← Österreich

{'item': 'G308 2287373-1'}

Obsah (16)Art 133§ 67§ 70§ 18§ 52§§ 51§ 66§ 107§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 61§ 53§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlG308 2287373-1 Spruch, G308 2287373-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 29.01.2024 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, es könne nicht festgestellt werden, wann der Beschwerdeführer erstmals in das Bundesgebiet eingereist sei, er weise lediglich Wohnsitzmeldungen im Zeitraum von September 2013 bis März 2014 und von April 2023 bis Juni 2023 auf. Darüber hinaus sei er lediglich in Polizeianhaltezentren und in Justizanstalten untergebracht gewesen. Er sei bereits im Oktober 2014 wegen Einbruchsdiebstahls in Österreich zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden. Daraufhin sei gegen ihn ein seit 19.12.2014 rechtskräftiges und bis 23.01.2023 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden. Dennoch sei der Beschwerdeführer immer wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt und sei insgesamt bereits sechs Mal nach Bulgarien abgeschoben worden. Im Februar 2023 sei der Beschwerdeführer von der Polizei neuerlich beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten worden. Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt habe, sei er mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2023 (rechtskräftig am 26.05.2023) aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Am 30.06.2023 sei der Beschwerdeführer dann neuerlich nach Bulgarien abgeschoben worden. Mit Strafurteil vom Oktober 2023 sei der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt worden. Diese Freiheitsstrafe verbüße er gerade. Der Beschwerdeführer sei ledig, habe keine Kinder und sei für niemanden sorgepflichtig. Er sei weiters ohne Beschäftigung, vermögenslos und in Österreich ohne Unterstand. Es lägen keine familiären, wirtschaftlichen oder sozialen Bindungen in Österreich vor und hätte insbesondere kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich festgestellt werden können. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beeinträchtige Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe und Sicherheit für die Person und ihr Eigentum sowie an sozialem Frieden massiv. Der Beschwerdeführer habe bereits Delikte gegen fremdes Eigentum begangen und zuletzt eine Frau massiv mit dem Tod bedroht – dies sogar in Anwesenheit von Polizeibeamten. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei zu prognostizieren, dass er sich auch künftig nicht an die Rechtsordnung halten werde. Gewalt an Frauen stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar. Aufgrund der unveränderten persönlichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers erscheine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als notwendig. Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 29.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 29.01.2024 durch persönliche Übergabe in der Justizanstalt zugestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 23.02.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen. Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer erstmals im Oktober 2014 im Bundesgebiet strafgerichtlich verurteilt und in der Folge gegen ihn ein bis 23.01.2023 gültiges Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, an welches er sich nicht gehalten habe. Zuletzt sei der Beschwerdeführer im Oktober 2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der Beschwerdeführer sei vom Bundesamt nicht einvernommen worden, sodass es dem Bundesamt auch nicht möglich gewesen sei, weitere Umstände in die angefochtene Entscheidung einfließen zu lassen. Das Bundesamt sei seiner Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen und habe den Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt. Insbesondere habe sich die Frist zur schriftlichen Stellungnahme von zwei Wochen für den inhaftierten und rechtsunkundigen Beschwerdeführer als zu kurz erwiesen. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer Familienangehörige in Österreich, und zwar eine Cousine, eine Schwester, der Vater sowie die Ehefrau des Beschwerdeführers würden derzeit in Österreich leben. Sein Fehlverhalten sei dem Beschwerdeführer bewusst. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass die erste strafgerichtliche Verurteilung bereits zehn Jahre zurückliege. Eine nachvollziehbare Begründung, weshalb das Bundesamt die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sechs Jahren als angemessen erachte, lasse der Bescheid vermissen.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 28.02.2024 ein.
