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{'item': 'W124 2272050-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW124 2272050-1 Spruch, W124 2272050-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Eine Verfolgung durch Al Shabaab habe aus näher dargelegten Gründen nicht festgestellt werden können. Es habe sich auch keine Bedrohung oder Verfolgung durch seinen Clan der Madhibaan ergeben. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in Somalia keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Eine Verfolgung durch Al Shabaab habe aus näher dargelegten Gründen nicht festgestellt werden können. Es habe sich auch keine Bedrohung oder Verfolgung durch seinen Clan der Madhibaan ergeben. Zu Spruchpunkt II. legte das Bundesamt dar, dass der BF bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre nicht unmitelbar betroffen sei. Sein Lebensunterhalt und jener seiner Familie seien mit Besitz der Viehherde gesichert gewesen und er habe bis zu seiner Ausreise die Schule besuchen können. Sein Vater, der nach der Ausreise des BF, die Herde in seinem Heimatort XXXX zurückgelassen habe, sei nun von der Unterstützung des in England lebenden Onkels angewiesen und es sei davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung von diesem erlangen könnte. Der BF würde durch eine Tätigkeit – wenn auch nur als Tagelöhner – eine ausreichende Lebensgrundlage finden und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu sowie an der somalisch-äthiopischen Grenze. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Zu Spruchpunkt römisch zwei. legte das Bundesamt dar, dass der BF bei einer Rückkehr von den Auswirkungen der Dürre nicht unmitelbar betroffen sei. Sein Lebensunterhalt und jener seiner Familie seien mit Besitz der Viehherde gesichert gewesen und er habe bis zu seiner Ausreise die Schule besuchen können. Sein Vater, der nach der Ausreise des BF, die Herde in seinem Heimatort römisch 40 zurückgelassen habe, sei nun von der Unterstützung des in England lebenden Onkels angewiesen und es sei davon auszugehen, dass der BF auch Unterstützung von diesem erlangen könnte. Der BF würde durch eine Tätigkeit – wenn auch nur als Tagelöhner – eine ausreichende Lebensgrundlage finden und verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu sowie an der somalisch-äthiopischen Grenze. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rückkehr nach Mogadischu in der Lage sei, die dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage zu geraten. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet bestehe. Der BF besitze in Österreich keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte und eine Integrationsverfastigung seiner Person habe nicht festgestellt werden können. Zudem könne nicht angenommen werden, dass er der somalischen Lebensweise und dem dortigen Kulturkreis völlig entrückt wäre und es sei nicht erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Im Rahmen einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne und eine Rückkehrentscheidung daher zulässig sei.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründete das Bundesamt damit, dass kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet bestehe. Der BF besitze in Österreich keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte und eine Integrationsverfastigung seiner Person habe nicht festgestellt werden können. Zudem könne nicht angenommen werden, dass er der somalischen Lebensweise und dem dortigen Kulturkreis völlig entrückt wäre und es sei nicht erkennbar, dass er im Falle einer Rückkehr nach Somalia bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Im Rahmen einer individuellen Abwägung sei festzustellen, dass im Zuge der Rückkehrentscheidung ein möglicher Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte jedenfalls als gerechtfertigt angesehen werden könne und eine Rückkehrentscheidung daher zulässig sei.
  2. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert oder getötet zu werden, gezwungen gesehen habe, aus Somalia zu flüchten. Des Weiteren fürchte er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Freundin. Die im gegenständlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF befassen. Wären die in der Beschwerde zitierten Länderberichte (EUAA, ACCORD und BAMF) herangezogen worden, hätte das Bundesamt zur Feststellung kommen müssen, dass politisch Andersdenkende durch Al Shabaab massiven Verfolgungen ausgesetzt seien und sich das Vorbringen des BF bezüglich drohender Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in den Länderfeststellungen decke. Der BF sei als Risikogruppe gemäß aktueller UNHCR-Richtlinien zu werten, wobei auf „Members of Minority Groups (…)“ und „Individuals Belonging to a Clan Engaged in Inter-Clan Conflicts, Including Blood Feuds“ verwiesen wurde. Der BF habe entgegen der Ansicht des Bundesamtes sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung frei gesprochen. Hätte das Bundesamt das Vorbringen entsprechend gewürdigt und insbesondere einen Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten vorgenommen, wäre es zum Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes betreffend eine Verfolgungsgefahr durch Familienangehörige seiner Freundin insofern unzutreffend, als das Paar die Beziehung anfangs geheim gehalten habe, bis dies bekannt geworden sei, und es keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass Mischehen in Somalia verfolgt werden würden. Im Fall einer Rückkehr sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen und es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil Al Shabaab ihn in ganz Somalia verfolgen würde und die derzeitige Lage in ganz Somalia höchst prekär sei.
