Obsah (12)
§ 14Art 133§ 5§ 2a§ 6§ 28§ 58§ 17Art. 130§ 24§ 12§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW116 2288179-1 Spruch, W116 2288179-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 14Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Z 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 14, Absatz 2, des Zivildienstgesetzes 1986 in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit einem via E-Mail vom 12.02.2024 übermittelten Schreiben beantragte der Beschwerdeführer Aufschub des Zivildienstes bis zum Abschluss seines Studiums. Er befinde sich im dritten Semester und habe somit die Hälfte des Studiums absolviert. Er sei im Lernfluss und mit einem Abbruch würde bereits erlerntes Wissen verloren gehen. Er würde durch den Antritt neun Monate seiner Ausbildung versäumen und müsste weitere drei Monate bis zum nächstmöglichen Eintritt ins Studium warten. Es wären somit insgesamt 12 Monate, in denen er seiner Ausbildung, die für seinen zukünftigen Arbeitsplatz essentiell sei, nicht nachkommen könnte. Auch seiner Nebentätigkeit in einem Ziviltechnikerbüro zur Finanzierung seines Studiums könnte er nicht nachkommen und er würde den sicheren Arbeitsplatz verlieren. Schließlich könnte die Studienbeihilfe gestrichen werden und müsste er bei einem erneuten Einstieg ins Studium nach dem Zivildienst darauf verzichten.
- Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz des § 14 Abs. 2 ZDG erbracht habe. Da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz vorliegen. Ein Aufschub nach dieser Bestimmung habe daher ebenfalls nicht gewährt werden können. Schließlich könnten berufliche Gründe in einem Verfahren auf Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG nicht berücksichtigt werden und würde der Bezug von Studienbeihilfe für sich keinen bedeutenden Nachteil
§ 14Abs.
2 ZDG darstellen. 2. Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: belangte Behörde) den Antrag auf Aufschub des Antritts des ordentlichen Zivildienstes ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keinen Nachweis eines bedeutenden Nachteils
erstem Satz des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG erbracht habe. Da die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz nicht vorliegen würden (bedeutender Nachteil bei Unterbrechung der Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung), könne auch keine außerordentliche Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, zweiter Satz vorliegen. Ein Aufschub nach dieser Bestimmung habe daher ebenfalls nicht gewährt werden können. Schließlich könnten berufliche Gründe in einem Verfahren auf Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG nicht berücksichtigt werden und würde der Bezug von Studienbeihilfe für sich keinen bedeutenden Nachteil
Paragraph 14, Absatz 2, ZDG darstellen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 11.03.2024 Beschwerde. Zusammenfassend brachte er im Wesentlichen vor, dass er bei einem Antritt seines Zivildienstes sein Studium nicht weiterführen könnte und damit Vertragspunkte seines Ausbildungsvertrages massiv brechen würde. Dadurch könnte die Fachhochschule den Ausbildungsvertrag einseitig beenden und er könnte nicht mehr in sein Studium zurückkehren. Weiters müsste er seine geringfügige Beschäftigung bei einer näher genannten Firma ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist beenden, sodass sein Arbeitgeber gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen könnte. Er habe den über ein Aufnahmeverfahren erarbeiteten Studienplatz angetreten, weil nach der Matura bis Oktober 2023 keine Zuweisung erfolgt sei. Ein Abwarten und der Verlust eines ganzen Studienjahres sei finanziell nicht zumutbar gewesen.
- Mit Anschreiben der belangten Behörde vom 12.03.2024 wurden die Beschwerde und der gegenständliche Verfahrensakt dem BVwG (eingelangt am 12.03.2024) vorgelegt.
- Am 28.03.2024 langte eine Vertretungsanzeige des zwischenzeitig bevollmächtigten Rechtsanwalts ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers zum Wehrdienst wurde von der Stellungskommission erstmals am 21.12.2022 festgestellt. 1.
- Mit Bescheid vom 28.02.2023 stellte die belangte Behörde
§ 5Abs.
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung vom 03.02.2023 den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 03.02.2023 fest. 1.2. Mit Bescheid vom 28.02.2023 stellte die belangte Behörde
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung vom 03.02.2023 den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 03.02.2023 fest. 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2024 wurde der Beschwerdeführer zu einer näher bezeichneten Einrichtung zur Leistung seines ordentlichen Zivildienstes im Zuweisungszeitraum 01.04.2024 bis 31.12.2024 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.02.2024 durch Hinterlegung zugestellt. 1.
- Der Beschwerdeführer besucht seit dem Frühjahr 2023 die FH XXXX und befindet sich im
- Semester des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen (vgl. Schreiben der FH XXXX vom 10.02.2023, Studienbuchblatt vom 26.02.2024). 1.
