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{'item': 'W227 2288579-1'}

Obsah (8)Art. 140Art. 133§ 11§ 8h§ 9§ 42§ 78Art. 14

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW227 2288579-1 Spruch, W227 2288579-1/2Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“ in § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“ in Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben; in eventu § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 9 B-VG i.V.m. § 25a Abs. 3 Vw

GG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, Vw

GG nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

  1. Am
  2. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023/2024 bei der belangten Behörde an.
  3. Am
  4. Juni 2023 zeigte die Erstbeschwerdeführerin die Teilnahme des Zweitbeschwerdeführers an häuslichem Unterricht im Schuljahr 2023 aus 2024, bei der belangten Behörde an.
  5. Mit Schreiben vom
  6. Juli 2023 nahm die belangte Behörde diese Anzeige zur Kenntnis.
  7. Mit Schreiben vom
  8. Dezember 2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass für Kinder in häuslichem Unterricht die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien

§ 11Abs.

4 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtend vorgeschrieben sei. Weiters forderte sie die Be-schwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Schule in Kontakt zu treten und wies sie auf die möglichen Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 hin.

  1. Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2023 informierte die belangte Behörde die Beschwerdeführer darüber, dass für Kinder in häuslichem Unterricht die Teilnahme an einem Reflexionsgespräch bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien

Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtend vorgeschrieben sei. Weiters forderte sie die Be-schwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Schule in Kontakt zu treten und wies sie auf die möglichen Rechtsfolgen nach Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 hin.

  1. Mit E-Mail vom
  2. Jänner 2024 teilte die Erstbeschwerdeführerin der belangten Behörde im Wesentlichen mit, dass sie und ihr Mann sich „bewusst dafür Entschlossen“ hätten „einen neuen, eigenverantwortlichen Bildungsweg“ zu gehen und daher auf das Reflexionsgespräch „verzichten“ würden.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde

§ 11Abs.

4 und 6 Z 3 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Zweitbeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.5. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde

Paragraph 11, Absatz 4 und 6 Ziffer 3, Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Zweitbeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Der Zweitbeschwerdeführer nehme im Schuljahr 2023/2024 an häuslichem Unterricht teil, sei jedoch nicht zu einem vorgeschriebenen Reflexionsgespräch erschienen. Daher habe er seine restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Der Zweitbeschwerdeführer nehme im Schuljahr 2023 aus 2024, an häuslichem Unterricht teil, sei jedoch nicht zu einem vorgeschriebenen Reflexionsgespräch erschienen. Daher habe er seine restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

  1. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde, in der sie (hier we-sentlich) vorbringen: Die bisherigen Reflexionsgespräche seien keine Hilfe für sie gewesen. Auch würde der Zweitbeschwerdeführer in diesem Schuljahr keine Externistenprüfung mehr ablegen, da die Beschwerdeführer nunmehr einen „selbstbestimmten Bildungsweg“ gewählt hätten.
  2. Am
  3. März 2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Rechtslage 1.
  5. Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023 lautet auszugsweise (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): 1.
  6. Das Schulpflichtgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, lautet auszugsweise (die als verfassungswidrig angefochtenen Teile der Bestimmung sind hervorgehoben): „Beginn der allgemeinen Schulpflicht § 2.

(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2,
(1)Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2)[…] Dauer der allgemeinen Schulpflicht §
  1. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre. B. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch von öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen Öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen §
  2. Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Paragraph 4, Unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen. Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren § 5.
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Paragraph 5,
(1)Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2)[…] C. Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht durch Teilnahme an einem gleichwertigen Unterricht Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht § 11.
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Paragraph 11,
(1)Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des Paragraph 12, – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2)Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(2a)Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

§ 8hAbs.

2 oder einen Deutschförderkurs

§ 8hAbs.

3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(2a)Die Absatz eins und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler, die eine Deutschförderklasse

Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs

Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.

(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
  1. a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
  2. b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
  3. c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
  4. d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowiee) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(3)Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Absatz eins, oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat, 1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und, 2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:,
  1. a)Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,,
  2. b)den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,,
  3. c)das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,,
  4. d)den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie,
  5. e)eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(4)Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

§ 9Abs.

3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,

(4)Der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund

Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist,

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der
  2. bis
  3. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und,

  1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der
  2. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der

Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind

Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind

Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen

Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission

Absatz 5, zu erfolgen.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

§ 42Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(5)Die Prüfung des zureichenden Erfolges

Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung

Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.

(6)Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Abs. 1 oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder2.

Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder3. das Reflexionsgespräch

Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

§ 42Abs.

6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

§ 78der Strafprozessordnung 1975, BGBl.

Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

(6)Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat, wenn, 1. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die im Absatz eins, oder 2 geforderte Gleichwertigkeit des Unterrichtes nicht gegeben ist, oder, 2.

Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder, 3. das Reflexionsgespräch

Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder, 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung

Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder, 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht

Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder, 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht

Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“

  1. Zulässigkeit des Antrages Ein Antrag im Sinne des Art. 139 B-VG und des Art. 140 B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die (angefochtene) Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).Ein Antrag im Sinne des Artikel 139, B-VG und des Artikel 140, B-VG darf nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die (angefochtene) Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichts im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464 aus 1996,, 15.293 aus 1998,, 16.632 aus 2002,, 16.925 aus 2003,). Die angefochtene Bestimmung (§ 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985) wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung (§ 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985) anzuwenden; die angefochtene Bestimmung ist daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG.Die angefochtene Bestimmung (Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985) wurde im Verfahren vor der belangten Behörde als Grundlage für den erlassenen Bescheid herangezogen und das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtmäßigkeit des in Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Bestimmung (Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985) anzuwenden; die angefochtene Bestimmung ist daher insgesamt präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG.
  2. Bedenken 3.
  3. Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der gegenständlichen Bestimmung wegen Verstößen gegen Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZP EMRK), Art. 18 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie Art. 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) fasste das Bundesverwaltungsgericht am
  4. Dezember 2023, Zl. W128 2280618-1, folgenden Beschluss:3.
  5. Aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität der gegenständlichen Bestimmung wegen Verstößen gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG, Artikel 2, des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (ZP EMRK), Artikel 18, Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger sowie Artikel 6, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BVG Kinderrechte) fasste das Bundesverwaltungsgericht am
  6. Dezember 2023, Zl. W128 2280618-1, folgenden Beschluss: „

Art. 140Abs.

1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,„

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge ‚und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat‘ in § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;die Wortfolge ‚und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat‘ in Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben; in eventu § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.“ Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen (hier relevant) aus: „3.2. Zur Vorgängerbestimmung (§ 11 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 170/2021) vertrat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich (siehe etwa hg. E vom 25.11.2021, Zl. W203 2248418-1/2E), dass es sich bei dem System des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und der Teilnahme am häuslichen Unterricht

§ 11Abs.

1 und 2 leg.cit. um ein biennales System handelt, bei dem im Rahmen einer Grobprüfung

Abs. 3 leg.cit. ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule zu prüfen ist und der Erfolg ex post durch eine Prüfung

§ 11Abs.

4 leg.cit. nachzuweisen ist. Wenn dieser Nachweis des Erfolges nicht gelang, hatte die Schulbehörde zwingend die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für das nächste Schuljahr – anzuordnen, um die entstandenen Defizite auszugleichen. Danach wäre wiederum eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht möglich, und von der Behörde widerum ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule zu prüfen. „3.2. Zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,) vertrat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich (siehe etwa hg. E vom 25.11.2021, Zl. W203 2248418-1/2E), dass es sich bei dem System des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und der Teilnahme am häuslichen Unterricht

Paragraph 11, Absatz eins und 2 leg.cit. um ein biennales System handelt, bei dem im Rahmen einer Grobprüfung

Absatz 3, leg.cit. ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule zu prüfen ist und der Erfolg ex post durch eine Prüfung

Paragraph 11, Absatz 4, leg.cit. nachzuweisen ist. Wenn dieser Nachweis des Erfolges nicht gelang, hatte die Schulbehörde zwingend die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für das nächste Schuljahr – anzuordnen, um die entstandenen Defizite auszugleichen. Danach wäre wiederum eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht möglich, und von der Behörde widerum ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule zu prüfen. Mit seiner Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7, verwarf der Verwaltungsge-richtshof diese Interpretation und führte dazu aus, dass sich für diese Ansicht weder der Wort-laut des § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 noch die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 ins Treffen führen ließen. Mit seiner Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7, verwarf der Verwaltungsge-richtshof diese Interpretation und führte dazu aus, dass sich für diese Ansicht weder der Wort-laut des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, noch die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 ins Treffen führen ließen. […] Der Gesetzestext gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen, dass § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 in seinem normativen Inhalt dem bisherigen § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 entspricht. Auch aus den Materialien ergibt sich kein Anhalts-punkt für eine zu einem anderen Ergebnis führende historische Interpretation, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 auf § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsge-richt geht daher davon aus, dass auch eine Anordnung

§ 11Abs. 6 Sch

PflG in der ge-genständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, die restliche Dauer der Schulpflicht umfasst.Der Gesetzestext gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen, dass Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, in seinem normativen Inhalt dem bisherigen Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, entspricht. Auch aus den Materialien ergibt sich kein Anhalts-punkt für eine zu einem anderen Ergebnis führende historische Interpretation, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, auf Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsge-richt geht daher davon aus, dass auch eine Anordnung

Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der ge-genständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, die restliche Dauer der Schulpflicht umfasst. […] 3.4. Aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge

Art. 14Abs. 7 und 7a B-VG sowie Art. 17 St

GG ergibt sich im Zusammenhalt mit §§ 5 und 11 SchPflG, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch die Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann.3.4. Aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge

Artikel 14, Absatz 7 und 7 a B-VG sowie Artikel 17, St

GG ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraphen 5 und 11 SchPflG, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch die Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann. Damit ist im Sinne des Art. 2 zweiter Satz ZP EMRK sichergestellt, dass das Recht der Eltern, auf Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in einem größtmöglichen Umfang beachtet wird. Damit ist im Sinne des Artikel 2, zweiter Satz ZP EMRK sichergestellt, dass das Recht der Eltern, auf Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in einem größtmöglichen Umfang beachtet wird. Gerade der häusliche Unterricht und die Schaffung von Privatschulen ohne Öffentlichkeits-recht tragen dafür Sorge, dass auch Eltern, die religiösen Minderheiten angehören oder ver-fassungskonforme Weltanschauungen vertreten, die allgemein nicht breit etabliert sind, einen Unterricht anzubieten, der ihre Überzeugungen größtmöglich beachtet. Durch die Regelungen des § 11 SchPflG wird sichergestellt, dass der Staat, trotz der mit diesen Formen des Unter-richts verbundenen Freiheiten, seiner Aufsicht nachkommen, und bei Missständen oder für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Qualität des Unterrichts hinter jener an öffentlichen Schulen zurückbleibt, entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Gerade der häusliche Unterricht und die Schaffung von Privatschulen ohne Öffentlichkeits-recht tragen dafür Sorge, dass auch Eltern, die religiösen Minderheiten angehören oder ver-fassungskonforme Weltanschauungen vertreten, die allgemein nicht breit etabliert sind, einen Unterricht anzubieten, der ihre Überzeugungen größtmöglich beachtet. Durch die Regelungen des Paragraph 11, SchPflG wird sichergestellt, dass der Staat, trotz der mit diesen Formen des Unter-richts verbundenen Freiheiten, seiner Aufsicht nachkommen, und bei Missständen oder für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Qualität des Unterrichts hinter jener an öffentlichen Schulen zurückbleibt, entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Nachdem es sich jedoch bei diesen Maßnahmen, wie bei jedem Eingriff in die Erziehung und den Unterricht, um eine Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Elternrechte han-delt, müssen diese Maßnahmen angemessen und sachlich begründet sein. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies bei der angefochtenen Bestimmung nicht gegeben. […] Überdies ist zu berücksichtigen, dass gerade Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ohne das starre Korsett an budgetären Vorgaben und zwingenden schulrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Klassengröße und Unterrichtsdauer, den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung ent-gegenkommen können, wodurch auch eine Verletzung von Art. 6 BVG Kinderrechte zum Tra-gen kommt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gerade Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ohne das starre Korsett an budgetären Vorgaben und zwingenden schulrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Klassengröße und Unterrichtsdauer, den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung ent-gegenkommen können, wodurch auch eine Verletzung von Artikel 6, BVG Kinderrechte zum Tra-gen kommt. 3.

  1. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof ge-boten. Durch den Wegfall der angefochtenen Wortfolge bleibt die restliche Bestimmung den-noch vollziehbar, da sich bereits aus § 5 Abs. 1 SchPflG selbst ergibt, dass die allgemeine Schul-pflicht […] durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höhe-ren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen ist. Dies hat daher auch dann zu gelten, wenn der Unterricht im Sinne des § 11 Abs. 1 oder 2 SchPflG untersagt wurde.3.
  2. Aus diesen Erwägungen erscheint nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes die beantragte Aufhebung der angefochtenen Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof ge-boten. Durch den Wegfall der angefochtenen Wortfolge bleibt die restliche Bestimmung den-noch vollziehbar, da sich bereits aus Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG selbst ergibt, dass die allgemeine Schul-pflicht […] durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höhe-ren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen ist. Dies hat daher auch dann zu gelten, wenn der Unterricht im Sinne des Paragraph 11, Absatz eins, oder 2 SchPflG untersagt wurde. 3.
  3. Zum Eventualantrag: Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass der Hauptantrag zu eng ge-fasst sei, wird eventualiter der gesamte Regelungskomplex des – die Untersagungsgründe und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 betreffenden – § 11 Abs. 6 SchPflG angefochten, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der oben ausgeführten Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungs-widrigkeit beseitigt werden kann.“Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangen, dass der Hauptantrag zu eng ge-fasst sei, wird eventualiter der gesamte Regelungskomplex des – die Untersagungsgründe und Anordnung der Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, betreffenden – Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG angefochten, um den Verfassungsgerichtshof im Falle des Zutreffens der oben ausgeführten Bedenken in die Lage zu versetzen, darüber zu befinden, auf welche Weise die Verfassungs-widrigkeit beseitigt werden kann.“ 3.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des genannten hg. Beschlusses vom
  5. Dezember 2023, Zl. W128 2280618-1, der in einem gleichgelagerten Fall (die Bildungsdirektion ordnete an, dass das Kind seine restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen habe) erging, an und geht davon aus, dass die dort angestellten Überlegungen auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W227.2288579.1.00

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