RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW121 2278051-1 Spruch, W121 2278051-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) der Beschwerdeführerin am XXXX eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme „SÖB Inigo“ mit Beginn am XXXX (als RSa-Brief) übermittelt hat.Aus den Verfahrensunterlagen geht hervor, dass das Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: „belangte Behörde“; „AMS“) der Beschwerdeführerin am römisch 40 eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme „SÖB Inigo“ mit Beginn am römisch 40 (als RSa-Brief) übermittelt hat. Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass dieser RSa-Brief am XXXX hinterlegt wurde, Beginn der Abholfrist war der XXXX wurde der RSa-Brief der Beschwerdeführerin ausgefolgt.Aus den Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass dieser RSa-Brief am römisch 40 hinterlegt wurde, Beginn der Abholfrist war der römisch 40 wurde der RSa-Brief der Beschwerdeführerin ausgefolgt. Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom XXXX wurde gemäß § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 607/1977 in der geltenden Fassung, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich, ohne Angabe triftiger Gründe, geweigert, an der vom AMS angebotenen [gemeint: zugewiesenen] Maßnahme „SÖB Inigo – Perspektive Handel bei Hilfeeinrichtungen der Caritas der Erzdiözese XXXX “ teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit gegenständlichem Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 607 aus 1977, in der geltenden Fassung, festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe sich, ohne Angabe triftiger Gründe, geweigert, an der vom AMS angebotenen [gemeint: zugewiesenen] Maßnahme „SÖB Inigo – Perspektive Handel bei Hilfeeinrichtungen der Caritas der Erzdiözese römisch 40 “ teilzunehmen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die spätestens am XXXX beim AMS einlangte. Sie führte im Wesentlichen aus, sie nehme alle Termine des AMS sehr ernst. Die Briefträger im Wohnhaus würden die Briefe nie persönlich zustellen, sie würden nicht an der Tür klingeln und klopfen, sie gäben den gelben Brief ins Postkästchen. Leider passiere es ziemlich oft, dass sie die Briefe ins falsche Postkästchen lägen, denn die Türnummern seien alle vierstellig. Den gelben Brief habe ein anderer Hausbewohner bekommen, den dieser ihr am XXXX ausgehändigt habe. Laut gelbem Brief habe die Beschwerdeführerin bis zum XXXX Zeit gehabt, den Brief abzuholen. Am XXXX sei sie bei der Post gewesen, um den Brief abzuholen. Leider habe sie feststellen müssen, dass der Termin der gegenständlichen Maßnahme am XXXX bereits abgelaufen sei. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin sofort ihren AMS-Berater aufgesucht und ihm den Sachverhalt erklärt. Den Bescheid über die Sperre ihrer Notstandshilfe habe sie am XXXX bekommen. Sie habe auch durch Zufall von ihrem AMS-Berater erfahren, dass sie im April einen Kontrolltermin habe, dafür habe sie keinen Brief erhalten. Es gebe massive Probleme bei der Postzustellung. Sie ersuche um Überprüfung ihres Falles, denn sie sei eine alleinstehende Frau mit drei Kindern.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, die spätestens am römisch 40 beim AMS einlangte. Sie führte im Wesentlichen aus, sie nehme alle Termine des AMS sehr ernst. Die Briefträger im Wohnhaus würden die Briefe nie persönlich zustellen, sie würden nicht an der Tür klingeln und klopfen, sie gäben den gelben Brief ins Postkästchen. Leider passiere es ziemlich oft, dass sie die Briefe ins falsche Postkästchen lägen, denn die Türnummern seien alle vierstellig. Den gelben Brief habe ein anderer Hausbewohner bekommen, den dieser ihr am römisch 40 ausgehändigt habe. Laut gelbem Brief habe die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 Zeit gehabt, den Brief abzuholen. Am römisch 40 sei sie bei der Post gewesen, um den Brief abzuholen. Leider habe sie feststellen müssen, dass der Termin der gegenständlichen Maßnahme am römisch 40 bereits abgelaufen sei. Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin sofort ihren AMS-Berater aufgesucht und ihm den Sachverhalt erklärt. Den Bescheid über die Sperre ihrer Notstandshilfe habe sie am römisch 40 bekommen. Sie habe auch durch Zufall von ihrem AMS-Berater erfahren, dass sie im April einen Kontrolltermin habe, dafür habe sie keinen Brief erhalten. Es gebe massive Probleme bei der Postzustellung. Sie ersuche um Überprüfung ihres Falles, denn sie sei eine alleinstehende Frau mit drei Kindern. Mit Bescheid vom XXXX wurde über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX entschieden, dass der Bescheid vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert wird: „Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG für den – um in ih[m] liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängerten – Zeitraum von XXXX bis XXXX verloren.