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{'item': 'W176 2277128-1'}

Obsah (23)Art. 133§ 1Art. 5Art. 6§ 78a§ 76i§ 38§ 3Art. 55§ 43Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 28Art. 87§ 24aArtikel 89Artikel 9Artikel 10§ 78§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW176 2277128-1 Spruch, W176 2277128-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Art. 5

DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Art. 6und 9 DSGVO behauptete.

Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten XXXX vom 04.08.2020, von der er am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen XXXX “ bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen § 9 Abs. 2 lit. n Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei

der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des § 89n GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen mitbeteiligten Partei erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden. Vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige hätte die mitbeteiligte Partei eine innere Revision

§ 78aGOG i

Vm § 3 Abs. 1 BVwGG anordnen und in Folge § 89n GOG beachten müssen. Die mitbeteiligte Partei habe in der Folge auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige am 16.09.2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des § 57a RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren,

§ 76iRSt

DG und § 79e BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe, wie zB auf Beurteilungsbogen für ein Seminar, medizinische Befunde und Arztrechnungen. Der BF habe 11.570 elektronische Dokumente, teilweise ausgedruckt, in seinem Büro aufbewahrt, die er einer Strafanzeige angeschlossen habe.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Richter des Bundesverwaltungsgerichts und erhob mit Eingabe vom 06.08.2021 eine Datenschutzbeschwerde gegen den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts (in Folge: mitbeteiligte Partei), in der er Verstöße gegen das Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG, gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5

, DSGVO und gegen die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6und 9 DSGVO behauptete.

Die vorliegende Beschwerde richte sich gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten römisch 40 vom 04.08.2020, von der er am 06.08.2020 erfahren habe. Im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 “ bilde, seien etwa eine Auflistung aller analysierter Verfahren, die Wiedergabe einer Verhandlungsschrift, der Inhalt eines geöffneten Kuverts, eingescannte E-Mails und bearbeitete Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem enthalten gewesen. Diese Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Die mitbeteiligte Partei habe im Zuge der Durchsuchung vorgefundene, ausgedruckte E-Mails beschlagnahmen und einscannen lassen. Gegen den Referenten des BF habe zu keiner Zeit der begründete Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung bestanden. Zudem sei gegen Paragraph 9, Absatz 2, Litera n, Bundes-Personalvertretungsgesetz verstoßen worden. Darüber hinaus sei

der analog auf Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichtes anwendbaren Bestimmung des Paragraph 89 n, GOG die personenbezogene, automationsunterstützte Verarbeitung von Daten über die inhaltliche Ausübung des richterlichen Amtes „außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens“ nur in generalisierender Form zulässig. Die gegenständlichen Datenverarbeitungen seien außerhalb eines Disziplinar- oder Strafverfahrens erfolgt, woraus sich ergebe, dass diese nicht im Auftrag des unabhängigen, unparteilichen und weisungsfreien Disziplinargerichtes, sondern ausschließlich im Auftrag der gegenüber der politischen Ressortleitung weisungsgebundenen mitbeteiligten Partei erfolgt seien. Damit sei in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen worden. Vor der Erstattung einer Disziplinaranzeige hätte die mitbeteiligte Partei eine innere Revision

Paragraph 78 a, GOG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG anordnen und in Folge Paragraph 89 n, GOG beachten müssen. Die mitbeteiligte Partei habe in der Folge auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige am 16.09.2020 erstattet und erneut in die richterliche Unabhängigkeit des BF eingegriffen. Außerdem sei gegen das Mobbingverbot des Paragraph 57 a, RStDG und gegen das Verbot von Kontrollmaßnahmen, die die Menschenwürde berühren,

Paragraph 76 i, RStDG und Paragraph 79 e, BDG 1979 verstoßen worden. Auch könnte nicht ausgeschlossen werden, dass es Datenverarbeitungen in Bezug auf private Unterlagen des BF gegeben habe, wie zB auf Beurteilungsbogen für ein Seminar, medizinische Befunde und Arztrechnungen. Der BF habe 11.570 elektronische Dokumente, teilweise ausgedruckt, in seinem Büro aufbewahrt, die er einer Strafanzeige angeschlossen habe. Der Beschwerde waren die Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF vom 04.08.2020 (darin enthalten ein „Bericht zum Arbeitsplatz XXXX April und Mai 2020“), eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2020 sowie die Verhandlungsniederschrift zur Zahl W246 2234828-1/19 beigelegt.Der Beschwerde waren die Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF vom 04.08.2020 (darin enthalten ein „Bericht zum Arbeitsplatz römisch 40 April und Mai 2020“), eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 17.11.2020 sowie die Verhandlungsniederschrift zur Zahl W246 2234828-1/19 beigelegt. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren

§ 38

AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.12.2021 wurde das Verfahren

Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über das Vorabentscheidungsverfahren zur Rechtssache C-245/20 ausgesetzt.

  1. Mit E-Mail vom 13.01.2023 übermittelte der BF die Niederschriften der Disziplinarverhandlungen, das Disziplinarerkenntnis und die dagegen erhobene Beschwerde in Bezug auf das Disziplinarverfahren seines Referenten sowie eine Stellungnahme des BF vom 12.01.2023, die er in anderen Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erstattet habe.
  2. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 24.03.2022 in der Rechtssache C-245/20 entschieden hatte, hob die belangte Behörde mit Bescheid vom 21.02.2023 den Aussetzungsbescheid vom 02.12.2021 auf und setzte das Verfahren fort.
  3. Mit aufgetragener Stellungnahme vom 08.03.2023 führte die mitbeteiligte Partei zusammengefasst aus, dass vor dem Hintergrund der länger andauernden Abwesenheit des Referenten des BF von seinem physischen Arbeitsplatz der Auftrag zur Prüfung ergangen sei, ob hinsichtlich der dem Referenten zugeteilten Gerichtsabteilungen offene Arbeitsaufträge bestünden und diese gegebenenfalls zu erledigen seien. Nach einer ersten Sichtung seien grobe Mängel in der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration festgestellt worden. In weiterer Folge sei eine Dokumentation der Mängel veranlasst worden, um den ordnungsgemäßen Zustand des Referates (und damit auch der Gerichtsabteilung des BF) wiederherzustellen. In diesem Zusammenhang hätten der BF sowie der betroffene Referent des BF Maßnahmenbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Die disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und seinen damaligen Referenten seien nicht Anlass, sondern Folge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat gewesen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht könne nicht erkannt werden, inwiefern der BF durch den „Analyse-Bericht“ zu seinem Referenten überhaupt individuell betroffen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Art. 5 und 6 DSGVO sei auszuführen, dass die Datenverarbeitungen für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes notwendig gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei sei

§ 3Abs. 1 BVw

GG verpflichtet, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal auszuüben und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zu einer Verarbeitung „sensibler“ Daten durch die mitbeteiligte Partei sei es nicht gekommen.Aus datenschutzrechtlicher Sicht könne nicht erkannt werden, inwiefern der BF durch den „Analyse-Bericht“ zu seinem Referenten überhaupt individuell betroffen sei. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzungen der Artikel 5 und 6 DSGVO sei auszuführen, dass die Datenverarbeitungen für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes notwendig gewesen seien. Die mitbeteiligte Partei sei

Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG verpflichtet, die Dienstaufsicht über das gesamte Personal auszuüben und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht zu führen. Zu einer Verarbeitung „sensibler“ Daten durch die mitbeteiligte Partei sei es nicht gekommen. Eine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO liege nicht vor, da die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren stehe und die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Bei den im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführten Arbeiten, nämlich der Wiederherstellung der Ordnung im Büro des damaligen Referenten des BF, handle es sich um keine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO. Auch die in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und die gegen ihn erhobene Disziplinaranzeige würden eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellen, in der die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Daher liege in dieser Hinsicht ebenso keine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO vor.Eine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO liege nicht vor, da die gegenständliche Datenschutzbeschwerde in keinem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung bzw. einem Gerichtsverfahren stehe und die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig (gewesen) sei. Bei den im Rahmen der Dienstaufsicht durchgeführten Arbeiten, nämlich der Wiederherstellung der Ordnung im Büro des damaligen Referenten des BF, handle es sich um keine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO. Auch die in der Folge eingeleiteten disziplinarrechtlichen Schritte gegen den BF und die gegen ihn erhobene Disziplinaranzeige würden eine Angelegenheit der Justizverwaltung darstellen, in der die mitbeteiligte Partei als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan tätig geworden sei. Daher liege in dieser Hinsicht ebenso keine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vor.

