RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW124 2271694-1 Spruch, W124 2271694-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die XXXX , gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die römisch 40 , gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX erfolgte die Erstbefragung des damals minderjährigen BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe „Somali“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er habe seine Wohnsitzadresse in „ XXXX , Galgaduud“ gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Mutter sei verstorben und der Aufenthalt seines Vaters sei ihm unbekannt. Ein Bruder lebe in Deutschland. Im Jahr XXXX habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und habe sich im XXXX mit dem Flugzeug in die Türkei begeben. Nachdem er sich zwei Monate in der Türkei und zwei Jahre in Griechenland aufgehalten habe, habe er sich über Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. In Griechenland sei sein Asylantrag abgewiesen worden und er habe das Land verlassen müssen. Am römisch 40 erfolgte die Erstbefragung des damals minderjährigen BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, somalischer Staatsangehöriger zu sein, der Volksgruppe „Somali“ anzugehören und sich zum Islam zu bekennen. Er habe seine Wohnsitzadresse in „ römisch 40 , Galgaduud“ gehabt. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe acht Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung erhalten und zuletzt keinen Beruf ausgeübt. Seine Mutter sei verstorben und der Aufenthalt seines Vaters sei ihm unbekannt. Ein Bruder lebe in Deutschland. Im Jahr römisch 40 habe er den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat gefasst und habe sich im römisch 40 mit dem Flugzeug in die Türkei begeben. Nachdem er sich zwei Monate in der Türkei und zwei Jahre in Griechenland aufgehalten habe, habe er sich über Nordmazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben. In Griechenland sei sein Asylantrag abgewiesen worden und er habe das Land verlassen müssen. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, er habe Somalia verlassen, weil Al Shabaab ihn entführt und gegen seinen Willen festgehalten habe. Der BF und mehrere Jugendliche seien trainiert worden und seien mit Schlägen bestraft worden, wenn sie das Training nicht mitgemacht hätten. Eines Tages habe der BF sich mit anderen Jugendlichen unterhalten, wie sie vor Al Shabaab flüchten könnten und ein Mitglied dieser Gruppe habe sie gehört. Daraufhin seien sie mit verbundenen Augen zu einem unbekannten Ort entführt worden. Dort habe der BF Geschrei von anderen Jugendlichen gehört, seine Augenbinde heruntergerissen und viel Blut gesehen. Dann sei er geflüchtet und habe nicht mehr zurückgesehen. Er habe riskiert und gedacht, dass er sterben werde. Da die Gruppe in Somalia die volle Kontrolle habe, habe er dort nicht mehr bleiben wollen und habe beschlossen, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben. Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) betreffend Griechenland vom XXXX vor. Zur Person des BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung der Kategorie 1 (Asylantragstellung) betreffend Griechenland vom römisch 40 vor.
- Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am XXXX durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „GP 31, Schmeling 4“ vorliegt.
- Da der BF als minderjährige Person auftrat und Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit bestanden, wurde ein Handwurzelröntgen am römisch 40 durchgeführt und festgestellt, dass in Bezug auf die Hand links, FFA 76, des BF zur Bestimmung des Knochenalters das Ergebnis „GP 31, Schmeling 4“ vorliegt.
- Mit Schreiben vom XXXX wurden ein Identitätsdokument und eine Geburtsurkunde jeweils in Kopie in Vorlage gebracht.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurden ein Identitätsdokument und eine Geburtsurkunde jeweils in Kopie in Vorlage gebracht.
- In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung XXXX Jahre und zum Untersuchungszeitpunkt XXXX Jahre betrage und das fiktive Geburtsdatum der XXXX sei. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter bzw. fiktive Geburtsdatum sei mit dem behaupteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum vereinbar, die Differenz betrage 0,27 Jahre. Die Vollendung des
- Lebensjahres werde am XXXX erreicht.
- In weiterer Folge wurde ein multifaktorielles Altersgutachten eingeholt, welches unter Abwägung mehrerer Teilgutachten zum Ergebnis gelangte, dass das höchstmögliche Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Asylantragstellung römisch 40 Jahre und zum Untersuchungszeitpunkt römisch 40 Jahre betrage und das fiktive Geburtsdatum der römisch 40 sei. Das festgestellte höchstmögliche Mindestalter bzw. fiktive Geburtsdatum sei mit dem behaupteten Lebensalter bzw. Geburtsdatum vereinbar, die Differenz betrage 0,27 Jahre. Die Vollendung des
- Lebensjahres werde am römisch 40 erreicht.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Vertretung des BF durch das XXXX bekannt gegeben.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Vertretung des BF durch das römisch 40 bekannt gegeben.
- Per Schreiben vom XXXX wurde (nochmals) eine Geburtsurkunde des BF in Kopie übermittelt.
- Per Schreiben vom römisch 40 wurde (nochmals) eine Geburtsurkunde des BF in Kopie übermittelt.
- Am XXXX fand im Beisein der Vertretung des BF und einer Vertrauensperson eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt, welche folgenden Verlauf nahm:
- Am römisch 40 fand im Beisein der Vertretung des BF und einer Vertrauensperson eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt, welche folgenden Verlauf nahm: „(…) F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Somali, Englisch, ein bißchen Deutsch. F: Welche Sprachen können Sie lesen und schreiben? A: Somali, Arabisch, Englisch und Deutsch (A2 Niveau) F: Der Dolmetsch ist für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und einverstanden, in der Sprache Somali einvernommen zu werden? A: Ja F: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei? A: Ja (…) F. Sind Sie körperlich und geistig in der Lage die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten? A: Ja Anmerkung: Der Asylwerber wird gebeten, das Handy auszuschalten und auf den Tisch zu legen. A.: Wenn Sie während der Befragung etwas trinken möchten, es steht frisches Wasser neben Ihnen, dürfen Sie sich jederzeit etwas einschenken. F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? Wollen Sie etwas richtigstellen? A: Ich habe die Wahrheit gesagt, aber es gibt Punkte, die falsch protokolliert wurden: z.B. dass ich meinen Vater nicht kenne, wie er aussieht, ich kenne ihn, aber ich weiß nicht, wo er sich aufhält. Es wurde auch dokumentiert, dass ich 2mal entführt wurde, aber in meinem Heimatort war es so, dass die AS immer die Kontrolle hatte, soweit ich denken kann. Das Protokoll wurde nicht rückübersetzt. F: Sie haben bereits eine Kopie der Geburtsurkunde vorgelegt. Können Sie Original- Identitätsdokumente vorlegen? A: Nein. F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat? A.: Keine. F: Wo befindet sich Ihr Reisepass? Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie mit somalischem Reisepass von Mogadischu in die Türkei reisten? A: Auf der Flucht von der Türkei nach Griechenland habe ich meinen RP und Koffer verloren. Nachgefragt: Ich habe meinen Rucksack verloren. F: Haben Sie Beweismittel, die Sie heute noch vorlegen möchten? A: Nein. F: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? A: Ich bin gesund F: Nehmen Sie Medikamente, sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapie? A: Wegen Bauchschmerzen habe ich Medikamente eingenommen, das letzte Mal letzte Woche. Nachgefragt: Das hatte ich immer wieder, jetzt geht es mir gut. F: Bitte nennen Sie Ihren korrekten Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Staatsbürgerschaft oder Staatsbürgerschaften, Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Familienstand. A: XXXX , geb. XXXX in XXXX , StA Somalia, Religion Islam/Sunnit,A: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , StA Somalia, Religion Islam/Sunnit, Familienstand ledig. F: Welche Staatsbürgerschaft haben Ihre Eltern? A: Somalia F: Schildern Sie bitte chronologisch Ihren Lebenslauf. A: Geboren in XXXX , nachdem meine Mutter verstarb, hat mich mein Vater nach XXXX A: Geboren in römisch 40 , nachdem meine Mutter verstarb, hat mich mein Vater nach römisch 40 gebracht, dort wuchs ich auf, dort habe ich die Koranschule besucht, ich habe die arabische Sprache gelernt, es war für längere Zeit, ich kann nicht genau sagen wie lange. Mein Heimatort war unter der Kontrolle der AS. F: Bei der Erstbefragung haben Sie 8 Jahre Grundschule angegeben. Was sagen Sie dazu? A: Das war ungefähr, ich wurde gefragt auf welcher Stufe, auf welchem Niveau. Auf der Koranschule habe ich nur religiöse Sachen gelernt. Ich kann arabisch lesen und schreiben. F: Schildern Sie bitte kurz Ihren Reiseweg. A: Mit dem Flugzeug von Mogadischu in die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Ungarn, nach Österreich. F: Haben Sie in einem anderen Land, außer Österreich, um Asyl angesucht? Wurden Sie in einem anderen Land registriert? Hatten Sie Kontakt zu Behörden oder der Polizei? A: Ja, in Griechenland. Nachgefragt: Ich war 2 Jahre dort, aber ich habe kein Asyl erhalten. F.: Welchem Clan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Welchem Sub Sub Subclan gehören Sie an? A.: XXXX A.: römisch 40 F.: Ist Ihr Clan in der Heimat weit verbreitet? A.: Nein, ich kenne nicht viele, die diesem Clan zugehörig sind. F.: In welchen Gebieten ist Ihr Clan verbreitet? A.: Das weiß ich nicht, ich habe meistens in XXXX gelebt, dort habe ich nicht vieleA.: Das weiß ich nicht, ich habe meistens in römisch 40 gelebt, dort habe ich nicht viele gesehen, die zu dem Clan gehören. F.: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Clan in der Heimat? A.: Nein, ich habe nicht mal zu meinem Vater Kontakt. F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an. A: Ich vermute nur mein Vater, ich weiß es nicht, wo er ist. Ich kenne keine Tanten und Onkeln. Ich habe einen Bruder, der lebt in Deutschland. F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihrem Vater? A.: Als ich in der Türkei, das war XXXX , nachgefragt: im XXXX , ich hatte eineA.: Als ich in der Türkei, das war römisch 40 , nachgefragt: im römisch 40 , ich hatte eine Begleitperson, mit der ich mitreise aus Mogadischu, ich selbst hatte kein Handy. Nachgefragt: Mein Vater hat diese Frau beauftragt, dass sie mit mir ausreist. Er sagte, dass er selber auch nachkommt, das sagte er damals zu mir. F: Warum ist Ihr Vater nicht mit Ihnen ausgereist? A: Das wollte ich auch, er sagte, dass es jetzt nicht geht. Er sagte, ich soll mit der Frau ausreisen, er sagte, dass es meine Tante ist und ich soll mit ihr ausreisen. F: Haben Sie mit ihr noch Kontakt? A: Ich hatte zu dieser Zeit keine Handynummer, auf dem Weg nach Griechenland haben wir uns verloren. Nachgefragt: Wir sind in Griechenland auf einer Insel angekommen, dort mussten wir auf Schiffen fahren, aufgrund der Corona-Maßnahmen mussten wir aufgeteilt werden, so wurden wir getrennt. F: Gibt es eine Telefonnummer, unter der Ihr Vater erreichbar ist? A: Nein, ich hatte selber kein Handy. Nur über diese Frau konnte ich mit ihm telefonieren. F: Wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt? Was arbeitet Ihr Vater? A: Er hat Bäume gefällt und daraus Kohle gemacht. F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich) A.: ich weiß es nicht, was mein Vater verdiente. Wir haben in armen Verhältnissen gelebt. F.: Mussten Sie oder jemand aus Ihrer Familie je Hunger leiden? A.: Nein. Wir hatten immer etwas zu essen, auch wenn es wenig war. F: Können Sie Ihre Lebensumstände in Somalia schildern? A: Wir haben gemeinsam, mein Vater und ich, dort gelebt. Ich ging in der Früh in die Koranschule und blieb dort bis 3 Uhr. Wir lebten in einem Miethaus mit Blech. Er hat das Frühstück vorbereitet. Wenn ich von der Schule heimkam, kochte ich selber Tee, dann kam mein Vater nach Hause und machte die restlichen Sachen. In XXXX waren wir immer nurmein Vater nach Hause und machte die restlichen Sachen. In römisch 40 waren wir immer nur zu zweit. Nachgefragt: Wir gingen nach XXXX als ich noch ein kleines Kind war. Ich weißzu zweit. Nachgefragt: Wir gingen nach römisch 40 als ich noch ein kleines Kind war. Ich weiß es nicht, wie alt ich war. F: Haben Sie außer Ihrem Bruder weitere Verwandte in Europa? A: Nein. F: Hat Ihr Bruder Sie in Österreich bereits besucht? A: Nein, wir haben telefonisch Kontakt. F: Warum treffen Sie sich nicht persönlich? A: Ich kann es nicht sagen, warum wir uns noch nicht getroffen haben. Nachgefragt: Er lebt ca. 10 Jahre in Deutschland. F: Ist Ihr Bruder alleine aus Somalia ausgereist? A: Mein Bruder lebte nicht bei uns. Er ist viel älter als ich, er hat eine eigene Familie. Er hatte schon in Somalia seine eigene Familie. Nachgefragt: Ich weiß nicht, wie alt er ist, ich glaube ca. um die 30 Jahre. F: Wissen Sie, warum Ihr Bruder Somalia verlassen hat? A: Ich weiß es nicht. H.: Haben Sie in Ihre Heimat am sozialen Leben teilgenommen, haben Sie sich mit Freunden