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{'item': 'W191 2205487-2'}

Obsah (13)§ 94Art. 133§ 3§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130§ 92§ 5§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW191 2205487-2 Spruch, W191 2205487-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 94Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben. römisch 40 ist

Paragraph 94, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 ein Fremdenpass auszustellen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), XXXX , einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 12.10.2021 der Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) zuerkannt.1.1. Dem Beschwerdeführer (in der Folge BF), römisch 40 , einem afghanischen Staatsangehörigen, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge BVwG) vom 12.10.2021 der Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) zuerkannt. 1.

  1. Am 29.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte. 1.
  2. Mit E-Mail vom 07.12.2022 erkundigte sich der BF über den Verfahrensstatus beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA). 1.
  3. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 12.12.2023 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit, eine schriftliche Stellungnahme binnen zweier Wochen abzugeben, eingeräumt. 1.
  4. Am 10.01.2023 langte beim BFA eine Stellungnahme des Vertreters des BF ein. Darin wird ausgeführt, dass das BFA dem BF eine Ausstellung des Konventionsreisepasses versagen wolle, da kroatische Behörden den BF bei einer versuchten Schleppung betreten hätten und im Pass des BF ein Zurückweisungsstempel von Serbien aufscheine. Dazu wolle der BF ausführen, dass er damals versucht hätte, seinen 14-jährigen Bruder nach Österreich zu bringen, da eine zuvor angestrebte Familienzusammenführung in Österreich abgelehnt worden wäre. Er hätte den Bruder in Griechenland besucht und wäre ob der dortigen Umstände schockiert gewesen, weshalb er ihn mitgenommen hätte. In Kroatien wären sie von der Polizei aufgegriffen worden. Dem BF wäre zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen, dass er mit diesem Verhalten den Tatbestand der versuchten Schleppung erfülle. Für seine Arbeit benötige der BF einen Konventionspass, da dieser von seinem Dienstgeber verlangt werde. 1.
  5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 94Abs.

1 und Abs. 5 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z 4 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab.1.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 08.03.2023 den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 94, Absatz eins und Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) ab. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF. Es komme aus Sicht der belangten Behörde für die Versagung der Ausstellung eines Reisedokuments nicht darauf an, ob eine Schlepperei tatsächlich begangen oder an ihr mitgewirkt worden sei. Es genüge, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF das Dokument benützen wolle, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Es werde eine Gefährlichkeitsprognose erstellt, da der BF in den letzten zwei Jahren mindestens vier Mal mit strafrechtlicher Relevanz in Erscheinung getreten wäre, wobei der vom BF an den Tag gelegte Lebenswandel die hohe Wiederholungsgefahr in Delikten mit der Thematik Schlepperei eher verstärke als dezimiere. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seines Vertreters vom 07.04.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. In der Beschwerdebegründung wurde zusammengefasst vorgebracht, dass sich die belangte Behörde nicht vollständig mit dem Vorbringen des BF in dessen Stellungnahme auseinandersetzte und deshalb zu einer negativen Prognoseentscheidung komme. Weder in Kroatien noch in Österreich wäre ein Strafverfahren gegen den BF geführt worden und hätte auch der Tatvorsatz einer Schleppung gefehlt. Der BF wäre nicht vier Mal in den letzten zwei Jahren strafrechtlich relevant in Erscheinung getreten, sondern wäre lediglich einmal strafgerichtlich verurteilt, in zwei weiteren Fällen jedoch freigesprochen worden. Beantragt wurde unter anderem, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass dem BF ein Konventionsreisepass auszustellen sei. 1.
  2. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des BVwG wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und per 10.01.2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
  3. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses vom 29.08.2022, die eingebrachte Stellungnahme vom 10.01.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde
  4. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen, glaubhaft gemachten Sachverhalt aus: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF verfügt über den Status eines Asylberechtigten. Am 29.08.2022 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte. Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 23.04.2021 wegen des Vergehens nach § 218 Abs. 1 Z 1a StGB unter Vorbehalt der Strafe verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Graz-Ost vom 23.04.2021 wegen des Vergehens nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins a, StGB unter Vorbehalt der Strafe verurteilt. Der BF wurde am 26.02.2022 gemeinsam mit seinem Bruder von kroatischen Behörden aufgegriffen, in Österreich jedoch in weiterer Folge nicht wegen Schlepperei strafgerichtlich verurteilt.
  5. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG.
  6. Rechtliche Beurteilung: 5.
  7. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im FPG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des FPG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das FPG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 5.
  3. Rechtlich folgt daraus: Zu Spruchteil A): 5.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde fristgerecht am 07.04.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 18.04.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. 5.2.
  5. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde. 5.2.
  6. Zur Beschwerde: Der Beschwerde war unter Einbeziehung der höchstgerichtlichen Judikatur Erfolg beschieden. 5.2.
  7. Zu § 94 FPG (Konventionsreisepass):5.2.
  8. Zu Paragraph 94, FPG (Konventionsreisepass): 5.2.4.1.

§ 94Abs.

1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.

Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit.

§ 92Abs.

1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.5.2.4.1.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.

Absatz 5, leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 leg. cit.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. 5.2.4.2. Das BFA begründet die Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den BF damit, dass eine bestimmte Tatsache dafür vorliege, und bezog sich damit offenbar auf den Umstand, dass der BF gemeinsam mit seinem Bruder von der kroatischen Polizei aufgegriffen wurde, was als versuchte Schleppung gewertet wurde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (in weiterer Folge VwGH) stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Versagungsgrund setzt jedoch nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243). Im gegenständlichen Fall ist der BF nicht strafrechtlich wegen Schlepperei verurteilt. Zur Betretung des BF und seines Bruders durch die kroatische Polizei ist auszuführen, dass der BF seinem Bruder die illegale Einreise nach Österreich ermöglichen wollte, dies somit zur „Familienzusammenführung“ erfolgte. Der BF betrieb weder gewerbsmäßig Schlepperei noch Schlepperei über einen längeren Zeitraum. Auch wurde der BF nicht strafgerichtlich wegen Schlepperei verurteilt, und ereignete sich dieser Vorfall im Februar 2022, sohin vor mehr als zwei Jahren. Seither wurde der BF bei keinem vergleichbaren Verhalten mehr betreten. Es sind für das BVwG sohin keine Tatsachen erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der BF den Tatbestand der Schlepperei verwirklichen – und den Konventionsreisepass dafür benutzen – werde. Auch aus der strafrechtlichen Verurteilung des BF, die unter Vorbehalt der Strafe erfolgte, lässt sich kein Versagungsgrund erkennen. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Dies obliegt

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG dem BFA.Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden, weshalb dem BF ein Konventionsreisepass auszustellen ist. Dies obliegt

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG dem BFA. 5.2.5. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Dem Antrag des BF konnte aufgrund der Aktenlage ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entsprochen werden. Es konnte daher von einer Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Folge VwGH ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des VwGH, aber auch des VfGH, des EuGH und des EGMR); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W191.2205487.2.00

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