“Mit Bescheid vom römisch 40 wurde über die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 entschieden, dass der Bescheid vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung wie folgt abgeändert wird: „Sie haben den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den – um in ih[m] liegende Zeiträume von Krankengeldbezügen verlängerten – Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 verloren.“ Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs am XXXX im Wesentlichen wie bisher angegeben, ihr Nachbar hätte ihr die Hinterlegungsanzeige zu spät ausgefolgt. Laut Auskunft der Post AG vom 06.04.2023 sei das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin eingelegt worden. Im Beschwerdevorverfahren habe die Beschwerdeführerin zur Auskunft der Post AG angegeben, die Auskunft der Post AG sei unrichtig. Sie könne niemanden als Zeugen namhaft machen, da die Hinterlegungsanzeige von außen an ihre Wohnungstüre befestigt worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände und Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige am XXXX ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei und die Beschwerdeführerin sich mit der Abholung Zeit gelassen habe. Sie habe dann feststellen müssen, dass der Termin bereits verstrichen gewesen sei. Den Erfolg der Maßnahme habe die Beschwerdeführerin vereitelt, indem sie nicht zu Kursbeginn vorgesprochen habe. Ihr Verhalten sei ursächlich dafür gewesen, dass ein Erfolg nicht eintreten habe können und die Beschwerdeführerin habe dies jedenfalls in Kauf genommen, weil bei logischer Betrachtung eine Nichtteilnahme an einer Maßnahme unweigerlich dazu führe, dass kein Erfolg eintreten könne. Das Einladungsschreiben sei nachweislich am XXXX durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Verlust der Notstandshilfe sei für sechs Wochen auszusprechen (nicht wie im Spruch des bekämpften Bescheides angegeben für acht Wochen). Die Beschwerdeführerin habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen.Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe im Rahmen des Parteiengehörs am römisch 40 im Wesentlichen wie bisher angegeben, ihr Nachbar hätte ihr die Hinterlegungsanzeige zu spät ausgefolgt. Laut Auskunft der Post AG vom 06.04.2023 sei das verfahrensgegenständliche Einladungsschreiben ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin eingelegt worden. Im Beschwerdevorverfahren habe die Beschwerdeführerin zur Auskunft der Post AG angegeben, die Auskunft der Post AG sei unrichtig. Sie könne niemanden als Zeugen namhaft machen, da die Hinterlegungsanzeige von außen an ihre Wohnungstüre befestigt worden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei widersprüchlich. Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände und Angaben der Beschwerdeführerin sei davon auszugehen, dass die Hinterlegungsanzeige am römisch 40 ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage eingelegt worden sei und die Beschwerdeführerin sich mit der Abholung Zeit gelassen habe. Sie habe dann feststellen müssen, dass der Termin bereits verstrichen gewesen sei. Den Erfolg der Maßnahme habe die Beschwerdeführerin vereitelt, indem sie nicht zu Kursbeginn vorgesprochen habe. Ihr Verhalten sei ursächlich dafür gewesen, dass ein Erfolg nicht eintreten habe können und die Beschwerdeführerin habe dies jedenfalls in Kauf genommen, weil bei logischer Betrachtung eine Nichtteilnahme an einer Maßnahme unweigerlich dazu führe, dass kein Erfolg eintreten könne. Das Einladungsschreiben sei nachweislich am römisch 40 durch Hinterlegung zugestellt worden. Der Verlust der Notstandshilfe sei für sechs Wochen auszusprechen (nicht wie im Spruch des bekämpften Bescheides angegeben für acht Wochen). Die Beschwerdeführerin habe innerhalb des Nachsichtszeitraumes keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung – nach einem Zustellversuch – hinterlegt wurde, Beginn der Abholfrist war der XXXX .Aus dem im Akt einliegenden Zustellnachweis ergibt sich, dass die Beschwerdevorentscheidung – nach einem Zustellversuch – hinterlegt wurde, Beginn der Abholfrist war der römisch 40 . Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Sie brachte im Wesentlichen neuerlich Zustellprobleme an ihrer Adresse vor. Sie wies ergänzend auf „psychische Probleme“ hin. Warum sollte die ganze Schuld auf die Beschwerdeführerin gewälzt werden, wenn die Mitarbeiter des AMS ihr ein Vorsprechen mit einem kurzfristigen Termin schicken würden, obwohl sie wüssten, dass bei einem „gelben Brief“ ein langer Zeitraum zum Abholen zur Verfügung stehe. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am XXXX vorgelegt. Im Vorlageschrieben wies das AMS darauf hin, dass dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin kein substanzielles neues Vorbringen zu entnehmen sei.Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am römisch 40 vorgelegt. Im Vorlageschrieben wies das AMS darauf hin, dass dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin kein substanzielles neues Vorbringen zu entnehmen sei. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde – in Anwesenheit einer Vertrauensperson – von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde – in Anwesenheit einer Vertrauensperson – von der vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichter/innen befragt. Eine Behördenvertreterin nahm ebenfalls an der Verhandlung teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.Die Beschwerdeführerin ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz in römisch 40 , gemeldet. Die Beschwerdeführerin bezieht seit XXXX überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX (mit Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau (Allgemeiner Einzelhandel).Die Beschwerdeführerin bezieht seit römisch 40 überwiegend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Einzelhandelskauffrau (Allgemeiner Einzelhandel). In der Betreuungsvereinbarung vom XXXX wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin laut Einladungsschreiben u. a. am „SÖB Inigo“ teilnimmt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit arbeitslos sei, daher mangle es ihr an aktueller Praxis. Um sie bei der raschen Integration in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu unterstützen, könne der Beschwerdeführerin eine intensive Betreuung durch den sozialökonomischen Betrieb „Inigo“ angeboten werden. Die Vorbereitungsmaßnahme diene dazu, Vermittlungshindernisse zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Ziel sei neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt.In der Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin laut Einladungsschreiben u. a. am „SÖB Inigo“ teilnimmt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit arbeitslos sei, daher mangle es ihr an aktueller Praxis. Um sie bei der raschen Integration in den Arbeitsmarkt bestmöglich zu unterstützen, könne der Beschwerdeführerin eine intensive Betreuung durch den sozialökonomischen Betrieb „Inigo“ angeboten werden. Die Vorbereitungsmaßnahme diene dazu, Vermittlungshindernisse zu bearbeiten und Lösungen zu finden. Ziel sei neben der Aufnahme in ein Transitdienstverhältnis letztlich die Integration in den regulären Arbeitsmarkt. Das AMS hat am XXXX eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme „SÖB Inigo“ mit Beginn am XXXX als RSa-Brief (hybrider Rückscheinbrief) an die Beschwerdeführerin (an die oben genannte Adresse) verschickt.Das AMS hat am römisch 40 eine Einladung zur Teilnahme an der Maßnahme „SÖB Inigo“ mit Beginn am römisch 40 als RSa-Brief (hybrider Rückscheinbrief) an die Beschwerdeführerin (an die oben genannte Adresse) verschickt. Der RSa-Brief wurde – nach einem vergeblichen Zustellversuch – am XXXX bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der XXXX . Über die Hinterlegung wurde die Beschwerdeführerin informiert, die Hinterlegungsanzeige wurde in ihre Hausbrieffachanlage eingelegt. Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin der RSa-Brief (mit der Einladung zur gegenständlichen Maßnahme) ausgefolgt.Der RSa-Brief wurde – nach einem vergeblichen Zustellversuch – am römisch 40 bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der römisch 40 . Über die Hinterlegung wurde die Beschwerdeführerin informiert, die Hinterlegungsanzeige wurde in ihre Hausbrieffachanlage eingelegt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin der RSa-Brief (mit der Einladung zur gegenständlichen Maßnahme) ausgefolgt. Sowohl die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als auch Inhalt und Ziel der gegenständlichen Maßnahme wurden der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin nahm an der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX nicht teil, weil sie das Einladungsschreiben trotz möglicher früherer Kenntnisnahme, erst am XXXX behob.Die Beschwerdeführerin nahm an der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 nicht teil, weil sie das Einladungsschreiben trotz möglicher früherer Kenntnisnahme, erst am römisch 40 behob. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Es handelt sich um die erste Sanktion gemäß § 10 AlVG.Es handelt sich um die erste Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom XXXX langte spätestens am XXXX beim AMS ein.Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid vom römisch 40 langte spätestens am römisch 40 beim AMS ein. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde als RSb-Brief an die Beschwerdeführerin verschickt. Nach einem Zustellversuch wurde der Brief bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der XXXX .Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde als RSb-Brief an die Beschwerdeführerin verschickt. Nach einem Zustellversuch wurde der Brief bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt, Beginn der Abholfrist war der römisch 40 . Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom XXXX wurde fristgerecht eingebracht.Der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 wurde fristgerecht eingebracht.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt bzw. der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom XXXX .Die Wohnsitzverhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom römisch 40 . Die Feststellungen zum Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe der Beschwerdeführerin basieren auf dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS und der Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger. Die Berufserfahrung der Beschwerdeführerin steht unstrittig fest. Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom XXXX .Die Feststellungen zur Betreuungsvereinbarung ergeben sich aus der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung vom römisch 40 . Dass sowohl die Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegenstehen, als auch Inhalt und Ziel der gegenständlichen Maßnahme der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht wurden ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und ist zudem unstrittig. Dass das Einladungsschreiben zur gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme als RSa-Brief verschickt wurde, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass dieser Brief bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Aus den im Akt einliegenden Versanddetails (Anhang 31) zur Einladung geht hervor, dass die Sendung am XXXX hinterlegt wurde, Beginn der Abholfrist der XXXX war und die Sendung am XXXX ausgefolgt wurde.Dass das Einladungsschreiben zur gegenständlichen Wiedereingliederungsmaßnahme als RSa-Brief verschickt wurde, ist unstrittig. Ebenso ist unstrittig, dass dieser Brief bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle hinterlegt wurde. Aus den im Akt einliegenden Versanddetails (Anhang 31) zur Einladung geht hervor, dass die Sendung am römisch 40 hinterlegt wurde, Beginn der Abholfrist der römisch 40 war und die Sendung am römisch 40 ausgefolgt wurde. Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Hinterlegungsanzeige in die Abgabeeinrichtung der Beschwerdeführerin eingelegt wurde. Die Beschwerdeführerin brachte Zustellprobleme an ihrer Wohnadresse vor. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am XXXX gab die Beschwerdeführerin zunächst an, nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme am XXXX teilgenommen zu haben, weil der „gelbe Zettel“ im falschen Postkasten gewesen sei. Sie sei nicht erschienen, weil ihr der Nachbar den Zettel so spät gegeben habe.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem AMS am römisch 40 gab die Beschwerdeführerin zunächst an, nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme am römisch 40 teilgenommen zu haben, weil der „gelbe Zettel“ im falschen Postkasten gewesen sei. Sie sei nicht erschienen, weil ihr der Nachbar den Zettel so spät gegeben habe. In der Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus, die Briefträger im Wohnhaus würden die Briefe nie persönlich zustellen, sie würden nicht an der Tür klingeln und klopfen, sie gäben den gelben Brief ins Postkästchen. Leider passiere es ziemlich oft, dass sie die Briefe ins falsche Postkästchen lägen, denn die Türnummern seien alle vierstellig. Den gelben Brief habe ein anderer Hausbewohner bekommen, den dieser ihr am XXXX ausgehändigt habe. Laut gelbem Brief habe die Beschwerdeführerin bis zum XXXX Zeit gehabt, den Brief abzuholen. Am XXXX sei sie bei der Post gewesen, um den Brief abzuholen. Leider habe sie feststellen