  1. Der BF replizierte mit Schreiben vom 21.03.2023 zusammengefasst, dass die Disziplinaranzeige mutwillig ergangen sei und sich dies auf die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung durchschlage. Der BF brachte diesbezüglich mehrere Punkte zum Inhalt der gegen ihn gerichteten Disziplinaranzeige vor und übermittelte zudem diverse ihn betreffende Dokumente (ao. Revision gegen den Beschluss des BVwG zur Maßnahmenbeschwerde des BF sowie die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020) sowie weitere Dokumente zu den Verfahren seines Referenten (ao. Revision zur Maßnahmenbeschwerde, Disziplinarerkenntnis, Beschwerde gegen das Disziplinarerkenntnis, Äußerung an den VwGH, Stellungnahme an das BVwG bezüglich des Disziplinarerkenntnisses).
  2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.04.2023 wurde die Datenschutzbeschwerde des BF vom 06.08.2021 abgewiesen. Rechtlich verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf Art. 55 Abs. 3 DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, und auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 zu C-245/
  3. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO weit auszulegen sei und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iZm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Dem Urteil des EuGH sei demnach also durchaus auch ein Korrektiv zu entnehmen und sei nicht jede Datenverarbeitung iZm einem Gericht als justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO zu qualifizieren. § 3 Abs. 1 BVwGG bestimme, dass der Präsident das Bundesverwaltungsgericht leite, (wie gegenständlich) Dienstaufsicht über das gesamte Personal ausübe und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht führe, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen seien. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der Dienstbehörde und der Justizverwaltung. Nach gefestigter Literaturmeinung würden Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, hingegen nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“

Art. 55Abs.

3 DSGVO und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde sei daher gegeben.Rechtlich verwies die belangte Behörde zu ihrer Zuständigkeit auf Artikel 55, Absatz 3, DSGVO, wonach Aufsichtsbehörden nicht für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen zuständig seien, und auf das Urteil des EuGH vom 24.03.2022 zu C-245/20. Der EuGH habe in seinem Urteil ausdrücklich festgehalten, dass der Begriff der justiziellen Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO weit auszulegen sei und stelle dabei insbesondere auf einen Zusammenhang zu gerichtlichen Entscheidungen bzw. konkreten Rechtssachen iZm der Ausübung richterlicher Tätigkeit ab. Dem Urteil des EuGH sei demnach also durchaus auch ein Korrektiv zu entnehmen und sei nicht jede Datenverarbeitung iZm einem Gericht als justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO zu qualifizieren. Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG bestimme, dass der Präsident das Bundesverwaltungsgericht leite, (wie gegenständlich) Dienstaufsicht über das gesamte Personal ausübe und die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht führe, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen seien. Dabei handle es sich um Angelegenheiten der Dienstbehörde und der Justizverwaltung. Nach gefestigter Literaturmeinung würden Angelegenheiten, die im Rahmen der weisungsgebundenen Justizverwaltung zu erledigen seien, hingegen nicht unter den Begriff der „justiziellen Tätigkeit“ fallen. Gegenständlich handle es sich demnach nicht um Datenverarbeitungen im Rahmen der „justiziellen Tätigkeit“

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO und die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde sei daher gegeben. Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von § 1 DSG und der DSGVO eröffnet. Das Betreten der Büroräume oder die Mitnahme von physischen Akten/Schreiben stelle zwar keine automatisierte Verarbeitung iSd Art. 2 Abs. 1 DSGVO dar. Es handle sich in der Folge aber um zumindest teilweise automatisierte Datenverarbeitungen, schon weil (spätestens) über die Maßnahmen im Büro des BF (elektronische) Verschriftlichungen in den Bericht, der den Kern der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 bilde, Eingang gefunden hätten. Dies gelte ebenfalls für die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020, zudem handle es sich bei der Verfahrensaufstellung bzw. Analyse (Screenshots aus eVA+) ohnehin jedenfalls um automatisierte Verarbeitungen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass § 1 DSG, auf den sich der BF ebenfalls berufe, eine Einschränkung, wie sie in Art. 2 Abs. 1 DSGVO enthalten sei, nicht kenne. Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringe, dass es dem BF an Aktivlegitimation aufgrund fehlender individueller Betroffenheit mangle, so sei dem insofern entgegenzutreten, als sich die individuelle Betroffenheit iZm den vom BF monierten Datenverarbeitungen schon durch die namentliche Zuordnung zu der ihn betreffende Disziplinaranzeige wie auch die Erwähnung in der Disziplinaranzeige betreffend den Referenten des BF ergebe. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde

§ 1Abs.

2 DSG zu qualifizieren (Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des BF auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Im Hinblick auf Art. 9 DSGVO könne eine weitere Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Art. 9 Abs. 1 DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergeben würde. Ferner lasse sich festhalten, dass die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen sei und auch die Anzeige selbst iSd § 1 Abs. 2 DSG sowie Art. 6 Abs. 1 DSGVO eine gesetzliche Deckung genieße. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich und hätten solche Daten nicht mehr als erforderlich Eingang in die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gefunden. Es bestehe auch hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Weiters sei eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz

Art. 5Abs.

1 lit. a, die Zweckbindung

Art. 5Abs.

1 lit. b und die Datenminimierung

Art. 5Abs.

1 lit. c DSGVO nicht.Im gegenständlichen Fall sei der Anwendungsbereich von Paragraph eins, DSG und der DSGVO eröffnet. Das Betreten der Büroräume oder die Mitnahme von physischen Akten/Schreiben stelle zwar keine automatisierte Verarbeitung iSd Artikel 2, Absatz eins, DSGVO dar. Es handle sich in der Folge aber um zumindest teilweise automatisierte Datenverarbeitungen, schon weil (spätestens) über die Maßnahmen im Büro des BF (elektronische) Verschriftlichungen in den Bericht, der den Kern der Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 bilde, Eingang gefunden hätten. Dies gelte ebenfalls für die Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020, zudem handle es sich bei der Verfahrensaufstellung bzw. Analyse (Screenshots aus eVA+) ohnehin jedenfalls um automatisierte Verarbeitungen. Im Übrigen wird der Vollständigkeit halber festgehalten, dass Paragraph eins, DSG, auf den sich der BF ebenfalls berufe, eine Einschränkung, wie sie in Artikel 2, Absatz eins, DSGVO enthalten sei, nicht kenne. Soweit die mitbeteiligte Partei vorbringe, dass es dem BF an Aktivlegitimation aufgrund fehlender individueller Betroffenheit mangle, so sei dem insofern entgegenzutreten, als sich die individuelle Betroffenheit iZm den vom BF monierten Datenverarbeitungen schon durch die namentliche Zuordnung zu der ihn betreffende Disziplinaranzeige wie auch die Erwähnung in der Disziplinaranzeige betreffend den Referenten des BF ergebe. Die mitbeteiligte Partei sei diesbezüglich als staatliche Behörde

Paragraph eins, Absatz 2, DSG zu qualifizieren (Verantwortlicher des öffentlichen Bereichs). Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht des BF auf Geheimhaltung sei demnach grundsätzlich nur aufgrund einer qualifizierten gesetzlichen Grundlage gestattet. Im Hinblick auf Artikel 9, DSGVO könne eine weitere Prüfung hingegen unterbleiben, da sich das diesbezügliche Vorbringen des BF in einer Vermutung erschöpfe, keine konkreten Datenkategorien iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO angeführt werden würden und sich auch für die Datenschutzbehörde keine Anhaltspunkte für eine Verarbeitung solcher Daten des BF ergeben würde. Ferner lasse sich festhalten, dass die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 durch die mitbeteiligte Partei im Rahmen ihrer gesetzlich zugewiesenen Funktion als oberstes Organ der Dienstaufsicht ergangen sei und auch die Anzeige selbst iSd Paragraph eins, Absatz 2, DSG sowie Artikel 6, Absatz eins, DSGVO eine gesetzliche Deckung genieße. Soweit dabei Daten Dritter verarbeitet würden, sei dies (siehe etwa hinsichtlich der notwendigen Auflistung von Verfahren) unvermeidlich und hätten solche Daten nicht mehr als erforderlich Eingang in die Disziplinaranzeige vom 04.08.2020 gefunden. Es bestehe auch hinsichtlich der Disziplinaranzeige vom 16.09.2020 gegen den BF eine gesetzliche Grundlage. Weiters sei eine Verletzung der Zweckbindung, welche zudem vom BF nicht weiter ausgeführt worden sei, nicht ersichtlich. Die Datenschutzbehörde erkenne daher die vom BF vorgebrachten Verstöße gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz

Artikel 5

, Absatz eins, Litera a,, die Zweckbindung

Artikel 5

, Absatz eins, Litera b und die Datenminimierung

Artikel 5, Absatz eins, Litera c, DSGVO nicht.

