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{'item': 'W232 2243976-1'}

Obsah (20)Art. 133§ 69§ 40§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 6§ 28Art. 130§ 58§ 46a§ 31§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW232 2243976-1 Spruch, W232 2243976-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 14.08.2019 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch das Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 über einen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet informiert. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und sei im Inland aufhältig. Beiliegend wurden ein Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 sowie ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien übermittelt. Mit Bescheid vom 17.04.2019 wurde vom Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 ausgesprochen, dass zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf (Erst-)Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

§ 69Abs.

1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werden. Die Verfahren würden in den jeweiligen Stand zurücktreten, in dem sie sich vor Ausstellung des Aufenthaltstitels vom 29.03.2016 bzw. 21.03.2017 befunden hätten (Spruchpunkt I.). Die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 bzw. 02.03.2017 auf (Erst-)Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ sowie ein Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ seien abzuweisen gewesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Antrages vom 18.02.2016 erstmalig ein Aufenthaltstitel für Österreich mit dem Zweck „Familienangehöriger“ aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erteilt worden; in weiterer Folge sei ihm im Zuge eines Verlängerungsantrages vom 02.03.2017 ein weiterer Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweck erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dann am 08.03.2018 einen Antrag mit dem Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund der Scheidung von der österreichischen Staatsbürgerin eingebracht. Der Beschwerdeführer habe behauptet, ein Familienleben zu führen, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Er habe in Täuschungsabsicht vorgegeben, ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen („Aufenthaltsehe“). Mit Bescheid vom 17.04.2019 wurde vom Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 ausgesprochen, dass zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf (Erst-)Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG von Amts wegen wiederaufgenommen werden. Die Verfahren würden in den jeweiligen Stand zurücktreten, in dem sie sich vor Ausstellung des Aufenthaltstitels vom 29.03.2016 bzw. 21.03.2017 befunden hätten (Spruchpunkt römisch eins.). Die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 bzw. 02.03.2017 auf (Erst-)Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ sowie ein Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ seien abzuweisen gewesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer sei aufgrund seines Antrages vom 18.02.2016 erstmalig ein Aufenthaltstitel für Österreich mit dem Zweck „Familienangehöriger“ aufgrund der Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin erteilt worden; in weiterer Folge sei ihm im Zuge eines Verlängerungsantrages vom 02.03.2017 ein weiterer Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweck erteilt worden. Der Beschwerdeführer habe dann am 08.03.2018 einen Antrag mit dem Zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ aufgrund der Scheidung von der österreichischen Staatsbürgerin eingebracht. Der Beschwerdeführer habe behauptet, ein Familienleben zu führen, obwohl dies nicht den Tatsachen entsprochen habe. Er habe in Täuschungsabsicht vorgegeben, ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen („Aufenthaltsehe“). Eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.07.2019 als unbegründet abgewiesen. Weiters verpflichtete es den Beschwerdeführer zum Ersatz von Barauslagen. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.2019 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG festgenommen und am 28.08.2019 wieder entlassen. 2. Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.2019 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen und am 28.08.2019 wieder entlassen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin am 28.08.2019 im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insbesondere an, 2013 oder 2014 das erste Mal in Österreich gewesen zu sein. Er sei in Österreich immer wieder zu Besuch gewesen, gelebt habe er aber in Serbien. Der Beschwerdeführer sei geschieden, in Österreich würden vier Onkel und eine Tante leben. Die Schwester des Beschwerdeführers lebe in Deutschland, im Heimatland würden zudem eine weitere Schwester, ein Bruder sowie seine Eltern leben. Der Beschwerdeführer halte fast jeden Tag telefonischen Kontakt zu seinen Angehörigen im Heimatland. Bislang habe er sich seinen Lebensunterhalt mit einer Arbeitstätigkeit auf Baustellen finanziert und sei seit Februar 2019 im Unternehmen seines Onkels angestellt. Die Kosten seiner Wohnung trage der Beschwerdeführer selbst. Weiters führte er aus, dass es in Serbien keine Arbeit gebe und das Leben dort schwer sei. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, in das Länderinformationsblatt zu Serbien Einsicht zu nehmen.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer „Ausweisung“ verständigt, und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe am 18.02.2016 bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der mit Bescheid vom 17.04.2019 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich im Vergleich zu seinen Angaben in der letzten Einvernahme am 28.08.2019 etwas geändert habe. Zudem wurde er aufgefordert, entsprechende gerichtliche Unterlagen zur Scheidung vorzulegen.