- Der Beschwerdeführer besucht seit dem Frühjahr 2023 die FH römisch 40 und befindet sich im
- Semester des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen vergleiche Schreiben der FH römisch 40 vom 10.02.2023, Studienbuchblatt vom 26.02.2024). 1.
- Laut Satzung der FH XXXX beginnt das Wintersemester mit
- Oktober und endet am
- bzw.
- Februar, das Sommersemester beginnt mit
- März und endet mit
- September. Studierende sind berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe und im Falle der Genehmigung durch die Studiengangsleitung das Studium zu unterbrechen.1.
- Laut Satzung der FH römisch 40 beginnt das Wintersemester mit
- Oktober und endet am
- bzw.
- Februar, das Sommersemester beginnt mit
- März und endet mit
- September. Studierende sind berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe und im Falle der Genehmigung durch die Studiengangsleitung das Studium zu unterbrechen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- bis 1.
- ergeben sich aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Bescheiden, Zustellnachweisen und Stellungsdokumenten. 2.
- Den Feststellungen zu 1.
- liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie insbesondere das von diesem vorgelegte Schreiben der FH XXXX vom 10.02.2023 und das Studienbuchblatt vom 26.02.2024 zugrunde. 2.
- Den Feststellungen zu 1.
- liegt das Vorbringen des Beschwerdeführers sowie insbesondere das von diesem vorgelegte Schreiben der FH römisch 40 vom 10.02.2023 und das Studienbuchblatt vom 26.02.2024 zugrunde. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus einer Nachschau in der auf der Website der FH XXXX kundgemachten Satzung der Hochschule sowie den ebendort kundgemachten allgemeinen Studienbedingungen. 2.
- Die Feststellungen zu 1.
- ergeben sich aus einer Nachschau in der auf der Website der FH römisch 40 kundgemachten Satzung der Hochschule sowie den ebendort kundgemachten allgemeinen Studienbedingungen.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 2aAbs. 4 ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVw
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
Paragraph 2 a, Absatz 4, ZDG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst kein Anhaltspunkt für eine Unzulässigkeit erkennbar.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (keine „civil rights“ betroffen) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen geklärt erscheint, sodass eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhaltes erwarten lässt. Auch die Rechtsfrage ist nicht derart komplex, dass es einer mündlichen Erörterung bedürfte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (keine „civil rights“ betroffen) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 (kein Bezug zu EU-Normen) entgegen. Zu Spruchpunkt A):Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung:Zu Spruchpunkt A):, Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Zivildienstgesetzes 1986 – ZDG von Bedeutung: „§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.„§ 14.
(1)Zivildienstpflichtigen, die zu dem im Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des
- September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das
- Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“
(2)Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes
Absatz eins, zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.“ Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):Der in Paragraph 14, Absatz eins, ZDG verwiesene Paragraph 25, WG 2001 lautet (auszugsweise): „Ausschluss von der Einberufung § 25.
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossenParagraph 25,
(1)Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen Z 1 bis Z 3 […]Ziffer eins bis Ziffer 3, […]
- hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde. […]“Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 21.12.2022 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst im Sommersemester 2023 (vgl. Beschwerde vom 11.03.2024: „Mit 10.02.2023/03.03.2023 wurde von mir nach Absolvierung des Aufnahmeverfahrens der Ausbildungsvertrag mit der FH XXXX für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen, Kennzahl 0594 abgeschlossen.“, Satzung der FH XXXX : „Das Sommersemester beginnt mit
- März und endet mit
- September.“), weshalb §°14 Abs. 1 ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). § 14 Abs. 2 ZDG regelt zwei Fallkonstellationen:[…]“, Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 21.12.2022 für tauglich befunden. Seine hier maßgebliche Ausbildung begann er jedoch erst im Sommersemester 2023 vergleiche Beschwerde vom 11.03.2024: „Mit 10.02.2023/03.03.2023 wurde von mir nach Absolvierung des Aufnahmeverfahrens der Ausbildungsvertrag mit der FH römisch 40 für den Bachelor-Studiengang Bauingenieurwesen, Kennzahl 0594 abgeschlossen.“, Satzung der FH römisch 40 : „Das Sommersemester beginnt mit
- März und endet mit
- September.“), weshalb §°14 Absatz eins, ZDG nicht einschlägig ist. Der Antrag des Beschwerdeführers ist an Paragraph 14, Absatz 2, ZDG zu messen vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). , Paragraph 14, Absatz 2, ZDG regelt zwei Fallkonstellationen: a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Abs. 1 leg.cit) anzutreten hatte (vgl. VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). a) Für die Anwendbarkeit des ersten Satzes dieser Bestimmung ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab dem Wirksamwerden der Zivildiensterklärung bzw. ab dem Ende des Aufschubes
Absatz eins, leg.cit) anzutreten hatte vergleiche VwGH 21.03.2013, 2012/11/0081). b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 01.02.2024 (zugestellt durch Hinterlegung am 06.02.2024). Der Beschwerdeführer hatte am 03.02.2023 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 03.02.