Im Übrigen wies die belangte Behörde zudem darauf hin, dass der Überprüfungsbefugnis der Datenschutzbehörde Grenzen gesetzt seien, die durch das sogenannte „Übermaßverbot“ bestimmt werden würden. Aus diesem Grund sei die gegenständliche Verarbeitung auch im Hinblick auf die Judikatur zum Übermaßverbot aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig gewesen. Der Rechtsschutz des BF bleibe dabei bestehen, wie auch die eingebrachte Maßnahmenbeschwerde zeige. Ebenfalls würden dem BF etwaige Rechtsmittel gegen mögliche Entscheidungen als Folge der Disziplinaranzeige zur Verfügung stehen. Der Datenschutzbehörde sei es hingegen verwehrt, an die Stelle der zuständigen Organe etwa hinsichtlich der Disziplinaranzeige oder der Maßnahmenbeschwerde zu treten.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wiederholte er sein bisheriges Vorbringen und führte ergänzend aus, dass die belangte Behörde sowohl das Beschwerdevorbringen als auch die Aktenlage ignoriere und überdies die Rechtslage in unvertretbarer Weise verkenne. Hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde zum „Übermaßverbot“ wurde erwidert, dass es nicht darum gehe, der zuständigen Behörde die Ermittlung von Daten oder Verwendung von Beweismitteln zu verbieten, dies schon deshalb, weil im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Disziplinarverfahren im Speziellen kein Beweisverwertungsverbot existiere. Diese „ständige Rechtsprechung“ der belangten Behörde beruhe jedenfalls auf einer falschen Prämisse, weil es zu der von ihr insinuierten „Überschneidung“ der Behördenzuständigkeiten gar nicht komme. Die belangte Behörde verkenne, dass die „Sache“ des Disziplinarverfahrens gedanklich von der „Sache“ des gegenständlichen Datenschutzverfahrens zu trennen sei und ein und derselbe Lebenssachverhalt unter verschiedenen rechtlichen Aspekten in unterschiedlichen Verfahren zu prüfen sei. Den Ausführungen der belangten Behörde zufolge könnte eine Behörde zum Zwecke der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch verbotene Ermittlungsmaßnahmen einsetzen und die Datenschutzbehörde würde dies nicht beanstanden, solange die ermittelten Daten „nach Art und Inhalt für die Feststellung des relevanten Sachverhaltes geeignet seien.“ Damit sei die belangte Behörde zu einem unvertretbaren Ergebnis gelangt, weil es gerade im vorliegenden Fall nicht um die „Eignung“ von Ermittlungsschritten gehe. Vielmehr hätte sie die angefochtenen Datenverarbeitungen für rechtswidrig erklären müssen, da die mitbeteiligte Partei Ermittlungsmaßnahmen gesetzt habe, die – wie ausführlich in der Datenschutzbeschwerde dargetan worden sei – teils rechtswidrig bzw. verboten gewesen oder teils nicht durch eine Rechtsgrundlage gedeckt seien. So habe die belangte Behörde etwa verkannt, dass es keine gesetzliche Ermächtigung der mitbeteiligten Partei zur heimlichen Durchsuchung von Büros gebe.
  2. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 24.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF ist seit 01.04.2015 Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Vom 23.03.2020 bis zum 01.06.2020 war der (ehemalige) Referent des BF (zunächst bis zum 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04.2020 aufgrund eines vorgelegten Covid-19-Risikoattests) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle XXXX anwesend. Aufgrund dieser länger andauernden Abwesenheit des Referenten des BF wurde eine Prüfung möglicher offener Arbeitsaufträge hinsichtlich der damals dem Referenten zugeteilten Gerichtsabteilungen angeordnet. Dabei wurde im Zuge der Vertretung des (ehemaligen) Referenten des BF die Aktenführung und Verfahrensadministration des Referenten bemängelt. In weiterer Folge wurde daher durch den Leiter der Außenstelle XXXX (und Kammervorsitzende der Kammer XXXX ) des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege der Dienstaufsicht eine Wiederherstellung der Ordnung im Referat des Referenten des BF und eine Dokumentation der Mängel veranlasst.Vom 23.03.2020 bis zum 01.06.2020 war der (ehemalige) Referent des BF (zunächst bis zum 03.04.2020 aufgrund einer Erkrankung und in weiterer Folge vom 06.04.2020 aufgrund eines vorgelegten Covid-19-Risikoattests) nicht an seinem physischen Arbeitsplatz in der Außenstelle römisch 40 anwesend. Aufgrund dieser länger andauernden Abwesenheit des Referenten des BF wurde eine Prüfung möglicher offener Arbeitsaufträge hinsichtlich der damals dem Referenten zugeteilten Gerichtsabteilungen angeordnet. Dabei wurde im Zuge der Vertretung des (ehemaligen) Referenten des BF die Aktenführung und Verfahrensadministration des Referenten bemängelt. In weiterer Folge wurde daher durch den Leiter der Außenstelle römisch 40 (und Kammervorsitzende der Kammer römisch 40 ) des Bundesverwaltungsgerichtes im Wege der Dienstaufsicht eine Wiederherstellung der Ordnung im Referat des Referenten des BF und eine Dokumentation der Mängel veranlasst. Infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat wurden disziplinarrechtliche Schritte gegen den BF und seinen damaligen Referenten eingeleitet. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 04.08.2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF wegen des Verstoßes gegen Dienstpflichten

§ 43Abs.

1 BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige ist ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zu Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthält. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 04.08.2020 eine Disziplinaranzeige gegen den Referenten des BF wegen des Verstoßes gegen Dienstpflichten

Paragraph 43, Absatz eins, BDG erstattet. Grundlage dieser Disziplinaranzeige ist ein 323-seitiger „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, welcher insbesondere eine bildliche Darstellung des Arbeitsplatzes im Zeitpunkt des Beginns der durchgeführten Bestandsaufnahme, Angaben zu Anzahl der im Zuge der Bestandsaufnahme auf dem Arbeitsplatz vorgefundenen Akten und Unterlagen sowie eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration (ua unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem) enthält. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verstoßes gegen § 57 RStDG erstattet. Diese Disziplinaranzeige enthält unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solche mit überdurchschnittlich langer Dauer und eine Beschreibung der vorgeworfenen verletzten Pflichten. Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat am 16.09.2020 zudem eine Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verstoßes gegen Paragraph 57, RStDG erstattet. Diese Disziplinaranzeige enthält unter anderem eine Auflistung an Verfahren, insbesondere solche mit überdurchschnittlich langer Dauer und eine Beschreibung der vorgeworfenen verletzten Pflichten. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den vom BF und von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Aktenteile, deren Inhalt unstrittig ist. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von § 27 DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Aufgrund von Paragraph 27, DSG liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.

