RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlL532 2277173-1 Spruch, L532 2277173-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch MARSCHALL & HEINZ, Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach § 3 AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch MARSCHALL & HEINZ, Rechtsanwalts-KG in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , in einer Angelegenheit nach Paragraph 3, AsylG nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am nächsten Tag im Wesentlichen vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe weder der Regierung noch der Opposition angehören, sondern ein friedliches Leben führen wollen.
- Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 29.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der BF im Zuge seiner polizeilichen Erstbefragung am nächsten Tag im Wesentlichen vor, Syrien wegen des Krieges verlassen zu haben. Er habe weder der Regierung noch der Opposition angehören, sondern ein friedliches Leben führen wollen.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 03.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Zusammengefasst legte der BF Folgendes dar: Er sei syrischer Staatsbürger arabischen Hintergrundes und sunntischer Moslem. Er sei im Jahr 2018 erstmals aus seinem Herkunftsstaat wegen einer Pilgerreise nach Saudi-Arabien ausgereist und im Anschluss in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Sommer 2019 habe er Syrien schließlich endgültig verlassen, wobei die Ausreise legal erfolgt sei. Zuvor sei er im Jahr 2013 vom Regime festgenommen, 25 Tage angehalten und gefoltert worden. Am 04.04.2017 sei der Wohnsitz des BF vom syrischen Regime mit Giftgas bombardiert worden, der BF hätte beinahe das Bewusstsein verloren. Der Heimatort des BF stünde unter der Kontrolle des Regimes. In seinen Herkunftsstaat wolle der BF aufgrund des Krieges nicht zurückkehren. Nach der Rückübersetzung führte der BF ergänzend an, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei, die Einberufung jedoch nicht schriftlich erhalten habe.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der BF am 03.07.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) einvernommen. Zusammengefasst legte der BF Folgendes dar: Er sei syrischer Staatsbürger arabischen Hintergrundes und sunntischer Moslem. Er sei im Jahr 2018 erstmals aus seinem Herkunftsstaat wegen einer Pilgerreise nach Saudi-Arabien ausgereist und im Anschluss in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Im Sommer 2019 habe er Syrien schließlich endgültig verlassen, wobei die Ausreise legal erfolgt sei. Zuvor sei er im Jahr 2013 vom Regime festgenommen, 25 Tage angehalten und gefoltert worden. Am 04.04.2017 sei der Wohnsitz des BF vom syrischen Regime mit Giftgas bombardiert worden, der BF hätte beinahe das Bewusstsein verloren. Der Heimatort des BF stünde unter der Kontrolle des Regimes. In seinen Herkunftsstaat wolle der BF aufgrund des Krieges nicht zurückkehren. Nach der Rückübersetzung führte der BF ergänzend an, dass er zum Reservedienst einberufen worden sei, die Einberufung jedoch nicht schriftlich erhalten habe.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2023, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm jedoch gem. § 8 Abs 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig gem. § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. § 52 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 05.07.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gleichzeitig gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Informationsblatt vom selben Tag wurde dem BF ein Rechtsberater gem. Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Argumentiert wurde seitens der bB im Wesentlichen damit, es sei glaubhaft, dass der BF seinen Herkunftsstaat aufgrund der Kriegs- und Sicherheitslage verlassen habe. Erst nach Rückübersetzung der Einvernahmeniederschrift habe der BF nachgeschoben, er sei zum Reservedienst einberufen worden, ohne jedoch eine diesbezügliche schriftliche Verständigung erhalten zu haben. Dem widerspreche, dass er 2018 im Zuge einer Pilgerreise legal ausgereist und wieder nach Syrien zurückgekehrt sei und auch im Jahr 2019 seinen Herkunftsstaat auf legalem Wege verlassen habe. Dem BF sei keine Wehrdienstverweigerung oder –entziehung vorzuwerfen und habe er auch sonst kein Verhalten gezeigt, welches die syrische Regierung für oppositionell erachten könne.
- Gegen den dem BF am 27.07.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 23.08.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“). Zusammengefasst wird im Beschwerdeschriftsatz moniert, der BF habe seinen Herkunftsstaat Syrien aufgrund der Einberufung zum Reservedienst verlassen, da er nicht am Krieg teilnehmen und weder der Opposition noch der Regierung angehören wolle. Der BF fürchte in Syrien um sein Leben. Für das syrische Militär sei der BF deshalb von Bedeutung, weil er den Wehrdienst bei der Syrisch-Republikanischen Garde absolviert habe, welche der am weitesten entwickelte Teil der syrischen Armee sei. Weiters sei der BF Opfer eines Giftgasanschlags des syrischen Regimes am 04.04.2017 gewesen und hätten zahlreiche nationale und internationale Medien Interviews mit den Zeugen des Angriffs geführt. Das syrische Regime versuche, solche Zeugen zu verfolgen, um sich ihrer zu entledigen. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Gegen den dem BF am 27.07.2023 zugestellten Bescheid des Bundesamtes richtet sich die am 23.08.2023 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in der Fassung „BVwG“). Zusammengefasst wird im Beschwerdeschriftsatz moniert, der BF habe seinen Herkunftsstaat Syrien aufgrund der Einberufung zum Reservedienst verlassen, da er nicht am Krieg teilnehmen und weder der Opposition noch der Regierung angehören wolle. Der BF fürchte in Syrien um sein Leben. Für das syrische Militär sei der BF deshalb von Bedeutung, weil er den Wehrdienst bei der Syrisch-Republikanischen Garde absolviert habe, welche der am weitesten entwickelte Teil der syrischen Armee sei. Weiters sei der BF Opfer eines Giftgasanschlags des syrischen Regimes am 04.04.2017 gewesen und hätten zahlreiche nationale und internationale Medien Interviews mit den Zeugen des Angriffs geführt. Das syrische Regime versuche, solche Zeugen zu verfolgen, um sich ihrer zu entledigen. Dem BF sei daher der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
- Am 11.01.2024 wurde vor dem BVwG die beantragte mündliche Verhandlung im Beisein des BF, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch durchgeführt. Der BF äußerte sich wie folgt: […] RI: Wollen Sie ergänzende Beweismittel vorlegen? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV legt vor:Regierungsvorlage legt vor: - Urkundenkonvolut welche die Hörbeeinträchtigung des BF unter Beweis stellt (Rechnungen der bezahlten und abgeholten Hörgeräte.). - Lichtbild, das den BF bei einer regimekritischen Demonstration am 27.08.2023 vor dem Stephansdom zeigt, und auch laut RV in den sozialen Medien veröffentlicht wurde.- Lichtbild, das den BF bei einer regimekritischen Demonstration am 27.08.2023 vor dem Stephansdom zeigt, und auch laut Regierungsvorlage in den sozialen Medien veröffentlicht wurde. RV: Dieses zeigt die regimekritische Gesinnung des BF und führt auch zu einer Gefährdung von Leib und Leben im Falle der Rückkehr. Regierungsvorlage, Dieses zeigt die regimekritische Gesinnung des BF und führt auch zu einer Gefährdung von Leib und Leben im Falle der Rückkehr. RI: Mit der Ladung wurde Ihnen das aktuelle Länderinformationsblatt übermittelt. Haben Sie eine diesbezügliche schriftliche Stellungnahme vorbereitet oder möchten mündlich zum Länderinformationsblatt Stellung beziehen? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. RI: Haben Sie gegenüber der Polizei und dem BFA wahrheitsgemäß und vollständig ausgesagt, wurde alles richtig protokolliert und rückübersetzt? BF: Ich habe alles erzählt. Leider war die Zeit sehr knapp und mir wurde die Zeit nicht gegeben, um meine Gründe zu ergänzen. Nachgefragt gebe ich an, dass diese Verhandlung ca. eine halbe Stunde gedauert hat und ich hatte keine Zeit, um meine Gründe zu sagen. Mir wurde gesagt, ich soll kurz und bündig antworten. RI wiederholt und erörtert die Frage. BF: Es hat eine Rückübersetzung gegeben und ich habe auf dem Protokoll unterschrieben. Nachgefragt gebe ich an, dass nicht alles protokolliert wurde, was ich angegeben habe. RI: Was wurde nicht protokolliert, was Sie gesagt haben? BF: Am 04.04.2017 wurden wir mit Chemiewaffen in meinem Heimatdorf namens XXXX beschossen (BF legt Facebook-Screenshot vor). Ich war komplett bewusstlos. Sie haben mich in ein Krankenhaus gebracht. Ich habe nach ca. 25 Tagen wieder mein Bewusstsein erlangt und Journalisten besuchten mich im Krankenhaus. Sie haben mich interviewt. Natürlich weiß das syrische Regime davon. Deswegen werde ich als Zeuge gesucht. BF: Am 04.04.2017 wurden wir mit Chemiewaffen in meinem Heimatdorf namens römisch 40 beschossen (BF legt Facebook-Screenshot vor). Ich war komplett bewusstlos. Sie haben mich in ein Krankenhaus gebracht. Ich habe nach ca. 25 Tagen wieder mein Bewusstsein erlangt und Journalisten besuchten mich im Krankenhaus. Sie haben mich interviewt. Natürlich weiß das syrische Regime davon. Deswegen werde ich als Zeuge gesucht. RV: Das Regime versucht, den Angriff zu vertuschen. Natürlich werden