  3. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G308 2287373-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.03.2024, G308 2287373-1/2Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  5. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Haftauskunft des Beschwerdeführers ein, welche am 04.03.2024 bzw. am 15.03.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bulgarien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie eines bis 2032 gültigen bulgarischen Personalausweises, AS 267 f). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Bulgarien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister sowie dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie eines bis 2032 gültigen bulgarischen Personalausweises, AS 267 f). Er hat bisher noch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024).Er hat bisher noch nie die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024). In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2024):In Österreich weist der Beschwerdeführer nachfolgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2024): - 20.09.2013 bis 04.03.2014 Nebenwohnsitz - 24.09.2013 bis 04.03.2014 Hauptwohnsitz - 26.07.2014 bis 23.01.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt - 23.05.2015 bis 28.05.2015 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 19.04.2016 bis 21.04.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 30.05.2016 bis 03.06.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 11.01.2017 bis 16.01.2017 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 16.06.2017 bis 29.06.2017 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum - 28.04.2023 bis 23.06.2023 Hauptwohnsitz - 23.08.2023 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich keinerlei Sozialversicherungszeiten vor. Er ist daher nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.03.2024).Hinsichtlich des Beschwerdeführers liegen in Österreich keinerlei Sozialversicherungszeiten vor. Er ist daher nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 27.03.2024). Festzuhalten ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 23.01.2015 (erste Abschiebung) entgegen dem ersten rechtskräftigen und bis 23.01.2023 gültigen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren dennoch im Wesentlichen im Bundesgebiet aufhielt, insgesamt sieben Mal nach Bulgarien abgeschoben wurde (28.05.2015, 21.04.2016, 03.06.2016, 16.01.2017, 29.06.2017, 30.06.2023) und gegen ihn 5 Mal mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt werden musste (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024).). Festzuhalten ist jedoch, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum ab 23.01.2015 (erste Abschiebung) entgegen dem ersten rechtskräftigen und bis 23.01.2023 gültigen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren dennoch im Wesentlichen im Bundesgebiet aufhielt, insgesamt sieben Mal nach Bulgarien abgeschoben wurde (28.05.2015, 21.04.2016, 03.06.2016, 16.01.2017, 29.06.2017, 30.06.2023) und gegen ihn 5 Mal mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt werden musste vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024).). 1.
  8. Zum Aufenthalt und zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  9. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausgehend von seiner ersten Nebenwohnsitzmeldung am 20.09.2013 jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein (vgl. etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2024).1.2.
  10. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, ausgehend von seiner ersten Nebenwohnsitzmeldung am 20.09.2013 jedoch spätestens zu diesem Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein vergleiche etwa Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.03.2024). 1.2.
  11. Am 25.07.2014 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Strafurteil, AS 151).1.2.
  12. Am 25.07.2014 wurde der Beschwerdeführer festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Strafurteil, AS 151). 1.2.
  13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014, XXXX , rechtskräftig am XXXX 2014, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 2, 130 vierter Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 25.07.2014 bis XXXX .2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 145 ff; Strafregisterauszug vom 27.03.2024).1.2.
  14. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2014, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 2014, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer 2, 130, vierter Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 25.07.2014 bis römisch 40 .2014 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 145 ff; Strafregisterauszug vom 27.03.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und fünf weitere Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupfer in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versuchten, indem sie die Sperrvorrichtung des Kupfer-Containers mit einem Werkzeug aufzwickten, etwa 500 kg Kupfer im Wert von ca. EUR 6.700,00 in Bauschuttsäcke sowie Tragetaschen einfüllten, jedoch beim Abtransport von zwei Personen überrascht wurden, das Diebesgut zurückließen und die Flucht ergriffen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und fünf weitere Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupfer in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versuchten, indem sie die Sperrvorrichtung des Kupfer-Containers mit einem Werkzeug aufzwickten, etwa 500 kg Kupfer im Wert von ca. EUR 6.700,00 in Bauschuttsäcke sowie Tragetaschen einfüllten, jedoch beim Abtransport von zwei Personen überrascht wurden, das Diebesgut zurückließen und die Flucht ergriffen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd sein umfassendes Geständnis, dass es beim Versuch geblieben war sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand. 1.2.
  15. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm

§ 70Abs.

3 BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 61 ff). 1.2.4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 01.12.2014 wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, ihm

Paragraph 70, Absatz 3, BFA-VG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 61 ff). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser mit 19.12.2014 in erster Instanz in Rechtskraft (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel und erwuchs dieser mit 19.12.2014 in erster Instanz in Rechtskraft vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024). Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes erstmals auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024).Der Beschwerdeführer wurde am 23.01.2015 aufgrund dieses Aufenthaltsverbotes erstmals auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024). Das Aufenthaltsverbot war daher bis 23.01.2023 gültig. 1.2.

  1. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch nur kurz darauf, kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück. Er wurde am 23.05.2015 festgenommen, anschließend mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt und am 28.05.2015 abermals auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024).1.2.
  2. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, jedoch nur kurz darauf, kehrte der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet zurück. Er wurde am 23.05.2015 festgenommen, anschließend mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt und am 28.05.2015 abermals auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024). 1.2.
  3. Der Beschwerdeführer kehrte dennoch wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde am 19.04.2021 festgenommen und am 21.04.2016 zum dritten Mal auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024).1.2.
  4. Der Beschwerdeführer kehrte dennoch wieder in das Bundesgebiet zurück und wurde am 19.04.2021 festgenommen und am 21.04.2016 zum dritten Mal auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024). 1.2.
  5. Bereits am 30.05.2016 wurde er wieder im Bundesgebiet festgenommen, über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt und in der Folge am 03.06.2016 zum vierten Mal auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024).1.2.
  6. Bereits am 30.05.2016 wurde er wieder im Bundesgebiet festgenommen, über ihn mit Mandatsbescheid die Schubhaft verhängt und in der Folge am 03.06.2016 zum vierten Mal auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024). 1.2.
  7. Am 05.01.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein und wurde am 11.01.2017 festgenommen, über ihn in der Folge die Schubhaft verhängt und er am 16.01.2017 wieder aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024; Niederschrift Bundesamt vom 12.01.2017, AS 161).1.2.
  8. Am 05.01.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein und wurde am 11.01.2017 festgenommen, über ihn in der Folge die Schubhaft verhängt und er am 16.01.2017 wieder aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024; Niederschrift Bundesamt vom 12.01.2017, AS 161). Am 12.01.2017 fand zudem eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt (vgl. AS 159 ff). Am 12.01.2017 fand zudem eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt vergleiche AS 159 ff). 1.2.
  9. Bereits am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet festgenommen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am 29.06.2017 zum sechsten Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024).1.2.
  10. Bereits am 16.06.2017 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet festgenommen, über ihn die Schubhaft verhängt und er am 29.06.2017 zum sechsten Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 27.03.2024). Am 17.06.2017 fand abermals eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt (vgl. AS 165 ff). Am 17.06.2017 fand abermals eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt vergleiche AS 165 ff). 1.2.
  11. Am 22.02.2023 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet betreten. Das Aufenthaltsverbot aus 2014 war zwar ab 23.01.2023 nicht mehr gültig, dennoch erfüllte der Beschwerdeführer nicht die Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten

§§ 51ff NAG.1.2.10.

Am 22.02.2023 wurde der Beschwerdeführer abermals im Bundesgebiet betreten. Das Aufenthaltsverbot aus 2014 war zwar ab 23.01.2023 nicht mehr gültig, dennoch erfüllte der Beschwerdeführer nicht die Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten

Paragraphen 51, ff NAG. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub

§ 70Abs.

3 FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid, AS 175 ff). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 13.04.2023 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen und ihm ein Durchsetzungsaufschub

Paragraph 70, Absatz 3, FPG von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 175 ff). Der Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 27.06.2023 festgenommen. Am 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zum inzwischen siebten Mal aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben (vgl. Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024; Anhalteprotokoll, AS 201 ff).Der Bescheid erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am 27.06.2023 festgenommen. Am 30.06.2023 wurde der Beschwerdeführer zum inzwischen siebten Mal aus dem Bundesgebiet nach Bulgarien abgeschoben vergleiche Fremdenregisterauszug vom 27.03.2024; Anhalteprotokoll, AS 201 ff). 1.2.11. Am 22.08.2023 wurde der Beschwerdeführer aber bereits wieder festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff).1.2.11. Am 22.08.2023 wurde der Beschwerdeführer aber bereits wieder festgenommen und im Anschluss über ihn die Untersuchungshaft verhängt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff). 1.2.12. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023, XXXX , rechtskräftig am XXXX .2023, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall St