  1. Die vorliegende Datenschutzbeschwerde vom 06.08.2021 bezeichnet als Beschwerdegegenstand ausdrücklich „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom
  2. August 2020“ (Seite 1; vgl. auch Seite 6: „Gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom
  3. August 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde an die Datenschutzbehörde“). Diese Maßnahmen, die im Büro des Referenten gesetzt worden seien, würden auch den BF betreffen, insbesondere, weil der BF in diesem Büro Kästen für die Lagerung seiner Akten benützt habe. Offenbar seien auch die im Büro des BF befindlichen Akten einzeln entfernt, durchsucht und so wieder zurückgelegt worden, dass dem BF diese Vorgänge nicht aufgefallen seien und er von diesem Geschehen erst aufgrund der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten erfahren habe (Seite 4). Dabei bezieht sich der BF auf Datenverarbeitungen, die im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz XXXX “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen den Referenten bilde, erwähnt werden (Seite 7). Die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Auf diese Weise habe die mitbeteiligte Partei sowohl in die Rechtssphäre des BF als auch in jene seines Referenten eingegriffen, wobei diese Rechtsverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden und daher nicht getrennt voneinander geprüft werden könnten (Seite 8). Schließlich wurde in der verfahrenseinleitenden Beschwerde festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige erstattet habe, sodass durch diese Vorgangsweise erneut ganz massiv in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden sei (Seite 10).3.
  4. Die vorliegende Datenschutzbeschwerde vom 06.08.2021 bezeichnet als Beschwerdegegenstand ausdrücklich „Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom
  5. August 2020“ (Seite 1; vergleiche auch Seite 6: „Gegen die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom
  6. August 2020 richtet sich die vorliegende Beschwerde an die Datenschutzbehörde“). Diese Maßnahmen, die im Büro des Referenten gesetzt worden seien, würden auch den BF betreffen, insbesondere, weil der BF in diesem Büro Kästen für die Lagerung seiner Akten benützt habe. Offenbar seien auch die im Büro des BF befindlichen Akten einzeln entfernt, durchsucht und so wieder zurückgelegt worden, dass dem BF diese Vorgänge nicht aufgefallen seien und er von diesem Geschehen erst aufgrund der Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten erfahren habe (Seite 4). Dabei bezieht sich der BF auf Datenverarbeitungen, die im 323-seitigen „Analysebericht Arbeitsplatz römisch 40 “, der den Kern der Disziplinaranzeige gegen den Referenten bilde, erwähnt werden (Seite 7). Die in Beschwerde gezogenen Datenverarbeitungen würden auf einer unrechtmäßigen Durchsuchung der Büros des BF und seines damaligen Referenten basieren. Auf diese Weise habe die mitbeteiligte Partei sowohl in die Rechtssphäre des BF als auch in jene seines Referenten eingegriffen, wobei diese Rechtsverletzungen in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden und daher nicht getrennt voneinander geprüft werden könnten (Seite 8). Schließlich wurde in der verfahrenseinleitenden Beschwerde festgehalten, dass die mitbeteiligte Partei auch gegen den BF eine haltlose Disziplinaranzeige erstattet habe, sodass durch diese Vorgangsweise erneut ganz massiv in seine richterliche Unabhängigkeit eingegriffen worden sei (Seite 10). Daraus ergibt sich, dass der BF seine Datenschutzbeschwerde gegen Datenverarbeitungen durch die mitbeteiligte Partei richtet, die zur Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte und schließlich zur Erhebung von Disziplinaranzeigen sowohl gegen den ihn und als auch gegen seinen damaligen Referenten geführt haben. Auch die belangte Behörde ist somit zutreffend davon ausgegangen, dass Beschwerdegegenstand die Frage sei, „ob der Beschwerdegegner [die mitbeteiligte Partei] den Beschwerdeführer durch Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Dokumentation von möglichen Dienstverletzungen (zumindest Verarbeitung von Stammdaten, Verfahrensanalysen, Auflistung vorgeworfene Pflichtverletzungen, E-Mail-Kommunikation) im Rahmen der Disziplinaranzeige vom
  7. September 2020 bzw. der Disziplinaranzeige gegen den Referenten des Beschwerdeführers vom
  8. August 2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt hat.“ 3.3.

Art. 55Abs.

3 DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.3.3.

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO sind die Aufsichtsbehörden nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen. Diesbezüglich führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24.03.2022 zur Zl. C-245/20 aus, dass „die Bezugnahme in Art. 55 Abs. 3 der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen [ist], dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“Diesbezüglich führte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 24.03.2022 zur Zl. C-245/20 aus, dass „die Bezugnahme in Artikel 55, Absatz 3, der Verordnung 2016/679 auf die von Gerichten „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ vorgenommenen Verarbeitungen im Kontext der Verordnung so zu verstehen [ist], dass sie nicht auf die Verarbeitung personenbezogener Daten beschränkt ist, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt wird, sondern in weiterem Sinn alle Verarbeitungsvorgänge erfasst, die von den Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten vorgenommen werden, so dass Verarbeitungsvorgänge von der Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sind, deren Kontrolle durch diese Behörde mittelbar oder unmittelbar die Unabhängigkeit der Mitglieder oder der Entscheidungen der Gerichte beeinflussen könnte.“

Art. 87Abs.

2 B-VG befindet sich ein:e Richter:in bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes.

Artikel 87

, Absatz 2, B-VG befindet sich ein:e Richter:in bei Besorgung aller ihm:ihr nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluss der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind, in Ausübung seines:ihres richterlichen Amtes.

Art. 130Abs.

2a B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.

Artikel 130

, Absatz 2 a, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom 4. 5. 2016 Seite 1, verletzt zu sein behaupten.

§ 3Abs. 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) leitet der:die Präsident:in das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind.

Paragraph 3, Absatz eins, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) leitet der:die Präsident:in das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind.

§ 3Abs. 2 BVw

GG wird der:die Präsident:in bei seinen:ihren Aufgaben nach Maßgabe der von ihm:ihr zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von der Vizepräsidentin, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten.

Paragraph 3, Absatz 2, BVwGG wird der:die Präsident:in bei seinen:ihren Aufgaben nach Maßgabe der von ihm:ihr zu erlassenden Geschäftseinteilung für Justizverwaltungssachen vom Vizepräsidenten, von der Vizepräsidentin, von den Kammervorsitzenden und erforderlichenfalls von sonstigen Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichtes unterstützt und vertreten.

§ 24aBVw

GG gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, die §§ 84 und 85 GOG sinngemäß.

Paragraph 24 a, BVwGG gelten bei Beschwerden wegen behaupteter Verletzung der Rechte

der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, Amtsblatt Nummer L 119 vom