  3. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich der BF aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, durch Al Shabaab zwangsrekrutiert oder getötet zu werden, gezwungen gesehen habe, aus Somalia zu flüchten. Des Weiteren fürchte er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch die Familienangehörigen seiner Freundin. Die im gegenständlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich nicht ausreichend mit dem individuellen Vorbringen des BF befassen. Wären die in der Beschwerde zitierten Länderberichte (EUAA, ACCORD und BAMF) herangezogen worden, hätte das Bundesamt zur Feststellung kommen müssen, dass politisch Andersdenkende durch Al Shabaab massiven Verfolgungen ausgesetzt seien und sich das Vorbringen des BF bezüglich drohender Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab in den Länderfeststellungen decke. Der BF sei als Risikogruppe gemäß aktueller UNHCR-Richtlinien zu werten, wobei auf „Members of Minority Groups (…)“ und „Individuals Belonging to a Clan Engaged in Inter-Clan Conflicts, Including Blood Feuds“ verwiesen wurde. Der BF habe entgegen der Ansicht des Bundesamtes sein Vorbringen sehr detailliert und lebensnah gestaltet und habe über die drohende Verfolgung frei gesprochen. Hätte das Bundesamt das Vorbringen entsprechend gewürdigt und insbesondere einen Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten vorgenommen, wäre es zum Schluss gekommen, dass die geschilderte Verfolgungsgefahr objektiv nachvollziehbar sei. Zudem sei die Beweiswürdigung des Bundesamtes betreffend eine Verfolgungsgefahr durch Familienangehörige seiner Freundin insofern unzutreffend, als das Paar die Beziehung anfangs geheim gehalten habe, bis dies bekannt geworden sei, und es keineswegs ausgeschlossen werden könne, dass Mischehen in Somalia verfolgt werden würden. Im Fall einer Rückkehr sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer asylrelevanten Verfolgung des BF auszugehen und es stehe ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, weil Al Shabaab ihn in ganz Somalia verfolgen würde und die derzeitige Lage in ganz Somalia höchst prekär sei. Außerdem werde bestritten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keinem realen Risiko einer Verletzung des Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die allgemein gefährliche Sicherheitslage in seiner Heimatregion stehe einer Rückkehr entgegen. Er sei massiv von Nahrungsmittelknappheut und den Auswirkungen der Dürre betroffen, er habe in Ungewissheit gelebt, an einem Tag habe er zu essen gehabt, an einem anderen habe er hungern müssen. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. UNHCR halte eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage als generell nicht zulässig. Aktuelle Berichte würden die dortige Situation als „instabil“, „unsicher“ und der „unsicherste Teil Somalias“ beschreiben und Al Shabaab würde eine versteckte, aber für alle klar erkennbare Präsenz in Mogadischu aufrechterhalten, wie sich aus einem Bericht der EUAA zur Sicherheitslage vom September 2021 ergebe. Es sei auch eine Stärkung von Al Shabaab aufgrund der aktuellen Staatskrise zu erwarten. Anhand der aktuellen Länderberichte könne kein Zweifel daran aufkommen, dass die Sicherheitslage in Somalia, speziell auch in Mogadischu, katastrophal sei. Darüber hinaus habe sich die Versorgungslage in Somalia, insbesondere auch aufgrund des Ukraine-Krieges und dessen Folgen sowie der verheerenden anhaltenden Dürre, massiv verschlechtert, wie sich aus Medienberichten aus dem Jahr 2022 entnehmen ließe. Hätte sich das Bundesamt mit der Versorgungslage in Somalia auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia nicht zumutbar sei und ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei.Außerdem werde bestritten, dass der BF im Falle seiner Rückkehr keinem realen Risiko einer Verletzung des Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die allgemein gefährliche Sicherheitslage in seiner Heimatregion stehe einer Rückkehr entgegen. Er sei massiv von Nahrungsmittelknappheut und den Auswirkungen der Dürre betroffen, er habe in Ungewissheit gelebt, an einem Tag habe er zu essen gehabt, an einem anderen habe er hungern müssen. Dem BF stehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu zur Verfügung. UNHCR halte eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu aufgrund der derzeitigen Sicherheits- und Menschenrechtslage als generell nicht zulässig. Aktuelle Berichte würden die dortige Situation als „instabil“, „unsicher“ und der „unsicherste Teil Somalias“ beschreiben und Al Shabaab würde eine versteckte, aber für alle klar erkennbare Präsenz in Mogadischu aufrechterhalten, wie sich aus einem Bericht der EUAA zur Sicherheitslage vom September 2021 ergebe. Es sei auch eine Stärkung von Al Shabaab aufgrund der aktuellen Staatskrise zu erwarten. Anhand der aktuellen Länderberichte könne kein Zweifel daran aufkommen, dass die Sicherheitslage in Somalia, speziell auch in Mogadischu, katastrophal sei. Darüber hinaus habe sich die Versorgungslage in Somalia, insbesondere auch aufgrund des Ukraine-Krieges und dessen Folgen sowie der verheerenden anhaltenden Dürre, massiv verschlechtert, wie sich aus Medienberichten aus dem Jahr 2022 entnehmen ließe. Hätte sich das Bundesamt mit der Versorgungslage in Somalia auseinandergesetzt, wäre es zum Ergebnis gekommen, dass eine Rückkehr des BF nach Somalia nicht zumutbar sei und ihm zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreicherung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine im Ergebnis unrichtig. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er könne sich nirgends in Somalia niederlassen, daher habe er faktisch keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat. Er versuche sich, soweit es seine psychische Verfassung zuließe, zu integrieren und besuche Sprachkurse. Die Verfahrensdauer habe die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten mit einer Verfahrensdauer von über 15 Monaten weit überschritten und daher werde der Umstand, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müsste, zu relativieren sein. Das Bundesamt hätte daher die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gehabt. Dass eine Rückkehrentscheidung zur Erreicherung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, erscheine im Ergebnis unrichtig. Der BF sei strafgerichtlich unbescholten und stelle keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er könne sich nirgends in Somalia niederlassen, daher habe er faktisch keine Bindung mehr zu seinem Herkunftsstaat. Er versuche sich, soweit es seine psychische Verfassung zuließe, zu integrieren und besuche Sprachkurse. Die Verfahrensdauer habe die gesetzliche Entscheidungsfrist von sechs Monaten mit einer Verfahrensdauer von über 15 Monaten weit überschritten und daher werde der Umstand, dass sich der BF seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein müsste, zu relativieren sein. Das Bundesamt hätte daher die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig zu erklären und ihm eine Aufenthaltsberechtigung (plus) zu erteilen gehabt.
