Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 44Art. 1§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW198 2274750-1 Spruch, W198 2274750-1/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 04.02.2023 stellte XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Am 04.02.2023 stellte römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.
- Im Verwaltungsverfahren füllte die Beschwerdeführerin am 12.02.2023 einen Fragebogen zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft aus. Dabei gab sie an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich einmal im Monat in ihren Wohnsitzstaat Slowakei zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich seit 08/2022 einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX gehabt. Es handle sich hierbei um ein Eigentumshaus in der Größe von 130 m². Sie habe während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich einen Wohnsitz in der Slowakei beibehalten. Es handle sich hierbei um eine Eigentumswohnung in der Größe von 76 m², welche von ihrem Ehemann bewohnt werde. Der letzte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin in Österreich sei befristet vereinbart worden. Sie habe in XXXX als Gartenarbeiterin im Ausmaß von 40 Stunden gearbeitet. Sie übe in Österreich keine ehrenamtliche Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern aus.
- Im Verwaltungsverfahren füllte die Beschwerdeführerin am 12.02.2023 einen Fragebogen zur Feststellung der Grenzgängereigenschaft aus. Dabei gab sie an, dass sie während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich einmal im Monat in ihren Wohnsitzstaat Slowakei zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin habe während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich seit 08 aus 2022, einen Wohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 gehabt. Es handle sich hierbei um ein Eigentumshaus in der Größe von 130 m². Sie habe während ihrer letzten Beschäftigung in Österreich einen Wohnsitz in der Slowakei beibehalten. Es handle sich hierbei um eine Eigentumswohnung in der Größe von 76 m², welche von ihrem Ehemann bewohnt werde. Der letzte Arbeitsvertrag der Beschwerdeführerin in Österreich sei befristet vereinbart worden. Sie habe in römisch 40 als Gartenarbeiterin im Ausmaß von 40 Stunden gearbeitet. Sie übe in Österreich keine ehrenamtliche Tätigkeit bei sozialen, kulturellen oder sonstigen gemeinnützigen Trägern aus.
- Mit Bescheid des AMS vom 13.03.2023, VSNR XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.02.2023
§ 44i
Vm § 46 Abs. 1 AlVG und
Art. 1lit. f i
Vm Art. 65 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung regelmäßig in die Slowakei zurückgekehrt sei. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in der Slowakei aufhältig. Da die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe, sei sie als Grenzgängerin anzusehen. 3. Mit Bescheid des AMS vom 13.03.2023, VSNR römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 04.02.2023
Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, AlVG und
Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der , VO (EG) Nr. 883 aus 2004, zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit des AMS zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung regelmäßig in die Slowakei zurückgekehrt sei. Die Familie der Beschwerdeführerin sei in der Slowakei aufhältig. Da die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei habe, sei sie als Grenzgängerin anzusehen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie seit 09.03.2016 einen Nebenwohnsitz in XXXX gehabt habe; seit 30.08.2022 habe sie einen Hauptwohnsitz in XXXX , wo sie auch ihren Lebensmittelpunkt habe. Ihre Nachbarn könnten bestätigen, dass sie sich an dieser Adresse aufhalte. Einmal im Monat fahre sie in die Slowakei um ihre Familie zu besuchen.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24.03.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie seit 09.03.2016 einen Nebenwohnsitz in römisch 40 gehabt habe; seit 30.08.2022 habe sie einen Hauptwohnsitz in römisch 40 , wo sie auch ihren Lebensmittelpunkt habe. Ihre Nachbarn könnten bestätigen, dass sie sich an dieser Adresse aufhalte. Einmal im Monat fahre sie in die Slowakei um ihre Familie zu besuchen.
- Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 01.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass es sich um ein im Bau befindliches Wohnhaus handle. Die Familie der Beschwerdeführerin sei nicht in Österreich aufhältig. Seitens der belangten Behörde werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin an den Wochenenden teilweise in Österreich sei um Bauarbeiten am Wohnhaus durchzuführen. Das AMS komme aufgrund der durchgeführten Erhebungen zu dem Schluss, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Slowakei bei ihrer Familie gelegen sei. 5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 01.06.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei, dass es sich um ein im Bau befindliches Wohnhaus handle. Die Familie der Beschwerdeführerin sei nicht in Österreich aufhältig. Seitens der belangten Behörde werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin an den Wochenenden teilweise in Österreich sei um Bauarbeiten am Wohnhaus durchzuführen. Das AMS komme aufgrund der durchgeführten Erhebungen zu dem Schluss, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin in der Slowakei bei ihrer Familie gelegen sei.