  1. 2016 Seite 1, die Paragraphen 84 und 85 GOG sinngemäß. § 84 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet: Paragraph 84, Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) lautet: „Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“„Bei Datenverarbeitungen im Rahmen der justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 4.5.2016 Seite 1 (im Folgenden: DSGVO), und die sich aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Verfahrensgesetzen und den darauf beruhenden Verordnungen sowie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes.“ Nach § 85 GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren (Abs. 1). Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Abs. 2). In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der:die Beschwerdeführer:in die Verletzung seines:ihres Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der:die Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen (Abs. 3). Der:die Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der:die Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Abs. 2 zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden (Abs. 4). Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Abs. 5).Nach Paragraph 85, GOG kann, wer durch ein Organ, das in Ausübung seiner justiziellen Tätigkeit in Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen und der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung handelt, im Grundrecht auf Datenschutz verletzt wurde, dem Bund gegenüber die Feststellung dieser Verletzung begehren (Absatz eins,). Zur Entscheidung über diese Beschwerde ist das im Instanzenzug übergeordnete Gericht zuständig. Betrifft die Beschwerde eine Verletzung durch ein Organ des Obersten Gerichtshofs, so ist dieser zur Entscheidung zuständig. Das Gericht entscheidet im Verfahren außer Streitsachen, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist (Absatz 2,). In der Beschwerde ist anzugeben und zu begründen, worin der:die Beschwerdeführer:in die Verletzung seines:ihres Rechtes erblickt. Die zum Anlass der Beschwerde genommene Entscheidung oder der entsprechende Vorgang ist genau zu bezeichnen. Der Tag, an dem der:die Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, ist anzuführen (Absatz 3,). Der:die Betroffene kann sich bei der Erhebung der Beschwerde nur von einem Rechtsanwalt, einer Rechtsanwältin vertreten lassen. Die Beschwerde ist binnen einem Jahr ab dem Tag, an dem der:die Betroffene von der Entscheidung oder dem Vorgang Kenntnis erlangt hat, bei dem nach Absatz 2, zuständigen Gericht einzubringen. Nach Ablauf von drei Jahren nach der Entscheidung oder dem Vorgang kann die Feststellung nicht mehr begehrt werden (Absatz 4,). Das Gericht hat auszusprechen, ob die behauptete Rechtsverletzung stattgefunden hat, und gegebenenfalls dem zuständigen Gericht die erforderlichen Aufträge zu erteilen. Gegen die Entscheidung ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig, sofern sie nicht ohnedies von diesem gefällt wurde und die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt. Die Partei muss für die Erhebung des Rechtsmittels und im weiteren Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. In einem stattgebenden Erkenntnis ist dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten an den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Absatz 5,). 3.3.
  2. Vor diesem Hintergrund ist zunächst zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der Datenschutzbehörde für die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vorliegt und demnach die Frage, ob die vorgebrachten allfälligen Verletzungen von Rechten des BF aus dem Datenschutz im Rahmen einer justiziellen Tätigkeit durch die mitbeteiligte Partei vorgenommen wurden. Wie festgestellt wurden infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat disziplinarrechtliche Schritte gegen den BF und seinen damaligen Referenten eingeleitet und schließlich sowohl gegen den Referenten des BF als auch gegen den BF Disziplinaranzeigen erstattet. Auch wenn die erwähnten Datenverarbeitungen einerseits gegen den BF und andererseits gegen den Referenten des BF in einem faktischen Zusammenhang stehen, sind sie im gegebenen Zusammenhang in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zur beurteilen: differenziert werden: 3.
  3. Zu den Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige des BF vom 16.09.2020: Der Ansicht der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei, wonach eine justizielle Tätigkeit iSd Art. 55 Abs. 3 DSGVO nicht vorliege, kann hinsichtlich der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige des BF nicht beigetreten werden:Der Ansicht der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei, wonach eine justizielle Tätigkeit iSd Artikel 55, Absatz 3, DSGVO nicht vorliege, kann hinsichtlich der Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige des BF nicht beigetreten werden: Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.03.2022, Zl. C-245/20, Verarbeitungen von Daten durch Gerichte „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ nicht auf solche beschränkt, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt werden (siehe oben sowie RZ 34). Zum besseren Verständnis der – zum Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte geforderten – weiten (siehe ebenfalls RZ 34) Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ wird auf die Beispiele aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Michal Bobek zurückgegriffen, der in den RZ 89ff zusammengefasst ausführte, dass in der Praxis einige Tätigkeiten der Gerichte zu den Grenzfällen gehören würden, die vielleicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung in einem konkreten Fall stehen würden, das Gerichtsverfahren aber unmittelbar oder mittelbar beeinflussen könnten. Als Beispiel diene dazu die Zuteilung von Rechtssachen durch einen Gerichtspräsidenten oder eine Gerichtspräsidentin, vorausgesetzt, dass die Rechtsordnung insoweit ein Ermessen vorsehe. Folge man hier einer engen Auslegung dessen, was als „justizielle Tätigkeit“ bezeichnet werde, sei es unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeit unter Art. 55 Abs. 3 DSGVO fallen würde. Eine Aufsichtsbehörde wäre dann für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Tätigkeit zuständig. Eine solche Entscheidung habe aber auch keinen Verwaltungscharakter. Tatsächlich werde kaum bestritten, dass die Zuteilung einer Rechtssache an eine:n berichterstattende:n Richter:in per se eine gerichtliche Aufgabe sei, und dass eine Einmischung in diese Aufgabe einen erheblichen Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit haben könnte. Andere Tätigkeiten, die zur selben Kategorie gehören würden, seien z. B. die Gestaltung, die Sitzordnung oder die Verwaltung der Gerichtssäle, während die Sitzungen des Gerichts stattfinden würden, Sicherheitsmaßnahmen für die Besucher:innen, die Parteien und ihre Vertreter:innen, Videoaufnahmen oder gegebenenfalls sogar Video-Streaming von Sitzungen, ein besonderer Zugang der Presse zu Sitzungen oder sogar die auf der Website eines Gerichts verfügbaren Informationen über Sitzungen und Urteile (NB: vgl. hierzu auch VwGH, 09.08.2021, Ra 2019/04/0106 zur Anonymisierung). Diese (nur beispielhaft genannten) Tätigkeiten seien weder rein justiziell in dem Sinne, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausgang einer konkreten Rechtssache stehen würden, noch reine Verwaltungstätigkeiten. In manchen Fällen könnten diese Tätigkeiten sich unter bestimmten Umständen auf die richterliche Unabhängigkeit eines Gerichts auswirken.Der EuGH hat in seinem Urteil vom 24.03.2022, Zl. C-245/20, Verarbeitungen von Daten durch Gerichte „im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit“ nicht auf solche beschränkt, die von den Gerichten im Rahmen konkreter Rechtssachen durchgeführt werden (siehe oben sowie RZ 34). Zum besseren Verständnis der – zum Schutz der Unabhängigkeit der Gerichte geforderten – weiten (siehe ebenfalls RZ 34) Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ wird auf die Beispiele aus den Schlussanträgen des Generalanwalts Michal Bobek zurückgegriffen, der in den RZ 89ff zusammengefasst ausführte, dass in der Praxis einige Tätigkeiten der Gerichte zu den Grenzfällen gehören würden, die vielleicht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer gerichtlichen Entscheidung in einem konkreten Fall stehen würden, das Gerichtsverfahren aber unmittelbar oder mittelbar beeinflussen könnten. Als Beispiel diene dazu die Zuteilung von Rechtssachen durch einen Gerichtspräsidenten oder eine Gerichtspräsidentin, vorausgesetzt, dass die Rechtsordnung insoweit ein Ermessen vorsehe. Folge man hier einer engen Auslegung dessen, was als „justizielle Tätigkeit“ bezeichnet werde, sei es unwahrscheinlich, dass diese Tätigkeit unter Artikel 55, Absatz 3, DSGVO fallen würde. Eine Aufsichtsbehörde wäre dann für die Überwachung der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Tätigkeit zuständig. Eine solche Entscheidung habe aber auch keinen Verwaltungscharakter. Tatsächlich werde kaum bestritten, dass die Zuteilung einer Rechtssache an eine:n berichterstattende:n Richter:in per se eine gerichtliche Aufgabe sei, und dass eine Einmischung in diese Aufgabe einen erheblichen Einfluss auf die richterliche Unabhängigkeit haben könnte. Andere Tätigkeiten, die zur selben Kategorie gehören würden, seien z. B. die Gestaltung, die Sitzordnung oder die Verwaltung der Gerichtssäle, während die Sitzungen des Gerichts stattfinden würden, Sicherheitsmaßnahmen für die Besucher:innen, die Parteien und ihre Vertreter:innen, Videoaufnahmen oder gegebenenfalls sogar Video-Streaming von Sitzungen, ein besonderer Zugang der Presse zu Sitzungen oder sogar die auf der Website eines Gerichts verfügbaren Informationen über Sitzungen und Urteile (NB: vergleiche hierzu auch VwGH, 09.08.2021, Ra 2019/04/0106 zur Anonymisierung). Diese (nur beispielhaft genannten) Tätigkeiten seien weder rein justiziell in dem Sinne, dass sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ausgang einer konkreten Rechtssache stehen würden, noch reine Verwaltungstätigkeiten. In manchen Fällen könnten diese Tätigkeiten sich unter bestimmten Umständen auf die richterliche Unabhängigkeit eines Gerichts auswirken. Am anderen Ende des Spektrums gebe es dem ersten Anschein nach rein administrative Aufgaben wie die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungs-management einer Einrichtung und eines Arbeitsorts. Aber auch innerhalb dieser Kategorie könnten Grenzfälle auftreten. Die Zahlung der Gehälter von Richterinnen und Richtern sei ein Paradebeispiel dafür. Wenn diese Aufgabe sich auf die rein mechanische Bearbeitung von feststehenden Gehaltsabrechnungen beschränke, würde es sich wesensmäßig um eine Verwaltungstätigkeit handeln. Die Aufsicht über diese Tätigkeit könnte somit in die Zuständigkeit der nach Art. 51 Abs. 1 DSGVO bestimmten Aufsichtsbehörde fallen. Sobald jedoch ein Ermessenselement hinzukomme, wie die Entscheidung über die Art des Urlaubs- oder Weihnachtsgelds oder über die Einrichtungsbeihilfe, die ein:e bestimmte:r Richter:in erhalten könnte, könnte diese Tätigkeit ihren unschuldigen Charakter als reine Verwaltungstätigkeit schnell verlieren.Am anderen Ende des Spektrums gebe es dem ersten Anschein nach rein administrative Aufgaben wie die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungs-management einer Einrichtung und eines Arbeitsorts. Aber auch innerhalb dieser Kategorie könnten Grenzfälle auftreten. Die Zahlung der Gehälter von Richterinnen und Richtern sei ein Paradebeispiel dafür. Wenn diese Aufgabe sich auf die rein mechanische Bearbeitung von feststehenden Gehaltsabrechnungen beschränke, würde es sich wesensmäßig um eine Verwaltungstätigkeit handeln. Die Aufsicht über diese Tätigkeit könnte somit in die Zuständigkeit der nach Artikel 51, Absatz eins, DSGVO bestimmten Aufsichtsbehörde fallen. Sobald jedoch ein Ermessenselement hinzukomme, wie die Entscheidung über die Art des Urlaubs- oder Weihnachtsgelds oder über die Einrichtungsbeihilfe, die ein:e bestimmte:r Richter:in erhalten könnte, könnte diese Tätigkeit ihren unschuldigen Charakter als reine Verwaltungstätigkeit schnell verlieren. Aus diesen, den Schlussanträgen des Generalanwalts entnommenen, Beispielen, die vermitteln, welche mittelbaren Bereiche der Gerichtsorganisation Einfluss auf die Unabhängigkeit der Mitglieder oder Entscheidungen der Gerichte haben können und demnach als „justizielle Tätigkeit“ im Sinne des unionsrechtlichen Begriffs zu verstehen sind, lässt sich für den gegenständlichen Fall jedenfalls eine Verbindung einer Maßnahme mit der Kerntätigkeit der Richter:innen, nämlich der Entscheidung in anhängigen Rechtssachen, ableiten. An die Stärke und Direktheit dieser Verbindung ist kein hoher Anspruch geknüpft, und muss eine Maßnahme auch indirekt dazu geeignet sein, die Rechtsprechung zu beeinflussen, wie zB – unstrittig – die Zuweisung von Rechtssachen, aber, wie vom Generalanwalt genannt, uU auch Maßnahmen betreffend Sitzungssäle, während Sitzungen stattfinden, die erwähnten Sicherheitsmaßnahmen, Videostreaming und Veröffentlichung von Sitzungsterminen und – unstrittig – Entscheidungen, als auch im Ermessen der Justizverwaltung liegende Gehaltsbestandteile für Richter:innen. Bei den hier monierten disziplinarrechtlichen Schritten, die gegen den BF eingeleitet wurden und schließlich zur Erstattung der Disziplinaranzeige gegen den BF führten, kann im Lichte der genannten Beispiele bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO sehr wohl eine solche erkannt werden. Denn disziplinarrechtliche Schritte bzw. eine Disziplinaranzeige und das anschließende Disziplinarverfahren gegen einen Richter ist geeignet, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Sie können, wie etwa die Entscheidung über die Art des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes, die ein bestimmter Richter erhalten kann, eine potentielle Quelle mittelbaren Drucks darstellen (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass Disziplinarmaßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben und die Laufbahn der mit einer Sanktion belegten Richter haben können; wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt habe, müsse die ausgeübte gerichtliche Kontrolle dem Disziplinarcharakter der in Rede stehenden Entscheidungen angepasst sein. Leite ein Mitgliedstaat ein solches Disziplinarverfahren ein, stehe nämlich das öffentliche Vertrauen in die Arbeitsweise und Unabhängigkeit der Justiz auf dem Spiel; in einem demokratischen Staat sei dieses Vertrauen Garant für Rechtsstaatlichkeit (vgl. EuGH 15.07.2021, Zl. C-791/19, RZ 83 mwN). Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der Disziplinaranzeige auch konkrete Verfahren angeführt sind, in welchen dem BF Verfehlungen zur Last gelegt werden.Bei den hier monierten disziplinarrechtlichen Schritten, die gegen den BF eingeleitet wurden und schließlich zur Erstattung der Disziplinaranzeige gegen den BF führten, kann im Lichte der genannten Beispiele bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO sehr wohl eine solche erkannt werden. Denn disziplinarrechtliche Schritte bzw. eine Disziplinaranzeige und das anschließende Disziplinarverfahren gegen einen Richter ist geeignet, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Sie können, wie etwa die Entscheidung über die Art des Urlaubs- oder Weihnachtsgeldes, die ein bestimmter Richter erhalten kann, eine potentielle Quelle mittelbaren Drucks darstellen vergleiche dazu die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der EuGH hat bereits ausgesprochen, dass Disziplinarmaßnahmen schwerwiegende Auswirkungen auf das Leben und die Laufbahn der mit einer Sanktion belegten Richter haben können; wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt habe, müsse die ausgeübte gerichtliche Kontrolle dem Disziplinarcharakter der in Rede stehenden Entscheidungen angepasst sein. Leite ein Mitgliedstaat ein solches Disziplinarverfahren ein, stehe nämlich das öffentliche Vertrauen in die Arbeitsweise und Unabhängigkeit der Justiz auf dem Spiel; in einem demokratischen Staat sei dieses Vertrauen Garant für Rechtsstaatlichkeit vergleiche EuGH 15.07.2021, Zl. C-791/19, RZ 83 mwN). Im vorliegenden Fall ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der Disziplinaranzeige auch konkrete Verfahren angeführt sind, in welchen dem BF Verfehlungen zur Last gelegt werden. Darüber hinaus handelt es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts um ein gerichtliches Verfahren von dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht und um keine (bloße) Verwaltungstätigkeit bzw. rein administrative Aufgabe, wie etwa die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungs-management einer Einrichtung und eines Arbeitsorts (vgl. dazu die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache kann überdies nicht entnommen werden, dass es von Relevanz wäre, ob die betroffenen Vorgänge nach nationalem Recht als Akte von Verwaltungsbehörden („Justizverwaltung“) zu sehen sind (vgl. BVwG 08.06.2022, W176 224988-1). Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe, die für die Annahme des Vorliegens einer „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO und damit

