Obsah (13)
§ 28Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 49§ 7§ 6§ 27§ 1RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlL515 2280688-1 Spruch, L515 2280688-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Abs. 1 Vw
GVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. § 55 FPG 42 Tage beträgt.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gem. Paragraph 55, FPG 42 Tage beträgt. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien, die nach rechtswidriger Einreise mittels erschlichenen Visums der Kategorie C („Touristenvisum“) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.04.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als „bP“ bezeichnet) ist eine weibliche Staatsangehörige der Republik Armenien, die nach rechtswidriger Einreise mittels erschlichenen Visums der Kategorie C („Touristenvisum“) in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 24.04.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nunmehr belangte Behörde (in weiterer Folge „bB“) einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. I.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2023 brachte die bP zu ihrem Grund, warum sie Armenien verlassen habe vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat irrtümlicherweise einen Dienstvertrag bei einer Marketing Firma unterschrieben habe, die die weiblichen Angestellten als Prostituierte einsetzen würden. Die bP wollte aus dem Vertrag aussteigen, allerdings sei ihr dafür eine Zahlung von ca. 5000 Dollar angedroht worden. Aus Angst habe sie sich um ein Visum bemüht und Armenien verlassen. Zudem brachte die bP vor, in der armenischen Kirche [Anm.: in Österreich] einen Landsmann kennen gelernt zu haben und aus dieser flüchtigen Beziehung nun schwanger zu sein. Die bP gab dazu an, dass sie keine richtige Beziehung führen würden und auch den Namen nicht nennen wolle. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien befürchte sie, wieder den Drohungen ausgesetzt zu sein.römisch eins.
- Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.04.2023 brachte die bP zu ihrem Grund, warum sie Armenien verlassen habe vor, dass sie in ihrem Herkunftsstaat irrtümlicherweise einen Dienstvertrag bei einer Marketing Firma unterschrieben habe, die die weiblichen Angestellten als Prostituierte einsetzen würden. Die bP wollte aus dem Vertrag aussteigen, allerdings sei ihr dafür eine Zahlung von ca. 5000 Dollar angedroht worden. Aus Angst habe sie sich um ein Visum bemüht und Armenien verlassen. Zudem brachte die bP vor, in der armenischen Kirche [Anm.: in Österreich] einen Landsmann kennen gelernt zu haben und aus dieser flüchtigen Beziehung nun schwanger zu sein. Die bP gab dazu an, dass sie keine richtige Beziehung führen würden und auch den Namen nicht nennen wolle. Im Falle einer Rückkehr nach Armenien befürchte sie, wieder den Drohungen ausgesetzt zu sein. Darüber hinaus führte die bP aus, am 03.11.2022 mit dem Flugzeug nach Wien gereist zu sein. Ihren Reisepass habe sie in Wien verloren. Langfristiges Ziel der bP sei, nach der Geburt des Kindes in die USA zu Verwandten zu reisen. I.
- Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte durch die bB festgestellt werden, dass die bP ein Visum C durch die Österreichische Botschaft in XXXX für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum vom XXXX .10.2022 bis XXXX .11.2022 ausgestellt bekam.römisch eins.
- Nach Einsichtnahme in das Visainformationssystem konnte durch die bB festgestellt werden, dass die bP ein Visum C durch die Österreichische Botschaft in römisch 40 für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum vom römisch 40 .10.2022 bis römisch 40 .11.2022 ausgestellt bekam. I.
- In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.
- In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht): „… F: Sind Sie derzeit in ärztlicher Behandlung? A: Nein. Aber ich bin schwanger, Geburtstermin ist der XXXX .2023.A: Nein. Aber ich bin schwanger, Geburtstermin ist der römisch 40 .
- F: Falls Sie eine Pause benötigen, geben Sie bitte jederzeit bescheid! A: Okay. F: Können Sie Beweismittel, bzw. Dokumente wie z.B. den Reisepass, einen Führerschein oder sonstiges vorlegen? A: Ja. Der Antragsteller legt folgende Beweismittel vor: - Geburtsurkunde in Original Anmerkung: Die soeben genannten, vom AW vorgelegten Dokumente, werden in Kopie zum Akt genommen und nach der niederschriftlichen Einvernahme dem AW retourniert. Der AW bestätigt die Übernahme der oben genannten Dokumente mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift. Anmerkung: Wesentliche Inhalte der Geburtsurkunde vom Dolmetscher während der Einvernahme übersetzt: Name: XXXX Name: römisch 40 … F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? A: Ich habe ihn verloren. F: Haben Sie bei Ihrer Botschaft bereits ein Ersatzdokument beantragt? A: Nein. F: Warum haben Sie bis dato kein Ersatzdokument beantragt? A: Ich habe Angst, dass ich dann abgeschoben werde. F: Stimmen die Angaben, die Sie in der Erstbefragung des gegenständlichen Asylverfahrens gemacht haben? A: Ja. F: Wie heißen Sie, wann und wo sind Sie geboren? A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX , Armenien, geboren.A: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 , Armenien, geboren. F: Wo waren Sie zuletzt wohnhaft im Herkunftsstaat? A: ... Ich habe an dieser Adresse seit dem Jahr 2000 bis zu meiner Ausreise gelebt. Zuvor lebte ich an einer anderen Adresse in Yerevan. Meine Eltern leben auch heute noch an diese Adresse. F: Wie war Ihre wirtschaftliche Situation in Armenien? A: Ich habe bis zu meiner Ausreise gearbeitet, meine wirtschaftliche Lage war normal. F: Machen Sie Angaben zu Ihren Familienangehörigen in Ihrem Herkunftsstaat. Vater: …, geb. 1951 Mutter: …, geb. 1953 Schwester: …, geb. 1981 Bruder: …, geb. 1979 Meine Eltern und Geschwister leben in Armenien. F: Wo hält sich derzeit Ihre Familie in Ihrem Herkunftsstaat genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben? A: Meine Geschwister leben in Yerevan. F: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie? A: Ja, mit meiner Mutter und meiner Schwester täglich. F: Wie gestaltet Ihre Familie ihren Alltag? A: Meine Eltern sind Pensionisten. Meine Schwester arbeitet in einer Apotheke, mein Bruder arbeitet als Stellvertreter der Geschäftsleitung einer Firma. F: Wie ist das Verhältnis zu Ihrer Familie? A: Gut. F: Haben Sie bislang eine Ehe geschlossen? A: Ja, mit XXXX (Anm.: XXXX )A: Ja, mit römisch 40 Anmerkung, römisch 40 ) Ich habe am XXXX .2023 standesamtlich geheiratet. Ich habe ihn in Österreich kennengelernt.Ich habe am römisch 40 .2023 standesamtlich geheiratet. Ich habe ihn in Österreich kennengelernt. Meine Heiratsurkunde sende ich Ihnen heute Nachmittag per email zu. F: Haben Sie Kinder? Falls ja, wann und wo sind Ihre Kinder geboren, wie sind die vollständigen Namen und Geburtsdaten Ihrer Kinder? A: Nein, ich bin aber schwanger. XXXX ist der Vater meines Kindes.A: Nein, ich bin aber schwanger. römisch 40 ist der Vater meines Kindes. F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit noch sonstige Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen? A: Ja, Cousinen, Cousins, Onkel und Tanten. Ich habe viele Verwandte. F: Haben Sie (derzeit) Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Nicht jeden Tag, aber gelegentlich. F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat? A: Ja. F: Haben Sie Familienangehörige in Österreich? A: Nein. F: Haben Sie Familienangehörige in der EU? A: Nein. F: Besitzen Sie ein Mobiltelefon? Nutzen Sie die sozialen Medien wie zB Whatsapp,Facebook? A: Ja. F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an? A: Ich bin Armenierin. F: Welche Religion haben Sie? A: Ich bin armenisch apostolische Christin. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Meine Muttersprache ist Armenisch. Ich spreche auch noch Russisch und Englisch. F: Machen Sie Angaben zu Ihrer schulischen und beruflichen Ausbildung. A: Ich habe 10 Jahre die Mittelschule besucht. Danach habe ich 4 Jahre Umweltschutz (Studium abgeschlossen) und 1 Jahr Human Ressource Management (Kurs abgeschlossen) studiert. F: Machen Sie Angaben zu Ihrem beruflichen Werdegang! A: Ich habe im Personalmanagement gearbeitet. Ich habe ein Jahr bis zu meiner Ausreise studiert. Davor habe ich 12 Jahre bei einer Telefongesellschaft „ XXXX “ als Kundenbetreuerin gearbeitet.A: Ich habe im Personalmanagement gearbeitet. Ich habe ein Jahr bis zu meiner Ausreise studiert. Davor habe ich 12 Jahre bei einer Telefongesellschaft „ römisch 40 “ als Kundenbetreuerin gearbeitet. F: Wie haben Sie bislang Ihren Lebensunterhalt finanziert? A: Durch meine Arbeit. F: Wann konkret haben Sie Armenien verlassen, welche Länder haben Sie durchquert und wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin am XXXX .11.2022 legal vom Flughafen Yerevan mit Direktflug nach Wien Schwechat gereist.A: Ich bin am römisch 40 .11.2022 legal vom Flughafen Yerevan mit Direktflug nach Wien Schwechat gereist. F: Hatten Sie Probleme bei der Ausreise? A: Nein. F: Was hat die Reise gekostet? A: Ca. 300 Euro. F: Wo hatten Sie das Geld her? A: Durch die Arbeit. F: Haben Sie in einem anderen Land schon einmal einen Asylantrag gestellt? A: Nein. F: Waren Sie seither nochmals in Ihrem Heimatland? A: Nein. F: Schildern Sie die fluchtauslösenden Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. A: Ich hatte Probleme in Armenien, deshalb habe ich das Land verlassen. Ich habe ursprünglich nicht geplant, in Österreich zu bleiben. Aber nachdem ich den Arsen getroffen habe, habe ich beschlossen in Österreich bei ihm zu bleiben. Ich habe zwar gearbeitet, aber ich habe mir eine Nebentätigkeit gesucht. Auf facebook habe ich ein Inserat gesehen, indem eine Onlinetätigkeit angeboten wurde. Ich habe die im Inserat angegebenen Personen getroffen und sie haben mir gesagt, dass die Details meiner Tätigkeit später bekannt gemacht werden, nämlich dann, wann ich schon zum Arbeiten beginne. Ich sollte ein Video von mir mit einem Lächeln aufnehmen und an die Personen übermitteln. Sie haben mir einen Arbeitsvertrag angeboten. Ich habe ihn unterschrieben. Ich hatte keine Möglichkeit, ihn genau durchzulesen. Später habe ich verstanden, dass es sich um Prostitution handelt. Ich sollte meine Fotos an diese Personen übermitteln. Ich wollte es nicht tun und habe den Personen mitgeteilt, dass ich diese Tätigkeit