Vm § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
GVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres)
Paragraph 35, VwGVG den Verfahrensaufwand in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand am 15.11.2021 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe Marokko verlassen, weil ich bei meiner Schwester XXXX leben will. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. […] Ich möchte nicht zurück, da ich bei meiner Schwester bleiben möchte.“ Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein marokkanischer Staatsbürger, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Daraufhin fand am 15.11.2021 eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt und gab der BF befragt zu seinen Fluchtgründen an: „Ich habe Marokko verlassen, weil ich bei meiner Schwester römisch 40 leben will. Sonst habe ich keine weiteren Fluchtgründe. […] Ich möchte nicht zurück, da ich bei meiner Schwester bleiben möchte.“ Am 13.06.2022 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde zu seinem Antrag auf internationalen Schutz statt. Darin führte der BF auf die Frage nach seinen persönlichen Beweggründen für sein Verlassen Marokkos an, dass diejenigen, die Geld hätten, gut in Marokko leben könnten, die anderen jedoch kein Leben hätten; auch er selbst habe nichts in Marokko. Daher sei er im Jahr 2017 in die Vereinigten Arabischen Emirate gereist um zu arbeiten, jedoch habe er dort keine Arbeit gefunden. Mit Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt III.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
1 Z 1, 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.). Mit Bescheid vom 27.07.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Dem BF wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, GZ I416 2258446-1/3E, wurde diese rechtskräftig abgewiesen. Dennoch kam der BF seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. In der Zeit vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 war der BF im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar. Erst am 13.12.2023 meldete sich der BF an der Adresse 3150 Wilhelmsburg, Grubtalstraße 42, an. Seitens der belangten Behörde wurde in der Folge am 22.12.2023 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet. Am 20.03.2024 wurde durch die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt. Am 25.03.2024 wurde der BF gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt.Am 25.03.2024 wurde der BF gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko wurde dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt. Am 26.03.2024 stellte der BF im Stande der Festnahme einen zweiten Antrag (Folgeantrag) auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 26.03.2024 wurde dem BF seitens der belangten Behörde nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt, dass Gründe zur Annahme bestehen, dass der am 26.03.2024 gestellte Folgeantrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde, und daher die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten bleibt. Mit Bescheid der belangten Behörde, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zl. 1289251901/240508588, wurde
G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
G wurde dem BF
G nicht zuerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zl. 1289251901/240508588, wurde
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG wurde dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt. Am 27.03.2024 verweigerte der BF die Abschiebung und wurde in der Folge in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 27.03.2024, Zl. 1289251901/240513786, ordnete das BFA über den BF
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit dem gegenständlichen Mandatsbescheid vom 27.03.2024, Zl. 1289251901/240513786, ordnete das BFA über den BF
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Begründend wurde darin ausgeführt, dass der BF in Österreich weder beruflich noch sozial verankert und bis dato zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und auch keine besonderen Integrationsumstände namhaft machen habe können. Der BF sei seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sei meldeamtlich nicht registriert gewesen, sei im Bundesgebiet untergetaucht und für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen. Der Folgeantrag vom 26.03.2024 sei von ihm lediglich zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung seiner Abschiebung gestellt worden. Die geplante Abschiebung am 27.03.2024 habe nur wegen der Weigerung des BF (körperlicher Widerstand), das Fahrzeug der Exekutive zu verlassen, abgebrochen werden müssen. Die Anordnung der Schubhaft sei für die Sicherung der Abschiebung bzw. des Verfahrens vorgesehen. Aufgrund des bisherigen Verhaltens des BF gehe die belangte Behörde begründet davon aus, dass im konkreten Fall erhöhte Fluchtgefahr bestehe, und die Verhängung der Schubhaft daher dringend erforderlich sei. Am 27.03.