  4. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin seitens des Bundesamtes zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass die Angaben des BF in Bezug auf eine vermeintliche Rekrutierung sowie die gesamte Bedrohung durch Al Shabaab nicht glaubhaft und nicht lebensnah gewesen seien. Selbst auf konkrete Nachfrage in der Einvernahme vor dem Bundesamt sei keine direkte Bedrohung durch Al Shabaab hervorgekommen. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Situation in Mogadischu nach wie vor angespannt sei, jedoch sei die Sicherheitslage als ausreichend sicher zu bewerten. Weiters gebe es auch ein Angebot an Unterstützungen für Rückkehrer und der BF verfüge über familiären Anschluss in Mogadischu (Onkel) bzw. über ein familiäres Netzwerk in Somalia. Der BF sei zumindest in Mogadischu wohnungsversorgt, wo er sich schon vor der Ausreise aufgehalten habe. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF, sei diesem eine Ansiedlung in Mogadischu möglich und zumutbar. Dass der BF seine Freundin nie hätte heiraten dürfen, weil er einem Minderheitenclan angehöre, habe keine Asylrelevanz.
  5. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin seitens des Bundesamtes zusammengefasst geltend gemacht wurde, dass die Angaben des BF in Bezug auf eine vermeintliche Rekrutierung sowie die gesamte Bedrohung durch Al Shabaab nicht glaubhaft und nicht lebensnah gewesen seien. Selbst auf konkrete Nachfrage in der Einvernahme vor dem Bundesamt sei keine direkte Bedrohung durch Al Shabaab hervorgekommen. Es werde zwar nicht verkannt, dass die Situation in Mogadischu nach wie vor angespannt sei, jedoch sei die Sicherheitslage als ausreichend sicher zu bewerten. Weiters gebe es auch ein Angebot an Unterstützungen für Rückkehrer und der BF verfüge über familiären Anschluss in Mogadischu (Onkel) bzw. über ein familiäres Netzwerk in Somalia. Der BF sei zumindest in Mogadischu wohnungsversorgt, wo er sich schon vor der Ausreise aufgehalten habe. Unter Berücksichtigung der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF, sei diesem eine Ansiedlung in Mogadischu möglich und zumutbar. Dass der BF seine Freundin nie hätte heiraten dürfen, weil er einem Minderheitenclan angehöre, habe keine Asylrelevanz.
  6. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen.
  7. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit der Rechtsvertretung des BF eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:„(…)Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:, „(…) R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Somalisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Somalisch. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF gibt an, dass er gesund ist und keine Medikamente einnimmt. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Beginn der Befragung: R: Wie heißen Sie und wann und wo sind Sie geboren? BF: Ich bin am XXXX in XXXX geboren.BF: Ich bin am römisch 40 in römisch 40 geboren. R: Was ist die nächstgrößere gelegene Stadt? BF: XXXX ist in der Provinz Hiiraan. Das nächste Dorf heißt XXXX und die nächstgrößere Stadt XXXX .BF: römisch 40 ist in der Provinz Hiiraan. Das nächste Dorf heißt römisch 40 und die nächstgrößere Stadt römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdorf entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: XXXX ist von uns zwischen 20 und 30 km entfernt.BF: römisch 40 ist von uns zwischen 20 und 30 km entfernt. R: Sind die Angaben, die Sie seinerzeit beim BFA bzw. bei der Polizei gemacht haben, korrekt und halten Sie diese aufrecht? BF: Ja. R: Wo haben Sie von Ihrer Geburt an bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia gelebt? Wenn Sie bitte chronologisch angeben, in welchen Orten, Dörfern und Städten Sie in welchen Zeiträumen gelebt haben. BF: Von meiner Geburt bis XXXX lebte ich in meinem Heimatdorf. Danach bin ich nach Mogadischu gefahren. Die Fahrt von meinem Heimatdorf bis nach Mogadischu hat 2 Tage gedauert. Vom XXXX bis XXXX war ich in Mogadischu. Danach bin ich geflogen.BF: Von meiner Geburt bis römisch 40 lebte ich in meinem Heimatdorf. Danach bin ich nach Mogadischu gefahren. Die Fahrt von meinem Heimatdorf bis nach Mogadischu hat 2 Tage gedauert. Vom römisch 40 bis römisch 40 war ich in Mogadischu. Danach bin ich geflogen. R: Mit wem haben Sie an der von Ihnen angegebenen Heimatadresse gewohnt? BF: Dort lebte ich gemeinsam mit meinen Eltern und meinen 4 Brüdern und 3 Schwestern. R: Wie heißen Ihre 4 Brüder? BF: XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .BF: römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . R: Wie alt sind Ihre Brüder? BF: XXXX und XXXX sind 9 Jahre alt. XXXX ist 22 und XXXX ist 11.BF: römisch 40 und römisch 40 sind 9 Jahre alt. römisch 40 ist 22 und römisch 40 ist
