1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat“ in § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;die Wortfolge „und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat“ in Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben; in eventu § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. B) Die Revision ist
GG nicht zulässig.Die Revision ist
GG nicht zulässig. , , TextBegründung, Begründung I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt
4 Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtend vorgeschrieben sei. Weiters forderte sie die Be-schwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Schule in Kontakt zu treten und wies sie auf die möglichen Rechtsfolgen nach § 11 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 hin.
Paragraph 11, Absatz 4, Schulpflichtgesetz 1985 verpflichtend vorgeschrieben sei. Weiters forderte sie die Be-schwerdeführer dazu auf, mit der zuständigen Schule in Kontakt zu treten und wies sie auf die möglichen Rechtsfolgen nach Paragraph 11, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 hin.
4 und 6 Z 3 Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Zweitbeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe.5. Mit dem angefochtenen Bescheid ordnete die belangte Behörde
Paragraph 11, Absatz 4 und 6 Ziffer 3, Schulpflichtgesetz 1985 an, dass der Zweitbeschwerdeführer mit sofortiger Wirkung eine öffentliche Schule bzw. eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus: Der Zweitbeschwerdeführer nehme im Schuljahr 2023/2024 an häuslichem Unterricht teil, sei jedoch nicht zu einem vorgeschriebenen Reflexionsgespräch erschienen. Daher habe er seine restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.Der Zweitbeschwerdeführer nehme im Schuljahr 2023 aus 2024, an häuslichem Unterricht teil, sei jedoch nicht zu einem vorgeschriebenen Reflexionsgespräch erschienen. Daher habe er seine restliche Schulpflicht an einer öffentlichen Schule bzw. einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
2 oder einen Deutschförderkurs
3 des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Paragraph 8 h, Absatz 2, oder einen Deutschförderkurs
Paragraph 8 h, Absatz 3, des Schulorganisationsgesetzes zu besuchen haben. Diese Schülerinnen und Schüler haben ihre allgemeine Schulpflicht jedenfalls für die Dauer des Bedarfes einer dieser besonderen Sprachförderungen in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu erfüllen.
Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
Absatz 2, hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund
Paragraph 9, Absatz 3, diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist,
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und,
Absatz 3, Ziffer 2, Litera d, angegebene Lehrplan geführt wird, durchzuführen. Wenn das Kind
Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Abs. 5 zu erfolgen.Wenn das Kind
Ziffer eins, vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen
Ziffer 2,, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission
Absatz 5, zu erfolgen.
Abs. 4 erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Absatz 4, erster Satz muss an einer Schule im örtlichen Zuständigkeitsbereich jener Schulbehörde abgelegt werden, die für die Einhaltung der Schulpflicht zuständig ist. Die Schulbehörden haben mit Verordnung
Paragraph 42, Absatz 4, des Schulunterrichtsgesetzes zumindest zwei Prüfungskommissionen einzurichten.