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2024 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass in Österreich die Schwester des BF, XXXX lebe, und der BF mit XXXX , bei dem er auch gemeldet sei, eine Lebensgemeinschaft führe. Im Falle der Abschiebung nach Marokko würde eine Verletzung der Art. 2, 3 und 8 EMRK drohen. Am 27.03.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid sowie die die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft seit 27.03.2024 Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass in Österreich die Schwester des BF, römisch 40 lebe, und der BF mit römisch 40 , bei dem er auch gemeldet sei, eine Lebensgemeinschaft führe. Im Falle der Abschiebung nach Marokko würde eine Verletzung der Artikel 2, 3 und 8 EMRK drohen. Zudem seien
Abs 1 FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Dies sei gegenständlich der Fall – durch die nachweisliche Greifbarkeit des BF für die Behörde könne dies festgestellt werden.Zudem seien
Paragraph 77, Absatz eins, FPG gelindere Mittel anzuordnen, wenn der Zweck der Schubhaft durch die Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden könne. Dies sei gegenständlich der Fall – durch die nachweisliche Greifbarkeit des BF für die Behörde könne dies festgestellt werden. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX und XXXX sowie die kostenpflichtige Stattgabe der Beschwerde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 sowie die kostenpflichtige Stattgabe der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 28.03.2024 führte die belangte Behörde aus, dass gegen den BF eine rechtskräftig negative Asylentscheidung bestehe. Der BF sei vom 24.03.2023 bis zum 12.12.2023 im Bundesgebiet unsteten Aufenthaltes und für die Behörden nicht greifbar gewesen. Seiner Ausreiseverpflichtung sei der BF nicht nachgekommen. Erst am 13.12.2023 habe sich der BF an der Adresse 3150 Wilhelmsburg, Grubtalstraße 42, angemeldete. Seitens der belangten Behörde sei daraufhin ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF eingeleitet worden. Am 20.03.2024 sei durch die marokkanische Botschaft ein Ersatzreisedokument für den BF mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt worden. Am 25.03.2024 sei der BF gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko sei dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt worden.Am 25.03.2024 sei der BF gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG an seiner Wohnadresse festgenommen und in das PAZ Hernalser Gürtel überstellt worden. Die Information über die für den 27.03.2024 geplante Abschiebung nach Marokko sei dem BF am 25.03.2024 um 11:05 Uhr nachweislich ausgefolgt worden. Am 26.03.2024 habe der BF im Stande der Festnahme einen Folgeantrag gestellt. Mit Aktenvermerk vom 26.03.2024 sei dem BF nachweislich (Unterschrift verweigert) mitgeteilt worden, dass Gründe zur Annahme bestünden, dass der vom BF am 26.03.2024 gestellte Antrag auf internationalen Schutz nur zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei, und die Anhaltung aufgrund des Festnahmeauftrags für insgesamt bis zu 72 Stunden aufrechterhalten bleibe. Mit Bescheid des BFA, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zahl 1289251901/240508588, sei
G iVm § 57 Abs. 1 AVG festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz
G sei dem BF
G nicht zuerkannt worden.Mit Bescheid des BFA, EASt Ost, vom 26.03.2024, Zahl 1289251901/240508588, sei
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG festgestellt worden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12, AsylG sei dem BF
Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt worden. Am 27.03.2024 habe der BF seine (unbegleitete) Abschiebung verhindert, indem er sich im Auto der Polizei „verspreizt“ und geweigert habe, das Fahrzeug am Flughafen zu verlassen. Die Abschiebung habe daher abgebrochen werden müssen, und der BF sei in der Folge in das PAZ Hernalser Gürtel rücküberstellt worden. Mit Mandatsbescheid vom 27.03.2024 sei gegen den BF die Schubhaft zu Sicherung der Abschiebung angeordnet worden. Die neuerliche (diesmal begleitete) Abschiebung sei für den 10.04.2024 gebucht worden. Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen müsse seitens der belangten Behörde festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester des BF, als auch deren Kinder, bereits in II. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden seien und, dass die Folgeanträge in I. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden worden seien und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden würden.Zu den in der Beschwerde monierten familiären Beziehungen müsse seitens der belangten Behörde festgehalten werden, dass die Asylverfahren der derzeit in Österreich aufhältigen Schwester des BF, als auch deren Kinder, bereits in römisch zwei. Instanz rechtskräftig negativ entschieden worden seien und, dass die Folgeanträge in römisch eins. Instanz ebenfalls bereits negativ entschieden worden seien und sich im Stande der Rechtsmittelfrist befinden würden. Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren XXXX entziehe sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen geführt habe.Eine allfällige Lebensgemeinschaft mit dem um 32 Jahre älteren römisch 40 entziehe sich vollends der Kenntnis der Behörde, zumal der BF zu keinem Zeitpunkt seiner Verfahren die nunmehr behauptete Homosexualität ins Treffen geführt habe. Zum Vorhalt in der Beschwerde, dass dem BF die „Information über die bevorstehende Abschiebung“ erst am 25.03.2024 zur Kenntnis gebracht worden sei wird festgehalten, dass diese dem BF erst nach Ausstellung des Heimreisezertifikates durch die marokkanische Vertretungsbehörde und im Zuge der positiven Festnahme ausgefolgt worden seien, um ein neuerliches „Untertauchen“ im Bundesgebiet zu verhindern. Die Erlassung des Gelinderen Mittels sei für die belangte Behörde nicht in Frage gekommen, weil der BF bereits für mehrere Monate unsteten Aufenthaltes und somit für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und durch seine Verweigerung der Abschiebung vom 27.03.2024 eindrucksvoll unter Beweis gestellt habe, dass er nicht gewillt sei, freiwillig den Anordnungen der Behörde Folge zu leisten. Einer Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer würden keine Hindernisse entgegenstehen. Beantragt wurde Ersatz für den Vorlageaufwand der belangten Behörde und den Ersatz für den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde Höhe von 426,20 Euro. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Zu Spruchteil A) Zu I. SchubhaftbescheidZu römisch eins. Schubhaftbescheid Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: „§ 76.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (Vorliegen eines Sicherungsbedarfes, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft) – möglich ist. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren wird (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in § 76 Abs. 3 FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die „Fluchtgefahr“ ist in Österreich in Paragraph 76, Absatz 3, FPG (wie oben wiedergegeben) gesetzlich definiert. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr zu Recht mit Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG. Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Z 9), insbesondere sei das Vorliegen einer beruflichen oder sozialen Bindung des BF zum Bundesgebiet nicht gegeben, beziehungsweise hätte zu der im Bundesgebiet lebenden Schwester des BF keine Abhängigkeit festgestellt werden können.Die belangte Behörde begründete das Vorliegen einer Fluchtgefahr im Wesentlichen mit dem geringen Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich (Ziffer 9,), insbesondere sei das Vorliegen einer beruflichen oder sozialen Bindung des BF zum Bundesgebiet nicht gegeben, beziehungsweise hätte zu der im Bundesgebiet lebenden Schwester des BF keine Abhängigkeit festgestellt werden können. Gegen den BF liegt im gegenständlichen Fall eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 3) vor, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2022 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz des BF abschlägig entschieden und er aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde der Bescheid mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, GZ I416 2258446-1/3E, bestätigt. Gegen den BF liegt im gegenständlichen Fall eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer 3,) vor, da mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.07.2022 über den Antrag des BF auf internationalen Schutz des BF abschlägig entschieden und er aus dem Bundesgebiet nach Marokko ausgewiesen wurde. In weiterer Folge wurde der Bescheid mit rechtskräftigem Erkenntnis des BVwG vom 25.08.2022, GZ I416 2258446-1/3E, bestätigt. Eine soziale Verankerung des BF in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal er weder eine aufrechte Versicherung aufweist noch einer legalen Beschäftigung nachgeht. Der BF verfügt zwar über eine aufrechte Meldung aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Schwester des BF in Österreich wohnhaft ist, ein besonderes Naheverhältnis zu dieser oder ein aufrechtes Familienleben des BF in Österreich liegt jedoch nicht vor. Es ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Schwester oder eine andere Person vom Untertauchen abgehalten werden würde, weil der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten worden war. Weiterhin geht der BF (jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz) keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG ist daher