Obsah (11)
§ 88Art. 133§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130Art. 2§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW191 2178492-2 Spruch, W191 2178492-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
§ 88Abs.
1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Beschwerdeführer ist
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde erstmals am 26.02.2022 eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 26.02.2023 ausgestellt. 1.
- Am 02.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
§ 88Abs.
1 Z 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Zugleich legte er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vor, wonach er, um einen afghanischen Reisepass zu beantragen, bei der afghanischen Botschaft in Wien vorstellig geworden sei, ein solcher jedoch aufgrund technischer Probleme nicht ausgestellt werden könne.1.2. Am 02.02.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG). Zugleich legte er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft in Wien vor, wonach er, um einen afghanischen Reisepass zu beantragen, bei der afghanischen Botschaft in Wien vorstellig geworden sei, ein solcher jedoch aufgrund technischer Probleme nicht ausgestellt werden könne. 1.
- Mit Schreiben vom 29.08.2022 ersuchte der BF das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) um die Erledigung seines Antrages. 1.
- Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 31.03.2023 wurde der Vertreter des BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme binnen einer Woche abzugeben, eingeräumt. 1.
- Am 17.08.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass es dem BF nicht möglich sei, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erhalten, da die afghanische Botschaft in Österreich seit der Machtübernahme der Taliban keine Reisedokumente mehr ausstelle. Der BF sei auch überdurchschnittlich integriert und liege ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF vor. Zugleich legte der BF zahlreiche Nachweise, die seine Integration bescheinigen, vor. 1.
- Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.05.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ab.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 22.05.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Der BF verfüge über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“. Über einen weiteren Aufenthaltstitel verfüge der BF nicht. Das Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF habe dieser nicht nachgewiesen. 1.
- Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 03.07.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF geschäftliche Interessen hätte, für die er den Fremdenpass benötige. Aufgrund der geschäftlichen Tätigkeiten liege die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik, zumal der BF mit seiner Reisetätigkeit und geschäftlichen Tätigkeit erhebliche Steuerleistungen an die Republik leiste. Der BF beherrsche die deutsche Sprache außergewöhnlich gut. Den Fremdenpass benötige der BF für die Ausübung zukünftiger Erwerbstätigkeiten und wolle er Verwandte in Europa besuchen, was mit einer „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ nicht möglich sei. Beantragt wurde unter anderem, dem BF einen Fremdenpass auszustellen.
- Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich vom 02.06.2022, die eingebrachten Stellungnahmen vom 29.08.2022 und 13.04.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde
- Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF verfügte zuletzt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ mit einer Gültigkeit bis zum 27.02.
- Am 12.01.2024 hat er einen Verlängerungsantrag gestellt. Am 02.06.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Der BF wurde bei der afghanischen Botschaft in Wien vorstellig, um einen Reisepass zu beantragen. Aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan werden Anträge auf Ausstellung eines Reisepasses durch die afghanische Konsulatsabteilung der Botschaft nicht bearbeitet und aktuell keine Reisepässe ausgestellt. Der BF verfügt seit 09.11.2015 durchgehend über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Am 22.06.2018 wurde der BF im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz positiv beurteilt. Der BF benötigt den beantragten Fremdenpass für private und zukünftige berufliche Zwecke.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen rund um die Vorstellung des BF vor der afghanischen Botschaft sowie der mangelnden Bearbeitung der Anträge bzw. der mangelnden Ausstellung von Reisepässen durch diese ergeben sich aus dem vom BF vorgelegten Schreiben der afghanischen Botschaft in Wien. Die Feststellung zur Hauptwohnsitzmeldung und den Deutschkenntnissen ergeben sich aus einem ZMR Auszug sowie aus den vorgelegten Unterlagen des BF. Dass er den beantragten Fremdenpass für private und zukünftige berufliche Zwecke benötigt, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens entnehmen.
- Rechtliche Beurteilung: 5.
- Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 7Abs.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
- Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
- Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 03.07.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 07.07.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
- Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
- Zur Beschwerde: Der Beschwerde war unter Einbeziehung der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur Erfolg beschieden. 5.2.
- Zu § 88 FPG (Fremdenpass):5.2.
- Zu Paragraph 88, FPG (Fremdenpass): 5.2.4.1.
§ 88Abs.
1 FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist.5.2.4.1.
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kann einem Fremden auf Antrag ein Fremdenpass ausgestellt werden, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist und eine der Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist. Art. 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt:Artikel 2, des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 – Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Art. 2Abs.
2
- Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) (EGMR 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung, einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Artikel 2, Absatz 2, 4.
Zusatzprotokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (in der Folge ZPEMRK) dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffszieles notwendig, d. h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59), und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren
§ 88Abs.
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof (in der Folge VfGH) hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
- ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. 5.2.4.2. Der BF beantragte am 02.06.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 5 FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
§ 88Abs.
1 FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen habe.5.2.4.2. Der BF beantragte am 02.06.2022 die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG. Der Antrag wurde von der belangten Behörde mit dem im Spruch angeführten Bescheid
Paragraph 88, Absatz eins, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass der BF ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses nicht nachgewiesen habe. Beim BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, zumal er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen war, die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 Integrationsgesetz – IntG) erfüllt.Beim BF liegen die Voraussetzungen im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, zumal er in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich im Bundesgebiet niedergelassen war, die Voraussetzungen des ersten Teils des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, Integrationsgesetz – IntG) erfüllt. Der BF wurde am 22.06.2018 im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz positiv beurteilt und erfüllt daher die Voraussetzungen des § 10 IntG.Der BF wurde am 22.06.2018 im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung
dem Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz positiv beurteilt und erfüllt daher die Voraussetzungen des Paragraph 10, IntG. Unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur würde gegenständlich die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen und er sohin auch nicht beruflich grenzüberschreitend tätig werden bzw. seine Verwandten außerhalb Österreichs besuchen könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahre 2015 also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt (vgl. Verwaltungsgerichtshof – VwGH 11.05.2009, Zahlen 2007/18/0659 bis 0661; ebenso VwGH 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.Unter Berücksichtigung der dargelegten Judikatur würde gegenständlich die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen und er sohin auch nicht beruflich grenzüberschreitend tätig werden bzw. seine Verwandten außerhalb Österreichs besuchen könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahre 2015 also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt vergleiche Verwaltungsgerichtshof – VwGH 11.05.2009, Zahlen 2007/18/0659 bis 0661; ebenso VwGH 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des VfGH ebenfalls erfüllt ist.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2,
- ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des VfGH ebenfalls erfüllt ist. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1 Z 3 FPG zu erteilen ist.Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu erteilen ist. 5.2.
- Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 24Vw
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Dem Antrag des BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Folge VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die aktuelle Rechtsprechung des VfGH zu Fremdenpässen wurde berücksichtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2178492.2.00