Art. 130Abs. 2a B-VG i

Vm § 24a BVwGG iVm §§ 84 und 85 GOG der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sprechen.Darüber hinaus handelt es sich bei einem Disziplinarverfahren gegen die Richter:innen des Bundesverwaltungsgerichts um ein gerichtliches Verfahren von dem Bundesfinanzgericht als Disziplinargericht und um keine (bloße) Verwaltungstätigkeit bzw. rein administrative Aufgabe, wie etwa die Instandhaltung der Gerichtsgebäude, die die Vergabe von Restaurationsdienstleistungen oder das normale Instandhaltungs- und Beschaffungs-management einer Einrichtung und eines Arbeitsorts vergleiche dazu die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-245/20). Der Entscheidung des EuGH in dieser Rechtssache kann überdies nicht entnommen werden, dass es von Relevanz wäre, ob die betroffenen Vorgänge nach nationalem Recht als Akte von Verwaltungsbehörden („Justizverwaltung“) zu sehen sind vergleiche BVwG 08.06.2022, W176 224988-1). Im vorliegenden Fall überwiegen die Gründe, die für die Annahme des Vorliegens einer „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO und damit

Artikel 130, Absatz 2 a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 24 a, BVw

GG in Verbindung mit Paragraphen 84 und 85 GOG der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts sprechen. Der angefochtene Bescheid war daher betreffend Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen den BF vom 16.09.2020 dahingehend abzuändern, dass die Datenschutzbeschwerde des BF vom 06.08.2021 wegen Unzuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen wird. 3.

  1. Zu den Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige des Referenten XXXX vom 04.08.2020:3.
  2. Zu den Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige des Referenten römisch 40 vom 04.08.2020: 3.5.
  3. Weiters behauptet der BF, dass die mitbeteiligte Partei ihn durch Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Dokumentation von möglichen Dienstverletzungen im Rahmen der Disziplinaranzeige gegen seinen damaligen Referenten vom 04.08.2020 im Grundrecht auf Geheimhaltung verletzt hat. Bei der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, im Zuge derer die gegenständlich monierten Datenverarbeitungen vorgenommen wurden, handelte es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Referenten, somit einem Mitarbeiter des BF. Diese ist Teil der Justizverwaltung und wird vom Präsidenten des BVwG

§ 3Abs. 1 BVw

GG monokratisch ausgeübt. Dabei wird er

§ 3Abs. 2 BVw

GG (auch) von den Kammervorsitzenden vertreten und unterstützt. Bei der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, im Zuge derer die gegenständlich monierten Datenverarbeitungen vorgenommen wurden, handelte es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Referenten, somit einem Mitarbeiter des BF. Diese ist Teil der Justizverwaltung und wird vom Präsidenten des BVwG

Paragraph 3, Absatz eins, BVwGG monokratisch ausgeübt. Dabei wird er

Paragraph 3, Absatz 2, BVwGG (auch) von den Kammervorsitzenden vertreten und unterstützt. Wie die mitbeteiligte Partei in ihrem Vorbringen diesbezüglich zutreffend ausführt, handelte sie hier nicht gegen ein richterliches Organ, sondern gegen den Referenten des BF und somit nicht in Ausübung einer justiziellen Tätigkeit bzw. des richterlichen Amtes, sondern als weisungsgebundenes Verwaltungsorgan. Bei der hier monierten Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen den damaligen Referenten des BF infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, kann im Lichte der genannten Beispiele auch bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Art. 55 Abs. 3 DSGVO (vgl. 3.4.) keine solche erkannt werden. Es ergibt sich daher, dass sowohl nach österreichischem Verfassungsverständnis als auch nach dem unionsrechtlich definierten Verständnis von „justizieller Tätigkeit“ die dienstrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Überprüfung eines Mitarbeiters der Gerichtsabteilung eines Richters nicht geeignet ist, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass das richterliche Organ die Fachaufsicht ausübt. Für ihn ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des (ehemaligen) Referenten des BF sowie in weiterer Folge die Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem, auf die Frage, wie in den der Rechtsabteilung des BF zugewiesenen Rechtssachen (oder sonst am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren) entschieden wird, auswirken sollte.Bei der hier monierten Einleitung disziplinarrechtlicher Schritte gegen den damaligen Referenten des BF infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat, kann im Lichte der genannten Beispiele auch bei Anwendung einer weiten Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“ in Artikel 55, Absatz 3, DSGVO vergleiche 3.4.) keine solche erkannt werden. Es ergibt sich daher, dass sowohl nach österreichischem Verfassungsverständnis als auch nach dem unionsrechtlich definierten Verständnis von „justizieller Tätigkeit“ die dienstrechtliche bzw. disziplinarrechtliche Überprüfung eines Mitarbeiters der Gerichtsabteilung eines Richters nicht geeignet ist, Einfluss auf die Kerntätigkeit des richterlichen Organs zu nehmen. Der erkennende Senat übersieht dabei nicht, dass das richterliche Organ die Fachaufsicht ausübt. Für ihn ist aber nicht ersichtlich, inwiefern sich die Durchsuchung des Arbeitsplatzes des (ehemaligen) Referenten des BF sowie in weiterer Folge die Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem, auf die Frage, wie in den der Rechtsabteilung des BF zugewiesenen Rechtssachen (oder sonst am Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren) entschieden wird, auswirken sollte. Demnach liegt im gegenständlichen Fall weder eine justizielle Tätigkeit noch eine Angelegenheit der in Senaten zu erledigenden Justizverwaltung vor, sodass die Zuständigkeit der Datenschutzbehörde gegeben ist. 3.5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) idF BGBl. I Nr. 24/2018, lauten auszugsweise wie folgt:3.5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz - DSG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2018,, lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 1 (Verfassungsbestimmung) Grundrecht auf Datenschutz § 1

