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{'item': 'W227 2252679-1'}

Obsah (11)§ 31§ 2§ 9§ 10§ 11§ 3§ 12§ 49§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW227 2252679-1 Spruch, W227 2252679-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 31Abs. 4 Stud

FG beträgt für den hier relevanten Zeitraum EUR 6.667,00 EUR (EUR 10.000:12x8).Der aliquote Höchstbetrag

Paragraph 31, Absatz 4, StudFG beträgt für den hier relevanten Zeitraum EUR 6.667,00 EUR (EUR 10.000:12x8).

  1. Beweiswürdigung Die Auszahlungen sowie die Höhe der Studienbeihilfe ergeben sich aus dem Bescheid der belangten Behörde vom
  2. Jänner 2019, Zl.
  3. Die Einkünfte aus Sozialleistungen durch den Bezug von Weiterbildungsgeld vom AMS ergeben sich aus der Bezugsbestätigung des AMS für die Studienbeihilfenbehörde vom
  4. April 2020, Zl. 5872 300791, und dem Einkommensteuerbescheid der Beschwerdeführerin für das Jahr
  5. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der XXXX gehen aus den Lohnzetteln der Beschwerdeführerin von März bis August 2019 sowie aus dem Einkommenssteuerbescheid 2019 hervor. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der römisch 40 gehen aus den Lohnzetteln der Beschwerdeführerin von März bis August 2019 sowie aus dem Einkommenssteuerbescheid 2019 hervor. Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbetrieb ergeben sich aus ihrer Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr
  6. Durch das Herausrechnen aller Einnahmen und Ausgaben, welche tatsächlich im Zeitraum zwischen Jänner und August 2019 getätigt wurden, wurden die genauen Einkünfte (zu- und abfließende finanzielle Mittel) in diesem Zeitraum den Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (in netto) wurden auch vom Finanzamt für die Einkommenssteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 herangezogen und somit als korrekt angesehen.Die Einkünfte der Beschwerdeführerin aus Gewerbetrieb ergeben sich aus ihrer , Einnahmen-/Ausgabenrechnung für das Jahr
  7. Durch das Herausrechnen aller Einnahmen und Ausgaben, welche tatsächlich im Zeitraum zwischen Jänner und August 2019 getätigt wurden, wurden die genauen Einkünfte (zu- und abfließende finanzielle Mittel) in diesem Zeitraum den Berechnungen durch das Bundesverwaltungsgericht zugrunde gelegt. Die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben (in netto) wurden auch vom Finanzamt für die Einkommenssteuererklärung der Beschwerdeführerin für das Jahr 2019 herangezogen und somit als korrekt angesehen. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ergeben sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für
  8. Die Höhe der Sonderausgabenpauschale und der Werbungskostenpauschale ergeben sich ebenfalls aus dem Einkommenssteuerbescheid der Beschwerdeführerin für
  9. Rechtliche Beurteilung 3.
  10. Zu Spruchpunkt A) 3.1.
  11. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom
  12. September 2018 – des StudFG, BGBl. Nr. 305/1992 i.d.F. BGBl. I Nr. 142/2017, lauten auszugsweise: 3.1.
  13. Die maßgeblichen Bestimmungen – aufgrund des Antragszeitpunkts vom
  14. September 2018 – des StudFG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2017,, lauten auszugsweise: „Voraussetzungen §
  15. Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der StudierendeParagraph 6, Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
  16. sozial bedürftig ist (§§ 7 bis 12),
  17. sozial bedürftig ist (Paragraphen 7 bis 12),
  18. […] Kriterien der sozialen Bedürftigkeit § 7.

(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph 7,
(1)Maßgebend für die soziale Bedürftigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Einkommen, 2. […] Einkommen § 8.
(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1. das Einkommen

§ 2Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (ESt

G 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich2. der Hinzurechnungen

§ 9und3.

des Pauschalierungsausgleichs

§ 10.Paragraph 8,

(1)Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, 1. das Einkommen

Paragraph 2, Absatz 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung zuzüglich, 2. der Hinzurechnungen

Paragraph 9, und, 3. des Pauschalierungsausgleichs

Paragraph 10,

(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Abs. 1 die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte

§ 11Abs.

