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Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlL506 2261633-1 SpruchL506 2261633-1/17E, L506 2261633-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
den § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
den Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein türkischer Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein türkischer Staatsangehöriger, dem islamischen Glauben und der kurdischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Anlässlich der Erstbefragung am XXXX in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji, gab der BF zu seinen Antragsgründen an, dass er in der Türkei wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden sei. Sein Bruder sei bei der kurdischen Organisation gewesen und 2015 von der türkischen Armee getötet worden. Da zu Hause ein Bild seines Bruders gehangen habe, sei sein Vater für ein Jahr inhaftiert worden. Der türkische Staat habe ihn und seine Familie nicht in Ruhe gelassen; er habe studieren wollen, sie hätten sie immer wieder mit Waffen bedroht; sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe das Land illegal verlassen, im Rückkehrfall könne er ins Gefängnis gesteckt werden.
- Anlässlich der Erstbefragung am römisch 40 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Kurdisch-Kurmanji, gab der BF zu seinen Antragsgründen an, dass er in der Türkei wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit unterdrückt worden sei. Sein Bruder sei bei der kurdischen Organisation gewesen und 2015 von der türkischen Armee getötet worden. Da zu Hause ein Bild seines Bruders gehangen habe, sei sein Vater für ein Jahr inhaftiert worden. Der türkische Staat habe ihn und seine Familie nicht in Ruhe gelassen; er habe studieren wollen, sie hätten sie immer wieder mit Waffen bedroht; sonst habe er keine Fluchtgründe. Er habe das Land illegal verlassen, im Rückkehrfall könne er ins Gefängnis gesteckt werden.
- Am XXXX erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache. Dort gab der BF an, ohne Bekenntnis zu sein. Sein Bruder XXXX sei verstorben, er habe noch zwei andere Brüder und fünf Schwestern sowie eine Verlobte und seine Eltern in der Türkei. Gegenüber seinem Vater gebe es aus politischen Gründen ein Verfahren, welches beim Obersten Gerichtshof anhängig sei, dieser sei ein Jahr im Gefängnis gewesen. Es gehe dabei um die Vorwürfe gegenüber seinem älteren Bruder, der 2009 bei der PKK gewesen sei. Seine Familie besitze ein Haus in XXXX ; er selbst habe in XXXX gelebt und dort die Universität besucht.
- Am römisch 40 erfolgte eine Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache. Dort gab der BF an, ohne Bekenntnis zu sein. Sein Bruder römisch 40 sei verstorben, er habe noch zwei andere Brüder und fünf Schwestern sowie eine Verlobte und seine Eltern in der Türkei. Gegenüber seinem Vater gebe es aus politischen Gründen ein Verfahren, welches beim Obersten Gerichtshof anhängig sei, dieser sei ein Jahr im Gefängnis gewesen. Es gehe dabei um die Vorwürfe gegenüber seinem älteren Bruder, der 2009 bei der PKK gewesen sei. Seine Familie besitze ein Haus in römisch 40 ; er selbst habe in römisch 40 gelebt und dort die Universität besucht. Zu seinen Ausreisegründen erklärte der BF, am XXXX sei der Sohn seines Onkels massakriert worden; zwei PKK Anhänger hätten vom Onkel Lebensmittel erhalten, weshalb der Sohn von XXXX umgebracht worden sei. Dieser sei 17 Jahre alt gewesen und habe nichts mit einer Partei zu tun gehabt; sein älterer Bruder sei eng mit ihm befreundet gewesen. Danach habe sein älterer Bruder beschlossen, sich der PKK anzuschließen, habe der Familie jedoch nichts gesagt. Am XXXX sei er in XXXX bei Kämpfen getötet worden. Einen Monat danach habe ein naher Angehöriger an der YPS teilgenommen.Zu seinen Ausreisegründen erklärte der BF, am römisch 40 sei der Sohn seines Onkels massakriert worden; zwei PKK Anhänger hätten vom Onkel Lebensmittel erhalten, weshalb der Sohn von römisch 40 umgebracht worden sei. Dieser sei 17 Jahre alt gewesen und habe nichts mit einer Partei zu tun gehabt; sein älterer Bruder sei eng mit ihm befreundet gewesen. Danach habe sein älterer Bruder beschlossen, sich der PKK anzuschließen, habe der Familie jedoch nichts gesagt. Am römisch 40 sei er in römisch 40 bei Kämpfen getötet worden. Einen Monat danach habe ein naher Angehöriger an der YPS teilgenommen. Diese Ereignisse hätten den BF sehr mitgenommen und er habe sich mit Studienkollegen für die Sprache und Rechte eingesetzt; sie hätten in einem Verein Kurdischunterricht gegeben und hätten ihre Muttersprache mehr verbreiten wollen. Während dieser Zeit sei er mehrmals von der Polizei bedroht und missbraucht worden. Er meine damit, sie hätten ihn mit ihren Waffen in Furcht versetzt und ihn bedroht. Es sei auch zu körperlichen Misshandlungen gekommen. Viele Familienangehörige hätten bei der PKK teilgenommen. Er selbst sei gegen jede Art bewaffneter Organisation. Der Name seiner Familie sei amtsbekannt gewesen, weshalb es bei Ausweiskontrollen mehr zu Problemen gekommen sei, sodass er sich im Hintergrund gehalten habe. Vor der Uni habe er vor dem Gebäude ein paar Mal bewaffnete Personen stehen gesehen, was ihm Angst gemacht habe. Da er nicht auch im Gefängnis habe landen wollen, habe er sich entschlossen, nach Europa zu kommen, dies sei alles, weitere Gründe gebe es nicht. Ein guter Freund namens XXXX habe auch bei der PKK teilgenommen kurz darauf sei der BF geflohen. Viele Familienangehörige hätten bei der PKK teilgenommen. Er selbst sei gegen jede Art bewaffneter Organisation. Der Name seiner Familie sei amtsbekannt gewesen, weshalb es bei Ausweiskontrollen mehr zu Problemen gekommen sei, sodass er sich im Hintergrund gehalten habe. Vor der Uni habe er vor dem Gebäude ein paar Mal bewaffnete Personen stehen gesehen, was ihm Angst gemacht habe. Da er nicht auch im Gefängnis habe landen wollen, habe er sich entschlossen, nach Europa zu kommen, dies sei alles, weitere Gründe gebe es nicht. Ein guter Freund namens römisch 40 habe auch bei der PKK teilgenommen kurz darauf sei der BF geflohen. Der BF legte verschiedene Beweismittel vor. Etwa Artikel über seinen Vater oder seinen Bruder, Fotos, auf denen der BF zu sehen ist. Der BF gab über Befragen an, es befände sich unter den Beweismitteln nichts, das ihn persönlich betreffe. Der BF gab an, sein Personalausweis sei ihm in Serbien abgenommen worden. Zu seinem verstorbenen Bruder und den zwei verstorbenen Cousins befragt, gab der BF an, am XXXX sei sein Cousin vom Staat getötet worden, sein Bruder sei am XXXX getötet worden und die andere Cousine sei XXXX getötet worden, dies wegen ihrer Teilnahme bei der PKK. Im XXXX sei sein Cousin XXXX bei einem Vorfall zu Hause umgebracht worden, als es die Grabbarrikadenvorfälle gegeben habe. Insgesamt seien zwei Cousins, zwei Cousinen und sein Bruder getötet worden, bis auf einen Cousin, der kein PKK Mitglied gewesen sei, seien alle bei Kämpfen getötet worden (alle seien bis auf den Cousin, der bei YPS-gekämpft habe, PKK-Kämpfer gewesen). Zu seinem verstorbenen Bruder und den zwei verstorbenen Cousins befragt, gab der BF an, am römisch 40 sei sein Cousin vom Staat getötet worden, sein Bruder sei am römisch 40 getötet worden und die andere Cousine sei römisch 40 getötet worden, dies wegen ihrer Teilnahme bei der PKK. Im römisch 40 sei sein Cousin römisch 40 bei einem Vorfall zu Hause umgebracht worden, als es die Grabbarrikadenvorfälle gegeben habe. Insgesamt seien zwei Cousins, zwei Cousinen und sein Bruder getötet worden, bis auf einen Cousin, der kein PKK Mitglied gewesen sei, seien alle bei Kämpfen getötet worden (alle seien bis auf den Cousin, der bei YPS-gekämpft habe, PKK-Kämpfer gewesen). Er selbst sei zweimal von der Polizei in XXXX im Jahr XXXX verfolgt worden. Sie hätten als freiheitliche Studenteninitiative das Volk zum Aufschrei erweckt, nachdem Freunde rassistisch angegriffen worden seien. Die Polizei habe ihn mit Waffen zu Hause aufgesucht und hätten dem BF die Waffen gezeigt, um ihm zu sagen, dass er vorsichtig sein solle. Einmal habe ihm und einem syrischen Freund eine Person auf dem Nachhauseweg den Weg abgeschnitten und eine weitere Person habe ihm eine Waffe gezeigt. Er habe gedacht, es handle sich um einen Polizisten, der sie mit bösem Blick angesehen habe, sie hätten jedoch weitergehen dürfen. Der Mann habe nichts gesagt, dies sei der ganze Vorfall gewesen. Es habe nur diese beiden Vorfälle gegeben. Er selbst sei zweimal von der Polizei in römisch 40 im Jahr römisch 40 verfolgt worden. Sie hätten als freiheitliche Studenteninitiative das Volk zum Aufschrei erweckt, nachdem Freunde rassistisch angegriffen worden seien. Die Polizei habe ihn mit Waffen zu Hause aufgesucht und hätten dem BF die Waffen gezeigt, um ihm zu sagen, dass er vorsichtig sein solle. Einmal habe ihm und einem syrischen Freund eine Person auf dem Nachhauseweg den Weg abgeschnitten und eine weitere Person habe ihm eine Waffe gezeigt. Er habe gedacht, es handle sich um einen Polizisten, der sie mit bösem Blick angesehen habe, sie hätten jedoch weitergehen dürfen. Der Mann habe nichts gesagt, dies sei der ganze Vorfall gewesen. Es habe nur diese beiden Vorfälle gegeben. Er habe eine Protestkundgebung über ein Mikrofon geführt, diese sei polizeilich aufgelöst worden. Die Gewalt habe sich gegen alle dort befindlichen Jugendlichen gerichtet, der Gummiknüppel habe auch ihn getroffen und Pfefferspray sei verwendet worden. Er sei über die Jahre ab XXXX bei fast jeder Demo, insgesamt 70-80mal dabei gewesen. Die Demos hätten zu 80% mit Polizeigewalt geendet, er selbst sei nicht schlimmer verletzt worden. 