RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlG308 2113329-1 Spruch, , G308 2113329-1/49E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 22.03.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch: Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark (ÖGK) vom 30.01.2015, Zl. XXXX , berichtigt mit Bescheid vom 04.02.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 zu Recht erkannt:A) 1)Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch: Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Steiermark (ÖGK) vom 30.01.2015, Zl. römisch 40 , berichtigt mit Bescheid vom 04.02.2015, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 zu Recht erkannt:, A) 1) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I, II und III des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins, römisch zwei und römisch drei des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) 2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass aufgrund der Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 des im jeweiligen Zeitraum geltenden Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt eine Nachzahlung von € 7.419,96 zu leisten ist.A) 2) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass aufgrund der Einstufung in Beschäftigungsgruppe 4 des im jeweiligen Zeitraum geltenden Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer insgesamt eine Nachzahlung von € 7.419,96 zu leisten ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text, Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, daDiese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 22.03.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 22.03.2024 ausdrücklich verzichtet wurde. X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 22.03.2024 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe Verhandlungsniederschrift OZ 48Z). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2113329.1.00
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