GB unter Anrechnung der Vorhaft von 22.08.2023 bis XXXX .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff; Strafregisterauszug vom 27.03.2024).1.2.12. Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023, römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 .2023, wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anrechnung der Vorhaft von 22.08.2023 bis römisch 40 .2023 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil, AS 51 ff; Strafregisterauszug vom 27.03.2024). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2023 eine Frau (seine Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .08.2023 eine Frau (seine Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am XXXX .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am XXXX .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am XXXX .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen.Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am römisch 40 .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am römisch 40 .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am römisch 40 .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Ein diversionelles Vorgehen sei aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen habe und er einschlägig vorbestraft sei. 1.2.

  1. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  2. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Erster Termin für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälft der Strafe wäre der 06.04.
  3. Dieser Termin wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewährt. Nächstmöglicher Termin ist der 22.06.2024 (nach Verbüßung von zwei Dritteln). Errechnetes Strafende ist der 22.11.2024 (vgl. Haftauskunft vom 15.03.2024).1.2.
  4. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft. Erster Termin für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälft der Strafe wäre der 06.04.
  5. Dieser Termin wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewährt. Nächstmöglicher Termin ist der 22.06.2024 (nach Verbüßung von zwei Dritteln). Errechnetes Strafende ist der 22.11.2024 vergleiche Haftauskunft vom 15.03.2024). Der Beschwerdeführer hat bewusst gegen das bis 23.01.2023 bestehende Aufenthaltsverbot verstoßen (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 17.06.2016, AS 165 ff).Der Beschwerdeführer hat bewusst gegen das bis 23.01.2023 bestehende Aufenthaltsverbot verstoßen vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 17.06.2016, AS 165 ff). 1.
  6. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  7. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Bulgarien nicht behandelbar wären (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 17.06.2017, AS 167; darüber hinaus keinerlei gegenteiliges Beschwerdevorbringen).1.3.
  8. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen behandlungsbedürftigen Erkrankungen, die in Bulgarien nicht behandelbar wären vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 17.06.2017, AS 167; darüber hinaus keinerlei gegenteiliges Beschwerdevorbringen). 1.3.
  9. Der Beschwerdeführer ist ledig, führt offensichtlich eine Lebensgemeinschaft in Österreich und leben sein Vater, eine Schwester und eine Cousine in Österreich (vgl. Vollzugsinformation vom 15.01.2024, AS 3; Feststellungen im Strafurteil, AS 49; Beschwerdevorbringen, AS 275).1.3.
  10. Der Beschwerdeführer ist ledig, führt offensichtlich eine Lebensgemeinschaft in Österreich und leben sein Vater, eine Schwester und eine Cousine in Österreich vergleiche Vollzugsinformation vom 15.01.2024, AS 3; Feststellungen im Strafurteil, AS 49; Beschwerdevorbringen, AS 275). Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis liegt nicht vor. 1.3.
  11. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement oder ein Sprachkurs seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurde diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  14. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Fremdenregister, das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten. Aktenkundig sind weiters die österreichischen Strafurteile des Beschwerdeführers. Die in diesen Urteilen getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Sofern in der Beschwerde völlig unsubstanziiert vorgebracht wird, es würden Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, und zwar eine Cousine, eine Schwester, sein Vater und seine „Ehefrau“ so ist diesbezüglich festzuhalten, dass mangels entsprechend näherer und substanziierter Angaben eine entsprechende Nachprüfung nicht möglich ist. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich im rechtlichen Sinne verheiratet ist, konnte ausweislich der Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen (vgl. AS 49, „ledig“), dem aktuellen Familienstand in der Vollzugsinformation (vgl. AS 3, „Lebensgemeinschaft“), sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Jahr 2017, wonach seine „Frauen“ in Österreich leben würden, er mit diesen aber nicht im rechtlichen Sinne verheiratet wäre (vgl. AS 161), jedenfalls ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird das Beschwerdevorbringen zu den in Österreich nicht näher angeführten Verwandten dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt.Sofern in der Beschwerde völlig unsubstanziiert vorgebracht wird, es würden Familienangehörige des Beschwerdeführers in Österreich leben, und zwar eine Cousine, eine Schwester, sein Vater und seine „Ehefrau“ so ist diesbezüglich festzuhalten, dass mangels entsprechend näherer und substanziierter Angaben eine entsprechende Nachprüfung nicht möglich ist. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich im rechtlichen Sinne verheiratet ist, konnte ausweislich der Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen vergleiche AS 49, „ledig“), dem aktuellen Familienstand in der Vollzugsinformation vergleiche AS 3, „Lebensgemeinschaft“), sowie auch den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im Jahr 2017, wonach seine „Frauen“ in Österreich leben würden, er mit diesen aber nicht im rechtlichen Sinne verheiratet wäre vergleiche AS 161), jedenfalls ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird das Beschwerdevorbringen zu den in Österreich nicht näher angeführten Verwandten dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Dass zu diesen Familienangehörigen jedoch ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis vorliegen würde, wurde jedoch zu keiner Zeit vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Schon angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung als nicht geständig gezeigt hat und auch ausweislich der dazu ergangenen Ausführungen im Strafurteil eine diversionelle Erledigung schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen ist, weil der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen hat (neben der bereits vorliegenden einschlägigen Vorstrafe) (vgl. AS 53), kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten entsprechend ernsthaft bereuen würde. Darüber hinaus ergibt sich auch schon aus dem fremdenrechtlichen Gesamtfehlverhalten, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren keinerlei Absicht hatte, sich fortwährend an die Gesetze in Österreich zu halten und die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet als Unionsbürger zu erfüllen. Schon angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere im Rahmen seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung als nicht geständig gezeigt hat und auch ausweislich der dazu ergangenen Ausführungen im Strafurteil eine diversionelle Erledigung schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen ist, weil der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen hat (neben der bereits vorliegenden einschlägigen Vorstrafe) vergleiche AS 53), kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten entsprechend ernsthaft bereuen würde. Darüber hinaus ergibt sich auch schon aus dem fremdenrechtlichen Gesamtfehlverhalten, dass der Beschwerdeführer in den vergangenen zehn Jahren keinerlei Absicht hatte, sich fortwährend an die Gesetze in Österreich zu halten und die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet als Unionsbürger zu erfüllen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  15. Rechtliche Beurteilung: 3.
  16. Anzuwendendes Verfahrensrecht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG), BGBl. I 33/2013 idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.