gegenständlich erfüllt.Eine soziale Verankerung des BF in Österreich war zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides nicht zu erkennen, zumal er weder eine aufrechte Versicherung aufweist noch einer legalen Beschäftigung nachgeht. Der BF verfügt zwar über eine aufrechte Meldung aber über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass die Schwester des BF in Österreich wohnhaft ist, ein besonderes Naheverhältnis zu dieser oder ein aufrechtes Familienleben des BF in Österreich liegt jedoch nicht vor. Es ist aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens nicht zu erwarten, dass er durch seine Schwester oder eine andere Person vom Untertauchen abgehalten werden würde, weil der BF durch diese auch bisher nicht vom Untertauchen abgehalten worden war. Weiterhin geht der BF (jedenfalls seit rechtskräftigem Abschluss seines Antrages auf internationalen Schutz) keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden Barmittel zur Existenzsicherung. Der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG ist daher gegenständlich erfüllt. Es ist der Behörde auch nicht entgegenzutreten, wenn sie davon ausgeht, dass der BF seine Rückkehr nach Marokko vereiteln könnte, hat er seine (unbegleitete) Abschiebung doch schon einmal verhindert. Die belangte Behörde ging somit in einer Gesamtschau zutreffend davon aus, dass im Falle des BF insgesamt Fluchtgefahr in konkretem Ausmaß bestand, und hat das Bestehen eines Sicherungsbedarfs individuell im konkreten Falle hinreichend begründet. Wegen der eindeutig erkennbaren, massiven Fluchtgefahr konnte auch nicht mit der Anwendung gelinderer Mittel das Auslangen gefunden werde, da sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: Der BF hat in Österreich zwar familiäre Anknüpfungspunkte, diese sind vor dem Hintergrund des vertrauensunwürdigen Verhaltens des BF, seines unkooperativen Verhaltens in Form des Untertauchens sowie des Nichtbeachtens bestehender rechtskräftiger Entscheidungen jedoch nicht geeignet, um das beträchtliche Risiko des Untertauchens des BF im Falle der Beendigung des Schubhaft hintanzuhalten. Darüber hinaus gibt es keine weiteren feststellbaren Sozialkontakte von maßgeblicher Intensität, um eine Verankerung des BF im Bundesgebiet annehmen zu können. Auch ist eine berufliche Verankerung des BF im Bundesgebiet nicht gegeben. Sowohl das Vorverhalten als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose haben beim BF ein hohes Risiko des Untertauchens sowie einen Sicherungsbedarf ergeben, weshalb mit dem in der Beschwerde geforderten gelinderen Mittel nicht das Auslangen gefunden werden kann. In diesem Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung aus, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist. Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben.Es liegt daher jedenfalls (weiterhin) Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG vor und ist auch Sicherungsbedarf gegeben. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher insgesamt ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der BF bereits in der Vergangenheit und insbesondere auch zuletzt gezeigt hat, dass er die österreichische Rechtsordnung missachtet, die ihn treffenden Verpflichtungen nicht einhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändert. Durch die gegen den BF bestehende rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme hat die Republik Österreich bereits ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des BF im Inland keine rechtliche Deckung findet. Daraus lässt sich sohin ein hohes Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Fremdenwesen, insbesondere an einer gesicherten Außerlandesbringung des BF, klar erkennen. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des BF weit weniger schwer als das öffentliche Interesse einer baldigen gesicherten Außerlandesbringung des BF. Die Dauer der Anhaltung in Schubhaft seit27.03.2024 ist daher auch nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren. Vielmehr liegt angesichts der nach Schubhaftverhängung zügig betriebenen Abschiebungsvorbereitungen ein verdichteter Sicherungsbedarf vor. Auf Grund dieser Umstände bzw. der Fluchtgefahr, überwogen daher – wie im angefochtenen Bescheid richtig dargelegt – die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und eines geordneten Fremdenwesens die Interessen des BF an der Abstandnahme von der Verhängung der Schubhaft und ist diese als ultima-ratio-Maßnahme notwendig. Das Bundesamt hat zu Recht Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß angenommen. Zu II. Fortsetzung der SchubhaftZu römisch zwei. Fortsetzung der Schubhaft Der BF wird seit dem 27.03.2024
2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten. Der BF wird seit dem 27.03.2024
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung in Schubhaft angehalten.