nicht machen will. Als ich ihnen gesagt habe, dass ich aus den Vertrag aussteige, sagten sie, dass dies nicht möglich ist, weil ich den Vertrag schon unterschrieben habe. Ich sollte entweder einen Ausfallsersatz, ca. 5000 Dollar (umgerechnet) bezahlen oder die Tätigkeit laut Arbeitsvertrag fortsetzten. Sie haben mich damit erpresst und wollten mich unter Druck setzen. Ich habe dann beschlossen, das Land zu verlassen, weil ich Angst bekommen habe, dass meine Reputation darunter leiden würde. Ich habe ein österreichisches Touristisches Visum beantragt und bekommen. Ich hatte schon vorher Visa von anderen Ländern, deshalb wurde mir wahrscheinlich auch ein österreichisches Visum erteilt. F: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, Ihr Heimatland zu verlassen, vollständig geschildert? A: Ja. F: Was haben Sie in der letzten Woche vor der Ausreise aus Armenien gemacht? A: Ich habe den Job als Mitarbeiterin der Personalabteilung gekündigt und war nur zu Hause. F: Wurden Sie persönlich verfolgt oder bedroht in Armenien? A: Ich wurde telefonisch bedroht und erpresst da die Personen meine Wohnadresse kannten. Sie haben gemeint, dass sie über mich Videos teilen werden und meinten, dass sie meiner Reputation schaden würden. Ansonsten wurde ich nicht bedroht. F: Was war Ihr ausreisekausales Ereignis? Welches Ereignis hat Sie konkret zum Verlassen Ihres Heimatlandes bewogen? A: Die Angst um meine Reputation. F: Beabsichtigen Sie weiterhin in die USA zu reisen? A: Ich wollte damals. Ich möchte bei meinem Mann bleiben. F: Haben Sie sich hilfesuchend an staatliche Stellen gewendet? A: Nein. F: Warum nicht? A: Ich habe Angst gehabt mich an die Polizei zu wenden. Ich bin der Meinung, dass die Polizei darüber in Kenntnis ist, weil derartige Tätigkeiten in Armenien weit verbreitet sind. F: Wer soll Sie verfolgen? A: Ich hatte nur Kontakt zu einem Mann mit dem Vornamen Armen. Er nannte keinen Familiennamen. Er hat mich telefonisch erpresst. F: Haben Sie Beweismittel Ihr Vorbringen betreffend? A: Nein, es wurde mir nichts in die Hand gegeben. Nachgefragt auch nicht elektronisch. F: Sind Sie in Ihrer Heimat vorbestraft? A: Nein. F: Sind Sie in einem anderen Land vorbestraft? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung, oder Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Nein. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Armenien? Was würde passieren, wenn Sie morgen zurück nach Armenien zurückkehren müssten? A: Ich würde alles wieder erleben, ich werde in jedes andere Land fahren, aber nicht nach Armenien. F: Was konkret befürchten Sie? A: Dass meine Erinnerungen wieder hochkommen. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Nein. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? A: Mein Mann hilft mir. Er arbeitet als Lagerarbeiter bei XXXX .A: Mein Mann hilft mir. Er arbeitet als Lagerarbeiter bei römisch 40 . F: Sind Sie gegenüber jemandem unterhaltspflichtig? A: Nein. F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf? A: Bei meinem Mann. Er bezahlt die Miete. F: Verfügen Sie über Deutschkenntnisse? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert? A: ich habe einige Stunden Deutschkurs besucht. In der Schwangerschaft war es aber schwierig für mich, weil ich mich unwohl fühlte. F: Sind Sie in einem Verein oder in einer Organisation als Mitglied tätig? A: Nein. F: Haben Sie Freunde oder Bekannte in Österreich? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich gehe spazieren. Ich mache den Haushalt. Ich bereite mich auf die Geburt vor.[…]A: Ich gehe spazieren. Ich mache den Haushalt. Ich bereite mich auf die Geburt vor., […] I.
- Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkte IV.-V.).
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier.-V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung wurde gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar deutete die bB zudem den Umstand, dass sich die bP - eigenen Angaben zufolge - aufgrund der Bedrohung durch Dritte nicht hilfesuchend an staatliche Stellen gewandt habe. römisch eins.5.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung im Herkunftsstaat als nicht glaubhaft. Nicht nachvollziehbar deutete die bB zudem den Umstand, dass sich die bP - eigenen Angaben zufolge - aufgrund der Bedrohung durch Dritte nicht hilfesuchend an staatliche Stellen gewandt habe. I.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt sei, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. römisch eins.5.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien traf die bB Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt sei, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso sei in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. I.5.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Dafür erscheine eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen als angemessen.römisch eins.5.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte dar, weshalb die Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien und die Abschiebung dorthin zulässig sei. Dafür erscheine eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen als angemessen. I.6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) erhoben.römisch eins.6. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung) erhoben. Die Spruchpunkte I. – III. erwuchsen in Rechtskraft.Die Spruchpunkte römisch eins. – römisch drei. erwuchsen in Rechtskraft. I.6.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe die bB zum Privat- und Familienleben der bP nicht ausreichend ermittelt. Dabei habe es die bB verabsäumt, das Familienleben der bP mit ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehemann und dem gemeinsamen Kind in die Interessenabwägung entsprechend miteinzubeziehen, weshalb die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären sei.römisch eins.6.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorging. So habe die bB zum Privat- und Familienleben der bP nicht ausreichend ermittelt. Dabei habe es die bB verabsäumt, das Familienleben der bP mit ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehemann und dem gemeinsamen Kind in die Interessenabwägung entsprechend miteinzubeziehen, weshalb die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären sei. I.6.2. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor ho. Gericht anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte IV. bis V. zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und der bP eine Aufenthaltsberechtigung iSd. § 55 AsylG erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. Außerdem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben beantragt. römisch eins.6.2. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung vor ho. Gericht anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid im Umfang der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch fünf. zu beheben und dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt wird und der bP eine Aufenthaltsberechtigung iSd. Paragraph 55, AsylG erteilt wird, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. Außerdem wurde die zeugenschaftliche Einvernahme des Ehemannes im Hinblick auf das Privat- und Familienleben beantragt. I.7. Mit verfahrensleitender Anordnung durch das ho. Gericht wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Vorlage von Identitätsdokumenten, die aktuellen Rückkehrhindernisse sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.7. Mit verfahrensleitender Anordnung durch das ho. Gericht wurde die bP eingeladen, durch die vollständige Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP, insbesondere auf die Vorlage von Identitätsdokumenten, die aktuellen Rückkehrhindernisse sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrens-förderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(
- en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.6)
- a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
- b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
- a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) ,
- b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
- c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen. …“ I.8. Am 21.02.2024 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Dem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen (die Formatierung stimmt mit dem Original nicht überein):römisch eins.8. Am 21.02.2024 langte beim ho. Gericht eine Stellungnahme von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein. Dem Schreiben ist Folgendes zu entnehmen (die Formatierung stimmt mit dem Original nicht überein): „… 1) … Keine Änderungen seit der Beschwerdeerhebung 2) … Die BF stammt aus Yerevan, XXXX , Armenien (Bescheid S 5).Die BF stammt aus Yerevan, römisch 40 , Armenien (Bescheid S 5). 3) … Die BF ist gesund, in keiner medizinischen Behandlung oder Therapie und nimmt auch keine Medikamente. 4) … Die BF ist armenische Staatsbürgerin und ist mit XXXX , geb. am XXXX , ebenso armenischer Staatsbürger verheiratet. Er ist in Österreich nach dem Niederlassungsgesetz zum Aufenthalt berechtigt (Rot-weiß-Rot Karte Plus). Die Eheschließung fand am XXXX .2023 in Österreich statt. Sie haben ein gemeinsames Kind - XXXX , welches am XXXX in Österreich geboren wurde. Der Ehemann der BF hat bereits bei der inländischen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für das Kind gestellt. Es gibt noch keine diesbezügliche Entscheidung.Die BF ist armenische Staatsbürgerin und ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , ebenso armenischer Staatsbürger verheiratet. Er ist in Österreich nach dem Niederlassungsgesetz zum Aufenthalt berechtigt (Rot-weiß-Rot Karte Plus). Die Eheschließung fand am römisch 40 .2023 in Österreich statt. Sie haben ein gemeinsames Kind - römisch 40 , welches am römisch 40 in Österreich geboren wurde. Der Ehemann der BF hat bereits bei der inländischen Niederlassungsbehörde einen Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels für das Kind gestellt. Es gibt noch keine diesbezügliche Entscheidung. Die Familie lebt gemeinsam in der XXXX Wien.Die Familie lebt gemeinsam in der römisch 40 Wien. 5) … Die BF hat vier Jahre von 2001 bis 2005 die polytechnische Schule in Armenien besucht. Ein Jahr lang hat sie von 2018 bis 2019 Personalmanagement studiert. Die BF hat in Armenien 12 Jahre als Kundenbetreuerin im „ XXXX “ und ein Jahr in einer Kreditfirma Berufserfahrung gesammelt. Die BF übermittelt im Anhang die diesbezüglichen Zeugnisse aus Armenien und wird die Originaldokumente zur Verhandlung mitbringen.Die BF hat vier Jahre von 2001 bis 2005 die polytechnische Schule in Armenien besucht. Ein Jahr lang hat sie von 2018 bis 2019 Personalmanagement studiert. Die BF hat in Armenien 12 Jahre als Kundenbetreuerin im „ römisch 40 “ und ein Jahr in einer Kreditfirma Berufserfahrung gesammelt. Die BF übermittelt im Anhang die diesbezüglichen Zeugnisse aus Armenien und wird die Originaldokumente zur Verhandlung mitbringen. Zu 6 - 8) … Die BF besuchte einen Deutschkurs für Anfänger. Aufgrund der Schwangerschaft musste sie diesen abbrechen. Sie möchte wieder Deutsch lernen, sobald es mit dem Baby möglich ist. Sie möchte das Baby mit 6 Monaten in die Krabbelstube geben und Deutsch lernen. Die BF geht regelmäßig in die Kirche. Sie wird im März einen Mutter-Kind Kurs bei der ÖGK besuchen. 