(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.Paragraph eins,
(1)Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.
(2)Soweit die Verwendung von personenbezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, sind Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Artikel 8, Absatz 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden. […] Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ABl. L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) Amtsblatt L 119 vom 04.05.2016 (im Folgenden: DSGVO), lauten auszugsweise wie folgt: Artikel 4 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
(1)„personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann;
(2)„Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […]
(7)„Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; Artikel 5 Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
(1)Personenbezogene Daten müssen
  1. a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
  2. b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt

Artikel 89

Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“);

  1. c)dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein („Datenminimierung“);
  2. d)sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Maßnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“);
  3. e)in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie es für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, erforderlich ist; personenbezogene Daten dürfen länger gespeichert werden, soweit die personenbezogenen Daten vorbehaltlich der Durchführung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen, die von dieser Verordnung zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person gefordert werden, ausschließlich für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke oder für wissenschaftliche und historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Artikel 89

Absatz 1 verarbeitet werden („Speicherbegrenzung“); f) in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“);

(2)Der Verantwortliche ist für die Einhaltung des Absatzes 1 verantwortlich und muss dessen Einhaltung nachweisen können („Rechenschaftspflicht“). Artikel 6 „Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
  1. a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
  2. b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
  3. c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
  4. d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
  5. e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
  6. f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

.
(2)Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun.

(3)Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen

Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

  1. a)Unionsrecht oder
  2. b)das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel IX

. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung

Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen

Kapitel römisch neun. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

(4)Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem
  1. a)jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,
  2. b)den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,
  3. c)die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 9

verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 10

verarbeitet werden,

  1. d)die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,
  2. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.§ 3 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, lautet auszugsweise wie folgt:
  3. e)das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann., Paragraph 3, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, lautet auszugsweise wie folgt: „Präsident § 3.

(1)Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (§ 78a des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217/1896) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen.Paragraph 3,
(1)Der Präsident leitet das Bundesverwaltungsgericht, übt die Dienstaufsicht über das gesamte Personal aus und führt die Justizverwaltungsgeschäfte für das Bundesverwaltungsgericht, soweit diese nicht auf Grund dieses oder anderer Bundesgesetze durch andere Organe zu erledigen sind. Insbesondere nimmt er auch die dienstbehördlichen Aufgaben und die Aufgaben der inneren Revision (Paragraph 78 a, des Gerichtsorganisationsgesetzes – GOG, RGBl. Nr. 217 aus 1896,) wahr. Dem Präsidenten obliegt es auch, bei voller Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit auf eine möglichst einheitliche Rechtsprechung Bedacht zu nehmen. […]“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), BGBl. Nr. 333/1979 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Dienstpflichten § 43.
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. […] 8. Abschnitt Disziplinarrecht […] Dienstpflichtverletzungen § 91.
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.Paragraph 91,
(1)Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen. […] Disziplinaranzeige § 109.
(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

§ 78StPO vorzugehen.Paragraph 109,

(1)Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat

Paragraph 78, StPO vorzugehen. […]“ 3.5.3. Der BF bringt zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn durch die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom 04.08.2020 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung

§ 1

DSG verletzt, denn die Datenverarbeitungen könnten auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Art. 6 und 9 DSGVO gestützt werden und würden gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO verstößen. Der BF ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: 3.5.3. Der BF bringt zusammengefasst vor, die mitbeteiligte Partei habe ihn durch die Datenverarbeitungen im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom 04.08.2020 in seinem Grundrecht auf Geheimhaltung

Paragraph eins, DSG verletzt, denn die Datenverarbeitungen könnten auf keinen der Rechtmäßigkeitstatbestände des Artikel 6 und 9 DSGVO gestützt werden und würden gegen die Grundsätze des Artikel 5, DSGVO verstößen. Der BF ist mit seinen Ausführungen jedoch nicht im Recht: Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung

§ 1Abs.

1 DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² § 1, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]).Eine Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung

Paragraph eins, Absatz eins, DSG ergibt sich grundsätzlich aus dem zweiten Absatz dieser Bestimmung, die DSGVO und insbesondere auch die darin verankerten Grundsätze sind jedoch zur Auslegung des Rechts auf Geheimhaltung jedenfalls zu berücksichtigen (Thiele/Wagner, Praxiskommentar zum Datenschutzgesetz [DSG]² Paragraph eins,, Rz 39 [Stand 1.2.2022, rdb.at]). Art. 5 DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz [Art. 5 Abs. 1 lit a], Grundsatz der Zweckbindung [Art. 5 Abs. 1 lit b], Grundsatz der Datenminimierung [Art. 5 Abs. 1 lit. c], Grundsatz der Richtigkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung [Art. 5 Abs. 1 lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit [Art. 5 Abs. 1 lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht [Art. 5 Abs. 2], vgl. Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art. 5 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Artikel 5, DSGVO legt die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten fest (Grundsatz der Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz ["Art". 5 Absatz eins, lit a], Grundsatz der Zweckbindung ["Art". 5 Absatz eins, lit b], Grundsatz der Datenminimierung ["Art". 5 Absatz eins, lit. c], Grundsatz der Richtigkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. d], Grundsatz der Speicherbegrenzung ["Art". 5 Absatz eins, lit. e], Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit ["Art". 5 Absatz eins, lit. f], Grundsatz der Rechenschaftspflicht ["Art". 5 Absatz 2 ],, vergleiche Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Artikel 5, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Art. 6 DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Art. 5 Abs. 1 geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss (vgl. Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Art. 5 Rz 8f).Die Anforderungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung sind in Artikel 6, DSGVO konkretisiert. Danach erfordert die Rechtmäßigkeit jeder Verarbeitung, dass die Verarbeitung – kumulativ zu den anderen in Artikel 5, Absatz eins, geregelten Grundsätzen – mindestens einem der in Artikel 6, Absatz eins, DSGVO abschließend festgelegten Rechtsgründe genügen muss vergleiche Selmayr in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung, Kommentar², Artikel 5, Rz 8f). Nach Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Art. 6 DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]).Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera c, DSGVO ist die Verarbeitung von Daten unter anderem dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Nach Artikel 6, Absatz eins, Litera e, DSGVO ist dies zudem dann der Fall, wenn die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Damit gilt (weiterhin), dass eine den Verfahrensgesetzen entsprechende Verwendung von Daten auch aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist vergleiche OHG 27.11.2019, 6Nc30/19t; siehe auch Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Rz 61 zu Artikel 6, DSGVO [Stand 1.12.2020, rdb.at]). Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgehalten hat, wurden von der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom 04.08.2020 auch personenbezogene Daten des BF verarbeitet. Dabei erfolgte eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind auch der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt.Wie die belangte Behörde bereits zutreffend festgehalten hat, wurden von der mitbeteiligten Partei im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom 04.08.2020 auch personenbezogene Daten des BF verarbeitet. Dabei erfolgte eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. unter Anführung der konkreten Geschäftszahlen, der Namen der Beschwerdeführer:innen, der Namen der zuständigen Richter:innen sowie diesbezüglicher Screenshots aus dem elektronischen Kanzleisystem. Insbesondere auf den Seiten 89 bis 227 und 275 bis 304 des Analyseberichts sind auch der BF und ihm zugeordnete Verfahren konkret angeführt. Diese Verarbeitung war jedoch auf Grund einer die mitbeteiligte Partei treffenden rechtlichen (gesetzlichen) Verpflichtung bzw. zur Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgabe gerechtfertigt. Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach § 1 DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann (vgl. VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32).Es besteht ein – in den anzuwendenden (Verfahrens-)Bestimmungen zum Ausdruck kommendes – berechtigtes Interesse der zuständigen Behörde an der Verwendung personenbezogener Daten, insbesondere deren Ermittlung, für Zwecke des von ihr durchzuführenden Verfahrens, welches das Interesse der Betroffenen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt, sodass insofern eine Verletzung von nach Paragraph eins, DSG bestehenden schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen im Allgemeinen nicht vorliegen kann. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits erkannt, dass die Ermittlung des Sachverhaltes durch die Behörde im öffentlichen Interesse liegt und grundsätzlich die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtfertigen kann vergleiche VwGH 26.06.2018, Ra 2017/04/0032, Rn. 32). Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei insbesondere aus § 3 BVwGG und den §§ 43, 91 und 109 BDG. Die mitbeteiligte Partei war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten nach § 43 BDG durch den Referenten des BF nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn (aus Sicht der mitbeteiligten Partei) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen. Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich (vgl. VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung für die Disziplinaranzeige notwendig war (vgl. etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vgl. VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der mitbeteiligten Partei ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die mitbeteiligte Partei infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat disziplinarrechtliche Schritte gegen den damaligen Referenten des BF eingeleitet hat und dabei eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. zu dem BF konkret zugeordnete Verfahren, vorgenommen hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Referenten des BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF im Zusammenhang mit der Disziplinaranazeige gegen den Referenten aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Referenten die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der BF, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige der mitbeteiligten Partei behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Im vorliegenden Fall ergibt sich eine geeignete Rechtsgrundlage für die Verfahrensführung bzw. die Ermittlungstätigkeit und Datenverarbeitung der mitbeteiligten Partei insbesondere aus Paragraph 3, BVwGG und den Paragraphen 43, 91 und 109 BDG. Die mitbeteiligte Partei war danach im Rahmen der Dienstaufsicht berechtigt und verpflichtet, Verdachtsmomenten bezüglich der Verletzung der allgemeinen Dienstpflichten nach Paragraph 43, BDG durch den Referenten des BF nachzugehen und eine Disziplinaranzeige gegen diesen einzubringen, wenn (aus Sicht der mitbeteiligten Partei) disziplinär relevante Sachverhalte hervorkamen. Es kann nicht erkannt werden, dass die mitbeteiligte Partei hierbei überschießend vorgegangen wäre. Sie konnte nach den Umständen dieses Falles denkmöglich vergleiche VfGH 14.03.2013, B1326/12) davon ausgehen, dass die durchgeführten Erhebungen und die in der Disziplinaranzeige dargestellten Sachverhalte für das Disziplinarverfahren relevant und geeignet waren und deren Darstellung für die Disziplinaranzeige notwendig war vergleiche etwa auch VfGH 13.09.2013, B579/2013 betreffend in einem Disziplinarverfahren nach dem BDG 1979 denkmöglich herangezogene Beweisergebnisse; dies vor allem im Hinblick darauf, dass lediglich ein Verdacht zur Einleitung des Verfahrens ausreicht, vergleiche VfGH 07.06.2013, B1303/2012). Der mitbeteiligten Partei ist beizupflichten, dass der Dienstgeber im Zuge der Erstattung einer Disziplinaranzeige seinen Verdacht einer Pflichtverletzung durch entsprechende Beweismittel zu belegen hat und die Angabe solcher Beweismittel daher integraler Bestandteil einer Disziplinaranzeige ist, unabhängig davon, wie diese letztlich im Disziplinarverfahren gewürdigt werden. Es ist daher nicht als denkunmöglich zu qualifizieren, wenn die mitbeteiligte Partei infolge der Ausübung der Dienstaufsicht im Wege der Wiederherstellung der Ordnung im Referat disziplinarrechtliche Schritte gegen den damaligen Referenten des BF eingeleitet hat und dabei eine nähere Berichterstattung zu der Aktenführung bzw. Verfahrensadministration, ua. zu dem BF konkret zugeordnete Verfahren, vorgenommen hat und darin geeignete und erforderliche Beweismittel für die dem Referenten des BF zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen erblickt hat. Daraus folgt, dass die Zulässigkeit der Ermittlung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten des BF im Zusammenhang mit der Disziplinaranazeige gegen den Referenten aus datenschutzrechtlicher Sicht gegeben ist. Denn ob dem Referenten die darin dargestellten Vorwürfe tatsächlich anzulasten sind, ist im Rahmen des Disziplinarverfahrens zu klären, eine datenschutzrechtliche Beschwerde dient jedoch keinesfalls dazu, gewisse Ermittlungsschritte und/oder Datenverarbeitungen im Disziplinarverfahren zu untersagen. Vielmehr ist der BF, wenn er allgemeine Mängel der Verfahrensführung und des Inhaltes der Disziplinaranzeige der mitbeteiligten Partei behauptet, darauf hinzuweisen, dass aus Anlass eines (wie hier gegenständlichen) datenschutzrechtlichen Verfahrens derartige Rechtsverletzungen nicht geltend gemacht und behandelt werden können. Die Datenschutzbehörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht ist in einem datenschutzrechtlichen Verfahren nicht dazu berufen, eine allgemeine Rechtskontrolle über die Verfahrensführung von Behörden auszuüben oder in der Sache vor andere Behörden oder Gerichte gehörende Sachverhalte und Rechtsfragen zu beurteilen. Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des BF auf Datenschutz im Sinne von § 1 Abs. 2 DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Somit sind gegenständlich geeignete Rechtsgrundlagen für einen Eingriff in das verfassungsrechtliche Grundrecht des BF auf Datenschutz im Sinne von Paragraph eins, Absatz 2, DSG gegeben und ist die hier zu beurteilende Ermittlungs- und Verarbeitungstätigkeit der mitbeteiligten Partei in Verfolgung eines gesetzlichen Zwecks legitimiert. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. c bzw. lit. e DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der mitbeteiligten Partei erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist entgegen der Ansicht des BF nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO entsprochen hätte. Die Erforderlichkeit der Datenverarbeitung ist auch im Sinne von Artikel 6, Absatz eins, Litera c, bzw. Litera e, DSGVO zu bejahen, da hierzu eine rechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei bestand bzw. die Ermittlung/Datenverarbeitung in Wahrnehmung von im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben der mitbeteiligten Partei erfolgte. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist entgegen der Ansicht des BF nicht ersichtlich, inwiefern die mitbeteiligte Partei hierbei nicht den Grundsätzen des Artikel 5, DSGVO entsprochen hätte. Für den hier zu beurteilenden Fall ist nicht zu erkennen, dass die fallgegenständlichen Datenverarbeitungen und Erhebungen, die von der mitbeteiligten Partei zum Zwecke der Erstellung einer Disziplinaranzeige gegen seinen Referenten vorgenommen wurden, in der konkreten Form einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte und Grundfreiheiten des BF bewirken bzw. dessen Grundrechte und Grundfreiheiten überwiegen. Die mitbeteiligte Partei hat die personenbezogenen Daten entsprechend ihrer gesetzlichen Verpflichtung bzw. ihrer wahrzunehmenden, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben und den von ihr anzuwendenden (Verfahrens)Gesetzen entsprechend verwendet, sodass dies aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Eine Verletzung im Grundrecht des BF auf Datenschutz nach § 1 DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen XXXX vom 04.08.2020 nicht zu ersehen.Eine Verletzung im Grundrecht des BF auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG bzw. von Bestimmungen der DSGVO ist daher im Zusammenhang mit der Disziplinaranzeige gegen römisch 40 vom 04.08.2020 nicht zu ersehen. 3.5.4. Die Beschwerde war daher diesbezüglich als unbegründet abzuweisen. 3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 und 4 Vw

GVG abgesehen werden.3.6. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2 und 4 VwGVG abgesehen werden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht mit der Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“

Art. 55Abs.

3 DSGVO in Bezug auf die Frage, ob darunter Datenverarbeitungen wie die vom BF gegenständlich bekämpften zu verstehen ist, befasst.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bisher nicht mit der Auslegung des Begriffs der „justiziellen Tätigkeit“

Artikel 55

, Absatz 3, DSGVO in Bezug auf die Frage, ob darunter Datenverarbeitungen wie die vom BF gegenständlich bekämpften zu verstehen ist, befasst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W176.2277128.1.00

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