  2. Am 25.03.2020 übermittelte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers einen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof habe der vom Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.07.2019 erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der Beschwerdeführer halte sich somit bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
  4. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.11.2020 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Ergebnis einer stattgefundenen Beweisaufnahme im Hinblick auf die beabsichtigte Erlassung einer „Ausweisung“ verständigt und wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer habe am 18.02.2016 bei der MA 35 einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt, der mit Bescheid vom 17.04.2019 rechtskräftig negativ entschieden worden sei. Der Beschwerdeführer wurde abermals aufgefordert, bekanntzugeben, ob sich im Vergleich zu seinen Angaben in der letzten Einvernahme am 28.08.2019 etwas geändert habe. Zudem wurde er aufgefordert, entsprechende gerichtliche Unterlagen zur angeblichen Scheidung vorzulegen.
  5. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).6. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über kein schützenswertes Familienleben verfüge. Seine Familie lebe Großteils in Serbien. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet könne eine soziale Integration nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Tatsache, dass er versucht habe, mit einer Aufenthaltsehe einen Aufenthaltstitel zu erschleichen, bezüglich der Anträge auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ im Verfahren bislang nicht mitgewirkt habe und dem Umstand, dass die Vorschriften des NAG und FPG einzuhalten seien, erfahre seine soziale Integration eine massive Relativierung. Zwar verfüge der Beschwerdeführer über berufliche Bindungen, jedoch über keine familiären Bindungen zum Bundesgebiet. Von einer Bindung zum Heimatland des Beschwerdeführers sei auszugehen, zumal er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und seine Familie nach wie vor dort lebe. Der Beschwerdeführer sei im arbeitsfähigem Alter und seiner Muttersprache mächtig.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 17.06.2021 vollumfänglich Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen darauf verwiesen wird, dass der gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.07.2019 gerichteten sowie rechtzeitig vom Beschwerdeführer erhobenen außerordentlichen Revision am 20.11.2019 die aufschiebende Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof zuerkannt worden sei. Die belangte Behörde stütze die Rückkehrentscheidung auf die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufhalte. Der Beschwerdeführer halte sich bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet auf; die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei somit unrechtmäßig.
  2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2023 wurde Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.07.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.03.2023 wurde Spruchpunkt römisch eins. des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.07.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
  4. Das Verwaltungsgericht Wien wies mit Erkenntnis vom 21.08.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Amts der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 vom 17.04.2019 abermals ab.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof wies die gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.08.2023 erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 20.02.2024 zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX Der Beschwerdeführer schloss mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe, um eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu erlangen. Die Ehe wurde knapp eineinhalb Jahre später geschieden. Der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, eine weitere Schwester sowie ein Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers leben in Serbien.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 Der Beschwerdeführer schloss mit einer österreichischen Staatsangehörigen die Ehe, um eine Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zu erlangen. Die Ehe wurde knapp eineinhalb Jahre später geschieden. Der Beschwerdeführer keine Sorgepflichten. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in Deutschland, eine weitere Schwester sowie ein Bruder und die Eltern des Beschwerdeführers leben in Serbien. Der Beschwerdeführer ist seit dem 14.12.2015 bis auf einige wenige Monate durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und hielt sich zuvor lediglich zu Besuchszwecken in Österreich auf. Der Beschwerdeführer geht seit dem 14.12.2015 fallweise einer Berufstätigkeit nach. Der Beschwerdeführer ist und war auch zuvor nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums. Er ist in Österreich unbescholten. Es können keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