9) … Der Ehemann der BF kommt für ihren Lebensunterhalt auf. 10) … Die BF möchte zunächst die Sprache erlernen und danach eine Erwerbstätigkeit ausüben. 11) … Nein 12) … Die BF verbringt ihre Freizeit mit ihrer Familie. Da das Kind noch sehr klein ist, verbringt sie ihre Freizeit hauptsächlich mit der Versorgung ihres Kindes. 13) … Nein. 14) … Nein. 15) … Die BF hat ihren Reisepass verloren. 16) … Keine URKUNDENVORLAGE Die BF übermittelt dem Gericht die Zeugnisse hinsichtlich ihrer Ausbildungen in Armenien. Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen, die Anträge bleiben aufrecht. …“ I.9. Das ho. Gericht ordnete für den 27.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.9. Das ho. Gericht ordnete für den 27.02.2024 eine Beschwerdeverhandlung an. Der wesentliche Verlauf der Verhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie brachten im Administrativverfahren Verfolgung vor. Warum haben Sie gegen die Spruchpunkte I – III des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde eingebracht?RI: Sie brachten im Administrativverfahren Verfolgung vor. Warum haben Sie gegen die Spruchpunkte römisch eins – römisch drei des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde eingebracht? P: Ich habe die Frage nicht verstanden. (nach Wiederholung und Erklärung der Frage) Ich werde von Privaten verfolgt, nicht von der Polizei. Für mich war wichtig, dass ich nicht nach Armenien zurückfahre. RI: Sie wurden bereits beim BFA zu ihren privaten und familiären Verhältnissen befragt und haben im Verfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern? P: Nein, ich will nichts hinzufügen. Ich kann mich nicht mehr so gut an die Fragen oder an die damalige Befragung erinnern. RI: Haben Sie beim BFA und bei der Polizei die Wahrheit gesagt, oder wollen Sie heute etwas richtigstellen? P: Nein, ich habe die Wahrheit gesagt. RI: Haben Sie in Österreich jemals ein Dokument vorgelegt, welches biometrische Merkmale im weiteren Sinn enthält? P: Nein. RI: Wie stellte die Personenstandsbehörde Ihre Identität fest? P: Ich habe eine Passkopie und die Asylkarte vorgelegt. Diese Kopie war in meinem alten Telefon, im neuen ist diese nicht drinnen. RI: Seit wann haben Sie das neue Telefon? P: Als ich nach Österreich gekommen bin, seit April, seit Mai, seit Anfang Sommer. Ich kann mich nicht genau daran erinnern. RI: Was passierte mit dem alten Handy? P: Es ging kaputt. RI: Wo befindet sich Ihr Originalreisepass? P: Ich habe den Pass verloren. RI: Wann und wo haben Sie ihn verloren? P: Als ich nach Österreich gekommen bin, aber ich kann nicht genau sagen, unter welchen Umständen. RI: Hatten Sie bei der Asylantragstellung schon das neue Handy oder noch das Alte? P: Das Alte. RI: Haben Sie bei der Antragstellung das Foto vom Reisepass vorgelegt? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Damals habe ich das nicht gehabt. Ich habe dann jemanden darum ersucht, ich habe es dann von Armenien bekommen. RI: Haben Sie das Foto dann vorgelegt, als Sie es bekamen? P: Nein. RI: Warum nicht? P: Es wurde ein Originalpass verlangt. Ich habe meine Identität nicht verheimlicht. Ich habe alle Dokumente, die meine Identität bestätigen. RI: Wann wurde Ihr Reisepass ausgestellt? P: Es ist schon lange her. Aber der Pass war bis 2025 gültig. RI: Haben Sie sich jemals um ein Duplikat ihres behauptetermaßen verlorengegangenen Reisepasses bemüht? P: Nein, ich habe den Pass nicht gebraucht. RI: Man hat Sie aber beim BFA aufgefordert, einen Originalpass vorzulegen. P: Ich habe keine Zeit gehabt. Bei Rückübersetzung: Ich machte das nicht, weil ich Angst hatte, sonst abgeschoben zu werden. RI: Wer hat Ihnen von Armenien ein Foto geschickt? P: Eine nahe stehende Person. RI: Wie heißt diese Person? P: Mein Pass hat mehrere Personen. Das Reisebüro, die Frau meines Bruders, meine Schwester, meine Familienangehörigen. RI: Wer von ihnen hat Ihnen das Foto nachgeschickt? P: Das Reisebüro. RI: Wie heißt das Reisebüro und wo befindet es sich? P: Es heißt XXXX und es ist in der Straße XXXX Straße. Über dieses Reisebüro bin ich nach Österreich gekommen. P: Es heißt römisch 40 und es ist in der Straße römisch 40 Straße. Über dieses Reisebüro bin ich nach Österreich gekommen. RI: Wann sind Sie zum Reisebüro gegangen, um die Reise zu buchen? P: Ca. 1-2 Monate vor der Ausreise im September 2022. RI: Sie sind nunmehr Mutter von XXXX , geb. am XXXX . Gab es in Bezug auf den Verlauf oder die Dauer der Schwangerschaft Komplikationen oder sonstige von einer normal ablaufenden Schwangerschaft aufgetretene Abweichungen.RI: Sie sind nunmehr Mutter von römisch 40 , geb. am römisch 40 . Gab es in Bezug auf den Verlauf oder die Dauer der Schwangerschaft Komplikationen oder sonstige von einer normal ablaufenden Schwangerschaft aufgetretene Abweichungen. P: Nein. RI: Welchen Aufenthaltstitel hat Ihr Kind? P: Gar keinen. Wir haben einen beantragt, aber bis jetzt haben wir nichts bekommen. Es hat nur eine Geburtsurkunde. RI: Haben Sie die Geburt Ihres Kindes dem BFA mitgeteilt? P: Wie sollten wir das melden? Ich glaube sie sollten sich selber informieren. Das müsste automatisch gehen, wir waren bei der Caritas und mein Mann hat sich darum gekümmert. Bei Rückübersetzung: Vielleicht hat das mein Mann gemacht. RI: Ist Ihr Kind gesund? P: Ja. RI (fasst den im Administrativverfahren behaupteten ausreisekausalen Sachverhalt zusammen): Wann haben Sie den Vertrag mit der Agentur unterschrieben? P: Anfang Frühling, wann genau, kann ich nicht sagen. Die Verhandlung wird auf Wunsch der P von 9:40-9:50 unterbrochen um das Kind Stillen zu können. In der Verhandlungspause ersuchte die P, ob sie warmes Wasser zur Zubereitung eines Fläschchens haben kann. Der RI verwies den Z (Kindesvater), sich über den Portier darum zu kümmern. RI: Warum kümmert sich der Vater nicht um das Kind, während Sie einvernommen werden? P: Das Kind ist nur bei mir ruhig, beim Vater bleibt es weniger, es ist nur mich gewöhnt. Wenn das Fläschchen fertig ist, übergebe ich das Kind dem Vater. RI: Wann sind Sie draufgekommen, dass es sich beim Vertrag mit der Agentur um Prostitution handelt? P: 1.: Es ist mir sehr seltsam vorgekommen, dass sie mit der Information sehr sparsam umgingen. Bei jeder Frage meinten Sie, dass sie das nach der Unterzeichnung des Vertrages beantworten werden. Und als ich nach der Bezahlung fragt, meinten Sie, dass es von meiner Aktivität abhängig wäre. Was soll ich sagen? RI: Wie sind Sie draufgekommen? P: Mir wurde gesagt, ich solle ein Video aufnehmen, auf dem ich lächle und vollständig zu sehen bin. Außerdem, als ich mich mit dem Vertreter der Agentur traf, schaute er mir nicht in die Augen und verhielt sich eigenartig. RI: Wann wollten Sie den Vertrag auflösen? P: Ich habe den Vertrag unterschrieben und als sie von mir ein Video verlangten, ging ich nachhause und habe ihnen kein Video geschickt. Ich habe gehört, dass es Agenturen gibt, die Frauen nach Dubai oder andere Länder schicken, aber ich habe gesagt, dass ich das nicht mehr machen will und wollte den Vertrag auflösen. RI: Wann wurden Sie letztmalig bedroht? P: Es gab regelmäßige Anrufe, einmal pro Woche. Im Sommer 2022, aber ich kann mich nicht mehr genau daran erinnern. Ich habe eine Zusammenarbeit abgelehnt, sie riefen mich zuerst 1 mal pro Woche an und dann 1 mal pro Monat an. Ich habe Angst bekommen, weil ich dachte, dass alle wissen, dass ich einen Vertrag abgeschlossen habe. RI: Wie lange dauerten die Bedrohungen? P: Vom Frühling bis zu meiner Ausreise. RI: Womit drohte man Ihnen? P: Sie wollten, dass ich die Information nicht weitergeben soll, weil ich schon einen Vertrag unterschrieben habe und sie sprachen mit mir, wie mit einer Hure. RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)? P: Nein. Ich nehme nicht teil, manchmal gehe ich in die Kirche. RI: Wie bestreiten Sie Ihren Lebensunterhalt? P: Mein Mann erhält mich. RI: Erfüllen Sie das Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder gehen Sie einer Beschäftigung nach, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird? P: Ich habe nach meiner Ankunft in Österreich meinen Mann kennengelernt und nach 2 Monate mit der A 0 begonnen (nach Wiederholung der Frage) nein. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Bisschen. RI: (ohne Dolmetscher) Stellen Sie sich bitte kurz vor. P: Bitte? (Frage wird langsam Wiederholt) ich verstehen nicht. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: November. Ich verstehen nicht „gemacht“. RI: (ohne Dolmetscher) Wie sind Sie heute nach Linz gekommen? P: Wie Linz gekommen, by train mit Mann von Hauptbahnhof. RI spricht bei der Stellung der Fragen betont sehr langsam. RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch (Sie können sich stichwortartige Notizen machen, wenn Sie wollen), drehen Sie anschließend den Zettel um und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels auf Deutsch (Anm.: dieser entstammt einer Musterprüfung für A2)RI: Ihnen wird ein Zettel mit einem Text übergeben. Lesen Sie diesen durch (Sie können sich stichwortartige Notizen machen, wenn Sie wollen), drehen Sie anschließend den Zettel um und erzählen sie in weiterer Folge zusammengefasst den Inhalt des Artikels auf Deutsch Anmerkung, dieser entstammt einer Musterprüfung für A2) P: Ich kann nur auf Englisch oder Armenisch erzählen. (RI fordert die P auf, auf Deutsch wiederzugeben, das sie verstanden hat). In der Family in Urlaub in Berg… (auf Armenisch) das ist schwer für mich RI: Sie gaben beim BFA an, Ihre Eltern und Geschwister sind in Armenien aufhältig. Stehen Sie mit diesen in Kontakt? P: Ja. RI: Wie geht es diesen? P: Normal, es geht. RI: Sind Sie in Österreich strafrechtlich verurteilt? P: Nein. RI: Sind Sie auf andere Art und Weise mit der österreichischen Rechtsordnung in Konflikt geraten? P: Nein. Nur, dass ich nicht zurückgekehrt bin. RI: Wollen Sie sich ergänzend zu Ihren bisherigen Ausführungen zu Ihrem Gesundheitszustand äußern? P: Nein, keine Probleme, nur manche Probleme sind mit der Geburt aufgetreten. RI: Stehen Sie in einer Ärztlichen Behandlung oder nehmen Sie Medikamente ein? P: Nein. P übergibt das Kind dem Z. RI: Die belangte Behörde erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass Ihre Abschiebung nach Armenien zulässig ist und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen fest. Dies wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde mit eigenen Worten entgegen? P: Ich habe hier jetzt schon eine Familie und ein Kind. Ich werde meine Familie nicht zurücklassen. Ich kann nicht nach Armenien zurückkehren, mein Mann arbeitet hier. RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat Armenien konkret erwarten? P: Ich weiß es nicht, es ist sehr schwierig für mich, zurückzukehren und das Ganze noch einmal zu erleben. Ich habe jetzt Angst, nach Armenien zurück zu fahren. RI: Wann haben Sie sich zur Ausreise aus Armenien entschlossen? P: Das war Ende September 2022. RI: Wann sind sie tatsächlich ausgereist? P: Am 3. November 2022. RI: Verfügten Sie bei der Einreise über ein Visum? P: Ja. RI: Beschreiben Sie die Ausstellungsmodalitäten. P: Das war ein österreichisches Visum für 9 oder 10 Tage. Ich glaube eher für 10 Tage. Nachgefragt gebe ich an, dass ich mich an das oben genannte Reisebüro gewandt habe und ein Touristisches Visum wollte. RI: Wie ist es dann bis zur Ausstellung des Visums weitergegangen? P: Ich wollte ein Schengenvisum eines beliebigen Schengenstaates, aber beim Reisebüro hat sich dann rausgestellt, dass die österreichische Botschaft die frühesten Termine hatte. Ich musste dann zur Botschaft gehen. Deshalb habe ich ein österreichisches Visum beantragt. RI: Zu welcher Botschaft sind Sie dann gegangen? P: Ich bin zu einem Visazentrum gegangen, weil es in Armenien keine österreichische Botschaft gibt und dieses schickt die Unterlagen zur ÖB in Moskau. RI: Hatten Sie anlässlich der Beantragung des Visums bzw. bei der Einreise in den Schengenraum vor, spätestens mit Ablauf des Visums den Schengenraum wieder zu verlassen? P: Nein, ich wollte in ein anderes Land gehen. RI: Hatten Sie ein bestimmtes Zielland? P: Ja, ich wollte in die USA. RI: Nennen Sie die wesentlichen Stationen Ihrer Ausreise von ihrer Ausreise aus Armenien bis zu Ihrer Ankunft in Österreich. P: Ich bin von zuhause zum Flughafen gefahren und bin von Jerewan bis nach Wien geflogen. RI: Was war ihre weitere Lebensplanung zum Zeitpunkt, als die Armenien verließen? P: Ich habe mein Leben nicht geplant. Ich hatte keine Ahnung, was mit mir passieren würde. RI: Warum sind Sie nicht in die USA, sondern nach Österreich gereist? P: Ich habe hier den Arsen kennengelernt und dann bin ich hiergeblieben. RI: Sie reisten aber zuerst nach Österreich und lernten Ihren Mann dann kennen, Ihre Antwort erklärt die Frage nicht? P: Weil ich auf das Visum für die USA in Armenien 1-2 Jahre warten müssen hätte. RI: Beschreiben Sie genau Ihre Ankunft in Österreich und die erste Woche Ihres Aufenthaltes. P: Für mich war alles unbekannt, es waren unbekannte Leute. Ich habe hier eine bekannte Frau gehabt, die mir geholfen hat, dass ich bei ihr bleibe. Ich ging dann zur armenischen Kirche und habe Arsen kennengelernt. RI: Wie heißt diese Ihnen bekannte Frau und wo wohnt sie? P: Sie heißt XXXX , den Familiennamen weiß ich nicht. Sie wohnt im XXXX Bezirk aber die Adresse kann ich nicht sagen. P: Sie heißt römisch 40 , den Familiennamen weiß ich nicht. Sie wohnt im römisch 40 Bezirk aber die Adresse kann ich nicht sagen. RI: Was befindet sich im Nahbereich der Adresse? P: Es gab keine Geschäfte, nur Häuser. RI: Woher kennen Sie diese XXXX ? RI: Woher kennen Sie diese römisch 40 ? P: Sie ist die Schwester des Mannes meiner Freundin. RI: Woher wussten Sie, dass Sie bei dieser unterkommen konnten? P: Ich habe meiner Freundin gesagt, dass ich nach Österreich gehe und sie meinte, sie wird versuchen, dass ich zumindest die erste Woche bei ihr bleiben kann. RI: Wie kam der Kontakt in Österreich konkret zu Stande? P: Über meine Freundin, ich habe mich mit dieser Frau bei der U-Bahn getroffen, aber sie hat mich zu ihrer Wohnung gebracht. RI: Bei welcher U-Bahn? P: Beim XXXX . P: Beim römisch 40 . RI: Wo hielten Sie sich in weiterer Folge bis zur Stellung des Antrages auf internationalen Schutz auf? P: Bei Arsen, er hat mir geholfen, einen Antrag zu stellen. Mitte Jänner war ich schon Schwanger, nein Mitte Februar. RI: Wie lange haben Sie bei dieser Frau gewohnt? P: Eine Woche. RI: Und dann sind Sie schon zu Arsen gezogen? P: Als ich ihn kennengelernt habe, hat er mir als einer Landfrau geholfen, die keine Unterkunft hatte. RI: Erklären Sie das genauer, wie es dann weiterging, als Sie bei dieser Frau wohnten? P: Ich verstand diese Woche nicht, wo ich mich befinde und was ich mache. RI: Und nach dieser Woche? P: Als ich XXXX kennengelernt habe, hat er mich gefragt und ich erzählte ihm meine Geschichte. Ich habe ihm erzählt, dass ich nicht lange in Österreich bin, kurzzeitig in Österreich bin, meine Papiere organisieren werde und in die USA reisen will. Ich brauche kurzfristig eine Unterkunft. Er hat mir gesagt, dass ich bei ihm wohnen kann. Wir haben uns dann näher kennengelernt und uns gut gefallen. P: Als ich römisch 40 kennengelernt habe, hat er mich gefragt und ich erzählte ihm meine Geschichte. Ich habe ihm erzählt, dass ich nicht lange in Österreich bin, kurzzeitig in Österreich bin, meine Papiere organisieren werde und in die USA reisen will. Ich brauche kurzfristig eine Unterkunft. Er hat mir gesagt, dass ich bei ihm wohnen kann. Wir haben uns dann näher kennengelernt und uns gut gefallen. RI: Warum stellten Sie nicht unmittelbar nach Ihrer Ankunft einen Antrag auf internationalen Schutz? P: Ich habe Angst gehabt, dass ich zurückgeschickt werde. RI: Und wann ist diese Angst verflogen? P: Als ich im April beschlossen habe, einen Antrag zu stellen. RI: Warum hatten Sie ausgerechnet im April keine Angst mehr? P: Das war ein zufälliger Tag. Es wurde mir klar, dass ich die Frage meines Aufenthaltes klären soll. RI: Beschreiben Sie genau, wie Sie Ihren Gatten kennenlernten. P: In der armenischen Kirche … (aufgefordert, dies genau zu schildern). Wir sind nach der Messe hinausgegangen, gingen spazieren und haben geplaudert. RI: Sprachen zuerst Sie Ihren Gatten oder zuerst Ihr Gatte Sie an? P: Es gibt eine Tradition in der Kirche, dass alle nach der Messe in einen Raum gehen und miteinander plaudern. Ich glaube, er hat mich angesprochen. Er fragte mich, ob ich Armeniern bin, wann ich nach Österreich kam und wer ich bin. RI: Was trugen damals Sie und was Ihr Gatte? P: Er trug die Hose, die er heute anhat. Oben trug er eine braune Jacke. Ich trug eine schwarze Jacke und die Hose, die ich heute anhabe. Was ich unter der Jacke trug, weiß ich nicht mehr. RI: Wie standen Sie nach diesem ersten Treffen weiterhin in Kontakt? P: Er hat meine Sachen zu sich in seine Wohnung getragen. Ich hatte keine Unterkunft, ich konnte nirgendwo bleiben, er hat meine Sachen in seine Wohnung gebracht. Ich wollte einige Zeit in der Kirche wohnen und dass sie mir hilft, eine Unterkunft zu finden. RI: Heißt das, dass Sie direkt im Anschluss an das erste Treffen von der Kirche aus beim ihm einzogen. P: Ja. Am Abend. RI: Und konnten Sie dann in der Wohnung schlafen? P: Es war eine Einzimmerwohnung. Ich schlief am Sofa und er auf dem Boden. RI: Seit wann strebten Sie an, dass Ihr Sie und ihr Gatte ein Paar werden? P: (denkt nach) Nach sehr kurzer Zeit, vielleicht eine Woche oder 10 Tage, nachdem ich ihn kennenlernte. Ich verstand, dass er mein Mann ist. Er hat mir aus menschlicher Sicht gut gefallen, weil er mir geholfen hat. RI: Seit wann würden Sie sich als Paar bezeichnen? P: Seit 15. November 2022. RI: Wo befindet sich in Wien die Armenische Kirche? P: Im 4. Bezirk, beim Volkstheater. Ich weiß, wie man hinkommt. Ich weiß, dass man zum Karlsplatz fährt und von dort mit der Straßenbahn. In Wien gibt es 2 armenische Kirchen. RI: Warum hatten Sie damals, als Sie ihren Mann in der Kirche kennenlernten, ihre ganzen Sachen dabei? P: Ich hatte sie nicht mit. Es wurde mit geraten, dass ich in die Kirche gehen soll, um andere Armenier kennenzulernen. RI: Wer hat Ihnen das geraten? P: Meine Freundin. RI: Warum wollten Sie ursprünglich ausgerechnet in die USA? P: Ich glaube, dass man dort leichter lebt. Außerdem habe ich in den USA einen Taufpaten. Ich habe eine enge Beziehung mit seiner Tochter, in welcher Stadt sie lebt, weiß ich nicht. RI: Wie heißen Ihre Verwandten in den USA und geben Sie ihren Wohnort so genau an, wie Sie es wissen? P: Ich weiß nicht, in welchem Bundesstaat sie wohnen. Der Taufpate heißt XXXX und die Tochter XXXX .P: Ich weiß nicht, in welchem Bundesstaat sie wohnen. Der Taufpate heißt römisch 40 und die Tochter römisch 40 . Fragen des RV zum bisherigen Themenkomplex:Fragen des Regierungsvorlage zum bisherigen Themenkomplex: RV: Wie gestaltet sich Ihr Privat- Und Familienleben bzw. ihr Alltag in Österreich aktuell? Regierungsvorlage, Wie gestaltet sich Ihr Privat- Und Familienleben bzw. ihr Alltag in Österreich aktuell? P: Derzeit beschäftige und kümmere ich mich um das Kind. Ich gehe mit ihm im Park spazieren. Ich lerne andere Leute, andere Mütter kennen und bemühe mich zu integrieren. Ich möchte noch ein Seminar für Mütter besuchen. RV: Wie stelle Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor, wenn Sie hierbleiben dürfen?Regierungsvorlage, Wie stelle Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor, wenn Sie hierbleiben dürfen? P: Ich möchte die Sprache lernen, es stört mich sehr, dass ich Deutsch nicht kann. Ich möchte, dass mein Kind in den Kindergarten geht und ich möchte Arbeiten. RI: Nennen Sie ein paar Leute bzw. ein paar Mütter, die Sie im Park kennenlernten? P: Es gibt keine Namen, ich habe mit einer Frau geplaudert. Befragung des Zeugen (Z) im Beisein der P Beginn der Befragung: 11:25 Uhr. Der Zeuge wird
§ 49AVG belehrt.
