4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten XXXX vom 04.08.2020, von der er am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen XXXX “ bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei
der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des § 89n GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen mitbeteiligten Partei erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden. Vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige hätte die mitbeteiligte Partei eine innere Revision
Vm § 3 Abs. 1 BVwGG anordnen und in Folge § 89n GOG beachten müssen. Die mitbeteiligte Partei habe in der Folge auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige am 16.09.2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des § 57a RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren,
DG und § 79e BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe, wie zB auf Beurteilungsbogen für ein Seminar, medizinische Befunde und Arztrechnungen. Der BF habe 11.570 elektronische Dokumente, teilweise ausgedruckt, in seinem Büro aufbewahrt, die er einer Strafanzeige angeschlossen habe.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
, DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten römisch 40 vom 04.08.2020, von der er am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 “ bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei
der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des Paragraph 89 n, GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen mitbeteiligten Partei erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden. Vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige hätte die mitbeteiligte Partei eine innere Revision
Paragraph 78 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG anordnen und in Folge Paragraph 89 n, GOG beachten müssen. Die mitbeteiligte Partei habe in der Folge auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige am 16.09.2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des Paragraph 57 a, RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren,
Paragraph 76 i, RStDG und Paragraph 79 e, BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe, wie zB auf Beurteilungsbogen für ein Seminar, medizinische Befunde und Arztrechnungen. Der BF habe 11.570 elektronische Dokumente, teilweise ausgedruckt, in seinem Büro aufbewahrt, die er einer Strafanzeige angeschlossen habe. Der Beschwerde waren die Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF vom 04.08.2020 (darin enthalten ein „Bericht zum Arbeitsplatz XXXX April und Mai 2020“), eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2020 sowie die Verhandlungsniederschrift zur Zahl W246 2234828-1/19 beigelegt.Der Beschwerde waren die Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF vom 04.08.2020 (darin enthalten ein „Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 April und Mai 2020“), eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2020 sowie die Verhandlungsniederschrift zur Zahl W246 2234828-1/19 beigelegt. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren
AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren
Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt.
GG verpflichtet, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal auszuüben und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zu einer Verarbeitung „sensibler“ Daten durch die mitbeteiligte Partei sei es nicht gekommen.Aus datenschutzrechtlicher Sicht könne nicht erkannt werden, inwiefern der BF durch den „Analyse-Bericht“ zu seinem Referenten überhaupt individuell betroffen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Artikel 5 und 6 DSGVO sei auszuführen, dass die Datenverarbeitungen für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes notwendig gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei sei
Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG verpflichtet, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal auszuüben und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zu einer Verarbeitung „sensibler“ Daten durch die mitbeteiligte Partei sei es nicht gekommen. Eine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO liege nicht vor, da die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren stehe und die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Bei den im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführten Arbeiten, nämlich der Wiederherstellung der Ordnung im Büro des damaligen Referenten des BF, handle es sich um keine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO. Auch die in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und die gegen ihn erhobene Disziplinaranzeige würden eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellen, in der die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Daher liege in dieser Hinsicht ebenso keine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO vor.Eine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO liege nicht vor, da die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren stehe und die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Bei den im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführten Arbeiten, nämlich der Wiederherstellung der Ordnung im Büro des damaligen Referenten des BF, handle es sich um keine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO. Auch die in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und die gegen ihn erhobene Disziplinaranzeige würden eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellen, in der die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Daher liege in dieser Hinsicht ebenso keine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vor.