- Ein Aufschub nach § 14 Abs. 2 ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung seiner im März 2023 begonnenen Studienausbildung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde. Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass der Zivildienstantritt im April 2024 eine Verzögerung seines Studiums um insgesamt 12 Monate bedeuten und dass er die Vertragspunkte seines Ausbildungsvertrages massiv brechen würde, wodurch die FH XXXX den Ausbildungsvertrag einseitig beenden und er in sein Studium nicht mehr zurückkehren könnte. Außerdem würde er seine Studienbeihilfe und seine geringfügige Beschäftigung verlieren, wobei mangels Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist letztlich auch mit Schadenersatzansprüchen seines Arbeitgebers zu rechnen sei. Der Gesetzgeber jedoch geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs. 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). Darüber hinaus ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lässt, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen durchaus strebsamen und sehr erfolgreichen Studenten handelt (vgl. Notenübersicht
- Semester, WS 2023). Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass § 14 Abs. 2 ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus welchen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus behauptet, dass er sein Studium durch die Ableistung des Zivildienstes nicht weiterführen könnte und damit seinen Ausbildungsvertrag brechen würde, womit seine Ausbildungseinrichtung diesen einseitig beenden und er nach dem Zivildienst sein Studium nicht mehr abschließen könnte. Diese Befürchtungen sind jedoch völlig unbegründet, zumal das Fachhochschulgesetz bzw. die Satzung seiner Fachhochschule Unterbrechungen aus brücksichtigungswürdigen Gründen ausdrücklich vorsehen.
§ 14Fachhochschulgesetz, BGBl Nr.
340/1993, zuletzt geändert BGBl. I Nr. 74/2011 ist eine Unterbrechung des Studiums bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Und laut den erläuternden Bemerkungen zu § 14 Fachhochschulgesetz ist einem Antrag auf Unterbrechung jedenfalls aus Gründen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, stattzugeben (vgl. 1222 der Beilagen XXIV. GP – Regierungsvorlage – Vorbl. U. Erläut. QSRG, S 33).Auf die Harmonisierungspflicht ist der Beschwerdeführer auch bezüglich des angeblich drohenden Verlustes seiner geringfügigen Beschäftigung hinzuweisen, wobei der Beschwerdeführer hiezu keinerlei Nachweise beilegte oder auch nur darlegte, weshalb er innerhalb der knapp acht Wochen von Zustellung des Zuweisungsbescheids bis Beginn des Zuweisungszeitraums keine Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Dispositionen zu treffen, um wirtschaftliche Nachteile hintanzuhalten. Jedenfalls sind aber auch diese Befürchtungen völlig unbegründet, weil
§ 12Abs.
1 Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 Arbeitnehmer, die zum Zivildienst zugewiesen wurden, vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Erlassung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in § 13 genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schließlich haben sich im Verfahren auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ergeben, welche einem Weiterbezug von Studienbeihilfe nach der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes entgegenstehen würden. Neben den bisher vorliegenden Voraussetzungen besteht weder die Gefahr, dass der Beschwerdeführer altersmäßig nicht mehr die Kriterien erfüllen würde, noch bestehen Zweifel daran, dass er auch weiterhin einen günstigen Studienerfolg aufweisen könnte. Einen bedeutenden Nachteil konnte der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht nachweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. b) Nach dem zweiten Satz leg.cit gilt dasselbe, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde., Die Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes erfolgte mit Bescheid vom 01.02.2024 (zugestellt durch Hinterlegung am 06.02.2024). Der Beschwerdeführer hatte am 03.02.2023 eine mängelfreie Zivildiensterklärung eingebracht, die Jahresfrist endete daher mit 03.02.
