GVG) idgF, als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. II.) römisch zwei.) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363,
GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363,
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.B) Die Revision ist
F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 2005) idgF, abgewiesen. Weiters wurde ihm
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Bescheid enthält sowohl eine Übersetzung in arabischer Sprache des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt einzubringen ist. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.11.2023, Zl. 1316766810/222307363, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, abgewiesen. Weiters wurde ihm
Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Bescheid enthält sowohl eine Übersetzung in arabischer Sprache des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt einzubringen ist.
GVG 2012 ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Begründend wurde im Wesentlichen argumentiert, dass in dem vom BF am 21.11.2023 hinterlegten und am selben Tag von ihm persönlich übernommenen Bescheid vom 03.11.2023 zur Zl. 1316766810/222307363 entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 BFA-VG 2012 sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in der für den BF verständlichen Sprache Arabisch verfasst worden seien. Dem BF hätte sohin aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides – sohin am 19.12.2023 – enden werde. Hierbei sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF am 11.12.2023 der BBU als zur Verfügung stehendem Rechtsberater nicht bekanntgegeben habe, dass er den Bescheid persönlich am 21.11.2023 übernommen habe und die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides enden werde. Dem BF hätte sohin aber auch aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass der vereinbarte Termin für das Beratungsgespräch am 28.12.2023 mit einem Rechtsberater außerhalb der Rechtsmittelfrist liege. Durch sein auffallend sorgloses Verhalten haben der BF in Bezug auf Einhaltung von Terminen und Fristen die ihm im Verkehr mit den Behörden erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es könne ihm daher keinesfalls attestiert werden, dass ihn kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens im Sinn von leichter Fahrlässigkeit treffe. Was die der BBU unterlaufenen Fehler betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach der zu § 71 Abs. 1 AVG 1991 ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG 2012 übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Hinsichtlich der Aussagen im Wiedereinsetzungsantrag vom 05.01.2024, in welchem darauf verwiesen werde, dass angesichts der Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Verhalten der beauftragten BBU bzw. deren Administrativkraft sorglos gewesen sei, bleibe festzuhalten, dass es die zentrale Aufgabe der Vertretung des BF darstelle, dass es die Organisation ihres Kanzleibetriebes so organisiere, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt sei. Hierbei erscheine das von der Vertretung des BF geschilderte Fristenmanagement keinesfalls ausreichend durchdacht und durch Kontrollmechanismen gesichert. Diesbezüglich bleibe jedenfalls festzuhalten, dass insbesondere für den Bereich der fristgerechten Setzung von Prozesshandlungen kein valides 4-Augenprinzip verankert sei. Es sei nicht erkennbar, wie Fehler, die der Administrativkraft aufgrund falscher Annahmen unterlaufen, zeitgerecht zur Wahrung von Fristen einer Kontrolle unterliegen. Falls diese Kontrolle, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung angesprochen, durch Gegen-Check durch einen Rechtsberater erfolgen sollte, dann hätte es verständlicherweise seitens der BBU auch an Regelungen für den Vertretungsfall bedurft, damit dieser Gegen-Check auch wirksam erfolgen könne und nicht durch Abwesenheit eines Rechtsberaters ausgehebelt werde. Die Definition wirksamer Vertretungsregelungen bei Abwesenheit von Personen, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Umstände, seien wichtiger Regelungsgegenstand aller funktionierenden Organisationseinheiten. Festzuhalten bleibe, dass das im Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Verhalten der Rechtsvertretung hinsichtlich der Organisation des Kanzleibetriebes als auffallend sorglos zu charakterisieren sei. Dieses Verschulden des Vertreters sei wie bereits ausgeführt mit einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363, wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 05.01.2024