1 anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem

§ 11Abs.

1 maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge

§ 9Z 1 und Z 3.

(2)Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so sind bei der Ermittlung des Einkommens nach Absatz eins, die lohnsteuerpflichtigen Einkünfte

Paragraph 11, Absatz eins, anzusetzen. Eine Hinzurechnung derartiger Einkünfte hat auch dann zu erfolgen, wenn zwar nicht im zuletzt veranlagten, jedoch in dem

Paragraph 11, Absatz eins, maßgeblichen Kalenderjahr lohnsteuerpflichtige Einkünfte zugeflossen sind. Dies gilt sinngemäß auch für steuerfreie Bezüge

Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3,

(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677/1977, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des § 184 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu schätzen.
(3)Haben Personen, deren Einkommen für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit maßgeblich ist, im Inland weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder genießen sie in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages oder auf Grund des Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, Befreiung von der Einkommensteuer, so ist das Einkommen unter Anwendung des Paragraph 184, der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, zu schätzen. Hinzurechnungen § 9. Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:1. steuerfreie Bezüge

§ 3Abs.

1 Z 1, Z 2, Z 3 lit. a – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Z 4 lit. a, c und e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z 15, Z 22 bis 24 sowie Z 25, Z 27 und Z 28 EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;

  1. die Beträge nach § 4 Abs. 4 Z 4, 4a, 8 und 10, § 10, § 18 Abs. 6 und 7, § 24 Abs. 4, § 27 Abs. 3, § 41 Abs. 3 und § 124b Z 31 EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
  2. Prämien nach den §§ 108c, 108e und 108f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.[…]Paragraph 9, Dem Einkommen nach Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 sind folgende Beträge hinzuzurechnen:,
  3. steuerfreie Bezüge

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a, – jedoch mit Ausnahme des Pflegegeldes oder einer vergleichbaren Leistung –, Ziffer 4, Litera a, c und e, Ziffer 5, Litera a bis d, Ziffer 8 bis 12, Ziffer 15,, Ziffer 22 bis 24 sowie Ziffer 25,, Ziffer 27 und Ziffer 28, EStG, wenn es sich dabei um wiederkehrende Leistungen handelt;,

  1. die Beträge nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 4, 4 a, 8 und 10, Paragraph 10,, Paragraph 18, Absatz 6 und 7, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 27, Absatz 3,, Paragraph 41, Absatz 3 und Paragraph 124 b, Ziffer 31, EStG sowie nach dem Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;,
  2. Prämien nach den Paragraphen 108 c, 108 e und 108 f EStG, Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1973,, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455., […] Einkommensnachweise § 11.

(1)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im

Z 2 maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,

  1. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,
  2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,
  3. bei steuerfreien Bezügen

§ 9

Z 1 und Z 3 durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.Paragraph 11,

(1)Das Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist wie folgt nachzuweisen:, 1. grundsätzlich durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte, spätestens jedoch über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist; der Einkommensteuerbescheid einer Arbeitnehmerveranlagung ist nicht heranzuziehen, wenn das zuletzt veranlagte Jahr mehr als drei Jahre zurückliegt und im

Ziffer 2, maßgeblichen Kalenderjahr ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkommen bezogen wurden,,

  1. bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften außerdem durch die Vorlage sämtlicher Lohnzettel über jenes Kalenderjahr, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist,,
  2. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (Paragraph 17, EStG 1988) ermittelt werden, durch die Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides,,
  3. bei steuerfreien Bezügen

Paragraph 9, Ziffer eins und Ziffer 3, durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle über die Bezüge jenes Kalenderjahres, das dem Beginn des laufenden Studienjahres vorangegangen ist.

(2)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge

§ 9Z 2 sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben.

Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden.

(2)Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge, Beträge

Paragraph 9, Ziffer 2, sowie ausländische Einkünfte ist eine Erklärung abzugeben. Es können, insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden. Sonderfälle der Einkommensbewertung § 12.