  8. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er ist Einzelkind. R: Ihre Mutter? BF: Auch keine. R: Haben Sie Verwandte in Somalia? BF: Ja. R: In welcher persönlichen Beziehung stehen die Verwandte zu Ihnen? BF: Ich habe einen Onkel väterlicherseits. Er ist nicht der richtige Bruder meines Vaters, sondern sein Cousin. Er lebt in Großbritannien. R: Haben Sie in Somalia Verwandte? BF: Nein. In Somalia ist nur ein weitschichtiger Verwandter von meinen Eltern. Als ich in Mogadischu war, habe ich bei ihm gewohnt. R: Inwiefern ist er weitschichtig? Was heißt weitschichtig? BF: Genau weiß ich es nicht. Mein Vater hat mir erzählt, dass er ein Verwandter von ihm ist, aber wie weit, das weiß ich nicht. R: D. h. Sie können nicht sagen, ob er weitschichtig oder enger verwandt ist mit Ihnen? BF: Das weiß ich nicht. Als ich mein Heimatdorf verlassen habe, hat mein Vater ihn kontaktiert. R: Wie sind Sie dort aufgenommen worden? BF: Bei ihm habe ich gelebt. R wiederholt die Frage. D: Er hat die Frage nicht verstanden. R wiederholt die Frage. BF: Er hat mich normal aufgenommen. Bei ihm habe ich geschlafen, gegessen und er hat mich versorgt. R: Haben Sie sich bei ihm wohl gefühlt? BF: Normal, mittel. R wiederholt die Frage. BF: Nein. R: Warum haben Sie sich bei ihm nicht wohl gefühlt? BF: Damit meine ich, weil ich Angst um mein Leben hatte, habe ich mich dort nicht so wohl gefühlt. R: Warum hatten Sie vor Ihrem Verwandten Angst um Ihr Leben? BF: Die Geschwister meiner Freundin, die mit mir nach Mogadischu gegangen ist, hat immer wieder Drohanrufe von ihren Geschwistern bekommen. Sie sagten zu meiner Freundin, sie wissen, wo wir aufhältig sind. R: Die Frage war zu Ihrem Verwandten. Wie haben Sie sich von Ihrem Verwandten aufgenommen gefühlt? BF: Ich habe nicht gemeint, dass ich Angst von meinem Verwandten habe, sondern vor den Drohanrufen. R wiederholt die Frage. BF: Er hat mich gut aufgenommen. R: Wie war das Verhältnis zu Ihrem Verwandten? BF: Gut. R: Mit wem lebt Ihr Verwandter dort in Mogadischu? BF: Dort waren mein Onkel, seine Frau und sein Sohn. R: Wie alt ist sein Sohn? BF: Er war ca. zwischen 3 und 4 Jahre alt. R: Wie hat Ihr Verwandter in Mogadischu seinen Lebensunterhalt bestritten? BF: Er hat ein kleines Teegeschäft gehabt. R: Seit wann ist Ihr Onkel in Großbritannien? BF: Er wohnt dort seit längerer Zeit. Ich weiß nicht wie lange. Ich war damals klein. R: Was heißt „ich war damals klein“? BF: Ich meine, als er Somalia verlassen hat, war ich ein kleines Kind. R: Was heißt für Sie kleines Kind? BF: Unter 4 war ich. R: Wie heißt Ihr Onkel, der in Großbritannien lebt? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie heißt Ihr Verwandter in Mogadischu? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie geht es Ihren Eltern und Geschwistern? BF: Es geht ihnen finanziell schlecht. R: Woher wissen Sie das? BF: Mein Onkel, der in Großbritannien lebt, schickt ihnen ab und zu ein bisschen Geld. R: Wann haben Sie das letzte Mal mit Ihren Eltern gesprochen? BF: Das letzte Telefonat war vor ca. 3 Wochen. R: Was war der Inhalt dieses Telefongespräches? BF: Wir haben uns gegenseitig gesagt, wie es uns gesundheitlich geht usw. R: Was heißt in diesem Zusammenhang in diesem Telefongespräch „usw.“? BF: Damit meine ich, wie sie dort leben, was sie essen, ob sie überhaupt was zum Essen haben. Meine Mutter hat darauf geantwortet, dass sie ab und zu Geld von dem Onkel bekommen, aber es reicht uns nicht. R: Wo wohnen Ihre Eltern mit Ihren Geschwistern? BF: In einer Stadt namens XXXX und das liegt an der Grenze Somalia Äthiopien. BF: In einer Stadt namens römisch 40 und das liegt an der Grenze Somalia Äthiopien. R: Wo liegt das XXXX , in welchem Staatsgebiet?R: Wo liegt das römisch 40 , in welchem Staatsgebiet? BF: An der somalischen Seite. R: Wie haben Sie in Somalia den Lebensunterhalt bestritten? BF: Mein Vater hat als Schuster gearbeitet. Wir hatten Haustiere, z. B. Ziegen, ungefähr