getroffen? A.: Ich durfte mit anderen Kindern spielen. Wenn es geregnet hat, war ein Platz, wo Wasser aufgefangen wird, wir durften dort schwimmen. F.: Wann haben Sie bzw. Ihr Vater zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen? A.: Als mein Leben in Gefahr war, hat mein Vater zu mir gesagt, ich soll das Land verlassen. F.: Wann haben Sie ihr Heimatland tatsächlich verlassen? A.: Ende XXXX A.: Ende römisch 40 F.: Wo waren Sie die letzte Nacht vor ihrer Ausreise in Somalia aufhältig? A.: Ich war bei dieser Frau, die mich begleitete, in Mogadischu. Nachgefragt: Ich kann nicht genau sagen, wie lange ich dort war. Ende XXXX bin ich nach Mogadischu gekommen, ichgenau sagen, wie lange ich dort war. Ende römisch 40 bin ich nach Mogadischu gekommen, ich schätze 2 Monate. F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein? A.: Ja. F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation? A.: Meine Reise war in 2 Teilen, von Somalia nach Griechenland weiß ich es nicht. Für den restlichen Teil habe ich ca. 500 Dollar bezahlt, bis Serbien, nach Österreich habe ich nichts mehr bezahlt. F.: Woher haben Sie das Geld? A.: In Griechenland habe ich 75 Euro Taschengeld bekommen. Das war meine Ersparnis. F: Warum blieben Sie nicht in Griechenland? Dort bekamen Sie Unterstützung. A: Ich musste das Land verlassen. Sie haben mir meine Karte weggenommen. Sie haben mir ein Schreiben mitgegeben, dass ich innerhalb einer bestimmten Zeit das Land verlassen muss. Nachgefragt: Ich habe dieses Schreiben nicht mehr. F.: Warum war dann Österreich das Ziel Ihrer Reise? A.: Ich hatte selber kein Zielland. Ich war mit einer Gruppe Flüchtlinge unterwegs. Wir wurden von der Polizei aufgegriffen, deshalb habe ich hier einen Asylantrag gestellt. F: Wollen Sie ursprünglich zu Ihrem Bruder nach Deutschland weiterreisen? A: Nein. F: Verfügen Sie über ein Aufenthaltsrecht in einem anderen EU-Land oder in einem anderen Land als Somalia? A: Nein. F.: Sind Sie ein religiöser Mensch? A.: Ja. F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch? A.: Letzten Freitag. Nachgefragt: In XXXX . Dort sind viele somalische StA. DortA.: Letzten Freitag. Nachgefragt: In römisch 40 . Dort sind viele somalische StA. Dort wird auf Arabisch ein Freitagsgebet gesprochen. F: Beantworten Sie die nachstehenden Fragen mit „Ja“ oder „Nein“. Sie haben später noch die Gelegenheit, sich ausführlich zu diesen Fragen zu äußern: F: Sind Sie in Ihrem Heimatland oder in einem anderen Land vorbestraft, waren Sie in Ihrem Heimatland inhaftiert oder hatten Sie Probleme mit den Behörden in der Heimat? A: Nein – Nein – Nein F: Bestehen gegen Sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen wie Haftbefehl, Strafanzeige, Steckbrief, etc.? A: Nein F: Sind oder waren Sie politisch tätig? A: Nein F: Sind oder waren Sie Mitglied einer politischen Partei? A: Nein F: Hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihres Religionsbekenntnisses bzw. Ihrer Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit irgendwelche Probleme? A: Ja. F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Nein F: Nahmen Sie in Ihrem Heimatland an bewaffneten oder gewalttätigen Auseinandersetzungen aktiv teil? A: Nein F: Hatten Sie Kontakt zu Islamisten oder anderen extremistischen Gruppierungen? A: Nein F: Schildern Sie die Gründe, warum Sie Ihr Heimatland verlassen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, von sich aus vollständig, detailliert und wahrheitsgemäß. Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können. Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren. Sie haben jetzt auch Gelegenheit, sich zu den Fragen, die von ihnen mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet wurden, zu äußern. A: Wie ich vorher sagte, ich wuchs in XXXX auf. Dieser Ort wird von der AS kontrolliert.A: Wie ich vorher sagte, ich wuchs in römisch 40 auf. Dieser Ort wird von der AS kontrolliert. Die Koranschule war unter der Verwaltung der AS. Manchmal haben Sie uns beigebracht, wie man Waffen verwendet. Es war so, dass wir immer wieder andere Kinder bekommen haben, die dort eine Waffenausbildung erhalten haben. Eines Tages haben mich diese Jugendlichen, die dort hinkamen, gefragt, wie es in unserer Schule so ist. Ich war ehrlich, ich sagte, dass es nicht gut ist. Das hat einer der Vorgesetzten mitbekommen. Er hat uns geschlagen. Er sagte, dass wir nicht ehrlich sind. Er hat Verstärkung geholt und sie haben uns die Augen verbunden. Sie haben uns in einem Auto mitgenommen. Wir waren eine Zeitlang unterwegs, auch im Auto haben sie uns geschlagen. Sie haben uns außerhalb unseres Dorfes XXXX gebracht. Ich wurde bewusstlos, als ich wieder zum Bewusstseinunseres Dorfes römisch 40 gebracht. Ich wurde bewusstlos, als ich wieder zum Bewusstsein kam, war es am späten Nachmittag, ich war ganz allein, es war niemand da. Ich hatte eine Verletzung am Knie. Ich hatte überall am Körper Blut. Ich bin zu Fuß gegangen, hinkend, auf dem Weg habe ich einen Bekannten, der in der Nähe von uns lebt, getroffen. Er fragte, was mit mir passiert sei. Ich war nicht in der Lage es ihm zu erklären, ich sagte, er soll meinen Vater anrufen. Mein Vater hat mich abgeholt. Aufgrund meiner Verletzung hat mein Vater mich nach Mogadischu gebracht. Ich weiß nicht, wie weit oder wie lange wir unterwegs waren, ich weiß nur, dass wir für längere Zeit nach Mogadischu unterwegs waren. F: Gibt es noch weitere Gründe, weshalb Sie Somalia verlassen haben? A: Nein, das ist alles. F: Was konkret würde passieren, wenn Sie nach Somalia zurückkehren? A: Als ich in Mogadischu war, hat die AS meinen Vater kontaktiert. Sie sagten, sie wissen, wo ich mich aufhalte. Er solle mich zu ihnen bringen. Das haben sie von ihm verlangt. Ich war bei einer Bekannten in Mogadischu, einer Frau, wo mein Vater Kohlen hin lieferte. Mein Vater hat über längere Zeit Drohanrufe bekommen. Er hat sein Handy ausgeschaltet. Wenn uns in Mogadischu jemand besuchte, musste ich mich verstecken. Ich hatte immer Angst, dass mich von den AS jemand mitnimmt. F: Welche persönlichen Probleme hatten Sie in ihrem Herkunftsstaat aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit? A: Es war manchmal so, dass in meinem Heimatdort, mich die anderen Kinder aufgrund meiner Clanzugehörigkeit ausgeschlossen haben, mich beschimpft haben. Es gab nicht viele von meinem Clan in XXXX . Es waren nicht alle Kinder so, mit manchen war ich aufviele von meinem Clan in römisch 40 . Es waren nicht alle Kinder so, mit manchen war ich auf befreundet. F: Waren Sie in Mogadischu in ärztlicher Behandlung? A: Ja. Nachgefragt: Ich weiß den Namen vom Krankenhaus nicht, es war mit einer Apotheke ausgestattet. Nachgefragt: Ich bekam Bandagen und wurde wieder entlassen. Die Narben kann man heute noch sehen. Nachgefragt: Ja, ich wurde im Krankenhaus versorgt. F.: Haben Sie die Übergriffe auf Sie bei den Behörden (Polizei) in Ihrer Heimat angezeigt? A.: Mein Vater sagte, dass er die Polizei informiert hat. Die Polizei kann da nicht viel unternehmen. F.: Haben Sie sonst eine etwaige Hilfe in Ihrer Heimat in Anspruch genommen? A.: Nein. F: Sie haben bei der Erstbefragung angegeben, dass Sie geflüchtet wären und nicht mehr zurückgeschaut hätten. Was sagen Sie dazu? A: Bei der Erstbefragung wurde es so protokolliert, dass es eine Entführung gewesen wäre, aber es war keine Entführung. F: Wie würden Sie das heute benennen, kannten Sie die Männer und sind Sie mit den Männern freiwillig im Auto mitgefahren? A: Für mich ist eine Entführung, wenn sie das heimlich durchführen. Wir waren ausgeliefert, keiner hätte was tun können. Außderdem war ich in der Schule. F: Sie schilderten, dass Sie es immer wieder Probleme in dieser Schule gab, warum schickte Ihr Vater Sie nicht auf eine andere Schule? A: Es gibt keine andere Koranschule, die nicht von den AS geführt werden. Es gab immer wieder Aufstände von anderen Mehrheitsclans gegen die AS zu wehren, es ist ihnen nicht gelungen. F: Hatten andere Schulkollegen auch Probleme? A: Ja, das war immer so, dass sie Kinder ausbilden und in den Krieg schicken, um zu kämpfen. Nachgefragt: Ja, es ist bei jeder Koranschule so. Am Anfang lernt man den Koran und dann werden sie zum Kämpfen ausgebildet. F: Besuchen die Koranschule auch Mädchen? A: Nein, auf der Schule waren wir nur Männer. Es gibt eigene Koranschulen für Frauen. Ich weiß nicht, ob Mädchen auch auf Waffen ausgebildet werden. F.: Wieviele Kinder wurden im Auto mitgenommen? A.: Wir waren insgesamt fünf Kinder im Auto. Ich war der jüngste, alle anderen waren 1 oder 2 Jahre älter. Nachgefragt: 3 Erwachsene waren im Auto. Nachgefragt: Es war kein Bus und auch kein kleines Auto. Es war ein Pickup, man hat hinten sitzen können. F: Haben Sie oder Ihr Vater von den anderen Kindern etwas gehört oder gesehen, wie es ihnen ergangen ist? A: Nein. Diese Kinder kamen aus anderen Regionen, sie waren nicht aus XXXX . DeshalbA: Nein. Diese Kinder kamen aus anderen Regionen, sie waren nicht aus römisch 40 . Deshalb war ich zu ihnen auch ehrlich und sagte ihnen, dass es hier nicht gut ist. F: Können Sie mir erklären, wenn es in dieser Schule nicht „gut“ war, warum gingen Sie weiterhin dorthin? A: Ich musste in diese Schule gehen. Sie haben mich dazu gezwungen. Da diese Aufstände der Mehrheitsclans nichts brachten, mussten wir die Befehle befolgen. Nachgefragt: Die AS hat mich gezwungen, diese Schule zu besuchen. F: Haben Sie mit Ihrem Vater darüber gesprochen, dass Sie diese Schule nicht mehr besuchen möchten? A.: Mein Vater wusste das, er hätte nicht tun können. Nachgefragt: Ich kannte nirgend woanders eine Schule außer in XXXX , ich weiß es nicht.woanders eine Schule außer in römisch 40 , ich weiß es nicht. F: Gab es in der Schule weitere Vorfälle, die Sie persönlich betroffen haben? A: Nein. F.: Somalia ist ein großes Land. Es ist ca. 7,5Mal so groß wie Österreich. Haben Sie bzw. Ihr Vater nie darüber nachgedacht, in einem anderen Teil Ihrer Heimat, zum Beispiel Puntland, neu anzufangen? A.: Nein. Ich persönlich habe nicht darüber nachgedacht, ich kenne auch keine andere Region in Somalia. F.: Haben Sie Verwandte in Österreich? A.: Nein F.: Besuchen Sie in Österreich Kurse, eine Schule, Vereine oder die Universität? A.: Ich besuche derzeit einen A2 Deutschkurs. F.: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich? A.: Ich lebe von der Grundversorgung F.: Sind Sie derzeit berufstätig? A.: Nein. F.: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A.: Ich besuche den Deutschkurs, manchmal spiele ich Fußball. F.: Haben Sie in Österreich Freunde bzw. Bekannte (Name, Staatszugehörigkeit)? A.: Ja, beim Fußballspielen und beim Deutschkurs. F.: Sind Sie in irgendwelchen Vereinen oder ehrenamtlich tätig? A.: Fußballverein. Ehrenamt: Nein. F.: Welche Absichten haben Sie, wie stellen Sie sich Ihre Zukunft (in Österreich) vor? Welche Ziele haben Sie? A.: Ich möchte die deutsche Sprache lernen, sodass ich eine Ausbildung machen kann. Nachgefragt: Ich weiß noch nicht welche Ausbildung. Nachgefragt: Auch die Berufswahl weiß ich noch nicht. F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht verurteilt bzw. kamen Sie mit dem Gesetz in Konflikt? A: Nein Dem AW wird mitgeteilt, dass den Behörden die Lage in Somalia bekannt ist. Der AW kann das Länderinformationsblatt auf seinen Wunsch hin ausgehändigt bekommen – es wird elektronisch an die gesetzliche Vertretung übermittelt - und innerhalb von 2 Wochen Stellung darüber beziehen. Eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen wird vereinbart GV: Waren alle Jugendlichen freiwillig in der Schule? A: Die Eltern mussten alle Kinder dort hinschicken. Ich kann von den anderen Eltern nichts sagen, aber mein Vater war nicht damit einverstanden. GV: Haben Sie nur den Koranunterricht bekommen oder waren Sie bereits eine Stufe höher? A: ich habe auch andere Ausbildungen bekommen, z.B. wie man eine Waffe verwendet. GV: Schildere bitte, wie das gelehrt wurde. A: Am Anfang haben sie uns die Ideologie vermittelt. Beim Praxisteil war es so, dass ich nicht weiterkam, ich war schlecht, ich war nicht motiviert. Ich war schlecht. Die anderen Kinder, die die Prüfung bestanden haben, haben sie woanders hin verlegt. GV: Welche Prüfung musstest du machen? A: ich musste erklären, wie man die Waffe lädt und wieder zusammenbaut. GV: Wie hast du Kontakt mit deinem Bruder bekommen, wie entstand der Kontakt? A: Wie gesagt, ich hatte kein Handy. Mein Bruder hatte mitbekommen, dass ich Somalia verlassen habe, als ich in Griechenland war, hat er mich gesucht. Er hat andere somalische StA in Griechenland gekannt, so konnte er Kontakt herstellen. Die Vertrauensperson stellt die Frage, ob er noch für andere Kurse vorgemerkt ist. A: Ja, ich werde mit dem Basisbildungskurs im XXXX beginnen.A: Ja, ich werde mit dem Basisbildungskurs im römisch 40 beginnen. F: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben danach die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen. Anmerkung: Die Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt. F: Wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert? Falls nein, welche Einwände haben Sie? A: Ja Der AW korrigiert: F: Hatten Sie gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.)? A: Ja, mit der Al Shabaab. F: Sie haben eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde vorgelegt. Woher haben Sie dieses Schreiben? A: Mein Bruder hat es mir geschickt. Nachgefragt: Bei der Dokumentenerstellung in Mogadischu hat mein Vater dieses Schreiben an meinem Bruder geschickt. In unserem Heimatort hatten wir keinen Internetzugang. F: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas hinzufügen? A: Ja. Ich könnte sovieles über mein Leben erzählen, dass könnte ich nicht alleine schaffen. Ich habe alle Fragen, die gestellt wurden, beantwortet. Z.B. diese Schule von der AS hatten wir alle Kinder Decknamen. Sie gaben uns alle andere Namen, mich haben sie z.B. XXXX wir alle Kinder Decknamen. Sie gaben uns alle andere Namen, mich haben sie z.B. römisch 40 . Jeder wird als Student eingetragen und nicht als Schüler. F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden? A: Ja F.: Das BFA ist angehalten worden die jeweiligen Asylwerber darüber in Kenntnis zu setzten, dass es von der Internationalen Organisation für Migration (RESTART) sowie von XXXX Reintegrationsprojekte in verschiedensten Staaten gibt. Diese Projekte enthalten römisch 40 Reintegrationsprojekte in verschiedensten Staaten gibt. Diese Projekte enthalten zum Beispiel folgendes: (…) Können Sie sich vorstellen, bei Bedarf solch ein Programm in Anspruch zu nehmen? A.: Nein, ich möchte auf keinen Fall zurück. Vermerk: Ausdrücklich wird festgehalten, dass die Partei während dieser Vernehmung zeitlich und örtlich orientiert war, einen völlig normalen Eindruck machte, auf die Fragen klar und spontan antwortete. Es ergaben sich während dieser Vernehmung keinerlei Anzeichen, dass der Asylwerber psychisch oder physisch beeinträchtigt gewesen wäre. F: Bestätigen Sie nunmehr bitte durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die Rückübersetzung. (…)“