- Ein Aufschub nach Paragraph 14, Absatz 2, ZDG, erster Satz, ist daher möglich, sofern er durch Unterbrechung seiner im März 2023 begonnenen Studienausbildung einen bedeutenden Nachteil erfahren würde. , Der Beschwerdeführer brachte zusammenfassend vor, dass der Zivildienstantritt im April 2024 eine Verzögerung seines Studiums um insgesamt 12 Monate bedeuten und dass er die Vertragspunkte seines Ausbildungsvertrages massiv brechen würde, wodurch die FH römisch 40 den Ausbildungsvertrag einseitig beenden und er in sein Studium nicht mehr zurückkehren könnte. Außerdem würde er seine Studienbeihilfe und seine geringfügige Beschäftigung verlieren, wobei mangels Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist letztlich auch mit Schadenersatzansprüchen seines Arbeitgebers zu rechnen sei. , Der Gesetzgeber jedoch geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verloren ginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd Paragraph 14, Absatz 2, ZDG in der Fassung der ZDGNov 1996 dar (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395). , Darüber hinaus ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lässt, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen durchaus strebsamen und sehr erfolgreichen Studenten handelt vergleiche Notenübersicht
- Semester, WS 2023). Dabei ist auch festzuhalten, dass die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung „einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums“ für sich allein noch keinen „bedeutenden Nachteil“ im Sinne des Gesetzes darstellt. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus Paragraph 14, Absatz 2, ZDG ergibt. Eine gegenteilige Auffassung wäre mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes, welches ausdrücklich auf einen „bedeutenden Nachteil“ abstellt, nicht vereinbar und hätte faktisch zur Folge, dass Paragraph 14, Absatz 2, ZDG weitgehend ins Leere ginge (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183). , Schließlich hat der Beschwerdeführer durch die Aufnahme seines Studiums Fakten geschaffen, aus welchen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Dabei ist zum einen darauf aufmerksam zu machen, dass grundsätzlich alle Zivil- und Wehrdienstleistenden, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben, einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere hinzunehmen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104). Zum anderen ist auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“ hinzuweisen, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, ZDG) abstellt. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht)., Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus behauptet, dass er sein Studium durch die Ableistung des Zivildienstes nicht weiterführen könnte und damit seinen Ausbildungsvertrag brechen würde, womit seine Ausbildungseinrichtung diesen einseitig beenden und er nach dem Zivildienst sein Studium nicht mehr abschließen könnte. Diese Befürchtungen sind jedoch völlig unbegründet, zumal das Fachhochschulgesetz bzw. die Satzung seiner Fachhochschule Unterbrechungen aus brücksichtigungswürdigen Gründen ausdrücklich vorsehen.
Paragraph 14, Fachhochschulgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1993,, zuletzt geändert Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011, ist eine Unterbrechung des Studiums bei der Studiengangsleitung zu beantragen. Die Gründe der Unterbrechung und die beabsichtigte Fortsetzung des Studiums sind nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In der Entscheidung über den Antrag sind zwingende persönliche, gesundheitliche oder berufliche Gründe zu berücksichtigen. Und laut den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 14, Fachhochschulgesetz ist einem Antrag auf Unterbrechung jedenfalls aus Gründen, wie z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Ableistung des Wehr- oder Zivildienstes, stattzugeben vergleiche 1222 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode – Regierungsvorlage – Vorbl. U. Erläut. QSRG, S 33)., Auf die Harmonisierungspflicht ist der Beschwerdeführer auch bezüglich des angeblich drohenden Verlustes seiner geringfügigen Beschäftigung hinzuweisen, wobei der Beschwerdeführer hiezu keinerlei Nachweise beilegte oder auch nur darlegte, weshalb er innerhalb der knapp acht Wochen von Zustellung des Zuweisungsbescheids bis Beginn des Zuweisungszeitraums keine Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Dispositionen zu treffen, um wirtschaftliche Nachteile hintanzuhalten. Jedenfalls sind aber auch diese Befürchtungen völlig unbegründet, weil
Paragraph 12, Absatz eins, Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 Arbeitnehmer, die zum Zivildienst zugewiesen wurden, vom Zeitpunkt der Mitteilung über die Erlassung des Zuweisungsbescheides an bis zu dem in Paragraph 13, genannten Tag weder gekündigt noch entlassen werden dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schließlich haben sich im Verfahren auch keine nachvollziehbaren Gründe dafür ergeben, welche einem Weiterbezug von Studienbeihilfe nach der Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes entgegenstehen würden. Neben den bisher vorliegenden Voraussetzungen besteht weder die Gefahr, dass der Beschwerdeführer altersmäßig nicht mehr die Kriterien erfüllen würde, noch bestehen Zweifel daran, dass er auch weiterhin einen günstigen Studienerfolg aufweisen könnte. Einen bedeutenden Nachteil konnte der Beschwerdeführer damit ebenfalls nicht nachweisen. , Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. Die maßgebliche Rechtsfrage des Vorliegens eines bedeutenden Nachteils oder einer außerordentlichen Härte im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, ZDG wurde in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH mehrfach behandelt. Nach der oben zu Spruchpunkt A dargelegten Rechtsprechung war im vorliegenden Fall eine solche zu verneinen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W116.2288179.1.00