5-6mal sei er führend bei einer Demo tätig gewesen, er habe gute Reden halten können. Er habe für die HDP Broschüren verteilt und die Mütter, deren Kinder gefallen seien, besucht. Er sei Mitglied bei der freiheitlichen Studenteninitiative, die zur HDP gehöre, gewesen, aber nicht Mitglied bei der HDP. Er sei selbst nicht als Politiker aufgetreten. Er sei nicht in Kontakt zur PKK gestanden und lehne bewaffnete Kämpfe ab. In Österreich habe er einen Freund kennengelernt, der bei der YPG, einem untergeordneten Zweig der PKK, sei. Er habe eine Protestkundgebung über ein Mikrofon geführt, diese sei polizeilich aufgelöst worden. Die Gewalt habe sich gegen alle dort befindlichen Jugendlichen gerichtet, der Gummiknüppel habe auch ihn getroffen und Pfefferspray sei verwendet worden. Er sei über die Jahre ab römisch 40 bei fast jeder Demo, insgesamt 70-80mal dabei gewesen. Die Demos hätten zu 80% mit Polizeigewalt geendet, er selbst sei nicht schlimmer verletzt worden. 5-6mal sei er führend bei einer Demo tätig gewesen, er habe gute Reden halten können. Er habe für die HDP Broschüren verteilt und die Mütter, deren Kinder gefallen seien, besucht. Er sei Mitglied bei der freiheitlichen Studenteninitiative, die zur HDP gehöre, gewesen, aber nicht Mitglied bei der HDP. Er sei selbst nicht als Politiker aufgetreten. Er sei nicht in Kontakt zur PKK gestanden und lehne bewaffnete Kämpfe ab. In Österreich habe er einen Freund kennengelernt, der bei der YPG, einem untergeordneten Zweig der PKK, sei. Er habe die HDP-Anhängerschaft während seines Studiums und des Militärdienstes verheimlichen müssen. Während seiner Universitätszeit habe ihn im September XXXX eine anonyme Nummer angerufen und er sei aufgefordert worden, XXXX zu verlassen und sich nicht mit der HDP in Verbindung zu setzen. Dies könne nur mit seinem Bruder zusammengehangen haben, da dies sonst niemand gewusst habe. Es sei bei ihm diesbezüglich zu keinem weiteren Vorfall gekommen, aber bei seiner Schwester schon, da diese auch einen anonymen Anruf erhalten habe. In der Türkei würden alle Kurden, die um ihre Reche kämpfen, verfolgt werden. Man werde aufgrund der Muttersprache unterdrückt; es gehe ihm um kurdischen Unterricht.Er habe die HDP-Anhängerschaft während seines Studiums und des Militärdienstes verheimlichen müssen. Während seiner Universitätszeit habe ihn im September römisch 40 eine anonyme Nummer angerufen und er sei aufgefordert worden, römisch 40 zu verlassen und sich nicht mit der HDP in Verbindung zu setzen. Dies könne nur mit seinem Bruder zusammengehangen haben, da dies sonst niemand gewusst habe. Es sei bei ihm diesbezüglich zu keinem weiteren Vorfall gekommen, aber bei seiner Schwester schon, da diese auch einen anonymen Anruf erhalten habe. In der Türkei würden alle Kurden, die um ihre Reche kämpfen, verfolgt werden. Man werde aufgrund der Muttersprache unterdrückt; es gehe ihm um kurdischen Unterricht. Zum Fall seiner Rückkehr befragt, gab der BF an, er werde seine Aktivitäten weiter fortsetzen und könnten sich die Drohungen ihm gegenüber irgendwann bewahrheiten, er könnte im Gefängnis landen und umgebracht werden. Er sei weder vorbestraft, noch werden nach ihm gefahndet. Wegen seiner Religion bzw. seines Atheismus habe er Probleme gehabt, da man ihm seitens der Familie Vorwürfe gemacht habe. Ein religiöser Freund habe ihm im Zuge einer Auseinandersetzung ins Gesicht gespuckt, das sei alles. Da er sich einmal auf die Seite der LGBTIQ begeben habe, habe er Probleme, er meine damit, dass er von Freunden beleidigt worden sei, da er mit Homosexuellen abgehangen sei. Er sei von staatlichen Behörden herablassend angesehen worden, wenn er Kurdisch gesprochen habe. Im April XXXX gegen Ende seines Studiums habe er sich zur Ausreise entschlossen, da XXXX genau dasselbe wie sein Bruder erleben werde. Er sei gemeinsam mit einem Freund, der jetzt in XXXX sei, geflohen, nachdem sie sich über ihre Probleme ausgetauscht hätten. Er sei von staatlichen Behörden herablassend angesehen worden, wenn er Kurdisch gesprochen habe. Im April römisch 40 gegen Ende seines Studiums habe er sich zur Ausreise entschlossen, da römisch 40 genau dasselbe wie sein Bruder erleben werde. Er sei gemeinsam mit einem Freund, der jetzt in römisch 40 sei, geflohen, nachdem sie sich über ihre Probleme ausgetauscht hätten. Der BF korrigierte seine Angaben in der Erstbefragung und erklärte, seine Freunde hätten ihm zu falschen Angaben geraten und gab an, bis Serbien mit dem Flugzeug gekommen zu sein. Seine Ausreise sei auch nicht illegal, sondern legal erfolgt, sein Reiseziel sei Frankreich gewesen, da seiner Meinung nach das Verfahren dort schneller positiv ende. Er sei jedoch in Österreich aufgegriffen worden und habe nur durchreisen wollen. Der Schlepper habe ihm den Personalausweis, den Reisepass und das Telefon abgenommen und könne er keine Identitätsdokumente vorlegen. Nach Rückübersetzung gab der BF an, sein Vater sei im Jahr XXXX im Gefängnis gewesen; die bewaffneten Personen hätten während seines Studiums nicht vor der Uni, sondern vor seinem Haus gestanden.Nach Rückübersetzung gab der BF an, sein Vater sei im Jahr römisch 40 im Gefängnis gewesen; die bewaffneten Personen hätten während seines Studiums nicht vor der Uni, sondern vor seinem Haus gestanden.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Das BFA begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben geschenkt bzw. dieses nicht als asylrelevant qualifiziert werde. Der BF habe keine besonders eingriffsinvasiven Verfolgungshandlungen behauptet. Die beiden Vorfälle, an denen der BF beteiligt gewesen sein soll (Polizisten hätten einmal ihre Jacken angehoben und hätten ihre Waffen gezeigt, einmal sei er von Unbekannten böse angesehen worden, diese hätten ihm den Weg abgeschnitten) stellen keine Eingriffe in die verfassungsrechtlich geschützte Integrität dar und sei aus dem zweiten Vorfall nicht nachvollziehbar, weshalb der BF davon ausgehe, dass es sich dabei um Polizisten gehandelt habe. Die Polizeigewalt anlässlich von Demonstrationen habe sich gegen alle Demonstranten gerichtet und nicht gegen den BF persönlich und hätten keine nennenswerte Intensität erreicht. Auch könne kein Konnex zwischen dem Aufhängen eines Bildes vom Bruder des BF durch den Vater und den dazu erwähnten anonymen Anruf, wonach er XXXX verlassen und den Kontakt zur HDP abbrechen solle, hergestellt werden und erachte die Behörde einen solchen Zusammenhang für konstruiert. Auch könne kein Konnex zwischen dem Aufhängen eines Bildes vom Bruder des BF durch den Vater und den dazu erwähnten anonymen Anruf, wonach er römisch 40 verlassen und den Kontakt zur HDP abbrechen solle, hergestellt werden und erachte die Behörde einen solchen Zusammenhang für konstruiert. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den zwischen XXXX und XXXX verstorbenen Verwandten und zur Ausreise des BF im XXXX könne nicht festgestellt werden, auch wenn diese gewaltsame Hintergründe aufweisen und sich vier der fünf Personen an Kampfhandlungen beteiligt haben mögen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den zwischen römisch 40 und römisch 40 verstorbenen Verwandten und zur Ausreise des BF im römisch 40 könne nicht festgestellt werden, auch wenn diese gewaltsame Hintergründe aufweisen und sich vier der fünf Personen an Kampfhandlungen beteiligt haben mögen. Auch angesichts der seitens des BF vorgebrachten Verfolgungshandlungen von geringer Intensität gehe das BFA nicht davon aus, dass der BF Opfer von Sippenhaft, welche auch nicht eindeutig aus den Länderfeststellungen abzuleiten sei, sei. Hinsichtlich der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit des BF wurde festgehalten, dass es in der Türkei wie auch in anderen Staaten zu Diskriminierungen gegenüber Minderheiten komme. Doch leben in der Türkei 15 Mio. Kurden und finde auch eine solche in den Länderfeststellungen keine Deckung. Auch könne sich der BF bei Diskriminierungen in seiner Heimatregion in türkische Communities in großen Metropolen Unterkunft nehmen und sei eine Migration nach Mitteleuropa nicht erforderlich. Ferner sei eine pauschale Verfolgung von HDP Mitgliedern in der Türkei zu verneinen, auch wenn derzeit ein im Anfang befindliches Verbotsverfahren gegen die Partei laufe. Der BF sei auch kein exponierter Vertreter der Partei und sei sein Engagement allenfalls von untergeordneter Bedeutung; die HDP habe anlässlich der Parlamentswahlen 2018 ein Wahlergebnis von 11, 7 % aufweisen können und könne daher nicht von einer Verfolgung aller HDP-Wähler ausgegangen werden und verweise auch das aktuelle LIB darauf, dass die alleinige Mitgliedschaft bei der HDP für sich noch kein Grund für die Einleitung strafrechtlicher Maßnahmen sei. Der BF habe auch keine strafrechtliche Verfolgung behauptet. Hinsichtlich des seitens des BF angegebenen Atheismus werde im Länderinformationsblatt eine diesbezügliche mögliche Diskriminierung festgehalten und hätten islamkritische Äußerung eine mögliche Gefährdung in strafrechtlicher Hinsicht zur Folge. Der BF habe nicht dargelegt, inwieweit es ihm ein Bedürfnis sei, den Islam zu kritisieren, sodass eine Rückkehrgefährdung aus diesem Grund nicht lebensnahe sei. Auch, dass sich der BF Freunden gegenüber für sexuelle Minderheiten eingesetzt habe, und die daraus resultierenden Verstimmungen vermögen keine Verfolgung zu begründen, sei der BF jedoch nur mit Verbalinjurien konfrontiert gewesen. Insofern der BF als ausreisekausales Ereignis angegeben habe, dass ein Freund für die PKK eingetreten sei und er sein zu erwartendes Ableben nicht verkraftet habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieses Vorbringen nicht nachvollziehbar sei, da der BF Todesfälle im familiären und nahen Umfeld verkraftet habe. Auch habe der BF die Polizei hinsichtlich seiner Reisebewegung angelogen und in der Erstbefragung angegeben, in einem LKW ausgereist zu sein, wohingegen er später korrigiert habe, mit dem Flugzeug nach Serbien geflogen zu sein. Das Argument der Müdigkeit des BF für diese Angabe sei nicht nachzuvollziehen, da der BF erst am Tag nach seiner Asylantragstellung befragt worden sei. Auch das eigentliche Reiseziel Frankreich spreche gegen das Bestreben verfolgter Personen, ehestmöglich Schutz zu finden, das Reisen durch Europa indiziere, dass dem BF nicht an einer raschen Asylantragstellung gelegen sei. Hinsichtlich der vorgelegten Beweismittel wurde festgehalten, dass aus dem Lichtbildkonvolut keine nennenswerten Erkenntnisse zu gewinnen seien. Dass der BF fallweise an Demonstrationen teilgenommen habe, stehe für das BFA außer Frage, begründe aber vor seinem persönlichen Hintergrund keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung. Zu den schriftlichen Beweismitteln wurde festgehalten, dass der BF lt. eigenen Angaben davon selbst nicht betroffen gewesen sei, sodass daraus nichts für eine persönliche Verfolgung des BF zu gewinnen sei, weshalb auch von der Übersetzung der betroffenen Schriftstücke abgesehen worden sei. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Weiters hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den BF keinen Eingriff in Art. 8 EMRK darstelle und dessen Abschiebung zulässig sei und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Weiters hielt das BFA fest, dass die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung für den BF keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstelle und dessen Abschiebung zulässig sei und wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine nunmehrige rechtliche Vertretung binnen offener Frist vollumfänglich Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). Es wurden die Anträge gestellt, die Rechtsmittelbehörde möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass -) dem Beschwerdeführer Asyl gewährt werde; -) ihm allenfalls subsidiärer Schutz gewährt werde; -) den angefochtenen Bescheid bzgl. der Spruchpunkte IV.-VI. aufzuheben;-) den angefochtenen Bescheid bzgl. der Spruchpunkte römisch vier.-VI. aufzuheben; -) allenfalls ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürden Gründen erteilt werde; -) eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt werde; -) eine Abschiebung für unzulässig erklärt werde; -) in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen; -) eine mündliche Verhandlung anberaumt werde; -) die ordentliche Revision zuzulassen Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft zur XXXX , welche zur HDP und zur kurdischen Volksgruppe gehöre, wegen unterstellter politischer Gesinnung in der Türkei sehr wohl einer Verfolgung ausgesetzt sei, wozu auf verschiedenartige Quellen unterschiedlichen Datums verwiesen wurde. Ferner seien die Ermittlungen im Hinblick auf die angebotenen Beweismittel mangelhaft und gehe aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen hervor, dass der Vater des BF aufgrund der Mitgliedschaft des Bruders des BF bei der PKK persönlich verfolgt werde. Der Name des Bruders wiederum sei in den Medien als Oppositionskämpfer bekannt gemacht worden und sei der mit der Beschwerde in Vorlage gebrachte Zeitungsartikel bereits in der Einvernahme vorgebracht worden. Auch seien die vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder nicht von der Behörde entsprechend gewürdigt worden. Beantragt werde daher die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen bezüglich des Vaters des BF sowie des Zeitungsartikels zum Bruder.Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner Mitgliedschaft zur römisch 40 , welche zur HDP und zur kurdischen Volksgruppe gehöre, wegen unterstellter politischer Gesinnung in der Türkei sehr wohl einer Verfolgung ausgesetzt sei, wozu auf verschiedenartige Quellen unterschiedlichen Datums verwiesen wurde. Ferner seien die Ermittlungen im Hinblick auf die angebotenen Beweismittel mangelhaft und gehe aus den vorgelegten Gerichtsunterlagen hervor, dass der Vater des BF aufgrund der Mitgliedschaft des Bruders des BF bei der PKK persönlich verfolgt werde. Der Name des Bruders wiederum sei in den Medien als Oppositionskämpfer bekannt gemacht worden und sei der mit der Beschwerde in Vorlage gebrachte Zeitungsartikel bereits in der Einvernahme vorgebracht worden. Auch seien die vorgelegten Unterlagen und Lichtbilder nicht von der Behörde entsprechend gewürdigt worden. Beantragt werde daher die Übersetzung der vorgelegten Unterlagen bezüglich des Vaters des BF sowie des Zeitungsartikels zum Bruder. Der Vater sei bereits ein Jahr in Haft gewesen und werde der BF aufgrund der Familienangehörigkeit und der Namensgleichheit verfolgt. Zum fluchtauslösenden Ereignis, nämlich das Engagement seines Freundes XXXX für die PKK führte der BF aus, er wolle damit nichts zu tun haben und habe er Angst, aufgrund seiner engen Freundschaft noch mehr in das Visier der türkischen Behörden zu geraten. Der Vater sei bereits ein Jahr in Haft gewesen und werde der BF aufgrund der Familienangehörigkeit und der Namensgleichheit verfolgt. Zum fluchtauslösenden Ereignis, nämlich das Engagement seines Freundes römisch 40 für die PKK führte der BF aus, er wolle damit nichts zu tun haben und habe er Angst, aufgrund seiner engen Freundschaft noch mehr in das Visier der türkischen Behörden zu geraten.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am XXXX in der hg. Gerichtsabteilung ein.
- Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am römisch 40 in der hg. Gerichtsabteilung ein.
- Am 25.11.2022 langte am hg. Gericht eine Anfrage des AMS zur Aufenthaltsberechtigung des BF im Bundesgebiet ein.
- Am 01.09.2023 langte hg. ein Auszug aus dem Strafaktes des XXXX ein, welcher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einer Übersetzung zugeführt wurde.
- Am 01.09.2023 langte hg. ein Auszug aus dem Strafaktes des römisch 40 ein, welcher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes einer Übersetzung zugeführt wurde.
- Am XXXX fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
- Am römisch 40 fand hg. eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Verfahrensparteien geladen wurden.
- Am 15.09.2023 langte hg. die erste Seite eines AMS Bescheides über die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung sowie ein ausgedruckter Chatverlauf ein; letzterer wurde einer Übersetzung zugeführt.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen sowie durch die Durchführung der genannten Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.1.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.1.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: 2.1.
- Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich nicht zum Islam. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt XXXX im gleichnamigen Landkreis in der ostanatolischen Provinz XXXX geboren und aufgewachsen und hat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium besucht; zuletzt hat er in XXXX studiert und gelebt. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts war der BF in unterschiedlichen Branchen, etwa auf Baustellen, tätig.2.1.
- Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich nicht zum Islam. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer ist in der Stadt römisch 40 im gleichnamigen Landkreis in der ostanatolischen Provinz römisch 40 geboren und aufgewachsen und hat acht Jahre die Grundschule und vier Jahre das Gymnasium besucht; zuletzt hat er in römisch 40 studiert und gelebt. Zur Finanzierung seines Lebensunterhalts war der BF in unterschiedlichen Branchen, etwa auf Baustellen, tätig. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Türkei abgeleistet. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist kurdisch-kurmanji; er spricht sehr gut türkisch. Er verfügt über eine Kopie seines türkischen Personalausweises. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei verlobt und hat keine Kinder. In der Türkei leben die Eltern des BF, fünf Schwestern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte; ein Bruder des BF ist bereits verstorben. Die Eltern leben gemeinsam mit den beiden Brüdern sowie zwei Schwestern des BF in einem, in ihrem Eigentum stehenden Haus in XXXX und besitzen landwirtschaftliche Gründe, auf denen sie Wildgras anbauen. Der ältere Bruder ist Lehrer, arbeitet zurzeit im Baugewerbe; der jüngere Bruder ist gesundheitlich eingeschränkt und bezieht eine Invaliditätspension seitens des türkischen Staates. Drei Schwestern des BF sind bereits verheiratet. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. In der Türkei leben weitere Verwandte des BF, etwa Tanten und Onkeln, sowie deren Kinder und umfasst die Familie etwa 150 Personen. Der Beschwerdeführer ist in der Türkei verlobt und hat keine Kinder. In der Türkei leben die Eltern des BF, fünf Schwestern, zwei Brüder sowie weitere Verwandte; ein Bruder des BF ist bereits verstorben. Die Eltern leben gemeinsam mit den beiden Brüdern sowie zwei Schwestern des BF in einem, in ihrem Eigentum stehenden Haus in römisch 40 und besitzen landwirtschaftliche Gründe, auf denen sie Wildgras anbauen. Der ältere Bruder ist Lehrer, arbeitet zurzeit im Baugewerbe; der jüngere Bruder ist gesundheitlich eingeschränkt und bezieht eine Invaliditätspension seitens des türkischen Staates. Drei Schwestern des BF sind bereits verheiratet. Der Beschwerdeführer steht mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. In der Türkei leben weitere Verwandte des BF, etwa Tanten und Onkeln, sowie deren Kinder und umfasst die Familie etwa 150 Personen. Der Beschwerdeführer reiste legal unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg nach Serbien; er reiste sodann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer reiste legal unter Verwendung seines Reisepasses auf dem Luftweg nach Serbien; er reiste sodann illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 2.1.
- Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat Türkei wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religionszugehörigkeit (hier: Konfessionslosigkeit bzw. A-Religiosität) mit staatlichen Behörden Probleme von asylrelevanter Intensität hatte oder pro futuro haben wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund seines politischen Engagements ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft, sodass keine diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen hatten. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der HDP („Halkların Demokratik Partisi“), oder irgendeiner anderen politischen Partei bzw. Gruppierung und hat sich politisch zu keinem Zeitpunkt in der Türkei besonders exponiert. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der XXXX niederschwellig für kurdische Belange, insbesondere Unterricht in der Muttersprache im Rahmen kleinerer Kundgebungen eingesetzt.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in der Türkei einer asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe aufgrund seines politischen Engagements ausgesetzt zu sein, ist nicht glaubhaft, sodass keine diesbezüglichen Feststellungen zu erfolgen hatten. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied der HDP („Halkların Demokratik Partisi“), oder irgendeiner anderen politischen Partei bzw. Gruppierung und hat sich politisch zu keinem Zeitpunkt in der Türkei besonders exponiert. Der Beschwerdeführer hat sich im Rahmen der römisch 40 niederschwellig für kurdische Belange, insbesondere Unterricht in der Muttersprache im Rahmen kleinerer Kundgebungen eingesetzt. Der Beschwerdeführer hat an Demonstrationen für kurdische Belange teilgenommen. Die vom BF vorgebrachten Misshandlungen bzw. Bedrohungen seitens der türkischen Polizei konnte dieser nicht glaubhaft machen. Selbst bei Wahrunterstellung gewaltsamer Demonstrationsauflösungen seitens der türkischen Polizei samt daraus resultierender Körperverletzungen kann nicht festgestellt werden, dass es sich um eine zielgerichtete Verfolgung des Staates wider den BF gehandelt hat. Der BF wurde seitens des türkischen Sicherheitsapparates weder bedroht, noch verfolgt. Er wurde in der Türkei nie festgenommen, verhaftet oder verurteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Verfahren gegen den BF eingeleitet wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) als Mitglied angeschlossen hat oder Sympathisant bzw. Anhänger der PKK ist. Die Mitgliedschaft von Familienmitgliedern des BF in der Vergangenheit, wie etwa auch die Tötung des Bruders XXXX am XXXX , führen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner Reflexverfolgung der türkischen Behörden gegenüber dem BF; ebenso wenig die etwaige Mitgliedschaft sonstiger ihm nahestehender Personen.Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) als Mitglied angeschlossen hat oder Sympathisant bzw. Anhänger der PKK ist. Die Mitgliedschaft von Familienmitgliedern des BF in der Vergangenheit, wie etwa auch die Tötung des Bruders römisch 40 am römisch 40 , führen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu keiner Reflexverfolgung der türkischen Behörden gegenüber dem BF; ebenso wenig die etwaige Mitgliedschaft sonstiger ihm nahestehender Personen. Zusammenfassend konnte damit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr wegen 1) der (ehemaligen) Mitgliedschaft von Familienmitgliedern und/oder Bekannten bei der PKK, 2) wegen der eigenen niederschwelligen Aktivitäten für kurdische Belange ob im Rahmen allgemeiner Demonstration oder im Rahmen der Studenteninitiative, von den türkischen Behörden verfolgt werden würde oder aus sonstigen Gründen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit willkürlicher Gewaltausübung, willkürlichem Freiheitsentzug oder exzessiver Bestrafung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer gehört nicht der Gülen-Bewegung an und war nicht in den versuchten Militärputsch in der Nacht vom 15.07.2016 auf den 16.07.2016 verstrickt. Es können keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, in der Türkei einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen oder internationalen Konfliktes ausgesetzt wäre. Zum Entscheidungszeitpunkt konnte auch keine sonstige aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat festgestellt werden. Der Beschwerdeführer entfaltet während seines Aufenthalts in Österreich kein maßgeblich relevantes (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an.Der Beschwerdeführer entfaltet während seines Aufenthalts in Österreich kein , maßgeblich relevantes (exil-)politisches Engagement und schloss sich auch keiner hier tätigen kurdischen Organisation als Mitglied an. 2.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog bis XXXX Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer war von XXXX bis XXXX als Arbeiter, von XXXX bis XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Der BF verfügt aufgrund des Bescheides des AMS XXXX vom XXXX über eine Beschäftigungsbewilligung als „Pizzakoch“ und steht seit XXXX laufend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis.2.1.
- Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder sonstigen Angehörigen. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er bezog bis römisch 40 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer war von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter, von römisch 40 bis römisch 40 als geringfügig beschäftigter Arbeiter und von römisch 40 bis römisch 40 als Arbeiter beschäftigt. Der BF verfügt aufgrund des Bescheides des AMS römisch 40 vom römisch 40 über eine Beschäftigungsbewilligung als „Pizzakoch“ und steht seit römisch 40 laufend in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer ist weder Mitglied in einem Verein noch engagiert er sich ehrenamtlich. Der BF hat keinen Deutschkurs abgeschlossen und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse. Im Strafregisterauszug scheinen keine Verurteilungen des Beschwerdeführers auf und ist dieser unbescholten. Der Beschwerdeführer verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt: Politische Lage Letzte Änderung: 20.06.2023 Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023).Die politische Lage in der Türkei war in den letzten Jahren geprägt von den Folgen des Putschversuchs vom 15.7.2016 und den daraufhin ausgerufenen Ausnahmezustand, von einem "Dauerwahlkampf" sowie vom Kampf gegen den Terrorismus. Aktuell steht die Regierung wegen der schwierigen wirtschaftlichen Lage und der hohen Anzahl von Flüchtlingen und Migranten unter Druck. Unter der Bevölkerung nimmt die Unzufriedenheit mit Präsident Erdoğan und der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) zu, insbesondere als Folge der Teuerung und des damit verbundenen Kaufkraftverlustes und der einhergehenden, zunehmenden Verarmung von Teilen der Bevölkerung. Die Opposition versucht, die Regierung in der Migrationsfrage mit scharfen Tönen in Bedrängnis zu bringen, und fördert eine migrantenfeindliche Stimmung. Die einst gegenüber Flüchtlingen mehrheitlich freundlich eingestellte Bevölkerung ist mittlerweile nicht mehr bereit, weitere Menschen aufzunehmen (ÖB 30.11.2022, S. 4). Die Gesellschaft bleibt stark polarisiert (WZ 7.5.2023; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 4, EC 12.10.2022, S. 11) zwischen den Anhängern der AKP und denjenigen, die für ein demokratischeres und sozial gerechteres Regierungssystem eintreten (BS 23.2.2022, S. 43). Das hat u. a. mit der Politik zu tun, die sich auf sogenannte Identitäten festlegt. Nationalistische Politiker, beispielsweise, propagierten ein "stolzes Türkentum", islamischen Wertvorstellungen wurde zusehends mehr Gewicht verliehen, Kurden, deren Kultur und Sprache Jahrzehnte lang unterdrückt wurden, kämpften um ihr Dasein (WZ 7.5.2023). Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vgl. WZ 7.5.2023).Präsident Recep Tayyip Erdoğan und seine Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP), die die Türkei seit 2002 regieren, sind in den letzten Jahren zunehmend autoritär geworden und haben ihre Macht durch Verfassungsänderungen und die Inhaftierung von Gegnern und Kritikern gefestigt. Eine sich verschärfende Wirtschaftskrise und die Wahlen im Jahr 2023 haben der Regierung neue Anreize gegeben, abweichende Meinungen zu unterdrücken und den öffentlichen Diskurs einzuschränken. Freedom House fügt die Türkei mittlerweile in die Kategorie "nicht frei" ein (FH 10.3.2023). Das Funktionieren der demokratischen Institutionen ist weiterhin stark beeinträchtigt. Der Demokratieabbau hat sich fortgesetzt (EC 12.10.2022, S. 3, 11; vergleiche WZ 7.5.2023). Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vgl. DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vgl. Esen/Gumuscu 19.2.2016).Die Türkei wird heute als "kompetitives autoritäres" Regime eingestuft (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche DE 31.12.2023, Günay 2016, Esen/Gumuscu 19.2.2016), in dem zwar regelmäßig Wahlen abgehalten werden, der Wettbewerb zwischen den politischen Parteien aber nicht frei und fair ist. Solche Regime, zu denen die Türkei gezählt wird, weisen vordergründig demokratische Elemente auf: Oppositionsparteien gewinnen gelegentlich Wahlen oder stehen kurz davor; es herrscht ein harter politischer Wettbewerb; die Presse kann verschiedene Meinungen und Erklärungen von Oppositionsparteien veröffentlichen; und die Bürger können Proteste organisieren. Bei genauerem Hinsehen zeigen sich jedoch ehedem Risse in der demokratischen Fassade: Regierungsgegner werden mit legalen oder illegalen Mitteln unterdrückt, unabhängige Justizorgane werden von regierungsnahen Beamten kontrolliert und die Presse- und Meinungsfreiheit gerät unter Druck. Wenn diese Maßnahmen nicht zu einem für die Regierungspartei zufriedenstellenden Ergebnis führen, müssen Oppositionsmitglieder mit gezielter Gewalt oder Inhaftierung rechnen - eine Realität, die für die türkische Opposition immer häufiger anzutreffen ist (MEI 10.2022, S. 6; vergleiche Esen/Gumuscu 19.2.2016). Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vgl. ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6).Trotz der Aufhebung des zweijährigen Ausnahmezustands im Juli 2018 wirkt sich dieser negativ auf Demokratie und Grundrechte aus. Einige gesetzliche Bestimmungen, die den Regierungsbehörden außerordentliche Befugnisse einräumen, und mehrere restriktive Elemente des Notstandsrechtes wurden beibehalten und ins Gesetz integriert (EC 12.10.2022, S. 11f.). Das Parlament verlängerte im Juli 2021 die Gültigkeit dieser restriktiven Elemente des Notstandsrechtes um weitere drei Jahre (DW 18.7.2021). Das diesbezügliche Gesetz ermöglicht es u. a., Staatsbedienstete, einschließlich Richter und Staatsanwälte, wegen mutmaßlicher Verbindungen zu "terroristischen" Organisationen ohne die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung zu entlassen (AI 29.3.2022). Nach dem Ende des Ausnahmezustandes am 18.7.2018 hatte das Parlament ein Gesetzespaket mit Anti-Terrormaßnahmen, das vorerst auf drei Jahre befristet war, verabschiedet (NZZ 18.7.2018; vergleiche ZO 25.7.2018). Die Gesetzgebung und ihre Umsetzung, insbesondere die Bestimmungen zur nationalen Sicherheit und zur Terrorismusbekämpfung, verstoßen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen andere internationale Standards bzw. gegen die Rechtsprechung des EGMR (EC 12.10.2022, S. 6). Das Präsidialsystem Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vgl. DFAT 10.9.2020, S. 14).Die Türkei ist eine konstitutionelle Präsidialrepublik und laut Verfassung ein demokratischer, laizistischer und sozialer Rechtsstaat. Staats- und zugleich Regierungschef ist seit Einführung des präsidentiellen Regierungssystems am 9.7.2018 der Staatspräsident. Das seit 1950 bestehende Mehrparteiensystem ist in der Verfassung festgeschrieben (AA 28.7.2022, S. 5; vergleiche DFAT 10.9.2020, S. 14). Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vgl. HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017).Am 16.4.2017 stimmten 51,4 % der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden Partei für Gerechtigkeit und Entwicklung (AKP) initiierte und von der rechts-nationalistischen Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) unterstützte Verfassungsänderung im Sinne eines exekutiven Präsidialsystems (OSCE 22.6.2017; vergleiche HDN 16.4.2017). Die gemeinsame Beobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE/OSCE) und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte die ungleichen Wettbewerbsbedingungen beim Referendum. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des Ausnahmezustands hatten negative Auswirkungen. Im Vorfeld des Referendums wurden Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef, setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terror-Sympathisanten oder Unterstützern des Putschversuchs vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vgl. EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13).Entgegen den Behauptungen der Regierungspartei AKP zugunsten des neuen präsidentiellen Regierungssystems ist nach dessen Einführung das Parlament geschwächt, die Gewaltenteilung ausgehöhlt, die Justiz politisiert und sind die Institutionen verkrüppelt. Zudem herrschen autoritäre Praktiken (SWP 4.2021, S. 2). Der Abschied der Türkei von der parlamentarischen Demokratie und der Übergang zu einem Präsidialsystem im Jahr 2018 haben den Autokratisierungsprozess des Landes beschleunigt. - Die Exekutive ist der größte antidemokratische Akteur. Die wenigen verbliebenen liberal-demokratischen Akteure und Reformer in der Türkei haben nicht genügend Macht, um die derzeitige Autokratisierung der Landes, die von einem demokratisch gewählten Präsidenten geführt wird, umzukehren (BS 23.2.2022, S. 36). Das Europäische Parlament zeigte sich in seiner Entschließung vom 19.5.2021 "beunruhigt darüber, dass sich die autoritäre Auslegung des Präsidialsystems konsolidiert", und "dass sich die Macht nach der Änderung der Verfassung nach wie vor in hohem Maße im Präsidentenamt konzentriert, nicht nur zum Nachteil des Parlaments, sondern auch des Ministerrats selbst, weshalb keine solide und effektive Gewaltenteilung zwischen der Exekutive, der Legislative und der Judikative gewährleistet ist" (EP 19.5.2021, S. 20/Pt. 55). Die exekutive Gewalt ist beim Präsidenten konzentriert. Dieser verfügt überdies über umfangreiche legislative Kompetenzen und weitgehenden Zugriff auf die Justizbehörden (ÖB 30.11.2022, S. 5). Beschränkungen der für eine effektive demokratische Rechenschaftspflicht der Exekutive erforderlichen gegenseitigen Kontrolle und insbesondere die fehlende Rechenschaftspflicht des Präsidenten bleiben ebenso bestehen wie der zunehmende Einfluss der Präsidentschaft auf staatliche Institutionen und Regulierungsbehörden. Das Parlament wird marginalisiert, seine Gesetzgebungs- und Kontrollfunktionen weitgehend untergraben und seine Vorrechte immer wieder durch Präsidentendekrete verletzt (EP 19.5.2021, S. 20/ Pt. 55; vergleiche EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Angriffe auf die Oppositionsparteien wurden fortgesetzt. Das Verbotsverfahren gegen die zweitgrößte Oppositionspartei der Türkei, der HDP, ist noch nicht abgeschlossen [Anm.: Stand Mai 2023], und es werden immer mehr parlamentarische Immunitäten der Mandatare der Opposition aufgehoben (EC 12.10.2022, S. 4, 13). Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Art. 8). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14).Die Konzentration der Exekutivgewalt in einer Person bedeutet, dass der Präsident gleichzeitig die Befugnisse des Premierministers und des Ministerrats übernimmt, die beide durch das neue System abgeschafft wurden (Artikel 8,). Die Minister werden nun nicht mehr aus den Reihen der Parlamentarier, sondern von außen gewählt; sie werden vom Präsidenten ohne Beteiligung des Parlaments ernannt und entlassen und damit auf den Status eines politischen Staatsbeamten reduziert (SWP 4.2021, S. 9). Unter dem Präsidialsystem sind viele Regulierungsbehörden und die Zentralbank direkt mit dem Präsidentenamt verbunden, wodurch deren Unabhängigkeit untergraben wird (EC 12.10.2022, S. 14). Mehrere Schlüsselinstitutionen, wie der Generalstab, der Nationale Nachrichtendienst, der Nationale Sicherheitsrat und der "Souveräne Wohlfahrtsfonds", sind dem Büro des Präsidenten angegliedert worden (EC 29.5.2019, S. 14). Auch die Zentralbank steht weiterhin unter merkbaren politischen Druck. So wurden zwei stellvertretende Gouverneure und ein Mitglied des geldpolitischen Ausschusses der Zentralbank entlassen (EC 12.10.2022, S. 9, 14). Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vgl. ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14).Das Präsidialsystem hat die legislative Funktion des Parlaments geschwächt, insbesondere aufgrund der weitverbreiteten Verwendung von Präsidentendekreten und -entscheidungen (EC 12.10.2022, S. 13; vergleiche ÖB 30.11.2022, S. 5). Präsidentendekrete unterliegen grundsätzlich keiner parlamentarischen Überprüfung und können nur noch vom Verfassungsgericht aufgehoben werden (ÖB 30.11.2022, S. 5) und zwar nur durch eine Klage von einer der beiden größten Parlamentsfraktionen oder von einer Gruppe von Abgeordneten, die ein Fünftel der Parlamentssitze repräsentieren (SWP 4.2021, S. 9). Das Parlament verfügt nicht über die erforderlichen Mittel, um die Regierung zur Rechenschaft zu ziehen. Die Mitglieder des Parlaments können nur schriftliche Anfragen an den Vizepräsidenten und die Minister richten und sind gesetzlich nicht befugt, den Präsidenten offiziell zu befragen. Präsidialdekrete unterliegen nicht der parlamentarischen Kontrolle. Das Parlament hat 2021 nur 87 von 732 vorgeschlagenen Gesetzen verabschiedet. Dem gegenüber standen im April 2022 bereits wieder 98 Präsidialerlässe zu einem breiten Spektrum von Politikbereichen, einschließlich sozioökonomischer Themen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich von Präsidentendekreten fallen (EC 12.10.2022, S. 13). Der Präsident hat die Befugnis hochrangige Regierungsbeamte zu ernennen und zu entlassen, die nationale Sicherheitspolitik festzulegen und die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen zu ergreifen, den Ausnahmezustand auszurufen; Präsidentendekrete zu Exekutivangelegenheiten außerhalb des Gesetzes zu erlassen, das Parlament indirekt aufzulösen, indem er Parlaments- und Präsidentschaftswahlen ausruft, das Regierungsbudget zu erstellen und vier von 13 Mitgliedern des Rates der Richter und Staatsanwälte sowie zwölf von 15 Richtern des Verfassungsgerichtshofes zu ernennen. Wenn drei Fünftel des Parlamentes zustimmen, kann dieses eine parlamentarische Untersuchung mutmaßlicher strafrechtlicher Handlungen des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der Minister im Zusammenhang mit ihren Aufgaben einleiten. Der Präsident darf keine Dekrete in Bereichen erlassen, die durch die Verfassung der Legislative vorbehalten sind. Der Präsident hat jedoch das Recht, gegen jedes Gesetz ein Veto einzulegen, obgleich das Parlament mit absoluter Mehrheit ein solches Veto außer Kraft setzen kann, während das Parlament nur beim Verfassungsgericht die Nichtigkeitserklärung von Präsidentendekreten beantragen kann (EC 29.5.2019, S. 14). Das System des öffentlichen Dienstes ist weiterhin von Parteinahme und Politisierung geprägt. In Verbindung mit der übermäßigen präsidialen Kontrolle auf jeder Ebene des Staatsapparats hat dies zu einem allgemeinen Rückgang von Effizienz, Kapazität und Qualität der öffentlichen Verwaltung geführt (EP 19.5.2021, S. 20, Pt. 57). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vgl. EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Europarat leitete im April 2017 im Zuge der Verfassungsänderung, welche zur Errichtung des Präsidialsystems führte, ein parlamentarisches Monitoring über die Türkei als dessen Mitglied ein, um mögliche Fehlentwicklungen aufzuzeigen. PACE stellte in ihrer Resolution vom April 2021 fest, dass zu den schwerwiegendsten Problemen die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz, das Fehlen ausreichender Garantien für die Gewaltenteilung und die gegenseitige Kontrolle, die Einschränkung der Meinungs- und Medienfreiheit, die missbräuchliche Auslegung der Anti-Terror-Gesetzgebung, die Nichtumsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), die Einschränkung des Schutzes der Menschen- und Frauenrechte und die Verletzung der Grundrechte von Politikern und (ehemaligen) Parlamentsmitgliedern der Opposition, Rechtsanwälten, Journalisten, Akademikern und Aktivisten der Zivilgesellschaft gehören (PACE 22.4.2021, S. 1; vergleiche EP 19.5.2021, S. 7-14). Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vgl. PRT 10.3.2023).Der Präsident wird für eine Amtszeit von fünf Jahren direkt gewählt und kann bis zu zwei Amtszeiten innehaben, mit der Möglichkeit (seit der Verfassungsänderung 2017) einer dritten Amtszeit, wenn während der zweiten Amtszeit vorgezogene Präsidentschaftswahlen ausgerufen werden. Erhält kein Kandidat in der ersten Runde die absolute Mehrheit der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen den beiden stimmenstärksten Kandidaten statt (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.7). - Am 10.3.2023 rief der Präsident im Einklang mit der Verfassung und im Einvernehmen mit allen politischen Parteien vorgezogene Parlamentswahlen für den 14.5.2023 aus (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S.4; vergleiche PRT 10.3.2023). Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vgl. ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023).Da keiner der vier Präsidentschaftskandidaten am 14.5.2023 die gesetzlich vorgeschriebene absolute Mehrheit für die Wahl erreichte, wurde für den 28.5.2023 eine zweite Runde zwischen den beiden Spitzenkandidaten, Amtsinhaber Recep Tayyip Erdoğan und dem von der Opposition unterstützten Kemal Kılıçdaroğlu, angesetzt (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). In der ersten Runde verfehlte Amtsinhaber Erdoğan mit 49,5 % knapp die notwendige absolute Stimmenmehrheit, gefolgt von Kılıçdaroğlu mit 44,9 % und dem Ultranationalist Sinan Oğan mit 5,2 %, der kurz vor der Stichwahl eine Wahlempfehlung für Erdoğan abgab (ZO 22.5.2023). Drei Tage vor der Präsidentschaftswahl in der Türkei hatte Muharrem İnce, Vorsitzender der Partei Memleket (Vaterland) seine Kandidatur zurückgezogen (ZO 11.5.2023; vergleiche ARD 11.5.2023, Standard 19.5.2023), erhielt dennoch 0,43 % der Stimmen (Standard 19.5.2023). Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vgl. DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vgl. DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023).Die am 28.5.2023 abgehaltene Stichwahl bot laut der internationalen Wahlbeobachtungsmission der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) unter Beteiligung von Wahlbeobachtern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) den Wählern und Wählerinnen die Möglichkeit, zwischen echten politischen Alternativen zu wählen. Die Wahlbeteiligung war wie im ersten Wahlgang hoch, doch wie schon in der ersten Runde verschafften eine einseitige Medienberichterstattung und das Fehlen gleicher Ausgangsbedingungen dem Amtsinhaber einen ungerechtfertigten Vorteil. Die Wahlverwaltung hat die Wahl technisch effizient durchgeführt, aber es mangelte ihr weitgehend an Transparenz und Kommunikation. In dem gedämpften, aber dennoch kompetitiven Wahlkampf konnten die Kandidaten ihren Wahlkampf frei gestalten. Die härtere Rhetorik, hetzerische und diskriminierende Äußerungen beider Kandidaten sowie die anhaltende Einschüchterung und Schikanierung von Anhängern einiger Oppositionsparteien untergruben jedoch den Prozess (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Diesbezüglicher "Höhepunkt" war, dass Erdoğan während einer Wahl-Kundgebung eine Videomontage zeigte, in der es so aussah, als würden PKK-Führungskräfte das Wahlkampflied der größten Oppositionspartei CHP singen (Duvar 7.5.2023; DW 23.5.2023), und Kılıçdaroğlu an den PKK-Kommandanten, Murat Karayilan, appellieren: "Lasst uns gemeinsam zur Wahlurne gehen" (ARD 28.5.2023; vergleiche DW 23.5.2023). In Folge wurde die Manipulation von Erdoğan zugegeben (ARD 28.5.2023; vergleiche DS 24.5.2023), obgleich er in einem Fernsehinterview sagte, dass es ihm gewissermaßen egal sei, ob das Video manipuliert wurde oder nicht (DW 23.5.2023). Dies hielt Erdoğan nicht davon ab, unmittelbar vor der Präsidenten-Stichwahl abermals "offenkundige Absprachen" zwischen Kılıçdaroğlu und PKK-Terroristen in den Kandil-Bergen zu behaupten (DS 24.5.2023). In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vgl. Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023).In einem Umfeld, in dem das Recht auf freie Meinungsäußerung eingeschränkt ist, haben sowohl die privaten als auch die öffentlich-rechtlichen Medien bei ihrer Berichterstattung über den Wahlkampf keine redaktionelle Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gewährleistet, was die Fähigkeit der Wähler, eine fundierte Wahl zu treffen, beeinträchtigt hat (OSCE/ODIHR 29.5.2023, S. 1). Amtsinhaber Erdoğan gewann die Stichwahl mit rund 52 %, während sein Herausforderer, Kılıçdaroğlu, knapp 48 % gewann. Während Kılıçdaroğlu in den großen Städten, wie Istanbul, Ankara, Izmir, Antalya und Adana, im Südosten (mit seiner mehrheitlich kurdischen Bevölkerung) und den Mittelmeer-Provinzen gewann, dominierte Erdoğan den Rest des Landes, vor allem Zentralanatolien, die Schwarzmeerküste, aber auch vom Erdbeben betroffene Provinzen wie Hatay, Gaziantep, Adıyaman oder Şanlıurfa (Anadolu 29.5.2023; vergleiche Politico 29.5.2023, taz 28.5.2023). Das Parlament Der Rechtsrahmen bietet nicht in vollem Umfang eine solide Rechtsgrundlage für die Durchführung demokratischer Wahlen. Die noch unter dem Kriegsrecht verabschiedete Verfassung garantiert die Rechte und Freiheiten, die demokratischen Wahlen zugrunde liegen, nicht in ausreichendem Maße, da sie sich auf Verbote zum Schutz des Staates konzentriert und Rechtsvorschriften zulässt, die weitere unzulässige Einschränkungen mit sich bringen. Die Mitglieder des 600 Sitze zählenden Parlaments werden für eine fünfjährige Amtszeit [zuvor vier Jahre] nach einem Verhältniswahlsystem in 87 Mehrpersonenwahlkreisen gewählt. Vor der Wahl sind Koalitionen erlaubt, aber die Parteien, die in einer Koalition kandidieren, müssen individuelle Listen einreichen. Im Einklang mit einer langjährigen Empfehlung der OSZE und der Venedig-Kommission des Europarats wurde mit den Gesetzesänderungen von 2022 die Hürde für Parteien und Koalitionen, um in das Parlament einzuziehen, von 10 % auf 7 % gesenkt (OSCE/ODIHR 15.5.2023 S., 6f.). Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vgl. BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vgl. AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15).Bei den gleichzeitig mit der ersten Runde der Präsidentschaftswahl stattgefundenen Parlamentswahlen erhielt die "Volksalliance" unter Führung der AKP mit 49 % der Stimmen eine absolute Mehrheit der 600 Parlamentsitze. - Die AKP gewann hierbei 268 (35,6 %), die ultranationalistische MHP 50 (10,1 %) und die islamistische Neue Wohlfahrtspartei - Yeniden Refah Partisi (YRP) fünf Sitze (2,8 %). Das Oppositionsbündnis "Allianz der Nation" unter der Führung der säkularen, sozialdemokratisch ausgerichteten CHP erlangte 35 %, wobei die CHP 169 (25,3 %) und die nationalistische IYI-Partei 43 Sitze (9,7 %) errang. Aus dem Bündnis mehrerer Linksparteien unter dem Namen "Arbeit und Freiheitsallianz" schafften die Links-Grüne Partei - Yeşil Sol Parti (YSP) mit künftig 61 (8,8 %) und die "Arbeiterpartei der Türkei" -Türkiye İşçi Partisi (TİP) mit vier Abgeordneten den Sprung ins Parlament (TRT 2023; vergleiche BBC 22.5.2023). Einen Monat vor der Wahl zog die HDP ihre Kandidatur als Partei aufgrund des seit 2021 Verbotsverfahrens gegen sie zurück und stellte ihre Kandidaten auf die Liste der mit ihr verbündeten Kleinpartei zu den Wahlen (taz 10.4.2023; vergleiche AJ 11.5.2023). Am 30.5.2023 bestätigte der Oberste Wahlrat in der Bekanntgabe des finalen Wahlergebnisses diese Mandatsverteilung, sodass die Regierungskoalition über eine Mehrheit von 268 Sitzen verfügt (BAMF 5.6.2023, S. 15). Die Parlamentswahlen fanden inmitten einer erheblichen Polarisierung und eines intensiven Wettbewerbs zwischen den Regierungs- und den Oppositionsparteien statt, die unterschiedliche politische Programme zur Gestaltung der Zukunft des Landes vertraten. Während des Wahlkampfs wurden die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit im Allgemeinen respektiert, mit einigen bemerkenswerten Ausnahmen. Vertreter der YSP sahen sich durchgängig Druck und Einschüchterungen ausgesetzt, die sich gegen ihre Wahlkampfveranstaltungen und Unterstützer richteten und zu systematischen Festnahmen führten. So leitete der Generalstaatsanwalt von Diyarbakır am 10.4.2023 eine Untersuchung aller Reden ein, die auf einer YSP-Kampagnenveranstaltung gehalten wurden, um festzustellen, ob irgendwelche Reden "terroristische Propaganda" enthielten. Darüber hinaus wurden einige weitere Fälle von Eingriffen in das Recht auf freie Meinungsäußerung beobachtet, die sich gegen Oppositionsparteien, Kandidaten und Unterstützer richteten (OSCE/ODIHR 15.5.2023, S. 1, 13). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vgl. AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) beanstandete in ihrer Resolution vom April 2021 das schwache Rahmenwerk zum Schutze der parlamentarischen Immunität in der Türkei. PACE stellte mit Besorgnis fest, dass ein Drittel der Parlamentarier von Gerichtsverfahren betroffen ist und ihre Immunität aufgehoben werden könnte. Überwiegend sind Parlamentarier der Opposition von diesen Verfahren betroffen, wobei von diesen wiederum mehrheitlich die Parlamentarier der HDP betroffen sind. Auf Letztere entfallen 75 % der Verfahren, zumeist wegen terrorismusbezogener Anschuldigungen. Drei Abgeordnete der HDP verloren ihre Mandate in den Jahren 2020 und 2021 nach rechtskräftigen Verurteilungen wegen Terrorismus, während neun HDP-Parlamentarier (Stand April 2021) mit verschärften lebenslangen Haftstrafen für ihre angebliche Organisation der "Kobane-Proteste" im Oktober 2014 rechnen müssen (PACE 22.4.2021, S. 2f). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschied am 1.2.2022, dass die Türkei das Recht auf freie Meinungsäußerung von 40 Abgeordneten der pro-kurdischen Demokratischen Volkspartei (HDP), unter ihnen auch die beiden ehemaligen Ko-Vorsitzenden, verletzt hat, indem sie deren parlamentarische Immunität aufhob (BI 1.2.2022). Von den ursprünglichen, bei der Wahl 2018 errungenen 67 Mandaten (HDN 27.6.2018) waren nach der Aufhebung der parlamentarischen Immunität des HDP-Abgeordneten, Ömer Faruk Gergerlioğlu, am 17.3.2021 und dessen Verhaftung bzw. Bekräftigung des Gerichtsurteils vom Februar 2018 von zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe nur mehr 55 HDP-Parlamentarier übrig (AM 17.3.2021; vergleiche AAN 17.3.2021). Entgegen der nachdrücklichen Forderung des Ministerkomitees des Europarates von Anfang Dezember 2021, die unverzügliche Freilassung von Selahattin Demirtaş, des seit November 2016 inhaftierten Parlamentariers und Ex-Ko-Vorsitzenden der HDP, zu veranlassen, kamen die türkischen Behörden dem Begehr bislang nicht nach [Stand Juni 2023] (CoE-CoM 2.12.2021). Eingriffe in die lokale Demokratie Im September 2016 verabschiedete die Regierung ein Dekret, das die Ernennung von "Treuhändern" anstelle von gewählten Bürgermeistern, stellvertretenden Bürgermeistern oder Mitgliedern von Gemeinderäten, die wegen Terrorismusvorwürfen suspendiert wurden, erlaubt. Dieses Dekret wurde im Südosten der Türkei vor und nach den Kommunalwahlen 2019 großzügig angewandt (DFAT 10.9.2020, S. 15). Bis April 2022 wurden auf der Basis dieses Dekrets in 65 Gemeinden, die die HDP bei den Kommunalwahlen 2019 gewonnen hatte, 48 gewählte Bürgermeister durch staatlich bestellte Treuhänder ersetzt, und weitere sechs gewählte Bürgermeister durch Bürgermeister der AK-Partei ersetzt. Seit der ersten Ernennung von Treuhändern im Juni 2019 wurden 83 Ko-Bürgermeister inhaftiert und 39 Bürgermeister verhaftet. Derzeit befinden sich acht Ko-Bürgermeister der HDP [Anm.: In HDP-geführten Gemeinden übt immer eine Doppelspitze - ein Mann, eine Frau - das Amt aus, deshalb der Begriff Ko-Bürgermeister bzw Ko-Bürgermeisterin. - Das gilt ebenso für Führungspositionen in der Partei.] in Haft (EC 12.10.2022, S. 12, 19). Die Kandidaten waren jedoch vor den Wahlen überprüft worden, sodass ihre Absetzung noch weniger gerechtfertigt war. Da zuvor keine Anklage erhoben worden war, verstießen laut Europäischer Kommission diese Maßnahmen gegen die Grundprinzipien einer demokratischen Ordnung, entzogen den Wählern ihre politische Vertretung auf lokaler Ebene und schadeten der lokalen Demokratie (EC 6.10.2020, S. 13). Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Art. 45) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c).Der Kongress der Gemeinden und Regionen des Europarats zeigte sich in seiner Resolution vom 23.3.2022 besorgt ob der "Weigerung der Wahlverwaltung der Provinzen, in Widerspruch zum Grundsatz der Fairness von Wahlen, mehreren Kandidaten, die in einigen Gemeinden im Südosten der Türkei die Bürgermeisterwahl gewonnen haben, die erforderliche Wahlbescheinigung (mazbata) auszustellen, die Voraussetzung für das Antreten des Bürgermeisteramtes ist", und "[d]ie Regierung [...] weiterhin Bürgermeister/ Bürgermeisterinnen [suspendiert], wenn gegen sie Strafermittlungen (Artikel 7.1) auf Grundlage einer übermäßig breiten Definition von "Terrorismus" im Antiterrorgesetz eingeleitet werden, und [...] sie durch nicht gewählte Beamte [ersetzt werden] (Artikel 3.2), wodurch die demokratische Entscheidung türkischer Bürger schwerwiegend unterminiert und das ordnungsgemäße Funktionieren der kommunalen Demokratie in der Türkei beeinträchtigt wird" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 4.a,b). Überdies forderte der Kongress, "die Praxis der Ernennung staatlicher Treuhänder in den Gemeinden einzustellen, in denen der Bürgermeister/die Bürgermeisterin suspendiert wurde", und "der Gemeinderat die Gelegenheit erhält, in Einklang mit der im ursprünglichen Gemeindegesetz von 2005 (Artikel 45,) diesbezüglich vorgesehenen Möglichkeit, und bis zur verfahrensrechtlichen Klärung der Situation des/der suspendierten Bürgermeisters/Bürgermeisterin, eine/n kommissarische/n oder geschäftsführende/n Bürgermeister/in aus seinen Reihen zu ernennen" (CoE-CLRA 23.3.2022, Pt. 5c). Hunderte von HDP-Kommunalpolitikern und gewählten Amtsinhabern sowie Tausende von Parteimitgliedern wurden wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert (EC 6.10.2020, S. 13). Die Justiz geht weiterhin systematisch gegen Parlamentarier der Oppositionsparteien vor, insbesondere gegen jene der HDP, weil sie angeblich terroristische Straftaten begangen haben. Derzeit befinden sich 5.000 HDP-Mitglieder und -Funktionäre in Haft, darunter auch eine Reihe von Parlamentariern, und dies trotz Urteilen des EGMR zu deren Gunsten (EC 12.10.2022, S. 13). 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(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage.Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den sog. IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtuluş Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SDZ 29.6.2016; vergleiche AJ 12.12.2016). Der Zusammenbruch des Friedensprozesses zwischen der türkischen Regierung und der PKK führte ab Juli 2015 zum erneuten Ausbruch massiver Gewalt im Südosten der Türkei. Hierdurch wiederum verschlechterte sich weiterhin die Bürgerrechtslage, insbesondere infolge eines sehr weit gefassten Anti-Terror-Gesetzes, vor allem für die kurdische Bevölkerung in den südöstlichen Gebieten der Türkei. Die neue Rechtslage diente als primäre Basis für Inhaftierungen und Einschränkungen von politischen Rechten. Es wurde zudem wiederholt von Folter und Vertreibungen von Kurden und Kurdinnen berichtet. Im Dezember 2016 warf Amnesty International der Türkei gar die Vertreibung der kurdischen Bevölkerung aus dem Südosten des Landes sowie eine Unverhältnismäßigkeit im Kampf gegen die PKK vor (BICC 12.2022, S. 33). Kritik gab es auch von den Institutionen der Europäischen Union am damaligen Vorgehen der türkischen Sicherheitskräfte. - Die Europäische Kommission zeigte sich besorgt ob der unverhältnismäßigen Zerstörung von privatem und kommunalem Eigentum und Infrastruktur durch schwere Artillerie, wie beispielsweise in Cizre (EC 9.11.2016, S. 28). Im Frühjahr zuvor
(2016)zeigte sich das Europäische Parlament "in höchstem Maße alarmiert angesichts der Lage in Cizre und Sur/Diyarbakır und verurteilt[e] die Tatsache, dass Zivilisten getötet und verwundet werden und ohne Wasser- und Lebensmittelversorgung sowie ohne medizinische Versorgung auskommen müssen [...] sowie angesichts der Tatsache, dass rund 400.000 Menschen zu Binnenvertriebenen geworden sind" (EP 14.4.2016, S. 11, Pt. 27). Das türkische Verfassungsgericht hat allerdings eine Klage im Zusammenhang mit dem Tod mehrerer Menschen zurückgewiesen, die während der 2015 und 2016 verhängten Ausgangssperren im Bezirk Cizre in der mehrheitlich kurdisch bewohnten südöstlichen Provinz Şırnak getötet wurden. Das oberste Gericht erklärte, dass Artikel 17 der Verfassung über das "Recht auf Leben" nicht verletzt worden sei (Duvar 8.7.2022). Vielmehr sei laut Verfassungsgericht die von der Polizei angewandte tödliche Gewalt notwendig gewesen, um die Sicherheit in der Stadt zu gewährleisten (TM 4.11.2022). Zum Menschenrecht "Recht auf Leben" siehe auch das Kapitel: Allgemeine Menschenrechtslage. Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015 aus 2016, in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (NL-MFA 18.3.2021, S. 12). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Berggebieten im Südosten des Landes (NL-MFA 2.3.2022, S. 13), was die dortige Lage weiterhin als sehr besorgniserregend erscheinen lässt (EC 12.10.2022, S. 5, 17). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis24, 24.11.2022). Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023, S. 3, 29). In den Grenzgebieten ist die Sicherheitslage durch wiederkehrende Terrorakte der PKK prekärer (EC 12.10.2022, S. 17). Die häufigen Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 16.5.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023, S.29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 16.5.2023). Angaben der türkischen Menschenrechtsvereinigung (İHD) zufolge kamen 2021 346 Personen, innerhalb und außerhalb [Anmerkung: Grenzgebiete zu Irak und Syrien] der Türkei bei bewaffneten Auseinandersetzungen ums Leben, davon mindestens 69 Angehörige der Sicherheitskräfte 275 bewaffnete Militante und acht Zivilisten (İHD 6.11.2022, S. 40). Die International Crisis Group (ICG) zählte seit dem Wiederaufflammen der Kämpfe 2015 6.561 Tote (4.310 PKK-Kämpfer, 1.414 Sicherheitskräfte - in der Mehrzahl Soldaten [983], aber auch 304 Polizisten und 127 sog. Dorfschützer - 611 Zivilisten und 226 nicht-zuordenbare Personen) im Zeitraum 20.7.2015 bis 3.3.2023. Betroffen waren insbesondere die Provinzen, Şırnak (1.185 Tote), Hakkâri (929 Tote), Diyarbakır (667 Tote), Mardin
(444), die zentralanatolische Provinz Tunceli/Dersim
(293)[Anm.: kurdisch-alevitisches Kernland] und Van (248 Tote), wobei 1.479 Opfer in diesem Zeitrahmen auf irakischem Territorium vermerkt wurden. Im Jahr 2022 wurden 434 Todesopfer (2021: 392, 2020: 396) registriert, was einem Zuwachs von mehr als 10 % im Vergleich zu den beiden Vorjahren ausmacht (ICG 3.3.2023). Es gab keine Entwicklungen hinsichtlich der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses zur Erzielung einer friedlichen und nachhaltigen Lösung (EC 12.10.2022, S. 18). Hierzu betonte das Europäische Parlament im Juni 2022 "die Dringlichkeit der Wiederaufnahme eines glaubwürdigen politischen Prozesses unter Einbindung aller betroffenen Parteien und demokratischen Kräfte mit dem Ziel der friedlichen Lösung der Kurdenfrage" (EP 7.6.2022, S. 18, Pt. 30). Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vgl. EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29).Im unmittelbaren Grenzgebiet der Türkei zu Syrien und dem Irak, in den Provinzen Hatay, Gaziantep, Kilis, Şanlıurfa, Mardin, Şırnak und Hakkâri, besteht erhebliche Gefahren durch angrenzende Auseinandersetzungen (AA 12.5.2023; vergleiche EDA 16.5.2023). Zu den türkischen Provinzen mit dem höchsten Potenzial für PKK/TAK-Aktivitäten gehören nebst den genannten auch Bingöl, Diyarbakir, Siirt und Tunceli/Dersim (Crisis24, 24.11.2022). Die Behörden verhängen Ausgangssperren von unterschiedlicher Dauer in bestimmten städtischen und ländlichen Regionen und errichten in einigen Gebieten spezielle Sicherheitszonen, um die Operationen gegen die PKK zu erleichtern, die den Zugang für Besucher und in einigen Fällen auch für Einwohner einschränkten. Teile der Provinz Hakkâri und ländliche Teile der Provinz Tunceli/Dersim blieben die meiste Zeit des Jahres
(2022)"besondere Sicherheitszonen". Die Bewohner dieser Gebiete berichteten, dass sie gelegentlich nur sehr wenig Zeit hatten, ihre Häuser zu verlassen, bevor die Sicherheitsoperationen gegen die PKK begannen (USDOS 20.3.2023, S. 29). Die Operationen der türkischen Sicherheitskräfte - einschließlich Drohnenangriffe - wurden in den ersten sieben Monaten des Jahres 2022 im Nordirak, in Nordsyrien sowie in geringerem Umfang im Südosten der Türkei fortgesetzt (im April 2022 die sog. Operation "Claw Lock"). Ziele waren auch PKK-Führungskader (ICG 7.2022; vgl. ICG 5.2022). Pro-kurdische, regierungskritische Medien berichteten i