§ 46

FPG 2005 unzulässig wäre.Es können keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien

Paragraph 46, FPG 2005 unzulässig wäre. 1.

  1. Zur maßgeblichen Situation in Serbien: „[…] Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 5.6.2020 Die Stärkung der serbischen Wirtschaft ist seit Jahren eines der innenpolitischen Hauptthemen. Als EU-Beitrittskandidat strebt Serbien nach Anpassung an die EU-Standards. Die Wirtschaftszahlen zeigen große Erfolge bei der Haushaltskonsolidierung sowie eine leichte Besserung mit Blick auf die allgemeine Wirtschaftsentwicklung (AA 2.5.2019c). Trotz erheblicher Reformanstrengungen und dem grundsätzlichen Umbau einer verstaatlichten, reglementierten und von starken Einbrüchen geprägten zu einer modernen Marktwirtschaft sieht sich Serbien auch nach einem Jahrzehnt grundlegenden Strukturproblemen gegenüber, welche die wirtschaftliche und Haushaltsstabilität bedrohen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosenquote in Serbien bei rund 10,9%. Für das Jahr 2021 wird die Arbeitslosenquote in Serbien auf rund 13% prognostiziert. Die Jugendarbeitslosenquote (bei 14 bis 24-jährigen) wird bei rund 32,05% geschätzt. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt in Serbien rund 50,5 Milliarden US-Dollar. Für das Jahr 2024 wird das BIP Serbiens auf rund 75,2 Milliarden US-Dollar prognostiziert. Im Jahr 2018 betrug das Bruttoinlandsprodukt pro Kopf in Serbien rund 7.223 US-Dollar. Im Jahr 2019 belief sich die durchschnittliche Inflationsrate in Serbien auf rund 2% gegenüber dem Vorjahr (Statista 24.4.2020). […] Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 5.6.2020 Armut in Serbien ist v.a. ein ländliches Phänomen und betrifft außerdem sozial benachteiligte Gruppe überproportional, unter anderem Roma. Zugleich ist das bisher gültige System der Sozialhilfe nicht angepasst an die Bedürfnisse der Bedürftigsten, es kommt bisher nur ein kleinerer Teil der Transferzahlungen bei Ihnen an. Mit Unterstützung der Weltbank hat die serbische Regierung in den letzten Jahren erste Schritte zu einer Reform des Sozialhilfesystems unternommen (LIPortal Wirtschaft & Entwicklung 9.2019). Ein Sozialamt ist in allen Gemeinden Serbiens zu finden. Der Umfang der Aktivitäten, der seitens der Sozialämter angeboten wird, beinhaltet Unterstützung für folgende Personengruppen: Individuen oder Familien ohne Einkommen, Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen, die nicht in der Lage sind, für sich selber zu sorgen, Waisen, Drogen- oder Alkoholabhängige, Verurteilte, die sich im Gefängnis aufhalten, minderjährige Eltern, Familien mit drei oder mehr Kindern. Zusätzlich gibt es spezielle Unterstützung um Familiengewalt vorzubeugen. Sozialhilfe ist in Serbien kostenfrei. Das Sozialsystem ist für jeden serbischen Staatsbürger zugänglich (IOM Country Fact Sheet 2018). Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld in Höhe von umgerechnet ca. 25 Euro ausbezahlt (AA 3.11.2019). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 5.6.2020 Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet (EDA 24.9.2019). Eine medizinische Versorgung nach deutschem Standard ist in Serbien nicht landesweit gewährleistet. Auch Krankenhäuser verfügen nicht immer über eine adäquate Ausstattung und sind mitunter nicht in der Lage, Patienten mit bestimmten Krankheitsbildern angemessen medizinisch zu versorgen. Die hygienischen Rahmenbedingungen sind oft unzureichend. Vorwiegend in Belgrad existieren - oft private - Kliniken und Arztpraxen mit Ausstattungen, die europäischen Standards entsprechen (AA 23.9.2019b). Das Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ist in zwei Gruppen aufgeteilt: Öffentlich (kostenlos) und privat. Behandlungen und Medikamente