die Zeugen des Angriffs gesucht. Regierungsvorlage, Das Regime versucht, den Angriff zu vertuschen. Natürlich werden die Zeugen des Angriffs gesucht. RI: War das das, was Sie gesagt haben, was bei der Einvernahme nicht protokolliert wurde? BF: Ich muss auch als Reservist einrücken. RI: Mir geht es darum abzuklären, was nicht festgehalten wurde. Das haben Sie aber schon vorgebracht. Bitte beantworten Sie einfach meine Frage. BF: Als Reservist werde ich vom syrischen Regime gesucht. Sie haben meine Beweise nicht genommen. BF legt einen Nachweis über Ableistung des Wehrdienstes Original und Kopie samt Entlassungsschreiben („Laufzettel“) in Kopie vor. Dolmetscher wird um Übersetzung des Nachweises über die Ableistung des Wehrdienstes ersucht. D: Bestätigung des Verteidigungsministers, dass der Rekrut XXXX , Militärnummer XXXX , geb. XXXX , geb. in XXXX , Provinz Idlib, Rekrutierungsabteilung in XXXX , seinen Wehrdienst absolviert hat. Präsident der Brigade. Er hat seinen Militärdienst am XXXX beendet. Sein Verhältnis war sehr gut. Fertigungsdatum: XXXX . D: Bestätigung des Verteidigungsministers, dass der Rekrut römisch 40 , Militärnummer römisch 40 , geb. römisch 40 , geb. in römisch 40 , Provinz Idlib, Rekrutierungsabteilung in römisch 40 , seinen Wehrdienst absolviert hat. Präsident der Brigade. Er hat seinen Militärdienst am römisch 40 beendet. Sein Verhältnis war sehr gut. Fertigungsdatum: römisch 40 . In Aussicht gestellt wird eine Urkundenüberprüfung. RI: Wie empfanden Sie die Einvernahmesituation beim BFA? BF: Während dieser Einvernahme haben sie gesagt, dass ich kurz und bündig antworten muss. Ich hatte nicht genug Zeit, um zu antworten. RI: Woher in Syrien genau stammen Sie? BF: Ich stamme aus der Stadt XXXX , sie gehört zur Provinz Idlib. BF: Ich stamme aus der Stadt römisch 40 , sie gehört zur Provinz Idlib. RI: Wer genau beherrscht dieses Gebiet? BF: Seit 2019 ist mein Heimatort unter der Macht des syrischen Regimes. RI: Wer von Ihrer Kernfamilie lebt noch in Syrien? BF: Drei Brüder und drei Schwestern leben noch in Syrien. RI: Wie alt sind die Brüder? BF: Der älteste ist 65 Jahre alt und lebt in der Türkei. Zu meinen Brüdern in Syrien: Diese sind 57, 54 und 52 Jahre alt. RI: Wo halten sich die Brüder in Syrien auf? BF: In der Provinz Idlib. RI: Wann reisten Sie endgültig aus Syrien aus? BF: Im neunten Monat 2019 habe ich Syrien verlassen. Ich reiste in die Türkei ein. RI: Auf welchem Weg verließen Sie Syrien? BF: Aus gesundheitlichen Gründen habe ich Syrien in die Türkei verlassen. Ich habe nämlich Hörprobleme und wollte in der Türkei behandelt werden. Ich habe Syrien über den Zoll verlassen. RI: Verließen Sie Syrien anlässlich Ihrer Ausreise legal oder illegal? BF: Ich bin mit meinem Reisepass legal ausgereist. Damit ich mich behandeln lassen kann in der Türkei. RI: Mit welchen Transportmitteln verließen Sie Syrien? BF: Ich bin mit der Rettung bis zur türkischen Grenze über den Zoll gefahren und danach mit einem Bus. RI: Sind Sie zum ersten Mal im Ausland? BF: 2018 war ich zur Pilgerreise in Saudi-Arabien. Ich reiste über die Türkei dort ein. RI: Erfolgte diese Ausreise legal oder illegal? BF: Diese Ausreise erfolgte auch legal. Ich war in Saudi-Arabien, dann bin ich in die Türkei und reiste wieder nach Syrien zurück. 2019 reiste ich ebenfalls über die Türkei. RI: Was war entscheidend dafür, dass Sie Syrien dieses Mal verlassen haben? BF: Ich bin gesucht vom syrischen Regime, weil ich damals Zeuge war beim Chemiewaffenangriff des syrischen Regimes. Anfang 2019 hat es eine brutale Auseinandersetzung gegeben in meinem Heimatdorf. Im sechsten Monat 2019 hat das syrische Regime mein Heimatdorf wieder erobert. RI: Wann war dieses Interview? BF: Das erste Interview hat am 25.04.2017 stattgefunden und ich habe mehrere Interviews gemacht mit mehreren Sendern. Einige von ihnen waren BBC, Orient und mit mehreren türkischen Journalisten auch. RI: Haben Sie für diese Interviews irgendwelche Beweise? BF: Ich habe keine Beweise. Sie können recherchieren im Internet ob irgendwo mein Name steht oder ein Foto. Dem RV wird eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, um Beweise für Interviews zu recherchieren. Dem Regierungsvorlage wird eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, um Beweise für Interviews zu recherchieren. BF legt vor: Beweis über Verbringung ins Krankenhaus nach dem Chemiewaffenangriff samt deutschsprachiger Übersetzung. RI: Sie haben geschildert, es wäre im Juni 2019 zu „Auseinandersetzungen“ gekommen. Was können Sie mir über diese Auseinandersetzungen sagen? BF: Anfang 2019 hat es eine brutale Bombardierung des syrischen Regimes auf unser Gebiet gegeben. Mitte 2019 hat es unser Gebiet eingenommen. RI: Wer herrschte über Ihr Gebiet bis Mitte 2019? BF: Die FSA. RI: Hat die FSA von 2017-2019 das Gebiet beherrscht? BF: Von 2013 bis Mitte
- RI: Gab es in der Vergangenheit konkrete Verfolgungshandlungen gegen Ihre Person? BF: Anfang 2013 wurde ich vom syrischen Regime festgenommen. Ich wurde einen Monat lang eingesperrt. In diesem Monat wurde ich gefoltert. Dann wurde ich befreit von der FSA. Am
- März 2013 wurde ich vom syrischen Regime verhaftet. RI: Haben Sie die letzten drei Monate im Jahr 2019 vor Ihrer Ausreise im vom Regime beherrschten Gebiet gelebt? BF: Anfang 2019 bin ich Richtung Türkei geflohen. Ich war nicht in meinem Heimatort, sondern habe an der Grenze zur Türkei gelebt. RI: Gab es wegen den Interviews konkrete Verfolgungshandlungen des syrischen Regimes gegen Sie? BF: Für mich ist klar, dass ich vom syrischen Regime verfolgt werde. Sie haben mich aber nie erwischt. Ich habe nämlich immer in Gebieten gelebt, die nicht unter der Herrschaft des syrischen Regimes stehen. RI: Warum ist für Sie klar, dass Sie wegen der Interviews verfolgt werden? BF: Ich war Zeuge damals in meinem Heimatdorf. Das syrische Regime hat sein eigenes Volk mit Chemiewaffen beschossen und das syrische Regime gab das nicht zu, sie wollten es vertuschen. Natürlich wurde ich gesucht, weil ich ein Zeuge war. Leute haben Amnestie mit dem syrischen Regime gemacht. Sie sagten, ich soll zurückkommen und meine Aussage über den Vorfall vom 04.04.2017 ändern. Dann können wir dir verzeihen und dich nicht verfolgen. RI: Wer hat Sie da kontaktiert? BF: Ein syrischer Bürger meines Heimatorts namens XXXX nahm mit mir Kontakt auf. Er ist der verantwortliche für Amnestien in meinem Gebiet. BF: Ein syrischer Bürger meines Heimatorts namens römisch 40 nahm mit mir Kontakt auf. Er ist der verantwortliche für Amnestien in meinem Gebiet. RI: Wann war das? BF: Das war
- RI: Wann genau 2019? BF: Anfang August
- Er hat mich bedroht und gesagt; „du musst deine Meinung ändern und du musst ein neues Interview machen, sonst werden wir dich umbringen.“ RV: Ich habe soeben auf YouTube ein Interview des BF mit der Organisation Human Rights Watch gefunden und werde Ihnen den Link elektronisch einbringen.Regierungsvorlage, Ich habe soeben auf YouTube ein Interview des BF mit der Organisation Human Rights Watch gefunden und werde Ihnen den Link elektronisch einbringen. Anmerkung: RV zeigt Video BF und fragt diesen, ob er die Interviewte Person ist. BF bestätigt dies. Auch nach Ansicht des Richters ist die Person mit der genannten Person ident.Anmerkung: Regierungsvorlage zeigt Video BF und fragt diesen, ob er die Interviewte Person ist. BF bestätigt dies. Auch nach Ansicht des Richters ist die Person mit der genannten Person ident. RI: Sie sagten, Sie befürchten eine Einberufung zum Reservedienst. Halten Sie dieses Vorbringen aufrecht? BF: Ich muss unbedingt zum Militärdienst als Reservist. Alle die XXXX , XXXX geboren wurden, müssen zum Militärdienst einrücken. Ich habe dafür auch ein Beweismittel (Anmerkung: BF bezieht sich auf AS 163, 164). BF: Ich muss unbedingt zum Militärdienst als Reservist. Alle die römisch 40 , römisch 40 geboren wurden, müssen zum Militärdienst einrücken. Ich habe dafür auch ein Beweismittel (Anmerkung: BF bezieht sich auf AS 163, 164). RI: Durch wen genau befürchten Sie eine Zwangsrekrutierung? BF: Sie würden mich zwingen zum Reservedienst zu gehen. Ich bin gegen das syrische Regime. Ich möchte für solche Mörder nicht kämpfen. RI: Wurden Sie zum Reservedienst aktiv einberufen? BF: Ja. (BF bezieht sich wieder auf AS 163, 164). RI: Trat die syrische Armee auch an Sie persönlich heran? BF: Ich lebe seit 2013 in einem Gebiet das vom syrischen Regime nicht beherrscht wird. Außerdem werde ich auch wegen den Interviews als Regimegegner gesucht. RV: Seit wann sind Sie regimekritisch?Regierungsvorlage, Seit wann sind Sie regimekritisch? BF: Seit