- Mit Schreiben vom 14.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie und ihr Mann im Jahr 2011 ein Grundstück in XXXX gekauft hätten. Seit 2016 hätten sie nach und nach ein Haus dort gebaut. Im Jahr 2022 sei das Haus bewohnbar gewesen und sei die Beschwerdeführerin dort eingezogen, da ihre Arbeit in der Sommersaison schon um 05:00 Uhr begonnen habe. Am 30.08.2022 habe sie bei der Gemeinde die endgültige Anmeldung ihres ständigen Wohnsitzes beantragt. Ihr Mann sei aufgrund seiner Arbeitsbedingungen vorerst in der Slowakei geblieben, habe die Beschwerdeführerin aber mehrmals in der Woche besucht. Dass die Beschwerdeführerin vom Mitarbeiter des AMS mehrfach nicht angetroffen worden sei, liege daran, dass die Beschwerdeführerin von 27.02.2023 bis 06.03.2023 ihre in Dänemark lebende Tochter besucht habe. In einer Gesamtschau habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in XXXX .
- Mit Schreiben vom 14.06.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin führte sie aus, dass sie und ihr Mann im Jahr 2011 ein Grundstück in römisch 40 gekauft hätten. Seit 2016 hätten sie nach und nach ein Haus dort gebaut. Im Jahr 2022 sei das Haus bewohnbar gewesen und sei die Beschwerdeführerin dort eingezogen, da ihre Arbeit in der Sommersaison schon um 05:00 Uhr begonnen habe. Am 30.08.2022 habe sie bei der Gemeinde die endgültige Anmeldung ihres ständigen Wohnsitzes beantragt. Ihr Mann sei aufgrund seiner Arbeitsbedingungen vorerst in der Slowakei geblieben, habe die Beschwerdeführerin aber mehrmals in der Woche besucht. Dass die Beschwerdeführerin vom Mitarbeiter des AMS mehrfach nicht angetroffen worden sei, liege daran, dass die Beschwerdeführerin von 27.02.2023 bis 06.03.2023 ihre in Dänemark lebende Tochter besucht habe. In einer Gesamtschau habe die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in römisch 40 .
- Die Beschwerdesache wurde
§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.7. Die Beschwerdesache wurde
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 07.07.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 08.02.2024 langte eine Stellungnahme und Urkundenvorlage der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 12.02.2024 der belangten Behörde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 08.02.2024 übermittelt.
- Am 22.02.2024 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 27.02.2024 der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der belangten Behörde vom 22.02.2024 übermittelt.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden XXXX , XXXX sowie XXXX als Zeugen einvernommen.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 15.03.2024 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin, eine Vertreterin der belangten Behörde sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Slowakisch teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurden römisch 40 , römisch 40 sowie römisch 40 als Zeugen einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, war im Jahr 2016 erstmals in Österreich beschäftigt. Vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld stand die Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.03.2021 bis 03.02.2023 beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin hat sich im gesamten Zeitraum in XXXX befunden. Die Beschwerdeführerin, eine slowakische Staatsangehörige, war im Jahr 2016 erstmals in Österreich beschäftigt. Vor gegenständlicher Antragstellung auf Arbeitslosengeld stand die Beschwerdeführer in Österreich zuletzt in der Zeit von 01.03.2021 bis 03.02.2023 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin hat sich im gesamten Zeitraum in römisch 40 befunden. Die Beschwerdeführerin stellte beim AMS am 04.02.2023 einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Beschwerdeführerin war von 09.03.2016 bis 30.08.2022 an der Adresse XXXX nebenwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber scheint XXXX auf. Seit 30.08.2022 ist sie an der Adresse XXXX hauptwohnsitzgemeldet.Die Beschwerdeführerin war von 09.03.2016 bis 30.08.2022 an der Adresse römisch 40 nebenwohnsitzgemeldet. Als Unterkunftgeber scheint römisch 40 auf. Seit 30.08.2022 ist sie an der Adresse römisch 40 hauptwohnsitzgemeldet. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben laut Grundbuchsbeschluss vom 02.12.2011 am 17.11.2011 die Liegenschaft an der Adresse XXXX erworben. Es handelte sich um eine unverbaute Fläche, auf welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ab dem Jahr 2016 ein Haus gebaut haben. Ab August 2022 war dieses Haus bewohnbar. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben laut Grundbuchsbeschluss vom 02.12.2011 am 17.11.2011 die Liegenschaft an der Adresse römisch 40 erworben. Es handelte sich um eine unverbaute Fläche, auf welcher die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ab dem Jahr 2016 ein Haus gebaut haben. Ab August 2022 war dieses Haus bewohnbar. Die Beschwerdeführerin war an der Adresse XXXX nur zum Schein angemeldet. Sie hat dort lediglich zwei bis dreimal übernachtet. Die Beschwerdeführerin kehrte im Zeitraum 01.03.2021 bis Juli 2022 im Wesentlichen täglich in die Slowakei zurück. Sie hat in diesem Zeitraum lediglich zwei bis dreimal an der Adresse XXXX übernachtet. Die Beschwerdeführerin war an der Adresse römisch 40 nur zum Schein angemeldet. Sie hat dort lediglich zwei bis dreimal übernachtet. Die Beschwerdeführerin kehrte im Zeitraum 01.03.2021 bis Juli 2022 im Wesentlichen täglich in die Slowakei zurück. Sie hat in diesem Zeitraum lediglich zwei bis dreimal an der Adresse römisch 40 übernachtet. Bei der Adresse in der Slowakei, an welche die Beschwerdeführerin zurückkehrte, handelt es sich um die 76 m² große Eigentumswohnung ihres Ehemannes in einem Mehrparteienhaus, in welcher im verfahrensrelevanten Zeitraum der Ehemann und (teilweise) der Sohn der Beschwerdeführerin sowie seit Sommer 2022 die Schwiegermutter der Beschwerdeführerin leben. Ab August 2022, sohin ab jenem Zeitpunkt, ab dem das Haus an der Adresse XXXX bewohnbar war, ist die Beschwerdeführerin nicht mehr täglich von der Slowakei zu ihrem Arbeitsort in Österreich gependelt; sie ist aber dennoch regelmäßig an die Adresse in der Slowakei zurückgekehrt. Ab August 2022, sohin ab jenem Zeitpunkt, ab dem das Haus an der Adresse römisch 40 bewohnbar war, ist die Beschwerdeführerin nicht mehr täglich von der Slowakei zu ihrem Arbeitsort in Österreich gependelt; sie ist aber dennoch regelmäßig an die Adresse in der Slowakei zurückgekehrt. Laut Haushaltsabfrage vom 28.03.2023 waren an der Adresse XXXX seit 30.08.2022 neben der Beschwerdeführerin zwei weitere Frauen gemeldet. Bei diesen Frauen handelte es sich um Arbeitskolleginnen der Beschwerdeführerin. Es handelt sich hierbei ebenfalls um Scheinwohnsitzmeldungen und haben diese beiden Frauen nie an dieser Adresse übernachtet. Laut Haushaltsabfrage vom 28.03.2023 waren an der Adresse römisch 40 seit 30.08.2022 neben der Beschwerdeführerin zwei weitere Frauen gemeldet. Bei diesen Frauen handelte es sich um Arbeitskolleginnen der Beschwerdeführerin. Es handelt sich hierbei ebenfalls um Scheinwohnsitzmeldungen und haben diese beiden Frauen nie an dieser Adresse übernachtet. Die Distanz zwischen der Adresse der Beschwerdeführerin in Österreich ( XXXX ) sowie der Adresse in der Slowakei ( XXXX ), beträgt ca. 33 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 35 Minuten. Die Distanz zwischen der Adresse der Beschwerdeführerin in Österreich ( römisch 40 ) sowie der Adresse in der Slowakei ( römisch 40 ), beträgt ca. 33 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 35 Minuten. Die Distanz zwischen dem Arbeitsort der Beschwerdeführerin in Österreich ( XXXX ) sowie der Adresse in der Slowakei beträgt ca. 30 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 33 Minuten. Die Fahrtzeit von der Adresse XXXX zum Arbeitsort der Beschwerdeführerin in XXXX beträgt ca. 17 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 17 Minuten.Die Distanz zwischen dem Arbeitsort der Beschwerdeführerin in Österreich ( römisch 40 ) sowie der Adresse in der Slowakei beträgt ca. 30 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 33 Minuten. Die Fahrtzeit von der Adresse römisch 40 zum Arbeitsort der Beschwerdeführerin in römisch 40 beträgt ca. 17 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 17 Minuten. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich und ist nicht an der Adresse XXXX gemeldet. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hatte zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich und ist nicht an der Adresse römisch 40 gemeldet. Festgestellt wird, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in der Slowakei gelegen waren.