müssen, dass der Termin der gegenständlichen Maßnahme am XXXX bereits abgelaufen sei. Am XXXX habe die Beschwerdeführerin sofort ihren AMS-Berater aufgesucht und ihm den Sachverhalt erklärt. Sie habe auch durch Zufall von ihrem AMS-Berater erfahren, dass sie im April einen Kontrolltermin habe, dafür habe sie keinen Brief erhalten. Es gebe massive Probleme bei der Postzustellung.In der Beschwerde führte sie im Wesentlichen aus, die Briefträger im Wohnhaus würden die Briefe nie persönlich zustellen, sie würden nicht an der Tür klingeln und klopfen, sie gäben den gelben Brief ins Postkästchen. Leider passiere es ziemlich oft, dass sie die Briefe ins falsche Postkästchen lägen, denn die Türnummern seien alle vierstellig. Den gelben Brief habe ein anderer Hausbewohner bekommen, den dieser ihr am römisch 40 ausgehändigt habe. Laut gelbem Brief habe die Beschwerdeführerin bis zum römisch 40 Zeit gehabt, den Brief abzuholen. Am römisch 40 sei sie bei der Post gewesen, um den Brief abzuholen. Leider habe sie feststellen müssen, dass der Termin der gegenständlichen Maßnahme am römisch 40 bereits abgelaufen sei. Am römisch 40 habe die Beschwerdeführerin sofort ihren AMS-Berater aufgesucht und ihm den Sachverhalt erklärt. Sie habe auch durch Zufall von ihrem AMS-Berater erfahren, dass sie im April einen Kontrolltermin habe, dafür habe sie keinen Brief erhalten. Es gebe massive Probleme bei der Postzustellung. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das AMS eine Stellungnahme der Post AG ein, welche in der E-Mail vom XXXX angab, dass es bei der Adresse der Beschwerdeführerin laut Zustellbasis keine Auffälligkeiten gebe. Die gegenständliche Sendung sei ordnungsgemäß hinterlegt und die Verständigung der Hinterlegung in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin korrekt eingelegt worden.Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das AMS eine Stellungnahme der Post AG ein, welche in der E-Mail vom römisch 40 angab, dass es bei der Adresse der Beschwerdeführerin laut Zustellbasis keine Auffälligkeiten gebe. Die gegenständliche Sendung sei ordnungsgemäß hinterlegt und die Verständigung der Hinterlegung in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin korrekt eingelegt worden. In einem Telefonat hielt das AMS der Beschwerdeführerin die Angaben der Post AG vor, woraufhin die Beschwerdeführerin angab, die Post lüge, es passiere immer wieder und noch laufend, dass die Hinterlegungsanzeigen falsch eingelegt werden würden. Auf die Frage nach den Kontaktdaten der Nachbarin, die ihr nach eigenen Angaben die Hinterlegungsanzeige am XXXX gegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht mehr welche Nachbarin ihr die Hinterlegungsanzeige gegeben habe, denn diese sei ihr am XXXX an die Wohnungstüre geklebt worden (vgl. Aktenvermerk des AMS vom XXXX , Anhang 38).In einem Telefonat hielt das AMS der Beschwerdeführerin die Angaben der Post AG vor, woraufhin die Beschwerdeführerin angab, die Post lüge, es passiere immer wieder und noch laufend, dass die Hinterlegungsanzeigen falsch eingelegt werden würden. Auf die Frage nach den Kontaktdaten der Nachbarin, die ihr nach eigenen Angaben die Hinterlegungsanzeige am römisch 40 gegeben habe, erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse nicht mehr welche Nachbarin ihr die Hinterlegungsanzeige gegeben habe, denn diese sei ihr am römisch 40 an die Wohnungstüre geklebt worden vergleiche Aktenvermerk des AMS vom römisch 40 , Anhang 38). Im Vorlageantrag brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, das AMS schreibe [in der Beschwerdevorentscheidung], die Post AG habe das Einladungsschreiben ordnungsgemäß in ihre Hausbrieffachanlage eingelegt. Es sei logisch, dass die Post AG das sage. Die Beschwerdeführerin könne mit Sicherheit sagen, dass sie selbst in ihrem „Hausschließfach“ oft fremde Briefe erhalte. Denn die Türnummern sowie die Hausbriefanlagen hätten vierstellige Nummern, was dazu führe, dass die Briefträger die Post in die falsche Hausbriefanlage einlegen würden. Es würden von den Parteien oft Schreiben an die Pinnwand und den Aufzug geklebt werden, dass die Briefe bzw. Pakete der richtigen Partei zurückgegeben werden mögen. Insbesondere ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zunächst festzuhalten, dass sie zuerst behauptet hatte, ein Nachbar habe ihr die Hinterlegungsanzeige verspätet gegeben bzw. ausgehändigt (vgl. niederschriftliche Einvernahme vom XXXX und Beschwerde). Als es jedoch im Beschwerdevorverfahren darum ging, den Nachbarn (bzw. die Nachbarin) gegenüber dem AMS namhaft zu machen, erklärte