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{'item': 'W182 2286993-2'}

Obsah (16)§ 7Art. 133§ 28§ 3§ 8§ 33§ 31Art. 130§ 27§ 9§ 32§ 13§ 2§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW182 2286993-2 Spruch, W182 2286993-1/3E W182 2286993-2/5EW182 2286993-2/5E, I.)römisch eins.) BESCHLUSS Das Bund

§ 7Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, als verspätet zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. II.) römisch zwei.) IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363,

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. I. Nr. 33/2013 (Vw

GVG) idgF, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363,

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBI. römisch eins. Nr. 33 aus 2013, (VwGVG) idgF, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (infolge: BF), ein syrischer Staatsangehöriger und ethnischer Araber, stellte im Bundesgebiet am 25.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Laut seiner Angaben im Verfahren verfügt er über gute Arabisch-Kenntnisse in Wort und Schrift und eine Grundschulbildung.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.11.2023, Zl. 1316766810/222307363, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

§ 3Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) idgF, abgewiesen. Weiters wurde ihm

§ 8Absatz 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Bescheid enthält sowohl eine Übersetzung in arabischer Sprache des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt einzubringen ist. 2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.11.2023, Zl. 1316766810/222307363, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF

Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, abgewiesen. Weiters wurde ihm

Paragraph 8, Absatz 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie eine befristete Aufenthaltsbewilligung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt. Der Bescheid enthält sowohl eine Übersetzung in arabischer Sprache des Spruches als auch der Rechtsmittelbelehrung, in der u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Beschwerde gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheides beim Bundesamt einzubringen ist.

