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{'item': 'I412 2159688-3'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 55§ 14§ 58§ 60§ 7§§ 3§ 6§ 17Art. 130§ 9Art. 8§§ 56§§ 52§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlI412 2159688-3 Spruch, I412 2159688-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

§ 28Abs. 5 Vw

GVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.01.2016 unter Angabe einer unrichtigen syrischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen seiner weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 berichtigte der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen und gab an, ägyptischer Staatsbürger zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in weiterer Folge ein Konsultationsverfahren mit Kroatien und wies - ohne in die Sache einzutreten - den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl. XXXX als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutzes aus. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016 als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 26.01.2016 unter Angabe einer unrichtigen syrischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im Rahmen seiner weiteren Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 berichtigte der Beschwerdeführer seine früheren Aussagen und gab an, ägyptischer Staatsbürger zu sein. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte in weiterer Folge ein Konsultationsverfahren mit Kroatien und wies - ohne in die Sache einzutreten - den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 12.09.2016, Zl. römisch 40 als unzulässig zurück und sprach die Zuständigkeit Kroatiens für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutzes aus. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und ausgesprochen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2016 als unbegründet abgewiesen. I.
  3. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Ausreise nicht nach und stellte nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten am 25.11.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen entschied das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.04.2017, Zl. XXXX vollinhaltlich negativ und erließ über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2017, GZ: I403 2159688-1/7E als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.römisch eins.
  4. Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung zur Ausreise nicht nach und stellte nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten am 25.11.2016 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Diesen entschied das Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 vollinhaltlich negativ und erließ über den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung. Eine dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 20.11.2017, GZ: I403 2159688-1/7E als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. I.
  5. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet, begann auf selbständiger Basis zu arbeiten und stellte am 17.12.2019 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK“

§ 55Abs. 1 Asyl

G

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde gegen ihn ein auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG gestütztes, auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 17.01.2022 durch Hinterlegung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist am 14.02.
  2. Gegen die Entscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.02.2022 verspätet Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet, begann auf selbständiger Basis zu arbeiten und stellte am 17.12.2019 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.12.2021, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8 EMRK abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig ist. Ferner wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Des Weiteren wurde gegen ihn ein auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG gestütztes, auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Bescheid wurde am 17.01.2022 durch Hinterlegung an die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist am 14.02.
  2. Gegen die Entscheidung brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 17.02.2022 verspätet Beschwerde ein. Die Beschwerde wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. I.4. Mit Formularvordruck datiert vom 03.05.2022 und der am 14.05.2022 eingelangten Antragsbegründung stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 58Abs.

10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit dem 15.02.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot. Im Zuge dessen seien seine persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8 EMRK bereits umfangreich geprüft worden und gehen aus dem Antragsvorbringen

§ 55Asyl

G 2005 dahingehend keine geänderten Verhältnisse hervor, die eine neuerliche Prüfung des Artikel 8 EMRK erforderlich machen würde. Zudem stelle das Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, Zl. I422 2159688-2/2E als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.4. Mit Formularvordruck datiert vom 03.05.2022 und der am 14.05.2022 eingelangten Antragsbegründung stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit dem 15.02.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot. Im Zuge dessen seien seine persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8 EMRK bereits umfangreich geprüft worden und gehen aus dem Antragsvorbringen

Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend keine geänderten Verhältnisse hervor, die eine neuerliche Prüfung des Artikel 8 EMRK erforderlich machen würde. Zudem stelle das Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, Zl. I422 2159688-2/2E als unbegründet abgewiesen wurde. I.5. Mit Formularvordruck datiert vom 11.07.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005.römisch eins.5. Mit Formularvordruck datiert vom 11.07.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 20.10.2023, ZI. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

§ 55Asyl

G vom 11.07.2023

§ 60Abs. 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 zurück. Mit Bescheid vom 20.10.2023, ZI. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK

Paragraph 55, AsylG vom 11.07.2023

Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 08.11.2023 wegen Aktenwidrigkeit, materieller Rechtswidrigkeit, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie mangelhafter Beweiswürdigung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.11.2023, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ägyptischer Staatsangehöriger. Festgestellt wird zudem der oben dargestellte Verfahrensgang. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes gänzlich unterlassen, weshalb dieser zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht geklärt war.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zum Gang des Verfahrens und zur mangelhaften Ermittlungstätigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im gegenständlichen Verfahren ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des Verwaltungsaktes.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG (Z 2), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Z 3), Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (Z 4) und Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 (Z 5).

Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Ziffer eins,), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem 11. Hauptstück des FPG (Ziffer 2,), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (Ziffer 3,), Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes (Ziffer 4,) und Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Ziffer 5,).

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Zur Behebung der Entscheidung:

§ 55Abs. 1 Asyl

G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).

§ 55Abs. 2 Asyl

G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.

§ 58Abs. 6 Asyl

G ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 6, AsylG ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

§ 58Abs. 10 Asyl

G sind Anträge

§ 55

als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge

Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

§ 60Abs. 1 Asyl

G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn

Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (…).1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (…).

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

§ 28Abs. 5 Vw

GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof aus:Zu Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „

den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

§ 60Abs. 3 Z 2 Fr

PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037).„

den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037). Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verkennung der Rechtslage sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ausging, hat es in den wesentlichen Punkten des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verkennung der Rechtslage sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausging, hat es in den wesentlichen Punkten des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des Beschwerdeführers, zu tätigen haben wird. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden haben, ob der Antrag des Beschwerdeführers

§ 55Asyl

G zulässig und begründet ist oder nicht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des Beschwerdeführers, zu tätigen haben wird. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden haben, ob der Antrag des Beschwerdeführers

Paragraph 55, AsylG zulässig und begründet ist oder nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2159688.3.00

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