Obsah (10)
§ 28Art 133§ 5§ 2a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW116 2287773-1 Spruch, W 116 2287773-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
§ 28Vw
GVG iVm. § 14 ZDG abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, ZDG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 30.08.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA)
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.08.2023 fest. 1. Mit Bescheid vom 30.08.2023 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden ZISA)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.08.2023 fest.
- Mit Bescheid der ZISA vom 02.02.2024 wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung zur Ableistung des ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.05.2024 bis 31.01.2025 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2024 zugestellt.
- Mit ausgefülltem Formular vom 07.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis Februar 2027, weil er am 12.02.2024 mit einer Lehrausbildung zum Bürokaufmann beginne. Sollte er seine Lehre nicht antreten können, würde sich mangels eines Abschlusses ein gravierender Nachteil für seine zukünftige berufliche Laufbahn ergeben. Dem Antrag waren eine Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule für Bürokaufleute vom 20.02.2024 sowie eine Kursbestätigung, eine Mitteilung über die erfolgreiche Absolvierung des BewerberInnentages und ein Ausbildungsvertrag der XXXX jeweils vom 12.02.2024 beigelegt.
- Mit ausgefülltem Formular vom 07.02.2024 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufschub von der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes bis Februar 2027, weil er am 12.02.2024 mit einer Lehrausbildung zum Bürokaufmann beginne. Sollte er seine Lehre nicht antreten können, würde sich mangels eines Abschlusses ein gravierender Nachteil für seine zukünftige berufliche Laufbahn ergeben. Dem Antrag waren eine Schulbesuchsbestätigung der Berufsschule für Bürokaufleute vom 20.02.2024 sowie eine Kursbestätigung, eine Mitteilung über die erfolgreiche Absolvierung des BewerberInnentages und ein Ausbildungsvertrag der römisch 40 jeweils vom 12.02.2024 beigelegt.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 wies die ZISA den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29.02.2024 Beschwerde, diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezugshabenden Verwaltungsakt mit 05.03.2024 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 02.06.2023 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang als Sachverhalt fest. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission laut unbestrittener Aktenlage erstmals am 02.06.2023 festgestellt. Für das Bundesverwaltungsgericht steht weiters der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang als Sachverhalt fest. Mit Bescheid der ZISA vom 30.08.2023 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.08.2023 festgestellt. Mit Bescheid der ZISA vom 02.02.2024 wurde der Beschwerdeführer einer näher genannten Einrichtung zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes von 01.05.2024 bis 31.01.2025 zugeteilt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer unterfertigte seinen Ausbildungsvertrag am 12.02.2024 und begann seine Lehre am selben Tag. Er stand im Zeitpunkt der Übernahme seines Zuweisungsbescheides daher nicht in einer aufrechten Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt (vgl. Zuweisungsbescheid vom 02.02.2024, Rückschein mit Übernahmedatum 07.02.2024 und Ausbildungsvertrag vom 12.02.2024) in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Der Beschwerdeführer übermittelte den Ausbildungsvertrag bereits mit seinem Antrag. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt vergleiche Zuweisungsbescheid vom 02.02.2024, Rückschein mit Übernahmedatum 07.02.2024 und Ausbildungsvertrag vom 12.02.2024) in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind soweit unstrittig. Der Beschwerdeführer übermittelte den Ausbildungsvertrag bereits mit seinem Antrag.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A): 1. Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): „Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 02.06.2023 für tauglich befunden. Die hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst am 12.02.2024 weshalb § 14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
- Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 02.06.2023 für tauglich befunden. Die hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst am 12.02.2024 weshalb Paragraph 14, Absatz eins, ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081).
- § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:
- Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
- Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.08.2023 wurde mit Bescheid der ZISA vom 30.08.2023 festgestellt. Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit 07.02.2024 (vgl. Bescheid vom 02.02.2024) und damit innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung. Da der Beschwerdeführer somit innerhalb der Jahresfrist zugewiesen war, war ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, nicht möglich. Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ist nur möglich, wenn der Zivildienstpflichtige seine Ausbildung begann, ohne bereits zugewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer war aber zu Beginn seiner Ausbildung am 12.02.2024 bereits einer Einrichtung zur Ableistung seines Zivildienstes zugewiesen.
- Der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 18.08.2023 wurde mit Bescheid der ZISA vom 30.08.2023 festgestellt. Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit 07.02.2024 vergleiche Bescheid vom 02.02.2024) und damit innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung. Da der Beschwerdeführer somit innerhalb der Jahresfrist zugewiesen war, war ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, nicht möglich. Ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ist nur möglich, wenn der Zivildienstpflichtige seine Ausbildung begann, ohne bereits zugewiesen zu sein. Der Beschwerdeführer war aber zu Beginn seiner Ausbildung am 12.02.2024 bereits einer Einrichtung zur Ableistung seines Zivildienstes zugewiesen. Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass die Erprobung bzw. der Bewerbertag mit Zusage bereits am 24.01.2024 und somit noch vor der Zustellung des Zuweisungsbescheides stattgefunden hätte, ist damit für den Beschwerdeführer letztlich nichts zu gewinnen, weil die oben zitierte Norm ausdrücklich auf den Beginn der Ausbildung abstellt. Zudem haben Zivildienstpflichtige die Planung und Gestaltung ihrer privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten nämlich im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall ihrer Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). So etwa, wenn der Antragsteller durch die Aufnahme einer Ausbildung selbst Fakten geschaffen hat, aus welchen er in der Folge die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch nachkommen wird müssen. Auch die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein, stellt noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass die Erprobung bzw. der Bewerbertag mit Zusage bereits am 24.01.2024 und somit noch vor der Zustellung des Zuweisungsbescheides stattgefunden hätte, ist damit für den Beschwerdeführer letztlich nichts zu gewinnen, weil die oben zitierte Norm ausdrücklich auf den Beginn der Ausbildung abstellt. Zudem haben Zivildienstpflichtige die Planung und Gestaltung ihrer privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten nämlich im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall ihrer Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). So etwa, wenn der Antragsteller durch die Aufnahme einer Ausbildung selbst Fakten geschaffen hat, aus welchen er in der Folge die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch nachkommen wird müssen. Auch die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer der Ausbildung für sich allein, stellt noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
- Die Abweisung des Antrags auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes erfolgte damit zu Recht und war deshalb spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des § 14 ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall waren nur Tatsachenfragen zu klären, der klare Wortlaut des Paragraph 14, ZDG wirft keine Rechtsfragen auf. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2287773.1.00