- Beweiswürdigung: Die Beschäftigungen der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus den beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherung gespeicherten Daten. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 04.02.2023 liegt im Akt ein. Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus der Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Der Grundbuchsbeschluss vom 02.12.2011 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zum Hausbau ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben ihres in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugen einvernommenen Ehemannes. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX nur zum Schein angemeldet war und sie dort lediglich zwei bis dreimal übernachtet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte aus, dass die Beschwerdeführerin, bevor das Haus an der Adresse XXXX im August 2022 bewohnbar war, in der Wohnung in Bratislava, in welcher er selbst auch wohnt, gelebt habe. Er gab weiters an, dass die Beschwerdeführerin lediglich zwei oder dreimal in der XXXX übernachtet habe. Die Beschwerdeführerin antwortete in der Verhandlung auf die Frage, ob es stimme, was ihr Ehemann sagt, nämlich, dass sie in der XXXX nur zum Schein angemeldet gewesen sei und sie nur zwei bis dreimal dort übernachtet habe: „Ja, das stimmt.“ Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 nur zum Schein angemeldet war und sie dort lediglich zwei bis dreimal übernachtet hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte aus, dass die Beschwerdeführerin, bevor das Haus an der Adresse römisch 40 im August 2022 bewohnbar war, in der Wohnung in Bratislava, in welcher er selbst auch wohnt, gelebt habe. Er gab weiters an, dass die Beschwerdeführerin lediglich zwei oder dreimal in der römisch 40 übernachtet habe. Die Beschwerdeführerin antwortete in der Verhandlung auf die Frage, ob es stimme, was ihr Ehemann sagt, nämlich, dass sie in der römisch 40 nur zum Schein angemeldet gewesen sei und sie nur zwei bis dreimal dort übernachtet habe: „Ja, das stimmt.“ Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin in der Slowakei ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab auf die Frage in der Verhandlung, wer im maßgeblichen Zeitraum in der Eigentumswohnung in Bratislava gewohnt habe, an: „Ich, meine Gattin und mein Sohn. Der Sohn aber nicht im gesamten Zeitraum.“ Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.2021 bis Juli 2022 im Wesentlichen täglich in die Slowakei zurückkehrte, ergibt sich - wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen zu dem Umstand, dass es sich bei der Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse XXXX um einen Scheinwohnsitz handelte, ausgeführt wurde - daraus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereinstimmend angaben, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in der Regel täglich, abgesehen von zwei bis drei Ausnahmen, von der Slowakei zu ihrem Arbeitsort in Österreich gependelt ist. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.2021 bis Juli 2022 im Wesentlichen täglich in die Slowakei zurückkehrte, ergibt sich - wie bereits in den beweiswürdigenden Erwägungen zu dem Umstand, dass es sich bei der Nebenwohnsitzmeldung an der Adresse römisch 40 um einen Scheinwohnsitz handelte, ausgeführt wurde - daraus, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann übereinstimmend angaben, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum in der Regel täglich, abgesehen von zwei bis drei Ausnahmen, von der Slowakei zu ihrem Arbeitsort in Österreich gependelt ist. Zu der Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin ab August 2022 nicht mehr täglich von der Slowakei zu ihrem Arbeitsort in Österreich gependelt ist, sie aber dennoch regelmäßig an die Adresse in der Slowakei zurückgekehrt