3 DSGVO und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde sei daher gegeben.Rechtlich verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, und auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 zu C-245/20. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO weit auszulegen sei und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iZm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Dem Urteil des EuGH sei demnach also durchaus auch ein Korrektiv zu entnehmen und sei nicht jede Datenverarbeitung iZm einem Gericht als justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zu qualifizieren. Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG bestimme, dass der Präsident das Bundesverwaltungsgericht leite, (wie gegenständlich) Dienstaufsicht über das gesamte Personal ausübe und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht führe, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen seien. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der Dienstbehörde und der Justizverwaltung. Nach gefestigter Literaturmeinung würden Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, hingegen nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“
, Absatz 3, DSGVO und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde sei daher gegeben. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von § 1 DSG und der DSGVO eröffnet. Das Betreten der Büroräume oder die Mitnahme von physischen Akten/Schreiben stelle zwar keine automatisierte Verarbeitung iSd Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar. Es handle sich in der Folge aber um zumindest teilweise automatisierte Datenverarbeitungen, schon weil (spätestens) über die Maßnahmen im Büro des BF (elektronische) Verschriftlichungen in den Bericht, der den Kern der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 bilde, Eingang gefunden hätten. Dies gelte ebenfalls für die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020, zudem handle es sich bei der Verfahrensaufstellung bzw. Analyse (Screenshots aus eVA+) ohnehin jedenfalls um automatisierte Verarbeitungen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass § 1 DSG, auf den sich der BF ebenfalls berufe, eine Einschränkung, wie sie in Art. 2 Abs. 1 DSGVO enthalten sei, nicht kenne. Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringe, dass es dem BF an Aktivlegitimation aufgrund fehlender individueller Betroffenheit mangle, so sei dem insofern entgegenzutreten, als sich die individuelle Betroffenheit iZm den vom BF monierten Datenverarbeitungen schon durch die namentliche Zuordnung zu der ihn betreffende Disziplinaranzeige wie auch die Erwähnung in der Disziplinaranzeige betreffend den Referenten des BF ergebe. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde
2 DSG zu qualifizieren (Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des BF auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Im Hinblick auf Art. 9 DSGVO könne eine weitere Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergeben würde. Ferner lasse sich festhalten, dass die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen sei und auch die Anzeige selbst iSd § 1 Abs. 2 DSG sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine gesetzliche Deckung genieße. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich und hätten solche Daten nicht mehr als erforderlich Eingang in die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gefunden. Es bestehe auch hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Weiters sei eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
1 lit. a, die Zweckbindung
1 lit. b und die Datenminimierung
1 lit. c DSGVO nicht.Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, DSG und der DSGVO eröffnet. Das Betreten der Büroräume oder die Mitnahme von physischen Akten/Schreiben stelle zwar keine automatisierte Verarbeitung iSd Artikel 2, Absatz eins, DSGVO dar. Es handle sich in der Folge aber um zumindest teilweise automatisierte Datenverarbeitungen, schon weil (spätestens) über die Maßnahmen im Büro des BF (elektronische) Verschriftlichungen in den Bericht, der den Kern der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 bilde, Eingang gefunden hätten. Dies gelte ebenfalls für die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020, zudem handle es sich bei der Verfahrensaufstellung bzw. Analyse (Screenshots aus eVA+) ohnehin jedenfalls um automatisierte Verarbeitungen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Paragraph eins, DSG, auf den sich der BF ebenfalls berufe, eine Einschränkung, wie sie in Artikel 2, Absatz eins, DSGVO enthalten sei, nicht kenne. Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringe, dass es dem BF an Aktivlegitimation aufgrund fehlender individueller Betroffenheit mangle, so sei dem insofern entgegenzutreten, als sich die individuelle Betroffenheit iZm den vom BF monierten Datenverarbeitungen schon durch die namentliche Zuordnung zu der ihn betreffende Disziplinaranzeige wie auch die Erwähnung in der Disziplinaranzeige betreffend den Referenten des BF ergebe. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde
Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren (Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des BF auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Im Hinblick auf Artikel 9, DSGVO könne eine weitere Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergeben würde. Ferner lasse sich festhalten, dass die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen sei und auch die Anzeige selbst iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG sowie Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine gesetzliche Deckung genieße. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich und hätten solche Daten nicht mehr als erforderlich Eingang in die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gefunden. Es bestehe auch hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Weiters sei eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
, Absatz eins, Litera a,, die Zweckbindung
, Absatz eins, Litera b und die Datenminimierung
Im Übrigen wies die belangte Behörde zudem darauf hin, dass der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde Grenzen gesetzt seien, die durch das sogenannte „Übermaßverbot“ bestimmt werden würden. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Verarbeitung auch im Hinblick auf die Judikatur zum Übermaßverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig gewesen. Der Rechtsschutz des BF bleibe dabei bestehen, wie auch die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde zeige. Ebenfalls würden dem BF etwaige Rechtsmittel gegen mögliche Entscheidungen als Folge der Disziplinaranzeige zur Verfügung stehen. Der Datenschutzbehörde sei es hingegen verwehrt, an die Stelle der zuständigen Organe etwa hinsichtlich der Disziplinaranzeige oder der Maßnahmenbeschwerde zu treten.
