RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlL523 2273393-1 Spruch, L523 2273393-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) vom 11.05.2023, GZ: XXXX , wurde gemäß § 16 Abs. 1 lit. g iVm § 16 Abs. 3 AlVG dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalt vom 16.06.2022 bis 25.06.2022 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Erholungsurlaub, auch wenn er während eines aufrechten Dienstverhältnisses gebucht werde, keinen berücksichtigungswürdigen Umstand darstelle.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in weiterer Folge als „AMS“ bezeichnet) vom 11.05.2023, GZ: römisch 40 , wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 3, AlVG dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthalt vom 16.06.2022 bis 25.06.2022 keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Erholungsurlaub, auch wenn er während eines aufrechten Dienstverhältnisses gebucht werde, keinen berücksichtigungswürdigen Umstand darstelle.
- Dagegen richtete sich die mit 23.05.2023 datierte und fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, die im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet wurde, dass der Urlaub während eines aufrechten Dienstverhältnisses gebucht worden wäre und das fehlende Gewicht des familiären Grundes in Anbetracht seiner langjährigen Erwerbstätigkeit sowie der vorliegenden Einstellungszusage aufgehoben werde.
- Am 12.06.2023 legte das AMS den Verwaltungsakt ohne Erlass einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer buchte am 04.02.2022 einen Familienurlaub im Ausland für den Zeitraum vom 15.06.2022 bis 29.06.
- Mit Reisevertrag vom 31.03.2022 änderte der Beschwerdeführer den Zeitraum seines Urlaubs im Ausland auf 15.06.2022 bis 25.06.
- Der Beschwerdeführer hielt sich vom 15.06.2022 bis 25.06.2022 im Ausland auf. Der Beschwerdeführer ging vom 01.05.2022 bis 10.06.2022 einer Beschäftigung bei der XXXX GmbH nach. Der Beschwerdeführer ging vom 01.05.2022 bis 10.06.2022 einer Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH nach. Am 27.06.2022 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Auslandsaufenthalt, wobei er den zunächst angegebenen Urlaubszeitraum vom 15.06.2022 bis 29.06.2022 mit nachträglicher Bekanntgabe auf 15.06.2022 bis 25.06.2022 richtigstellte. Mit Bescheid vom 29.07.2022 gab das AMS dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes keine Folge. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde und beantragte gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.09.2022 die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Da der Bescheid weder Unterschrift noch Amtssignatur aufwies, wurde die Beschwerde mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.05.2023 wurde dem Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes neuerlich keine Folge gegeben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt II. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die im Akt befindlichen Reiseverträge, der Antrag auf Nachsicht des Ruhens und die Antragsberichtigung – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt unter Punkt römisch zwei. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid samt Beschwerde, die im Akt befindlichen Reiseverträge, der Antrag auf Nachsicht des Ruhens und die Antragsberichtigung – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein. Anhand der vorliegenden Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die Feststellung betreffend die seitens des Beschwerdeführers am 04.02.2022 erfolgte Urlaubsbuchung und die daraufhin am 31.03.2022 erfolgte Buchungsänderung, ist den im Akt einliegenden Reiseverträgen abzuleiten. Dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 15.06.2022 bis 25.06.2022 im Ausland aufhielt, ist sowohl dem gestellten Antrag auf Nachsicht vom Ruhen, den seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben in seiner Stellungnahe vom 25.08.2022 ([…] wäre ich vom AMS informiert worden, hätte ich den Urlaub umgebucht […]) und dem Beschwerdeinhalt ableitbar. Das festgestellte Beschäftigungsverhältnis des Beschwerdeführers, vom 01.05.2022 bis 10.06.2022 ist dem Inhalt eines aktuellen Sozialversicherungsdatenauszugs entnehmbar. Der vom Beschwerdeführer am 27.06.2022 gestellte Antrag auf Nachsicht vom Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Auslandsaufenthalt samt Inhalt als auch die anschließend erfolgte Antragsänderung kann dem Antragsinhalt und der am 08.08.2022 übermittelten Antragsberichtigung abgeleitet werden. Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren sind dem Verwaltungsakt bzw. dem Gerichtsakt zweifelsfrei zu entnehmen. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde:
- Anzuwendendes Recht Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG 1977 ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während eines Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Als berücksichtigungswürdig gelten Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, welche auf zwingende familiären Gründen beruhen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, auf Antrag des Arbeitslosen bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Als berücksichtigungswürdig gelten Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere, wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen, oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, welche auf zwingende familiären Gründen beruhen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu § 16 Abs. 3 AlVG insbesondere zur Wortfolge „zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG (282 Blg XVII GP NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung („zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG,