Abs. 2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder3. das Reflexionsgespräch
Abs. 4 nicht durchgeführt wurde, oder4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
6 letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Abs. 2 dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Nr. 631/1975 vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
Absatz 2 a, eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist, oder, 3. das Reflexionsgespräch
Absatz 4, nicht durchgeführt wurde, oder, 4. eine Prüfung aufgrund der Bestimmung
Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz des Schulunterrichtsgesetzes vor dem Ende des Unterrichtsjahres, für welche der häusliche Unterricht angezeigt wurde, nicht möglich ist, oder, 5. Umstände hervortreten, aufgrund welcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Teilnahme am häuslichen Unterricht
Absatz 2, dem Besuch einer öffentlichen Schule nicht mindestens gleichwertig ist, oder, 6. der Nachweis des zureichenden Erfolges vor dem Ende des Unterrichtsjahres nicht erbracht wurde. Treten Umstände hervor, die eine Gefährdung des Kindeswohls befürchten lassen, so sind, wenn nicht
Paragraph 78, der Strafprozessordnung 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, vorzugehen ist, die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung oder die Kinder- und Jugendhilfe zu informieren.“
1 Z 1 lit. a i.V.m. Art. 135 Abs. 4 und Art. 89 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt,„
, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4 und Artikel 89, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Wortfolge ‚und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat‘ in § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben;die Wortfolge ‚und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat‘ in Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben; in eventu § 11 Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.“ Paragraph 11, Absatz 6, des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.“ Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen (hier relevant) aus: „3.2. Zur Vorgängerbestimmung (§ 11 Abs. 4 SchPflG, BGBl. Nr. 76/1985 idF BGBl. I Nr. 170/2021) vertrat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich (siehe etwa hg. E vom 25.11.2021, Zl. W203 2248418-1/2E), dass es sich bei dem System des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und der Teilnahme am häuslichen Unterricht
1 und 2 leg.cit. um ein biennales System handelt, bei dem im Rahmen einer Grobprüfung
Abs. 3 leg.cit. ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule zu prüfen ist und der Erfolg ex post durch eine Prüfung
4 leg.cit. nachzuweisen ist. Wenn dieser Nachweis des Erfolges nicht gelang, hatte die Schulbehörde zwingend die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des § 5 SchPflG – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für das nächste Schuljahr – anzuordnen, um die entstandenen Defizite auszugleichen. Danach wäre wiederum eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht möglich, und von der Behörde widerum ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in § 5 SchPflG genannten Schule zu prüfen. „3.2. Zur Vorgängerbestimmung (Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021,) vertrat das Bundesverwaltungsgericht ursprünglich (siehe etwa hg. E vom 25.11.2021, Zl. W203 2248418-1/2E), dass es sich bei dem System des Besuches einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht und der Teilnahme am häuslichen Unterricht
Paragraph 11, Absatz eins und 2 leg.cit. um ein biennales System handelt, bei dem im Rahmen einer Grobprüfung
Absatz 3, leg.cit. ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule zu prüfen ist und der Erfolg ex post durch eine Prüfung
Paragraph 11, Absatz 4, leg.cit. nachzuweisen ist. Wenn dieser Nachweis des Erfolges nicht gelang, hatte die Schulbehörde zwingend die Erfüllung der Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, SchPflG – nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für das nächste Schuljahr – anzuordnen, um die entstandenen Defizite auszugleichen. Danach wäre wiederum eine Anzeige der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder am häuslichen Unterricht möglich, und von der Behörde widerum ex ante die Gleichwertigkeit des Unterrichts mit jenem an einer in Paragraph 5, SchPflG genannten Schule zu prüfen. Mit seiner Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7, verwarf der Verwaltungsge-richtshof diese Interpretation und führte dazu aus, dass sich für diese Ansicht weder der Wort-laut des § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 noch die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 ins Treffen führen ließen. Mit seiner Entscheidung vom 26.01.2023, Ro 2022/10/0004-7, verwarf der Verwaltungsge-richtshof diese Interpretation und führte dazu aus, dass sich für diese Ansicht weder der Wort-laut des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, noch die Materialien zur Stammfassung des Schulpflichtgesetzes 1962 ins Treffen führen ließen. […] Der Gesetzestext gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen, dass § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 in seinem normativen Inhalt dem bisherigen § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 entspricht. Auch aus den Materialien ergibt sich kein Anhalts-punkt für eine zu einem anderen Ergebnis führende historische Interpretation, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 11 Abs. 4 SchPflG idF BGBl. I Nr. 170/2021 auf § 11 Abs. 6 SchPflG idF BGBl. I Nr. 37/2023 zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsge-richt geht daher davon aus, dass auch eine Anordnung
