4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer
1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei, er weise lediglich Wohnsitzmeldungen im Zeitraum von September 2013 bis März 2014 und von April 2023 bis Juni 2023 auf. Darüber hinaus sei er lediglich in Polizeianhaltezentren und in Justizanstalten untergebracht gewesen. Er sei bereits im Oktober 2014 wegen Einbruchsdiebstahls in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Daraufhin sei gegen ihn ein seit 19.12.2014 rechtskräftiges und bis 23.01.2023 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer immer wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt und sei insgesamt bereits sechs Mal nach Bulgarien abgeschoben worden. Im Februar 2023 sei der Beschwerdeführer von der Polizei neuerlich beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt habe, sei er mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2023 (rechtskräftig am 26.05.2023) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 30.06.2023 sei der Beschwerdeführer dann neuerlich nach Bulgarien abgeschoben worden. Mit Strafurteil vom Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüße er gerade. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und sei für niemanden sorgepflichtig. Er sei weiters ohne Beschäftigung, vermögenslos und in Österreich ohne Unterstand. Es lägen keine familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen in Österreich vor und hätte insbesondere kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtige Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden massiv. Der Beschwerdeführer habe bereits Delikte gegen fremdes Eigentum begangen und zuletzt eine Frau massiv mit dem Tod bedroht – dies sogar in Anwesenheit von Polizeibeamten. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei zu prognostizieren, dass er sich auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten werde. Gewalt an Frauen stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar. Aufgrund der unveränderten persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als notwendig. Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 29.01.2024 durch persönliche Übergabe in der Justizanstalt zugestellt.
1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm
3 BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 61 ff). 1.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm
Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 61 ff). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser mit 19.12.2014 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser mit 19.12.2014 in erster Instanz in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024). Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes erstmals auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024).Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes erstmals auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024). Das Aufenthaltsverbot war daher bis 23.01.2023 gültig. 1.2.
Am 22.02.2023 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet betreten. Das Aufenthaltsverbot aus 2014 war zwar ab 23.01.2023 nicht mehr gültig, dennoch erfüllte der Beschwerdeführer nicht die Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten
Paragraphen 51, ff NAG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer
Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub
3 FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 175 ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub
Paragraph 70, Absatz 3, FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 175 ff). Der Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 27.06.2023 festgenommen. Am 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zum inzwischen siebten Mal aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024; Anhalteprotokoll, AS 201 ff).Der Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 27.06.2023 festgenommen. Am 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zum inzwischen siebten Mal aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024; Anhalteprotokoll, AS 201 ff). 1.2.11. Am 22.08.2023 wurde der Beschwerdeführer aber bereits wieder festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff).1.2.11. Am 22.08.2023 wurde der Beschwerdeführer aber bereits wieder festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff). 1.2.12. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
GB unter Anrechnung der Vorhaft von 22.08.2023 bis XXXX .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff; Strafregisterauszug vom 27.03.2024).1.2.12. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung
Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 22.08.2023 bis römisch 40 .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff; Strafregisterauszug vom 27.03.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2023 eine Frau (seine Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .08.2023 eine Frau (seine Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am XXXX .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am XXXX .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am XXXX .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen.Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am römisch 40 .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am römisch 40 .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am römisch 40 .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Ein diversionelles Vorgehen sei aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen habe und er einschlägig vorbestraft sei. 1.2.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten sowie auch das fremdenrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und fünf weitere Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupfer in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versuchten, indem sie die Sperrvorrichtung des Kupfer-Containers mit einem Werkzeug aufzwickten, etwa 500 kg Kupfer im Wert von ca. EUR 6.700,00 in Bauschuttsäcke sowie Tragetaschen einfüllten, jedoch beim Abtransport von zwei Personen überrascht wurden, das Diebesgut zurückließen und die Flucht ergriffen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und fünf weitere Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupfer in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versuchten, indem sie die Sperrvorrichtung des Kupfer-Containers mit einem Werkzeug aufzwickten, etwa 500 kg Kupfer im Wert von ca. EUR 6.700,00 in Bauschuttsäcke sowie Tragetaschen einfüllten, jedoch beim Abtransport von zwei Personen überrascht wurden, das Diebesgut zurückließen und die Flucht ergriffen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd sein umfassendes Geständnis, dass es beim Versuch geblieben war sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Trotz des in weiterer Folge rechtskräftig gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren (gültig bis 23.01.2023) kehrte der Beschwerdeführer ständig in das Bundesgebiet zurück und musste sechs Mal wieder abgeschoben werden. Nach Ablauf der Dauer dieses ersten Aufenthaltsverbotes hielt er sich neuerlich im Bundesgebiet auf, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 51 ff NAG zu erfüllen, sodass er rechtskräftig ausgewiesen und am 30.06.2023 zum bisher siebten Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Trotz des in weiterer Folge rechtskräftig gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren (gültig bis 23.01.2023) kehrte der Beschwerdeführer ständig in das Bundesgebiet zurück und musste sechs Mal wieder abgeschoben werden. Nach Ablauf der Dauer dieses ersten Aufenthaltsverbotes hielt er sich neuerlich im Bundesgebiet auf, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, ff NAG zu erfüllen, sodass er rechtskräftig ausgewiesen und am 30.06.2023 zum bisher siebten Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Nur kurze Zeit später hielt er sich jedoch wieder im Bundesgebiet auf, wo er sich erneut strafbar machte und am 22.08.2023 festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, die er aktuell verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2023 eine Frau (die Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am XXXX .