  9. Davon haben wir gelebt. R: Wovon lebt Ihr Vater jetzt? BF: Sie sind jetzt gemeinsam in XXXX . Sie leben vom Geld, dass der Onkel ihnen schickt.BF: Sie sind jetzt gemeinsam in römisch 40 . Sie leben vom Geld, dass der Onkel ihnen schickt. R: Reicht es für den Lebensunterhalt aus? BF: Meine Mutter hat mir gesagt, dass das nicht reicht. R: Wie leben sie dann trotzdem dort? BF: Das weiß ich nicht. Wie meine Mutter mir gesagt hat, reicht das Geld nicht. Wie sie leben, weiß ich nicht. R: Von was leben Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister? BF: Das Geld, was sie von meinem Onkel bekommen. R wiederholt die Frage. BF: Sie leben in einer Holzhütte und das Geld, was sie von meinem Onkel bekommen, brauchen sie für Essen. R: Seit wann leben Ihre Eltern und Geschwister in XXXX ?R: Seit wann leben Ihre Eltern und Geschwister in römisch 40 ? BF: Einen Tag, nachdem ich meinen Heimatort verlassen habe. Das war der XXXX .BF: Einen Tag, nachdem ich meinen Heimatort verlassen habe. Das war der römisch 40 . R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie selbst? BF: Ich habe nicht gearbeitet, aber ich habe 8 Jahre die Schule besucht. R: Welche Schule? BF: Die normale Schule. Die Schule heißt XXXX . Die Schule war eine allgemeinbildende höhere Schule.BF: Die normale Schule. Die Schule heißt römisch 40 . Die Schule war eine allgemeinbildende höhere Schule. R: Mussten Sie dort Schulgeld zahlen? BF: Ja. Mein Vater hat das bezahlt. R: Wie viel hat das Schulgeld ausgemacht? BF: 5 Dollar pro Monat. R: Was arbeitet Ihr älterer Bruder bzw. was hat er für eine Ausbildung? BF: Er hat nicht gearbeitet. Er hat früher Somalia verlassen, ich nehme an Richtung Arabische Länder. R: Hat er die Schule besucht? BF: Ja, er ist auch in diese Schule gegangen. R: Hat er die Schule abgeschlossen? BF: Nein, bevor er die Schule abgeschlossen hat, hat er sie verlassen. R: Warum? BF: Das weiß ich nicht. R: Welches Verhältnis hatten Sie denn zu Ihrem älteren Bruder? BF: Er ist mein Bruder, aber wir hatten kein enges Verhältnis. R: Haben Sie Ihre Eltern gefragt, warum Ihr Bruder die Schule nicht abgeschlossen hat? BF: Nein. R: War er ein schlechter Schüler? BF: Ich glaube schon. Er hatte keine guten Noten. R: War er faul? BF: Ja, manchmal ist er in die Schule gegangen, manchmal ist er auch nicht gegangen. R: Was hat Ihr Vater dazu gesagt, der ja Schulgeld dafür bezahlt hat? BF: Mein Vater hat davon nichts gewusst, dass er nicht in die Schule geht. Wenn mein Vater das gewusst hätte, hätte er ihm sagen können, dass er für die Schule Geld zahlt und wenn er nicht mehr will, zu Hause bleiben soll. R: Hat Ihr Vater von den schlechten Noten gewusst? BF: Nein. R: Hat es Ihrem Vater interessiert, was für Noten Ihr Bruder gehabt hat? BF: Mein Vater hat uns nicht so streng kontrolliert, weil er arbeiten musste, um uns zu versorgen. R: Konnte er die Familie damit gut versorgen? BF: Nein, Mittelschicht. R wiederholt die Frage. BF: Ja, aber im Vergleich mit den anderen Bewohnern waren wir in der Mittelschicht. R: Welchen Clan gehören Sie an? BF: Ich gehöre dem Clan Gabooye, Subclan Madhibaan, Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX an.BF: Ich gehöre dem Clan Gabooye, Subclan Madhibaan, Subsubclan römisch 40 , Subsubsubclan römisch 40 an. R: Wie viele Ihre Clanangehörige haben in diesem Dorf gewohnt? Wie war das Verhältnis? BF: Wie viel genau, weiß ich nicht, aber dort wohnen ca. 10 Familien. R: Von wie vielen? BF: Ich weiß nicht, wie viele Familien dort leben. Ich weiß auch nicht, wie viele Einwohner dieses Dorf hat. R: Wie lange haben Sie dort gelebt? BF: Ich habe dort von meiner Geburt bis XXXX gelebt.BF: Ich habe dort von meiner Geburt bis römisch 40 gelebt. R: In die wievielte Klasse dieser allgemeinbildenden höheren Schule sind Sie gegangen? BF: Ich habe die Schule bis zur
  10. Klasse besucht. Das waren 4 Jahre Volksschule und 4 Jahre Mittelschule. R: Wie viele Familien haben ca. in Ihrem Dorf gelebt? BF: Ich weiß es nicht und ich kann es auch nicht schätzen. R: Wieso leben Ihre Eltern bzw. Ihre Geschwister nicht mehr in Ihrem Heimatdorf? BF: Nachdem ich mit meiner Freundin von unserem Heimatdorf geflohen bin, hat meine Familie Drohanrufe von der Familie meiner Freundin bekommen. Da meine Familie Angst wegen diesen Drohanrufen hatten, haben sie mein Heimatdorf verlassen. R: Wie heißt Ihre Freundin? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo hält sich Ihre Freundin auf? BF: In der Türkei. R: Waren Sie mit Ihrer Freundin in der Türkei? BF: Ja. R: Warum lassen Sie Ihre Freundin in der Türkei alleine? BF: Aus finanziellen Gründen konnten wir nicht gemeinsam. R wiederholt die Frage. BF: Wir konnten nicht gemeinsam nach Europa flüchten. Das Geld für uns beide für den Schlepper hatten wir nicht. R: Wenn Sie das Geld für Sie beide nicht haben, warum lassen Sie Ihre Freundin in der Türkei? BF: Wir haben ausgemacht, dass ich sie hierher hole, wenn ich das Geld habe. R: Wie viel Geld brauchen Sie dafür? BF: Das weiß ich nicht. R: Wann haben Sie das Geld zusammen, wenn Sie nicht wissen, wie viel Geld Sie dafür brauchen? BF: Wir haben ausgemacht, dass ich arbeite und Geld spare, um sie hierher zu holen. R: Für wen sparen Sie denn das Geld? Für wen brauchen Sie das Geld, um sie hierher zu holen? BF: Ich meine, um meine Freundin hierher zu bringen. R: Wie wollen Sie denn Ihre Freundin hierher bringen? Wie soll denn das gehen? BF: Dieser Weg, den ich genommen habe, war sehr gefährlich. Für eine alleinstehende Frau wäre es auf diesem Weg sehr gefährlich hierher zu kommen. Ich wollte sie legal hierher bringen. R: Bei wem hält sich jetzt Ihre Freundin auf? BF: In einer WG mit somalischen Frauen. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssen? BF: Ich habe Angst vor der Familie meiner Freundin. Sie haben uns bedroht und ihr Vater ist auch ein Mitglied der Al Shabaab. R: Wie alt ist Ihre Freundin? BF:
  11. R: Wann ist sie geboren? BF: Wann sie genau geboren ist, weiß ich nicht, aber ich glaube XXXX oder XXXX .BF: Wann sie genau geboren ist, weiß ich nicht, aber ich glaube römisch 40 oder römisch 40 . R: Wie heißt Ihre Freundin mit Namen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Hat Ihre Freundin im Heimatdorf gelebt? BF: Ja. R: Wie weit voneinander haben Sie gelebt? BF: Ca. 3 km von uns entfernt. R: Wo haben Sie Ihre Freundin kennengelernt bzw. wie haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? BF: Wir haben uns in der Schule kennengelernt. Sie war auch in meiner Schule. Sie war in der gleichen Klasse. R: Was heißt, „Sie war in der gleichen Klasse“? War sie in der gleichen Klasse oder war sie in der gleichen Schulstufe? BF: Ich meine die gleiche Schulstufe. Wir sind getrennt gewesen in Burschen und Mädchen. R: Wie haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? BF: Da sie nicht weit von mir wohnte, sind wir auf dem Weg zur Schule bzw. auf dem Weg von der Schule nach Hause zusammen gegangen. R: Wer ist da alles nach Hause gegangen bzw. zur Schule gegangen? Wie viele Schüler sind auf diesem Weg gegangen? BF: Zwischen 11 und 12 Schüler, die diesen Weg genommen haben. R: Wer ist länger gegangen? Wer hat den längeren Schulweg gehabt, Sie oder Ihre Freundin? BF: Sie. Von dem Weg von der Schule nach Hause war sie zuerst daheim. R: Wie hat das dann ausgeschaut, dass Sie dann in der Früh oder am Morgen miteinander zur Schule gegangen sind? BF: Auf dem Weg in der Schule haben wir uns meistens getroffen, aber von der Schule nach Hause gingen wir meisten gemeinsam zusammen nach Hause. R: Wie haben Sie sich in der Früh getroffen? BF: Das war selten. R: Und wenn Sie sich getroffen haben, wie ist dieses Treffen in der Früh zu Stande gekommen? BF: Wenn wir uns manchmal in der Früh getroffen haben, haben wir miteinander nicht so viel geredet. Wir gingen nur zusammen in die Schule. Das haben wir nur gemacht, weil wir nicht wollten, das man darauf kommt. R: Wieso sind Sie dann von der Schule gemeinsam nach Hause gegangen? BF: Von der Schule nach Hause sind alle Kinder auf diesem Weg. Wir haben uns gesehen und einfach geredet, wie die anderen Schüler. R: Wann haben Sie Ihre Freundin kennengelernt? BF: Wann das genau war, kann ich mich nicht mehr erinnern. Seit der Kindheit kennen wir uns. R: Seit wann bezeichnen Sie Ihre Freundin als Freundin? BF: Das war Anfang des
  12. Schuljahres. R: Welches Jahr war das? BF: Das war das Schuljahr XXXX .BF: Das war das Schuljahr römisch 40 . R: Wann war das dann? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Was bezeichnen Sie als Ihre Freundin? Was ist für Sie eine Freundin? BF: Wir haben einander geliebt und wollten in Zukunft heiraten. R: Was heißt „Wir haben einander geliebt“? Wie hat sich das ausgedrückt? BF: Liebe meine ich. 2 Personen mögen sich. Danach kommt die Liebe. Ich habe sie geliebt. R: Wie hat sich die Liebe bei Ihnen konkret zwischen Ihnen und Ihrer Freundin ausgedrückt? BF: Sie war schön und ich habe sie gemocht. Danach ist die Liebe gekommen. R wiederholt die Frage. BF: Liebe kann man nicht sehen, aber ich habe das Gefühl gehabt und gespürt, dass ich sie liebe. R: Wie haben Sie denn gewusst, dass Sie das Gefühl nicht täuscht? BF: Man kann das spüren von dieser Person, dass er dir zuhören will, dass er sich interessiert und das habe ich von ihr gesehen. R: Ist über dieses Spüren dieses Interesses hinaus noch irgendwie etwas erkennbar gewesen? BF: Ja, am Anfang habe ich gespürt, dass sie mich interessiert. Nachdem ich ihr gesagt habe, dass ich in sie verliebt bin, haben wir uns seither getroffen und offen miteinander darüber gesprochen. R: Wie hat sie reagiert, nachdem Sie ihr Ihre Liebe eingestanden haben? BF: Nachdem ich ihr das gesagt habe, hat sie sich auch gefreut und hat mir auch das Gleiche gesagt. R: Ist es jemals zu körperlichen Kontakten gekommen? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Geschlechtsverkehr haben wir nie gehabt. Liebe haben wir miteinander gemacht. R: Was heißt das? BF: Wir haben nur miteinander ausgemacht, dass wir heiraten. R: Ist es jemals zu körperlichen Kontakten irgendwelcher Art und Weise gekommen? BF: Ja. R: Inwiefern? BF: Wir haben uns geküsst und geschmust. Sonst nichts. Sie wollte zuerst heiraten. R: Wann haben Sie Ihre Freundin das