die Beschwerdeführerin auf einmal, sie wisse nicht welche/r Nachbar/in es gewesen sei, die Hinterlegungsanzeige sei an ihre Tür geklebt worden. Diese Angaben sind widersprüchlich, denn es macht einen Unterschied, ob etwas gegeben/ausgehändigt wird oder an die Tür geklebt wird. Die unterschiedlichen Aussagen hinterlassen jedenfalls den Eindruck, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit der Post nicht der Wahrheit entsprechen.Insbesondere ist zum Vorbringen der Beschwerdeführerin zunächst festzuhalten, dass sie zuerst behauptet hatte, ein Nachbar habe ihr die Hinterlegungsanzeige verspätet gegeben bzw. ausgehändigt vergleiche niederschriftliche Einvernahme vom römisch 40 und Beschwerde). Als es jedoch im Beschwerdevorverfahren darum ging, den Nachbarn (bzw. die Nachbarin) gegenüber dem AMS namhaft zu machen, erklärte die Beschwerdeführerin auf einmal, sie wisse nicht welche/r Nachbar/in es gewesen sei, die Hinterlegungsanzeige sei an ihre Tür geklebt worden. Diese Angaben sind widersprüchlich, denn es macht einen Unterschied, ob etwas gegeben/ausgehändigt wird oder an die Tür geklebt wird. Die unterschiedlichen Aussagen hinterlassen jedenfalls den Eindruck, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu den Problemen mit der Post nicht der Wahrheit entsprechen. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte die Beschwerdeführerin den erkennenden Senat nicht davon überzeugen, dass es Probleme mit der Post gibt bzw. gab. Sie hinterließ einen nicht glaubwürdigen Eindruck. Ihr Vorbringen zu den Zustellproblemen wird daher als nicht glaubhaft eingestuft und als bloße Schutzbehauptung gewertet. Schließlich ergibt sich aus den Angaben der Post AG gegenüber dem AMS, dass die gegenständliche Sendung ordnungsgemäß hinterlegt worden sei und die Verständigung der Hinterlegung in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin korrekt eingelegt worden sei. Bei der Adresse der Beschwerdeführerin gebe es laut Zustellbasis keine Auffälligkeiten. Ein nachvollziehbarer Grund, warum die Post AG falsche Angaben machen sollte, ist für den erkennenden Senat jedenfalls nicht ersichtlich. Der erkennende Senat geht im vorliegenden Fall daher davon aus, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und die Beschwerdeführerin mit der Abholung des RSa-Briefes bis zum XXXX zugewartet hat, wobei sie zu diesem Zeitpunkt feststellen musste, dass der Termin (der Maßnahme) bereits verstrichen war.Der erkennende Senat geht im vorliegenden Fall daher davon aus, dass die Hinterlegungsanzeige ordnungsgemäß in die Hausbrieffachanlage der Beschwerdeführerin eingelegt wurde und die Beschwerdeführerin mit der Abholung des RSa-Briefes bis zum römisch 40 zugewartet hat, wobei sie zu diesem Zeitpunkt feststellen musste, dass der Termin (der Maßnahme) bereits verstrichen war. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnahm, weil sie erst am XXXX das Einladungsschreiben behoben hat. Somit konnte auch ein Erfolg der Maßnahme nicht eintreten.Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilnahm, weil sie erst am römisch 40 das Einladungsschreiben behoben hat. Somit konnte auch ein Erfolg der Maßnahme nicht eintreten. Die Beschwerdeführerin nahm es mit ihrem Verhalten in Kauf, dass sie die gegenständliche Maßnahmenzuweisung nicht erreicht (und in weiterer Folge wegen Nichtteilnahme auch nicht der Erfolg der Maßnahme eintreten kann). Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen sind im vorliegenden Fall ausreichend konkret nicht vorgebracht worden bzw. hervorgekommen. Dass die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und ist aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin evident.Dass die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert war, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt und ist aufgrund der längeren Arbeitslosigkeit der Beschwerdeführerin evident. Die Feststellungen zur ersten Sanktion ergeben sich aus den Angaben des AMS. Gegenteiliges ist im Verfahren ausreichend konkret nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Zustellnachweis (betreffend die Beschwerdevorentscheidung) und Vorlageantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin spätestens am XXXX beim AMS einlangte, ergibt sich einerseits aus dem aufgedruckten Datum rechts unten auf der Beschwerde ( XXXX ) und andererseits daraus, dass das AMS bereits am XXXX in Einer E-Mail an die Post AG auf das anhängige „Beschwerdeverfahren“ der Beschwerdeführerin Bezug genommen hatte.Die Feststellungen zu Beschwerde, Beschwerdevorentscheidung, Zustellnachweis (betreffend die Beschwerdevorentscheidung) und Vorlageantrag ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin spätestens am römisch 40 beim AMS einlangte, ergibt sich einerseits aus dem aufgedruckten Datum rechts unten auf der Beschwerde ( römisch 40 ) und andererseits daraus, dass das AMS bereits am römisch 40 in Einer E-Mail an die Post AG auf das anhängige „Beschwerdeverfahren“ der Beschwerdeführerin Bezug genommen hatte.
- Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) I: Aus § 27 VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat.I: Aus Paragraph 27, VwGVG ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit der erlassenden Behörde von Amts wegen aufzugreifen hat. Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß § 24 Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen (vgl. VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060).Die Erlassung eines schriftlichen Bescheides hat dessen Zustellung (oder Ausfolgung gemäß , Paragraph 24, Zustellgesetz) zur Voraussetzung. Erst wenn eine rechtswirksame Zustellung vorliegt, ist der Bescheid erlassen vergleiche VwGH 29.04.2010, 2008/21/0589; 09.06.2017, Ra 2017/02/0060). Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß § 56 Abs. 2 AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde (spätestens) am XXXX beim AMS einlangte, am XXXX ). Die zwar auf den XXXX datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Zustellnachweises in Kopie – erst am XXXX (durch Hinterlegung) zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, wurde die Beschwerdevorentscheidung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen zehnwöchigen Frist gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG erlassen (diese endete, da die Beschwerde (spätestens) am römisch 40 beim AMS einlangte, am römisch 40 ). Die zwar auf den römisch 40 datierende, aber – ausweislich des im Akt aufliegenden Zustellnachweises in Kopie – erst am römisch 40 (durch Hinterlegung) zugestellte Beschwerdevorentscheidung erweist sich daher als verspätet. Mit Ablauf der Frist ist die Zuständigkeit zum Abspruch über die Beschwerde auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom XXXX zu entscheiden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 14 VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) Rz 37, mwN).Die Beschwerdevorentscheidung war daher (ersatzlos) zu beheben und der erkennende Senat hatte über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 zu entscheiden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 14, VwGVG (Stand 1.3.2022, rdb.at) Rz 37, mwN). II: Die im vorliegenden Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten (samt Überschrift): „Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung. […]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
- ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
- auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ § 17 Zustellgesetz hat folgenden Wortlaut:Paragraph 17, Zustellgesetz hat folgenden Wortlaut: „Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“ Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt unter anderem dann ein, wenn die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung – zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an den Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an den Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz – anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten – den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220). Im vorliegenden Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung, da die Beschwerdeführerin mit der als RSa-Brief versandten Einladung zur Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme am XXXX aufgefordert wurde. Die angegebenen Zustellprobleme waren – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den RSa-Brief vor dem Termin der Maßnahme bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle abzuholen, die Abholfrist hatte bereits am XXXX zu laufen begonnen.Im vorliegenden Fall erfolgte eine wirksame Zuweisung, da die Beschwerdeführerin mit der als RSa-Brief versandten Einladung zur Teilnahme an der gegenständlichen Maßnahme am römisch 40 aufgefordert wurde. Die angegebenen Zustellprobleme waren – wie beweiswürdigend ausgeführt – nicht glaubhaft. Es wäre der Beschwerdeführerin möglich gewesen, den RSa-Brief vor dem Termin der Maßnahme bei der zuständigen Post-Geschäftsstelle abzuholen, die Abholfrist hatte bereits am römisch 40 zu laufen begonnen. In einem vergleichbaren Fall, bei dem die Zustellung eines Stellenangebotes und das