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{'item': 'W246 2258111-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum02.04.2024 GeschäftszahlW246 2258111-1 Spruch, W246 2258111-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Heinz V

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 06.05.2022 ersuchte der Beschwerdeführer, stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses XXXX für die Wählergruppe XXXX , die Behörde um Aufhebung des vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: der Zentralausschuss) in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 gefällten Beschlusses über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen aufgrund von Gesetzwidrigkeit.
  2. Mit Schreiben vom 06.05.2022 ersuchte der Beschwerdeführer, stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch 40 für die Wählergruppe römisch 40 , die Behörde um Aufhebung des vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung (in der Folge: der Zentralausschuss) in der Sondersitzung vom 04.11.2020 zu TOP 5 gefällten Beschlusses über die Aufteilung von 5,5 Dienstfreistellungen aufgrund von Gesetzwidrigkeit.
  3. Die Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 24.05.2022 wegen fehlender Antragslegitimation des Beschwerdeführers zurück.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer rechtzeitig erhobene Beschwerde.
  5. Diese Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht von der Behörde mit Schreiben vom 04.08.2022 vorgelegt.
  6. Mit Schreiben vom 22.02.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass die mit seinem Antrag begehrte Prüfung der Gesetzmäßigkeit des o.a. Beschlusses des Zentralausschusses (welche der mit dem Antrag konkret begehrten Aufhebung des Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit vorauszugehen hatte und in dieser daher enthalten war) im Verfahren zur Zl. A32-PVAB/20 bereits durchgeführt worden sei, weshalb dem Beschwerdeführer im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren kein Rechtsschutzbedürfnis zukommen würde. Es sei seitens des Bundesverwaltungsgerichtes daher beabsichtigt, das vorliegende (Beschwerde)Verfahren aufgrund von Gegenstandslosigkeit mit Beschluss einzustellen. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: 1.
  8. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter und stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses XXXX (Wählergruppe XXXX ). Für die Ausübung dieser Tätigkeit als Personalvertreter ist der Beschwerdeführer nicht vom Dienst freigestellt. 1.
  9. Der Beschwerdeführer ist ein in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehender Beamter und stellvertretender Vorsitzender des Dienststellenausschusses römisch 40 (Wählergruppe römisch 40 ). Für die Ausübung dieser Tätigkeit als Personalvertreter ist der Beschwerdeführer nicht vom Dienst freigestellt. 1.
  10. Verfahren zur Zl. A32-PVAB/20 (Zl. W244 2241809-1): Mit Schreiben vom 29.12.2020 beantragte ein Bediensteter (Mitglied des Zentralausschusses) die Aufhebung des o.a. Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 wegen Gesetzwidrigkeit. Die Behörde hob daraufhin den Beschluss des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 mit Bescheid vom 15.02.2021 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf. In ihrer Begründung hielt die Behörde fest, dass der Zentralausschuss mit diesem Beschluss den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungsspielraum überschritten und seine Geschäftsführung dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet habe. Der gegen diesen Bescheid vom Zentralausschuss erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 25.03.2022, Zl. W244 2241809-1/9E, statt und änderte den Spruch dieses Bescheides dahingehend, dass der Antrag dieses Mitglieds des Zentralausschusses als unzulässig zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom angeführten Mitglied des Zentralausschusses erhobene außerordentliche Revision ab. Gleichzeitig gab der Verwaltungsgerichtshof der von der Behörde gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revision statt und hob es wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf, weil es über die Beschwerde gegen den Bescheid der Behörde, der im Rahmen ihres Aufsichtsrechts von Amts wegen ergangen sei, inhaltlich absprechen hätte müssen. Das Bundesverwaltungsgericht gab im fortgesetzten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, der Beschwerde des Zentralausschusses gegen den angeführten Bescheid der Behörde statt und hob diesen auf.
  11. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  12. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen sowie aus der Einsicht in den Beschwerdeakt des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W244 2241809-1 protokollierten Verfahrens.Die unter Pkt. römisch zwei.
  13. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen sowie aus der Einsicht in den Beschwerdeakt des beim Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W244 2241809-1 protokollierten Verfahrens.