  1. Nach einem erfolglosen Zustellversuch an der damaligen Meldeadresse des BF in der XXXX am 21.11.2023 wurde dieser Bescheid - nach Einlegen einer Verständigungsanzeige über die Hinterlegung - am 21.11.2023 bei dem Postamt XXXX hinterlegt und noch am selben Tag vom BF behoben.
  2. Nach einem erfolglosen Zustellversuch an der damaligen Meldeadresse des BF in der römisch 40 am 21.11.2023 wurde dieser Bescheid - nach Einlegen einer Verständigungsanzeige über die Hinterlegung - am 21.11.2023 bei dem Postamt römisch 40 hinterlegt und noch am selben Tag vom BF behoben.
  3. Am 05.01.2024 langte seitens des BF beim Bundesamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes vom 03.11.2023 ein. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF der gegenständliche Bescheid an seine damalige Adresse durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt worden sei und er diese rechtzeitig von dort abgeholt habe. Zu dieser Zeit habe der BF bereits eine Wohnung in Wien gesucht. Erst als er nach gut zwei Wochen eine Wohnung in Wien gefunden habe, sei er am 11.12.2023 noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Rechtsberatung der BBU in Wien gekommen, um einen Termin für die Bescheidberatung zu erhalten. Diese habe die Aufgabe der Bescheidberatung am selben Tag noch der BBU-intern örtlich zuständigen Geschäftsstelle in XXXX zugewiesen und den eingescannten Bescheid an diese übermittelt. Die zuständige Administrativkraft in XXXX habe versehentlich hinsichtlich des Bescheiddatums statt des 03.11.2023, der bereits seit über einem Monat vergangen gewesen sei, fälschlicherweise den 03.12.2023 registriert. Angesichts der hohen Arbeitsauslastung, der Weihnachtsfeiertage und der damit verbundenen Urlaubsauslastung sei der nächste freie reguläre Termin für eine Bescheidberatung mit 28.12.2023 gefunden und mit dem BF vereinbart worden. Bei der Vergabe dieses Termins habe die Administrativkraft geglaubt, fälschlicherweise ausgehend vom Bescheiddatum des 03.12.2023 auf der sicheren Seite zu sein, da eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung diesfalls noch problemlos erfolgen hätte können. Da der Bescheid allerdings bereits vom 03.11.2023 datiert habe und die Zustellung auch bereits am 21.11.2023 erfolgt sei, sei zum Zeitpunkt der angesetzten Bescheidberatung die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Die für die Koordination der Termine zuständige Administrativkraft habe, wie vorgesehen, auch gleich am selben Tag noch einen Zustellnachweis vom Bundesamt angefordert und auch prompt erhalten. Da sie den Fall noch im Kopf gehabt habe und „zur Sicherheit“ ohnehin vom Bescheiddatum ausgegangen sei, habe sie den Zustellnachweis zwar im elektronischen Akt abgespeichert, diesen aber nicht mehr näher in Augenschein genommen. Dazu komme, dass normalerweise auch noch ein Gegen-Check durch den Rechtsberater erfolge, dem die Bescheidberatung zugewiesen werde. Dieser habe sich jedoch zum Zeitpunkt der Zuteilung des Falles im Urlaub befunden. Als der für die Bescheidberatung eingeteilte und erst tags zuvor aus dem dreiwöchigen Urlaub zurückgekehrte Rechtsberater sich am 28.12.2023 auf die Beratung vorbereitet und den Akt studiert habe, habe er erkennen müssen, dass die Frist für eine Beschwerdeerhebung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Der BF sei dann bei dem Beratungsgespräch umgehend über die Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt worden. Er habe im Zuge des Gesprächs den Wunsch geäußert, Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides bekämpfen zu wollen und an diesem Tag der BBU GmbH die Vollmacht ereilt, um das entsprechende Rechtsmittel für ihn zu erheben bzw. nach Schilderung der Umstände des Falles einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Die BBU GmbH habe in diesem Jahr mehr als 21.000 Beratungen im Beschwerdeverfahren durchgeführt, wovon allein rund ein Viertel der Beratungen, welche von den beiden Administrativkräften auf die einzelnen Rechtsberater zu verteilen seien, auf die Geschäftsstelle in XXXX fallen würde. Die Administrativkraft erfülle ihre Aufgaben ansonsten zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers. Aufgrund des momentan sehr hohen Arbeitsaufkommens dürfte ihr trotz Anforderung des Zustellnachweises vom BFA um eben Fristprobleme zu vermeiden nun das beschriebene Versehen unterlaufen sein. Die Versäumung der Beschwerdefrist sei somit auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Den BF treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe, da er sich zur Erhebung eines Rechtsmittels noch rechtzeitig an die BBU GmbH gewandt habe. Angesichts der Umstände, die letztlich zur Versäumung der Frist geführt haben, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der vom BF für die Beschwerdeerhebung beauftragten BBU GmbH bzw. deren Administrativkraft als sorglos zu bezeichnen wäre.