ist, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Wie festgestellt, beträgt die Fahrzeit von XXXX zum Arbeitsort der Beschwerdeführerin in XXXX 17 Minuten, die Fahrstrecke sind 17 km. Die Distanz zwischen dem Arbeitsort sowie der Adresse in der Slowakei beträgt ca. 30 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 33 Minuten. Es ist also weder zeitlich noch von der Kilometeranzahl ein großer Unterschied, ob die Beschwerdeführerin von der Wohnung in der Slowakei oder von XXXX zur Arbeit fährt. Es erscheint nicht lebensnah bzw. nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ab August 2022 trotzdem – wie von ihr im Fragebogen vom 12.02.2023 und in der Beschwerde angegeben wurde – nur einmal im Monat nach Bratislava, wo ihr Mann und ihr Sohn lebte, gefahren ist, und sie die übrige Zeit allein in der XXXX gelebt hätte.Wie festgestellt, beträgt die Fahrzeit von römisch 40 zum Arbeitsort der Beschwerdeführerin in römisch 40 17 Minuten, die Fahrstrecke sind 17 km. Die Distanz zwischen dem Arbeitsort sowie der Adresse in der Slowakei beträgt ca. 30 Kilometer und die Fahrzeit beträgt ca. 33 Minuten. Es ist also weder zeitlich noch von der Kilometeranzahl ein großer Unterschied, ob die Beschwerdeführerin von der Wohnung in der Slowakei oder von römisch 40 zur Arbeit fährt. Es erscheint nicht lebensnah bzw. nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin ab August 2022 trotzdem – wie von ihr im Fragebogen vom 12.02.2023 und in der Beschwerde angegeben wurde – nur einmal im Monat nach Bratislava, wo ihr Mann und ihr Sohn lebte, gefahren ist, und sie die übrige Zeit allein in der römisch 40 gelebt hätte. Aus der von der belangten Behörde durchgeführten Haushaltsabfrage vom 28.03.2023 geht unzweifelhaft hervor, dass an der Adresse XXXX seit 30.08.2022 neben der Beschwerdeführerin zwei weitere Frauen gemeldet sind. Dass es sich hierbei um eine Scheinwohnsitzmeldung handelt und diese beiden Frauen nie an dieser Adresse übernachtet haben, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass diese Frauen kein einziges Mal im Haus in der XXXX übernachtet hätten. Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Angabe ihres Ehemanns und verneinte die Frage, ob die Frauen jemals dort übernachtet hätten dezidiert. Aus der von der belangten Behörde durchgeführten Haushaltsabfrage vom 28.03.2023 geht unzweifelhaft hervor, dass an der Adresse römisch 40 seit 30.08.2022 neben der Beschwerdeführerin zwei weitere Frauen gemeldet sind. Dass es sich hierbei um eine Scheinwohnsitzmeldung handelt und diese beiden Frauen nie an dieser Adresse übernachtet haben, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Ehemann der Beschwerdeführerin gab an, dass diese Frauen kein einziges Mal im Haus in der römisch 40 übernachtet hätten. Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Angabe ihres Ehemanns und verneinte die Frage, ob die Frauen jemals dort übernachtet hätten dezidiert. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen im diametralen Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 27.02.
- Wie sich aus Anhang 17 des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt, war am 27.02.2023 ein Erhebungsbeamter des AMS bei der Beschwerdeführerin und hat die Beschwerdeführerin ihm gegenüber angegeben, dass die beiden Damen in der XXXX schlafen würden. Sie hat dem Ermittlungsbeamten ein unbenutztes Bett in einem Zimmer gezeigt, in welchem eine dieser Damen schlafen würde. Weiters hat sie damals gesagt, dass die andere Frau mit ihr im Ehebett schlafen würde. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin lediglich völlig unsubstanziiert an, dass sie nicht gut Deutsch könne und es sein könne, dass sie es vielleicht nicht richtig verstanden habe. Die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stehen im diametralen Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin vom 27.02.
