GVG aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
G
GVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. XXXX als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet, begann auf selbständiger Basis zu arbeiten und stellte am 17.12.2019 einen „Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 MRK“
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG
Paragraph 14, VwGVG mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2022, Zl. römisch 40 als verspätet zurückgewiesen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und erwuchs die Entscheidung in Rechtskraft. I.4. Mit Formularvordruck datiert vom 03.05.2022 und der am 14.05.2022 eingelangten Antragsbegründung stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022, Zl. XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
10 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit dem 15.02.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot. Im Zuge dessen seien seine persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8 EMRK bereits umfangreich geprüft worden und gehen aus dem Antragsvorbringen
G 2005 dahingehend keine geänderten Verhältnisse hervor, die eine neuerliche Prüfung des Artikel 8 EMRK erforderlich machen würde. Zudem stelle das Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, Zl. I422 2159688-2/2E als unbegründet abgewiesen wurde.römisch eins.4. Mit Formularvordruck datiert vom 03.05.2022 und der am 14.05.2022 eingelangten Antragsbegründung stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.10.2022, Zl. römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer bestehe seit dem 15.02.2022 eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot. Im Zuge dessen seien seine persönlichen Verhältnisse hinsichtlich Artikel 8 EMRK bereits umfangreich geprüft worden und gehen aus dem Antragsvorbringen
Paragraph 55, AsylG 2005 dahingehend keine geänderten Verhältnisse hervor, die eine neuerliche Prüfung des Artikel 8 EMRK erforderlich machen würde. Zudem stelle das Einreiseverbot einen absoluten Versagungsgrund im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beantragte Erteilung eines Aufenthaltstitels dar. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 07.11.2022 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.11.2022, Zl. I422 2159688-2/2E als unbegründet abgewiesen wurde. I.5. Mit Formularvordruck datiert vom 11.07.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G 2005.römisch eins.5. Mit Formularvordruck datiert vom 11.07.2023 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Mit Bescheid vom 20.10.2023, ZI. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
G vom 11.07.2023
G 2005 zurück. Mit Bescheid vom 20.10.2023, ZI. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK
Paragraph 55, AsylG vom 11.07.2023
Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 zurück. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 08.11.2023 wegen Aktenwidrigkeit, materieller Rechtswidrigkeit, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie mangelhafter Beweiswürdigung seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Mit Schriftsatz vom 08.11.2023, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 10.11.2023, legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Z 1), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG (Z 2), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 2 (Z 5).
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes (Ziffer eins,), Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden
dem 11. Hauptstück des FPG (Ziffer 2,), Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
dem
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2 (Ziffer 5,).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A) Zur Behebung der Entscheidung:
G ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,).
G ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt.
G ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
Paragraph 58, Absatz 6, AsylG ist der angestrebte Aufenthaltstitel
Paragraphen 55 bis 57 im Antrag genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
G sind Anträge
als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge
Paragraph 55, als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn
Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (…).1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht (…).
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
GVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Zu § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof aus:Zu Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG führte der Verwaltungsgerichtshof aus: „
den ErläutRV zu § 58 Abs. 10 FrPolG 2005 idF FNG 2014 (1803 BlgNR 24. GP 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach § 55 AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Art. 8 MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
PolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach § 60 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den §§ 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen (vgl. E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037).„
den ErläutRV zu Paragraph 58, Absatz 10, FrPolG 2005 in der Fassung FNG 2014 (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 50) hat im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 55, AsylG 2005 auch eine Neubewertung einer Rückkehrentscheidung, die mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FrPolG 2005 verbunden ist, im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens zu erfolgen. Ergibt diese Neubewertung, dass ein maßgeblich geänderter Sachverhalt iSd Artikel 8, MRK vorliegt, so ist der begehrte Aufenthaltstitel, ungeachtet des bestehenden Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FrPolG 2005, zu erteilen und die Rückkehrentscheidung wird
Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, FrPolG 2005 gegenstandslos, sodass auch dem - deshalb ebenfalls gegenstandslos werdenden - Einreiseverbot der Boden entzogen ist. Vor diesem Hintergrund ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 dergestalt einschränkend auszulegen, dass sie sich - wie die inhaltlich ähnliche Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 60, Absatz 3, Ziffer 2, AsylG 2005 ausdrücklich - nur auf Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 56 und 57 AsylG 2005 beziehen kann. Dieses Verständnis liegt auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nahe, ermöglicht es doch, Einreiseverbote, die mangels fristgerechter Ausreise des Drittstaatsangehörigen keiner Verkürzung oder Aufhebung nach Paragraph 60, Absatz eins, oder 2 FrPolG 2005 zugänglich sind, bei zwingenden Gründen des Artikel 8, MRK im Wege der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 gegenstandslos werden zu lassen vergleiche E VfGH 3. Dezember 2012, G 74/12).“ (VwGH 16.12 2015, Ro 2015/21/0037). Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verkennung der Rechtslage sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG ausging, hat es in den wesentlichen Punkten des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt.Da sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Verkennung der Rechtslage sohin in keinster Weise mit dem Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat, indem es von der Anwendbarkeit des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ausging, hat es in den wesentlichen Punkten des gegenständlichen Verfahrens überhaupt keine Ermittlungstätigkeit durchgeführt. Als Folge der Aufhebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers (wieder) unerledigt. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des Beschwerdeführers, zu tätigen haben wird. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden haben, ob der Antrag des Beschwerdeführers
G zulässig und begründet ist oder nicht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens wird sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an den Maßstäben eines ordentlichen, verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens zu orientieren haben, indem es dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, ein begründetes Antragsvorbringen zu erstatten, und auf das im gegenständlichen Verfahren erstattete Beschwerdevorbringen Bedacht nimmt, anhand dessen die Behörde allenfalls weitere Ermittlungen, wie die Einvernahme des Beschwerdeführers, zu tätigen haben wird. Erst nach erfolgter Durchführung der notwendigen Ermittlungen wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden haben, ob der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG zulässig und begründet ist oder nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war, konnte
GVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage zu beheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:I412.2159688.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.