(1)[…]Paragraph 12,
(1)[…]
(3)Das Einkommen des Studierenden ist nur insoweit für die Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen, als es in Zeiträumen bezogen wird, für die auch Studienbeihilfe zuerkannt wird. Der Studierende hat anlässlich der Antragstellung eine Erklärung über sein Einkommen in den Zeiträumen abzugeben, für die er Studienbeihilfe beantragt.
(4)[…] Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen § 31.
(1)[…] Paragraph 31,
(1)[…]
(4)Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden

§ 12Abs.

3 auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen.

(4)Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 10 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage; diese Grenze verringert sich aliquot, wenn nicht während des gesamten Jahres Studienbeihilfe bezogen wird. Bei der Berechnung der Studienbeihilfe ist hinsichtlich der zumutbaren Eigenleistung vorerst von den Angaben des Studierenden

Paragraph 12, Absatz 3, auszugehen. Nach Vorliegen sämtlicher Nachweise über das Jahreseinkommen ist eine abschließende Berechnung durchzuführen. Die Differenz der ausbezahlten Studienbeihilfe zu einer sich dabei ergebenden höheren Studienbeihilfe ist von der Studienbeihilfenbehörde an den Studierenden auszubezahlen. […] Ruhen des Anspruches § 49.

(1)[…] Paragraph 49,
(1)[…]
(3)Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

§ 31Abs.

4 übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung.

(3)Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden den Betrag

Paragraph 31, Absatz 4, übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht. Ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe wirkt für den verbleibenden Zeitraum der Zuerkennung. […] Rückzahlung § 51.