Weiters wird der Zeugen nach § 50 AVG und § 49 Abs. 5 AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. § 288 StGB) aufmerksam gemacht. Der Zeuge wird
Paragraph 49, AVG belehrt. Weiters wird der Zeugen nach Paragraph 50, AVG und Paragraph 49, Absatz 5, AVG auf die Folgen einer ungerechtfertigten Verweigerung (Ersatz der dadurch verursachten Kosten, Verhängung einer Ordnungsstrafe) und einer falschen Aussage (gerichtliche Strafbarkeit gem. Paragraph 288, StGB) aufmerksam gemacht. Der Zeuge gibt an, die Belehrung verstanden zu haben. Z gibt über Befragung des RI zu seinen persönlichen Verhältnissen Folgendes an: Ich bin seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig. Ich bin staatenlos. Ich bestreite meinen Lebensunterhalt durch meine Arbeit. RI stellt fest, dass im Fremdenpass Staatsangehörigkeit Armenien eingetragen ist und im Asylverfahren auch die armenische Staatsbürgerschaft des Z festgestellt wurde. RI: Über welchen Aufenthaltstitel verfügen Sie? Z: Rot-Weiß-Rot-Plus Karte. RI: Sie brachten seinerzeit einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher rechtskräftig negativ entschieden und eine Ausweisung verfügt wurde. Warum kam es damals zu keiner Ausreise ihrerseits. Z: Weil mein Leben dort gefährdet ist. Ich konnte nicht. In weiterer Folge mit Dolmetscher. RI: Soweit ersichtlich, wurde Ihr Antrag abgewiesen, weil Ihnen in Bezug auf den behauptetermaßen ausreisekausalen Sachverhalt kein Glauben geschenkt wurde. Z: Ich kann nichts dafür, dass mir nicht geglaubt wurde. Es war aber eine Tatsache, dass ich dort ein Problem hatte, sonst wäre ich nicht Jahrelang nicht zurückgekehrt. RI: Haben Sie noch Verwandte/Bekannte in Armenien? Z: Ich habe nicht. Meine Eltern Wohnen in Amerika. Armenien ist ein gefährliches Gebiet. RI: Wie heißen Ihre Eltern und wo Wohnen sie? P: Mein Vater heißt XXXX und meine Mutter heißt XXXX P: Mein Vater heißt römisch 40 und meine Mutter heißt römisch 40 RI: Kennen Sie eine Angeline und einen XXXX ? RI: Kennen Sie eine Angeline und einen römisch 40 ? P: Ich höre die Namen das erste Mal. Wieso fragen Sie mich? RI: Beschreiben Sie genau, wie Sie Ihre Gattin kennenlernten. P: Ich habe sie zufällig in der Kirche getroffen. Sie hat mir gefallen. Ich habe mich verliebt und dann haben wir geheiratet. RI: Sprachen zuerst Sie Ihre Gattin oder zuerst Ihre Gattin Sie an? P: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern. Wir haben uns gesehen und haben miteinander geplaudert. RI: Was war das Erste, was Sie miteinander plauderten? P: Grüß Gott, wie geht es Ihnen, können wir uns kennenlernen, an Details kann ich mich nicht mehr erinnern. Wir haben über 1.000 Sachen gesprochen. RI: Was trugen damals Sie und was Ihre Gattin? P: Nein, ich kann mich nicht einmal erinnern, was ich gestern gegessen habe. RI: Wie standen Sie nach diesem ersten Treffen weiterhin in Kontakt? P: Wir haben uns in der Kirche gesehen und dann waren wir in Kontakt. RI: Wo konkret haben Sie geplaudert? P: In der Kirche. RI: Wie verlief der Tag weiter, nachdem Sie in der Kirche plauderten? P: Ich fragte sie, wie ich ihr helfen kann. Wir haben geplaudert, daraus ist dann eine Liebe entstanden und ich machte ihr einen Heiratsantrag. Alles andere hat mich nicht interessiert. Frage wird wiederholt und konkretisiert. P: Wir haben danach Kaffee getrunken und dann haben wir uns voneinander getrennt. RI: Wann und wo kam es zum zweiten Treffen? P: Ich kann mich daran konkret nicht mehr erinnern. Mehrere Male trafen wir uns in der Kirche. Unser Treffpunkt war die Kirche. Dort treffen sich viele Armenier, dort habe ich sie zufällig getroffen. RI: Wie viel Zeit verging, zwischen dem ersten und dem zweiten Treffen? P: Eine Woche später am nächsten Sonntag. Ich bin in die Kirche gegangen, ich habe sie dort auch gesehen. RI: Wie viel Zeit verging zwischen dem ersten treffen und dem besuch Ihrer Frau in ihrer Wohnung. P: Das kann ich konkret nicht sagen, es ist einige Zeit vergangen. RI: Schätzen Sie. Waren es Tage, Wochen oder Monate? P: Über ein Monat. RI: Und wissen Sie, wo Ihre Frau derzeit wohnte? P: Sie sagte, bei einer Bekannten. Ich habe nicht näher nachgefragt. RI: Hat Ihnen ihre Frau auch nichts Näheres gesagt? P: Nein, sie sagte nur, bei einer Bekannten. RI: Seit wann strebten Sie an, dass Ihr Sie und ihre Gattin ein Paar werden? P: Das ist bei der Kommunikation entstanden. Manchmal kommt im Leben etwas Anderes, als man es plant. So wie Gott will. RI: Seit wann würden Sie sich als Paar bezeichnen? P: Als sie zu mir in die Wohnung kam. RI: Was war der konkrete Grund, warum sie zu Ihnen in die Wohnung kam? P: Es gab keinen konkreten Grund, ich habe sie einfach eingeladen. RI: Hat Ihnen Ihre Gattin beim ersten Treffen erzählt, was sie weiter in Ihrem Leben vorhat? P: Nein. Ich habe mich nicht zu sehr in diese Sache vertieft. Fragen der P: Ich möchte dich fragen, als du mich in die Wohnung eingeladen hast, wolltest du mir helfen, oder mir einen Heiratsantrag machen? Du wolltest mir ja helfen. Z: Ich habe sie eingeladen, aber es ging alles so schnell. Ich habe sie geliebt und habe sie eingeladen. Das ist ja kein Verbrechen. Ich habe sie geliebt und eingeladen. P hat keine weiteren Fragen. Fragen des RV: Wie gestaltet sich Ihr gemeinsamer Alltag in Österreich? Fragen des Regierungsvorlage, Wie gestaltet sich Ihr gemeinsamer Alltag in Österreich? Z: Normal, wie bei anderen Menschen. RV: Nennen Sie das genauer? Regierungsvorlage, Nennen Sie das genauer? Z: Ich bin in der Arbeit. RV: Ich bin unter Tags auch in der Arbeit. Was machen Sie danach?Regierungsvorlage, Ich bin unter Tags auch in der Arbeit. Was machen Sie danach? Z: Mit Liebe mit dem Kind spielen. RV hat keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage hat keine weiteren Fragen. RI: Wollen Sie Ihre Angaben oder Teile davon korrigieren, bevor Sie aus dem Zeugenstand entlassen werden? Z: Nein. Z werden Unterlagen zur Verrechnung von Zeugengebühren ausgefolgt und nach entsprechender Belehrung um 11:45 Uhr aus dem Zeugenstand entlassen. Fortsetzung der Befragung der P RI: Ihnen wurden Feststellungen abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht. Wollen Sie sich hierzu äußern? P: Ich habe es nicht gelesen, ich kann nichts dazu sagen. Ich habe nur ein paar Zeilen mit einem online-Translator gelesen. Es entspricht nicht der Wahrheit, dass Armenien ein sicheres Land ist und mich schützen kann. RI:
der öffentlich zugänglichen Berichtslage ist Prostitution in Armenien zwar verboten aber im Verborgenen verbreitet. P stimmt zu. RI stellt fest, dass entsprechend der Aktenlage der Gatte der P entgegen den Ausführungen der belangten Behörde über ein aktuelles Aufenthaltsrecht (Rot-Weiß-Rot-Plus) in Österreich verfügt. Weiters stellt der RI fest, dass basierend auf der Aktenlage feststeht, dass die P in der Vergangenheit im Besitz eines Visums war (Visum C, ausgestellt von der ÖB XXXX , gültig vom XXXX .10.2022 – XXXX .11.2022) war. Zur Erlangung eines Visum C ist entsprechend der geltenden Rechtslage zumindestens 1 x eine persönliche Vorsprache erforderlich.Weiters stellt der RI fest, dass basierend auf der Aktenlage feststeht, dass die P in der Vergangenheit im Besitz eines Visums war (Visum C, ausgestellt von der ÖB römisch 40 , gültig vom römisch 40 .10.2022 – römisch 40 .11.2022) war. Zur Erlangung eines Visum C ist entsprechend der geltenden Rechtslage zumindestens 1 x eine persönliche Vorsprache erforderlich. P stimmt zu. Fragen des RV: keine weiterenFragen des Regierungsvorlage, keine weiteren Stellungnahme des RV: ich verweise auf das Beschwerdevorbringen und die Beantwortung des Fragekataloges Stellungnahme des Regierungsvorlage, ich verweise auf das Beschwerdevorbringen und die Beantwortung des Fragekataloges (…) RI: Wurde das rückübersetzt was Sie vorher angaben oder wollen Sie weitere Korrekturen anbringen? P: Ich habe keine weiteren Korrekturen. …“ I.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. §§ 17, 31 VwGVG iVm § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt.römisch eins.
- Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren gem. Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
- Die beschwerdeführende Parteirömisch zwei.1.