1 BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige ist ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zu Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthält. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 04.08.2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF wegen des Verstoßes gegen Dienstpflichten
Paragraph 43, Absatz eins, BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige ist ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zu Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthält. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verstoßes gegen § 57 RStDG erstattet. Diese Disziplinaranzeige enthält unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solche mit überdurchschnittlich langer Dauer und eine Beschreibung der vorgeworfenen verletzten Pflichten. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verstoßes gegen Paragraph 57, RStDG erstattet. Diese Disziplinaranzeige enthält unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solche mit überdurchschnittlich langer Dauer und eine Beschreibung der vorgeworfenen verletzten Pflichten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vom BF und von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Aktenteile, deren Inhalt unstrittig ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von § 27 DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.
3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.3.3.
, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Diesbezüglich führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24.03.2022 zur Zl. C-245/20 aus, dass „die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen [ist], dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“Diesbezüglich führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24.03.2022 zur Zl. C-245/20 aus, dass „die Bezugnahme in Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen [ist], dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“
2 B-VG befindet sich ein:e Richter:in bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes.
, Absatz 2, B-VG befindet sich ein:e Richter:in bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes.
2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.
, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.
GG) leitet der:die Präsident:in das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) leitet der:die Präsident:in das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind.
GG wird der:die Präsident:in bei seinen:ihren Aufgaben nach Maßgabe der von ihm:ihr zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von der Vizepräsidentin, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten.
Paragraph 3, Absatz 2, BVwGG wird der:die Präsident:in bei seinen:ihren Aufgaben nach Maßgabe der von ihm:ihr zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von der Vizepräsidentin, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten.
GG gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß.
Paragraph 24 a, BVwGG gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte
der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom
Vm § 24a BVwGG iVm §§ 84 und 85 GOG der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sprechen.Darüber hinaus handelt es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts um ein gerichtliches Verfahren von dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht und um keine (bloße) Verwaltungstätigkeit bzw. rein administrative Aufgabe, wie etwa die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungs-management einer Einrichtung und eines Arbeitsorts vergleiche dazu die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache kann überdies nicht entnommen werden, dass es von Relevanz wäre, ob die betroffenen Vorgänge nach nationalem Recht als Akte von Verwaltungsbehörden („Justizverwaltung“) zu sehen sind vergleiche BVwG 08.06.2022, W176 224988-1). Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe, die für die Annahme des Vorliegens einer „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und damit
GG in Verbindung mit Paragraphen 84 und 85 GOG der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sprechen. Der angefochtene Bescheid war daher betreffend Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020 dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde des BF vom 06.08.2021 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.
GG monokratisch ausgeübt. Dabei wird er
GG (auch) von den Kammervorsitzenden vertreten und unterstützt. Bei der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, im Zuge derer die gegenständlich monierten Datenverarbeitungen vorgenommen wurden, handelte es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Referenten, somit einem Mitarbeiter des BF. Diese ist Teil der Justizverwaltung und wird vom Präsidenten des BVwG
Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG monokratisch ausgeübt. Dabei wird er
Paragraph 3, Absatz 2, BVwGG (auch) von den Kammervorsitzenden vertreten und unterstützt. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen diesbezüglich zutreffend ausführt, handelte sie hier nicht gegen ein richterliches Organ, sondern gegen den Referenten des BF und somit nicht in Ausübung einer justiziellen Tätigkeit bzw. des richterlichen Amtes, sondern als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Bei der hier monierten Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen den damaligen Referenten des BF infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, kann im Lichte der genannten Beispiele auch bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO (vgl. 3.4.) keine solche erkannt werden. Es ergibt sich daher, dass sowohl nach österreichischem Verfassungsverständnis als auch nach dem unionsrechtlich definierten Verständnis von „justizieller Tätigkeit“ die dienstrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Überprüfung eines Mitarbeiters der Gerichtsabteilung eines Richters nicht geeignet ist, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass das richterliche Organ die Fachaufsicht ausübt. Für ihn ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des (ehemaligen) Referenten des BF sowie in weiterer Folge die Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem, auf die Frage, wie in den der Rechtsabteilung des BF zugewiesenen Rechtssachen (oder sonst am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren) entschieden wird, auswirken sollte.Bei der hier monierten Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen den damaligen Referenten des BF infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, kann im Lichte der genannten Beispiele auch bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vergleiche 3.4.) keine solche erkannt werden. Es ergibt sich daher, dass sowohl nach österreichischem Verfassungsverständnis als auch nach dem unionsrechtlich definierten Verständnis von „justizieller Tätigkeit“ die dienstrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Überprüfung eines Mitarbeiters der Gerichtsabteilung eines Richters nicht geeignet ist, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass das richterliche Organ die Fachaufsicht ausübt. Für ihn ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des (ehemaligen) Referenten des BF sowie in weiterer Folge die Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem, auf die Frage, wie in den der Rechtsabteilung des BF zugewiesenen Rechtssachen (oder sonst am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren) entschieden wird, auswirken sollte. Demnach liegt im gegenständlichen Fall weder eine justizielle Tätigkeit noch eine Angelegenheit der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung vor, sodass die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben ist. 3.5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1
Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);
Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);
Kapitel römisch neun.
Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung
Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen
Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.
verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
verarbeitet werden,
Paragraph 78, StPO vorzugehen. […]“ 3.5.3. Der BF bringt zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn durch die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom 04.08.2020 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung
DSG verletzt, denn die Datenverarbeitungen könnten auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Art. 6 und 9 DSGVO gestützt werden und würden gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO verstößen. Der BF ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.5.3. Der BF bringt zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn durch die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom 04.08.2020 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung
Paragraph eins, DSG verletzt, denn die Datenverarbeitungen könnten auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Artikel 6 und 9 DSGVO gestützt werden und würden gegen die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO verstößen. Der BF ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung
1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung
Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgehalten hat, wurden von der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom 04.08.2020 auch personenbezogene Daten des BF verarbeitet. Dabei erfolgte eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind auch der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgehalten hat, wurden von der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom 04.08.2020 auch personenbezogene Daten des BF verarbeitet. Dabei erfolgte eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind auch der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt. Diese Verarbeitung war jedoch auf Grund einer die mitbeteiligte Partei treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe gerechtfertigt. Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei insbesondere aus § 3 BVwGG und den §§ 43, 91 und 109 BDG. Die mitbeteiligte Partei war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 BDG durch den Referenten des BF nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn (aus Sicht der mitbeteiligten Partei) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen. Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich (vgl. VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung für die Disziplinaranzeige notwendig war (vgl. etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vgl. VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der mitbeteiligten Partei ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die mitbeteiligte Partei infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat disziplinarrechtliche Schritte gegen den damaligen Referenten des BF eingeleitet hat und dabei eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. zu dem BF konkret zugeordnete Verfahren, vorgenommen hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Referenten des BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF im Zusammenhang mit der Disziplinaranazeige gegen den Referenten aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Referenten die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der BF, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige der mitbeteiligten Partei behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei insbesondere aus Paragraph 3, BVwGG und den Paragraphen 43, 91 und 109 BDG. Die mitbeteiligte Partei war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, BDG durch den Referenten des BF nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn (aus Sicht der mitbeteiligten Partei) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen. Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich vergleiche VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung für die Disziplinaranzeige notwendig war vergleiche etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vergleiche VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der mitbeteiligten Partei ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die mitbeteiligte Partei infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat disziplinarrechtliche Schritte gegen den damaligen Referenten des BF eingeleitet hat und dabei eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. zu dem BF konkret zugeordnete Verfahren, vorgenommen hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Referenten des BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF im Zusammenhang mit der Disziplinaranazeige gegen den Referenten aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Referenten die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der BF, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige der mitbeteiligten Partei behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des BF auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des BF auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der mitbeteiligten Partei erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist entgegen der Ansicht des BF nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprochen hätte. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der mitbeteiligten Partei erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist entgegen der Ansicht des BF nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO entsprochen hätte. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen und Erhebungen, die von der mitbeteiligten Partei zum Zwecke der Erstellung einer Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten vorgenommen wurden, in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des BF bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen. Die mitbeteiligte Partei hat die personenbezogenen Daten entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung bzw. ihrer wahrzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben und den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung im Grundrecht des BF auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom 04.08.2020 nicht zu ersehen.Eine Verletzung im Grundrecht des BF auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom 04.08.2020 nicht zu ersehen. 3.5.4. Die Beschwerde war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG abgesehen werden.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht mit der Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“
3 DSGVO in Bezug auf die Frage, ob darunter Datenverarbeitungen wie die vom BF gegenständlich bekämpften zu verstehen ist, befasst.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht mit der Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“
, Absatz 3, DSGVO in Bezug auf die Frage, ob darunter Datenverarbeitungen wie die vom BF gegenständlich bekämpften zu verstehen ist, befasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2277128.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.