(1)Studierende haben zurückzuzahlen:[…]Paragraph 51,
(1)Studierende haben zurückzuzahlen:, […]
  1. Studienbeihilfenbeträge, die nach dem Eintritt eines gesetzlichen Erlöschensgrundes oder während des Ruhens des Anspruches ausbezahlt wurden;
  2. […]“ 3.1.
  3. Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit muss während des gesamten Zeitraums des Bezugs von Studienbeihilfe erfüllt sein (siehe etwa VwGH 29.11.2011, 2011/10/0038). Der Einkommensbegriff des § 8 StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 8 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 1). Der Einkommensbegriff des Paragraph 8, StudFG orientiert sich am Einkommensbegriff des EStG 1988, bereinigt diesen aber um subventions- und leistungspolitische Effekte, indem eine Reihe von steuerfrei gestellten Einkünften und steuerlich begünstigten Beträgen dem steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet werden. Damit wird ein Einkommen umschrieben, das der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der zu Unterhaltsleistungen verpflichteten oder Eigenleistung erbringenden Personen entspricht. Die soziale Bedürftigkeit orientiert sich damit an den tatsächlichen Einkommenszuflüssen und nicht an deren steuerrechtlicher Behandlung (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 8, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz eins,). Die Einkommensgrenze beträgt EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr, sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, § 49 Erläuterungen und Hinweise zu Abs. 3 mit Verweis auf die RV 2014). Die Einkommensgrenze beträgt EUR 10.000,00 pro Kalenderjahr, sofern während zwölf Monaten parallel Studienbeihilfe und Einkommen bezogen werden. Wird nur für einen geringeren Zeitraum Studienbeihilfe gewährt, sinkt die Einkommensgrenze im aliquoten Ausmaß. Parallel dazu kann ein Verzicht auf die weitere Auszahlung der zuerkannten Studienbeihilfe bis zum Ende des Zuerkennungszeitraums erklärt werden. Eine missbräuchliche Maximierung von Studienbeihilfe und Einkommen aus Berufstätigkeit ist damit nicht möglich (siehe Marinovic/Egger, Studienförderungsgesetz7, Paragraph 49, Erläuterungen und Hinweise zu Absatz 3, mit Verweis auf die Regierungsvorlage 2014). Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches schließt lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, das heißt für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus. Fällt daher während der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe der Ruhenstatbestand wieder weg, treten die aufgeschobenen Folgen wieder in Kraft. Das heißt, es wird der Anspruch wieder voll wirksam, ohne dass es dafür einer neuerlichen Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung der Studienbeihilfe bedürfte. Dies bedeutet aber auch, dass die Entscheidung über die Gewährung der Studienbeihilfe in jedem Fall, und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes normative Wirkungen entfaltet und damit selbst bei Vorliegen des Ruhenstatbestandes vom Beginn des Anspruches an keine rechtliche Untrennbarkeit zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) und dem Ruhenstatbestand besteht. Somit ist es auch nicht rechtlich geboten, uno actu über beide (verschiedenen) Angelegenheiten abzusprechen (vgl. VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.).Das Ruhen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege bei Vorliegen der im Gesetz abschließend geregelten Tatbestände ein. Das Vorliegen eines Ruhenstatbestandes (selbst wenn dieser im Zeitpunkt der Antragstellung des Studierenden auf Gewährung der Studienbeihilfe gegeben ist) führt nicht zur Vernichtung des Anspruches; denn der Eintritt des Ruhens des Anspruches schließt lediglich bestimmte aus dem Anspruch abgeleitete Folgen vorübergehend, das heißt für die Dauer des Vorliegens des Ruhenstatbestandes, aus. Fällt daher während der Dauer des Anspruches auf Studienbeihilfe der Ruhenstatbestand wieder weg, treten die aufgeschobenen Folgen wieder in Kraft. Das heißt, es wird der Anspruch wieder voll wirksam, ohne dass es dafür einer neuerlichen Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über die Gewährung der Studienbeihilfe bedürfte. Dies bedeutet aber auch, dass die Entscheidung über die Gewährung der Studienbeihilfe in jedem Fall, und zwar unabhängig vom Vorliegen eines Ruhenstatbestandes normative Wirkungen entfaltet und damit selbst bei Vorliegen des Ruhenstatbestandes vom Beginn des Anspruches an keine rechtliche Untrennbarkeit zwischen der Gewährung der Studienbeihilfe (Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen) und dem Ruhenstatbestand besteht. Somit ist es auch nicht rechtlich geboten, uno actu über beide (verschiedenen) Angelegenheiten abzusprechen vergleiche VwGH 18.12.2003, 99/12/0159, m.w.H.). Aus der Systematik des § 51 StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt (vgl. VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301).Aus der Systematik des Paragraph 51, StudFG ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung ausschließt vergleiche VwGH 06.09.1995, 95/12/0074; 08.01.2001, 2000/12/0301). Einkünfte, sind dann zugeflossen, wenn der Studierende die rechtliche und wirtschaftliche bzw. die objektive Verfügungsmöglichkeit darüber erlangt hat (siehe VwGH 19.10.1994, 92/12/0245). Das Einkommen kann anhand einer vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden, wenn sie auf einer nicht zu beanstandenden Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird (siehe VwGH 07.05.2020, Ra 2020/10/0034). Eine Erkrankung schließt die Rückzahlungsverpflichtung nicht aus (siehe VwGH 07.11.1974, 1341/74). 3.1.
  4. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Den einschlägigen Bestimmungen des StudFG lässt sich zusammengefasst der Grundsatz entnehmen, dass Studierende in den Monaten, in denen sie Studienbeihilfe beziehen, durchschnittlich maximal ein Zwölftel des in § 31 Abs. 4 StudFG genannten Betrages (zum relevanten Zeitpunkt EUR 10.000,00) an Einkünften erzielen dürfen, damit sich dieser Zuverdienst nicht auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirkt (siehe dazu insbesondere §§ 12 Abs. 3, 31 Abs. 4 und 49 Abs. 3 StudFG). Wird dieser Betrag überschritten, kommt es zu einer Kürzung der zu gewährenden Studienbeihilfe, bzw. im Zuge der sogenannten „Aufrollung“ zu einer nachträglichen Verpflichtung zur Rückzahlung (eines Teiles) der bereits ausgezahlten Studienbeihilfe.Den einschlägigen Bestimmungen des StudFG lässt sich zusammengefasst der Grundsatz entnehmen, dass Studierende in den Monaten, in denen sie Studienbeihilfe beziehen, durchschnittlich maximal ein Zwölftel des in Paragraph 31, Absatz 4, StudFG genannten Betrages (zum relevanten Zeitpunkt EUR 10.000,00) an Einkünften erzielen dürfen, damit sich dieser Zuverdienst nicht auf die Höhe der Studienbeihilfe auswirkt (siehe dazu insbesondere Paragraphen 12, Absatz 3, 31, Absatz 4 und 49 Absatz 3, StudFG). Wird dieser Betrag überschritten, kommt es zu einer Kürzung der zu gewährenden Studienbeihilfe, bzw. im Zuge der sogenannten „Aufrollung“ zu einer nachträglichen Verpflichtung zur Rückzahlung (eines Teiles) der bereits ausgezahlten Studienbeihilfe.