  1. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zwei Mal vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde und der Beschwerdeführer dort unglaubwürdige Angaben gemacht hat. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befunden hat bzw. noch befindet, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sich an den sozialen Dienst zur Unterstützung zu wenden, insbesondere, da ihm angesichts seiner Vorgeschichte mit einem bereits rechtskräftigen Aufenthaltsverbot, einer rechtskräftigen Ausweisung und insgesamt bereits sieben Abschiebungen die Wichtigkeit des Schreibens jedenfalls bekannt sein musste. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen, insbesondere zu einem allenfalls bestehenden Privat- und Familienleben, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und nur oberflächlich Verfahrensmängel behauptet.3.
  2. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren bzw. mangelhafte Feststellungen getroffen, festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit zwei Mal vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen wurde und der Beschwerdeführer dort unglaubwürdige Angaben gemacht hat. Dem Beschwerdeführer wurde weiters die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich eine Stellungnahme abzugeben. Auch wenn sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in Strafhaft befunden hat bzw. noch befindet, wäre es ihm jederzeit möglich gewesen, sich an den sozialen Dienst zur Unterstützung zu wenden, insbesondere, da ihm angesichts seiner Vorgeschichte mit einem bereits rechtskräftigen Aufenthaltsverbot, einer rechtskräftigen Ausweisung und insgesamt bereits sieben Abschiebungen die Wichtigkeit des Schreibens jedenfalls bekannt sein musste. Darüber hinaus ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen, insbesondere zu einem allenfalls bestehenden Privat- und Familienleben, hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht erstattet und nur oberflächlich Verfahrensmängel behauptet. 3.
  3. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner bulgarischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten sowie auch das fremdenrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers im Mittelpunkt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2014 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und fünf weitere Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (§ 12 StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupfer in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versuchten, indem sie die Sperrvorrichtung des Kupfer-Containers mit einem Werkzeug aufzwickten, etwa 500 kg Kupfer im Wert von ca. EUR 6.700,00 in Bauschuttsäcke sowie Tragetaschen einfüllten, jedoch beim Abtransport von zwei Personen überrascht wurden, das Diebesgut zurückließen und die Flucht ergriffen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit fünf weiteren Mittätern wegen des Verbrechens des versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten, davon zwölf Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und fünf weitere Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken (Paragraph 12, StGB) fremde bewegliche Sachen, nämlich Kupfer in einem EUR 3.000,00 übersteigenden Wert, Verfügungsberechtigten eines Unternehmens durch Aufbrechen eines Behältnisses mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtsmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, wegzunehmen versuchten, indem sie die Sperrvorrichtung des Kupfer-Containers mit einem Werkzeug aufzwickten, etwa 500 kg Kupfer im Wert von ca. EUR 6.700,00 in Bauschuttsäcke sowie Tragetaschen einfüllten, jedoch beim Abtransport von zwei Personen überrascht wurden, das Diebesgut zurückließen und die Flucht ergriffen. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Strafgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd sein umfassendes Geständnis, dass es beim Versuch geblieben war sowie die bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand. Trotz des in weiterer Folge rechtskräftig gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren (gültig bis 23.01.2023) kehrte der Beschwerdeführer ständig in das Bundesgebiet zurück und musste sechs Mal wieder abgeschoben werden. Nach Ablauf der Dauer dieses ersten Aufenthaltsverbotes hielt er sich neuerlich im Bundesgebiet auf, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach §§ 51 ff NAG zu erfüllen, sodass er rechtskräftig ausgewiesen und am 