  13. Mal geküsst? BF: Das war eines Abends im Jahr XXXX , an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern.BF: Das war eines Abends im Jahr römisch 40 , an das genaue Datum kann ich mich nicht erinnern. R: An das ungefähre Datum? BF: Ich nehme an, das war am XXXX . Ich nehme an, das war der Valentinstag.BF: Ich nehme an, das war am römisch 40 . Ich nehme an, das war der Valentinstag. R: Hat der Valentinstag in Somalia Bedeutung? BF: Nein, aber die Jugendlichen interessieren sich dafür. R: Wo haben Sie sich am Abend mit Ihrer Freundin aufgehalten? BF: In Somalia ist es so üblich, wenn 2 Freunde zusammen kommen wollen, gehen sie an einen Ort, wo man sie nicht kennt. Es gibt keine Lokale oder Einrichtungen, wo man sich treffen kann. Wir haben uns in einem anderen Ort, hinter einem Haus getroffen. Dort waren wir. R: Sie sagen, Sie waren dort am Abend mit Ihrer Freundin. Wie spät war es denn? BF: Genau weiß ich es nicht, aber es war zwischen dem Abendgebet und dem Nachtgebet. Es war zwischen 18 und 19 Uhr am Abend. R: Wie hat der Ort geheißen, wo Sie da mit Ihrer Freundin gewesen sind? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie weit ist XXXX von Ihrem Heimatdorf entfernt?R: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Heimatdorf entfernt? BF: XXXX ist auch in einem Ort, in meinem Heimatdorf, aber dieser Ort ist 4 oder 5 km von unserem Haus entfernt.BF: römisch 40 ist auch in einem Ort, in meinem Heimatdorf, aber dieser Ort ist 4 oder 5 km von unserem Haus entfernt. R: Wie weit ist der Ort von dem Elternhaus Ihrer Freundin entfernt? BF: Zwischen 2 und 3 km. R: Wie lange sind sie dort gemeinsam verblieben? BF: Wir waren dort zwischen 40 und 50 Minuten. Da viele Jugendliche dort vorbeigegangen sind, haben wir uns gedacht, dass wir gehen bevor sie uns sehen. R: Hat Ihre Freundin diesen Ort gekannt? BF: Ja. R: Woher? BF: Sie hat den Ort gekannt und wir haben ausgemacht uns dort zu treffen. R: Woher hat sie diesen Ort gekannt? BF: Jeder, der dort geboren ist, kennt diesen Ort. Es ist ein bekannter Ort. R: Warum ist es dort ein bekannter Ort? BF: Nicht besonders bekannt, wir haben ausgemacht uns dort zu treffen. R: Wie oft war Ihre Freundin schon dort, bevor Sie sich mit ihr dort getroffen haben? BF: An diesem Abend waren wir das
  14. Mal dort, aber getroffen haben wir uns oft in einem Haus eines Freundes von mir. R: Wo ist dann das Haus des Freundes? BF: Das Haus ist ca. 4 km von unserem Elternhaus entfernt. R: Wie weit ist das Haus Ihres Freundes vom Elternhaus Ihrer Freundin entfernt? BF: Ca. 6 km. R: Wie ist eigentlich Ihre Freundin zu dem Ort XXXX an diesem XXXX gekommen?R: Wie ist eigentlich Ihre Freundin zu dem Ort römisch 40 an diesem römisch 40 gekommen? BF: Zu Fuß. R: Hat Ihre Freundin den Weg dorthin von Ihrem Elternhaus nach XXXX gekannt?R: Hat Ihre Freundin den Weg dorthin von Ihrem Elternhaus nach römisch 40 gekannt? BF: Ja. R: Wie oft war sie schon dort? Wie oft ist sie schon diesen Weg gegangen? BF: Das weiß ich nicht, wie oft sie dort vorbei gegangen ist, aber wir haben uns dort ein einziges Mal getroffen. R: Ist Ihre Freundin an diesem Tag alleine gekommen? Wurde sie von jemanden begleitet? BF: Alleine. R: Wann waren Sie dann an diesem Tag zu Hause, nachdem Sie sich mit Ihrer Freundin getroffen haben? BF: Nachdem wir uns verabschiedet haben, war ich in einer Stunde zu Hause. R: Ihre Freundin? BF: Das weiß ich nicht. Sie ist auch nach Hause gegangen, aber ich weiß nicht, wann sie nach Hause gekommen ist. R: Wie oft haben Sie sich denn dann nach dem XXXX mit Ihrer Freundin getroffen?R: Wie oft haben Sie sich denn dann nach dem römisch 40 mit Ihrer Freundin getroffen? BF: Wie oft wir uns danach getroffen haben, kann ich mich nicht erinnern. Mindestens 10 Mal haben wir uns getroffen. R: Wo haben Sie sich dann diese „mindestens 10 Mal“ getroffen? BF: Manchmal haben wir uns auf der Straße getroffen, manchmal im Haus meines Freundes. Die Verhandlung wird um 10:48 Uhr unterbrochen und um 10:52 Uhr fortgesetzt. R: Wo hat sich denn das Haus Ihres Freundes befunden? BF: Sein Haus ist ungefähr 4 km von meinem Elternhaus entfernt. R: Und wie weit vom Elternhaus der Freundin? BF: 6 km. Sie wohnt 2 km von mir entfernt. R: Sind Sie zu Ihrem Freund, wenn Sie sich mit Ihrer Freundin dort getroffen haben, mit dieser gemeinsam oder getrennt hingegangen? BF: Getrennt sind wir dorthin gegangen. R: Wurde Ihre Freundin begleitet? BF: Alleine ist sie gekommen. R: Ist es in Ihrem Heimatort ein Problem, wenn eine junge Frau alleine bzw. am Abend unterwegs ist und sich an andere Orte