§ 49Abs. 3 Stud

FG wurden gegenständlich nur Einkünfte der Beschwerdeführerin i.S.d. § 8 StudFG für die Zeiträume ermittelt und festgestellt, in denen sie auch Studienbeihilfe bezogen hat. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) ein Gesamteinkommen i.S.d. § 8 StudFG in der Höhe von EUR 10.033,28 erzielt.

Paragraph 49, Absatz 3, StudFG wurden gegenständlich nur Einkünfte der Beschwerdeführerin i.S.d. Paragraph 8, StudFG für die Zeiträume ermittelt und festgestellt, in denen sie auch Studienbeihilfe bezogen hat. Wie festgestellt, hat die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) ein Gesamteinkommen i.S.d. Paragraph 8, StudFG in der Höhe von EUR 10.033,28 erzielt. Wie sich aus §§ 8 und 11 StudFG ergibt, ist für den Nachweis des erzielten Einkommens primär vom Einkommenssteuerbescheid auszugehen (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 13.09.2001, 97/12/0344). Aus § 11 StudFG ergibt sich zudem, dass – abgesehen von den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 StudFG genannten Nachweisquellen – „insbesondere bei ausländischen Einkünften auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können“. Demnach ist der Einkommensteuerbescheid zwar die wichtigste Nachweisquelle in Bezug auf Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt sind. Jedoch geht daraus auch hervor, dass neben den in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4 StudFG genannten Quellen – insbesondere für Personen mit ausländischen Einkünften – gegebenenfalls auch andere, nicht abschließend genannte Nachweise von der Behörde gefordert werden können. Wie sich aus Paragraphen 8 und 11 StudFG ergibt, ist für den Nachweis des erzielten Einkommens primär vom Einkommenssteuerbescheid auszugehen vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 13.09.2001, 97/12/0344). Aus Paragraph 11, StudFG ergibt sich zudem, dass – abgesehen von den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StudFG genannten Nachweisquellen – „insbesondere bei ausländischen Einkünften auch andere Nachweise über das Einkommen oder Teile desselben gefordert werden können“. Demnach ist der Einkommensteuerbescheid zwar die wichtigste Nachweisquelle in Bezug auf Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt sind. Jedoch geht daraus auch hervor, dass neben den in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StudFG genannten Quellen – insbesondere für Personen mit ausländischen Einkünften – gegebenenfalls auch andere, nicht abschließend genannte Nachweise von der Behörde gefordert werden können. Im gegenständlichen Verfahren ist die Berücksichtigung sonstiger Nachweise – auch bei inländischen Einkünften – geboten. So lässt sich allein auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides nicht nachvollziehen, welche konkreten Einkünfte die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) erzielte. Die von der Beschwerdeführerin erstellte Einnahmen-/Ausgabenrechnung, deren inhaltliche Richtigkeit auch das Finanzamt nicht in Zweifel zog, ist als „sonstige Nachweisquelle“ i.S.d. § 11 Abs. 2 letzter Satz StudFG geeignet. Im gegenständlichen Verfahren ist die Berücksichtigung sonstiger Nachweise – auch bei inländischen Einkünften – geboten. So lässt sich allein auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides nicht nachvollziehen, welche konkreten Einkünfte die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum (Jänner bis August 2019) erzielte. Die von der Beschwerdeführerin erstellte Einnahmen-/Ausgabenrechnung, deren inhaltliche Richtigkeit auch das Finanzamt nicht in Zweifel zog, ist als „sonstige Nachweisquelle“ i.S.d. Paragraph 11, Absatz 2, letzter Satz StudFG geeignet. So hätte die belangte Behörde die sich aus der Einnahmen-/Ausgabenrechnung ergebenden Informationen hinsichtlich der Verteilung der Einkünfte im maßgeblichen Kalenderjahr bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides berücksichtigen müssen.