  4. Am 05.01.2024 langte seitens des BF beim Bundesamt ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes vom 03.11.2023 ein. Zum Wiedereinsetzungsantrag wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem BF der gegenständliche Bescheid an seine damalige Adresse durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt worden sei und er diese rechtzeitig von dort abgeholt habe. Zu dieser Zeit habe der BF bereits eine Wohnung in Wien gesucht. Erst als er nach gut zwei Wochen eine Wohnung in Wien gefunden habe, sei er am 11.12.2023 noch innerhalb der Beschwerdefrist zur Rechtsberatung der BBU in Wien gekommen, um einen Termin für die Bescheidberatung zu erhalten. Diese habe die Aufgabe der Bescheidberatung am selben Tag noch der BBU-intern örtlich zuständigen Geschäftsstelle in römisch 40 zugewiesen und den eingescannten Bescheid an diese übermittelt. Die zuständige Administrativkraft in römisch 40 habe versehentlich hinsichtlich des Bescheiddatums statt des 03.11.2023, der bereits seit über einem Monat vergangen gewesen sei, fälschlicherweise den 03.12.2023 registriert. Angesichts der hohen Arbeitsauslastung, der Weihnachtsfeiertage und der damit verbundenen Urlaubsauslastung sei der nächste freie reguläre Termin für eine Bescheidberatung mit 28.12.2023 gefunden und mit dem BF vereinbart worden. Bei der Vergabe dieses Termins habe die Administrativkraft geglaubt, fälschlicherweise ausgehend vom Bescheiddatum des 03.12.2023 auf der sicheren Seite zu sein, da eine fristgerechte Beschwerdeeinbringung diesfalls noch problemlos erfolgen hätte können. Da der Bescheid allerdings bereits vom 03.11.2023 datiert habe und die Zustellung auch bereits am 21.11.2023 erfolgt sei, sei zum Zeitpunkt der angesetzten Bescheidberatung die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen. Die für die Koordination der Termine zuständige Administrativkraft habe, wie vorgesehen, auch gleich am selben Tag noch einen Zustellnachweis vom Bundesamt angefordert und auch prompt erhalten. Da sie den Fall noch im Kopf gehabt habe und „zur Sicherheit“ ohnehin vom Bescheiddatum ausgegangen sei, habe sie den Zustellnachweis zwar im elektronischen Akt abgespeichert, diesen aber nicht mehr näher in Augenschein genommen. Dazu komme, dass normalerweise auch noch ein Gegen-Check durch den Rechtsberater erfolge, dem die Bescheidberatung zugewiesen werde. Dieser habe sich jedoch zum Zeitpunkt der Zuteilung des Falles im Urlaub befunden. Als der für die Bescheidberatung eingeteilte und erst tags zuvor aus dem dreiwöchigen Urlaub zurückgekehrte Rechtsberater sich am 28.12.2023 auf die Beratung vorbereitet und den Akt studiert habe, habe er erkennen müssen, dass die Frist für eine Beschwerdeerhebung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen sei. Der BF sei dann bei dem Beratungsgespräch umgehend über die Fristversäumnis in Kenntnis gesetzt worden. Er habe im Zuge des Gesprächs den Wunsch geäußert, Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides bekämpfen zu wollen und an diesem Tag der BBU GmbH die Vollmacht ereilt, um das entsprechende Rechtsmittel für ihn zu erheben bzw. nach Schilderung der Umstände des Falles einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Die BBU GmbH habe in diesem Jahr mehr als 21.000 Beratungen im Beschwerdeverfahren durchgeführt, wovon allein rund ein Viertel der Beratungen, welche von den beiden Administrativkräften auf die einzelnen Rechtsberater zu verteilen seien, auf die Geschäftsstelle in römisch 40 fallen würde. Die Administrativkraft erfülle ihre Aufgaben ansonsten zur vollsten Zufriedenheit des Arbeitgebers. Aufgrund des momentan sehr hohen Arbeitsaufkommens dürfte ihr trotz Anforderung des Zustellnachweises vom BFA um eben Fristprobleme zu vermeiden nun das beschriebene Versehen unterlaufen sein. Die Versäumung der Beschwerdefrist sei somit auf ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis zurückzuführen. Den BF treffe an der Versäumung der Frist kein Verschulden, das über einen minderen Grad des Versehens hinausgehe, da er sich zur Erhebung eines Rechtsmittels noch rechtzeitig an die BBU GmbH gewandt habe. Angesichts der Umstände, die letztlich zur Versäumung der Frist geführt haben, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der vom BF für die Beschwerdeerhebung beauftragten BBU GmbH bzw. deren Administrativkraft als sorglos zu bezeichnen wäre.
  5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363, wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 05.01.2024