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wurde zunächst ein Vorbringen zur Person des BF und zum fluchtauslösenden Ereignis erstattet. Daran anschließend wurde geltend gemacht, dass der minderjährige BF psychisch sehr belastet sei. Dies sei erkennbar im Betreuungsverhältnis mit den SozialarbeiterInnen im Jugendwohnhaus und dies sei auch im Zuge der Einvernahme deutlich geworden, als der BF bei der Rückübersetzung der Gewalterfahrung die Fassung verloren, geweint und einige Zeit gebraucht habe, um sich wieder konzentrieren zu können. Zur Beurteilung der Sicherheitslage seien bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Herkunftsländerinformationen heranzuziehen. Aufgrund der Flucht aus Somalia als Minderjähriger sei bei der rechtlichen Prüfung der Asylrelevanz ein weites Spektrum an potenziellen Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen und nach herrschender Judikatur sei nicht derselbe Beurteilungsmaßstab wie bei Erwachsenen die Intensität betreffend anzuwenden. Das Vorbringen des BF sowie seine Erfahrungen mit der Al Shabaab und seine Befürchtungen würden sich auch mit den aktuellen Länderinformationen decken. UNHCR sei der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren in Kapitel III.A. der Internationalen Schutzerwägungen beschriebenen Risikoprofilen entsprechen würden, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles, möglicherweise internationalen Schutz benötigen würden. Hervorzuheben seien die Risikoprofile „Personen, die gegen die islamische Scharia und die durch die Al Shabaab auferlegte Regeln verstoßen bzw. so wahrgenommen werden (…)“, „Angehörige von Minderheitengruppen (…)“, „Kinder, die Zwangsrekrutierung ausgesetzt sind und Erwachsene, die sich der Rekrutierung von Kindern widersetzen“ und „Kinder“. Der BF sei allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen seitens Al Shabaab schutzlos ausgeliefert, weil aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht damit zu rechnen sei, dass der somalische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens der Al Shabaab ausreichend schützen könne. Es würden sich zahlreiche vergleichbare Fälle finden, welche zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, wie etwa BVwG 17.01.2023, Zl. W142 2163823-1, BVwG 15.12.2022, Zl. W261 2252665-1, BVwG 24.01.2019, Zl. W254 2154365-1 und BVwG 25.05.2015, Zl. W277 2140500-
- In einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 wurde zunächst ein Vorbringen zur Person des BF und zum fluchtauslösenden Ereignis erstattet. Daran anschließend wurde geltend gemacht, dass der minderjährige BF psychisch sehr belastet sei. Dies sei erkennbar im Betreuungsverhältnis mit den SozialarbeiterInnen im Jugendwohnhaus und dies sei auch im Zuge der Einvernahme deutlich geworden, als der BF bei der Rückübersetzung der Gewalterfahrung die Fassung verloren, geweint und einige Zeit gebraucht habe, um sich wieder konzentrieren zu können. Zur Beurteilung der Sicherheitslage seien bei der Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz einschlägige Herkunftsländerinformationen heranzuziehen. Aufgrund der Flucht aus Somalia als Minderjähriger sei bei der rechtlichen Prüfung der Asylrelevanz ein weites Spektrum an potenziellen Bedrohungsszenarien von Amts wegen zu würdigen und nach herrschender Judikatur sei nicht derselbe Beurteilungsmaßstab wie bei Erwachsenen die Intensität betreffend anzuwenden. Das Vorbringen des BF sowie seine Erfahrungen mit der Al Shabaab und seine Befürchtungen würden sich auch mit den aktuellen Länderinformationen decken. UNHCR sei der Auffassung, dass Personen, die einem oder mehreren in Kapitel römisch drei.A. der Internationalen Schutzerwägungen beschriebenen Risikoprofilen entsprechen würden, abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles, möglicherweise internationalen Schutz benötigen würden. Hervorzuheben seien die Risikoprofile „Personen, die gegen die islamische Scharia und die durch die Al Shabaab auferlegte Regeln verstoßen bzw. so wahrgenommen werden (…)“, „Angehörige von Minderheitengruppen (…)“, „Kinder, die Zwangsrekrutierung ausgesetzt sind und Erwachsene, die sich der Rekrutierung von Kindern widersetzen“ und „Kinder“. Der BF sei allfälligen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen seitens Al Shabaab schutzlos ausgeliefert, weil aufgrund der aktuellen Sicherheitslage nicht damit zu rechnen sei, dass der somalische Staat seine Bürger vor Bedrohungen und Übergriffen seitens der Al Shabaab ausreichend schützen könne. Es würden sich zahlreiche vergleichbare Fälle finden, welche zur Zuerkennung des Asylstatus geführt hätten, wie etwa BVwG 17.01.2023, Zl. W142 2163823-1, BVwG 15.12.2022, Zl. W261 2252665-1, BVwG 24.01.2019, Zl. W254 2154365-1 und BVwG 25.05.2015, Zl. W277 2140500-
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte II. und III.).
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Al Shabaab unterliege. Seinem Vorbringen hinsichtlich einer Gefahr durch Al Shabaab könne kein Glaube geschenkt werden, weil seine Angaben sich äußerst vage, oberflächlich und inkonsistent gestaltet hätten. Er sei im Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen. Mit den somalischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Er sei nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. In Somalia habe er keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen dargelegt, es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Somalia einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Al Shabaab unterliege. Seinem Vorbringen hinsichtlich einer Gefahr durch Al Shabaab könne kein Glaube geschenkt werden, weil seine Angaben sich äußerst vage, oberflächlich und inkonsistent gestaltet hätten. Er sei im Heimatstaat weder vorbestraft noch inhaftiert gewesen. Mit den somalischen Behörden habe er keine Probleme gehabt. Er sei nicht politisch tätig und kein Mitglied einer politischen Partei gewesen. In Somalia habe er keine Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit gehabt. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 zur Gewährung von Asyl führen würde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde Spruchpunkt I. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Hätte sich das Bundesamt mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass der BF aufgrund der geschilderten Vorkommnisse einer GFK-relevanten Verfolgung unterliege. Die Einholung von Herkunftslandinformationen in Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei umso wichtiger, weil Minderjährige kaum über die Verhältnisse im Herkunftsland tiefere Kenntnis hätten oder nicht in der Lage seien, die Gründe für ihre Verfolgung darzulegen. Die Heimatregion des BF sei nach langjähriger Al Shabaab-Herrschaft kürzlich (Ende Jänner 2023) gewaltsam durch die Regierungstruppen zurückerobert worden und aus den Berichten gehe eine instabile Lagedarstellung hervor. Auch in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.04.2023 werde die derzeitige Situation beschrieben. Insgesamt würden die Berichte ein anderes Bild als jenes des Bundesamtes darstellten. Die Art und Weise der vorgebrachten Zwangsrekrutierung decke sich mit den Länderinformationen. Es bestünden weiterhin Bedrohungen und Übergriffe der dort lebenden Menschen durch Al Shabaab. Durch die ablehnende Haltung des minderjährigen BF gegenüber Al Shabaab, seine Flucht und aufgrund der bereits intensiven Misshandlung durch Al Shabaab drohe dem BF bei einer Rückkehr im Zusammenhang mit seiner Herkunftsregion und der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (kein effektiver Clanschutz) die neuerliche Anwendung physischer Gewalt durch die Mitglieder der Al Shabaab. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes aus näher dargelegten Gründen mangelhaft und eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sei unterblieben. Der BF sei aufgrund der Geschehnisse stark belastet und im Jugendwohnhaus werde durch SozialpädagogInnen und eine Psychologin versucht, für den minderjährigen BF trotz mehrerer Flashbacks, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafprobleme Stabilität zu ermöglichen, wozu Stellungnahmen nachgereicht werden würden. Im gegenständlichen Fall gehe drohende Verfolgung von privaten Akteuren, nämlich Al Shabaab, aus, diese beruhe auf der politischen Gesinnung des BF und der somalische Staat sei nicht in der Lage den BF vor Verfolgung zu schützen. Zur landesweiten Asylrelevanz einer Verfolgung durch Al Shabaab werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2019 zur Zahl W254 2164388-1 verwiesen.
- Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Hätte sich das Bundesamt mit dem konkreten Vorbringen des BF auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass der BF aufgrund der geschilderten Vorkommnisse einer GFK-relevanten Verfolgung unterliege. Die Einholung von Herkunftslandinformationen in Verfahren von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen sei umso wichtiger, weil Minderjährige kaum über die Verhältnisse im Herkunftsland tiefere Kenntnis hätten oder nicht in der Lage seien, die Gründe für ihre Verfolgung darzulegen. Die Heimatregion des BF sei nach langjähriger Al Shabaab-Herrschaft kürzlich (Ende Jänner 2023) gewaltsam durch die Regierungstruppen zurückerobert worden und aus den Berichten gehe eine instabile Lagedarstellung hervor. Auch in der ACCORD-Anfragebeantwortung vom 21.04.2023 werde die derzeitige Situation beschrieben. Insgesamt würden die Berichte ein anderes Bild als jenes des Bundesamtes darstellten. Die Art und Weise der vorgebrachten Zwangsrekrutierung decke sich mit den Länderinformationen. Es bestünden weiterhin Bedrohungen und Übergriffe der dort lebenden Menschen durch Al Shabaab. Durch die ablehnende Haltung des minderjährigen BF gegenüber Al Shabaab, seine Flucht und aufgrund der bereits intensiven Misshandlung durch Al Shabaab drohe dem BF bei einer Rückkehr im Zusammenhang mit seiner Herkunftsregion und der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan (kein effektiver Clanschutz) die neuerliche Anwendung physischer Gewalt durch die Mitglieder der Al Shabaab. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes aus näher dargelegten Gründen mangelhaft und eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens sei unterblieben. Der BF sei aufgrund der Geschehnisse stark belastet und im Jugendwohnhaus werde durch SozialpädagogInnen und eine Psychologin versucht, für den minderjährigen BF trotz mehrerer Flashbacks, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafprobleme Stabilität zu ermöglichen, wozu Stellungnahmen nachgereicht werden würden. Im gegenständlichen Fall gehe drohende Verfolgung von privaten Akteuren, nämlich Al Shabaab, aus, diese beruhe auf der politischen Gesinnung des BF und der somalische Staat sei nicht in der Lage den BF vor Verfolgung zu schützen. Zur landesweiten Asylrelevanz einer Verfolgung durch Al Shabaab werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 21.01.2019 zur Zahl W254 2164388-1 verwiesen.
- Die Beschwerdevorlage langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Die Beschwerdevorlage langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde die Vertretung des nunmehr volljährigen BF durch die XXXX bekannt gegeben.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Vertretung des nunmehr volljährigen BF durch die römisch 40 bekannt gegeben.
- Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen.
- Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist entschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, soweit gesund zu sein. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. (…) R: Wie ist Ihr Name? Wann und wo sind Sie geboren? BF: XXXX . Ich bin am XXXX in XXXX geboren, Provinz Shabeelada Hoose.BF: römisch 40 . Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren, Provinz Shabeelada Hoose. R: Die Angaben, die Sie seinerzeit bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben, sind diese inhaltlich richtig und halten Sie diese inhaltlich aufrecht? BF: Ja. Ich möchte aber folgendes richtig stellen: Bei der Ersteinvernahme hat man protokolliert, dass ich meinen Vater nicht kenne, ich kenne aber meinen Vater. Ich weiß nicht, wo er jetzt ist. BFV: Der BF hat das auch schon in der Einvernahme vom XXXX richtig gestellt. Auf S 3 der Niederschrift. Mir ist noch ein Fehler beim Besprechen aufgefallen. Ich glaube, es handelt sich um einen Schreibfehler. In der Niederschrift der Erstbefragung ist vermerkt worden, dass der BF 8 Jahre lang die Grundschule besucht hätte. Richtig ist jedoch, dass der BF eine Koranschule besucht hat.BFV: Der BF hat das auch schon in der Einvernahme vom römisch 40 richtig gestellt. Auf S 3 der Niederschrift. Mir ist noch ein Fehler beim Besprechen aufgefallen. Ich glaube, es handelt sich um einen Schreibfehler. In der Niederschrift der Erstbefragung ist vermerkt worden, dass der BF 8 Jahre lang die Grundschule besucht hätte. Richtig ist jedoch, dass der BF eine Koranschule besucht hat. R: Das Protokoll wurde aber im Beisein Ihrer Vertreterin Mag. XXXX übersetzt. Diesbezüglich wurde kein Einwand erhoben und wurde auch nicht in der Beschwerde entsprechend moniert.R: Das Protokoll wurde aber im Beisein Ihrer Vertreterin Mag. römisch 40 übersetzt. Diesbezüglich wurde kein Einwand erhoben und wurde auch nicht in der Beschwerde entsprechend moniert. BFV: Ich gehe davon aus, dass vielleicht bei der Durchsicht des Protokolls die Datenangaben am Beginn des Protokolls nicht so genau besprochen worden sind und daher dieser „Fehler“ übersehen worden ist. R: Was ist die nächstgrößere gelegene Stadt von Ihrer Heimatstadt/Heimatort? BF: Ich bin in XXXX geboren. Nachdem meine Mutter verstorben ist, bin ich nach XXXX gezogen. Dort bin ich aufgewachsen. BF: Ich bin in römisch 40 geboren. Nachdem meine Mutter verstorben ist, bin ich nach römisch 40 gezogen. Dort bin ich aufgewachsen. R: Wann sind Sie da umgezogen? BF: Ich weiß es nicht. Ich war damals sehr, sehr klein. R: Was heißt, ich war damals sehr, sehr klein? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie alt ich damals war. Ich habe in XXXX gelebt.BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern, wie alt ich damals war. Ich habe in römisch 40 gelebt. R: Woran ist Ihre Mutter verstorben? BF: Es war ein natürlicher Tod. R: Haben Sie in XXXX alleine gelebt?R: Haben Sie in römisch 40 alleine gelebt? BF: Dort habe ich mit meinem Vater gelebt. Ich habe einen einzigen Bruder, der in Deutschland lebt. Er ist ein Halbbruder ms. R: Wie heißt Ihr Bruder? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie alt ist Ihr Bruder? BF: XXXX ist er geboren.BF: römisch 40 ist er geboren. R: Wie alt ist er? BF: 32,
- R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Meine Mutter war ein Einzelkind. R: Ihr Vater? BF: Mein Vater hat 2 Schwestern. Diese haben nicht bei uns gelebt. R: Wo haben diese gelebt? BF: Das weiß ich nicht. Darüber hat mir mein Vater nichts erzählt. R: Haben Sie Ihren Vater gefragt, wo Ihre Tanten leben würden? BF: Ich hatte keine Zeit gehabt, ihm diese Frage zu stellen. R: Hat es Sie interessiert, wo Ihre 2 Tanten leben? BF: Diese Frage ist mir nicht eingefallen. R wiederholt die Frage. BF: Diese Frage ist mir nicht eingefallen. Jetzt habe ich Interesse, wo sie sich aufhalten. R: Haben Sie etwas unternommen, um Kontakt mit Ihren Tanten aufzunehmen, seit Sie in Österreich sind? BF: Ja. Ich habe meine Tante und meinen Vater gesucht. Ich war beim Roten Kreuz. Ich habe sie gebeten, meine Familie wieder zu finden. Aber bis jetzt habe ich keine Antwort von ihnen bekommen. R: Wann haben Sie den Suchantrag gestellt? BF: Im XXXX .BF: Im römisch 40 . R: Warum erst so spät? BF: Davor hatte ich keine Ahnung gehabt, dass es so einen Verein/Organisation, gibt. R: Warum lebt Ihr älterer Bruder in Deutschland? BF: Was meinen Sie genau? R wiederholt die Frage. BF: Er hat dort einen Asylantrag gestellt. Er hat Somalia verlassen, weil er Angst um sein Leben hatte. R: Seit wann wohnt Ihr Bruder in Deutschland? BF: Seit XXXX .BF: Seit römisch 40 . R: Wo wohnt er in Deutschland? BF: In der Nähe von XXXX heißt dieser Ort.BF: In der Nähe von römisch 40 heißt dieser Ort. BF notiert diesen Ort auf einem Blatt Papier. R: Sind Sie mit Ihrem Bruder in Kontakt? BF: Ja. R: Wissen Sie, welchen Aufenthaltsstatus er in Deutschland hat? BF: Ich weiß es nicht, was er genau für einen Aufenthaltsstatus hat. Auf Nachfrage: Er hat einen 3jährigen Aufenthaltstitel. Was das genau ist, das weiß ich nicht. R: Haben Sie schon einmal irgendwo anders einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt? BF: Ja. In Griechenland. R: Wie ist das Verfahren ausgegangen? BF: Es wurde abgelehnt. R: Haben Sie dagegen ein Rechtsmittel erhoben? BF: Ja, das habe ich gemacht. Kurze Zeit danach hat uns die Behörde die Asylkarte abgenommen. Man hat uns einen Zettel gegeben, wo sie uns aufgefordert haben, innerhalb von 20 Tagen das Land zu verlassen. R: Wie ist das Rechtsmittelverfahren ausgegangen? BF: Das weiß ich nicht, aber danach habe ich das Land verlassen. R: Haben Sie sich mit den griechischen Behörden deswegen in Verbindung gesetzt? BF: Nachdem ich diesen Zettel erhalten habe, habe ich das Land verlassen. R wiederholt die Frage. BF: Nein, aber wir wussten nicht, wohin wir uns wenden können. R: Mit wem haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse gelebt, nachdem Ihre Mutter gestorben ist und Sie nach XXXX gezogen sind?R: Mit wem haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse gelebt, nachdem Ihre Mutter gestorben ist und Sie nach römisch 40 gezogen sind? BF: Ich und mein Vater. R: Hat Ihr jetzt in Deutschland lebender Bruder auch mit Ihnen zusammengelebt? BF: Nein. R: Wo hat Ihr Bruder gelebt, als er sich in Somalia aufgehalten hat, bzw. bei wem? BF: Ich weiß nicht, wo er damals gelebt hat. Ich weiß, dass er verheiratet war. Er hatte 2 Kinder. R: Ist er geschieden? BF: Nein. Er ist noch verheiratet. R: Wo halten sich seine quasi Familienangehörigen auf? BF: In Kenia. R: Wie geht es Ihrem Vater? BF: Das weiß ich nicht. Ich würde es gerne wissen. Ich hoffe, dass es ihm gut geht. R: Ist Ihr Bruder mit Ihrem Vater in Kontakt? BF: Nein. R: Wann hat der letzte Kontakt zu Ihrem Vater bestanden? BF: Als ich Somalia verlassen habe. R: Warum ist dann der Kontakt nicht weiter aufrechterhalten worden? BF weint. R unterbricht um 09:44 Uhr die Verhandlung. Fortsetzung: 09:56 Uhr R: Geht es bei Ihnen wieder? BF: Ja. Bitte. R: Wieso ist der Kontakt zu Ihrem Vater abgebrochen, nachdem Sie Somalia verlassen haben? BF: Als ich Somalia verlassen habe, war ich mit einer Frau unterwegs. Ich hatte damals kein Handy. Die Frau hat ein Handy gehabt. Seit ich in Griechenland war, habe ich sie nicht mehr gesehen. Das war der Grund, warum ich den Kontakt mit meinem Vater verloren habe. R: Haben Sie sich von der Frau die Nummer Ihres Vaters geben lassen, nachdem diese offensichtlich mit ihrem Handy in Kontakt mit Ihrem Vater gestanden ist? BF: Ich hatte damals kein Handy. R: Haben Sie sich die Telefonnummer geben lassen? BF: Ich hatte kein Handy und keine Handynummer. Während wir unterwegs waren, hat sie meinen Vater kontaktiert. Sie hat mich manchmal auch mit meinem Vater sprechen lassen. R: Wie hat Ihr Vater mit dieser Frau kommuniziert? BF: Telefonisch. Er hat uns immer gefragt, wie es uns geht. Ich habe diese Frau „meine Tante“ genannt. Mein Vater hat mir immer gesagt, dass er zu mir kommen wird. Er hat gesagt, ich soll bei „meiner Tante“ bleiben. R: Hat Ihr Vater ein eigenes Handy gehabt? BF: Ja. R: Haben Sie sich die Nummer vor Ihrer Abreise notiert? BF: Nein. Ich hatte kein Handy. R: Warum haben Sie sich die Nummer Ihres Vaters nicht notiert bzw. irgendwo aufgeschrieben? BF: Ich habe nicht geglaubt, dass ich „meine Tante“ verlieren würde. Das war der Grund, warum ich die Nummer nicht notiert habe. R: Woher kennen Sie diese Frau, die Sie als „meine Tante“ bezeichnen? BF: Ich habe sie nicht gekannt. Mein Vater hat sie gekannt. R: War die Frau von Ihrem gleichen Clan? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe danach nicht gefragt. R: Woher kannte Ihr Vater diese Frau? BF: Mein Vater hat Holzkohle verkauft. Diese Holzkohle hat er in Mogadischu verkauft. Eine Klientin meines Vaters kannte diese Frau. Die Klientin hat beide einander vorgestellt. R: Hatte Ihr Vater zu dieser Klientin ein gutes Verhältnis? BF: Ich weiß nicht, wie lange sie sich einander kennen. Aber sie haben einen guten Kontakt zueinander. R: Wo wohnt die Klientin Ihres Vaters? BF: In Mogadischu. R: Wo hat die von Ihnen als „Tante“ bezeichnete Frau gelebt? BF: In Mogadischu. R: Warum hat diese Klientin Ihres Vaters dann den Kontakt zwischen Ihrem Vater und „Ihrer Tante“ hergestellt? BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater ist zu mir gekommen. Er sagte mir, ich solle mit ihr mitgehen. R: Was haben Ihr Vater, die Klientin und die von Ihnen bezeichnete „Tante“ besprochen? BF: Das weiß ich nicht, was und wo sie miteinander gesprochen haben. Mein Vater sagte mir nur, dass ich mit ihr mitgehen soll und er würde nachkommen bzw. zu mir kommen. R: Haben Sie sich während Ihres Aufenthaltes in Mogadischu bei „dieser Tante“ aufgehalten? BF: Nein. Ich war bei der Klientin meines Vaters in deren Haus. Bei der „Tante“ habe ich nur die letzte Nacht verbracht. Am nächsten Tag sind wir geflogen. R: Hat Ihr Vater dieser „Tante“ für ihre Begleitung Geld zahlen müssen? BF: Das weiß ich nicht. R: Haben Sie sich bzw. Ihr Vater sich für ihre Flucht eines Schleppers bedient? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange haben Sie sich insgesamt in Mogadischu aufgehalten? BF: Ein paar Monate waren es. Genau weiß ich es nicht. R: Haben Sie sich in dieser Zeit durchgängig bei der Klientin Ihres Vaters in Mogadischu aufgehalten? BF: Ja. Ich habe nie diese Wohnung verlassen. R: Ist es in dem mehrmonatigen Aufenthalt in Mogadischu zu irgendwelchen Vorfällen, Ereignissen gekommen? BF: Nein. Aber ich hatte Angst gehabt. Wenn an die Haustür geklopft wurde, hatte ich immer Angst gehabt. Dann musste ich mich in der Wohnung verstecken. R: Wie weit ist Mogadischu von Ihrem Aufenthaltsort XXXX entfernt?R: Wie weit ist Mogadischu von Ihrem Aufenthaltsort römisch 40 entfernt? BF: Ich weiß es nicht genau. Während wir nach Mogadischu unterwegs waren, hatte ich Angst und war schockiert. Aber es hat lange gedauert. Wir waren mit dem Auto unterwegs. R: Wissen Sie noch, wie lange Sie mit dem Auto von XXXX nach Mogadischu unterwegs waren?R: Wissen Sie noch, wie lange Sie mit dem Auto von römisch 40 nach Mogadischu unterwegs waren? BF: Ich weiß es nicht. R: Waren das ein paar Stunden, ein paar Tage, Wochen? BF: Ein paar Stunden. R: Von wem wurde das Gebiet, wo Sie in XXXX gelebt haben, beherrscht?R: Von wem wurde das Gebiet, wo Sie in römisch 40 gelebt haben, beherrscht? BF: Al-Shaabab. R: Wie und wann sind Sie von diesem Al-Shabaab-Gebiet ausgereist? Wie ist das vor sich gegangen? BF: Ich war mit meinem Vater unterwegs. Wir sind mit einem Transportauto von dort nach Mogadischu gefahren. R: Wo sind Sie in XXXX in das Transportauto eingestiegen?R: Wo sind Sie in römisch 40 in das Transportauto eingestiegen? BF: Das war bei einem Markt, wo man Milch verkauft. R: War das am Tag, am Abend, in der Nacht? BF: Das war am späten Nachmittag, kurz bevor die Sonne untergegangen ist. R: Wem hat dieses Transportauto gehört? BF: Das weiß ich nicht. Ich habe den Fahrer nicht gekannt und ich weiß auch nicht, ob mein Vater ihn gekannt hat. R: Wie viele Personen sind dann in diesem Auto gesessen? BF: Vorn saßen der Fahrer und ein Beifahrer, ich und mein Vater und ein Mann, saßen auf der Ladefläche. R: Hat Sie jemand gesehen, wie Sie mit dem Transportauto den Markt bzw. XXXX verlassen haben?R: Hat Sie jemand gesehen, wie Sie mit dem Transportauto den Markt bzw. römisch 40 verlassen haben? BF: Dort war ein Markt. Es waren dort viele Leute. Ob uns jemand beobachtet hat, das weiß ich nicht. R: Ist Ihnen auf dem Weg von XXXX nach Mogadischu jemand gefolgt?R: Ist Ihnen auf dem Weg von römisch 40 nach Mogadischu jemand gefolgt? BF: Nein. R: Wann sind Sie dann in Mogadischu angekommen? BF: Als wir in Mogadischu angekommen sind, war es noch dunkel. Ich weiß nicht, wie spät es war. R: Was haben Sie dann gemacht, als Sie in Mogadischu angekommen sind? BF: Als wir dort angekommen sind, hatte ich Knieschmerzen gehabt. Zuerst haben wir uns eine Apotheke gesucht. Mein Vater kaufte eine Schmerztablette. Nachdem ich die Schmerztablette eingenommen hatte, gingen wir zum Haus seiner Klientin. Außerdem wurde in der Apotheke die Wunde am Knie behandelt. (BF zeigt auf das Knie). R: Wie wurde dort die Wunde behandelt? BF: Das weiß ich nicht. Er hat ein paar Medikamente verwendet. Er hat eine Salbe auf die Wunde geschmiert. R: Wie lange haben Sie sich in der Apotheke aufgehalten? BF: Ca. 1 Stunde. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie in der Apotheke fertig gewesen sind? BF: Dann hat mein Vater mich zum Haus gebracht, wo seine Klientin gewohnt hat. R: Wie sind Sie dorthin gekommen, von der Apotheke zu diesem Haus? BF: Wir sind zu Fuß gegangen. Die Apotheke und das Haus der Klientin waren nicht weit voneinander entfernt. R: Wie lange haben Sie ca. gebraucht? BF: Ca. 10 Minuten. R: Ist Ihnen auf dem Weg von der Apotheke zu diesem Haus jemand gefolgt? BF: Nein. Ich habe niemanden gesehen. R: Wie sind Sie dann vom Haus der Klientin zum Haus der „Tante“ gelangt? BF: Mit einem Tuc-Tuc sind wir dorthin gefahren. R: Welche Tages/Nachtzeit war das? BF: Abend. R: Was heißt Abend? BF: Damit meine ich zwischen 7 und 8 Uhr abends. R: Wissen Sie noch, wie lange Sie mit diesem Tuc-Tuc dorthin unterwegs waren? BF: Ca. 15 Minuten. R: War Ihr Vater da noch anwesend? BF: Ja. Wir sind zu dritt gefahren. Ich, mein Vater und die Klientin. R: Wo hat sich Ihr Vater in dieser Zeit aufgehalten, bevor Sie mit dem Tuc-Tuc von der Klientin zu dieser „Tante“ gefahren sind? BF: Mein Vater ist immer am Abend zu mir gekommen. Er ist immer in der Früh weggegangen, während ich geschlafen habe. An diesem Abend war er zu Hause. Wir sind gemeinsam zu der „Tante“ gefahren. Bei der „Tante“ hat er nicht übernachtet. Er ist gegangen und ist am nächsten Tag zu mir gekommen. Wir sind dann zusammen zum Flughafen gefahren, ich, mein Vater und meine „Tante“. R: Wann sind Sie zum Flughafen gefahren? BF: Gegen 8 Uhr früh. R: Hat Sie jemand gesehen, als Sie von Ihrer „Tante“ zum Flughafen gefahren sind? BF: Wir sind wieder mit einem Tuc Tuc gefahren. Auf der Straße waren einige Leute unterwegs. Ich glaube nicht, dass uns jemand beobachtet hat. R: Ist Ihnen aufgefallen, ob Ihnen jemand gefolgt ist? BF: Nein. R: Ist es während des Aufenthaltes bei Ihrer Tante in Mogadischu zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. Ich hatte nur Angst gehabt. R: Hat es bei der Ausreise am Flughafen dann in Mogadischu irgendwelche Probleme gegeben? Hat es Ihnen gegenüber irgendwelche Vorfälle gegeben? BF: Nein. R: Warum sind Sie dann nicht länger bei der Klientin Ihres Vaters geblieben, nachdem es dort keine Vorfälle gegeben hat? BF: Ich hatte immer Angst gehabt. Ich musste mich immer verstecken, wenn jemand an die Tür geklopft hat. Außerdem habe ich während meines dortigen Aufenthaltes das Haus der Klientin meines Vaters nicht verlassen. Ich hatte immer Angst um mein Leben. R: Sind Sie während Ihres dort mehrmonatigen Aufenthaltes jemals aufgesucht worden? BF: Nein. Aber mein Vater hat immer wieder Drohanrufe bekommen. R: Wann hat er diese Drohanrufe bekommen? War er anwesend oder war er abwesend? BF: Während ich in Mogadischu war, hat er diese Drohanrufe bekommen. R: Wo hat sich Ihr Vater aufgehalten, als er die Drohanrufe erhalten hat und Sie sich in Mogadischu befunden haben? BF: Mein Vater hat nicht einmal oder zweimal Drohanrufe bekommen. Er hat mehrmals Drohanrufe bekommen. Ich weiß nicht, wo er immer war. Nachdem mein Vater mehrmals Drohanrufe bekommen hatte, musste er sein Handy ausschalten. R: Wissen Sie, was der Inhalt dieser Drohanrufe war? Was hat man ihm da mitgeteilt? BF: Ich weiß nicht, ob mein Vater mir alles erzählt hat, was man ihm gesagt hat. Mein Vater hat mir nur gesagt, dass der Anrufer gesagt hat, dass wir ungläubig geworden wären und sie würden uns töten. Sie würden wissen, dass wir in Mogadischu aufhältig seien. R: Wann haben diese Drohanrufe während Ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Mogadischu begonnen? BF: Nach ca. 1 Monat hat mein Vater den
- Drohanruf bekommen. R: In welchen Intervallen, Abständen, sind die weiteren Drohanrufe erfolgt? BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater war nicht immer bei mir. Er hat es mir nicht erzählt. R: Wurden nach dem
- Drohanruf, nachdem man Ihrem Vater mitgeteilt hat, dass man wissen würde, dass Sie sich in Mogadischu aufhalten würden, Maßnahmen gesetzt, Vorkehrungen getroffen? BF: Ich weiß nicht, was mein Vater vorhatte. Aber er hat mir erzählt, dass ihm der Anrufer das erzählt hat. Mein Vater hat oft wiederholt, ich soll das Haus nicht verlassen. Wenn an der Tür geklopft werden würde, soll ich nicht hingehen und ich soll mich verstecken. Wir werden das Land verlassen, hat er gesagt. R: Wurden konkrete Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass die Al-Shabaab Sie dort antreffen würde? BF: Ich weiß nicht, was mein Vater vorhatte. Ich hatte aber immer Angst gehabt. R: Hat Ihr Vater sich z.B. eine Waffe besorgt oder irgendwelche andere Maßnahmen getroffen, nachdem er dann den
- Drohanruf erhalten hat? BF: Nein. R: Warum hat eigentlich die Al-Shabaab Ihrem Vater telefonisch gedroht und Sie beide als ungläubig bezeichnet? BF: Ich habe die Frage nicht verstanden. D wiederholt die Frage. BF: Die Al-Shabaab bezeichnet jene, die sich gegen sie äußern, als Ungläubige. Ich habe ein paar Jugendlichen, die in unserer Umgebung neu waren, erzählt, wie genau das Leben in unserem Dorf ist. Die Jugendlichen waren in dieser Koranschule. R: Sind die Jugendlichen mit Ihnen in die Koranschule gegangen? BF: Sie waren neu. Sie haben woanders gewohnt. Sie sind in unser Dorf umgezogen. R wiederholt die Frage. BF: Ja. Am
- Tag. R: Was war am
- Tag? BF: Als die neuen Schüler am
- Tag in die Schule gekommen sind, haben sie mich gefragt, wie es in diesem Dorf ist. Ich habe ihnen erzählt, wie es in unserem Dorf ist. Während ich ihnen das erzählt habe, hat ein Mitglied der Al-Shabaab mitbekommen, was ich ihnen erzählt habe. Dann hat er angefangen uns alle zu schlagen. Er sagte, wir seien alle ungläubig geworden. Dann hat er telefoniert. Kurze Zeit danach ist ein Auto gekommen. In dem Auto waren 3 maskierte Männer. Dann haben sie uns aufgefordert, in das Auto einzusteigen. Davor haben sie uns die Augen zugebunden. Dann haben sie uns mitgenommen. Während der Fahrt sind wir immer wieder geschlagen worden. R: Wo haben Sie diese Information, die offensichtlich dieses Al-Shabaab-Mitglied erzürnt hat, den neuen Schülern gegeben? Wo war das genau? BF: Ich habe ihnen erzählt. R wiederholt die Frage. BF: In der Koranschule waren wir. R: Wie lange haben Sie die Koranschule zu diesem Zeitpunkt schon besucht? BF: Ca. 8 Jahre. R: Waren Sie dort in der
- Klasse? BF: Ja. R: In welche Klasse sind die neuen Schüler gegangen? BF: Das weiß ich nicht. Sie waren neu und ich habe sie nicht gefragt. R: Wie haben Sie das Verhältnis in dieser Koranschule empfunden, nachdem Sie schon 8 Jahre die Koranschule besucht haben? Wie waren die Gegebenheiten? Wie war der Umgang mit den Schülern? BF: Ich wollte in diese Koranschule nicht gehen. Wenn ich nicht in die Koranschule gegangen bin, haben sie uns immer geschlagen. Als ich angefangen habe, in die Koranschule zu gehen, habe ich mich mit den Mitschülern gut verstanden. R: Wie war das Verhältnis zwischen Schülern und Lehrern bzw. Aufsichtspersonen? BF: Es war nicht gut. Ich war auch kein guter Schüler. Deswegen hat es 8 Jahre gedauert, dass ich in die Schule gegangen bin. R: Wieso hatten Sie zu den Lehrern kein gutes Verhältnis? BF: Sie haben uns immer geschlagen, wenn wir einen kleinen Fehler gemacht haben, oder wenn sie Fragen gestellt haben und wir nicht antworten konnten. R: Haben Sie die Lehrer auch kritisiert? Ihnen Ihre Meinung gegenüber gesagt? BF: Nein, aber wenn sie uns Aufgaben gegeben haben, beispielsweise, etwas auswendig zu lernen, und wir das nicht gekonnt haben, haben sie uns geschlagen. Sonst nichts. R: Ist dieses Verhalten der Lehrer gegenüber den Schülern von Beginn an gewesen, als Sie die Schule begonnen haben zu besuchen? War das immer so? BF: Von Anfang an war das so. R: Haben sich andere Schüler während Ihres 8jährigen Schulbesuches getraut, die Lehrer zu kritisieren? BF: Nein. R: Bestand zwischen Schülern und Lehrern ein autoritäres Verhältnis? BF: Ja. Es gibt manche, die ein gutes Verhältnis mit den Lehrern gehabt haben, z.B. ein paar Jugendliche, die mit mir angefangen haben, in die Koranschule zu gehen. Sie haben auch gut gelernt und hatten ein gutes Verhältnis mit den Lehrern. Sie durften in eine andere höhere Schule gehen. R: Bestand grundsätzlich zwischen den Schülern und Lehrern ein autoritäres Verhältnis? BF: Nein. Meiner Meinung nach weiß ich davon nichts. R: Was heißt in diesem Zusammenhang „meiner Meinung nach weiß ich davon nichts“? BF: Wir alle Schüler trauten uns nicht, über die Lehrer zu sprechen. Wenn jemand über die Lehrer spricht, spricht er nur Positives. R: Waren die Lehrer gegenüber den Schülern streng? BF: Ja. R: Was war, abgesehen von den Schlägen, die Sanktionen seitens der Lehrkräfte? Wie hat es sich geäußert, dass die Lehrer so streng waren? BF: Sie haben uns immer nur geschlagen, wenn sie uns Fragen gestellt haben und wir sie nicht beantworten konnten. R: Haben sich die Eltern der Schüler gegenüber den Lehrern hinsichtlich deren Verhalten beschwert? BF: Ich weiß nicht, was die anderen Schüler gemacht haben. Ich habe meinem Vater erzählt, was die Lehrer mit uns machen. Mein Vater