§ 31Abs. 4 Stud

FG beträgt die zumutbare Eigenleistung der Beschwerdeführerin EUR 10.000,00. Da die Beschwerdeführerin 2019 nur acht von 12 Monaten (Jänner bis August) Studienbeihilfe bezog, reduziert sich dieser Betrag jedoch aliquot auf eine höchst zumutbare Eigenleistung von EUR 6.667,00.

Paragraph 31, Absatz 4, StudFG beträgt die zumutbare Eigenleistung der Beschwerdeführerin , EUR 10.000,

  1. Da die Beschwerdeführerin 2019 nur acht von 12 Monaten (Jänner bis August) Studienbeihilfe bezog, reduziert sich dieser Betrag jedoch aliquot auf eine höchst zumutbare Eigenleistung von EUR 6.667,
  2. Da die Studienbeihilfe

§ 49Abs. 3 Stud

FG nur in dem „Ausmaß“ ruht, in dem die Bemessungsgrundlage – gegenständlich das Einkommen der Beschwerdeführerin – den Betrag des § 31 Abs. 4 StudFG übersteigt, hat die belangte Behörde EUR 3.366,28 von der Beschwerdeführerin zurückzufordern.Da die Studienbeihilfe

Paragraph 49, Absatz 3, StudFG nur in dem „Ausmaß“ ruht, in dem die Bemessungsgrundlage – gegenständlich das Einkommen der Beschwerdeführerin – den Betrag des Paragraph 31, Absatz 4, StudFG übersteigt, hat die belangte Behörde EUR 3.366,28 von der Beschwerdeführerin zurückzufordern. Durch das Heranziehen der gesamten Einnahmen-/Ausgabenrechnung der Beschwerdeführerin sowie das Herausrechnen des Zu- und Abflusses finanzieller Mittel im relevanten Zeitraum (Jänner bis Augst 2019) reduziert sich das Einkommen der Beschwerdeführerin – und damit der zurückzufordernde Betrag – im Vergleich zur von der belangten Behörde durchgeführten aliquoten Berechnung lediglich um EUR 284,61. Somit hat die Beschwerdeführerin nicht – wie im angefochtenen Bescheid festgehalten – EUR 3.650,89, sondern (lediglich) EUR 3.366,28 (EUR 10.033,28 – EUR 6.667,00 = EUR 3.366,28) an die belangte Behörde zurückzuzahlen. Zum Vorbringen hinsichtlich der Erkrankung ist auf die (oben zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. erneut VwGH 07.11.1974, 1341/74) zu verweisen. Zudem ist die Erkrankung gegenständlich nicht relevant, da die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum –trotz ihrer Erkrankung – ein zu hohes Einkommen generierte.Zum Vorbringen hinsichtlich der Erkrankung ist auf die (oben zitierte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche erneut VwGH 07.11.1974, 1341/74) zu verweisen. Zudem ist die Erkrankung gegenständlich nicht relevant, da die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum –trotz ihrer Erkrankung – ein zu hohes Einkommen generierte. Die Beschwerde erweist sich daher mit der Maßgabe als begründet, dass der zurückzuzahlende Betrag auf EUR 3.366,28 zu reduzieren ist. Eine Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu § 24 VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Eine Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2, Anmerkung 13 zu Paragraph 24, VwGVG mit Hinweis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.2. Zu Spruchpunkt B) 3.2.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein zu hohes Einkommen aus unterschiedlichen Einkommensarten zum Ruhen des Anspruchs auf Studienförderung bzw. zu einem Rückforderungsanspruch führt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. 3.2.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass ein zu hohes Einkommen aus unterschiedlichen Einkommensarten zum Ruhen des Anspruchs auf Studienförderung bzw. zu einem Rückforderungsanspruch führt, entspricht der oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2252679.1.00

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