- RV: Waren Sie vorher politisch oder unpolitisch?Regierungsvorlage, Waren Sie vorher politisch oder unpolitisch? BF: Ich war Käseverkäufer, ich war total neutral. Ich hatte Angst vor dem syrischen Regime. RV: 2011 haben Sie sich entschieden, gegen das Regime zu sein. Waren Sie vorher neutral oder hatten Sie Angst vor dem syrischen Regime?Regierungsvorlage, 2011 haben Sie sich entschieden, gegen das Regime zu sein. Waren Sie vorher neutral oder hatten Sie Angst vor dem syrischen Regime? BF: Ich war vor 2011 auch gegen das syrische Regime, aber weil ich Angst hatte, habe ich meine Meinung nicht geäußert. RV: Welche Gründe gab es, dass Sie 2011 Ihre Meinung äußerten?Regierungsvorlage, Welche Gründe gab es, dass Sie 2011 Ihre Meinung äußerten? BF: Ich habe die Schule nicht besucht und ich habe meine Rechte nicht bekommen. RV: Was meinen Sie mit: „Ich habe meine Rechte nicht bekommen.“?Regierungsvorlage, Was meinen Sie mit: „Ich habe meine Rechte nicht bekommen.“? BF: Es herrscht nur eine Partei in Syrien und die sagt alles. Z.B. ob man die Schule besuchen darf. Was die Partei sagt, geschieht auch. Ich hatte z.B. nie die Chance die Schule zu besuchen. In Österreich hat z.B. jeder das Recht, die Schule zu besuchen. RV: Der mediale Fokus und dass mehrere Leute aufgesprungen sind, also der arabische Frühling, hat es das Ihnen erleichtert, aufzustehen?Regierungsvorlage, Der mediale Fokus und dass mehrere Leute aufgesprungen sind, also der arabische Frühling, hat es das Ihnen erleichtert, aufzustehen? BF: Natürlich hat es das erleichtert. Ich habe einfach mitgemacht. Ich war immer Antiregime. Ich habe auch demonstriert. RV: Ab wann haben Sie demonstriert?Regierungsvorlage, Ab wann haben Sie demonstriert? BF: Seit 2011 habe ich demonstriert. Ich war mit meinem Moped unterwegs und habe gefilmt. Ich habe auch Plakate bei Demonstrationen gehalten. Direkt nach der Demonstration sind wir weggelaufen. Wenn wir entwischt werden, reißt der Geheimdienst uns unsere Nägel aus. RI: Wie hat XXXX Sie genau kontaktiert und woher hatte er Ihre Kontaktdaten?RI: Wie hat römisch 40 Sie genau kontaktiert und woher hatte er Ihre Kontaktdaten? BF: Anfang August 2019 hat er mit mir über WhatsApp Kontakt aufgenommen. Er hatte meine Nummer von meinen Verwandten. Ich war damals an der syrisch-türkischen Grenze. Er hat gesagt ich müsse ein neues Interview machen und meine Aussagen von 2017 wiederrufen, sonst würden sie mich umbringen. RI: Welcher Waffengattung gehörten Sie an? BF: Es war eine russische Waffe. Ich weiß nicht mehr wie die Waffe heißt. RI erörtert die Frage. BF: Ich war in der Kaserne in Damaskus. Ich war Infanterist. RI: Von wann bis wann leisteten Sie Wehrdienst? BF: Ich war von 2002 bis
- RI: Haben Sie einen höheren Dienstgrad erworben? BF: Nein. Ich war Rekrut. RI: Was genau waren Ihre Aufgaben im Zuge des Wehrdienstes? BF: Wir haben viele Übungen gemacht und viel Sport betrieben. Wir haben viele Schussübungen gemacht. Also ohne Panzer. RI: Waren Sie im Zuge des Wehrdienstes jemals in Gefechte verwickelt? BF: Nein. RI: An welchen Waffen und Geräten wurden Sie im Zuge des Wehrdienstes ausgebildet? BF: Es war eine russische Waffe, aber ich weiß nicht, wie sie heißt. Es fällt mir einfach nicht ein. RI: Welche Ausbildungen haben Sie im Allgemeinen im Zuge Ihres Wehrdienstes genossen? BF: Ich habe keine besondere Ausbildung. Ich habe ganz genau dieselbe Ausbildung wie alle anderen Rekruten. RI: Welche konkreten Befürchtungen hegen Sie im Zusammenhang mit dem Reservedienst? BF: Ich bin nicht bereit in den Krieg zu gehen. Ich will keine Waffe tragen. Sie würden mich umbringen, bevor ich zum Militärdienst gehe. RV: Fürchten Sie im Falle der Ableistung des Reservedienstes bzw. beim Erscheinen zum Reservedienst eine Gefahr für Leib und Leben durch Ihre Kameraden?Regierungsvorlage, Fürchten Sie im Falle der Ableistung des Reservedienstes bzw. beim Erscheinen zum Reservedienst eine Gefahr für Leib und Leben durch Ihre Kameraden? BF: Ich trage keine Waffen. Wenn ich dort bin müsste ich meine eigenen Leute umbringen und das möchte ich nicht. RV: Haben Sie Angst gehabt, dass ein Regimekritiker an Leib und Leben geschädigt werden würde, womit ich damit nicht unbedingt nur eine Tötung meine, sondern z.B. auch Folter?Regierungsvorlage, Haben Sie Angst gehabt, dass ein Regimekritiker an Leib und Leben geschädigt werden würde, womit ich damit nicht unbedingt nur eine Tötung meine, sondern z.B. auch Folter? BF: Das Regime würde mich wegen des Vorfalls 2017 umbringen. Bevor ich überhaupt einrücken würde, würde ich wegen der Vorfälle 2017 umgebracht werden. RI: Warum sollte das syrische Regime Interesse daran haben, dass genau Sie Reservedienst leisten? Sie sind schon älter, haben keine speziellen Ausbildungen und sind gesundheitlich aufgrund Ihrer Hörbehinderung eingeschränkt. BF: Beim syrischen Regime spielt es keine Rolle, ob man gesund oder krank, jung oder alt ist. Sie bringen uns einfach an die Front um dort zu sterben. Das Regime macht das absichtlich. RI: Würden Sie – hypothetisch – in Österreich den Wehrdienst ableisten? BF: Ja. Den Zivildienst würde ich absolvieren, aber ich würde keine Waffen tragen. RI: Gibt es aus Ihrer Sicht weitere Gründe – außer jenen, aufgrund derer Ihnen den subsidiären Schutzstatus erteilt wurde und den heute thematisierten Gründen – warum Sie nicht nach Syrien zurückkehren können? BF: Nein. Das sind alle meine Gründe. Ich habe schlimmes dort erlebt und ich kann nicht mehr dorthin zurückgehen. RI: Gibt es Fragen des RV? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RV: Sie haben gesagt, das Regime macht das Absichtlich, dass es ältere und gebrechliche an die Front schickt. Haben Sie das selbst gesehen oder nur gehört?Regierungsvorlage, Sie haben gesagt, das Regime macht das Absichtlich, dass es ältere und gebrechliche an die Front schickt. Haben Sie das selbst gesehen oder nur gehört? BF: Es funktioniert zu 100% so in Syrien. Ich beschäftige mich sehr intensiv mit der Lage in Syrien. Ich habe solche Fälle von vielen Leuten gehört. RV: Kann man sagen, dass man als Regimegegner und älterer Mann eingezogen wird, dass dies die Sterbewahrscheinlichkeit um einiges erhöht?Regierungsvorlage, Kann man sagen, dass man als Regimegegner und älterer Mann eingezogen wird, dass dies die Sterbewahrscheinlichkeit um einiges erhöht? BF: Sicher würden sie mich zwingen als Reservist zum Militärdienst zu gehen. Meine Überlebenschance wäre sehr gering. Der Geheimdienst würde mich während meines Wehrdienstes umbringen. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. RI: Möchten Sie Beweisanträge stellen? RV: Ich beantrage folgende Anfrage an die Staatendokumente zu stellen: Ist es empirisch beweisbar, dass ältere Regimekritiker in Überzahl zur Reserve eingezogen werden? Regierungsvorlage, Ich beantrage folgende Anfrage an die Staatendokumente zu stellen: Ist es empirisch beweisbar, dass ältere Regimekritiker in Überzahl zur Reserve eingezogen werden? RV: Kennen Sie Syrer in Österreich, die bezeugen können, dass Zeugen es Giftgasanschlags gezielt verfolgt werden um diese Giftgasanschläge vor der Staatengemeinschaft zu verschleiern?Regierungsvorlage, Kennen Sie Syrer in Österreich, die bezeugen können, dass Zeugen es Giftgasanschlags gezielt verfolgt werden um diese Giftgasanschläge vor der Staatengemeinschaft zu verschleiern? BF: Ja, ich kenne zwei bis drei Personen persönlich, die in Deutschland leben. RV: Ich behalte mir vor Eidesstattliche Erklärungen dieser Personen vorzulegen. Auf eine Ladung wird aufgrund des Wohnsitzes im Ausland verzichtet.Regierungsvorlage, Ich behalte mir vor Eidesstattliche Erklärungen dieser Personen vorzulegen. Auf eine Ladung wird aufgrund des Wohnsitzes im Ausland verzichtet. […]
- Am 11.01.2024 wurde die Staatendokumentation schriftlich um Auskunft ersucht, ob es bekannt ist, dass Personen mit dem – näher dargestellten – Hintergrund des BF Opfer gezielter Verfolgungshandlungen werden würden und gegebenenfalls welchen Verfolgungshandlungen sie sich ausgesetzt sähen, und ob es empirisch beweisbar sei, dass ältere Regimekritiker in Überzahl zur Reserve eingezogen werden würden.
- Am 12.01.2024 ersuchte das BVwG das Bundeskriminalamt um Authentifizierung der vorgelegten Bestätigung über die Ableistung des Wehrdienstes.
- Am 12.01.2024 langte hg. eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.
- Am 15.01.2024 übermittelte das BVwG die Anfragebeantwortung vom 12.01.2024 der rechtsfreundlichen Vertretung sowie der bB, räumte eine Stellungnahmefrist in der Dauer von 14 Tagen ein und gab die Möglichkeit, binnen selbiger Frist eine fortgesetzte mündliche Verhandlung zu begehren.
- Mit 24.01.2024 langte hg. eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung samt einer Liste der Opfer des vom BF geltend gemachten Giftgasanschlags und eines Artikels von Human Rights Watch vom 04.04.2018 ein.
- Der anwaltliche Schriftsatz samt Beilagen wurde am 06.02.2024 der bB zur allfälligen Stellungnahme binnen 14 Tagen übermittelt.
- Mit Eingabe vom 21.02.2024 gab das Bundeskriminalamt bekannt, dass die übermittelte Urkunde nach derzeitigem Kenntnisstand authentisch sei. Informations- oder Vergleichsmaterial zum Dokument liege jedoch nicht vor.
- Mit 28.02.2024 wurde der Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamts vom 21.02.2024 dem Bundesamt sowie der rechtsfreundlichen Vertretung unter Einräumung einer siebentägigen Stellungnahmefrist übermittelt.
- Am 05.03.2024 langte hg. eine anwaltliche Stellungnahme vom 04.03.2024 ein, welcher ein syrisches Wehrdienstbuch im Original beigeschlossen war.
- Am 25.03.2024 wurde der rechtsfreundlichen Vertretung des BF sowie der bB das mit 14.03.2024 aktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien zwecks allfälliger Stellungnahme binnen sieben Tagen übermittelt.
- Am 28.03.2024 langte hg. eine Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen XXXX und wurde am XXXX in XXXX geboren. Er lebte dort bis Anfang
- Bis Sommer 2019 lebte er im syrisch-türkischen Grenzgebiet. In weiterer Folge reiste der BF noch im selben Jahr legal in die Türkei ein und im Jahr 2022 Richtung Österreich aus, wo er schließlich im Oktober 2022 illegal einreiste. 1.