§ 33Abs. 1 Vw

GVG 2012 ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Begründend wurde im Wesentlichen argumentiert, dass in dem vom BF am 21.11.2023 hinterlegten und am selben Tag von ihm persönlich übernommenen Bescheid vom 03.11.2023 zur Zl. 1316766810/222307363 entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 12 Abs. 1 BFA-VG 2012 sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in der für den BF verständlichen Sprache Arabisch verfasst worden seien. Dem BF hätte sohin aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides – sohin am 19.12.2023 – enden werde. Hierbei sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF am 11.12.2023 der BBU als zur Verfügung stehendem Rechtsberater nicht bekanntgegeben habe, dass er den Bescheid persönlich am 21.11.2023 übernommen habe und die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides enden werde. Dem BF hätte sohin aber auch aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass der vereinbarte Termin für das Beratungsgespräch am 28.12.2023 mit einem Rechtsberater außerhalb der Rechtsmittelfrist liege. Durch sein auffallend sorgloses Verhalten haben der BF in Bezug auf Einhaltung von Terminen und Fristen die ihm im Verkehr mit den Behörden erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es könne ihm daher keinesfalls attestiert werden, dass ihn kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens im Sinn von leichter Fahrlässigkeit treffe. Was die der BBU unterlaufenen Fehler betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach der zu § 71 Abs. 1 AVG 1991 ergangenen und - insoweit auf § 33 Abs. 1 VwGVG 2012 übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Hinsichtlich der Aussagen im Wiedereinsetzungsantrag vom 05.01.2024, in welchem darauf verwiesen werde, dass angesichts der Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Verhalten der beauftragten BBU bzw. deren Administrativkraft sorglos gewesen sei, bleibe festzuhalten, dass es die zentrale Aufgabe der Vertretung des BF darstelle, dass es die Organisation ihres Kanzleibetriebes so organisiere, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt sei. Hierbei erscheine das von der Vertretung des BF geschilderte Fristenmanagement keinesfalls ausreichend durchdacht und durch Kontrollmechanismen gesichert. Diesbezüglich bleibe jedenfalls festzuhalten, dass insbesondere für den Bereich der fristgerechten Setzung von Prozesshandlungen kein valides 4-Augenprinzip verankert sei. Es sei nicht erkennbar, wie Fehler, die der Administrativkraft aufgrund falscher Annahmen unterlaufen, zeitgerecht zur Wahrung von Fristen einer Kontrolle unterliegen. Falls diese Kontrolle, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung angesprochen, durch Gegen-Check durch einen Rechtsberater erfolgen sollte, dann hätte es verständlicherweise seitens der BBU auch an Regelungen für den Vertretungsfall bedurft, damit dieser Gegen-Check auch wirksam erfolgen könne und nicht durch Abwesenheit eines Rechtsberaters ausgehebelt werde. Die Definition wirksamer Vertretungsregelungen bei Abwesenheit von Personen, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Umstände, seien wichtiger Regelungsgegenstand aller funktionierenden Organisationseinheiten. Festzuhalten bleibe, dass das im Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Verhalten der Rechtsvertretung hinsichtlich der Organisation des Kanzleibetriebes als auffallend sorglos zu charakterisieren sei. Dieses Verschulden des Vertreters sei wie bereits ausgeführt mit einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen.5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363, wies das Bundesamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des BF vom 05.01.2024

