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§ 66§ 51§ 53§ 53a§ 55RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlG304 2270606-1 Spruch, G304 2270606-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 66FPG idg
F lautet:3.1.1. Der mit „Ausweisung“
Paragraph 66, FPG idgF lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“
§ 51
NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“
Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Anmeldebescheinigung“
§ 53NAG lautet in Abs.
1 und 2 wie folgt:Der mit „Anmeldebescheinigung“
Paragraph 53, NAG lautet in Absatz eins und 2 wie folgt: „§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
- nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;(…).“
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;,
- nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;, (…).“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“
§ 53a
NAG lautet wie folgt:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“
Paragraph 53 a, NAG lautet wie folgt: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von,
- Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;,
- Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder,
- durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,
- zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;,
- sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder,
- drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2, (…).“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
§ 55
NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“
Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7,
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ 3.1.
- Der BF, ein Staatsangehöriger aus Portugal, ist am 01.06.2019 nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten, hält sich nunmehr bereits mehr als viereinhalb Jahre lang im Bundesgebiet auf und hat am 03.05.2022 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung gestellt. Nach Art. 7 der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) kommt Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zu, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung gemäß § 53 Abs. 1 NAG - dokumentiert wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2009, Zl. 2008/18/0763). Dieses Recht kommt - unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Art. 14 Abs. 2 der zitierten Richtlinie und § 55 Abs. 1 NAG so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. (s. VwGH 09.08.2016, Zl. Ro 2015/10/0050)Nach Artikel 7, der Unionsbürgerrichtlinie (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten) kommt Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zu, das innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur - durch eine Anmeldebescheinigung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, NAG - dokumentiert wird vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2009, Zl. 2008/18/0763). Dieses Recht kommt - unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern gemäß Artikel 14, Absatz 2, der zitierten Richtlinie und Paragraph 55, Absatz eins, NAG so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen. (s. VwGH 09.08.2016, Zl. Ro 2015/10/0050) Der BF hat gleich nach seiner Einreise eine Beschäftigung aufgenommen, war ab Juni 2019 bei einer Baufirma erwerbstätig, von Juli 2021 bis Jänner 2022 aufgrund einer Herzerkrankung im Krankenstand, und konnte danach seine Beschäftigung als Bauarbeiter aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Er hat sich unmittelbar nach Ende seines Krankenstandes beim AMS als arbeitssuchend gemeldet, bezog ab Februar 2022 Arbeitslosengeld und bezieht nunmehr seit 13.05.2023 Notstandshilfe. Der BF ist arbeitswillig, aufgrund seiner einer regelmäßigen medikamentösen Behandlung bedürfenden Herzerkrankung aus internistischer Sicht jedoch nicht arbeitsfähig. Arbeitsunfähigkeit wurde ihm wiederholt mit internistischem Arztbrief bescheinigt, unter anderem mit Arztbrief vom 21.06.2023, in welchem ihm aktuell Arbeitsunfähigkeit und „aktuell Atemnot bei geringer Belastung sowie Gefahr weiterer Verschlechterung“ bescheinigt worden ist. Entsprechend dem Untersuchungsauftrag des AMS an die PVA mit Schreiben vom 05.12.2023 wird derzeit die Arbeitsfähigkeit des BF von der PVA geprüft. Gemäß § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist.Gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist. Gemäß § 53a Abs. 3 Z. 2 NAG erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht. Der BF hält sich seit Juni 2019, somit mehr als die in § 53a Abs. 3 Z. 2 NAG angeführte zweijährige Mindestaufenthaltsdauer lang bzw. mehr als zwei Jahre vor herzkrankheitsbedingten Antritts des Krankenstandes im Juli 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und hat gleich nach seiner Einreise eine Arbeit als Bauarbeiter aufgenommen, welche er schließlich jedoch aufgrund seiner Herzerkrankung nicht mehr ausüben konnte, sodass der BF bei einer von der PVA festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäß § 53a Abs. 3 Z. 2 NAG das Recht auf Daueraufenthalt erwerben würde. Nach § 66 Abs. 1 letzter Teilsatz FPG wäre in diesem Fall eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr geht aus dem vorliegenden Akteninhalt jedoch kein Anhaltspunkt hervor.Der BF hält sich seit Juni 2019, somit mehr als die in Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG angeführte zweijährige Mindestaufenthaltsdauer lang bzw. mehr als zwei Jahre vor herzkrankheitsbedingten Antritts des Krankenstandes im Juli 2021 im österreichischen Bundesgebiet auf und hat gleich nach seiner Einreise eine Arbeit als Bauarbeiter aufgenommen, welche er schließlich jedoch aufgrund seiner Herzerkrankung nicht mehr ausüben konnte, sodass der BF bei einer von der PVA festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit gemäß Paragraph 53 a, Absatz 3, Ziffer 2, NAG das Recht auf Daueraufenthalt erwerben würde. Nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Teilsatz FPG wäre in diesem Fall eine Ausweisung nur dann zulässig, wenn der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Für eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende Gefahr geht aus dem vorliegenden Akteninhalt jedoch kein Anhaltspunkt hervor. Bei einer von der PVA festgestellten dauernden Arbeitsunfähigkeit wäre wegen eines in diesem Fall vom BF erworbenen Daueraufenthaltsrechts eine Ausweisung des BF somit nicht zulässig. Auch aufgrund einer wegen bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG dem BF als einem die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübenden Arbeitnehmer erhalten bleibenden Erwerbstätigeneigenschaft und der demzufolge nach § 51 Abs. 2 Z. 1 NAG iVm § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG vorliegenden unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung wäre mangels einer vom BF ausgehenden Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSv § 55 Abs. 3 NAG eine Ausweisung des BF unzulässig.Auch aufgrund einer wegen bloß vorübergehender Arbeitsunfähigkeit nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dem BF als einem die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübenden Arbeitnehmer erhalten bleibenden Erwerbstätigeneigenschaft und der demzufolge nach Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vorliegenden unionsrechtlichen Aufenthaltsberechtigung wäre mangels einer vom BF ausgehenden Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit iSv Paragraph 55, Absatz 3, NAG eine Ausweisung des BF unzulässig. Unabhängig von dem nach Begutachtung gemäß § 8 AlVG erzielten Untersuchungsergebnis bzw. unabhängig davon, ob von der PVA in Folge durchgeführter kardiologischer und orthopädischer Untersuchung gemäß angeführtem Sonderwunsch in dem vom AMS an die PVA ergangenen Untersuchungsauftrag vom 05.12.2023 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, wäre somit eine Ausweisung des BF in jedem der beiden Fälle, sowohl bei vorliegender vorübergehender, als auch bei bestehender dauernder Arbeitsunfähigkeit des BF unzulässig, weshalb wegen gleichem Entscheidungsergebnis das Abwarten des Untersuchungsergebnisses der PVA nicht für erforderlich gehalten wird. Unabhängig von dem nach Begutachtung gemäß Paragraph 8, AlVG erzielten Untersuchungsergebnis bzw. unabhängig davon, ob von der PVA in Folge durchgeführter kardiologischer und orthopädischer Untersuchung gemäß angeführtem Sonderwunsch in dem vom AMS an die PVA ergangenen Untersuchungsauftrag vom 05.12.2023 eine dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, wäre somit eine Ausweisung des BF in jedem der beiden Fälle, sowohl bei vorliegender vorübergehender, als auch bei bestehender dauernder Arbeitsunfähigkeit des BF unzulässig, weshalb wegen gleichem Entscheidungsergebnis das Abwarten des Untersuchungsergebnisses der PVA nicht für erforderlich gehalten wird. Eine Ausweisung des BF wäre außerdem auch bei nicht vorliegender unionsrechtlicher Aufenthaltsberechtigung iSv § 51 NAG aufgrund individueller Umstände iSv § 66 Abs. 2 FPG nicht gerechtfertigt, dies vor allem aufgrund des Gesundheitszustandes des BF mit einer in Österreich laufenden Herz- und HIV-Erkrankung betreffenden umfassenden medikamentösen Behandlung bzw. Therapie in Zusammenschau mit der bislang rund viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der nicht berücksichtigungswürdigen Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, wo er keine Familienangehörigen und keine familiäre oder anderweitige Bindung hat.Eine Ausweisung des BF wäre außerdem auch bei nicht vorliegender unionsrechtlicher Aufenthaltsberechtigung iSv Paragraph 51, NAG aufgrund individueller Umstände iSv Paragraph 66, Absatz 2, FPG nicht gerechtfertigt, dies vor allem aufgrund des Gesundheitszustandes des BF mit einer in Österreich laufenden Herz- und HIV-Erkrankung betreffenden umfassenden medikamentösen Behandlung bzw. Therapie in Zusammenschau mit der bislang rund viereinhalbjährigen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der nicht berücksichtigungswürdigen Bindungen des BF zu seinem Herkunftsstaat, wo er keine Familienangehörigen und keine familiäre oder anderweitige Bindung hat. Im gegenständlichen Fall hatte eine Ausweisung des BF aufgrund der angeführten individuellen Umstände iSv § 66 Abs. 2 FPG daher auf jeden Fall zu unterbleiben. Im gegenständlichen Fall hatte eine Ausweisung des BF aufgrund der angeführten individuellen Umstände iSv Paragraph 66, Absatz 2, FPG daher auf jeden Fall zu unterbleiben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben. 3.1.
- Da mit der Aufhebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides die Basis für Spruchpunkt II. weggefallen ist, konnte der ebenso angefochtene Spruchpunkt II., womit dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungssaufschub erteilt worden ist, auch keinen Bestand mehr haben, weshalb auch der gegen Spruchpunkt II. erhobenen Beschwerde stattzugeben und auch dieser Spruchpunkt aufzuheben war.3.1.
- Da mit der Aufhebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides die Basis für Spruchpunkt römisch zwei. weggefallen ist, konnte der ebenso angefochtene Spruchpunkt römisch zwei., womit dem BF gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungssaufschub erteilt worden ist, auch keinen Bestand mehr haben, weshalb auch der gegen Spruchpunkt römisch zwei. erhobenen Beschwerde stattzugeben und auch dieser Spruchpunkt aufzuheben war. 3.1.
- Im gegenständlichen Fall war daher der Beschwerde vollumfänglich stattzugeben und der gesamte angefochtene Bescheid aufzuheben. Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2270606.1.00