30.06.2023 zum bisher siebten Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Trotz des in weiterer Folge rechtskräftig gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes in der Dauer von acht Jahren (gültig bis 23.01.2023) kehrte der Beschwerdeführer ständig in das Bundesgebiet zurück und musste sechs Mal wieder abgeschoben werden. Nach Ablauf der Dauer dieses ersten Aufenthaltsverbotes hielt er sich neuerlich im Bundesgebiet auf, ohne die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraphen 51, ff NAG zu erfüllen, sodass er rechtskräftig ausgewiesen und am 30.06.2023 zum bisher siebten Mal aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Nur kurze Zeit später hielt er sich jedoch wieder im Bundesgebiet auf, wo er sich erneut strafbar machte und am 22.08.2023 festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, die er aktuell verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am XXXX .08.2023 eine Frau (die Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am XXXX .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am XXXX .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am XXXX .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen.Der Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2023 wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünfzehn Monaten verurteilt, die er aktuell verbüßt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 .08.2023 eine Frau (die Lebensgefährtin) gefährlich mit dem Tod bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er mehrfach, und zwar selbst in Anwesenheit der einschreitenden Polizeibeamten, zu ihr sagte, er bzw. seine Familie würden sie und ihre Familie umbringen, er werde sie „tot machen“, wobei er eine Bierflasche erhoben in der Hand hielt und später zu einem Schraubenschlüssel griff, mit dem er Stichbewegungen in Richtung der Bedrohten ausführte. Darüber hinaus wurde er jedoch mangels Schuldbeweises im Zweifel von den weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen, er habe sie am römisch 40 .12.2016 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit einem Kabel schlug, sodass sie Hämatome erlitt, am römisch 40 .01.2017 am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig am Körper verletzt, indem er ihr mit der flachen Hand ins Gesicht schlug, wodurch sie zumindest Schmerzen erlitt; sowie am römisch 40 .07.2017 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper und an der Freiheit zu einer Unterlassung, und zwar zur Abstandnahme von ihrem Vorhaben, ihn anzuzeigen, zu nötigen versucht, indem er zu ihr sagte, wenn sie zur Polizei gehe, werde es für sie danach kein Leben mehr geben und er werde sie nackt in den Kofferraum einsperren, freigesprochen. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd keinen Umstand, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Ein diversionelles Vorgehen sei aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht gekommen, weil der Beschwerdeführer nicht die Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen habe und er einschlägig vorbestraft sei. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einerseits nicht davor zurückschreckt, Delikte gegen fremdes Eigentum in gewerbsmäßiger Absicht zu begehen, andererseits aber auch Frauen massiv mit einer Gefahr für ihr Leben bedroht und dies sogar noch in Anwesenheit bereits einschreitender Polizisten. Neben diesen strafgerichtlichen Verurteilungen – wobei dem Beschwerdeführer diesbezüglich zu Gute zu halten ist, dass die erste strafgerichtliche Verurteilung inzwischen neun Jahre zurückliegt – liegt beim Beschwerdeführer auch fremdenrechtlich ein massives Fehlverhalten vor, welches seine offensichtliche und auch von den Strafgerichten bei der Strafbemessung berücksichtigte Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten Werten noch einmal unterstreicht. Bezeichnend ist weiters, dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Ausführungen des Strafgerichtes im Rahmen der Strafbemessung als nicht geständig gezeigt hat und eine diversionelle Erledigung schon aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Betracht gekommen ist, weil der Beschwerdeführer keine Verantwortung für sein strafbares Handeln übernommen hat (neben der bereits vorliegenden einschlägigen Vorstrafe). Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, kann entgegen dem völlig unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer sein bisheriges Verhalten entsprechend ernsthaft bereuen würde. Schon aus dem beschriebenen, insgesamt zumindest zehn Jahre hinweg vom Beschwerdeführer immer wieder fortgesetzten Gesamtfehlverhalten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild, ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung von Eigentumsdelikten, insbesondere aber auch an Gewaltdelikten gegenüber Frauen und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die besonders beharrliche Negierung des Aufenthaltsverbotes bzw. der Ausweisung und die wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den Beschwerdeführer die gegen ihn gesetzten Maßnahmen trotz Verbüßung des Haftübels in der Vergangenheit, der Schubhaft und der bereits sieben Abschiebungen aus dem Bundesgebiet nicht beeindruckten, er immer wieder, mitunter offensichtlich umgehend, nach Österreich zurückkehrte, zeugt von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals (erfolgreich) versucht hätte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, indem er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. §§ 51 ff NAG erfüllt und insbesondere einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer jemals (erfolgreich) versucht hätte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren, indem er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten iSd. Paragraphen 51, ff NAG erfüllt und insbesondere einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgeht. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde unsubstanziiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Der Termin für eine erste bedingte Entlassung am 04.06.2024 wurde offenbar nicht bewilligt. Angesichts dessen und des dargestellten Vorlebens des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich bereits zuvor das Haftübel verspürt hat und sich dadurch bisher nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Soweit aktenkundig, reiste der Beschwerdeführer erstmals 2013 in das Bundesgebiet ein, wurde jedoch bereits 2014 straffällig und im Dezember 2014 ein achtjähriges Aufenthaltsverbot gegen ihn erlassen. Er hat zwar vorgebracht, in Österreich über eine Lebensgefährtin zu verfügen, sowie, dass sein Vater, seine Schwester sowie eine Cousine in Österreich leben würden. Ein besonderes Nahe- und oder Abhängigkeitsverhältnis ist jedoch weder hervorgekommen nur wurde ein solches vorgebracht. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer zumindest seit seiner ersten Abschiebung im Jänner 2015 bis Jänner 2023 aufgrund des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes nicht im Bundesgebiet aufhalten durfte, sind allfällige private oder familiäre Bindungen, die in dieser Zeit entstanden sind, erheblich zu relativieren. Darüber hinaus befindet sich der Beschwerdeführer seit August 2023 durchgehend in Haft und richtete sich sein letztes strafbares Verhalten gegen seine Lebensgefährtin, sodass auch diese Beziehung erheblich zu relativeren ist. Der Beschwerdeführer ging bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Er hat auch keine Kurse oder Ausbildungen absolviert oder sich sonst erkennbar zu integrieren versucht. Auch nach Ablauf des gegen ihn erlassenen ersten Aufenthaltsverbotes hat er die Bedingungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsverbot von über drei Monaten nicht erfüllt. Es ist den in Österreich lebenden Angehörigen und dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar, den Kontakt über das Telefon oder das Internet zu halten oder ihn in Bulgarien zu besuchen. Es wurden zudem keinerlei Gründe vorgebracht, die eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bulgarien nachvollziehbar unzumutbar erscheinen ließe, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden und arbeitsfähigen Mann handelt, dem es zugetraut werden kann, seinen Lebensunterhalt in Bulgarien zu erwirtschaften. Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer durch das Aufenthaltsverbot lediglich dazu verpflichtet wird, das Bundesgebiet zu verlassen. Es steht ihm hingegen frei, sich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union niederzulassen, sofern er die dafür nötigen Voraussetzungen erfüllt. Insgesamt kann dem vom Beschwerdeführer nur völlig unsubstanziiert vorgebrachten Privat- und Familienleben kein maßgebliches Gewicht beigemessen werden. Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist vergleiche etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221). Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