PflG in der ge-genständlich anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 37/2023, die restliche Dauer der Schulpflicht umfasst.Der Gesetzestext gibt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu erkennen, dass Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, in seinem normativen Inhalt dem bisherigen Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, entspricht. Auch aus den Materialien ergibt sich kein Anhalts-punkt für eine zu einem anderen Ergebnis führende historische Interpretation, weshalb die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2021, auf Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023, zu übertragen ist. Das Bundesverwaltungsge-richt geht daher davon aus, dass auch eine Anordnung
Paragraph 11, Absatz 6, SchPflG in der ge-genständlich anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2023,, die restliche Dauer der Schulpflicht umfasst. […] 3.4. Aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge
GG ergibt sich im Zusammenhalt mit §§ 5 und 11 SchPflG, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch die Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann.3.4. Aus dem verfassungsrechtlichen Gefüge
GG ergibt sich im Zusammenhalt mit Paragraphen 5 und 11 SchPflG, dass die Schulpflicht, neben dem Besuch von öffentlichen Schulen und Schulen, denen das Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde, auch durch die Teilnahme an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht, oder am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann. Damit ist im Sinne des Art. 2 zweiter Satz ZP EMRK sichergestellt, dass das Recht der Eltern, auf Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in einem größtmöglichen Umfang beachtet wird. Damit ist im Sinne des Artikel 2, zweiter Satz ZP EMRK sichergestellt, dass das Recht der Eltern, auf Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in einem größtmöglichen Umfang beachtet wird. Gerade der häusliche Unterricht und die Schaffung von Privatschulen ohne Öffentlichkeits-recht tragen dafür Sorge, dass auch Eltern, die religiösen Minderheiten angehören oder ver-fassungskonforme Weltanschauungen vertreten, die allgemein nicht breit etabliert sind, einen Unterricht anzubieten, der ihre Überzeugungen größtmöglich beachtet. Durch die Regelungen des § 11 SchPflG wird sichergestellt, dass der Staat, trotz der mit diesen Formen des Unter-richts verbundenen Freiheiten, seiner Aufsicht nachkommen, und bei Missständen oder für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Qualität des Unterrichts hinter jener an öffentlichen Schulen zurückbleibt, entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Gerade der häusliche Unterricht und die Schaffung von Privatschulen ohne Öffentlichkeits-recht tragen dafür Sorge, dass auch Eltern, die religiösen Minderheiten angehören oder ver-fassungskonforme Weltanschauungen vertreten, die allgemein nicht breit etabliert sind, einen Unterricht anzubieten, der ihre Überzeugungen größtmöglich beachtet. Durch die Regelungen des Paragraph 11, SchPflG wird sichergestellt, dass der Staat, trotz der mit diesen Formen des Unter-richts verbundenen Freiheiten, seiner Aufsicht nachkommen, und bei Missständen oder für den Fall, dass sich herausstellt, dass die Qualität des Unterrichts hinter jener an öffentlichen Schulen zurückbleibt, entsprechende Maßnahmen ergreifen kann. Nachdem es sich jedoch bei diesen Maßnahmen, wie bei jedem Eingriff in die Erziehung und den Unterricht, um eine Beschränkung der verfassungsrechtlich garantierten Elternrechte han-delt, müssen diese Maßnahmen angemessen und sachlich begründet sein. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist dies bei der angefochtenen Bestimmung nicht gegeben. […] Überdies ist zu berücksichtigen, dass gerade Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ohne das starre Korsett an budgetären Vorgaben und zwingenden schulrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Klassengröße und Unterrichtsdauer, den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung ent-gegenkommen können, wodurch auch eine Verletzung von Art. 6 BVG Kinderrechte zum Tra-gen kommt. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gerade Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht, ohne das starre Korsett an budgetären Vorgaben und zwingenden schulrechtlichen Vorschriften in Bezug auf Klassengröße und Unterrichtsdauer, den Bedürfnissen von Kindern mit Behinderung ent-gegenkommen können, wodurch auch eine Verletzung von Artikel 6, BVG Kinderrechte zum Tra-gen kommt. 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.