- Die beschwerdeführende Partei Bei der bP handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenierin, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt. Die bP ist eine gesunde, anpassungs- und arbeitsfähige Frau mittleren Alters. Einerseits stammt die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es der bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Die bP leidet an keiner Erkrankung. Sie hat Zugang zum armenischen Arbeitsmarkt und es steht ihr frei, eine Beschäftigung bzw. zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen. Ebenso hat die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnte dieses in Anspruch zu nehmen. Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte ua. in Gestalt der Eltern und Geschwister verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten.Weiters kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte ua. in Gestalt der Eltern und Geschwister verfügt. Sie stammt aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und kann die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Darüber hinaus ist es der bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden. Die bP verfügt im Rahmen einer Gesamtschau über eine wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich gesicherten Existenzgrundlage. Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass die bP im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Der bP wurde am 13.10.2022 ein Visum C durch die österreichische Botschaft in XXXX für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum vom XXXX .10.2022 bis XXXX .11.2022 erteilt. Das Visum wurde der bP sichtlich aufgrund des Umstandes erteilt, dass sie den wahren Einreise- und Aufenthaltszweck verschleierte und touristische Reisezwecke vortäuschte.Der bP wurde am 13.10.2022 ein Visum C durch die österreichische Botschaft in römisch 40 für die Dauer von 10 Tagen im Zeitraum vom römisch 40 .10.2022 bis römisch 40 .11.2022 erteilt. Das Visum wurde der bP sichtlich aufgrund des Umstandes erteilt, dass sie den wahren Einreise- und Aufenthaltszweck verschleierte und touristische Reisezwecke vortäuschte. Die bP reiste am XXXX .11.2022 ein, ist seit XXXX .06.2023 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Die bP reiste am römisch 40 .11.2022 ein, ist seit römisch 40 .06.2023 aufrecht im Bundesgebiet gemeldet und konnte ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätte sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wäre sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Die bP hat folgende Verwandtschaftsverhältnisse und nahestehenden Personen in Österreich: Zur Kernfamilie der bP zählt ihr XXXX , geb. am XXXX in Jerewan, armenischer Staatsbürger, der seit 2003 im Bundesgebiet aufhältig ist und gegenwärtig im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist.Zur Kernfamilie der bP zählt ihr römisch 40 , geb. am römisch 40 in Jerewan, armenischer Staatsbürger, der seit 2003 im Bundesgebiet aufhältig ist und gegenwärtig im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus ist. Die bP und XXXX haben am XXXX 2023 in XXXX , Österreich geheiratet. Aus dieser Ehe entstammt ein Sohn: XXXX , geb. XXXX in Wien. Abgeleitet von den Eltern kommt dem gemeinsamen Sohn ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft zu. Das Kind hat aktuell keinen Aufenthaltstitel in Österreich, ein Antrag iSd NAG wurde am 06.11.2023 bei der MA 35 gestellt. Die bP und römisch 40 haben am römisch 40 2023 in römisch 40 , Österreich geheiratet. Aus dieser Ehe entstammt ein Sohn: römisch 40 , geb. römisch 40 in Wien. Abgeleitet von den Eltern kommt dem gemeinsamen Sohn ebenfalls die armenische Staatsbürgerschaft zu. Das Kind hat aktuell keinen Aufenthaltstitel in Österreich, ein Antrag iSd NAG wurde am 06.11.2023 bei der MA 35 gestellt. Die bP lebt trotz des Umstandes, dass sie einen unterhaltspflichtigen Gatten hat, von der Grundversorgung Wien (insbesondere Krankenversicherung), ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und ist aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP verfügt kaum über Deutschkenntnisse. Die bP war sichtlich weder in der Lage einen deutschen Text auf dem (unteren) Niveau A2 in der Beschwerdeverhandlung sinnerfassend zu lesen, sowie inhaltlich sinngemäß wiederzugeben, noch ihren Antrag ohne die Beiziehung eines Dolmetschers zu begründen. Der bP war es nur durch die gezielte Umgehung niederlassungs- und fremdenrechtlicher Bestimmungen möglich, ihre bis dato bestehenden privaten und familiären Bindungen in Österreich zu begründen. Die Behauptungen der bP, ihren nunmehrigen Gatten zufällig im Bundesgebiet kennengelernt zu haben, entsprechen nicht den Tatsachen. Die wahren Umstände des Kennenlernens wurden seitens der bP und dem Gatten gezielt verschleiert und geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die bP und ihr nunmehriger Gatte bereits vor der Einreise kannten und diese gezielt erfolgte, um unter Umgehung der entsprechenden fremden- und nieder-lassungsrechtlichen Bestimmungen in Österreich zeitnahe nach ihrer Einreise ein Familien-leben zu begründen. Im anhängigen Verfahren täuschte die bP der bB (ob es ihr gegenüber der bB tatsächlich gelang, kann mangels entsprechender Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht erschlossen werden) und dem ho. Gericht gezielt vor, ihren Gatten erst zufällig nach der Einreise nach Österreich kennengelernt zu haben. Die bP ist strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nicht fest. II.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenienrömisch zwei.1.
- Die Lage im Herkunftsstaat Armenien II.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. römisch zwei.1.2.
- Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien geht das ho. Gericht in Übereinstimmung mit der bB davon aus, dass in Armenien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen Rückkehrern zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. II.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt. römisch zwei.1.2.
- Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Armenien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. II.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
- Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Es steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefährdung iSd Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides ausgesetzt ist.Es steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefährdung iSd Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheides ausgesetzt ist. Festgestellt wird, dass die bP den Antrag auf internationalen Schutz rechtsmissbräuchlich und ausschließlich deshalb stellte, um die fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen zu umgehen, welche sie einzuhalten gehabt hätte, um zu ihrem nunmehrigen Gatten nach Österreich zu reisen bzw. um bei ihm in Österreich zu leben. Die bP hält sich aktuell in Österreich ausschließlich aufgrund des Umstandes auf, dass sie mittlerweile in Österreich einen Landsmann geheiratet hat und sie einen gemeinsamen Sohn haben. Auf den Umstand der gezielten Umgehung fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen wird neuerlich hingewiesen. Die bP war in ihrem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt bzw. ist sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien keinen Repressalien ausgesetzt, verfügt über eine ausreichende Existenzgrundlage und bestehen keine medizinischen oder sonstigen Rückkehrhindernisse.
- Beweiswürdigung II.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – welcher sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergibt - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Dokumenten sowie den behördlichen Ermittlungen.römisch zwei.2.
- Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben, ihren Sprach- und Ortskenntnissen, den vorgelegten Dokumenten sowie den behördlichen Ermittlungen. II.2.
- Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.römisch zwei.2.
- Zur Identität der bP hält das ho. Gericht fest, dass aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels die Identität der bP nicht festgestellt werden konnte. Soweit die bP namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Anzuführen ist, dass es der volljährigen bP aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat stammt, welcher die Existenz seiner Bürger dokumentiert und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt. Soweit die bP im Zuge der Erstbefragung vorbringt, ihren Reisepass nach der Einreise in Wien verloren zu haben und gleichzeitig in der Befragung vor der bB sowie vor ho. Gericht angibt, nicht gewillt zu sein sich ein Identitätsdokument ausstellen zu lassen, zumal sie die Abschiebung befürchtet, wird am tatsächlichen Verlust des Reisepasses gezweifelt. Auch konnte die bP keine näheren Umstände zum behaupteten Verlust des Reisepasses nennen. Angenommen wird, dass der bP der Verbleib ihres Reisepasses durchaus bekannt ist und sie – wie eben auch angegeben - aufgrund mangelnder Rückkehrwilligkeit ihre Mitwirkung im Verfahren verweigert, da sie sich aus der unterlassenen Vorlage dieses Dokuments sichtlich einen Vorteil im Verfahren verspricht. Aus der unbestrittener Weise anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die bP verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragstellerin (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.Aus der unbestrittener Weise anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die bP verpflichtet ist, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzt, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Antragstellerin (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht. Die Bereitschaft zur Mitwirkung - etwa wie im gegenständlichen Fall durch die Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente - kann zwar nicht erzwungen werden, es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung - idR zum Nachteil der Partei - zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,
- Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH). Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der volljährigen bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP zu vertreten. II.2.
- Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich einerseits aus dem objektiven Aussagekern des Vorbringens der bP und andererseits aus der Vorlage von entsprechenden österreichischen Dokumenten, wie etwa die Heiratsurkunde, die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus des Ehemannes und die Geburtsurkunde des Sohnes. römisch zwei.2.
- Die privaten und familiären Anknüpfungspunkte ergeben sich einerseits aus dem objektiven Aussagekern des Vorbringens der bP und andererseits aus der Vorlage von entsprechenden österreichischen Dokumenten, wie etwa die Heiratsurkunde, die Rot-Weiß-Rot-Karte Plus des Ehemannes und die Geburtsurkunde des Sohnes. II.2.
- Die Feststellung, wonach die bP einen Leistungsbezug aus der Grundversorgung Wien erhält, ergibt sich aus dem computergenerierten Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung. römisch zwei.2.
- Die Feststellung, wonach die bP einen Leistungsbezug aus der Grundversorgung Wien erhält, ergibt sich aus dem computergenerierten Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung. II.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen.römisch zwei.2.
- Zu der getroffenen Auswahl der Quellen, welche zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat herangezogen wurden, ist anzuführen, dass es sich hierbei aus der Sicht des erkennenden Gerichts um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass für das ho. Gericht nicht die Quellen- und Berichtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die bB, sondern jene zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht maßgeblich ist. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich das ho. Gericht auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können. Die bP trat den Quellen und deren Kernaussagen nicht konkret und substantiiert entgegen. II.2.
- Auch wenn die bP keine Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides erhob, hat sich das ho. Gericht dennoch eingehend mit den behaupteten Ausreisegründen auseinanderzusetzen, weil dem festgestellten Ausreisegrund im gegenständlichen Fall eine besondere Gewichtung im Rahmen der später noch vorzunehmenden Interessensabwägung im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK zukommt.römisch zwei.2.