- Erg-Lfg. § 16 Erl.6.2). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG insbesondere zur Wortfolge „zwingenden familiären Gründen" ausgesprochen, dass die in den Materialien zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (282 Blg römisch siebzehn Gesetzgebungsperiode NR, 9) vorgenommene, beispielhafte Aufzählung („zB Verehelichung, Begräbnis von Familienangehörigen"), die Nachsicht bei Teilnahme an anderen nach Herkommen und Sitte bedeutenden Familienereignissen nicht ausschließt (Hinweis Dirschmied/Pfeil, AlVG,
- Erg-Lfg. Paragraph 16, Erl.6.2). Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des § 16 Abs. 3 AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können (vgl. VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff „zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: „Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem „zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297 - Hier Ausführungen zum Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes durch mehrere Elemente hinsichtlich des von der Arbeitslosen vorgenommenen Besuches ihrer alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die sie schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen hat, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Eltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Kind der Arbeitslosen gedient hat.)Der Wortlaut und die dargestellten Motive der Gesetzwerdung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zeigen, dass nur in Ausnahmefällen familiäre Gründe als berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht vom Ruhen des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung darstellen können vergleiche VwGH 26.05.2004, 2001/08/0182). Der Begriff „zwingende familiäre Gründe" enthält nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes mehrere Elemente: „Zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z. B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem „zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297 - Hier Ausführungen zum Vorliegen eines zwingenden familiären Grundes durch mehrere Elemente hinsichtlich des von der Arbeitslosen vorgenommenen Besuches ihrer alten und kranken, auf einem anderen Kontinent lebenden Eltern, die sie schon mehrere Jahre nicht mehr gesehen hat, wobei der Besuch überdies dem Zweck der Bekanntmachung der Eltern mit dem mittlerweile fünfjährigem Kind der Arbeitslosen gedient hat.) Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben nicht abgeleitet werden kann, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 2 EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG ausgeglichen werden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297).Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass aus dem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Familienleben nicht abgeleitet werden kann, dass jedweder Familienbesuch im Ausland durch Fortzahlung öffentlicher Transferleistungen während des Auslandsaufenthaltes unterstützt werden muss. Der Nachteil, den arbeitslose Personen, deren Familien im Ausland leben, hinzunehmen haben, ist durch das Anliegen des Gesetzgebers, Arbeitslose wieder in den Arbeitsmarkt eingliedern zu können (also im öffentlichen Interesse), sachlich gerechtfertigt; dieser Eingriff ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch nicht unverhältnismäßig, weil er nicht absolut gilt: Er kann bei Vorliegen zwingender familiärer Gründe durch die Erteilung einer Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG ausgeglichen werden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0297). Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß § 16 Abs. 3 AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 3 Z 1 AlVG führen müssten (Hinweis E
- März 1999, Zl. 99/08/0009 mwH.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in § 16 Abs. 3 AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inlandein, zum Bezugsausschluss im Grunde des § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG führen würden.Es ist bei Umständen, die nicht der Beseitigung der Arbeitslosigkeit dienen, sondern als zwingende familiäre Gründe ins Treffen geführt werden, damit vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalt dispensiert werden kann, zu berücksichtigen, dass es bei einem Auslandsaufenthalt - mag er nach dem Gesetz auch nur zum Ruhen und nicht zum Verlust des Anspruchs führen - der Sache nach an der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG fehlt. Bei der Beurteilung eines auf familiäre Umstände gestützten Nachsichtsgrundes ist daher zur Wahrung der Gleichbehandlung mit im Inland befindlichen Leistungsbeziehern der Ausnahmecharakter der Nachsichtsgründe auch in Bezug auf die Verfügbarkeit zu beachten. Deshalb können jedenfalls solche familiären Umstände nicht zur Nachsicht gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG führen, die - träten sie im Inland ein - für sich allein auf Grund ihrer Eigenart und Dauer zum Fehlen der Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, AlVG führen müssten (Hinweis E
- März 1999, Zl. 99/08/0009 mwH.). Es kann nämlich dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er in Paragraph 16, Absatz 3, AlVG die Dispens von einem Ruhensgrund auf Grund von Umständen zulassen wollte, die, träten sie im Inlandein, zum Bezugsausschluss im Grunde des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG führen würden.