hat nichts dagegen unternommen. R: Aus welchem Grund hat Ihr Vater nichts unternommen? BF: Vielleicht hatte er Angst vor ihnen. R: Haben Sie Ihrem Vater gegenüber den Wunsch geäußert, dass er mit den Lehrern reden sollte, über deren negatives Verhalten? D wiederholt die Frage. BF: Ja. Das habe ich mir gewünscht. Ich habe auch meinem Vater gesagt, er soll mit ihnen reden. Mein Vater war aber nie dort und hat nichts gemacht. R: Waren Sie dann über Ihren Vater verärgert? BF: Nein. Mein Vater hat mir auch gesagt, er kann dagegen nichts machen. Jeder Bewohner von dort traut sich nicht dorthin zu gehen und mit den Lehrern zu sprechen, egal, ob man ein Angehöriger einer Minderheit ist, oder eines großen Stammes. R: Hat Ihr Vater überlegt, mit Ihnen schon früher nach Mogadischu zu ziehen? BF: Das weiß ich nicht, ob mein Vater etwas vorhatte bzw. darüber nachgedacht hat. Ich habe nie mein Heimatdorf verlassen. R: Haben Sie mit Ihrem Vater in der Vergangenheit darüber gesprochen, so etwas vielleicht in Erwägung zu ziehen? BF: Nein. R: Was war eigentlich der Hintergrund, dass Ihr Bruder dann Somalia verlassen hat? BF: Genau weiß ich es nicht. Ich nehme an, dass er Somalia wegen der Diskriminierung verlassen hat. R: Ist Ihr Bruder auch in eine Koranschule gegangen? BF: Er hat nicht bei uns gelebt. R: Wissen Sie, ob Ihr Bruder in eine Koranschule gegangen ist? BF: Ja. R: Wissen Sie, wie es Ihrem Bruder dabei gegangen ist? BF: Das weiß ich nicht. Ich weiß nicht, in welche Schule und wie lange er in die Schule gegangen ist. R: Wo hat Ihr Bruder gelebt, als er noch in Somalia war? BF: In XXXX und Mogadischu.BF: In römisch 40 und Mogadischu. R: Waren Sie mit Ihrem Bruder in Kontakt, als Sie noch in Somalia gelebt haben? BF: Nur manchmal durch meinen Vater. R: Wie weit war XXXX und XXXX voneinander entfernt?R: Wie weit war römisch 40 und römisch 40 voneinander entfernt? BF: Das weiß ich nicht. R: Hat Sie Ihr Bruder öfters besucht? BF: Nein. R: Warum nicht? BF: Das weiß ich nicht. Er war verheiratet und hatte Kinder. R: Bevor Sie sich über die Schule gegenüber anderen Schülern negativ geäußert haben, haben sich auch schon in der Vergangenheit andere Schüler gegenüber anderen Schülern negativ über diese Schule geäußert? BF: Nein. Mein Vater hat mir immer gesagt, ich soll aufpassen und mit niemandem darüber sprechen. R: Wissen Sie, ob andere Schüler in der Vergangenheit schlecht über die Lehrer gesprochen haben? BF: Nein. R: Warum haben Sie sich negativ über die Schule und Lehrer gegenüber anderen Schülern geäußert, wenn Ihr Vater gesagt hat, Sie sollen aufpassen und mit ihnen nicht darüber sprechen? BF: Ich habe ihnen dies damals gesagt, weil sie neu an der Schule waren. Zu diesem Zeitpunkt hatten wir eine Pause und kamen von der Moschee in die Schule. Ich habe gedacht, dass uns niemand hört. R: Hatten Sie zu den neuen Schülern ein großes Vertrauen? BF: Ich habe diesen neuen Schülern nicht getraut, aber nachdem sie mir diese Frage gestellt haben, habe ich es einfach gesagt. Ich weiß nicht, warum ich es ihnen gesagt habe. R: Hatten Sie Angst, dass diese neuen Schüler gegebenenfalls etwas weitersagen könnten, sie „verpetzen“ könnten? BF: Ja. Aber sie waren älter als ich. Ich habe ihnen das einfach erzählt. R: Zuerst haben Sie gesagt, nachdem Sie das erzählt haben, hat es ein Al-Shabaab-Angehöriger gehört und ist mit Ihnen und anderen Personen weggefahren. Wer waren noch die anderen Personen, die mit Ihnen mitfahren mussten? BF: Es hat jemand angerufen. Es ist ein Auto gekommen. Sie haben uns mitgenommen. Mit uns meine ich die neuen 4 Mitschüler. R: Sie haben gesagt, es wurden Ihnen die Augen verbunden. Konnten Sie sich orientieren, wo man mit Ihnen hinfährt? BF: Nein. Sie haben uns in einen Wald gebracht, wo viele Bäume waren. R: Wie viele Personen haben sich in diesem Auto auf dem Weg von der Schule zum Wald befunden? BF: Wir vier und drei Al-Shabaab-Männer. Nein, wir fünf und drei Al-Shabaab-Männer. R: Können Sie sagen, wie lange Sie ungefähr mit diesem Auto unterwegs waren? BF: Das weiß ich nicht genau. Aber es hat lange Zeit gedauert. Ich weiß nicht, ob 2 oder 3 Stunden. Während der Fahrt haben sie uns auch geschlagen. R: Haben die 3 Al-Shabaab-Männer während der Fahrt miteinander gesprochen? BF: Sie haben miteinander geredet. Ich weiß aber nicht, was sie untereinander gesprochen haben. R: Was ist dann passiert, nachdem diese Fahrt beim Wald beendet wurde? BF: Sie haben uns in einen Wald gebracht. Wir sind aus dem Auto ausgestiegen. Sie haben uns weiter geschlagen. Dadurch bin ich bewusstlos geworden. Als ich zu mir gekommen bin, war ich alleine in diesem Wald. Es war keine andere Person bei mir. Ich war verletzt und ich habe geblutet. R: Konnten Sie sich, als Sie aus dem Auto ausgestiegen sind, orientieren? BF: Nein. Weil meine Augen immer noch zugebunden waren. R: Wie lange waren Ihre Augen zugebunden? BF: Als ich zu mir gekommen bin, waren meine Augen noch zugebunden. Danach habe ich die Augenbinde selbst entfernt. R: Was konnten Sie wahrnehmen, bevor Sie das Bewusstsein dann verloren haben? BF: Nachdem wir ausgestiegen sind, haben sie uns geschlagen. Ich konnte nichts sehen. R: Haben Sie etwas gehört? BF: Ich weiß nur, dass sie gesagt haben, dass wir ungläubig geworden sind. R: Was haben Sie noch gehört, nachdem man gesagt hat, Sie sind ungläubig geworden? BF: Sie haben nur das gesagt und haben uns geschlagen. R: Woher wissen Sie, dass die Anderen auch geschlagen worden sind? BF: Weil sie auch geschrien haben. Wir haben alle geschrien. R: Wo waren die anderen Mitschüler, als Sie das Bewusstsein wiedererlangt haben? BF: Nachdem ich bewusstlos geworden bin, wusste ich nicht, wo die Anderen sind. R: Haben Sie sich dann orientieren können, nachdem Sie zu sich gekommen sind und das Bewusstsein erlangt haben? BF: Nein. Ich war in einem Wald. Neben mir waren nur Bäume. R: Inwiefern waren Sie verletzt? Inwiefern haben Sie Verletzungen davongetragen? BF: Ich hatte Schmerzen am ganzen Körper. Aber geblutet habe ich am linken Knie. R: War Ihnen die Gegend bekannt, nachdem Sie wieder zu sich gekommen sind? BF: Nein. R: Waren Sie früher in der Vergangenheit schon in dieser Gegend? BF: Nein. R: Können Sie sagen, wann Sie zu sich gekommen sind? Vormittags, nachmittags, nachts? BF: Kurz bevor die Sonne unterging. R: Wie lange war es dann noch hell? BF: Ca. 1 Stunde. R: Konnten Sie etwas sehen, nachdem die Sonne untergegangen ist und Sie sich in einem Wald befunden haben? BF: Bevor die Sonne untergegangen ist, habe ich versucht, zu gehen. Kurze Zeit danach habe ich jemanden in diesem Wald gesehen. Ich habe ihn um Hilfe gebeten. Nachdem ich den Namen meines Vaters gesagt habe, kannte er meinen Vater. Der Mann arbeitete mit meinem Vater. Er verkaufte auch Holzkohle. Er hat mich gefragt, was passiert sei und warum ich hier sei. Ich habe ihm nicht getraut und ihn gebeten, meinen Vater anzurufen. Er hat das getan und mein Vater ist dann gekommen. Dann hat mich mein Vater mitgenommen. R: Haben Sie die Person gekannt, bevor Sie sie um Hilfe gebeten haben? BF: Ja. Ich wusste schon, dass er mit meinem Vater zusammenarbeitet. R: Woher wusste dann Ihr Vater, wo Sie sich aufhalten? BF: Er hat meinem Vater gesagt, wo wir sind. R: Als Sie dann das Bewusstsein erlangt haben, wie haben Sie sich entschieden, in welche Richtung Sie gehen, nachdem Sie sich nicht orientieren konnten? BF: Ich wusste nicht, wo ich mich aufhalte. Ich habe mich aber entschlossen, in eine Richtung zu gehen. R: Haben Sie da überlegt, in welche Richtung Sie jetzt gehen? BF: Nein. Ich wusste nicht, wo ich mich gerade aufhalte. Ich habe mich dann entschlossen, in eine Richtung zu gehen. R: Hatten Sie Angst, von diesen Al-Shabaab-Mitgliedern wieder aufgegriffen zu werden? BF: Ich habe immer Angst gehabt, dass die Al-Shabaab-Mitglieder mich wiedersehen würden. Ich habe damals Hilfe gebraucht, ich habe geblutet. Ich musste jemanden finden, der mir hilft. Dann habe ich mich entschlossen, in eine Richtung zu gehen. R: Haben Sie sich überlegt, was Sie tun würden, wenn Sie im Wald wieder auf diese Al-Shabaab-Mitglieder stoßen würden? BF: Ich habe darüber nicht nachgedacht. Ich habe geblutet. Ich musste jemanden finden, der mir hilft. R: Inwiefern haben Sie eine Verletzung davongetragen? Sie haben geblutet. BF: Die Narbe dieser Verletzung ist noch immer sichtbar und ich konnte nicht ordentlich gehen. BF verweist auf das Knie bzw. zeigt auf das Knie. R: Wer hat dann die Verletzung versorgt? BF: Als mich mein Vater abgeholt hat, sind wir auf diesen Markt gegangen. Wir stiegen in dieses Transportauto nach Mogadischu. Wir sind dort in die Apotheke gegangen. R: Wurden vorher irgendwelche Maßnahmen hinsichtlich Ihrer Verletzung getroffen? Wurde etwas gemacht, nachdem Sie nicht ordentlich gehen konnten und Sie geblutet haben? BF: Nein. R: Sind Sie mit Ihrem Vater von diesem Ort, wo Sie aufgelesen worden sind, direkt nach Moagdischu gefahren? BF: Ja. Mein Vater ist zu mir gekommen. Er hat mich abgeholt und wir sind zu diesem Markt gegangen und stiegen in das Transportauto. R: Womit hat Sie Ihr Vater abgeholt? BF: Mein Vater ist zu mir gekommen. Wir sind zu Fuß gegangen, bis wir auf eine Straße gekommen sind. Dort hat mein Vater mit jemandem gesprochen, der ein Auto hatte. Mein Vater hat den Fahrer gebeten, uns bis zu diesem Markt mitzunehmen. Wir sind mit ihm bis zu diesem Markt gefahren. R unterbricht um 12:02 Uhr bis 12:12 Uhr die Verhandlung. R: Wieso ist Ihr Vater nicht mit Ihnen mitausgereist? BF: Ich wollte, dass mein Vater mit mir mitkommt. Nachdem ich ihm das gefragt habe, sagte er mir, er wolle zu mir kommen. R: Hat es einen Grund gegeben, warum Sie nicht zusammen ausgereist sind? BF: Nein. Den Grund hat er mir nicht gesagt. R an BFV: Haben Sie an den BF eine Frage? BFV: Können Sie uns erzählen, was Sie den neuen Schülern erzählt haben über die Schule? BF: Ich habe ihnen gesagt, dass uns manche Lehrer ohne Grund schlagen. Wir müssen jeden Tag in die Schule kommen, egal, ob wir krank sind oder nicht. Wenn jemand nicht in die Schule kommt, wird er geschlagen. Das war alles. R: Sind Sie manchmal nicht in die Schule gegangen? BF: Ja. Wenn ich krank war oder Kopfschmerzen hatte, bin ich nicht in die Schule gegangen. BFV: Warum sind Sie nicht früher aus Mogadischu ausgereist? BF: Das kann ich nicht beantworten. Ich habe auf meinen Vater gewartet und ich wusste nicht, was er vorhat. Ich konnte nicht entscheiden, wann ich wegfliege. R: Haben Sie mit Ihrem Vater darüber gesprochen, warum er so lange in Mogadischu ist? BF: Nein. Ich konnte meinem Vater aus Respekt diese Frage nicht stellen. BFV: Hatten Sie in Somalia auch Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit? BF: Ja. Manchmal hat man mich wegen meiner Clanzugehörigkeit diskriminiert. Z.B. in der Regenzeit. Wenn es dort geregnet hat, gab es dort einen Bach, wo fast alle Kinder hinkommen, um zu schwimmen. Die Kinder haben mich ohne Grund beschimpft. R: Welchem Clan bzw. Sub-Clan bzw. Sub-Sub-Clan gehören Sie an? BF: XXXX . Sub-Clan: XXXX . Sub-Sub-Clan: XXXX und Sub-Sub-Sub-Clan: XXXX .BF: römisch 40 . Sub-Clan: römisch 40 . Sub-Sub-Clan: römisch 40 und Sub-Sub-Sub-Clan: römisch 40 . R: Wie war das zahlenmäßige Verhältnis der Clans in XXXX ?R: Wie war das