vorgesehene Vorstellungsgespräch nur vier Tage auseinanderlagen, hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zustellung der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin hat es auch im vorliegenden Fall trotz möglicher Kenntnisnahme unterlassen, die Briefsendung der belangten Behörde unverzüglich, daher vor dem XXXX zu beheben und folglich in Kauf genommen, dass sie die gegenständliche Maßnahmenzuweisung nicht erreicht (und in weiterer Folge wegen Nichtteilnahme auch nicht der Erfolg der Maßnahme eintreten kann).In einem vergleichbaren Fall, bei dem die Zustellung eines Stellenangebotes und das vorgesehene Vorstellungsgespräch nur vier Tage auseinanderlagen, hatte der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Zustellung der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin hat es auch im vorliegenden Fall trotz möglicher Kenntnisnahme unterlassen, die Briefsendung der belangten Behörde unverzüglich, daher vor dem römisch 40 zu beheben und folglich in Kauf genommen, dass sie die gegenständliche Maßnahmenzuweisung nicht erreicht (und in weiterer Folge wegen Nichtteilnahme auch nicht der Erfolg der Maßnahme eintreten kann). Also hat die Beschwerdeführerin mit bedingtem Vorsatz den Erfolg der Maßnahme dadurch vereitelt, dass sie die Erlangung einer Kenntnis über die Maßnahme bzw. deren Beginn (und in weiterer Folge auch die Teilnahme an der Maßnahme) verhindert hat (vgl. VwGH 20.02.2008, 2008/08/0016, mwN).Also hat die Beschwerdeführerin mit bedingtem Vorsatz den Erfolg der Maßnahme dadurch vereitelt, dass sie die Erlangung einer Kenntnis über die Maßnahme bzw. deren Beginn (und in weiterer Folge auch die Teilnahme an der Maßnahme) verhindert hat vergleiche VwGH 20.02.2008, 2008/08/0016, mwN). Somit geht ihr Vorbringen, wonach ihr ein kurzfristiger Termin geschickt worden sei, obwohl das AMS wüsste, dass bei einem „gelben Brief“ ein langer Zeitraum zum Abholen zur Verfügung stehe, ins Leere. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „wichtiger Grund“ sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch – aber nicht ausschließlich – die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien – vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung – soweit sie der Sache nach in Betracht kommen – zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des „wichtigen Grundes“ in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien – in Bezug auf die Maßnahme – ermöglicht hat. Die Beschwerdeführerin war am XXXX weder wegen Krankheit noch aus sonstigen Gründen arbeitsunfähig. Sie war auch nicht im Ausland. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus dem sehr allgemein gehaltenen Hinweis der Beschwerdeführerin auf psychische Probleme und ihre XXXX Kinder lässt sich kein wichtiger Grund ableiten, der im vorliegenden Fall zur Verneinung eines sanktionierbaren Tatbestandes führen würde.Die Beschwerdeführerin war am römisch 40 weder wegen Krankheit noch aus sonstigen Gründen arbeitsunfähig. Sie war auch nicht im Ausland. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren ausreichend konkret nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Aus dem sehr allgemein gehaltenen Hinweis der Beschwerdeführerin auf psychische Probleme und ihre römisch 40 Kinder lässt sich kein wichtiger Grund ableiten, der im vorliegenden Fall zur Verneinung eines sanktionierbaren Tatbestandes führen würde. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG nicht auszugehen ist. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind Nachsichtsgründe ausreichend konkret nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine Beschäftigung aufgenommen.Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/08/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind Nachsichtsgründe ausreichend konkret nicht hervorgekommen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine Beschäftigung aufgenommen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war abzuändern, weil es sich im Fall der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – um die erste Sanktion gemäß § 10 AlVG handelt, weshalb der Leistungsverlust für sechs (und nicht wie im angefochtenen Bescheid für acht) Wochen auszusprechen war.Der Spruch des angefochtenen Bescheides war abzuändern, weil es sich im Fall der Beschwerdeführerin – wie festgestellt – um die erste Sanktion gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, weshalb der Leistungsverlust für sechs (und nicht wie im angefochtenen Bescheid für acht) Wochen auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W121.2278051.1.00