- Auch wenn die bP keine Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erhob, hat sich das ho. Gericht dennoch eingehend mit den behaupteten Ausreisegründen auseinanderzusetzen, weil dem festgestellten Ausreisegrund im gegenständlichen Fall eine besondere Gewichtung im Rahmen der später noch vorzunehmenden Interessensabwägung im Rahmen des Artikel 8, Absatz 2, EMRK zukommt. Die Frage in der mündlichen Verhandlung, weshalb die bP keine Beschwerde gegen die ersten beiden Spruchpunkte erhob, versuchte die bP damit zu relativieren, dass sie in Armenien nicht von der Polizei, sondern von Privaten verfolgt worden sei. Im Zuge des ho. Ermittlungsverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung, schließt sich das ho. Gericht den Ausführungen der bB an und stellte fest, dass die bP nicht aus den behaupteten Gründen gezwungen war ihre Heimat zu verlassen. Einerseits konnte die bP nicht annähernd benennen, wann sie den Vertrag – woraus sich die behaupteten Probleme in Armenien ergeben hätten – unterschrieben haben soll. Befragt dazu, meinte die bP Anfang Frühling, aber wann genau, könne sie nicht sagen (mündl. Vhdlg S. 7). Aus Sicht des ho. Gerichts darf durchaus mehr Detailwissen erwartet werden, zumal die bP aus diesem Umstand heraus eine Bedrohungssituation behauptet, die sie immerhin dazu veranlasst hatte, ihren Herkunftsstaat zu verlassen. Darüber hinaus handelt es sich bei der bP um eine gebildete Frau mit (Hoch-) Schulbildung und Berufserfahrung. Unter anderem aus diesem Grund erscheint es aus ho. Sicht nicht nachvollziehbar, dass die bP andererseits einen Vertrag unterschrieben haben soll, obwohl sie auf Nachfragen hin keine ausreichenden Antworten des zukünftigen Arbeitgebers zur Arbeitsverrichtung erhalten hätte. Erst als ihr aufgetragen worden sein soll, sie solle ein Video von sich aufnehmen, sei die bP draufgekommen, dass es sich dabei um Prostitution handeln würde. In weiterer Folge habe die bP den Vertrag auflösen wollen, hätte allerdings aufgrund dessen regelmäßige Drohanrufe bekommen. Zuerst einmal in der Woche, dann einmal im Monat. Befragt, womit man der bP gedroht habe, brachte diese vage und unsubstantiiert vor, dass sie [Anm.: Arbeitgeber] nicht gewollt hätten, dass die bP Informationen weitergebe und sie [Anm.: Arbeitgeber] hätten mit ihr wie mit einer Hure gesprochen. Welche Informationen die bP hätte weitergeben können, zumal die bP eigenen Angaben zufolge nie für die Arbeitgeber tätig geworden sei, konnte die bP nicht schildern. Gesamthaft betrachtet blieb der behauptete Fluchtgrund derart vage und ungereimt und erscheint es aus Sicht des ho. Gerichts - im Einklang mit der bB – darüber hinaus nicht einleuchtend, weshalb sich die bP nicht an die dortigen Sicherheitsorgane bzw. anderweitige Institutionen gewandt haben soll um die behaupteten Drohungen einzustellen. Auch zeigt der Umstand, dass sie gegen die genannten Spruchpunkt keine Beschwerde einbrachte, dass sie sichtlich den Eintritt der behaupteten Repressalien nicht befürchte und die Antragstellung ausschließlich rechtsmissbräuchlich zur Prolongierung über die Dauer des Visums hinausgehenden Zeitraumes erfolgte. Auch zeigt der Umstand, dass die bP einen nicht unerheblichen Zeitraum verstreichen ließ, bis sie schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, dass der Zweck der Einreise nach Österreich an anderer als die Suche vor Schutz war. Im Lichte der oa. Ausführungen ist es der bP nicht gelungen ein glaubhaftes Vorbringen hinsichtlich ihrer Ausreisegründe zu schildern, woraus sich auch keinerlei Repressalien im Falle einer Rückkehr ergaben. Auch im Hinblick auf das Familienleben der bP in Österreich, insbesondere im Zusammenhang mit den Umständen des Kennenlernens ihres jetzigen Ehemannes, der als Landsmann im Bundesgebiet über einen rechtmäßigen Aufenthalt verfügt, konnten mehrere Ungereimt-heiten und Widersprüche festgestellt werden. Einerseits brachte die bP in der Beschwerdeverhandlung vor, dass sie ihren Ehemann eine Woche nach Ankunft in Österreich in der armenischen Kirche kennen gelernt habe und sie am selben Abend noch zu ihm in die Wohnung gezogen sei (mündl. Vhldg S. 13f). In der Zeugenbefragung brachte der Ehemann befragt nach einer genauen Beschreibung des Kennenlernens vor, dass sie sich zufällig in der Kirche getroffen hätten, ihm die bP gefallen hätte und sie sich verliebt und geheiratet hätten. Befragt, wann ihn die bP zum ersten Mal in der Wohnung besucht hätte, brachte dieser anfangs vor, dass er keine konkreten Angaben machen könne, es sei einige Zeit vergangen. Schließlich gab er im Widerspruch zu den Angaben der bP an, dass es schon über einen Monat gedauert hätte. Vor dem Zusammenleben hätte die bP bei einer Bekannten gelebt, wobei es nicht nachvollziehbar ist, dass weder die bP die genaue Adresse, geschweige denn den Nachnamen ‚der Bekannten‘ benennen konnte, bei der die bP immerhin in ihrer Anfangszeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet Unterkunft gefunden hätte. Auch konnte der Ehemann zur angeblichen Bekannten in seiner Zeugenbefragung keine Angaben tätigen und begründete dies damit, dass er nicht näher nachgefragt hätte. Bei einer Betrachtung der Angaben des Zeugen zeigt sich für das ho. Gericht weiters augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens (STELLER, M. & KÖHNKEN, G.
(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vgl. auch vgl. etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf) nicht enthalten; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) nicht bzw. überwiegend nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Der Zeuge erstattete sichtlich eine auswendig gelernte Rahmengeschichte. Er war zwar in der Lage, einen groben Handlungsrahmen überwiegend widerspruchsfrei wiederzugeben, doch zeigt sich ganz klar, dass er immer dann, wenn er nach Details gefragt wurde, mit denen sie offenbar nicht rechnete, nicht in der Lage war, im Lichte der oa. Ausführungen schlüssige und nachvollziehbare Antworten zu geben und hinterließ sie einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Dies zeigte sich insbesondere im Umstand, dass die bP nicht in der Lage war konkrete Lebenssachverhalte detailliert und lebensnahe zu schildern, welche sie erlebt haben will, wie etwa das Kennenlernen seiner Gattin. Er flüchtete sich in allgemeine Ausführungen bzw. In die Behauptung des Vergessens, welche durch die bei einem psychisch gesunden Menschen anzunehmende Vergessenskufte in Bezug auf tatsächlich erlebtes nicht in deisem Umfang nicht nachvollziehbar ist (vgl. hierzu LUISE GREUEL ua: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Bektz/Psychologie, Verlangsunion Weinheim 1988; 4). Wie bereits erwähnt, zeigte sich auch im Rahmens eines Strukturvergleichts der Angaben der bP, dass diese in Bezug auf fallneutrale Sachverhaltselemente eine höhere Qualitität als in Bezug auf das erfragte Beweisthema aufweisen, was ebenfalls die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbrinens indiziert (vgl. Revital Ludewig, Daphina Tavor Sonja Baumer: Wie konnen aussagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen? [AussagepsErkenntn.pdf (rechtspsychologie.ch]). Bei einer Betrachtung der Angaben des Zeugen zeigt sich für das ho. Gericht weiters augenscheinlich, dass diese die von Steller und Köhnken entwickelten Realkennzeichen eines den Tatsachen entsprechenden Vorbringens (STELLER, M. & KÖHNKEN, G.
(1989), Criteria-based statement analysis, n D. C. Raskin (Ed.), Psychological methods for investigation and evidence (pp. 217-245). New York: Springer; in der deutschen Fassung nach Steller et al (1992, S 153); vergleiche auch vergleiche etwa Diplomarbeit v. Domenica Schwind: "Testkritische Analyse der Realkennzeichen nach Steller und Köhnken anhand von Daten aus Glaubhaftigkeitsgutachten z. B. http://w3.ub.uni-konstanz.de/v13/volltexte/ 2006/1997//pdf/Diplomarbeit_ Schwind.pdf) nicht enthalten; demnach zeichnet sich ein den Tatsachen entsprechenden Vorbringen in seiner freien Schilderung insbesondere gerade durch folgende Merkmale aus: die logische Konsistenz, die unstrukturierte Darstellung, ein entsprechender quantitativer Detailreichtum, räumlich-zeitliche Verknüpfung, Interaktionsschilderung bzw. Wiedergabe von Gesprächen, die Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente, indirekt handlungsbezogene Schilderung, die Schilderung psychischer Vorgänge (auch des Gegenübers), die Schilderung ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Eingeständnis von Erinnerungslücken, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, ev. Selbstbelastungen, ev. Entlastung des Gegenübers, idR auch das Zeigen von Emotionen) nicht bzw. überwiegend nicht enthalten und sich viel mehr der Eindruck aufdrängt, es handelt sich um ein nicht den Tatsachen entsprechenden Vorbringens, welches aus Opportunitätserwägungen im Hinblick auf den erhofften Verfahrensausgang erstattet wurde. Der Zeuge erstattete sichtlich eine auswendig gelernte Rahmengeschichte. Er war zwar in der Lage, einen groben Handlungsrahmen überwiegend widerspruchsfrei wiederzugeben, doch zeigt sich ganz klar, dass er immer dann, wenn er nach Details gefragt wurde, mit denen sie offenbar nicht rechnete, nicht in der Lage war, im Lichte der oa. Ausführungen schlüssige und nachvollziehbare Antworten zu geben und hinterließ sie einen persönlich unglaubwürdigen Eindruck. Dies zeigte sich insbesondere im Umstand, dass die bP nicht in der Lage war konkrete Lebenssachverhalte detailliert und lebensnahe zu schildern, welche sie erlebt haben will, wie etwa das Kennenlernen seiner Gattin. Er flüchtete sich in allgemeine Ausführungen bzw. In die Behauptung des Vergessens, welche durch die bei einem psychisch gesunden Menschen anzunehmende Vergessenskufte in Bezug auf tatsächlich erlebtes nicht in deisem Umfang nicht nachvollziehbar ist vergleiche hierzu LUISE GREUEL ua: Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage, Bektz/Psychologie, Verlangsunion Weinheim 1988; 4). Wie bereits erwähnt, zeigte sich auch im Rahmens eines Strukturvergleichts der Angaben der bP, dass diese in Bezug auf fallneutrale Sachverhaltselemente eine höhere Qualitität als in Bezug auf das erfragte Beweisthema aufweisen, was ebenfalls die fehlende Glaubhaftigkeit des Vorbrinens indiziert vergleiche Revital Ludewig, Daphina Tavor Sonja Baumer: Wie konnen aussagepsychologische Erkenntnisse Richter, Staatsanwälten und Anwälten helfen? [AussagepsErkenntn.pdf (rechtspsychologie.ch]). Die oa. Ausführungen gelten sinngemäß auch in Bezug auf die bP. Für das ho. Gericht zeigt sich, dass die bP und der Zeuge zwar eine sichtlich gemeinsam einstudierte Rahmengeschichte vortrugen, welche sich letztlich an der divergierenden Beschreibung von Details, welche nur dann im Wesentlichen in Bezug auf den objektiven Aussagekern übereinstimmend vorgetragen worden wären, wenn sie tatsächlich von den Befragten erlebt worden wären, unterschieden. Von Seiten des ho. Gerichts wird angenommen, dass einerseits aus den Divergenzen erschließbar ist, dass sich der behauptete Sachverhalt im beschriebenen Umfang nicht zutrug und Erinnerungslücken sowohl von der bP als auch vom Zeugen vorgetäuscht wurden, um Widersprüche und nachteilige Aussagen im Verfahren der bP zu vermeiden bzw. zu verschleiern. Deutlich zeigt der, durch den Ehemann in der Zeugenbefragung und der bP in den Befragungen, unterschiedlich geschilderte chronologische Hergang des angeblich zufälligen Kennenlernens, des Zusammenziehens in Österreich und den mangelhaften Kenntnissen zur ‚Bekannten‘, bei der die bP anfangs gewohnt haben soll, sowie des Umstandes, dass sich die bP nicht sogleich an die in Österreich zuständigen Stellen zur gegenständlichen Antrag-stellung wandte, dass die Einreise der bP und das behauptete zufällige Kennenlernen ihres nunmehrigen Gatten in Österreich offenkundig auf einer der Einreise vorausgehenden Abmachung beruhte und die bP unter Umgehung des österreichischen Einreise- und Niederlassungsrechts in das Bundesgebiet reiste um vor Ort ihren Gatten zu ehelichen. Es sei auch darauf hingewiesen, dass die bP bei der bB zu einem Zeitpunkt, als sie bereits schwanger war angab, sie unterhalte zum Kindesvater lediglich eine flüchtige Beziehung. Letztlich wird festgehalten, dass die bP glaubhaft am 03.11.2022 in das Bundesgebiet einreiste, zumal in diesem Zeitraum ihr Visum Gültigkeit fand. Nichtsdestotrotz hielt sich die bP über ein halbes Jahr unrechtmäßig und ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet auf. Selbst nach Antragstellung auf internationalen Schutz am 24.04.2023, knapp ein halbes Jahr nach der Einreise, war die bP offenkundig nicht bemüht, sogleich eine Meldung hinsichtlich ihres Aufenthaltsortes zu betreiben. Erst seit 02.05.2023 scheint die bP in der Grundversorgung auf und im zentralen Melderegister erst ab 19.06.2023. Im Lichte der oa. Ausführungen geht das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die