- Wie sich aus Anhang 17 des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt, war am 27.02.2023 ein Erhebungsbeamter des AMS bei der Beschwerdeführerin und hat die Beschwerdeführerin ihm gegenüber angegeben, dass die beiden Damen in der römisch 40 schlafen würden. Sie hat dem Ermittlungsbeamten ein unbenutztes Bett in einem Zimmer gezeigt, in welchem eine dieser Damen schlafen würde. Weiters hat sie damals gesagt, dass die andere Frau mit ihr im Ehebett schlafen würde. Auf entsprechenden Vorhalt dieses Widerspruchs in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerdeführerin lediglich völlig unsubstanziiert an, dass sie nicht gut Deutsch könne und es sein könne, dass sie es vielleicht nicht richtig verstanden habe. In einer Gesamtschau ist beweiswürdigend festzuhalten, dass die am 27.02.2023 von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Erhebungsbeamten getätigten, nicht den Tatsachen entsprechenden, Angaben betreffend die Wohnsitzmeldung dieser beiden Frauen gegen die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sprechen. Die festgestellten Distanzen bzw. Fahrtzeiten zwischen Arbeitsort in Österreich, Adresse in Österreich und Adresse in der Slowakei ergeben sich aus einer Recherche in Google Maps. Die Angaben der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, wonach die Fahrtstrecke aus der Slowakei zu ihrem Arbeitsort eine Stunde dauern würde, kann hingegen nicht nachvollzogen werden und konnte die Beschwerdeführerin auf entsprechenden Vorhalt in der Verhandlung auch keine nachvollziehbare und plausible Begründung für diese im Vorlageantrag getätigte Angabe nennen. Die Feststellung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich hatte und er nicht an der Adresse XXXX gemeldet ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR in Zusammenschau mit den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich hatte und er nicht an der Adresse römisch 40 gemeldet ist, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das ZMR in Zusammenschau mit den Aussagen des Ehemannes der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zu der Feststellung, wonach der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in der Slowakei gelegen waren, ist beweiswürdigend weiters wie folgt auszuführen: Der Erhebungsdienst des AMS hat am 27.02.2023, 28.02.2023, 03.03.2023 und am 07.03.2023 eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse in der XXXX durchgeführt. An diesen vier Tagen wurde die Beschwerdeführerin nur an einem Tag, nämlich am 27.02.2023, angetroffen. Es ist zwar den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich von 27.02.2023 bis 06.03.2023 in Dänemark aufgehalten habe um ihre Tochter, die dort studiert, zu besuchen, zu folgen, da entsprechende Flugbestätigungen vorgelegt wurden. Laut vorgelegten Flugtickets ist die Beschwerdeführerin jedoch am 06.03.2023 abends in Wien angekommen. Am 07.03.2023 um ca. 09:00 Uhr hat der Erhebungsbeamte die Beschwerdeführerin nicht angetroffen. Befragt, wieso sie nicht angetroffen worden sei, gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass sie entweder einkaufen gewesen sei oder im Schlafzimmer, wo man das Klopfen nicht höre. Im Vorlageantrag hatte die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu ausgeführt, dass sie vielleicht im Geschäft oder bei ihren Eltern gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt konnte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht aufklären. Der Erhebungsdienst des AMS hat am 27.02.2023, 28.02.2023, 03.03.2023 und am 07.03.2023 eine Wohnsitzüberprüfung an der Adresse in der römisch 40 durchgeführt. An diesen vier Tagen wurde die Beschwerdeführerin nur an einem Tag, nämlich am 27.02.2023, angetroffen. Es ist zwar den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie sich von 27.02.2023 bis 06.03.2023 in Dänemark aufgehalten habe um ihre Tochter, die dort studiert, zu besuchen, zu folgen, da entsprechende Flugbestätigungen vorgelegt wurden. Laut vorgelegten Flugtickets ist die Beschwerdeführerin jedoch am 06.03.2023 abends in Wien angekommen. Am 07.03.2023 um ca. 09:00 Uhr hat der Erhebungsbeamte die Beschwerdeführerin nicht angetroffen. Befragt, wieso sie nicht angetroffen worden sei, gab die Beschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass sie entweder einkaufen gewesen sei oder im Schlafzimmer, wo man das Klopfen nicht höre. Im Vorlageantrag hatte die Beschwerdeführerin widersprüchlich dazu ausgeführt, dass sie vielleicht im Geschäft oder bei ihren Eltern gewesen sei. Auf entsprechenden Vorhalt konnte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch nicht aufklären. Das Nichtantreffen der Beschwerdeführerin am 07.03.2023 in Zusammenschau mit den diesbezüglich widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin legt den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr aus Dänemark mit ihrem Ehemann in die Slowakei gefahren ist. Weiters ist festzuhalten, dass die Angaben des in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen Herrn XXXX , Nachbar der Beschwerdeführerin in XXXX , nicht geeignet waren, einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich glaubhaft zu machen. Zunächst ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Wohnhaus des Herrn XXXX von 09.03.2016 bis 30.08.2022 nebenwohnsitzgemeldet war und scheint Herr XXXX als Unterkunftgeber auf. Er hat der Meldebehörde auf dem Meldezettel bestätigt, dass er der Unterkunftgeber der Beschwerdeführerin sei. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich hierbei um eine Scheinwohnsitzmeldung und erschüttert schon allein dieser Umstand die persönliche Glaubwürdigkeit des Herrn XXXX . Des Weiteren ist festzuhalten, dass Herr XXXX am 05.05.2023 gegenüber dem AMS zeugenschaftlich ausgesagt hat, dass ihn „die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann gebeten hätte, für sie als Zeuge auszusagen“. Dies ist auch dadurch belegt, dass der Beschwerde eine handschriftliche Erklärung, datiert mit 25.03.2023 angefügt ist, in welcher Herr XXXX bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin an der Adresse XXXX aufhalten würde. In einer Gesamtschau liegt daher der Verdacht nahe, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsaussage des Herrn XXXX handelt.Weiters ist festzuhalten, dass die Angaben des in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen Herrn römisch 40 , Nachbar der Beschwerdeführerin in römisch 40 , nicht geeignet waren, einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich glaubhaft zu machen. Zunächst ist dazu auszuführen, dass die Beschwerdeführerin im Wohnhaus des Herrn römisch 40 von 09.03.2016 bis 30.08.2022 nebenwohnsitzgemeldet war und scheint Herr römisch 40 als Unterkunftgeber auf. Er hat der Meldebehörde auf dem Meldezettel bestätigt, dass er der Unterkunftgeber der Beschwerdeführerin sei. Wie bereits ausgeführt, handelte es sich hierbei um eine Scheinwohnsitzmeldung und erschüttert schon allein dieser Umstand die persönliche Glaubwürdigkeit des Herrn römisch 40 . Des Weiteren ist festzuhalten, dass Herr römisch 40 am 05.05.2023 gegenüber dem AMS zeugenschaftlich ausgesagt hat, dass ihn „die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann gebeten hätte, für sie als Zeuge auszusagen“. Dies ist auch dadurch belegt, dass der Beschwerde eine handschriftliche Erklärung, datiert mit 25.03.2023 angefügt ist, in welcher Herr römisch 40 bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin an der Adresse römisch 40 aufhalten würde. In einer Gesamtschau liegt daher der Verdacht nahe, dass es sich dabei um eine Gefälligkeitsaussage des Herrn römisch 40 handelt. Auch die Angaben des in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen Herrn XXXX , Bürgermeister von XXXX im Zeitraum Juni 2008 bis November 2021, waren nicht geeignet, einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich glaubhaft zu machen. So gab Herr XXXX an, dass er mit der Beschwerdeführerin wenig zu tun habe. Auf die Frage, ob er eigene, persönliche Wahrnehmungen habe, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2022 regelmäßig an der Adresse XXXX aufgehalten habe bzw. dass sie dort gelebt habe, gab er an: „Meine Wahrnehmungen beziehen sich darauf, dass ich sie beim Hausbauen gesehen habe. Ob sie tatsächlich an dieser Adresse dauerhaft gelebt hat, kann ich nicht sagen.“ Weiters führte er aus, dass er nicht bezeugen könne, ob die Beschwerdeführerin auch an den Abendstunden bzw. Nichtarbeitszeiten/Wochenenden an dieser Adresse aufhältig gewesen sei. Konkrete Wahrnehmungen, dass die Beschwerdeführerin ein Bestandteil sozialer Aktivitäten in XXXX wäre, hatte Herr XXXX nicht. Auch die Angaben des in der Verhandlung als Zeuge einvernommenen Herrn römisch 40 , Bürgermeister von römisch 40 im Zeitraum Juni 2008 bis November 2021, waren nicht geeignet, einen Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in Österreich glaubhaft zu machen. So gab Herr römisch 40 an, dass er mit der Beschwerdeführerin wenig zu tun habe. Auf die Frage, ob er eigene, persönliche Wahrnehmungen habe, dass sich die Beschwerdeführerin seit August 2022 regelmäßig an der Adresse römisch 40 aufgehalten habe bzw. dass sie dort gelebt habe, gab er an: „Meine Wahrnehmungen beziehen sich darauf, dass ich sie beim Hausbauen gesehen habe. Ob sie tatsächlich an dieser Adresse dauerhaft gelebt hat, kann ich nicht sagen.“ Weiters führte er aus, dass er nicht bezeugen könne, ob die Beschwerdeführerin auch an den Abendstunden bzw. Nichtarbeitszeiten/Wochenenden an dieser Adresse aufhältig gewesen sei. Konkrete Wahrnehmungen, dass die Beschwerdeführerin ein Bestandteil sozialer Aktivitäten in römisch 40 wäre, hatte Herr römisch 40 nicht. Wie festgestellt, ist die pflegebedürftige Schwiegermutter der Beschwerdeführerin im Sommer 2022 in die Eigentumswohnung zum Ehemann der Beschwerdeführerin gezogen. Es erscheint nicht lebensnah, dass die Beschwerdeführerin dennoch ab August 2022 ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und nur einmal im Monat in die Slowakei zurückgekehrt ist, obwohl ihr Ehemann sich in der Slowakei um seine Mutter gekümmert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin weiterhin – auch ab August 2022 – regelmäßig nach der Arbeit in die Slowakei zu ihrem Ehemann gefahren ist. Aus all diesen Umständen ergibt sich, dass der Lebensmittelpunkt und das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin im verfahrensrelevanten Zeitraum in der Slowakei gelegen waren.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 9Abs. 2 Z 1 Vw
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Gänserndorf. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Art. 1lit.