- Die Identität des BF steht fest. Der BF führt den Namen römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er lebte dort bis Anfang
- Bis Sommer 2019 lebte er im syrisch-türkischen Grenzgebiet. In weiterer Folge reiste der BF noch im selben Jahr legal in die Türkei ein und im Jahr 2022 Richtung Österreich aus, wo er schließlich im Oktober 2022 illegal einreiste. Der BF ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemisch-sunntischen Glaubens. Er beherrscht die arabische Sprache auf muttersprachlichem Niveau, ist verheiratet und hat vier minderjährige Kinder. Der BF erwarb im Herkunftsland schulische Bildung im Ausmaß von sechs Jahren und Berufserfahrung als Landwirt. 1.
- Drei Brüder sowie drei Schwestern des BF leben gegenwärtig in Syrien. Die Ehefrau und die Kinder des BF halten sich in der Türkei auf. 1.
- Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen. Er bedarf auch keiner medikamentösen Behandlung. 1.
- XXXX im Gouvernement Idlib steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. 1.
- römisch 40 im Gouvernement Idlib steht unter Kontrolle der syrischen Regierung. Der BF hat von 2002 bis 2004 seinen verpflichtenden Wehrdienst für die syrische Armee geleistet und ist daher Reservist. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF eine Einberufung zum Reservedienst erhalten hat. Im Rückkehrfall besteht keine maßgebliche Wahrscheinlichkeit der Verpflichtung zur Ableistung bzw. des Einzuges zum Reservedienst oder der Zwangsrekrutierung durch sonstige Gruppierungen in seinem Herkunftsstaat. Ob der BF die Ableistung eines Militär- bzw. Reseveredienstes im Allgemeinen ablehnt, kann nicht festgestellt werden. Das syrische Regime unterstellt dem BF wegen der mit seiner Flucht verbundenen Entziehung vom Reservedienst oder einer künftigen Verweigerung der Ableistung eines Reservedienstes keine politische oder oppositionelle Gesinnung. Der BF ist keiner Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Ausreise nach sowie der Asylantragsstellung in einem europäischen Land ausgesetzt. Der BF vertritt zwar keine gefestigte oppositionelle Gesinnung und unterliegt wegen fallweisen Teilnahmen an Demonstrationen in Österreich auch keiner politischen Verfolgungsgefahr, er konnte jedoch glaubhaft machen, dass er in der Folge des Giftgasangriffs auf XXXX am 04.04.2017, welchem auch er zum Opfer fiel, medial in Erscheinung trat und ihm deshalb in Zusammenschau mit anderen Risikofaktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung unterstellt wird. Damit geht eine Gefährdung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Integrität einher. Der BF vertritt zwar keine gefestigte oppositionelle Gesinnung und unterliegt wegen fallweisen Teilnahmen an Demonstrationen in Österreich auch keiner politischen Verfolgungsgefahr, er konnte jedoch glaubhaft machen, dass er in der Folge des Giftgasangriffs auf römisch 40 am 04.04.2017, welchem auch er zum Opfer fiel, medial in Erscheinung trat und ihm deshalb in Zusammenschau mit anderen Risikofaktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine oppositionelle Gesinnung durch die syrische Regierung unterstellt wird. Damit geht eine Gefährdung seines Lebens bzw. seiner körperlichen Integrität einher. 1.
- Zur Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung 2023-07-10 12:55 Hinweis: Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports. Für historische Daten bis zum 10.3.2023 s. die Datenbank der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf
- Weitere Informationen zu COVID-19 in Syrien und seine Auswirkungen sind, wo relevant, in den einzelnen Kapiteln zu finden, besonders im Kapitel Medizinische Versorgung. Ein- und Ausreisemöglichkeiten können kurzfristigen Beschränkungen sowohl vonseiten Syriens als auch der Nachbarländer herrühren und werden daher nicht erschöpfend behandelt. Angesichts der großen Zahl von Minderheiten und vor dem Hintergrund der Lage in Syrien wird die Praxis beibehalten, ausführliche Informationen zu einzelnen Gruppen bei Bedarf im Rahmen von Anfragebeantwortungen zur Verfügung zu stellen. Zum Thema Wehr- und Reservedienst liegt eine Vielzahl an Informationen im COI-CMS und darüber hinaus in Anfragebeantwortungen auf. Wo relevant, werden diese Informationen kondensiert eingearbeitet, um den Rahmen des COI-CMS Syrien nicht zu sprengen. Bei den Oppositionsorganisationen und den Rebellengruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse, Zusammenschlüsse, Abspaltungen, Führungspositionen etc.. Die Vielfalt an Organisationen ist groß, viele Details bleiben unbekannt, bzw. sind nicht verifizierbar. Dementsprechend unterbleibt in der Länderinformation eine ausführliche Darstellung dieser Gruppen. Am
- Februar 2023 ereigneten sich zwei Erdbeben in der Region, welche besonders in der südlichen Türkei und im nordwestlichen Syrien mindestens 50.000 Menschenleben kosteten und großräumig schwere Schäden verursachten - siehe dazu vor allem das Kapitel Grundversorgung und Wirtschaft. Generell besteht ein Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen unbeantwortet. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Auch die Österreichische Botschaft (ÖB) Damaskus ist nicht über alle, in allen Teilen Syriens vorherrschenden Zustände informiert. Gründe dabei sind neben dem mangelnden Zugang zu vielen Gebieten auch die Grenzen der zur Verfügung stehenden Quellen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten. In dem Zusammenhang sowie aufgrund von unterschiedlichen Erfassungsmethoden und Berichtszeitpunkten kann es vorkommen, dass bei manchen statistischen Angaben die Zahlen je nach Quelle variieren. Vonseiten der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird hier oder im Folgenden keinerlei Aussage über den Status oder die Anerkennung der außerhalb der Regimekontrolle befindlichen Gebiete im Norden Syriens getroffen. Begriffserklärung: Die meisten Quellen sprechen von der syrischen Staatsführung als "Regime" und seltener von "Regierung". Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die in der Fachliteratur genannten Personen des "Regimes" nur teilweise deckungsgleich mit den Mitgliedern der offiziellen Regierung sind. Ein Teil der den Berichten zufolge mächtigsten Personen des syrischen Staates hatte nie ein Regierungsamt inne. So wird z. B. der Ministerpräsident üblicherweise nicht in der Aufzählung des innersten Machtzirkels genannt, die Innen- und Verteidigungsminister wie bestimmte hochrangige Militärs (auch Leiter von den Geheimdiensten) hingegen scheinen eher auf. In dieser Version des COI-CMS werden beide Begriffe abwechselnd verwendet. Ausschlussgründe Auch im Fall Syrien kann es Ausschlussgründe geben. Bei einem tatsächlich angetretenen Wehrdienst; bei Berufsmilitär (auch vor 2011); bei Mitarbeitern von Nachrichtendiensten oder der Polizei; bei Zugehörigkeit zu einer regierungstreuen Miliz; bei einer sonstigen problematischen Funktion für das Regime (z. B. in der Justiz); bei einem persönlichen oder geschäftlichen Naheverhältnis zur Regierung oder zu einzelnen Mitglieder des offiziellen wie inoffiziellen Machtzirkels um das Regime; bei Betätigung für bewaffnete Rebellengruppen (auch z. B. in zivilen Funktionen wie etwas Scharia-Gerichte) muss eine gesonderte Aufmerksamkeit darauf gelegt werden, ob Ausschlussgründe vorliegen könnten. Es wird darauf hingewiesen, sich bei begründeten Verdachtsfällen so früh wie möglich an die zuständigen Stellen, sowie an das OSIF-Projekt der Staatendokumentation zu wenden (bfa-staatendokumentation-osif@bmi.gv.at) – wenn möglich, bereits vor der Einvernahme. Anmerkung zu den Übersetzungen Vgl. Disclaimer. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass Transliterationen der Eigennamen je nach Quelle variieren können. Politische Lage Letzte Änderung 2024-03-08 10:59 Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba'ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 2.2.2024). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.8.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 2.2.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 9.3.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 2.2.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 2.2.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 2.2.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.1.2024). Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 2.2.2024). Das propagierte "Normalisierungsnarrativ" verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Am 3.7.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 2.2.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen(AA 2.2.2024). Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 2.2.2024). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.11.2018): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien, https://www.ecoi.net/en/file/local/1451486/4598_1542722823_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-lage-in-der-arabischen-republik-syrien-stand-november-2018-13-11-2018.pdf, Zugriff 23.6.2023 Alaraby - New Arab, the (31.5.2023): Why Syria's Kurds and Hayat Tahrir al-Sham are offering to host refugees, https://www.newarab.com/analysis/why-syrias-kurds-and-hts-are-offering-host-refugees, Zugriff 28.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023 Brookings (27.1.2023): Syria’s dissolving line between state and nonstate actors, https://www.brookings.edu/blog/order-from-chaos/2023/01/27/syrias-dissolving-line-between-state-and-nonstate-actors/, Zugriff 27.6.2023, CMEC - Carnegie Middle East Center (16.5.2023): An Inauspicious Return, https://carnegie-mec.org/diwan/89762, Zugriff 23.6.2023 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Syria, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103131.html, Zugriff 22.1.2024 IPS - Inter Press Service (20.5.2022): What the Russian Invasion Means for Syria, https://www.ipsnews.net/2022/05/russian-invasion-means-syria/?utm_source=rss&utm_medium=rss&utm_campaign=russian-invasion-means-syria, Zugriff 27.6.2023 SOHR - The Syrian Observatory For Human Rights (7.5.2023): Assad will demand high price for return of refugees, https://www.syriahr.com/en/298175/, Zugriff 23.6.2023 Spiegel, Der (29.8.2016): Die Fakten zum Krieg in Syrien, https://www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=1, Zugriff 23.6.2023 USIP - United States Institute for Peace (14.3.2023): Syria’s Stalemate Has Only Benefitted Assad and His Backers, https://www.usip.org/publications/2023/03/syrias-stalemate-has-only-benefitted-assad-and-his-backers, Zugriff 27.6.2023 Wilson - Wilson Center (6.6.2023): Syria and the Arab League, https://www.wilsoncenter.org/blog-post/syria-and-arab-league, Zugriff 23.6.2023 Syrische Arabische Republik Letzte Änderung 2024-03-08 11:06 Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.1.