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2012 ab. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der BF durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten und ihn daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Begründend wurde im Wesentlichen argumentiert, dass in dem vom BF am 21.11.2023 hinterlegten und am selben Tag von ihm persönlich übernommenen Bescheid vom 03.11.2023 zur Zl. 1316766810/222307363 entsprechend der gesetzlichen Regelung des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2012 sowohl der Spruch als auch die Rechtsmittelbelehrung in der für den BF verständlichen Sprache Arabisch verfasst worden seien. Dem BF hätte sohin aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides – sohin am 19.12.2023 – enden werde. Hierbei sei es auch nicht nachvollziehbar, weshalb der BF am 11.12.2023 der BBU als zur Verfügung stehendem Rechtsberater nicht bekanntgegeben habe, dass er den Bescheid persönlich am 21.11.2023 übernommen habe und die Frist zur Beschwerdeerhebung vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides enden werde. Dem BF hätte sohin aber auch aufgrund der Rechtsmittelbelehrung klar sein müssen, dass der vereinbarte Termin für das Beratungsgespräch am 28.12.2023 mit einem Rechtsberater außerhalb der Rechtsmittelfrist liege. Durch sein auffallend sorgloses Verhalten haben der BF in Bezug auf Einhaltung von Terminen und Fristen die ihm im Verkehr mit den Behörden erforderliche und nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Es könne ihm daher keinesfalls attestiert werden, dass ihn kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens im Sinn von leichter Fahrlässigkeit treffe. Was die der BBU unterlaufenen Fehler betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass nach der zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG 1991 ergangenen und - insoweit auf Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG 2012 übertragbaren – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verschulden des Vertreters dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleichzusetzen sei. Hinsichtlich der Aussagen im Wiedereinsetzungsantrag vom 05.01.2024, in welchem darauf verwiesen werde, dass angesichts der Umstände, die zur Versäumung der Frist geführt hätten, nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Verhalten der beauftragten BBU bzw. deren Administrativkraft sorglos gewesen sei, bleibe festzuhalten, dass es die zentrale Aufgabe der Vertretung des BF darstelle, dass es die Organisation ihres Kanzleibetriebes so organisiere, dass die erforderliche und fristgerechte Setzung von Prozesshandlungen sichergestellt sei. Hierbei erscheine das von der Vertretung des BF geschilderte Fristenmanagement keinesfalls ausreichend durchdacht und durch Kontrollmechanismen gesichert. Diesbezüglich bleibe jedenfalls festzuhalten, dass insbesondere für den Bereich der fristgerechten Setzung von Prozesshandlungen kein valides 4-Augenprinzip verankert sei. Es sei nicht erkennbar, wie Fehler, die der Administrativkraft aufgrund falscher Annahmen unterlaufen, zeitgerecht zur Wahrung von Fristen einer Kontrolle unterliegen. Falls diese Kontrolle, wie im Antrag auf Wiedereinsetzung angesprochen, durch Gegen-Check durch einen Rechtsberater erfolgen sollte, dann hätte es verständlicherweise seitens der BBU auch an Regelungen für den Vertretungsfall bedurft, damit dieser Gegen-Check auch wirksam erfolgen könne und nicht durch Abwesenheit eines Rechtsberaters ausgehebelt werde. Die Definition wirksamer Vertretungsregelungen bei Abwesenheit von Personen, beispielsweise wegen Krankheit, Urlaub oder sonstiger Umstände, seien wichtiger Regelungsgegenstand aller funktionierenden Organisationseinheiten. Festzuhalten bleibe, dass das im Wiedereinsetzungsantrag beschriebene Verhalten der Rechtsvertretung hinsichtlich der Organisation des Kanzleibetriebes als auffallend sorglos zu charakterisieren sei. Dieses Verschulden des Vertreters sei wie bereits ausgeführt mit einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen. Der Bescheid wurde der Vertretung des BF am 20.02.2024 zugestellt.

  1. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.11.2023, Zl. 1316766810/222307363, wurde zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung dem Bundesverwaltungsgericht am 21.02.2024 in Vorlage gebracht.
  2. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363, wurde seitens des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2024 wiederholt und der Behörde pauschal vorgeworfen, sich nicht ausreichend mit dem darin dargetanen Parteienvorbringen auseinandergesetzt zu haben, ohne dies jedoch näher zu begründen. Hierzu wurde lediglich ausgeführt, dass sich der BF rechtzeitig (innerhalb der Rechtsmittelfrist) an die ihm amtlich zur Seite gestellte Rechtsberatung der BBU GmbH gewandt und vertraut habe, dass ihm ein geeigneter Termin vergeben werde und die Frist gewahrt bleibe, weshalb ihm selbst keinerlei Schuld treffe. Von der Beratungsorganisation wären die von ihr standardisiert vorgesehenen Vorgaben zur Überprüfung der Frist sehr genau eingehalten worden und sei es ausschließlich durch eine unglückliche Verkettung von Umständen und der daraus folgenden fälschlichen Wahrnehmung des Bescheiddatums durch die Administrativkraft zu dem ausnahmsweisen Versagen des Kontrollmechanismus gekommen. Dazu wurde inhaltlich ausschließlich auf jene Ausführungen Bezug genommen, die bereits im Antrag vom 05.01.2024 dargetan wurden. Der unter Punkt I.
  3. detailliert wiedergegebenen Beweiswürdigung des Bundesamtes wurden keine Sachargumente entgegengesetzt. Es wurde eine Beschwerdeverhandlung beantragt.
  4. Gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363, wurde seitens des BF binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurden im Wesentlichen die Ausführungen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2024 wiederholt und der Behörde pauschal vorgeworfen, sich nicht ausreichend mit dem darin dargetanen Parteienvorbringen auseinandergesetzt zu haben, ohne dies jedoch näher zu begründen. Hierzu wurde lediglich ausgeführt, dass sich der BF rechtzeitig (innerhalb der Rechtsmittelfrist) an die ihm amtlich zur Seite gestellte Rechtsberatung der BBU GmbH gewandt und vertraut habe, dass ihm ein geeigneter Termin vergeben werde und die Frist gewahrt bleibe, weshalb ihm selbst keinerlei Schuld treffe. Von der Beratungsorganisation wären die von ihr standardisiert vorgesehenen Vorgaben zur Überprüfung der Frist sehr genau eingehalten worden und sei es ausschließlich durch eine unglückliche Verkettung von Umständen und der daraus folgenden fälschlichen Wahrnehmung des Bescheiddatums durch die Administrativkraft zu dem ausnahmsweisen Versagen des Kontrollmechanismus gekommen. Dazu wurde inhaltlich ausschließlich auf jene Ausführungen Bezug genommen, die bereits im Antrag vom 05.01.2024 dargetan wurden. Der unter Punkt römisch eins.
  5. detailliert wiedergegebenen Beweiswürdigung des Bundesamtes wurden keine Sachargumente entgegengesetzt. Es wurde eine Beschwerdeverhandlung beantragt.
  6. Der BF war laut Auskunft im Zentralem Melderegister bis zum 07.12.2023 an der XXXX gemeldet.
  7. Der BF war laut Auskunft im Zentralem Melderegister bis zum 07.12.2023 an der römisch 40 gemeldet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten zu den im Spruch genannten Zahlen ergeben, sowie insbesondere die Sachausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2024 und der Beschwerdeschrift gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Hierbei ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass die Feststellungen des Bundesamtes zur Hinterlegung bzw. persönlichen Übernahme des Bescheides durch den BF am 21.11.2023 durch entsprechende Nachweise (Rückschein und unterfertigte Übernahmebestätigung) dokumentiert sind und in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen, die sich zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten zu den im Spruch genannten Zahlen ergeben, sowie insbesondere die Sachausführungen im gegenständlichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2024 und der Beschwerdeschrift gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024, Zl. 1316766810/222307363, werden als relevanter Sachverhalt der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt. Hierbei ist der Vollständigkeit halber noch zu ergänzen, dass die Feststellungen des Bundesamtes zur Hinterlegung bzw. persönlichen Übernahme des Bescheides durch den BF am 21.11.2023 durch entsprechende Nachweise (Rückschein und unterfertigte Übernahmebestätigung) dokumentiert sind und in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht erforderlich.
  9. Rechtliche Beurteilung: 2.
  10. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 1 Vw

GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Ziffer eins,) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Ziffer 2,) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: „Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.“ 2.2. Zum Beschluss über die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023: Die Frist zur Erhebung dieser Beschwerde beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (vgl. § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG). Die Frist zur Erhebung dieser Beschwerde beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen und beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung vergleiche Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG).

§ 32Abs.

2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Beginn und Lauf einer Frist werden

§ 33Abs.

1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Beginn und Lauf einer Frist werden

Paragraph 33, Absatz eins, AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Die Tage des Postenlaufes werden

§ 33Abs.

3 AVG in die Frist nicht eingerechnet.Die Tage des Postenlaufes werden

Paragraph 33, Absatz 3, AVG in die Frist nicht eingerechnet. Zunächst ist daher zu klären, ob die Erledigung des Bundesamtes dem BF rechtswirksam zugestellt wurde und somit die Frist zur Beschwerdeerhebung in Gang gesetzt wurde.

§ 13Abs. 1 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 (Zust

G) idgF, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im Sinne dieses Gesetzes gilt

§ 2Z4 Zust

G als Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort.

Paragraph 13, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, (ZustG) idgF, ist das Dokument dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Im Sinne dieses Gesetzes gilt

Paragraph 2, Z4 ZustG als Abgabestelle: die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

§ 17Abs. 1 Zust

G im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen. Der Empfänger ist

§ 17Abs. 2 Zust

G schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.Der Empfänger ist

Paragraph 17, Absatz 2, ZustG schriftlich von der Hinterlegung zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die Zustellung des gegenständlichen Bescheides wurde an den BF an seiner damaligen Meldeadresse verfügt. Der Bescheid wurde dem BF dann nach einem vergeblichen Zustellversuch an seiner Meldeadresse am 21.11.2023 am selben Tag durch Hinterlegung am zuständigen Postamt zugestellt. Ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd § 17 Abs. 1 ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im § 17 Abs. 1 leg.cit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt (Vgl. etwa VwGH 13.02.2023, Zl. Ra 2023/03/0007). Ein "regelmäßiger Aufenthalt" an der Abgabestelle iSd Paragraph 17, Absatz eins, ZustG liegt nur dann vor, wenn der Empfänger, von kurzfristigen Abwesenheiten abgesehen, immer wieder an die Abgabestelle zurückkehrt. Hinsichtlich der im Paragraph 17, Absatz eins, leg.cit. normierten Voraussetzung, dass der Zusteller Grund zur Annahme haben müsse, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhalte, ist darauf abzustellen, ob objektive Gründe dafür gegeben sind, dass sich der Empfänger tatsächlich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält. Ein regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle liegt nicht vor, wenn der Empfänger mehrere Tage ortsabwesend ist, wobei es nicht erforderlich ist, dass eine langfristige Abwesenheit von der Wohnung als Abgabestelle gegeben ist, sondern bereits eine kurzfristige Abwesenheit, etwa für einen Auslandsaufenthalt, eine relevante Ortsabwesenheit darstellt (Vgl. etwa VwGH 13.02.2023, Zl. Ra 2023/03/0007). Unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2024 habe der BF zwar zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits eine Wohnung in Wien gesucht, ist jedoch regelmäßig an seine Meldeadresse zurückgekehrt und hat dabei Nachschau nach Post gehalten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er bereits am ersten Tag der Hinterlegung am 21.11.2023 nachweislich den Bescheid persönlich behoben hat. Erst etwa zwei Wochen später hat er dann in Wien eine Wohnung gefunden und sich von seiner bisherigen Wohnadresse abgemeldet. Somit war von einer rechtsgültigen Zustellung durch Hinterlegung am 21.11.2023 auszugehen. Aber selbst unter hypothetischer Annahme von Zustellmängeln mangels eines regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle wäre durch die persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF am 21.11.2023 eine Zustellung