  14. Rechtliche Beurteilung: Nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 41d Abs. 1 PVG, BGBl. Nr. 133/1967 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, weshalb im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: PVG) sieht bei Erhebung einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde die Entscheidung durch einen Senat vor, weshalb im vorliegenden (Beschwerde)Verfahren durch einen Senat zu entscheiden ist. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des (Beschwerde)Verfahrens: 3.
  15. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd § 33 Abs. 1 VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich § 33 Abs. 1 leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu § 33 Abs. 1 leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann.3.
  16. Mit der Einstellung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens iSd Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist nicht nur bei formeller Klaglosstellung, sondern auch bei Gegenstandslosigkeit der Revision vorzugehen. Gegenstandslosigkeit wird angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Revisionswerbers an der Entscheidung wegfällt. Ebenso vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass sich Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (s. VwGH 23.01.2020, Ro 2019/15/0015; 16.10.2019, Ra 2019/03/0116; 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 09.04.2018, Ra 2017/17/0928, u.v.a.). In seinem Erkenntnis vom 28.01.2016, Ra 2015/11/0027, legte der Verwaltungsgerichtshof dar, dass die zu Paragraph 33, Absatz eins, leg.cit. ergangene Rechtsprechung betreffend den (zur Gegenstandslosigkeit führenden) Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden kann. 3.
  17. Eingangs wird im Hinblick auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, Zl. W213 2258110-1/5E, getroffenen Ausführungen und die darin zitierte Judikatur (VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223) zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer als nicht vom Dienst freigestelltem Personalvertreter grundsätzlich die Legitimation zur Erhebung des von ihm gestellten Antrags (auf Aufhebung des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 wegen Rechtswidrigkeit) zukommt. Die Behörde führte jedoch genau diese inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses (welche der mit dem Antrag konkret begehrten Aufhebung des Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit vorauszugehen hatte und in dieser daher enthalten war) im oben unter Pkt. II.1.
  18. angeführten Verfahren zur Zl. A32-PVAB/20 durch (s. den Bescheid vom 15.02.2021, der nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10, wieder dem Rechtsbestand angehörte, und das nunmehr rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit dem eine inhaltliche Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen wurde). Aufgrund dieses Verfahrens (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) kommt dem Beschwerdeführer somit zum jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis (iS eines rechtlichen Interesses an einer erneuten, inhaltlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses vom 04.11.2020) zu. 3.
  19. Eingangs wird im Hinblick auf die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2023, Zl. W213 2258110-1/5E, getroffenen Ausführungen und die darin zitierte Judikatur (VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223) zwar nicht verkannt, dass dem Beschwerdeführer als nicht vom Dienst freigestelltem Personalvertreter grundsätzlich die Legitimation zur Erhebung des von ihm gestellten Antrags (auf Aufhebung des Beschlusses des Zentralausschusses vom 04.11.2020 zu TOP 5 wegen Rechtswidrigkeit) zukommt. Die Behörde führte jedoch genau diese inhaltliche Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses (welche der mit dem Antrag konkret begehrten Aufhebung des Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit vorauszugehen hatte und in dieser daher enthalten war) im oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  20. angeführten Verfahren zur Zl. A32-PVAB/20 durch (s. den Bescheid vom 15.02.2021, der nach dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.10.2022, Ra 2022/09/0042-9, 0048-10, wieder dem Rechtsbestand angehörte, und das nunmehr rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.02.2024, Zl. W244 2241809-1/28E, betreffend die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, mit dem eine inhaltliche Entscheidung in dieser Angelegenheit getroffen wurde). Aufgrund dieses Verfahrens (zu den Zln. A32-PVAB/20 und W244 2241809-1) kommt dem Beschwerdeführer somit zum jetzigen Zeitpunkt kein Rechtsschutzbedürfnis (iS eines rechtlichen Interesses an einer erneuten, inhaltlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Beschlusses vom 04.11.2020) zu. 3.
  21. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid war daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 VwGVG und § 31 Abs. 1 leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).3.
  22. Das Beschwerdeverfahren betreffend den angefochtenen Bescheid war daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG und Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung – etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes – eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Beschwerdeführers keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei Wegfall des Rechtsschutzinteresses eines Beschwerdeführers keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2258111.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.