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 2.5.2023). Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba'athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 4.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 9.3.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.5.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten. Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 9.3.2023). Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba'ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba'ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.3.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 9.3.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.3.2023). Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.1.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen Organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren 'zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel'. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.6.2022). Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 2.2.2024). Institutionen und Wahlen Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba'ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn "absolute Notwendigkeit" dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.3.2023). Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Art. 85 vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vgl. Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021).Der Präsident wird nach der Verfassung direkt vom Volk gewählt. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre. Seit der letzten Verfassungsänderung 2012 ist maximal eine einmalige Wiederwahl möglich. Da diese Verfassungsbestimmung jedoch erstmals bei den Präsidentschaftswahlen 2014 zur Anwendung kam, war es dem aktuellen Präsidenten Baschar al-Assad erlaubt, bei der Präsidentschaftswahl im Mai 2021 erneut zu kandidieren. Kandidatinnen und Kandidaten für das Präsidentenamt werden nach Artikel 85, vom Obersten Verfassungsgericht überprüft und müssen Voraussetzungen erfüllen, die Angehörige der Opposition faktisch weitgehend ausschließen. So muss ein Kandidat u. a. im Besitz seiner bürgerlichen und politischen Rechte sein (diese werden bei Verurteilungen für politische Delikte in der Regel entzogen), darf nicht für ein "ehrenrühriges" Vergehen vorbestraft sein und muss bis zum Zeitpunkt der Kandidatur ununterbrochen zehn Jahre in Syrien gelebt haben. Damit sind im Exil lebende Politikerinnen und Politiker von einer Kandidatur de facto ausgeschlossen (AA 29.3.2023). Bei den Präsidentschaftswahlen, die im Mai 2021 in den von der Regierung kontrollierten Gebieten sowie einigen syrischen Botschaften abgehalten wurden, erhielt Bashar al-Assad 95,1 Prozent der Stimmen bei einer Wahlbeteiligung von rund 77 Prozent und wurde damit für eine weitere Amtsperiode von sieben Jahren wiedergewählt. Zwei kaum bekannte Personen waren als Gegenkandidaten angetreten und erhielten 1,5 Prozent und 3,3 Prozent der Stimmen (Standard 28.5.2021; vergleiche Reuters 28.5.2021). Politiker der Exilopposition waren von der Wahl ausgeschlossen. Die Europäische Union erkennt die Wahl nicht an, westliche Regierungen bezeichnen sie als 'weder frei noch fair' und als 'betrügerisch', und die Opposition nannte sie eine 'Farce' (Standard 28.5.2021). Das Parlament hat nicht viel Macht. Dekrete werden meist von Ministern und Ministerinnen vorgelegt, um ohne Änderungen vom Parlament genehmigt zu werden. Sitze im Parlament oder im Kabinett dienen nicht dazu, einzelne Machtgruppen in die Entscheidungsfindung einzubinden, sondern dazu, sie durch die Vorteile, die ihnen ihre Positionen verschaffen, zu kooptieren (BS 23.2.2022). Im Juli 2020 fanden die Wahlen für das "Volksrat" genannte syrische Parlament mit 250 Sitzen statt, allerdings nur in Gebieten, in denen das Regime präsent ist. Auch diese Wahlen wurden durch die weitverbreitete Vertreibung der Bevölkerung beeinträchtigt. Bei den Wahlen gab es keinen nennenswerten Wettbewerb, da die im Exil lebenden Oppositionsgruppen nicht teilnahmen und die Behörden keine unabhängigen politischen Aktivitäten in dem von ihnen kontrollierten Gebiet dulden. Die regierende Ba'ath-Partei und ihre Koalition der Nationalen Progressiven Front erhielten 183 Sitze. Die restlichen 67 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten, die jedoch alle als regierungstreu galten (FH 9.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 33,7 Prozent (BS 23.2.2022). Es gab Vorwürfe des Betrugs, der Wahlfälschung und der politischen Einflussnahme. Kandidaten wurden in letzter Minute von den Wahllisten gestrichen und durch vom Regime bevorzugte Kandidaten ersetzt, darunter Kriegsprofiteure, Warlords und Schmuggler, welche das Regime im Zuge des Konflikts unterstützten (WP 22.7.2020). Der Wahlprozess soll so strukturiert sein, dass eine Manipulation des Regimes möglich ist. Syrische Bürger können überall innerhalb der vom Regime kontrollierten Gebiete wählen, und es gibt keine Liste der registrierten Wähler in den Wahllokalen und somit keinen Mechanismus zur Überprüfung, ob Personen an verschiedenen Wahllokalen mehrfach gewählt haben. Aufgrund der Vorschriften bei Reihungen auf Wahllisten sind alternative Kandidaten standardmäßig nur ein Zusatz zu den Kandidaten der Ba'ath-Partei (MEI 24.7.2020). Die vom Regime und den Nachrichtendiensten vorgenommene Reihung auf der Liste ist damit wichtiger als die Unterstützung durch die Bevölkerung oder Stimmen. Wahlen in Syrien dienen nicht dem Finden von Entscheidungsträgern, sondern der Aufrechterhaltung der Fassade von demokratischen Prozessen durch den Staat nach Außen. Sie fungieren als Möglichkeit, relevante Personen in Syrien quasi zu managen und Loyalisten dazu zu zwingen, ihre Hingabe zum Regime zu demonstrieren (BS 23.2.2022). Zudem gilt der Verkauf öffentlicher Ämter an reiche Personen, im Verbund mit entsprechend gefälschten Wahlergebnissen, als zunehmend wichtige Devisenquelle für das syrische Regime (AA 29.3.2023). Entscheidungen werden von den Sicherheitsdiensten oder dem Präsidenten auf Basis ihrer Notwendigkeiten getroffen - nicht durch gewählte Personen (BS 23.2.2022). Im September 2022 fanden in allen [unter Kontrolle des syrischen Regimes stehenden] Provinzen Wahlen für die Lokalräte statt. Nichtregierungsorganisationen bezeichneten sie ebenfalls als weder frei noch fair (USDOS 20.3.2023). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2024): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: Ende Oktober 2023), https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/app/nodes/29884854, Zugriff 15.2.2024 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (29.3.2023): Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien (Stand: März 2023), https://www.ecoi.net/en/document/2089904.html, Zugriff 23.6.2023 BBC - BBC News (2.5.2023): Why is there a war in Syria?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-35806229, Zugriff 23.6.2023 BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Syria, https://bti-project.org/fileadmin/api/content/en/downloads/reports/country_report_2022_SYR.pdf Zugriff 23.6.2023 Enab - Enab Baladi (23.1.2023): Following 'Captagon Act', Will Washington put al-Assad on Noriega’s track, https://english.enabbaladi.net/archives/2023/01/following-captagon-act-will-washington-put-al-assad-on-noriegas-track/, Zugriff 23.6.2023 FH - Freedom House (9.3.2023): Freedom in the World 2022 - Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2088564.html, Zugriff 23.6.2023 MEI - Middle East Institute (24.7.2020): Syria’s 2020 parliamentary elections: The worst joke yet, https://www.mei.edu/publications/syrias-2020-parliamentary-elections-worst-joke-yet, Zugriff 23.6.2023 Reuters (28.5.2021): Syria’s Assad wins 4th term with 95% of vote, in election the West calls fraudulent, https://www.reuters.com/world/middle-east/syrias-president-bashar-al-assad-wins-fourth-term-office-with-951-votes-live-2021-05-27/, Zugriff 23.6.2023 SHRC - Syrian Human Rights Committee (24.1.2019): The 17th Annual Report on Human Rights in Syria 2018, http://www.shrc.org/en/wp-content/uploads/2019/01/English_Web.pdf, Zugriff 23.6.2023 Spiegel, Der (17.6.2022): "Sie selbst sind das Kartell", https://www.spiegel.de/ausland/syrien-drogenhandel-des-regimes-von-baschar-al-assad-sie-selbst-sind-das-kartell-a-869b875b-5edd-46c5-b2c7-f3074ca91791, Zugriff 23.6.2023 Standard - Standard, der (28.5.2021): Syriens Machthaber Assad erhält bei 'Präsidentenwahl' 95 Prozent, https://www.derstandard.at/story/2000126983065/syriens-machthaber-assad-erhaelt-bei-praesidentenwahl-95-prozent, Zugriff 23.6.2023 USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2021): United States Commission on International Religious Freedom 2021 Annual Report; USCIRF - Recommended for Countries of Particular Concern (CPC): Syria, https://www.ecoi.net/en/file/local/2052987/Syria+Chapter+AR2021.pdf, Zugriff 23.6.2023 USDOS – United States Department of State [USA] (15.5.2023): 2022 Report on International Religious Freedom: Syria, https://www.ecoi.net/en/document/2091896.html, Zugriff 23.6.2023 USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): Country Report on Human Rights Practices 2022, https://www.ecoi.net/en/document/2089061.html, Zugriff 23.6.2023 WP - Washington Post, The (22.7.2020): Syria’s elections have always been fixed. This time, even candidates are complaining., https://www.washingtonpost.com/world/middle_east/syrias-elections-have-always-been-fixed-this-time-even-candidates-are-complaining/2020/07/22/76e0bb12-cb5f-11ea-99b0-8426e26d203b_story.html, Zugriff 23.6.2023 Sicherheitslage Letzte Änderung 2024-03-08 11:17 Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Im Wesentlichen gibt es drei Militärkampagnen: Bestrebungen durch eine Koalition den Islamischen Staat zu besiegen, Kampfhandlungen zwischen der Syrischen Regierung und Kräften der Opposition und türkische Militäroperationen gegen syrische Kurden (CFR 24.1.2024). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 60 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 2.2.2024). United Nations Geospatial veröffentlichte eine Karte mit Stand Juni 2023, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind (UNGeo 1.7.2023): UNGeo 1.7.2023 (Stand: 6.2023) Die folgende Karte zeigt Kontroll- und Einflussgebiete unterschiedlicher Akteure in Syrien, wobei auch Konvoi- und Patrouille-Routen eingezeichnet sind, die von syrischen, russischen und amerikanischen Kräften befahren werden. Im Nordosten kommt es dabei zu gemeinsam genutzten Straßen [Anm.: zu den Gebieten mit IS-Präsenz siehe Unterkapitel zu den Regionen]: CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023), CC 13.12.2023 (Stand: 30.9.2023) Die militärischen Akteure und Syriens militärische Kapazitäten Die Kämpfe und Gewalt nahmen 2021 sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zu (UNHRC 14.9.2021). Der Sondergesandte des Generalsekretärs der Vereinten Nationen (VN) für Syrien Geir O. Pedersen wies am 29.11.2022 vor dem Sicherheitsrat insbesondere auf eine langsame Zunahme der Kämpfe zwischen den Demokratischen Kräften Syriens auf der einen Seite und der Türkei und bewaffneten Oppositionsgruppen auf der anderen Seite im Norden Syriens hin. Er betonte weiter, dass mehr Gewalt noch mehr Leid für die syrische Zivilbevölkerung bedeutet und die Stabilität in der Region gefährden würde - wobei gelistete terroristische Gruppen die neue Instabilität ausnutzen würden (UNSC 29.11.2022). Im Hinblick auf das Niveau der militärischen Gewalt ist eine Verstetigung festzustellen. Auch das Erdbeben am 6.2.2023 hat zu keiner nachhaltigen Verringerung der Kampfhandlungen geführt. In praktisch allen Landesteilen kam es im Berichtszeitraum zu militärischen Auseinandersetzungen unterschiedlicher Art und Ausprägung. Dabei bestanden auch teils erhebliche Unterschiede zwischen Regionen mit einer hohen Zahl gewalttätiger Auseinandersetzungen und vergleichsweise ruhigeren Landesteilen (AA 29.3.2023). Für keinen Landesteil Syriens kann insofern von einer nachhaltigen Beruhigung der militärischen Lage ausgegangen werden (AA 2.2.2024). Die Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) der VN stellte im Februar 2022 fest, dass fünf internationale Streitkräfte - darunter Iran, Israel, Russland, die Türkei und die Vereinigten Staaten von Amerika, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen und von den VN benannte terroristische Gruppen weiterhin in Syrien aktiv sind (EUAA 9.2022). Im Mai 2023 begannen zusätzlich dazu die jordanischen Streitkräfte Luftangriffe gegen die Drogenschmuggler zu fliegen (SOHR 8.5.2023). Die USA sind mit mindestens 900 Militärpersonen in Syrien, um Anti-Terror-Operationen durchzuführen (CFR 24.1.2024). Seit Ausbruch des Krieges zwischen der Hamas und Israel begannen die USA mehrere Luftangriffe gegen iranische Milizen in Syrien und dem Irak zu fliegen. Anfang Februar 2024 eskalierten die Spannungen zwischen dem Iran und den USA, nachdem iranische Milizen in Jordanien eine militärische Stellung der USA mit einer Drohne angriffen und dabei mehrere US-amerikanische Soldaten töteten und verletzten. Die USA reagierten mit erhöhten und verstärkten Luftangriffen auf Stellungen der iranischen Milizen in Syrien und dem Irak. In Syrien trafen sie Ziele in den Räumen Deir ez-Zor, Al-Bukamal sowie Al-Mayadeen. Die syrische Armee gab an, dass bei den Luftangriffen auch Zivilisten sowie reguläre Soldaten getötet wurden (CNN 3.2.2024). Seit dem Angriff der Hamas auf Israel im Oktober 2023 intensivierte Israel die Luftangriffe gegen iranische und syrische Militärstellungen CFR 24.1.2024). Infolge der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und Hamas in und um Gaza seit dem 7.10.2023, wurde israelisch kontrolliertes Gebiet auch von Syrien aus mindestens dreimal mit Raketen beschossen. Israel habe daraufhin Artilleriefeuer auf die Abschussstellungen gerichtet. Beobachter machten iranisch kontrollierte Milizen für den Raketenbeschuss verantwortlich. Israel soll im selben Zeitraum, am 12.10.2023 und 14.10.2023 jeweils zweimal den Flughafen Aleppo sowie am 12.10.2023 den Flughafen Damaskus mit Luftschlägen angegriffen haben; aufgrund von Schäden an den Start- und Landebahnen mussten beide Flughäfen daraufhin den Betrieb einstellen (AA 2.2.2024). Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018). Die syrische Regierung hat derzeit die Kontrolle über ca. zwei Drittel des Landes, inklusive größerer Städte, wie Aleppo und Homs. Unter ihrer Kontrolle sind derzeit die Provinzen Suweida, Daraa, Quneitra, Homs sowie ein Großteil der Provinzen Hama, Tartus, Lattakia und Damaskus. Auch in den Provinzen Aleppo, Raqqa und Deir ez-Zor übt die syrische Regierung über weite Teile die Kontrolle aus (Barron 6.10.2023). Aktuell sind die syrischen Streitkräfte mit Ausnahme von wenigen Eliteeinheiten technisch sowie personell schlecht ausgerüstet und können gerade abseits der großen Konfliktschauplätze nur begrenzt militärische Kontrolle ausüben (AA 2.2.2024). Die Opposition konnte eingeschränkt die Kontrolle über Idlib und entlang der irakisch-syrischen Grenze behalten. Das Erdbeben 2023 in der Türkei und Nordsyrien machte die tatsächliche Regierung fast unmöglich, weil die Opposition Schwierigkeiten hatte, die Bedürfnisse der Bevölkerung zu erfüllen (CFR 24.1.2024). Das Regime, Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (National Defense Forces - NDF), bewaffnete Oppositionsgruppen, die von der Türkei unterstützt werden, die Syrian Democratic Forces (SDF), extremistische Gruppen wie Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) und IS (Islamischer Staat), ausländische Terrorgruppen wie Hizbollah sowie Russland, Türkei und Iran sind in den bewaffneten Konflikt involviert (USDOS 20.3.2023) [Anm.: zu israelischen und amerikanischen Militäraktionen siehe u.a. Unterkapitel Gouvernement Deir ez-Zor / Syrisch-Irakisches Grenzgebiet und Unterkapitel Gebiete unter Regierungskontrolle inkl. Damaskus und Umland, Westsyrien]. Es kann laut Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts im gesamten Land jederzeit zu militärischer Gewalt kommen. Gefahr kann dabei einerseits von Kräften des Regimes gemeinsam mit seinen Verbündeten Russland und Iran ausgehen, welches unverändert das gesamte Staatsgebiet militärisch zurückerobern will und als Feinde betrachtete „terroristische“ Kräfte bekämpft. Das Regime ist trotz begrenzter Kapazitäten grundsätzlich zu Luftangriffen im gesamten Land fähig, mit Ausnahme von Gebieten unter türkischer oder kurdischer Kontrolle sowie in der von den USA kontrollierten Zone rund um das Vertriebenenlager Rukban an der syrisch-jordanischen Grenze. Nichtsdestotrotz basiert seine militärische Durchsetzungsfähigkeit fast ausschließlich auf der massiven militärischen Unterstützung durch die russische Luftwaffe und Einheiten Irans, bzw. durch seitens Iran unterstützte Milizen, einschließlich Hizbollah (AA 2.2.2024). Wenngleich offene Quellen seit August 2022 den Abzug militärischer Infrastruktur (insb. Luftabwehrsystem S-300) vermelden, lassen sich Auswirkungen des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine auf die russische Einsatzfähigkeit in Syrien bislang nicht substantiieren. Die Menschenrechtsorganisation Syrians for Truth and Justice (STJ) behauptet, dass Russland syrische Söldner u.a. aus den Streitkräften für den Kampfeinsatz in der Ukraine abwirbt. Unter Bezug auf syrische Militärangehörige sowie Familien der Söldner spricht STJ von 300 syrischen Kämpfern, die im Zeitraum Juni bis September 2022 nach Russland oder Ukraine verlegt worden seien. Mehrere von ihnen seien laut einer unbestätigten Mitteilung der rekrutierenden al-Sayyad Company for Guarding and Protection Services, welche der russischen Wagner-Gruppe zugeschrieben wird, gefallen (AA 29.3.2023). Russland hatte noch z.B. im Oktober 2022 seine Luftangriffe in der Provinz Idlib verstärkt (ICG 10.2022). Die folgende Karte zeigt die verschiedenen internationalen Akteure und deren militärische Interessenschwerpunkte in Syrien: Jusoor 30.7.2023 Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vgl. CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vgl. AA 2.2.2024).Im Jahr 2022 hielten die Kämpfe im nördlichen Syrien mit Beteiligten wie den Regimetruppen, den SDF, HTS sowie türkischen Streitkräften und ihren Verbündeten an (FH 9.3.2023). Türkische Militäroperationen gegen die Arbeiterpartei Kurdistan (Partiya Karkerên Kurdistan - PKK) umfassen gelegentliche Gefechte an der syrisch-türkischen Grenze (ICG 2.2022). Am Vorabend des 20.11.2022 begann die türkische Luftwaffe eine Offensive in Nordsyrien unter dem Namen 'Operation Claw-Sword', die nach türkischen Angaben auf Stellungen der SDF und der syrischen Streitkräfte abzielte, aber auch ein Behandlungszentrum für Covid-19, eine Schule, Getreidesilos, Kraftwerke, Tankstellen, Ölfelder und eine häufig von Zivilisten und Hilfsorganisationen genutzte Straße traf (HRW 7.12.2022). Die Türkei führte seit 2016 bereits eine Reihe von Offensiven im benachbarten Syrien durch (France 24 20.11.2022; vergleiche CFR 24.1.2024). Bei früheren Einmärschen kam es zu Menschenrechtsverletzungen (HRW 7.12.2022). Die türkischen Militäroperationen trieben Tausende Menschen in die Flucht und stellten 'eine ernste Bedrohung für ZivilistInnen' in den betroffenen Gebieten dar. Kämpfe zwischen den pro-türkischen Gruppen ermöglichten Vorstöße der HTS (FH 9.3.2023). Im Nordwesten Syriens führte im Oktober 2022 das Vordringen der HTS in Gebiete, die unter Kontrolle der