f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person.
Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist ein Grenzgänger eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückgekehrt. Artikel eins, Litera j, leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes einer Person. Aus Art. 65 Abs. 2
- Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.Aus Artikel 65, Absatz 2,
- Satz der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, geht hervor, dass sich eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen muss. Nach dieser Bestimmung kann sie sich zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Nach Art. 65 Abs. 5 lit. a leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten (vgl. das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31).Nach Artikel 65, Absatz 5, Litera a, leg.cit. erhält der Arbeitnehmer Leistungen - und somit Arbeitslosenunterstützung - nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaates, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten vergleiche das Urteil des EuGH vom
- April 2013, Rs C-443/11, Jeltes, u.a., Rn 31). Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art. 65 VO 883/2004, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293).Voraussetzung für den in Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, vorgesehenen Statutenwechsel ist, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Als Wohnort gilt nach der Definition des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Dieser ist nach der Rechtsprechung des EuGH dadurch gekennzeichnet, dass es sich um den Ort handelt, in dem sich der gewöhnliche Mittelpunkt der Interessen der betreffenden Person befindet. Ein Indiz zur Feststellung dieses Ortes ist etwa der Wohnort der Familie (vergleiche das Urteil des EuGH vom 17.02.1977, Rs 76/76, Di Paolo, Rn 17 und 20 sowie Felten in Spiegel [Hrsg], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Artikel 65, VO 883 aus 2004,, Rz 7 [2013]). Neben den familiären Verhältnissen sind, um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen (vergleiche die Urteile des EuGH vom 13.11.1990, Rs C-216/89, Reibold, und vom 11.11.2004, Rs C-372/02, Adanez-Vega, Rn 37 sowie die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0066, und vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zeit von 01.03.2021 bis 03.02.2023 beim Dienstgeber XXXX GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Im gegenständlichen Fall stand die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Zeit von 01.03.2021 bis 03.02.2023 beim Dienstgeber römisch 40 GmbH in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Den Feststellungen und der Beweiswürdigung folgend ist die Beschwerdeführerin im Zeitraum 01.03.2021 bis Juli 2022 im Wesentlichen täglich in die Slowakei zurückgekehrt. Ab August 2022 ist die Beschwerdeführerin nicht mehr täglich von der Slowakei zu ihrem Arbeitsort in Österreich gependelt; sie ist aber dennoch regelmäßig an die Adresse in der Slowakei zurückgekehrt. Wie oben festgestellt und beweisgewürdigt, hatte die Beschwerdeführerin – trotz ihres beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – aufgrund ihrer Wohnverhältnisse und ihrer Familiensituation ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei und war das Hauptinteresse der Beschwerdeführerin in der Slowakei gelegen. Im Hinblick auf die Frage des Wohnortes sind zwar auch die "Absichten" zu berücksichtigen; dies aber nur, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergeben (VwGH, 22.02.2012, Zl. 2009/08/0293). Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen, weil die Beschwerdeführerin während ihrer letzten Beschäftigung vor der Antragstellung in der Slowakei gewohnt hat und somit der Wohnmitgliedstaat Slowakei für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W198.2274750.1.00