sind gänzlich kostenlos für alle Bürger, die im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert sind. Für folgende Bürger sind Kosten und Leistungen von der Krankenversicherung abgedeckt: Neugeborene und Kinder bis zu sechs Jahren, einschließlich präventive und regelmäßige Check-Ups, Impfungen und spezielle Gesundheitspflege, Schulkinder und junge Erwachsene bis zu 19 Jahren wie Kinder bis sechs; Frauen: volle medizinische Leistungen abgedeckt; Erwachsene: volle medizinische Leistungen abgedeckt. Einfache medizinische Einrichtungen können in ganz Serbien in fast jedem Ort gefunden werden. Die größten Krankenhäuser in Serbien befinden sich in Novi Sad, Belgrad, Kragujevac und Nis. Um kostenlos behandelt zu werden, muss der Patient im Besitz einer staatlichen Krankenversicherung sein. Alle Medikamente sind erhältlich und die meisten Arzneimittel haben ähnliche Preise wie in anderen europäischen Ländern. Abhängig von der Art der Krankenversicherung sowie der Anspruchsberechtigung, kann die Behandlung entweder kostenlos oder nur teilweise gedeckt sein. Der öffentliche Krankenversicherungsfond wird durch Pflichtbeiträge aller erwerbstätigen Bürger oder Arbeitgeber im privaten Sektor finanziert. Arbeitslose Bürger besitzen eine Krankenversicherung auf Kosten des Staates. Sollte einer der Familienmitglieder eine Krankenversicherung besitzen, sind Familienmitglieder unter 26 Jahren automatisch versichert. Rückkehrer müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und gültige Ausweisdokumente (serbische Ausweisdokumente, Geburtsurkunde und serbische Staatsbürgerschaft) beim öffentlichen Krankenversicherungsfond einreichen um im öffentlichen Krankenversicherungssystem registriert werden zu können (IOM 1.4.2019). Überlebensnotwendige Operationen sind in der Regel durchführbar, auch können z.B. in Belgrad Bypassoperationen vorgenommen werden. Einsatz, Kontrolle und Wartung von Herzschrittmachern ist in Belgrad grundsätzlich möglich (nicht jedes Modell). Herz- und sonstige Organtransplantationen (mit Ausnahme der relativ häufigen Nierentransplantationen) werden gelegentlich durchgeführt, sind aber noch keine Routineoperationen. Im Juli 2018 wurde in Serbien ein Transplantationsgesetz und ein Gesetz über eine Organspenderdatenbank, welche jedoch bis heute nicht funktionsfähig ist, verabschiedet. Mehr als 1.000 Patienten warten auf eine Organtransplantation, während die Zahl der potentiellen Spender sehr gering ist (AA 3.11.2019). Behandelbar sind in Serbien (keine abschließende Aufzählung): Diabetes mellitus (die Versorgung mit allen Arten von gängigen Insulinpräparaten ist regelmäßig und sicher), orthopädische Erkrankungen (auch kranken-gymnastische u.ä. Therapien), psychische Erkrankungen, u.a. Depressionen, Traumata, Schizophrenie, posttraumatische Belastungsstörungen (medikamentöse und psychologische Behandlung), Atemwegserkrankungen (u.a. Asthma bronchiale), Hepatitis B und C (abhängig von der Verfügbarkeit antiviraler Medikamente, die teilweise selbst gekauft werden müssen), Epilepsie, ein Großteil der Krebsformen, Nachsorge für Herzoperationen, Krebsoperationen, orthopädische Operationen etc. Dialyse wird bei Verfügbarkeit eines Platzes durchgeführt. Es gibt auch in Belgrad und Novi Sad private Zentren zur Dialyse. Diese beiden Kliniken haben Verträge mit der staatlichen Krankenversicherung abgeschlossen, wonach sie auch bei Bedarf auf Kosten der staatlichen Krankenversicherung Dialysen durchführen können (AA 3.11.2019). Psychische Krankheiten werden in Serbien vorwiegend medikamentös behandelt. Es besteht jedoch (wenn auch in begrenztem Umfang) auch die Möglichkeit anderer Therapieformen, so gibt es z. B. für die Teilnahme an Gruppenpsychotherapie Wartelisten. Neben