zahlenmäßige Verhältnis der Clans in römisch 40 ? BF: Die meisten Bewohner von dort waren Abgaal. Mein Vater war als Einziger ein XXXX , der dorthin gezogen ist. Ich kenne niemand anderen.BF: Die meisten Bewohner von dort waren Abgaal. Mein Vater war als Einziger ein römisch 40 , der dorthin gezogen ist. Ich kenne niemand anderen. R: Wie unterscheidet sich der Hauptclan der XXXX von den anderen Clans?R: Wie unterscheidet sich der Hauptclan der römisch 40 von den anderen Clans? BF: Das weiß ich nicht. Mein Vater ist der Einzige, der dort lebt. R: In welchen Bereichen sind die XXXX vor allem tätig?R: In welchen Bereichen sind die römisch 40 vor allem tätig? BF: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht in einem Ort aufgewachsen, wo viele XXXX leben. Mein Vater hat Holzkohle verkauft.BF: Das weiß ich nicht. Ich bin nicht in einem Ort aufgewachsen, wo viele römisch 40 leben. Mein Vater hat Holzkohle verkauft. R: Welchem Clan hat der andere Holzkohleverkäufer angehört, der Ihnen im Wald geholfen hat? BF: Ich weiß es nicht. Ich habe ihn nicht gefragt. BFV: Hat Ihr Vater jemals mit Ihnen über die XXXX gesprochen?BFV: Hat Ihr Vater jemals mit Ihnen über die römisch 40 gesprochen? BF: Nein. Ich habe ihn auch nicht gefragt. R: Hat Sie es interessiert, etwas mehr über Ihren Stamm/Ihren Clan, zu erfahren? BF: Früher habe ich daran kein Interesse gehabt. Aber jetzt will ich mehr über die XXXX erfahren.BF: Früher habe ich daran kein Interesse gehabt. Aber jetzt will ich mehr über die römisch 40 erfahren. BFV: Keine weiteren Fragen. R: Sie haben die Möglichkeit, eine abschließende Stellungnahme abzugeben. BFV: Der BF hat gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert, dass er in das Blickfeld der Al-Shabaab geraten ist, da er sich in der Koranschule negativ über die Schule äußerte. Dieses Vorbringen wird auch durch die Länderberichte bestätigt. Der Somalia-Forscher Dr. Markus HÖHNE führt zur Gewalt der Al-Shabaab aus, dass Personen, die sich öffentlich, z.B. in der Moschee, gegen die Al-Shabaab äußern, bedroht, verletzt, verschleppt oder sogar getötet werden können. Al-Shabaab wird in den aktuellen Länderinformationen vom 17.03.2023 als mafiöse Organisation beschrieben, die in fast allen Facetten der Gesellschaft integriert ist. Zudem ist Al-Shabaab mit Stand August 2022, stärker und besser entwickelt, als
- Die Schwelle von Al-Shabaab als Feind angesehen zu werden, ist äußerst gering. Da der BF bereits Probleme mit der Al-Shabaab hatte, und diese in Somalia derart gut vernetzt sind, ist davon auszugehen, dass der BF wieder in das Blickfeld der Al-Shabaab geraten würde. Er wäre auch nicht in Mogadischu sicher. Die Lage dort ist äußerst instabil und die Al-Shabaab halten auch dort eine Präsenz und üben indirekt Kontrolle aus. Der BF könnte auch nicht auf die Unterstützung seines Clans vertrauen. Er gehört dem Minderheitenclan der XXXX an. Wie der BF ausführte, waren er und sein Vater die einzigen Angehörigen dieses Clanes in seinem Herkunftsort. Es ist auch nachvollziehbar, dass der BF über wenig Wissen zu seinem Clan verfügt. Zum einen hat sein Vater nie mit ihm über den Clan gesprochen und es gab auch keine anderen Mitglieder der XXXX im Ort. Zum anderen ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia, Wissen über Clanzugehörigkeit, Clan der XXXX vom
- April 2022, dass die Clanidentität in Somalia zwar wichtig ist, dass dies aber bei Angehörigen von Minderheitenclans anders sein kann, da sie sich schämen und Eltern sich dazu entschließen können, den Kindern wenig oder nichts über den Clan zu erzählen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass der BF im Zeitpunkt seiner Flucht ein Kind war und die von ihm geschilderten Erlebnisse für ihn traumatisierend waren. Dies ergibt sich auch aus der psychologischen Stellungnahme vom XXXX der klinischen Psychologin Mag. XXXX . Dies ist bei der Beurteilung des Aussageverhaltens des BF zu berücksichtigen und es wird auf UNHCR-Beyond Proof verwiesen.BFV: Der BF hat gleichbleibend und nachvollziehbar geschildert, dass er in das Blickfeld der Al-Shabaab geraten ist, da er sich in der Koranschule negativ über die Schule äußerte. Dieses Vorbringen wird auch durch die Länderberichte bestätigt. Der Somalia-Forscher Dr. Markus HÖHNE führt zur Gewalt der Al-Shabaab aus, dass Personen, die sich öffentlich, z.B. in der Moschee, gegen die Al-Shabaab äußern, bedroht, verletzt, verschleppt oder sogar getötet werden können. Al-Shabaab wird in den aktuellen Länderinformationen vom 17.03.2023 als mafiöse Organisation beschrieben, die in fast allen Facetten der Gesellschaft integriert ist. Zudem ist Al-Shabaab mit Stand August 2022, stärker und besser entwickelt, als
- Die Schwelle von Al-Shabaab als Feind angesehen zu werden, ist äußerst gering. Da der BF bereits Probleme mit der Al-Shabaab hatte, und diese in Somalia derart gut vernetzt sind, ist davon auszugehen, dass der BF wieder in das Blickfeld der Al-Shabaab geraten würde. Er wäre auch nicht in Mogadischu sicher. Die Lage dort ist äußerst instabil und die Al-Shabaab halten auch dort eine Präsenz und üben indirekt Kontrolle aus. Der BF könnte auch nicht auf die Unterstützung seines Clans vertrauen. Er gehört dem Minderheitenclan der römisch 40 an. Wie der BF ausführte, waren er und sein Vater die einzigen Angehörigen dieses Clanes in seinem Herkunftsort. Es ist auch nachvollziehbar, dass der BF über wenig Wissen zu seinem Clan verfügt. Zum einen hat sein Vater nie mit ihm über den Clan gesprochen und es gab auch keine anderen Mitglieder der römisch 40 im Ort. Zum anderen ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Somalia, Wissen über Clanzugehörigkeit, Clan der römisch 40 vom
- April 2022, dass die Clanidentität in Somalia zwar wichtig ist, dass dies aber bei Angehörigen von Minderheitenclans anders sein kann, da sie sich schämen und Eltern sich dazu entschließen können, den Kindern wenig oder nichts über den Clan zu erzählen. Außerdem wird darauf verwiesen, dass der BF im Zeitpunkt seiner Flucht ein Kind war und die von ihm geschilderten Erlebnisse für ihn traumatisierend waren. Dies ergibt sich auch aus der psychologischen Stellungnahme vom römisch 40 der klinischen Psychologin Mag. römisch 40 . Dies ist bei der Beurteilung des Aussageverhaltens des BF zu berücksichtigen und es wird auf UNHCR-Beyond Proof verwiesen. BFV legt Schreiben von XXXX vom XXXX vor, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird.BFV legt Schreiben von römisch 40 vom römisch 40 vor, welches als Beilage ./A zum Akt genommen wird. (…)“
- Nachdem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt worden waren, langte am XXXX eine schriftliche Stellungnahme ein, worin zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass der BF bereits einmal in das Blickfeld der Al Shabaab geraten sei, zumal er sich gegenüber neuen Schülern seiner Koranschule negativ zu Al Shabab geäußert habe, er von einem Mitglied der Al Shabaab geschlagen worden sei und ihm vorgeworfen sei, ungläubig geworden zu sein. Nach den Länderinformationen könne kein Gebiet als frei von Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia bezeichnet werden und in von Al Shabaab kontrollierten Gebieten seien Äußerungen gegen Al Shabaab ausreichen, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Zudem sei die Schwelle dessen, was Al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnehmen mitunter sehr niedrig angesetzt.
- Nachdem mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt worden waren, langte am römisch 40 eine schriftliche Stellungnahme ein, worin zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass der BF bereits einmal in das Blickfeld der Al Shabaab geraten sei, zumal er sich gegenüber neuen Schülern seiner Koranschule negativ zu Al Shabab geäußert habe, er von einem Mitglied der Al Shabaab geschlagen worden sei und ihm vorgeworfen sei, ungläubig geworden zu sein. Nach den Länderinformationen könne kein Gebiet als frei von Al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia bezeichnet werden und in von Al Shabaab kontrollierten Gebieten seien Äußerungen gegen Al Shabaab ausreichen, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Zudem sei die Schwelle dessen, was Al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnehmen mitunter sehr niedrig angesetzt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF 1.1.
- Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört der berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe der XXXX , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF wurde in XXXX in der Region Middle Shabelle geboren und wuchs in XXXX im Distrikt Ceel Dheer in der Region Galgaduud auf. Seine Muttersprache ist Somalisch. 1.1.
- Der volljährige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört der berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe der römisch 40 , an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der BF wurde in römisch 40 in der Region Middle Shabelle geboren und wuchs in römisch 40 im Distrikt Ceel Dheer in der Region Galgaduud auf. Seine Muttersprache ist Somalisch. Am XXXX stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.Am römisch 40 stellte der BF nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. 1.1.
- Es ist nicht glaubhaft, dass der BF zum Besuch einer Koranschule gezwungen worden wäre, sich negativ gegenüber neuen Schülern bezüglich Al Shabaab geäußert und deswegen von Männern der Al Shabaab geschlagen worden wäre. Auch ist nicht glaubhaft, dass der Vater des BF Drohanrufe von Al Shabaab erhalten hätte. Es ist nicht wahrscheinlich, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab ausgesetzt wäre. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe XXXX , verfolgt zu werden. Für den BF besteht überdies keine reale Gefahr, im Herkunftsstaat aufgrund seiner behaupteten Zugehörigkeit zur berufsständischen Gruppe der Gabooye, Untergruppe römisch 40 , verfolgt zu werden. Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird. 1.
- Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia 1.2.
- Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Letzte Änderung: 03.01.2024 Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2023). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst - und in noch geringeren Teilen vom Islamischen Staat in Somalia - während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 1.12.2023). Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Laut einer weiteren Quelle sind Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten (BMLV 1.12.2023). Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher (UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023). (…) 1.2.1.
- Süd-/Zentralsomalia, Puntland Letzte Änderung: 03.01.2024 Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vgl. BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023).Die Sicherheitslage bleibt volatil (BS 2022a), mit durchschnittlich 234 sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Monat (Zeitraum Feber-Juni 2023). Insgesamt gab es im Zeitraum 8.2.-7.6.2023 935 Vorfälle, davon 355 mit terroristischem Hintergrund. Al Shabaab führt immer wieder komplexe Angriffe durch, so etwa am
- und 22.
- in Bud Bud und Masagway (Galgaduud) und am 26.
