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{'item': 'W238 2287664-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW238 2287664-1 Spruch, W238 2287664-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Clau

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 16.01.2024 wurde der Antrag des nunmehrigen Verfahrenshilfewerbers vom 26.12.2023 auf Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG gemäß §§ 8, 12 GSVG abgewiesen. Betreffend Krankenversicherung wurde begründend ausgeführt, dass der Antragsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Betriebsstandort in Deutschland ausübe, wo auch der Mittelpunkt seiner selbständigen Tätigkeit liege. Hinsichtlich dieser Tätigkeit sei er in Deutschland in der Krankenversicherung versichert, was gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) 883/2004 den Abschluss einer Weiterversicherung in der Krankenversicherung in Österreich ausschließe. Schon deshalb sei der Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG abzuweisen. Zudem sei der Antrag entgegen § 8 Abs. 2 GSVG nicht binnen sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung gestellt worden. Betreffend Pensionsversicherung wurde im Bescheid festgehalten, dass der Antragsteller nach österreichischen Rechtsvorschriften zuletzt (im Zeitraum von 05.09.2022 bis 30.09.2022) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Da eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nur für Personen zulässig sei, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert gewesen seien, sei der Antrag auf Weitversicherung in der Pensionsversicherung abzuweisen.
  2. Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) vom 16.01.2024 wurde der Antrag des nunmehrigen Verfahrenshilfewerbers vom 26.12.2023 auf Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG gemäß Paragraphen 8, 12, GSVG abgewiesen. Betreffend Krankenversicherung wurde begründend ausgeführt, dass der Antragsteller eine selbständige Erwerbstätigkeit mit Betriebsstandort in Deutschland ausübe, wo auch der Mittelpunkt seiner selbständigen Tätigkeit liege. Hinsichtlich dieser Tätigkeit sei er in Deutschland in der Krankenversicherung versichert, was gemäß Artikel 14, Absatz 2, der Verordnung (EG) 883 aus 2004, den Abschluss einer Weiterversicherung in der Krankenversicherung in Österreich ausschließe. Schon deshalb sei der Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG abzuweisen. Zudem sei der Antrag entgegen Paragraph 8, Absatz 2, GSVG nicht binnen sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung gestellt worden. Betreffend Pensionsversicherung wurde im Bescheid festgehalten, dass der Antragsteller nach österreichischen Rechtsvorschriften zuletzt (im Zeitraum von 05.09.2022 bis 30.09.2022) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG unterlegen sei. Da eine Weiterversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nur für Personen zulässig sei, die zuletzt in der Pensionsversicherung nach dem GSVG versichert gewesen seien, sei der Antrag auf Weitversicherung in der Pensionsversicherung abzuweisen.
  3. In seiner am 24.02.2024 zur Post gegebenen Eingabe führte der Antragsteller aus, dass ihm der Bescheid nach einem stationären Krankenhausaufenthalt nunmehr zugestellt worden sei; er wolle dagegen Rechtsmittel ergreifen bzw. eine Berufung erheben. Da vermutlich Rechtsanwaltspflicht bestehe und er sich – abgesehen von seinem fehlenden Rechtswissen – einen Rechtsanwalt nicht leisten könne, suche er hiermit um Verfahrenshilfe an.
  4. Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt zugehörigem Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 04.03.2024 vorgelegt. Seitens der Behörde wurde festgehalten, dass der Antrag fristgerecht eingebracht worden sei; er beziehe sich auf das Rechtsmittelverfahren gegen den bis dato noch nicht bekämpften Bescheid vom 16.01.
  5. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, welcher nachweislich am 11.03.2024 zugestellt wurde, wurde der Verfahrenshilfewerber aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird.
  6. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Mit Bescheid der SVS vom 16.01.2024 wurde der Antrag des Verfahrenshilfewerbers vom 26.12.2023 auf Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG gemäß §§ 8, 12 GSVG abgewiesen.Mit Bescheid der SVS vom 16.01.2024 wurde der Antrag des Verfahrenshilfewerbers vom 26.12.2023 auf Weiterversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG gemäß Paragraphen 8, 12, GSVG abgewiesen. Der Antragsteller brachte fristgerecht einen Verfahrenshilfeantrag ein. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Verfahrenshilfewerber mit Verfügung vom 05.03.2024, dem Antragsteller zugestellt am 11.03.2024, den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Auftrag zur Behebung des Mangels seiner Eingabe nicht nach.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungs- und Gerichtsaktes. Die Zustellung des Mängelbehebungsauftrags am 11.03.2024 ergibt sich aus dem unbedenklichen RSa-Rückschein.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
  11. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Nach Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG sind die Absatz 2 und 3 des Paragraph 414, ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags: 3.
  12. § 8a VwGVG lautet wie folgt: 3.
  13. Paragraph 8 a, VwGVG lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ 3.3. Fallgegenständlich erwies sich der Verfahrenshilfeantrag als mangelhaft, da diesem kein Vermögensbekenntnis (samt Belegen) angeschlossen war. Der Verfahrenshilfewerber machte keine konkreten Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten (vgl. Bydlinski in: Fasching/Konecny, II/1 § 63 ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). Diese Angaben stellen jedoch eine Voraussetzung für die Prüfung und allfällige Gewährung der Verfahrenshilfe dar, da das Gericht nur mit diesen in die Lage versetzt wird, festzustellen, ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten vergleiche Bydlinski in: Fasching/Konecny, II/1 Paragraph 63, ZPO, RZ 7 und LG für ZRS Wien, 30.08.2005, 42R324/05). Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlichen Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Verfahrenshilfewerber mit Verfügung vom 05.03.2024 den Auftrag, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein (vom Gericht beigeschlossenes) eigenhändig unterfertigtes, vollständig ausgefülltes, nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis unter Anschluss der darin genannten erforderlichen Belege (Einkommens- und Vermögensnachweise) zu übermitteln. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werden wird. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Verfahrenshilfewerber nachweislich am 11.03.2024 zugestellt. Der Verfahrenshilfewerber kam dem Verbesserungsauftrag nicht nach. Der Antrag auf Verfahrenshilfe war sohin gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückzuweisen.Der Antrag auf Verfahrenshilfe war sohin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die vorliegende Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche etwa VwGH 13.02.2017, Ro 2016/11/0030), noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W238.2287664.1.00

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