dem Therapiezentrum in der Wojwodina existieren mittlerweile weitere Therapiezentren in Vranje, Leskovac und Bujanovac (Südserbien). Es gibt Kliniken für die Behandlung von Suchtkrankheiten. Schulen für Schüler mit Gehör- und Sprachschädigung sind in Serbien vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren Medikamenten, ist gewährleistet. Spezielle (insbesondere ausländische, in Einzelfällen auch in Serbien hergestellte) Präparate sind jedoch in staatlichen Apotheken nicht immer verfügbar, können aber innerhalb weniger Tage auch aus dem Ausland bestellt werden, wenn sie für Serbien zugelassen sind. Für den Patienten fällt bei Vorlage eines vom Allgemeinarzt ausgestellten Rezeptes lediglich eine Beteiligungsgebühr von 50,- RSD an (ca. 0,50 Euro) (AA 3.11.2019). […] Covid-19 Pandemie Letzte Änderung: 5.6.2020 Negative Journalistenberichte über unzureichende Gesundheitssicherheitsmaßnahmen für das eingesetzte medizinische Personal als auch die Sicherheitskräfte wurden von der Regierung umgehend zurückgewiesen. Es gab anfängliche logistische Probleme im ganzen Land die entsprechende Schutzausrüstung bereitzustellen. Zugleich hat Serbien enorme Anstrengungen mithilfe der EU, Chinas und Russlands unternommen, im medizinischen Bereich nachzurüsten, so beim Ankauf zahlreicher Beatmungsgeräte. Eine flächendeckende Versorgung mit der notwendigen medizinischen Ausrüstung scheint nach zwei Monaten COVID-19 Bekämpfung landesweit gegeben zu sein. Serbien hatte den ersten festgestellten COVID-19 Fall am 6.3.2020 im Land bestätigt und nachfolgend eine täglich ansteigende Fallzahl. Gesundheitspolitisch darf der Ausnahmezustand, welcher über 53 Tage (15.
  2. bis 7.5.2020) Gültigkeit hatte, als erfolgreich bezeichnet werden. Mit Stand 9.5.2020 hatte Serbien 10.032 Erkrankungsfälle und damit verbunden 213 Todesfälle (VB 11.5.2020). Das Gesundheitsministerium der Republik Serbien hat eine Homepage bezüglich des möglichen Auftretens des Coronavirus (COVID-19) mit Informationen und Verhaltensregeln auf Englisch online gestellt, welche laufend aktualisiert wird (BMEIA 12.5.2020). Auf dem Portal www.covid19.rs werden täglich Informationen zur Ausbreitung des Coronavirus aktualisiert und Empfehlungen zum Umgang mit der Situation sowie eine Hotline-Nummer sind dort veröffentlicht. Lockerungen seit 6.5.2020: - Alle Exportverbote, die während der Covid-19 Krise eingeführt wurden, sind wieder aufgehoben - Keine Ausgangssperren - Kein Einsatz von Militär für zivile Zwecke - Öffentliche Verkehrsmittel werden wieder den Betrieb aufnehmen - Handschuhe- und Schutzmaskenpflicht in öffentl. Verkehrsmitteln sowie Gaststätten - Kindergärten öffnen wieder, aber Schulen bleiben geschlossen (Unterricht online) - Kinos und Theater bleiben geschlossen - Abstandspflicht von 2 Metern und weiterhin Social Distancing - Größere Zusammentreffen (Feiern) erst ab
  3. Juni erlaubt, derzeit sind Versammlungen im Innen- sowie Außenbereich bis 50 Personen unter Befolgung der Schutz- und Desinfektionsmaßnahmen zugelassen (WKO 8.5.2020). Die Vorschriften im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus (COVID-19) ändern sich laufend (EDA 3.6.2020). Die Modernisierung der Labore in Serbien wird von der EU mit 7,5 Millionen Euro unterstützt. Die EU hat insgesamt 38 Millionen Euro Soforthilfe an die sechs Nicht-EU-Staaten auf dem Balkan - etwa für Beatmungsgeräte - zur Verfügung gestellt. Das weitaus meiste Geld davon (nämlich 15 Millionen) bekam Serbien, um die fünf Flugtransporte mit den Hilfsgütern zu bezahlen. In Serbien wurden bisher etwa 26.000 Personen getestet, davon waren über 4.800 positiv, das sind etwa 5,4 %. Problematisch ist zurzeit vor allem, dass das Virus sich auch in zwölf Heimen verbreitet hat - darunter zwei Heime für Behinderte. Der serbische Präsident selbst hatte angegeben, dass Serbien von China einige Beatmungsgeräte geschenkt bekommen habe und einige von China eingekauft habe (DS 16.4.2020). […] Rückkehr Letzte Änderung: 5.6.2020 Seit dem