von der Türkei unterstützten Gruppen standen, zu tödlichen Zusammenstößen (ICG 10.2022). Die Türkei bombardierte auch im Oktober 2023 kurdische Ziele in Syrien als Reaktion auf einen Bombenangriff in Ankara durch die PKK (Reuters 7.10.2023; vergleiche AA 2.2.2024). Im Gouvernement Dara'a kam es 2022 weiterhin zu Gewalt zwischen Regimekräften und lokalen Aufständischen trotz eines nominellen Siegs der Regierung im Jahr 2018 und eines von Russland vermittelten 'Versöhnungsabkommens'. Eine allgemeine Verschlechterung von Recht und Ordnung trägt in der Provinz auch zu gewalttätiger Kriminalität bei (FH 9.3.2023). In Suweida kam es 2020 und 2022 ebenfalls zu Aufständen, immer wieder auch zu Sicherheitsvorfällen mit Milizen, kriminellen Banden und Drogenhändlern. Dies führte immer wieder zu Militäroperationen und schließlich im August 2023 zu größeren Protesten (CC 13.12.2023). Die Proteste weiteten sich nach Daraa aus. Die Demonstranten in beiden Provinzen forderten bessere Lebensbedingungen und den Sturz Assads (Enab 20.8.2023). Das syrische Regime, und damit die militärische Führung, unterscheiden nicht zwischen Zivilbevölkerung und „rein militärischen Zielen“ (BMLV 12.10.2022). Human Rights Watch kategorisiert einige Angriffe des syrisch-russischen Bündnisses als Kriegsverbrechen, die auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit hinauslaufen könnten. In Idlib mit seinen über drei Millionen Zivilbevölkerung kommt es trotz eines wackeligen Waffenstillstandes demnach weiterhin zu verbotenen Angriffen durch das Bündnis. Auch die von den USA angeführte Koalition gegen den Islamischen Staat (IS) verletzte internationales Recht durch unterschiedslose Luftschläge in Nordostsyrien, welche zivile Todesopfer und Zerstörung verursachten (HRW 13.1.2022). Seit Beginn 2023 wurden mit Stand 1.5.2023 auch 258 ZivilistInnen durch andere Akteure (als dem Regime) getötet, somit 75 Prozent aller zivilen Toten in diesem Jahr. Viele von ihnen wurden beim Trüffelsuchen getötet, und dazu kommen auch Todesfälle durch Landminen. Außerdem bietet die Unsicherheit in vielen Gebieten ein passendes Umfeld für Schießereien durch nicht-identifzierte Akteure (SNHR 1.5.2023). Die Terrororganisation Islamischer Staat (IS) Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vgl. DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vgl. CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vgl. BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der IS kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen SDF erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem US-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Sein Nachfolger Abu Ibrahim al-Hashimi al-Quraishi beging im Februar 2022 beim Eintreffen einer US-Spezialeinheit im Gouvernement Idlib Selbstmord. Als sein Nachfolger wurde Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi ernannt (EUAA 9.2022; vergleiche DS 10.3.2022). Am 30.11.2022 bestätigte die Dschihadistenmiliz den Tod von Abu Hassan al-Hashemi al-Quraishi (BAMF 6.12.2022; vergleiche CNN 30.11.2022). Das Oberkommando der US-Streitkräfte in der Region bestätigte, dass al-Quraishi Mitte Oktober 2022 bei einer Operation von syrischen Rebellen in der südlichen syrischen Provinz Dara’a getötet wurde (BAMF 6.12.2022). Der IS ernannte Abu al-Husain al-Husaini al-Quraishi zu seinem Nachfolger (CNN 30.11.2022; vergleiche BAMF 6.12.2022). Im August 2023 wurde dieser bei Kampfhandlungen mit der HTS getötet und der IS musste zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren einen neuen Führer ernennen. Als Nachfolger wurde Abu Hafs al-Hashimi al-Qurayshi eingesetzt (WSJ 3.8.2023). Die Anit-Terror-Koalition unter der Führung der USA gibt an, dass 98 Prozent des Gebiets, das der IS einst in Syrien und Irak kontrollierte, wieder unter Kontrolle der irakischen Streitkräfte bzw. der SDF sind (CFR 24.1.2024). Der Sicherheitsrat der VN schätzt die Stärke der Gruppe auf 6.000 bis 10.000 Kämpfer in ganz Syrien und im Irak, wobei die operativen Führer der Gruppe hauptsächlich in Syrien stationiert sind (EUAA 9.2022). Die Terrororganisation IS kann in Syrien selbst in ihren Rückzugsgebieten im syrisch-irakischen Grenzgebiet sowie in Zentralsyrien weiterhin keine territoriale Kontrolle mehr ausüben. Mit mehreren Tausend Kämpfern sowie deren Angehörigen, die sich in Gefängnissen und Lagern in Nordostsyrien in Gewahrsam der SDF befinden, sowie einer vermutlich dreistelligen Zahl von im Untergrund aktiven Kämpfern bleibt der IS jedoch ein relevanter asymmetrischer Akteur (AA 2.2.2024). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle und Attentate (DIS 29.6.2020). Der IS verübte immer wieder Angriffe und Anschläge, insbesondere auf Einheiten der SDF im Nordosten sowie auf Truppen des Regimes in Zentralsyrien (AA 2.2.2024). IS-Kämpfer sind in der Wüste von Deir ez-Zor, Palmyra und Al-Sukhna stationiert und konzentrieren ihre Angriffe auf Deir ez-Zor, das Umland von Homs, Hasakah, Aleppo, Hama und Raqqa (NPA 15.5.2023). In der ersten Jahreshälfte 2023 wurde von 552 Todesopfer durch Angriffe des IS berichtet (NPA 8.7.2023). Trotz der starken Präsenz syrischer und russischer Streitkräfte in Südsyrien sind mit dem IS verbundene Kämpfer in der Region aktiv und das syrische Regime ist derzeit nicht in der Lage, IS-Aktivisten in Gebieten zurückzudrängen, die vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen (VOA 24.10.2022). Der IS ist im Regimegebiet stärker, weil die syrische Armee weniger kompetent bei Anti-Terror-Operationen auftritt als die SDF (Zenith 11.2.2022). Nach Angaben der International Crisis Group verübten IS-Zellen Ende 2021 durchschnittlich zehn bis 15 Angriffe auf die Regierungsstreitkräfte pro Monat, die meisten davon im Osten von Homs und im ländlichen westlichen Deir Ez-Zour. Dieser Trend setzte sich auch im Jahr 2022 fort (EUAA 9.2022). Mitte 2020 gehörten zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020). Der IS profitierte auch von einem Sicherheitsvakuum, das dadurch entstand, dass die verschiedenen militärischen Kräfte ihre Aktivitäten aufgrund der COVID-19-Pandemie reduzierten (USDOS 30.3.2021). Zivile Todesopfer landesweit Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). SOHR 31.12.2023Die Syrische Beobachtungsstelle für Menschenrechte mit Sitz in London (SOHR), verzeichnete für das Jahr 2023 mit 4.361 getöteten Personen die höchste Todesopferzahl in drei Jahren. Darunter zählten sie 1.889 ZivilistInnen, darunter 307 Kinder und 241 Frauen (SOHR 31.12.2023). , , SOHR 31.12.2023 Das Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) dokumentierte im Zeitraum 1.1.2021 bis 30.6.2023 in den syrischen Gouvernements die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer sowie Todesopfern. Demnach kamen im Jahr 2022 5.949 Menschen ums Leben und im ersten Halbjahr 2023 2.796 Personen (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D. Gouverne-ments Vorfälle 2021 Todesopfer 2021 Vorfälle 2022 Todesopfer 2022 Vorfälle 2023 (bis 30.6.) Todesopfer (bis 30.6.) Deir ez Zor 473 1131 339 755 277 560 Daraa 375 649 467 708 195 326 Al Hasakeh 345 621 340 926 74 119 Aleppo 308 701 503 1260 216 502 Idlib 306 697 213 481 134 321 Raqqa 296 780 270 748 73 127 Hama 143 547 96 252 67 232 Homs 114 402 112 376 87 309 Rural Damascus 113 140 157 244 46 75 As Sweida 39 47 35 66 14 22 Quneitra 31 39 12 22 19 30 Lattakia 29 69 39 84 43 141 Damaskus 14 41 15 22 12 31 Tartous 4 8 3 5 1 1 Insg. 2590 5872 2601 5949 1258 2796 Im Monatsverlauf dokumentierte ACLED im Zeitraum 1.1.2020-30.6.2023 die folgende Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen mit mindestens einem Todesopfer (Darstellung der Staatendokumentation basierend auf Daten von ACLED): ACLED o.D.; *2023: Zeitraum 1.1.-30.6.2023 Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 25.3.2021). Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht nach Einschätzung des deutschen Auswärtigen Amts weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 29.11.2021). Informationen zur Untersuchung von Chemiewaffeneinsätzen in Syrien Die syrische Regierung wird beschuldigt mehrmals chemische Waffen eingesetzt zu haben, was zu internationalen Verurteilungen in den Jahren 2013, 2017 und 2018 führte (CFR 24.1.2024). Seit der im November 2017 an russischen Vetos im VN-Sicherheitsrat gescheiterten Verlängerung des Mandats des „Joint Investigative Mechanism“ (JIM) fehlte ein Mechanismus, der die Urheberschaft von Chemiewaffeneinsätzen feststellt. Ein gegen heftigen Widerstand Russlands im Juni 2018 angenommener Beschluss erlaubt nun der Organisation für das Verbot von Chemischen Waffen (OPCW), die Verantwortlichen der Chemiewaffenangriffe in Syrien im Rahmen eines hierfür neu gebildeten „Investigation and Identification Teams“ (IIT) zu ermitteln. Im April 2021 legte das IIT seinen zweiten Ermittlungsbericht vor, demzufolge hinreichende Belege vorliegen, dass der Chemiewaffeneinsatz in der Stadt Saraqib im Februar 2018 auf Kräfte des syrischen Regimes zurückzuführen ist. Die Untersuchung dreier Angriffe im März 2017 kam zu dem Ergebnis, dass hinreichende Belege vorliegen, dass die syrischen Luftstreitkräfte für den Einsatz von Sarin am