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am XXXX .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am XXXX .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, die er aktuell verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .08.2023 eine Frau (die Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am römisch 40 .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am römisch 40 .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am römisch 40 .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Ein diversionelles Vorgehen sei aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen habe und er einschlägig vorbestraft sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht davor zurückschreckt, Delikte gegen fremdes Eigentum in gewerbsmäßiger Absicht zu begehen, andererseits aber auch Frauen massiv mit einer Gefahr für ihr Leben bedroht und dies sogar noch in Anwesenheit bereits einschreitender Polizisten. Neben diesen strafgerichtlichen Verurteilungen – wobei dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu Gute zu halten ist, dass die erste strafgerichtliche Verurteilung inzwischen neun Jahre zurückliegt – liegt beim Beschwerdeführer auch fremdenrechtlich ein massives Fehlverhalten vor, welches seine offensichtliche und auch von den Strafgerichten bei der Strafbemessung berücksichtigte Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten noch einmal unterstreicht. Bezeichnend ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Ausführungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafbemessung als nicht geständig gezeigt hat und eine diversionelle Erledigung schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen ist, weil der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen hat (neben der bereits vorliegenden einschlägigen Vorstrafe). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, kann entgegen dem völlig unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten entsprechend ernsthaft bereuen würde. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest zehn Jahre hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung von Eigentumsdelikten, insbesondere aber auch an Gewaltdelikten gegenüber Frauen und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die besonders beharrliche Negierung des Aufenthaltsverbotes bzw. der Ausweisung und die wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den Beschwerdeführer die gegen ihn gesetzten Maßnahmen trotz Verbüßung des Haftübels in der Vergangenheit, der Schubhaft und der bereits sieben Abschiebungen aus dem Bundesgebiet nicht beeindruckten, er immer wieder, mitunter offensichtlich umgehend, nach Österreich zurückkehrte, zeugt von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals (erfolgreich) versucht hätte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, indem er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. §§ 51 ff NAG erfüllt und insbesondere einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals (erfolgreich) versucht hätte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, indem er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. Paragraphen 51, ff NAG erfüllt und insbesondere einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde unsubstanziiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Der Termin für eine erste bedingte Entlassung am 04.06.2024 wurde offenbar nicht bewilligt. Angesichts dessen und des dargestellten Vorlebens des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich bereits zuvor das Haftübel verspürt hat und sich dadurch bisher nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals 2013 in das Bundesgebiet ein, wurde jedoch bereits 2014 straffällig und im Dezember 2014 ein achtjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Er hat zwar vorgebracht, in Österreich über eine Lebensgefährtin zu verfügen, sowie, dass sein Vater, seine Schwester sowie eine Cousine in Österreich leben würden. Ein besonderes Nahe- und oder Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch weder hervorgekommen nur wurde ein solches vorgebracht. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit seiner ersten Abschiebung im Jänner 2015 bis Jänner 2023 aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht im Bundesgebiet aufhalten durfte, sind allfällige private oder familiäre Bindungen, die in dieser Zeit entstanden sind, erheblich zu relativieren. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer seit August 2023 durchgehend in Haft und richtete sich sein letztes strafbares Verhalten gegen seine Lebensgefährtin, sodass auch diese Beziehung erheblich zu relativeren ist. Der Beschwerdeführer ging bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er hat auch keine Kurse oder Ausbildungen absolviert oder sich sonst erkennbar zu integrieren versucht. Auch nach Ablauf des gegen ihn erlassenen ersten Aufenthaltsverbotes hat er die Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsverbot von über drei Monaten nicht erfüllt. Es ist den in Österreich lebenden Angehörigen und dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, den Kontakt über das Telefon oder das Internet zu halten oder ihn in Bulgarien zu besuchen. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Bulgarien zu erwirtschaften. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer durch das Aufenthaltsverbot lediglich dazu verpflichtet wird, das Bundesgebiet zu verlassen. Es steht ihm hingegen frei, sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union niederzulassen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Insgesamt kann dem vom Beschwerdeführer nur völlig unsubstanziiert vorgebrachten Privat- und Familienleben kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sechs Jahren erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängte, eine einschlägige Vorstrafe vorliegt, die jedoch bereits neun Jahre zurückliegt, und das erste Aufenthaltsverbot objektiv betrachtet zum damaligen Zeitpunkt besonders lange verhängt wurde und der Beschwerdeführer offensichtlich familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, als nicht verhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit einer Dauer von fünf Jahren befristet, zumal sich aus dem massiven und fortgesetzten fremdenrechtlichen Fehlverhalten in der Vergangenheit ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an ein Aufenthaltsverbot zu halten. 3.4. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters
3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters
Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht integriert sei, über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Bezugspunkte verfüge und er wiederholt zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei hier ohne aufrechten Wohnsitz und habe nach der Haftentlassung keine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist im Ergebnis aber festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere die körperliche Unversehrtheit und Integrität von Frauen, aber auch des Eigentums anderer in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Vorstrafe in Österreich, bei der er bereits das Haftübel verspürte, des bereits achtjährigen Aufenthaltsverbotes und der Ausweisung sowie den bereits insgesamt sieben Abschiebungen aus dem Bundesgebiet sein Verhalten nicht geändert hat und sein strafbares Verhalten noch gesteigert hat. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft und ist weder hervorgekommen noch wurde vorgebracht, dass der vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen im Strafurteil vor seiner Inhaftierung unterstandslos gewesen ist und weiters bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 05.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung
Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2287373.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.