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2012 ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Begründend wurde im Wesentlichen argumentiert, dass in dem vom BF am 21.11.2023 hinterlegten und am selben Tag von ihm persönlich übernommenen Bescheid vom 03.11.2023 zur Zl. 1316766810/222307363 entsprechend der gesetzlichen Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2012 sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in der für den BF verständlichen Sprache Arabisch verfasst worden seien. Dem BF hätte sohin aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides – sohin am 19.12.2023 – enden werde. Hierbei sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF am 11.12.2023 der BBU als zur Verfügung stehendem Rechtsberater nicht bekanntgegeben habe, dass er den Bescheid persönlich am 21.11.2023 übernommen habe und die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides enden werde. Dem BF hätte sohin aber auch aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass der vereinbarte Termin für das Beratungsgespräch am 28.12.2023 mit einem Rechtsberater außerhalb der Rechtsmittelfrist liege. Durch sein auffallend sorgloses Verhalten haben der BF in Bezug auf Einhaltung von Terminen und Fristen die ihm im Verkehr mit den Behörden erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es könne ihm daher keinesfalls attestiert werden, dass ihn kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens im Sinn von leichter Fahrlässigkeit treffe. Was die der BBU unterlaufenen Fehler betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2012 übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Hinsichtlich der Aussagen im Wiedereinsetzungsantrag vom 05.01.2024, in welchem darauf verwiesen werde, dass angesichts der Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Verhalten der beauftragten BBU bzw. deren Administrativkraft sorglos gewesen sei, bleibe festzuhalten, dass es die zentrale Aufgabe der Vertretung des BF darstelle, dass es die Organisation ihres Kanzleibetriebes so organisiere, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt sei. Hierbei erscheine das von der Vertretung des BF geschilderte Fristenmanagement keinesfalls ausreichend durchdacht und durch Kontrollmechanismen gesichert. Diesbezüglich bleibe jedenfalls festzuhalten, dass insbesondere für den Bereich der fristgerechten Setzung von Prozesshandlungen kein valides 4-Augenprinzip verankert sei. Es sei nicht erkennbar, wie Fehler, die der Administrativkraft aufgrund falscher Annahmen unterlaufen, zeitgerecht zur Wahrung von Fristen einer Kontrolle unterliegen. Falls diese Kontrolle, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung angesprochen, durch Gegen-Check durch einen Rechtsberater erfolgen sollte, dann hätte es verständlicherweise seitens der BBU auch an Regelungen für den Vertretungsfall bedurft, damit dieser Gegen-Check auch wirksam erfolgen könne und nicht durch Abwesenheit eines Rechtsberaters ausgehebelt werde. Die Definition wirksamer Vertretungsregelungen bei Abwesenheit von Personen, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Umstände, seien wichtiger Regelungsgegenstand aller funktionierenden Organisationseinheiten. Festzuhalten bleibe, dass das im Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Verhalten der Rechtsvertretung hinsichtlich der Organisation des Kanzleibetriebes als auffallend sorglos zu charakterisieren sei. Dieses Verschulden des Vertreters sei wie bereits ausgeführt mit einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Der Bescheid wurde der Vertretung des BF am 20.02.2024 zugestellt.
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Zum Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023: Die Frist zur Erhebung dieser Beschwerde beträgt
GVG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Die Frist zur Erhebung dieser Beschwerde beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).
2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden
1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden
Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Tage des Postenlaufes werden
3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden
Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zunächst ist daher zu klären, ob die Erledigung des Bundesamtes dem BF rechtswirksam zugestellt wurde und somit die Frist zur Beschwerdeerhebung in Gang gesetzt wurde.
G) idgF, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im Sinne dieses Gesetzes gilt
G als Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.
Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) idgF, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im Sinne dieses Gesetzes gilt
Paragraph 2, Z4 ZustG als Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Der Empfänger ist
G schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Der Empfänger ist
Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde an den BF an seiner damaligen Meldeadresse verfügt. Der Bescheid wurde dem BF dann nach einem vergeblichen Zustellversuch an seiner Meldeadresse am 21.11.2023 am selben Tag durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt. Ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 1 ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs. 1 leg.cit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt (Vgl. etwa VwGH 13.02.2023, Zl. Ra 2023/03/0007). Ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz eins, ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt (Vgl. etwa VwGH 13.02.2023, Zl. Ra 2023/03/0007). Unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2024 habe der BF zwar zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits eine Wohnung in Wien gesucht, ist jedoch regelmäßig an seine Meldeadresse zurückgekehrt und hat dabei Nachschau nach Post gehalten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er bereits am ersten Tag der Hinterlegung am 21.11.2023 nachweislich den Bescheid persönlich behoben hat. Erst etwa zwei Wochen später hat er dann in Wien eine Wohnung gefunden und sich von seiner bisherigen Wohnadresse abgemeldet. Somit war von einer rechtsgültigen Zustellung durch Hinterlegung am 21.11.2023 auszugehen. Aber selbst unter hypothetischer Annahme von Zustellmängeln mangels eines regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle wäre durch die persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF am 21.11.2023 eine Zustellung
G als zu diesem Zeitpunkt bewirkt anzusehen.Unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2024 habe der BF zwar zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits eine Wohnung in Wien gesucht, ist jedoch regelmäßig an seine Meldeadresse zurückgekehrt und hat dabei Nachschau nach Post gehalten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er bereits am ersten Tag der Hinterlegung am 21.11.2023 nachweislich den Bescheid persönlich behoben hat. Erst etwa zwei Wochen später hat er dann in Wien eine Wohnung gefunden und sich von seiner bisherigen Wohnadresse abgemeldet. Somit war von einer rechtsgültigen Zustellung durch Hinterlegung am 21.11.2023 auszugehen. Aber selbst unter hypothetischer Annahme von Zustellmängeln mangels eines regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle wäre durch die persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF am 21.11.2023 eine Zustellung
Paragraph 7, ZustG als zu diesem Zeitpunkt bewirkt anzusehen. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023 endete daher unter Zugrundelegung von § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 33 AVG im konkreten Fall mit Ablauf des 19.12.
GVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (
GVG noch dem Bundesamt zugekommen.Dem BF bzw. seiner Vertretung wurde laut Antragsbegründung erst am 28.12.2023 klar, dass die Frist für eine Beschwerdeerhebung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen ist. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung erfolgte mit 05.01.2024 somit innerhalb der Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Da die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht erst am 21.02.2024 erfolgte, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2024
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG noch dem Bundesamt zugekommen. Wie das Bundesamt folgerichtig im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, ist kein nachvollziehbarer Grund hervorgekommen, der dem BF, der kein Analphabet ist und über Grundschulbildung verfügt, in zumutbarer Weise daran gehindert hätte, sich durch die Lektüre des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.11.2023, die beide im Bescheid (auch) in seiner Muttersprache Arabisch verfasst wurden, über die Dauer und den Ablauf der Rechtsmittelfrist in Kenntnis zu setzen. Auch in der gegen den Bescheid vom 19.02.2024 erhobenen Beschwerde wurden dieser Einschätzung der Erstbehörde keine substantiierten Argumente entgegengesetzt. Die allgemeinen Ausführungen, wonach sich der BF rechtzeitig (innerhalb der Rechtsmittelfrist) an die ihm amtlich zur Seite gestellte Rechtsberatung der BBU GmbH gewandt und vertraut habe, dass ihm ein geeigneter Termin vergeben werde und die Frist gewahrt bleibe, ändert nichts daran, dass ihm nach Durchsicht der (auch) in seiner Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung klar sein hätte müssen, dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 19.12.2023 endet. Somit hätte er aber auch wissen müssen, dass ein erst für den 28.12.2023 vereinbartes Beratungsgespräch, bei dem er dann laut Beschwerdeschrift den Wunsch geäußert bzw. der BBU die Vollmacht erteilt hätte, ein entsprechendes Rechtsmittel für ihn zu erheben, keine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung mehr zulässt. Unter Zugrundelegung der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur trifft dem BF sohin jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Unabhängig davon konnte das Bundesamt aber auch nachvollziehbar und überzeugend darlegen, dass der Vertretung des BF bei der behaupteten „unglücklichen Verkettung von Umständen“ jedenfalls ein über einen minderen Grad des Versehen hinausreichendes Organisationsverschulden trifft. Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleileiterin überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (Hinweis B 24.11.1997, 97/10/0200). Wenn es einerseits der Kontrollierten anheimgestellt bleibt, die Fristvormerkung einer Kontrolle zu unterziehen, andererseits in keiner Weise ersichtlich gemacht wird, ob jemals eine Kontrolle erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung der richtigen Eintragung in den Kalender keine Rede sein, was zur Folge hat, dass die auf fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurück zu führen ist (VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/16/0258). Vielmehr ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG anzuwenden (vgl. VwGH 17.03.2021, Zl. Ra 2021/14/0054 mit Verweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleileiterin überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (Hinweis B 24.11.1997, 97/10/0200). Wenn es einerseits der Kontrollierten anheimgestellt bleibt, die Fristvormerkung einer Kontrolle zu unterziehen, andererseits in keiner Weise ersichtlich gemacht wird, ob jemals eine Kontrolle erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung der richtigen Eintragung in den Kalender keine Rede sein, was zur Folge hat, dass die auf fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurück zu führen ist (VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/16/0258). Vielmehr ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden vergleiche VwGH 17.03.2021, Zl. Ra 2021/14/0054 mit Verweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Auch in der hier zugrundeliegenden Konstellation war nicht von einer rein manipulativen Tätigkeit der Administrationskraft auszugehen, zumal die Terminisierung eines noch rechtzeitigen Beratungsgesprächs (über eine allfällige Bescheidbeschwerde) eine Bestimmung der Rechtsmittelfrist voraussetzt. Wie vom Bundesamt schlüssig dargelegt wurde, war im gegenständliche Fall nicht von der Einhaltung einer Kontrollpflicht bzw. der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems auszugehen, wenn dieses – wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt – bereits an der urlaubsbedingten Abwesenheit eines Kontrollorgans scheitert. Den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes in der Begründung des bekämpften Bescheides wurde in der Beschwerdeschrift aber auch nicht argumentativ entgegengetreten. Somit konnte aber auch in diesem Zusammenhang weder ein unvorhersehbares noch unabwendbares Ereignis bzw. ein minderer Grad des Versehens der Vertretung erkannt werden. Unabhängig davon beruhen aber selbst die Versäumnisse der angeblich sonst zuverlässigen Administrativkraft nicht auf einem einmaligen, sondern vielmehr auf einem fortgesetzten Fehlverhalten, zumal nicht nur das Bescheiddatum verwechselt, sondern in einem weiteren (zeitlich nachgelagerten) Schritt auch der angeforderte Zustellnachweis ignoriert wurde, dies obwohl gerade das Zustelldatum den Ablauf der Beschwerdefrist bestimmt. Hinzu kommt noch der Umstand, dass jene Organe der BBU, die in der Zweigstelle in Wien im unmittelbaren Kontakt zum BF standen und sohin für die Aufnahme und Weitergabe der Daten des BF an die intern zuständige Geschäftsstelle verantwortlich waren, gleichfalls das Zustelldatum nicht vom BF ermittelt bzw. weitergeleitet haben. Somit könnte aber selbst auf dieser Ebene angesichts eines derartig multiplen Versagens nicht mehr nur von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Es wurde sohin kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, zumal das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bei gehöriger Aufmerksamkeit und der sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Rechtsvertreter zumutbaren Sorgfalt verhindert hätte werden können. Darüber hinaus wurde mit dem Antrag vom 05.01.2023 bzw. der Beschwerde auch keine Bescheinigungsmittel für den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund vorgelegt oder auch nur angeboten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. 2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. So wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 wurde in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsangaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 - nicht aber deren Bewertung - der Entscheidung zugrunde gelegt. Dazu ist noch zu ergänzen, dass bei einem Wiedereinsetzungsantrag die Obliegenheit besteht, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. So wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 wurde in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsangaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 - nicht aber deren Bewertung - der Entscheidung zugrunde gelegt. Dazu ist noch zu ergänzen, dass bei einem Wiedereinsetzungsantrag die Obliegenheit besteht, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde wird auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG verwiesen. 2.5. Zur Unzulässigkeit einer Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W182.2286993.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.