- und 30.3.2017 sowie Chlorgas am 25.3.2017 in Latamenah verantwortlich sind. Die unabhängigen internationalen Experten der FFM gehen, davon unabhängig, weiter Meldungen zu mutmaßlichen Chemiewaffeneinsätzen nach. So kommt der FFM-Bericht vom 1.3.2019 zu dem Ergebnis, dass bei der massiven Bombardierung von Duma am 7.4.2018 erneut Chemiewaffen (Chlor) eingesetzt wurden („reasonable grounds“). Auch eine Untersuchungskommission des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen kam zu diesem Ergebnis. Pressemeldungen zufolge soll das Assad-Regime am 19.5.2019 wiederholt Chlorgas in Kabana/Jabal al-Akrad im Gouvernement Lattakia eingesetzt haben. Die US-Regierung hat hierzu erklärt, dass auch sie über entsprechende Hinweise verfüge, um den Chlorgaseinsatz entsprechend zuzuordnen. Untersuchungen durch FFM bzw. IIT stehen noch aus. Am 1.10.2020 veröffentlichte die FFM zwei weitere Untersuchungsberichte zu vermuteten Chemiewaffeneinsätzen in Saraqib (1.8.2016) und Aleppo (24.11.2018). In beiden Fällen konnte die OPCW angesichts der vorliegenden Informationslage nicht sicher feststellen, ob chemische Waffen zum Einsatz gekommen sind (AA 29.11.2021). Am 26.1.2022 veröffentlichte die Untersuchungskommission der OPCW einen Bericht, in dem sie zu dem Schluss kommt, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.9.2015 in Marea, Syrien, ein chemischer Blisterstoff als Waffe eingesetzt wurde (OPCW 26.1.2022). In einem weiteren Bericht vom 1.2.2022 kommt die OPCW zu dem Schluss, dass es außerdem hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass am 1.10.2016 in Kafr Zeita eine industrielle Chlorflasche als chemische Waffe eingesetzt wurde (OPCW 1.2.2022). Eine umfangreiche Analyse des Global Public Policy Institute (GPPi) von 2019 konnte auf Basis der analysierten Daten im Zeitraum 2012 bis 2018 mindestens 336 Einsätze von Chemiewaffen im Syrien-Konflikt bestätigen und geht bei 98 Prozent der Fälle von der Urheberschaft des syrischen Regimes aus (AA 29.11.2021). Auch wenn es im Jahr 2022 kein Einsatz von chemischen Waffen berichtet wurde, so wird davon ausgegangen, dass das Regime weiterhin über ausreichende Vorräte von Sarin und Chlor verfügt, und über die Expertise zur Produktion und Anwendung von Chlor-hältiger Munition verfügt. Das Regime erfüllte nicht die Forderungen der Organization for the Prohibition of Chemical Weapons (OPCW) Conference of the States Parties, weshalb seine Rechte in der Organisation suspendiert bleiben (USDOS 20.3.2023). Kontaminierung mit Minen und nicht-detonierten Sprengmitteln Neben der Bedrohung durch aktive Kampfhandlungen besteht in weiten Teilen des Landes eine dauerhafte und anhaltende Bedrohung durch Kampfmittel. So zählt die CoI in ihrem jüngsten Bericht 12.350 Vorfälle mit Blindgängern oder Landminen im Zeitraum 2019 bis April
- Die Gesamtzahl der durch Landminen (bekannten) getöteten Opfer im Jahr 2023 beträgt 101, darunter 25 Kinder und acht Frauen. Laut dem Humanitarian Needs Overiew der VN für 2022 ist jede dritte Gemeinde in Syrien kontaminiert, besonders betroffen sind demnach die Gebiete in und um die Städte Aleppo, Idlib, Raqqa, Deir ez-Zor, Quneitra, Dara‘a und die ländliche Umgebung von Damaskus. Erhebliche Teile dieser Städte sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar. Bei einem Drittel der besonders betroffenen Gebiete handelt es sich um landwirtschaftliche Flächen. Dies hat auch gravierende Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion, die nicht nur die Nahrungs-, sondern auch die Lebensgrundlage für die in den ländlichen Teilen Syriens lebenden Menschen darstellt. Im Juli 2018 wurde ein Memorandum of Understanding zwischen der zuständigen United Nations Mine Action Service (UNMAS) und Syrien unterzeichnet. Dennoch behindert das Regime durch Restriktionen, Nicht-Erteilung notwendiger Visa und Vorgaben weiterhin die Arbeit von UNMAS sowie zahlreicher, auf Minenaufklärung und - Räumung spezialisierter internationaler NGOs in unter seiner Kontrolle befindlichen Gebieten (AA 2.2.2024). 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Voice of America (24.10.2022): Islamic State Group Still Active in Southern Syria, Observers Say, https://www.voanews.com/a/islamic-state-group-still-active-in-southern-syria-observers-say-/6804095.html, Zugriff 6.7.2023 WSJ - The Wall Street Journal (3.8.2023): Islamic State Confirms Top Leader Is Dead, https://www.wsj.com/articles/islamic-state-confirms-top-leader-is-dead-dfc114a3, Zugriff 12.2.2024 WSJ - The Wall Street Journal (3.8.2023): Islamic State Confirms Top Leader römisch eins s Dead, https://www.wsj.com/articles/islamic-state-confirms-top-leader-is-dead-dfc114a3, Zugriff 12.2.2024 Zenith (11.2.2022): Der IS rekrutiert eine neue Generation von Kämpfern, https://magazin.zenith.me/de/politik/interview-mit-syrien-experte-fabrice-balanche-%C3%BCber-den-die-kurden-und-syrien, Zugriff 6.7.2023 "Versöhnungsabkommen" (auch "Beilegungsabkommen") Letzte Änderung 2024-03-08 11:22 Die syrischen Behörden nutzen sogenannte "reconciliation agreements" [in anderen Quellen auch als "settlement agreements" - Beilegungsabkommen - bezeichnet] seit Beginn des Konfliktes (NMFA 5.2022). Die Evakuierung der von Rebellen gehaltenen Gemeinde Daraya im August 2016 markierte dabei einen Wendepunkt in der Nutzung von Versöhnungsabkommen durch die syrische Regierung als Strategie zur Rückeroberung der von Rebellen gehaltenen Gebiete. Bis zur Vereinbarung in Daraya waren in verschiedenen Gemeinden in ganz Syrien örtlich begrenzte Waffenstillstände eingesetzt worden. Sowohl die lokalen Waffenstillstände als auch die Versöhnungsvereinbarungen sind eine militärische Strategie, mit der Rebellengebiete entweder sofort oder zu einem späteren Zeitpunkt zum Einlenken gezwungen werden sollen, um Menschen und Gebiete in den Staat wiedereinzugliedern (MEE 28.3.2018). Das Verfahren ist grundsätzlich für Personen gedacht, die im Sicherheitsapparat aktenkundig sind oder die von den Behörden im Zusammenhang mit einer offenen Angelegenheit gesucht werden. Sowohl Kombattanten als auch Zivilisten können Versöhnungsvereinbarungen unterzeichnen. Es gibt lokale und individuelle Versöhnungsabkommen (NMFA 5.2022). Lokale Versöhnungsabkommen in ehemaligen Oppositionsgebieten Die "Versöhnungsprozesse" scheinen ad hoc durchgeführt zu werden, was bedeutet, dass sie variieren und keine eindeutige Beschreibung des Prozesses gegeben werden kann. Für die praktische Umsetzung der Vereinbarungen ist ein "Versöhnungsausschuss" zuständig. Dieses Gremium ist kein Gericht. Es gibt kein materiell-rechtliches Verfahren und das Justizministerium ist nicht beteiligt. Das Ergebnis ist kein Urteil, sondern eine Sicherheitserklärung. Der Inhalt des Abkommens kann nicht angefochten werden. Die betreffende Person gibt ihre leichten Waffen ab und erklärt schriftlich, dass sie von Widerstandstätigkeiten absehen wird. Im Gegenzug verspricht die syrische Regierung, die Vorwürfe aus dem Strafregister zu streichen und den Namen der Person von den Fahndungslisten zu entfernen. Männer, die noch ihren Militärdienst ableisten müssen, haben sechs Monate Zeit, sich beim Rekrutierungsbüro zu melden. Es gibt Quellen, die berichten, dass diejenigen, die freigelassen werden, ein Dokument erhalten (NMFA 5.2022). Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vgl. OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vgl. SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Weiters dienen die Versöhnungsabkommen der Syrischen Regierung zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die dann entweder in der regulären Armee oder regierungsnahen Milizen dienen müssen (EUAA 10.2023).Der Abschluss der "Versöhnungsabkommen" folgt in der Regel einem Muster, das mit realer Versöhnung wenig gemeinsam hat. Die Vereinbarungen mit Rebellentruppen werden meist am Ende einer Belagerung durch Regierungstruppen abgeschlossen (ÖB Damaskus 12.2022). Laut der Syrian Association for Citizen's Dignity (SACD), eine 2018 gegründete zivilgesellschaftliche Basisbewegung aus Syrien, gehörten zu den Taktiken bisher auch Belagerungen, bei denen das Regime die Menschen in diesen Gebieten nicht nur der Grundversorgung mit Lebensmitteln und Medikamenten beraubte, sondern sie auch mit Luftangriffen und Granaten beschoss, die Infrastruktur zerstörte und Zivilisten tötete, um das Gebiet schließlich zur Kapitulation und zur Unterzeichnung eines Versöhnungsabkommens zu zwingen (SACD 8.11.2021). Im Allgemeinen bieten die Versöhnungsverfahren zwei Möglichkeiten: eine Versöhnungsvereinbarung zu unterzeichnen und weiterhin im Regierungsgebiet zu leben oder in das Oppositionsgebiet im Nordwesten Syriens zu ziehen (NMFA 5.2022). Die Vereinbarungen beinhalten oft die Evakuierung der Gebiete von Rebellenkämpfern und deren Familien, die dann in andere Regionen des Landes (zumeist im Norden) verbracht werden (ÖB Damaskus 12.2022). Sie werden also auch dazu benutzt, Bevölkerungsgruppen umzusiedeln (ÖB Damaskus 12.2022; vergleiche OFPRA 13.12.2022) und sind de facto Kapitulationsvereinbarungen (NMFA 5.2022; vergleiche SACD 8.11.2021, TIMEP 15.10.2021). Weiters dienen die Versöhnungsabkommen der Syrischen Regierung zur Rekrutierung von Wehrpflichtigen, die dann entweder in der regulären Armee oder regierungsnahen Milizen dienen müssen (EUAA 10.2023). Die von der Regierung angebotenen Versöhnungsabkommen sind an verschiedene Bedingungen geknüpft (STDOK 8.2017). Die Wehrpflicht war bisher meist ein zentraler Bestandteil der Versöhnungsabkommen (AA 13.11.2018). Manche Vereinbarungen besagen, dass Männer nicht an die Front geschickt werden, sondern stattdessen bei der örtlichen Polizei eingesetzt werden (STDOK 8.2017), oder den Männern im wehrpflichtigen Alter wird eine sechsmonatige Schonfrist zugesichert (AA 2.2.2024; vgl. EB 14.6.2023; vgl. SD 9.6.2023). Einem von EUAA interviewten Experten zufolge können Deserteure oder Wehrdienstverweigerer durch ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung Strafen entgehen. Teilweise treten sie im Rahmen dieser Abkommen Milizen bei oder formen neue, welche mit der syrischen Armee oder dem Geheimdienst zusammenarbeiten (EUAA 10.2023). Im Rahmen von Versöhnungsabkommen gemachte Garantien der Regierung werden jedoch nicht eingehalten. Die syrischen Behörden haben Einzelpersonen verhaftet, nachdem ihnen die Freilassung zugesichert wurde, und Vereinbarungen über die Freistellung von der Wehrpflicht, über den Dienstort neuer Wehrpflichtiger (BS 23.2.2022) oder zur Schonfrist vor dem Einzug zum Militärdienst wurden gebrochen (AA 2.2.2024). Es wird von willkürlichen Verhaftungen von Personen berichtet, die sich zuvor mit der syrischen Regierung "versöhnt" hatten (UNHRC 7.2.2023; vgl. HRW 12.1.2023; vgl. UNHRC 24.8.2023) und es kommt trotz Abkommen zu Verhaftungen und dem Verschwinden von früheren Kämpfern in deren Häusern oder an Checkpoints. Es gibt Berichte über die gezielte Tötung von ehemaligen Kämpfern, die sich nunmehr den syrischen Streitkräften angeschlossen haben (ÖB Damaskus 12.2022). Auch werden manche Personen, die einen Versö