Antragsstellung auf internationalen Schutz unbegründet bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgte und alleine dazu diente, um die hierfür einschlägigen fremden- und niederlassungsrechtlichen Bestimmungen für die beabsichtigte Eheschließung mit einem in Österreich rechtmäßig aufhältigen armenischen Staatsbürger zur Familiengründung zu umgehen, obwohl der bP von Anfang an bewusst sein musste, dass sie sich in einem unbegründeten Antragsverfahren befindet, das heißt, dass der Verbleib im Bundesgebiet bis zum Verfahrensausgang stets ein unsicherer bzw. der negative Ausgang vorhersehbar war und andererseits, dass sie letztlich die Tätigkeit der bB und des ho. Gerichts über weite Strecken rechtsmissbräuchlich in Anspruch nahm, was nicht dazu führen kann, den beantragten Status respektive eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen. Aufgrund der beschriebenen Ungereimtheiten kann keinesfalls davon ausgegangen werden, dass die bP ihren nunmehrigen Gattin erst nach ihrer Einreise quasi zufällig kennenlernte. Viel mehr ist davon auszugehen, dass sich diese bereits vorher kannten und die Einreise unter der bereits beschriebenen Umgehungsabsicht fremden- und niederlassungsrechtlicher Bestimmungen gezielt zur Aufnahme einer entsprechenden familiären Beziehung stattfand. Ungeachtet dessen wurde letztlich keine Beschwerde gegen die abgewiesene Schutzgewährung eingebracht, wodurch einmal mehr aufgezeigt wird, dass die bP keinerlei Gefährdung iSd Spruchpunkte I und II ausgesetzt ist und die Motivation der bP, warum sie Armenien verließ in einer anderen Motivation als die Suche des Schutzes vor Verfolgung sein musste.Ungeachtet dessen wurde letztlich keine Beschwerde gegen die abgewiesene Schutzgewährung eingebracht, wodurch einmal mehr aufgezeigt wird, dass die bP keinerlei Gefährdung iSd Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei ausgesetzt ist und die Motivation der bP, warum sie Armenien verließ in einer anderen Motivation als die Suche des Schutzes vor Verfolgung sein musste. Im Anschluss wird nochmals darauf hingewiesen, dass sich für das ho. Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die bP ihre wahren Lebensumstände und die wahre Motivation der Ausreise zu verschleiern beabsichtigte und die bP bestrebt war, ihre Lebensumstände in Armenien im Falle einer Rückkehr schlechter zu beschreiben, als sie sich tatsächlich darstellen würden und der primäre Grund, warum sie Österreich aufsuchte, in familiären, wirtschaftlichen und sozialen Erwägungen lag. Das Bewusstsein des unsicheren Aufenthalts konnte letztlich auch davon abgeleitet werden, dass die bP einerseits behauptete, ihren Reisepass verloren zu haben und andererseits keine Bemühungen zeigte um an Identitätsdokumente zu gelangen, mit der Begründung, Angst vor einer Abschiebung zu haben (mündl. Vhdlg S. 6). Soweit die bP Mängel im behördlichen Ermittlungsverfahren moniert, ist festzuhalten, dass diese – soweit sie tatsächlich vorlagen - durch das ergänzende Ermittlungsverfahren des ho. Gerichts saniert wurden. 3. Rechtliche Beurteilung II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaatrömisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, anzuwendendes Verfahrensrecht, sicherer Herkunftsstaat II.3.1.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.römisch zwei.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungs-gericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. II.3.1.2.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.römisch zwei.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesver-waltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. II.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. § 17 leg. cit das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.) und hat das ho. Gericht im gegenständlichen Fall gem. Paragraph 17, leg. cit das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.1.4.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.römisch zwei.3.1.4.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.1.5. Gem. § 19 Abs. 5 BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
§ 1Z 12 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt
V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat.römisch zwei.3.1.5. Gem. Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG kann die Bundesregierung bestimmte Staaten durch Verordnung als sichere Herkunftsstaaten definieren.
Paragraph eins, Ziffer 12, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, gilt die Republik Armenien als sicherer Herkunftsstaat. II.3.1.5.
- Gem. Art. 37 der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang I zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. römisch zwei.3.1.5.
- Gem. Artikel 37, der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zum gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes können die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Rechts- und Verwaltungsvorschriften beinhalten oder erlassen, die im Einklang mit Anhang römisch eins zur RL sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat bestimmt werden kann, werden verscheide Informationsquellen, insbesondere Inforationen andere Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und andere einschlägiger internationaler Organisationen herangezogen. Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des § 19 BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564/1999) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in § 6 Abs. 2 AsylG [Anm. a. F., nunmehr § 19 Abs. 1 und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden.Der VfGH (Erk. vom 15.10.20014 G237/03 ua. [dieses bezieht sich zwar auf eine im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerbestimmung des Paragraph 19, BFA-VG, ist aber nach Ansicht des ho. Gerichts aufgrund der in diesem Punkt im Wesentlichen unveränderten materiellen Rechtslage nach wie vor anwendbar]) stellt ein Bezug auf die innerstaatliche Rechtslage ua. fest, dass der Regelung des AsylG durch die Einführung einer Liste von sicheren Herkunftsstaaten kein Bestreben des Staates zu Grunde liegt, bestimmte Gruppen von Fremden kollektiv außer Landes zu schaffen. Es sind Einzelverfahren zu führen, in denen auch über die Sicherheit des Herkunftslandes und ein allfälliges Refoulement-Verbot endgültig zu entscheiden ist. Dem Gesetz liegt - anders als der Vorgangsweise im Fall Conka gegen Belgien (EGMR 05.02.2002, 51564 aus 1999,) - keine diskriminierende Absicht zu Grunde. Die Liste soll bloß der Vereinfachung des Verfahrens in dem Sinne dienen, dass der Gesetzgeber selbst zunächst eine Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall vornimmt. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Artikel 3, EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Auslieferung an einen "unsicheren" Staat. Das Schutzniveau muss jenem der Mitgliedstaaten der EU entsprechen, was auch dadurch unterstrichen wird, dass die anderen sicheren Herkunftsstaaten in Paragraph 6, Absatz 2, AsylG [Anm. a. F., nunmehr Paragraph 19, Absatz eins und 2 BFA-VG] in einem Zug mit den Mitgliedstaaten der EU genannt werden. Die Einführung einer Liste sicherer Herkunftsstaaten führte zu keiner Umkehr der Beweislast zu Ungunsten eines Antragstellers, sondern ist von einer normativen Vergewisserung der Sicherheit auszugehen, soweit seitens des Antragstellers kein gegenteiliges Vorbringen substantiiert erstattet wird. Wird ein solches Vorbringen erstattet, hat die Behörde bzw. das ho. Gerichten entsprechende einzelfallspezifische amtswegige Ermittlungen durchzuführen. Aus dem Umstand, dass sich der innerstaatliche Normengeber im Rahmen einer richtlinienkonformen Vorgangsweise und unter Einbeziehung der allgemeinen Berichtslage zum Herkunftsstaat der bP ein umfassendes Bild über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Armenien verschaffte, ist ableitbar, dass ein bloßer Verweis auf die allgemeine Lage im Herkunftsstaat, bzw. die Vorlage von allgemeinen Berichten grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher geeignet ist, von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abzuweichen (das ho. Gericht geht davon aus, dass aufgrund der in diesem Punkt vergleichbaren Interessenslage die Ausführungen des VwGH in seinem Erk. vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 bzw. des EGMR, Urteil Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77 sinngemäß anzuwenden sind, zumal sich die genannten Gerichte in diesen Entscheidungen auch mit der Frage, wie allgemeine Berichte im Lichte einer bereits erfolgten normativen Vergewisserung der Sicherheit [dort von sog. „Dublinstaaten“] zu werten sind). Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden (vgl. in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233)Die Festlegung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat spricht für die Annahme einer grundsätzlich bestehenden staatlichen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden dieses Staates vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/20/0050; VwGH 10.8.2017, Ra 2017/20/0153, 0154; 29.5.2018, Ra 2017/20/0388; 6.11.2018, Ra 2017/01/0292). Es bleibt aber diesfalls einem Fremden unbenommen, fallbezogen spezifische Umstände aufzuzeigen, die ungeachtet dessen dazu führen können, dass geschützte Rechte im Fall seiner Rückführung in nach dem AsylG 2005 maßgeblicher Weise verletzt würden vergleiche in diesem Sinn VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0233) II.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter II.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang I der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. römisch zwei.3.1.5.
- Auf den konkreten Einzelfall umgelegt bedeutet dies, dass im Rahmen einer verfassungs- und richtlinienkonformen Interpretation der hier anzuwendenden Bestimmungen davon ausgegangen werden kann, dass sich die Bundesregierung im Rahmen einer normativen Vergewisserung in umfassendes Bild von der abschiebungs-relevanten Lage in der Republik Armenien unter Einbeziehung der unter römisch zwei.2.3 erörterten Quellen verschaffte und zum Schluss kam, dass die Republik Armenien die unter Anhang römisch eins der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes und den im Erk. des VfGH vom 15.10.20014 G237/03 ua. genannten Kriterien erfüllt. Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die Antragstellerin gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (§ 37 AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre.Aufgrund dieser normativen Vergewisserung besteht für die bB bzw. das ho. Gericht die Obliegenheit zur amtswegigen Ermittlung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage nur insoweit, als seitens der bP ein konkretes Vorbringen erstattet wird, welches im konkreten Einzelfall gegen die Sicherheit Armeniens spricht und der bB bzw. dem ho. Gericht im Lichte der bereits genannten Kriterien die Obliegenheit auferlegt, ein entsprechendes amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Diese Obliegenheit wurde seitens der bB jedenfalls erfüllt. Das Vorbringen der bP war nicht geeignet, einen Sachverhalt zu bescheinigen, welcher die Annahme zuließe, dass ein von der Vorbeurteilung der Sicherheit für den Regelfall abweichender Sachverhalt vorliegt. Die Behörde bzw. das ho. Gericht waren in diesem Zusammenhang auch nicht verpflichtet, Asylgründen nachzugehen, die die Antragstellerin gar nicht behauptet hat, sondern ergibt sich der maßgebliche Sachverhalt (Paragraph 37, AVG) im Wesentliche aus der Begründung des Antrages (Erk. des VfGH vom 15.10.2014 G237/03 ua mit zahlreichen wN) und liegt auch kein notorisch bekannter Sachverhalt vor, welcher über das Vorbringen der bP hinausgehend noch zu berücksichtigen wäre. Zu A) (Spruchpunkt I)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins) II.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigtenrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten In Ermangelung einer Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt I., steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefahr iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ausgesetzt ist.In Ermangelung einer Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt römisch eins., steht rechtskräftig fest, dass die bP keiner Gefahr iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ausgesetzt ist. II.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaatrömisch zwei.3.
- Nichtzuerkennung des Status subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat In Ermangelung einer Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt II., steht rechtskräftig fest, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr im Sinne des § 8 AsylG ausgesetzt zu sein.In Ermangelung einer Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt römisch zwei., steht rechtskräftig fest, dass die bP nicht vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
- Zl.