§ 7Zust

G als zu diesem Zeitpunkt bewirkt anzusehen.Unter Zugrundelegung der Angaben im Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2024 habe der BF zwar zum Zeitpunkt der Hinterlegung bereits eine Wohnung in Wien gesucht, ist jedoch regelmäßig an seine Meldeadresse zurückgekehrt und hat dabei Nachschau nach Post gehalten. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er bereits am ersten Tag der Hinterlegung am 21.11.2023 nachweislich den Bescheid persönlich behoben hat. Erst etwa zwei Wochen später hat er dann in Wien eine Wohnung gefunden und sich von seiner bisherigen Wohnadresse abgemeldet. Somit war von einer rechtsgültigen Zustellung durch Hinterlegung am 21.11.2023 auszugehen. Aber selbst unter hypothetischer Annahme von Zustellmängeln mangels eines regelmäßigen Aufenthalts an der Abgabestelle wäre durch die persönliche Übernahme des Bescheides durch den BF am 21.11.2023 eine Zustellung

Paragraph 7, ZustG als zu diesem Zeitpunkt bewirkt anzusehen. Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023 endete daher unter Zugrundelegung von § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG iVm § 33 AVG im konkreten Fall mit Ablauf des 19.12.

  1. Auch der BF geht im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2024 zurecht davon aus, dass die von ihm gleichzeitig am 05.01.2024 eingebrachte Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023 endete daher unter Zugrundelegung von Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, AVG im konkreten Fall mit Ablauf des 19.12.
  2. Auch der BF geht im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 05.01.2024 zurecht davon aus, dass die von ihm gleichzeitig am 05.01.2024 eingebrachte Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen. 2.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024: 2.3.
  4. Eingangs ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht § 71 AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (§ 17 VwGVG) (vgl. VwGH 28.09.2016, Zl. Ro 2016/16/0013). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (vgl. VwGH 13.09.2017, Zl. Ra 2017/12/0086).2.3.
  5. Eingangs ist festzuhalten, dass bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung ist und nicht Paragraph 71, AVG, da es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (Paragraph 17, VwGVG) vergleiche VwGH 28.09.2016, Zl. Ro 2016/16/0013). Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar vergleiche VwGH 13.09.2017, Zl. Ra 2017/12/0086).

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

§ 33Abs. 3 Vw

GVG ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegenGemäß Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist in den Fällen des Absatz eins, der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (

  1. er)nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (
  2. er)nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 37 [Stand 01.04.2009, rdb.at]). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (
  3. er)nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (
  4. er)nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 37 [Stand 01.04.2009, rdb.at]). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche VwGH 15.09.2005, 2004/07/0135). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.1985, 83/03/0134 u. a.). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (Vgl. etwa VwGH 14.07.1993, 93/03/0136). Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Vertreters - etwa eines Zustellbevollmächtigten - bedient, ist ihr nach ständiger hg. Judikatur ein Verschulden dieses Vertreters wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Im Fall einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesfalls auch davon ab, dass weder die Partei noch deren Bevollmächtigten ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht (vgl. etwa VwGH 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu § 71 AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fallen seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders in Gewicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 40 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit iSd Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, d.h. die im Verkehr mit Gerichten oder Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (Vgl. etwa VwGH 14.07.1993, 93/03/0136). Soweit sich eine Partei im Verfahren eines Vertreters - etwa eines Zustellbevollmächtigten - bedient, ist ihr nach ständiger hg. Judikatur ein Verschulden dieses Vertreters wie ein eigenes Verschulden zuzurechnen. Im Fall einer Fristversäumung hängt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand diesfalls auch davon ab, dass weder die Partei noch deren Bevollmächtigten ein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht vergleiche etwa VwGH 17.07.2008, Zl. 2007/21/0227). Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 96 ff zu Paragraph 71, AVG). Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0337). Da es auf die persönlichen Fähigkeiten des Antragstellers ankommt, fallen seine Rechtskundigkeit und seine Erfahrung im Umgang mit Behörden besonders in Gewicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 40 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Zl. Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, Zl. 99/20/364; 30.04.2001, Zl. 2001/03/0183; 25.05.2007, Zl. 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, Zl. 2002/17/0279; 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, Zl. 97/19/1271; 24.02.2006, Zl. 2005/12/0237; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08. 05.1998, Zl. 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0291; 02.07.1998, Zl. 97/06/0056; 24.02.2006, Zl. 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]).Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen (VwGH 11.05.2017, Zl. Ra 2017/04/0045). Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei (oder ihren Vertreter) an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft (VwGH 16.09.1999, Zl. 99/20/364; 30.04.2001, Zl. 2001/03/0183; 25.05.2007, Zl. 2006/12/0219). Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre des Bescheides (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0089), und zwar nicht nur des Spruchs, sondern insbesondere auch seiner Rechtsmittelbelehrung (VwGH 26.02.2003, Zl. 2002/17/0279; 09.06.2004, Zl. 2004/16/0096) und seiner Begründung (VwGH 08.05.1998, Zl. 97/19/1271; 24.02.2006, Zl. 2005/12/0237; 01.06.2006, Zl. 2005/07/0044), die Einholung von Informationen bei der Behörde (VwGH 08. 05.1998, Zl. 97/19/1271) oder bei einem Rechtskundigen (VwGH 24.02.1992, Zl. 91/10/0291; 02.07.1998, Zl. 97/06/0056; 24.02.2006, Zl. 2005/12/0237; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 71, Rz 68, 69 [Stand 1.4.2009, rdb.at]). 2.3.2. Für den BF wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihm bzw. seine Rechtsvertretung ein Irrtum über den Zeitpunkt des Ablaufes der Rechtsmittelfrist an der rechtzeitigen Erhebung einer Beschwerde gehindert hat. Dem BF bzw. seiner Vertretung wurde laut Antragsbegründung erst am 28.12.2023 klar, dass die Frist für eine Beschwerdeerhebung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen ist. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung erfolgte mit 05.01.2024 somit innerhalb der Frist des § 33 Abs. 3 VwGVG. Da die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht erst am 21.02.2024 erfolgte, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2024