§ 9BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art.

8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des besagten wiederholten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die nur wenigen gegenläufigen privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten. Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes in der Dauer von sechs Jahren erweist sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor dem Hintergrund, dass das Strafgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verhängte, eine einschlägige Vorstrafe vorliegt, die jedoch bereits neun Jahre zurückliegt, und das erste Aufenthaltsverbot objektiv betrachtet zum damaligen Zeitpunkt besonders lange verhängt wurde und der Beschwerdeführer offensichtlich familiäre Bindungen im Bundesgebiet hat, als nicht verhältnismäßig. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit einer Dauer von fünf Jahren befristet, zumal sich aus dem massiven und fortgesetzten fremdenrechtlichen Fehlverhalten in der Vergangenheit ergeben hat, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich an ein Aufenthaltsverbot zu halten. 3.4. Zum Durchsetzungsaufschub und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

§ 70Abs.

3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

§ 18Abs.

3 BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid weiters

Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt und

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt. Zur Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes hat das Bundesamt ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet nicht integriert sei, über keinerlei familiäre, soziale oder berufliche Bezugspunkte verfüge und er wiederholt zur Begehung von Straftaten in das Bundesgebiet eingereist sei. Er sei hier ohne aufrechten Wohnsitz und habe nach der Haftentlassung keine persönlichen Angelegenheiten zu regeln. Zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ist im Ergebnis aber festzuhalten, dass in Hinblick auf die verübten Straftaten es vordringlicher Zweck der Entscheidung ist, weitere gravierende Straftaten des Beschwerdeführers insbesondere die körperliche Unversehrtheit und Integrität von Frauen, aber auch des Eigentums anderer in Österreich zu verhindern. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Vorstrafe in Österreich, bei der er bereits das Haftübel verspürte, des bereits achtjährigen Aufenthaltsverbotes und der Ausweisung sowie den bereits insgesamt sieben Abschiebungen aus dem Bundesgebiet sein Verhalten nicht geändert hat und sein strafbares Verhalten noch gesteigert hat. Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in Strafhaft und ist weder hervorgekommen noch wurde vorgebracht, dass der vor der Ausreise wichtige persönliche Verhältnisse wie etwa die Auflösung eines Mietverhältnisses oder dergleichen zu regeln hätte und ist dergleichen auch sonst nicht hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer ausweislich der Feststellungen im Strafurteil vor seiner Inhaftierung unterstandslos gewesen ist und weiters bisher noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist. Die oben geschilderten Umstände und die getätigte Persönlichkeitsanalyse zeigen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb die sofortige Ausreise im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten ist. Im Ergebnis wurde der Durchsetzungsaufschub zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 05.03.2024 als unbegründet abgewiesen. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich hiermit. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben konnte.Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Aufenthaltsverbotes bei Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung käme selbst bei einem vom Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht hinterlassenen positiven Eindruck nicht in Betracht, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung

§ 9BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten.

Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverbotes und zur Interessensabwägung

Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G308.2287373.1.01

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.