← Österreich

{'item': 'G314 2258406-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlG314 2258406-3 Spruch, G314 2258406-3/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 2024, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 2024, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Gegen den wohnungs- und beschäftigungslosen, suchtkranken Beschwerdeführer (BF) wurde mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX .2021 und vom XXXX .2022 jeweils gemäß § 66 Abs 1 FPG eine Ausweisung erlassen, weil er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Am XXXX .2022 wurde er in die Slowakei abgeschoben. Gegen den wohnungs- und beschäftigungslosen, suchtkranken Beschwerdeführer (BF) wurde mit den rechtskräftigen Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 .2021 und vom römisch 40 .2022 jeweils gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG eine Ausweisung erlassen, weil er die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllte. Am römisch 40 .2022 wurde er in die Slowakei abgeschoben. Am XXXX .2022 wurde der BF in XXXX verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX 2021 und am XXXX .2022 gemeinsam mit seiner slowakischen Lebensgefährtin insgesamt drei Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen infolge ihrer Anhaltung beim Versuch geblieben war. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil (unter Anrechnung der Vorhaft) bis XXXX .2022 in der Justizanstalt XXXX . Am römisch 40 .2022 wurde der BF in römisch 40 verhaftet und danach in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 130, Absatz eins, erster Fall, 15 StGB rechtskräftig zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein sechsmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 2021 und am römisch 40 .2022 gemeinsam mit seiner slowakischen Lebensgefährtin insgesamt drei Ladendiebstähle begangen hatte, wobei es in zwei Fällen infolge ihrer Anhaltung beim Versuch geblieben war. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil (unter Anrechnung der Vorhaft) bis römisch 40 .2022 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit dem Bescheid vom XXXX .2022 erließ das BFA gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund einer Beschwerde des BF mit dem Erkenntnis vom 21.09.2022 auf drei Jahre reduzierte. In der Folge wurde er mehrmals wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft und in die Slowakei abgeschoben; er kehrte jedoch stets nach Österreich zurück. Mit dem Bescheid vom römisch 40 .2022 erließ das BFA gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot, dessen Dauer das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) aufgrund einer Beschwerde des BF mit dem Erkenntnis vom 21.09.2022 auf drei Jahre reduzierte. In der Folge wurde er mehrmals wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet bestraft und in die Slowakei abgeschoben; er kehrte jedoch stets nach Österreich zurück. Am XXXX .2023 wurde der BF in Wien verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.12.2023 wurde gegen ihn wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 Abs 1 StGB rechtskräftig eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein achtmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die 2022 festgelegte Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren verlängert. Der neuerlichen Verurteilung lag zugrunde, dass er am XXXX .2023 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Mittäter und am XXXX 2023 allein jeweils bei dem Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, angehalten worden war. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil (unter Anrechnung der Vorhaft) bis XXXX .2024 in der Justizanstalt XXXX . Am römisch 40 .2023 wurde der BF in Wien verhaftet und anschließend in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.12.2023 wurde gegen ihn wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, 130, Absatz eins, StGB rechtskräftig eine einjährige Freiheitsstrafe verhängt, wobei ein achtmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde die 2022 festgelegte Probezeit auf die Maximaldauer von fünf Jahren verlängert. Der neuerlichen Verurteilung lag zugrunde, dass er am römisch 40 .2023 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem weiteren Mittäter und am römisch 40 2023 allein jeweils bei dem Versuch, einen Ladendiebstahl zu begehen, angehalten worden war. Der BF verbüßte den unbedingten Strafteil (unter Anrechnung der Vorhaft) bis römisch 40 .2024 in der Justizanstalt römisch 40 . Mit Schreiben vom 14.11.2023 forderte das BFA ihn auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines weiteren Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Er reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass er keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen im Inland habe und nicht integriert sei. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weil er entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist und hier erneut straffällig geworden sei. Aufgrund seiner tristen finanzielle Lage bestehe bei einem Verbleib in Österreich eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass er keine familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen im Inland habe und nicht integriert sei. Seine sofortige Ausreise sei im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich, weil er entgegen einem bestehenden Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist und hier erneut straffällig geworden sei. Aufgrund seiner tristen finanzielle Lage bestehe bei einem Verbleib in Österreich eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Mit gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (unter anderem) dessen ersatzlose Behebung und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Gleichzeitig beantragt er die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr, weil er unterstands- und mittellos sei. Dazu legte er ein entsprechendes Vermögensbekenntnis vor. Das BFA hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen. Die Möglichkeit, sich im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schriftlich zu äußern, sei zur Beurteilung seiner privaten und familiären Bindungen und zur Feststellung der vorhandenen Existenzmittel nicht ausreichend. Seine Tochter XXXX lebe in Österreich in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Regelmäßige Besuche bei ihr seien ihm sehr wichtig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzte daher seine nach Art 8 EMRK geschützten Rechte. Mit gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids gerichteten Beschwerde beantragt der BF (unter anderem) dessen ersatzlose Behebung und regt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an. Gleichzeitig beantragt er die Verfahrenshilfe im Umfang der Befreiung von der Eingabegebühr, weil er unterstands- und mittellos sei. Dazu legte er ein entsprechendes Vermögensbekenntnis vor. Das BFA hätte sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffen müssen. Die Möglichkeit, sich im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme schriftlich zu äußern, sei zur Beurteilung seiner privaten und familiären Bindungen und zur Feststellung der vorhandenen Existenzmittel nicht ausreichend. Seine Tochter römisch 40 lebe in Österreich in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers. Regelmäßige Besuche bei ihr seien ihm sehr wichtig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verletzte daher seine nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte. Nach der Entlassung aus der Justizanstalt XXXX wurde der BF zunächst im Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Am XXXX 2024 wurde er entlassen, weil er aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustands mit beschleunigter Herzfrequenz und Thoraxschmerzen haftunfähig sei. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Nach der Entlassung aus der Justizanstalt römisch 40 wurde der BF zunächst im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft angehalten. Am römisch 40 2024 wurde er entlassen, weil er aufgrund seines reduzierten Allgemeinzustands mit beschleunigter Herzfrequenz und Thoraxschmerzen haftunfähig sei. Sein aktueller Aufenthaltsort ist unbekannt. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG vor, erstattete eine Gegenäußerung zur Beschwerde und beantragte, sie als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF im Vorverfahren vor dem BFA und dem Beschwerdevorbringen sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Für den BF sind in Österreich keine Sozialversicherungsdaten gespeichert. Der BF hat zwar keinen gültigen Ausweis und gab bei Kontakten mit der Polizei anfangs oft falsche Namen an. Seine Identität konnte aber jeweils aufgrund der Erkennungsdienstlichen Evidenz geklärt werden. Da er von Interpol Bratislava unter dem angegebenen Namen und Geburtsdatum identifiziert werden konnte, bestehen keine Zweifel an Namen, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit. Er spricht laut seiner Aussage vor dem BVwG am 07.09.2022 Ungarisch, beherrscht aber auch die slowakische Sprache. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und deren Rechtskraft sind im Strafregister dokumentiert. Die beiden Urteile des Landesgerichts XXXX gegen ihn liegen vor, ebenso die Bescheide des BFA vom XXXX .2021, vom XXXX 2022 und vom XXXX 2022 sowie die Niederschrift über die BVwG-Verhandlung vom 07.09.2022 und das Erkenntnis vom 21.09.2022, gegen das kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Strafvollzug wird anhand der Vollzugsinformationen und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Im IZR sind mehrere Abschiebungen in die Slowakei dokumentiert. Die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen des BF in Österreich und deren Rechtskraft sind im Strafregister dokumentiert. Die beiden Urteile des Landesgerichts römisch 40 gegen ihn liegen vor, ebenso die Bescheide des BFA vom römisch 40 .2021, vom römisch 40 2022 und vom römisch 40 2022 sowie die Niederschrift über die BVwG-Verhandlung vom 07.09.2022 und das Erkenntnis vom 21.09.2022, gegen das kein Rechtsmittel erhoben wurde. Der Strafvollzug wird anhand der Vollzugsinformationen und der Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten laut ZMR festgestellt. Im IZR sind mehrere Abschiebungen in die Slowakei dokumentiert. Der BF ist nach eigenen Angaben wohnungslos und war im Bundesgebiet (abgesehen von Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum) nur zwischen XXXX 2020 und XXXX 2021 in einer Notunterkunft für Wohnungslose mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Umstand, dass er entgegen dem 2022 erlassenen Aufenthaltsverbot nach Österreich zurückkehrte, ergibt sich schon daraus, dass er danach wiederholt im Bundesgebiet