- in Buulo Mareer (Lower Shabelle). U.a. bei Sprengstoffanschlägen kommen Menschen ums Leben oder werden verletzt (UNSC 15.6.2023). Weiterhin führt der Konflikt zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (ÖBN 11.2022). Im o.g. Zeitraum waren 11 % der davon Betroffenen Zivilisten. Die Zahl an terroristischen Vorfällen war im ersten Quartal 2023 überdurchschnittlich. Am meisten von Sprengsätzen betroffen waren in diesem Zeitraum Mogadischu/Benadir, Lower Shabelle, Hiiraan und Lower Juba. Mogadischu wird immer wieder auch von indirektem Feuer der al Shabaab getroffen (UNSC 15.6.2023). Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan (ACAPS 17.8.2023; vergleiche BMLV 1.12.2023). Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖBN 11.2022), während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet (AA 15.5.2023). In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Und das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, hat dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich (Sahan/SWT 4.8.2023). Generell hat es die Bundesregierung nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 1.12.2023). Ein Experte merkt allerdings an, dass sich sowohl die Verwaltung der Bundesregierung als auch die Bundesarmee verbessert haben, und dadurch bei der Bevölkerung der Widerstandswille gegen al Shabaab gewachsen ist (AQ21 11.2023). ATMIS hält in Kooperation mit der somalischen Armee, regionalen Sicherheitskräften sowie mit regionalen und lokalen Milizen die Kontrolle über die seit 2012 eroberten Gebiete (BS 2022a). Die somalische Regierung und ATMIS können keinen Schutz vor allgemeiner oder terroristischer Kriminalität im Land garantieren (AA 20.10.2023). Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vgl. BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023).Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 9.2.2023; vergleiche BS 2022a). Dabei wurde ATMIS im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, die nächste Truppenreduktion um 3.000 Mann steht mit Ende Dezember 2023 an. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem derzeit ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente, etc.) (BMLV 1.12.2023). Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird (Think/STDOK/SEM 4.2023). Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen (AQ21 11.2023). Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht (BMLV 1.12.2023). Macawiisley-Offensive: Gegen Ende der Amtsperiode von Ex-Präsident Farmaajo war al Shabaab stärker denn je (Bryden/TEL 8.11.2021). Insgesamt konnte die Gruppe unter Ausnutzung der politischen Instabilität im Jahr 2021 in Galmudug, HirShabelle, Jubaland und dem SWS sogar Geländegewinne erzielen (HIPS 8.2.2022). Die Situation war lange Zeit statisch (THLSC 20.3.2023). Doch seit dem Amtsantritt des neuen Präsidenten im Mai 2022 und dem Beschluss der USA, wieder Truppen in Somalia zu stationieren, haben die militärischen Operationen gegen al Shabaab zugenommen (UNSC 10.10.2022). Die im August 2022 begonnene neue Offensive baut auf die gestiegene Unzufriedenheit bzw. Entfremdung der Lokalbevölkerung in einigen Gebieten Zentralsomalias mit al Shabaab. Die Gruppe hat lokale Clans genötigt, Buben zu übergeben, hat trotz der anhaltenden Dürre weiterhin Steuern eingetrieben, hat zu gewaltsamen Maßnahmen und Kollektivstrafen gegriffen (ICG 21.3.2023) und lokale Clans gezwungen, der Gruppe Frauen und Mädchen zuzuführen. Letztendlich hat sich al Shabaab im Zuge der Dürre als wenig hilfreich erwiesen (Sahan/SWT 23.9.2022). Mehrere Subclans Zentralsomalias haben al Shabaab schon zuvor Widerstand geleistet (ICG 21.3.2023) - laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 bereits ab 2018 (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Manche Clans haben später aber Abkommen mit al Shabaab geschlossen, was zu einer Form der Koexistenz geführt hat. So wurde al Shabaab etwa bei den Hawiye / Habr Gedir / Saleban, die in Galmudug leben, toleriert. Aufgrund der politischen Streitigkeiten in Mogadischu konnte al Shabaab in Zentralsomalia expandieren. 2019 forderte die Gruppe junge männliche Rekruten. Dies war für die streng im Sufismus verankerten Saleban zuviel. Die Verweigerung der Rekrutierungen stieß eine Konfliktspirale an (ICG 21.3.2023), lokale (Clan-)Milizen, die Macawiisley, begannen eine Revolte gegen al Shabaab (Sahan/SWT 23.9.2022). Als Letztere den Hauptort der Saleban, Baxdo, im Juni 2022 angriff, töteten Saleban-Milizen schätzungsweise 70 Kämpfer der al Shabaab. Ein anderes Beispiel sind die Hawiye / Hawadle in Hiiraan, die nie gute Beziehungen zu al Shabaab hatten. Als Letztere 2021 die Straße von Belet Weyne nach Galmudug unterbrach, und Belet Weyne damit von mehreren Seiten abgeschnitten war, wuchs der Zorn der Lokalbevölkerung (ICG 21.3.2023). Die Unterdrückung der Hawadle und anderer Clans durch al Shabaab bildete also das Rückgrat der erfolgreichen Offensive (Sahan/SWT 13.9.2023). Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vgl. Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vgl. ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023).Während vorherige Offensiven immer von ATMIS bzw. AMISOM geführt worden waren, handelte es sich dieses Mal um eine somalische Offensive. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley. Sie kennen das Terrain und die Bevölkerung und sind motiviert für ihr eigenes Gebiet zu kämpfen (Economist 3.11.2022; vergleiche Sahan/SWT 4.8.2023, ICG 21.3.2023). Diese lokalen Milizen, die von den UN "community defence forces" genannt werden (UNSC 15.6.2023) und die sich v.a. aus Hawiye zusammensetzen, haben in ihrem Kampf gegen al Shabaab die Bundesregierung um Hilfe gerufen (Detsch/FP 23.8.2023). Nach anderen Angaben wurde die erfolgreiche Offensive der Clans von der Bundesregierung mehr oder weniger "gekapert" (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Die Bundesarmee bot und bietet den Macawiisley Aufklärung, Informationen und Versorgung, ATMIS und die USA sowie türkische Drohnen geben Luftunterstützung (Economist 3.11.2022; vergleiche ICG 21.3.2023, Researcher/STDOK/SEM 4.2023, IO-D/STDOK/SEM 4.2023); u.a. kamen auch die Spezialeinheiten Danaab und Gorgor zum Einsatz (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vgl. Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vgl. ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023).Jedenfalls befand sich al Shabaab in der Defensive. Koordinierte Bundes- und regionale Kräfte eroberten zusammen mit den Macawiisley rasch Teile des von al Shabaab kontrollierten Territoriums, darunter mehrere Städte und wichtige Routen (Sahan/SWT 7.6.2023). Es konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben (ICG 21.3.2023; vergleiche Economist 3.11.2022, Sahan/SWT 13.9.2023). Die Offensive wird als größter Erfolg seit der vollständigen Einnahme von Mogadischu im Jahr 2011 erachtet (Detsch/FP 23.8.2023). Die Gebietsgewinne wurden in der ersten Phase der Offensive - bis etwa Jänner 2023 - erzielt. Al Shabaab wurde aus mehreren Gebieten in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug vertrieben und verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal (BBC 15.6.2023; vergleiche ICG 21.3.2023), Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen (BBC 15.6.2023). Zudem verlor die Gruppe die Kontrolle über Orte wie Tedan, Rage Ceele, Gulane, Darusalaam und Mabah (Sahan/SWT 15.9.2023). Insgesamt hat die Bundesregierung mehr als 100 Orte einnehmen können (ACLED 15.9.2023) - insgesamt ein Drittel des Gebietes der Gruppe (VOA/Maruf 28.3.2023). Während früher vorwiegend Städte erobert wurden, hat man diesmal außerdem versucht, al Shabaab auch aus dem Zwischengelände zu vertreiben (BBC 15.6.2023). Die Möglichkeit dazu war durch die Teilnahme von Clanmilizen und Ältesten gegeben (Sahan/SWT 4.8.2023). Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023).Die Gruppierung der al Shabaab in Galmudug und Hiiraan wurde von jener im Süden getrennt (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert (BMLV 1.12.2023). Trotzdem ist dies hinsichtlich von Waffenlieferungen aus dem Jemen und dem Iran von Bedeutung (Researcher/STDOK/SEM 4.2023). Durch die Gebietsgewinne seitens der Regierung wurde al Shabaab von lukrativen Handelsrouten abgedrängt (Economist 3.11.2022). Die Gruppe kann nun teilweise nicht mehr einfach aus dem ländlichen Raum heraus zu Hauptrouten vordringen und diese blockieren oder Konvois angreifen. Insgesamt wurde die Zahl an Angriffen reduziert: Al Shabaab selbst hat angegeben, im Zeitraum Oktober 2022 bis Jänner 2023 monatlich durchschnittlich 153 Anschläge und Angriffe durchgeführt zu haben; im Zeitraum Feber bis April 2023 waren es demnach hingegen durchschnittlich nur 104 (BBC 15.6.2023). Für den Zeitraum Juli-Oktober 2023 werden folgende Zahlen für Süd-/Zentralsomalia angegeben: 150 Gefechte und 60 Vorfälle mit Sprengstoff monatlich. Im November gab es aufgrund der Regenfälle einen merklichen Rückgang von 50 % (BMLV 1.12.2023). Eine Darstellung der Offensive mit Stand 9.4.2023: Rafal R./X 9.4.2023 Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vgl. GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vgl. UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vgl. Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023).Operation Black Lion (OBL): Die sogenannte Frontline States Task Force ist eine regionale Initiative von Nachbarstaaten Somalias. Diese ist mit ATMIS übereingekommen, die Zusammenarbeit im Kampf gegen al Shabaab zu verstärken (ATMIS 6.8.2023; vergleiche GO 9.8.2023). Am 1.2.2023 verkündeten der somalische Präsident und die sogenannten "Frontstaaten" (Kenia, Äthiopien, Dschibuti) eine Einigung zur Entsendung zusätzlicher Truppen dieser Länder. Damit hätte die von der Regierung geplante OBL unterstützt werden sollen (Sahan/SWT 3.7.2023; vergleiche UNSC 15.6.2023). Diese sollte sich auf Jubaland und insbesondere auf Middle Juba konzentrieren. In der Vergangenheit ging es maßgeblich um die Eindämmung von al Shabaab; im Raumen von OBL steht deren Vernichtung im Vordergrund (GO 9.8.2023; vergleiche Detsch/FP 23.8.2023). Al Shabaab soll so weit dezimiert bzw. ihr die relevanten finanziellen Pfründe ausgetrocknet werden, dass die Gruppe für Somalia und die Nachbarstaaten keine Gefahr mehr darstellt. Damit soll gleichzeitig der Abzug von ATMIS ermöglicht werden (ATMIS 6.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Die Regierung versucht, für OBL ein gemeinsames Kommando von Bund und Bundesstaaten einzurichten (GN 28.8.2023). Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vgl. IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vgl. Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vgl. ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023).Tatsächlich waren bis Anfang Juli 2023 hinsichtlich einer neuen Offensive kaum Fortschritte zu beobachten (Sahan/SWT 3.7.2023), die Frontlinie verblieb für Monate statisch (Sahan/STDOK/SEM 4.2023), "they took a break" (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Der tatsächliche Zeithorizont für künftige Offensiven ist ungewiss (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Somalia hat sich diesbezüglich von den Nachbarstaaten abhängig gemacht (AQ21 11.2023). Es bleibt unklar, ob Kenia, Äthiopien und Dschibuti – wie im Jänner 2023 vereinbart – tatsächlich zusätzliche Truppen für eine nächste Phase der Offensive entsenden werden (GN 28.8.2023; vergleiche IO-D/STDOK/SEM 4.2023). Dschibuti hat bereits erklärt, nur mit Material und Gerät unterstützen zu wollen. Kenia wird Truppen keinesfalls östlich des Juba einsetzen und nur mitmachen, wenn Äthiopien dies auch tut; Äthiopien wiederum kann aufgrund der internen Probleme u.U. gar keine Truppen freimachen (BMLV 14.9.2023; vergleiche Sahan/SWT 1.9.2023). Zudem sind die Clans am Juba in Südsomalia weniger organisiert, schlechter bewaffnet und auch in geringerem Maße bereit, den Kampf gegen al Shabaab aufzunehmen (Detsch/FP 23.8.2023; vergleiche ICG 21.3.2023, Economist 3.11.2022). Viele dieser Clans befinden sich tendenziell auf der Seite von al Shabaab - wenn auch teils durch Nötigung (IO-D/STDOK/SEM 4.2023). In diesem Sinne ist die Regionalregierung auch weitaus weniger bereit, die Clans im selben Maß zu bewaffnen, wie dies in HirShabelle oder Galmudug der Fall war (BMLV 1.12.2023). Die Kräfte im SWS sind zu schwach, um eine Offensive führen zu können. Ein Experte erklärt, dass eine neue Offensive bei gleichzeitigem Auffüllen von durch ATMIS geräumten Stützpunkten auf keinen Fall möglich sein wird. Neu aufgestellte Brigaden der Bundesarmee sind qualitativ nicht in der Lage, sich gegen al Shabaab zu verteidigen. Folglich kann OBL in Südsomalia erst stattfinden, wenn die Offensive in Zentralsomalia beendet und al Shabaab dort besiegt ist (BMLV 14.9.2023). Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vgl. Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023).Trend: Nach den Erfolgen der Macawiisley-Offensive hat man es wieder nicht geschafft, erobertes Gebiet ausreichend abzusichern. Dort wo die Bundesarmee in Richtung neuer Ziele abgerückt ist, konnte al Shabaab teils schnell wieder an Einfluss gewinnen (Sahan 22.3.2023). Ein Grund dafür ist das Fehlen von Darawish-Kräften, die mit lokalen Gegebenheiten und der Lokalbevölkerung vertraut sind (Sahan 22.3.2023; vergleiche Sahan/SWT 9.8.2023, INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um diese Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen (BMLV 1.12.2023). Die Macawiisley erfüllen eine wichtige Hilfsfunktion, man kann sich jedoch nicht darauf verlassen, dass sie als wirksame Haltetruppe in neu eroberten Gebieten dienen (Sahan/SWT 9.8.2023). Zudem könnten sie sich selbst zum Problem entwickeln: Sie sind schwer zu kontrollieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) und können jahrelang schwelende Clankonflikte befeuern (INGO-C/STDOK/SEM 4.2023). Gleichzeitig ist es kontraproduktiv, al Shabaab nur mit militärischer Gewalt zu bekämpfen, weil die Gruppe in vielen Bereichen als Pseudostaat agiert. Da al Shabaab nämlich Güter und Dienste zur Verfügung stellt, besteht nach Angriffen auf die Gruppe die Gefahr, dass lebenswichtige Hilfe und öffentliche Dienste gestört und dadurch vulnerable Gemeinschaften im Stich gelassen werden (Rollins/HIR 27.3.2023). Zudem kennen viele Menschen dort kein anderes System, als jenes von al Shabaab. Viele erachteten die Gruppe als Befreier. Sie haben so lange unter al Shabaab gelebt, dass es großer Anstrengungen bedarf, um die Gehirnwäsche rückgängig zu machen und eine Akzeptanz der neuen Verhältnisse zu erlangen. Doch das geschieht nicht automatisch, es braucht dafür die Zurverfügungstellung gewisser Dienste (DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023). Tatsächlich gibt es keine Kapazitäten, um die befreiten Gebiete zu administrieren (IO-D/STDOK/SEM 4.2023; vgl. DIPL-X/STDOK/SEM 4.2023, Sahan/STDOK/SEM 4.2023), und man hat es versäumt, eine adäquate Verwaltung für neu eingenommene Gebiete vorzubereiten (AQ21 11.2023). Vor Ort gibt es entweder überhaupt keine Verwaltungsstrukturen mehr oder aber eine rudimentäre Verwaltung über die Clans (Sahan/STDOK/SEM 4.2023). Vielen Gemeinden, die "befreit" worden sind, werden keine sinnvollen grundlegenden Dienstleistungen zur Verfügung gestellt. Die Bundesarmee hat zwar eine Versorgung mit Wasser und Lebensmitteln aufgebaut – dies aber zusätzlich zu ihrer bereits b