- Bezogen auf den Beschwerdeführer Der Beschwerdeführer hat sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Ausland aufgehalten, um gemeinsam mit seiner Familie Urlaub zu verbringen. Wenngleich die gesamte Judikatur zu § 16 Abs. 3 AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e).Wenngleich die gesamte Judikatur zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG kasuistisch erscheint, so ist ihr dennoch gemein, dass die zwingenden familiären Gründe nur dadurch entstehen können, dass ein Teil der Familie im Ausland lebt(e). Ein – wenngleich unstrittig vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchter – Familienurlaub im Ausland, wobei die gesamte Familie im Inland wohnt, stellt keinen zwingenden familiären Grund iSd § 16 Abs. 3 AlVG dar (BVwG
- 2014, L511 2012690-1; BVwG
- 2015, L510 2014196-1; BVwG
- 2015, G305 2113736-1;(Vgl Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu § 16 AlVG Rz 405).Ein – wenngleich unstrittig vor Eintritt der Arbeitslosigkeit gebuchter – Familienurlaub im Ausland, wobei die gesamte Familie im Inland wohnt, stellt keinen zwingenden familiären Grund iSd Paragraph 16, Absatz 3, AlVG dar (BVwG
- 2014, L511 2012690-1; BVwG
- 2015, L510 2014196-1; BVwG
- 2015, G305 2113736-1;(Vgl Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (
- Lfg 2021) zu Paragraph 16, AlVG Rz 405). Wenn im vorliegenden Fall die belangte Behörde das Verbringen eines Erholungsurlaubs mit der Familie, nicht als zwingenden familiären Grund im Sinne des § 16 Abs. 3 AlVG angesehen hat, kann ihr nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Auch wenn gegenständlich der Beschwerdeführer eine langjährige Erwerbstätigkeit und eine Einstellungszusage vorweisen kann, vermag dies nichts an der diesbezüglich strengen Gesetzesauslegung zu ändern und kann dies nicht zu einem Ausnahmefall führen, welcher einem „zwingenden familiären Grund“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/07/0297) gleichkommen könnte.Wenn im vorliegenden Fall die belangte Behörde das Verbringen eines Erholungsurlaubs mit der Familie, nicht als zwingenden familiären Grund im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG angesehen hat, kann ihr nach Ansicht des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Auch wenn gegenständlich der Beschwerdeführer eine langjährige Erwerbstätigkeit und eine Einstellungszusage vorweisen kann, vermag dies nichts an der diesbezüglich strengen Gesetzesauslegung zu ändern und kann dies nicht zu einem Ausnahmefall führen, welcher einem „zwingenden familiären Grund“ im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/07/0297) gleichkommen könnte. Im Hinblick auf die zitierte Judikatur und die Materialien zu § 16 Abs. 3 AlVG stellen die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe sohin keine Gründe dar, welche eine Nachsicht rechtfertigen würden. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.Im Hinblick auf die zitierte Judikatur und die Materialien zu Paragraph 16, Absatz 3, AlVG stellen die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe sohin keine Gründe dar, welche eine Nachsicht rechtfertigen würden. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Absehens vom Ruhen des Arbeitslosengelds ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt; insbesondere gab der Beschwerdeführer selbst seine Urlaubsbuchung und seinen Auslandaufenthalt bei der belangten Behörde bekannt. Die belangte Behörde hat diesbezüglich ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und in diesem Erkenntnis mitunter zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:L523.2273393.1.00