§ 33Abs. 4 Vw

GVG noch dem Bundesamt zugekommen.Dem BF bzw. seiner Vertretung wurde laut Antragsbegründung erst am 28.12.2023 klar, dass die Frist für eine Beschwerdeerhebung zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen gewesen ist. Die Einbringung des Antrages auf Wiedereinsetzung erfolgte mit 05.01.2024 somit innerhalb der Frist des Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG. Da die Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 03.11.2023 an das Bundesverwaltungsgericht erst am 21.02.2024 erfolgte, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung vom 05.01.2024

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG noch dem Bundesamt zugekommen. Wie das Bundesamt folgerichtig im bekämpften Bescheid ausgeführt hat, ist kein nachvollziehbarer Grund hervorgekommen, der dem BF, der kein Analphabet ist und über Grundschulbildung verfügt, in zumutbarer Weise daran gehindert hätte, sich durch die Lektüre des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 03.11.2023, die beide im Bescheid (auch) in seiner Muttersprache Arabisch verfasst wurden, über die Dauer und den Ablauf der Rechtsmittelfrist in Kenntnis zu setzen. Auch in der gegen den Bescheid vom 19.02.2024 erhobenen Beschwerde wurden dieser Einschätzung der Erstbehörde keine substantiierten Argumente entgegengesetzt. Die allgemeinen Ausführungen, wonach sich der BF rechtzeitig (innerhalb der Rechtsmittelfrist) an die ihm amtlich zur Seite gestellte Rechtsberatung der BBU GmbH gewandt und vertraut habe, dass ihm ein geeigneter Termin vergeben werde und die Frist gewahrt bleibe, ändert nichts daran, dass ihm nach Durchsicht der (auch) in seiner Muttersprache verfassten Rechtsmittelbelehrung klar sein hätte müssen, dass die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 19.12.2023 endet. Somit hätte er aber auch wissen müssen, dass ein erst für den 28.12.2023 vereinbartes Beratungsgespräch, bei dem er dann laut Beschwerdeschrift den Wunsch geäußert bzw. der BBU die Vollmacht erteilt hätte, ein entsprechendes Rechtsmittel für ihn zu erheben, keine rechtzeitige Beschwerdeeinbringung mehr zulässt. Unter Zugrundelegung der zuvor zitierten höchstgerichtlichen Judikatur trifft dem BF sohin jedenfalls ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist. Unabhängig davon konnte das Bundesamt aber auch nachvollziehbar und überzeugend darlegen, dass der Vertretung des BF bei der behaupteten „unglücklichen Verkettung von Umständen“ jedenfalls ein über einen minderen Grad des Versehen hinausreichendes Organisationsverschulden trifft. Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleileiterin überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (Hinweis B 24.11.1997, 97/10/0200). Wenn es einerseits der Kontrollierten anheimgestellt bleibt, die Fristvormerkung einer Kontrolle zu unterziehen, andererseits in keiner Weise ersichtlich gemacht wird, ob jemals eine Kontrolle erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung der richtigen Eintragung in den Kalender keine Rede sein, was zur Folge hat, dass die auf fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurück zu führen ist (VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/16/0258). Vielmehr ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG anzuwenden (vgl. VwGH 17.03.2021, Zl. Ra 2021/14/0054 mit Verweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113).Macht ein Wiedereinsetzungswerber als Wiedereinsetzungsgrund ein Versehen eines Kanzleiangestellten seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes geltend, so hat er durch konkrete Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag nicht nur darzutun, worin das Versehen bestanden hat, sondern auch darzulegen, dass es zur Fehlleistung des Kanzleibediensteten gekommen ist, obwohl die dem Rechtsanwalt obliegende Aufsichtspflichten und Kontrollpflichten eingehalten wurden. Wohl ist eine regelmäßige Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, dem Rechtsanwalt nicht zuzumuten, will man nicht seine Sorgfaltspflichten überspannen. Um einen solchen rein manipulativen Vorgang handelt es sich jedoch nicht bei der kanzleimäßigen Bestimmung einer Rechtsmittelfrist. Wenn der Rechtsvertreter die Beschwerdefrist daher nicht selbst kalendermäßig konkret bestimmt, sondern diese Bestimmung seiner Kanzleileiterin überlässt, so obliegt es ihm im Rahmen der gebotenen Überwachungspflicht jedenfalls, diesen Vorgang bzw. die richtige Eintragung im Kalender zu kontrollieren (Hinweis B 24.11.1997, 97/10/0200). Wenn es einerseits der Kontrollierten anheimgestellt bleibt, die Fristvormerkung einer Kontrolle zu unterziehen, andererseits in keiner Weise ersichtlich gemacht wird, ob jemals eine Kontrolle erfolgte, kann von einer wirksamen Überwachung der richtigen Eintragung in den Kalender keine Rede sein, was zur Folge hat, dass die auf fehlerhafte Fristeintragung zurückzuführende verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bloß auf einen minderen Grad des Versehens zurück zu führen ist (VwGH 29.03.2007, Zl. 2005/16/0258). Vielmehr ist durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/14/0140). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur erforderlichen Kontrolle des Kanzleiapparates berufsmäßiger Parteienvertreter ist auch auf eine zur Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation im Sinne des Paragraph 52, BFA-VG anzuwenden vergleiche VwGH 17.03.2021, Zl. Ra 2021/14/0054 mit Verweis auf VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0113). Auch in der hier zugrundeliegenden Konstellation war nicht von einer rein manipulativen Tätigkeit der Administrationskraft auszugehen, zumal die Terminisierung eines noch rechtzeitigen Beratungsgesprächs (über eine allfällige Bescheidbeschwerde) eine Bestimmung der Rechtsmittelfrist voraussetzt. Wie vom Bundesamt schlüssig dargelegt wurde, war im gegenständliche Fall nicht von der Einhaltung einer Kontrollpflicht bzw. der Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems auszugehen, wenn dieses – wie im Wiedereinsetzungsantrag ausgeführt – bereits an der urlaubsbedingten Abwesenheit eines Kontrollorgans scheitert. Den diesbezüglich nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesamtes in der Begründung des bekämpften Bescheides wurde in der Beschwerdeschrift aber auch nicht argumentativ entgegengetreten. Somit konnte aber auch in diesem Zusammenhang weder ein unvorhersehbares noch unabwendbares Ereignis bzw. ein minderer Grad des Versehens der Vertretung erkannt werden. Unabhängig davon beruhen aber selbst die Versäumnisse der angeblich sonst zuverlässigen Administrativkraft nicht auf einem einmaligen, sondern vielmehr auf einem fortgesetzten Fehlverhalten, zumal nicht nur das Bescheiddatum verwechselt, sondern in einem weiteren (zeitlich nachgelagerten) Schritt auch der angeforderte Zustellnachweis ignoriert wurde, dies obwohl gerade das Zustelldatum den Ablauf der Beschwerdefrist bestimmt. Hinzu kommt noch der Umstand, dass jene Organe der BBU, die in der Zweigstelle in Wien im unmittelbaren Kontakt zum BF standen und sohin für die Aufnahme und Weitergabe der Daten des BF an die intern zuständige Geschäftsstelle verantwortlich waren, gleichfalls das Zustelldatum nicht vom BF ermittelt bzw. weitergeleitet haben. Somit könnte aber selbst auf dieser Ebene angesichts eines derartig multiplen Versagens nicht mehr nur von einem minderen Grad des Versehens ausgegangen werden. Es wurde sohin kein tauglicher Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, zumal das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bei gehöriger Aufmerksamkeit und der sowohl dem Beschwerdeführer als auch dem Rechtsvertreter zumutbaren Sorgfalt verhindert hätte werden können. Darüber hinaus wurde mit dem Antrag vom 05.01.2023 bzw. der Beschwerde auch keine Bescheinigungsmittel für den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund vorgelegt oder auch nur angeboten. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand waren daher nicht gegeben, sodass die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen war. 2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. So wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 wurde in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsangaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 - nicht aber deren Bewertung - der Entscheidung zugrunde gelegt. Dazu ist noch zu ergänzen, dass bei einem Wiedereinsetzungsantrag die Obliegenheit besteht, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.2.4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. So wurde die verspätete Einbringung der Beschwerde nicht bestritten. Den Feststellungen im Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 wurde in der Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten. Im Übrigen wurden die Sachverhaltsangaben im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2024 - nicht aber deren Bewertung - der Entscheidung zugrunde gelegt. Dazu ist noch zu ergänzen, dass bei einem Wiedereinsetzungsantrag die Obliegenheit besteht, bereits im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das den Antragsteller an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Verhandlung – trotz deren Beantragung – eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Mit Blick auf die Zurückweisung der Beschwerde wird auf Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG verwiesen. 2.5. Zur Unzulässigkeit einer Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W182.2286993.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.