  4. Mai 2020 ist eine Ein- und Durchreise nach und durch Serbien wieder ohne jede Einschränkung möglich. Reisende erhalten an der Grenze ein zweisprachiges Informationsblatt über die zu beachtenden Maßnahmen (AA 3.6.2020). Keine Einreisebeschränkungen mehr seit
  5. Mai 2020 (IOM AVRR 26.5.2020). Durch das StarthilfePlus - Level D Programm, bietet IOM Serbien konkrete Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrenden an. Außerdem stellt das DIMAK Beratungszentrum (Deutsches Informationszentrum für Migration, Ausbildung und Karriere in Serbien) durch sein “Build Your Future”-Programm immaterielle Unterstützung bei der Reintegration zur Verfügung. Das Programm klärt darüber auf, welche Möglichkeiten es für die Betroffenen in Serbien gibt (inklusive Weiterbildungsmöglichkeiten) und unterstützt bei der Jobbewerbung. Zusätzlich organisiert DIMAK in Zusammenarbeit mit Firmen, die neues Personal suchen, regelmäßig Berufsmessen in Serbien. Nach der Rückkehr sollte die rückkehrende Person sich bei relevanten Behörden und Stellen (wieder) anmelden; dazu ist unbedingt der Personalausweis erforderlich - dieser kann, falls nötig, bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden; sich für die (staatliche) Krankenversicherung/Rentenversicherung anmelden; Sozialhilfe beantragen; Stellen kontaktieren, die bei der Arbeits- und Wohnungssuche unterstützen; die Anmeldung bei Kinderbetreuung, Schule und weitere Bildungsinstitutionen in die Wege leiten (IOM 2019). Serbische Staatsangehörige, die zurückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält (AA 3.11.2019). […]“
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seinem Familienstand, seinen Familienangehörigen, seinem Aufenthalt im Bundesgebiet sowie seiner Arbeitstätigkeit traf bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Bescheid; diesen Feststellungen wurde in der durch den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen im gegenständlichen Bescheid erweisen sich auch vor dem Akteninhalt als zutreffend und wurden lediglich im Zusammenhang mit einer Feststellung betreffend den Aufenthaltsort einer weiteren Schwester sowie Unschärfen bezüglich des Aufenthaltes des Beschwerdeführers sowie seiner Berufstätigkeit im Bundesgebiet lediglich unwesentlich ergänzt. Die Feststellung zur (geschiedenen Ehe) ergeben sich unzweifelhaft aus dem Verfahrensakt. Dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt in Österreich berechtigenden Rechtstitels oder Visums ist und zuvor auch nicht war, gründet (letztlich) auf dem vorliegenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21.08.2023, VGW-151/074/5080/2023/E-12 (und dem die gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.02.2024, Ra 2023/22/0172) in Zusammenschau mit den im Akt einliegenden Registerabfragen. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, kann auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter nicht erkannt werden, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers.Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG 2005 nach Serbien beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, kann auch aufgrund seiner persönlichen Umstände als gesunder Mann im arbeitsfähigen Alter nicht erkannt werden, dass dieser im Herkunftsstaat potentiell einer maßgeblichen Gefährdungslage ausgesetzt sein würde. Auch von Amts wegen ergibt sich kein Hinweis auf das mögliche Vorliegen einer im Fall einer Abschiebung drohenden Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers. 2.