festgenommen, obwohl er allein 2023 vier Mal aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben wurde. Aus diversen aktenkundigen Informationen (siehe z.B. die medizinischen Hinweise zur Außerlandesbringung vom XXXX 2023 und vom XXXX .2023) geht hervor, dass er suchtkrank (drogen- und/oder alkoholabhängig) ist.Der BF ist nach eigenen Angaben wohnungslos und war im Bundesgebiet (abgesehen von Wohnsitzmeldungen in der Justizanstalt und im Polizeianhaltezentrum) nur zwischen römisch 40 2020 und römisch 40 2021 in einer Notunterkunft für Wohnungslose mit Nebenwohnsitz gemeldet. Der Umstand, dass er entgegen dem 2022 erlassenen Aufenthaltsverbot nach Österreich zurückkehrte, ergibt sich schon daraus, dass er danach wiederholt im Bundesgebiet festgenommen, obwohl er allein 2023 vier Mal aus dem Bundesgebiet in die Slowakei abgeschoben wurde. Aus diversen aktenkundigen Informationen (siehe z.B. die medizinischen Hinweise zur Außerlandesbringung vom römisch 40 2023 und vom römisch 40 .2023) geht hervor, dass er suchtkrank (drogen- und/oder alkoholabhängig) ist. Die slowakische Staatsangehörige XXXX , die der BF am XXXX 2022 vor dem BVwG als seine Lebensgefährtin bezeichnete, wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und war laut ZMR zuletzt bis XXXX 2024 in der Justizanstalt XXXX in Haft. Laut IZR wurden auch gegen sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und sie wiederholt in die Slowakei abgeschoben. Die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , die der BF am römisch 40 2022 vor dem BVwG als seine Lebensgefährtin bezeichnete, wurde in Österreich mehrmals strafgerichtlich verurteilt und war laut ZMR zuletzt bis römisch 40 2024 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Laut IZR wurden auch gegen sie aufenthaltsbeendende Maßnahmen erlassen und sie wiederholt in die Slowakei abgeschoben. Die Anhaltung des BF in Verwaltungsstrafhaft ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum laut ZMR und wurde vom BFA im Vorlagebericht an das BVwG angegeben. Das Gutachten über seine Haftunfähigkeit vom XXXX .2024 liegt vor. Da laut ZMR seither keine Wohnsitzmeldung im Inland besteht und auch sonst keine Informationen über seinen Aufenthaltsort vorliegen, ist davon auszugehen, dass dieser aktuell unbekannt ist. Die Anhaltung des BF in Verwaltungsstrafhaft ergibt sich aus der Wohnsitzmeldung im Polizeianhaltezentrum laut ZMR und wurde vom BFA im Vorlagebericht an das BVwG angegeben. Das Gutachten über seine Haftunfähigkeit vom römisch 40 .2024 liegt vor. Da laut ZMR seither keine Wohnsitzmeldung im Inland besteht und auch sonst keine Informationen über seinen Aufenthaltsort vorliegen, ist davon auszugehen, dass dieser aktuell unbekannt ist. Die Tochter des BF, XXXX , ist laut ZMR und IZR am XXXX geboren und slowakische Staatsangehörige. Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers und besitzt eine Anmeldebescheinigung. Bei der Verhandlung vor dem BVwG am 07.09.2022 gab der BF an, dass neben ihr auch seine Tochter XXXX hier aufhältig sei. Da diese weder im IZR noch im ZMR aufscheint und aus den aktenkundigen Polizeiberichten hervorgeht, dass sie als abgängige Minderjährige mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft einer Einrichtung zur Rückführung in ihr Heimatland („Drehscheibe“) übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass sie sich mittlerweile wieder in der Slowakei aufhält, wo nach den Angaben des BF auch seine drei anderen Kinder fremduntergebracht sind. Dies geht auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 hervor. Die Tochter des BF, römisch 40 , ist laut ZMR und IZR am römisch 40 geboren und slowakische Staatsangehörige. Sie lebt seit ihrer Geburt in Österreich in der Obhut des Kinder- und Jugendhilfeträgers und besitzt eine Anmeldebescheinigung. Bei der Verhandlung vor dem BVwG am 07.09.2022 gab der BF an, dass neben ihr auch seine Tochter römisch 40 hier aufhältig sei. Da diese weder im IZR noch im ZMR aufscheint und aus den aktenkundigen Polizeiberichten hervorgeht, dass sie als abgängige Minderjährige mit nicht-österreichischer Staatsbürgerschaft einer Einrichtung zur Rückführung in ihr Heimatland („Drehscheibe“) übergeben wurde, ist davon auszugehen, dass sie sich mittlerweile wieder in der Slowakei aufhält, wo nach den Angaben des BF auch seine drei anderen Kinder fremduntergebracht sind. Dies geht auch aus dem Erkenntnis des BVwG vom 21.09.2022 hervor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor. Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF ein bestehendes Aufenthaltsverbot missachtete und im Inland während offener Probezeit neuerlich Ladendiebstähle zur Bestreitung seines Lebensunterhalts beging. Aufgrund der daraus in Zusammenschau mit seiner tristen finanzielle Lage (er ist laut Vermögensbekenntnis völlig mittellos) ableitbaren erheblichen Wiederholungsgefahr verbunden mit dem Umstand, dass er sich ohnedies nicht im Bundesgebiet aufhalten darf, weil gegen ihn ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot aufrecht ist, ist die Aufenthaltsbeendigung ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit trotz der behaupteten Besuchskontakte zu seiner jüngsten Tochter, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, geboten. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G314.2258406.3.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.