3 FPG liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen:
Paragraph 76, Absatz 3, FPG liegt Fluchtgefahr vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer würde sich dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen, bzw. er würde die Abschiebung wesentlich erschweren. Folgende Tatsachen rechtfertigen diese Annahmen: Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung nicht nach und hat seine (unbegleitete) Abschiebung schon einmal verhindert. Überdies hat der BF die Meldevorschriften in Österreich nicht eingehalten und war lange Zeit untergetaucht. Es ist somit offensichtlich, dass sich der BF nicht gewillt ist, seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Der BF verfügt im Bundesgebiet über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz, hat keine ausreichenden Barmittel und geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Eine Einvernahme der beantragten Zeugen zur Frage der Wohnsitznahme konnte daher unterbleiben, da selbst bei Annahme, dass diese Möglichkeit besteht, Fluchtgefahr zu bejahen ist. Es fällt jedenfalls zu Ungunsten des BF ins Gewicht, dass der BF trotz familiärer Anknüpfungspunkte bereits im Jahr 2023 für die Behörden nicht greifbar war. Hinweise darauf, dass der BF in Österreich intensive Beziehungen pflegt, die geeignet wären, ihm dazu zu veranlassen, sich den Behörden allgemein und zur Durchführung einer Abschiebung zur Verfügung zu halten, sind hingegen im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund des vom BF bisher gezeigten Verhaltens, muss vielmehr der Ansicht der belangten Behörde gefolgt werden, dass mit der Verhängung gelinderer Mittel daher nicht das Auslangen gefunden kann, zumal es dem BF leichtfallen würde, ein gelinderes Mittel zu missachten und (erneut) in einen verborgenen Aufenthalt abzutauchen. Die Anhaltung des BF ist auf Grund der bislang effizienten Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unangemessen lang und daher verhältnismäßig. Auch mit Blick auf den Gesundheitszustand des BF, der gesund und psychisch stabil ist, ist die weitere Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig. Im Rahmen des Verfahrens zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates wurde für den BF durch die marokkanische Botschaft bereits ein Ersatzreisedokument mit einer Gültigkeit vom 20.03.2024 bis zum 20.05.2024 ausgestellt, weshalb die Durchführung der Abschiebung des BF in den nächsten Wochen realisierbar ist. Die neuerliche (diesmal begleitete) Abschiebung ist bereits für den 10.04.2024 geplant. Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts daher kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf besteht.Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichts daher kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3 und 9 FPG Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf besteht. Wie oben ausgeführt, ist die Schubhaft auch verhältnismäßig. Die belangte Behörde hat auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hingewirkt. Eine Abschiebung innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer ist wahrscheinlich. Die neuerliche (diesmal begleitete) Abschiebung ist bereits für den 10.04.2024 geplant. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor, und erweist sich diese auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Es war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Zu III. und IV. KostenbegehrenEs war daher festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen., Zu römisch drei. und römisch vier. Kostenbegehren
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der BF die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom BF vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der BF die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z. 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z. 4 VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20.Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft auch vorliegen, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV), insgesamt sohin EUR 426,20. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Zu Spruchteil B)
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W294.2289236.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.