  1. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die auch bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), als sicherer Herkunftsstaat.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:3.
  4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

§ 31Abs.

1a FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des § 31 Abs. 1 FPG2005 vorliegt.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Der Aufenthalt eines Fremden in Österreich ist

Paragraph 31, Absatz eins a, FPG 2005 nicht rechtmäßig, wenn kein Fall des Paragraph 31, Absatz eins, FPG2005 vorliegt.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 halten Fremde sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG

  1. Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG 2005 und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG
  2. Mit Bescheid vom 17.04.2019 wurden zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf (Erst-)Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 18.02.2016 bzw. 02.03.2017

§ 69Abs.

1 Z 1 AVG in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG durch das Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 von Amts wegen wiederaufgenommen. Das jeweilige Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung des Aufenthaltstitels vom 29.03.2016 bzw. 21.03.2017 befunden hatte. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 bzw. 02.03.2017 auf (Erst-)Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ sowie ein Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien wies (letztlich) mit Erkenntnis vom 21.08.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2024 zurück.Mit Bescheid vom 17.04.2019 wurden zwei rechtskräftig abgeschlossene Verfahren betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf (Erst-)Ausstellung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom 18.02.2016 bzw. 02.03.2017

Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG durch das Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 von Amts wegen wiederaufgenommen. Das jeweilige Verfahren trat in den Stand zurück, in dem es sich vor Ausstellung des Aufenthaltstitels vom 29.03.2016 bzw. 21.03.2017 befunden hatte. Die Anträge des Beschwerdeführers vom 18.02.2016 bzw. 02.03.2017 auf (Erst-)Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ sowie ein Antrag des Beschwerdeführers vom 08.03.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ wurden abgewiesen. Das Verwaltungsgericht Wien wies (letztlich) mit Erkenntnis vom 21.08.2023 die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid ab. Die vom Beschwerdeführer diesbezüglich erhobene außerordentliche Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 20.02.2024 zurück. Der Beschwerdeführer ist nach dieser mit ex-tunc Wirkung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 70 [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 89) erfolgten Wiederaufnahme und Abweisung seiner Anträge somit während seines Aufenthaltes in Österreich nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels gewesen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich daher als nicht rechtmäßig.Der Beschwerdeführer ist nach dieser mit ex-tunc Wirkung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 70, [Stand 1.1.2020, rdb.at] Rz 89) erfolgten Wiederaufnahme und Abweisung seiner Anträge somit während seines Aufenthaltes in Österreich nicht im Besitz eines zum längeren Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels gewesen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet erweist sich daher als nicht rechtmäßig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt, nicht vor.Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig ein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher im Fall des Beschwerdeführers, wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend erkannt, nicht vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:3.
  2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre. (…)"

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (…)"

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Ziels verhältnismäßig sein. Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371).Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden vergleiche etwa VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0371). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Selbst bei Annahme von in Österreich aufhältigen Familienangehörigen – der Beschwerdeführer brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2019 vor, dass im Bundesgebiet vier Onkel und eine Tante leben würden – sind keine Hinweise für eine besondere Intensität des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten hervorgekommen. Es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das über die üblichen Bindungen hinausgeht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegt (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom
  2. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale des Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.Selbst bei Annahme von in Österreich aufhältigen Familienangehörigen – der Beschwerdeführer brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.08.2019 vor, dass im Bundesgebiet vier Onkel und eine Tante leben würden – sind keine Hinweise für eine besondere Intensität des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Verwandten hervorgekommen. Es wurde kein Abhängigkeitsverhältnis vorgebracht, das über die üblichen Bindungen hinausgeht, weshalb ein schützenswertes Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht vorliegt (siehe dazu u.a. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2014, Ra 2014/18/0100, sowie den Beschluss vom
  4. Dezember 2015, Ra 2015/19/0149, wonach familiäre Beziehungen unter Erwachsenen nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale des Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen). Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt daher keinen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher lediglich allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 15.01.2007, Sisojeva ua. gegen Lettland, Appl. 60654/00). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 14.12.2015 bis auf einige wenige Monate durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist und sein Aufenthalt somit seit gut acht Jahren und vier Monaten andauert. § 9 Abs. 2 BFA-VG enthält eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind – die „Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 14.12.2015 bis auf einige wenige Monate durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist und sein Aufenthalt somit seit gut acht Jahren und vier Monaten andauert. Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG enthält eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind – die „Dauer des bisherigen Aufenthaltes“ ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Die Gewichtigkeit der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wird dadurch stark gemindert, dass die Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der eingegangenen Aufenthaltsehe und der aus dieser Ehe resultierenden Aufenthaltsberechtigung gründet (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Der Beschwerdeführer gab im Jahr 2016 vor der für seinen Antrag zuständigen Behörde in Täuschungsabsicht vor, ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen – dieser Umstand wurde auch bereits in der Abwägung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hält sich somit nicht an maßgebliche Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung und missachtet diese wissentlich. Die Gewichtigkeit der Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers wird dadurch stark gemindert, dass die Länge seines Aufenthaltes im Bundesgebiet auf der eingegangenen Aufenthaltsehe und der aus dieser Ehe resultierenden Aufenthaltsberechtigung gründet vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0016). Der Beschwerdeführer gab im Jahr 2016 vor der für seinen Antrag zuständigen Behörde in Täuschungsabsicht vor, ein Familienleben mit einer österreichischen Staatsbürgerin zu führen, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen – dieser Umstand wurde auch bereits in der Abwägung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigt. Der Beschwerdeführer hält sich somit nicht an maßgebliche Vorschriften der österreichischen Rechtsordnung und missachtet diese wissentlich. Dem Beschwerdeführer wurden die erteilten Aufenthaltstitel rückwirkend wieder entzogen – er befand sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einer mit ex-tunc Wirkung erfolgten Wiederaufnahme eines Verfahrens, in denen einem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel erteilt wurde sowie nach Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels davon auszugehen, dass dieser über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat (vgl. VwGH 09.07.2021, Ra 2021/22/0120).Dem Beschwerdeführer wurden die erteilten Aufenthaltstitel rückwirkend wieder entzogen – er befand sich daher nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach einer mit ex-tunc Wirkung erfolgten Wiederaufnahme eines Verfahrens, in denen einem Revisionswerber ein Aufenthaltstitel erteilt wurde sowie nach Abweisung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels davon auszugehen, dass dieser über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt hat vergleiche VwGH 09.07.2021, Ra 2021/22/0120). Der Beschwerdeführer ging zwar (wie schon von der belangten Behörde in der Interessenabwägung zutreffenderweise im Sinne einer bestehenden sozialen Integration berücksichtigt) Erwerbstätigkeiten nach, er verfügte – nach dem rückwirkenden Entfall seines Aufenthaltstitels – diesbezüglich jedoch über keine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung. Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – auf der Aufenthaltsehe „fußenden“ – Aufenthaltstitels eine unselbstständige Beschäftigung anfänglich ausüben können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wenn das Gewicht der Bindungen eines Fremden (ca. siebeneinhalbjähriger inländischer Aufenthalt, Bindungen zur Schwester und deren Familie, berufliche Integration) gemindert wird, wenn die – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Der Beschwerdeführer hat aufgrund seines – auf der Aufenthaltsehe „fußenden“ – Aufenthaltstitels eine unselbstständige Beschäftigung anfänglich ausüben können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wenn das Gewicht der Bindungen eines Fremden (ca. siebeneinhalbjähriger inländischer Aufenthalt, Bindungen zur Schwester und deren Familie, berufliche Integration) gemindert wird, wenn die – aus seinem Aufenthalt in Österreich und seinen Beschäftigungsverhältnissen – resultierende Integration im Wesentlichen auf das rechtsmissbräuchliche Eingehen einer verpönten Aufenthaltsehe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0626). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl berücksichtigte zudem, dass von einer Bindung des Beschwerdeführers zu Serbien auszugehen sei, zumal er den Großteil seines Lebens dort verbracht habe, dort sozialisiert worden sei und seine Familie nach wie vor dort lebe. Er sei im arbeitsfähigem Alter und seiner Muttersprache mächtig. Es sei daher davon auszugehen, dass anhaltende (auch starke familiäre) Bindungen des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat bestehen. Dieser Einschätzung ist vor dem Hintergrund des vorliegenden Akteninhaltes sowie unter Berücksichtigung des zeitlichen Ablaufs (der Beschwerdeführer kam mit 21 Jahren von Serbien nach Österreich) vollumfänglich zu folgen. Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (vgl. VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273).Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag vergleiche VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mit Verweis auf VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 und VwGH 13.10.2011, 2009/22/0273). Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit dem rechtsmissbräuchlichen Eingehen der Ehe die Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt hat (vgl. VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096).Es ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit dem rechtsmissbräuchlichen Eingehen der Ehe die Störung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens bewirkt hat vergleiche VwGH 17.06.2019, Ra 2019/22/0096). Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann zudem keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086; VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann zudem keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086; VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127). Im vorliegenden Fall überwiegen die öffentlichen Interessen an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliches Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Demzufolge ist im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, wonach im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Demzufolge ist im Ergebnis die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. als unbegründet abzuweisen. 3.
  5. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.
  6. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

§ 52Abs.

9 FPG 2005 ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Nach § 50 Abs. 1 FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG 2005 ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Serbien nicht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Serbien nicht. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), als sicherer Herkunftsstaat.Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), als sicherer Herkunftsstaat. In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem erwachsenen Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht.In einer Gesamtbetrachtung und unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers ist nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Abschiebung nach Serbien in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würden, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem erwachsenen Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten. Der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat erfolgte demnach zu Recht. Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet.Im Ergebnis ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides daher ebenfalls unbegründet. 3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

§ 55Abs.

1 FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (§ 55 Abs. 3 FPG 2005).

Paragraph 55, Absatz eins, FPG 2005 wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 2005 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist zur freiwilligen Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden (Paragraph 55, Absatz 3, FPG 2005). Da derartige Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt. Im Ergebnis ist somit die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Im Ergebnis ist somit die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12.03.2012, U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Dem Verfahren wurde zu Grunde gelegt, dass der Beschwerdeführer in Österreich über private Bindungen in Österreich verfügt. Es ist nicht zu erkennen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt hat. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W232.2243976.1.00

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