begibt? BF: Sie konnte alleine unterwegs sein. Ihre Geschwister oder Eltern haben sie gefragt, wo sie hingeht. Sie hat immer nur gesagt, dass sie sich mit einer Freundin trifft. R: War das ein Problem, dass Ihre Freundin später am Abend nach Hause gekommen ist? BF: Nein, weil die Familie geglaubt hat, dass sie sich mit einer Freundin trifft. R: War die Familie Ihrer Freundin für somalische Verhältnisse eine liberale Familie oder eine strenge Familie? BF: Eine strenge Familie waren sie. R: Und wieso konnte dann die Freundin relativ spät am Abend nach Hause kommen? BF: Sie war nicht oft spät unterwegs. Wir haben uns oft zwischen 18 und 19 Uhr getroffen und sie ist immer früher nach Hause gegangen. R: Was heißt „Wir haben uns oft zwischen 18 und 19 Uhr getroffen und sie ist immer früher nach Hause gegangen“? BF: Damit meine ich, wir haben uns meistens zwischen 18 und 19 Uhr getroffen und blieben nur ca. 1 Stunde und gingen dann nach Hause. R: War diese gegenseitige Liebesbekundung auch anderen Menschen bekannt oder haben Sie es geheim gehalten? BF: Von Anfang an haben wir es immer geheim gehalten. Mein Freund, ich meine damit jenen Freund, der in dem Haus gewohnt hat, in dem wir uns getroffen haben und meine Schwester haben davon gewusst. Später sind viele Leute darauf gekommen, dass wir uns einander lieben. Ich weiß aber nicht wie. R: Was heißt später? Wann war das? BF: Mit später habe ich gemeint XXXX .BF: Mit später habe ich gemeint römisch 40 . R: Beim BFA haben Sie am XXXX die Frage, ob sie sich auch außerhalb der Schule getroffen hätten, verneint. Heute sagen Sie, dass Sie sich durchaus mehrmalig getroffen haben. Was sagen Sie denn dazu?R: Beim BFA haben Sie am römisch 40 die Frage, ob sie sich auch außerhalb der Schule getroffen hätten, verneint. Heute sagen Sie, dass Sie sich durchaus mehrmalig getroffen haben. Was sagen Sie denn dazu? BF: Ich habe gesagt, dass wir uns im Haus meines Freundes getroffen haben. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Freundin gehabt? BF: Sie sind insgesamt 5 Kinder, 3 Söhne und 2 Töchter. R: Haben die Geschwister Ihrer Freundin von dieser gegenseitigen Liebesbekundung gewusst? BF: Niemals. Am Anfang nicht, aber im XXXX haben sie es gewusst.BF: Niemals. Am Anfang nicht, aber im römisch 40 haben sie es gewusst. R: Von wem? BF: Eines Tages hat ein Bruder von ihr uns gesehen und das hat er seinen Eltern gesagt. R: Wo hat Sie der Bruder Ihrer Freundin gesehen? BF: Wir waren auf dem Weg von dem Haus meines Freundes nach Hause. Dabei hat er uns gesehen. R: Wie haben Sie und Ihre Freundin darauf reagiert? BF: Wir haben Angst gehabt und waren schockiert. Er sagte zu seiner Schwester, dass sie sich zu Hause sehen würden. Dann ist er gegangen. R: Sie sagen, das war im XXXX . Wann war das im XXXX ?R: Sie sagen, das war im römisch 40 . Wann war das im römisch 40 ? BF: Ende XXXX .BF: Ende römisch 40 . R: Wann? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Haben Sie eigentlich mit Ihrer Freundin Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie von jemanden miteinander gesehen werden? BF: Nein. Wir haben aufgepasst, dass man uns nicht miteinander sieht. R: Wie haben Sie es gemacht, dass Sie aufgepasst haben, dass man Sie nicht miteinander sieht? BF: Wir haben uns nicht ausgemacht, was wir machen würden, aber jeder hat aufgepasst, dass man uns nicht miteinander sieht. Als ihr Bruder uns gesehen hat, war es zufällig. R: Welchen Clan gehört Ihre Freundin an? BF: Gaal Jeel. R: Welchem Subclan und welchem Subsubclan? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie werden in Somalia Liebesbekundungen zwischen verschiedenen Clanangehörigen wahrgenommen? BF: Wenn es um einen Minderheitenstamm geht, erlauben manche Stämme es nicht. Da ich ein Angehöriger der Gabooye bin, darf ich nicht eine andere Frau heiraten, die einem anderen Stamm angehört. Wenn eine Frau so etwas macht, glauben die Eltern, dass ihr Ruf damit ruiniert wird. R: Kommt es in Somalia vor, dass verschiedene Clanangehörige heiraten? BF: Ja, aber ein Gabooye Angehöriger darf das nicht. R: Kommt es vor, dass ein Gabooye Angehörige/r einen anderen Clanangehörigen heiratet? BF: Ja, das passiert manchmal, aber wenn eine Frau einen Angehörigen Gabooye heiratet, passiert folgendes.
  15. Die Familienangehörigen werden den Kontakt mit der Frau beenden. Falls man sie fragen würde, würden diese antworten, dass sie nicht mehr deren Tochter ist.
  16. Oder ihre Familie werden Beide töten. R: Ist Ihnen so etwas bekannt gewesen? BF: Ja, das habe ich schon einmal gehört. R: Warum haben Sie dann eine Liebesbekundung dieser Frau ausgesprochen, wenn Sie von diesen Umständen gewusst haben? BF: Die Liebe hat mich geführt und ich habe sie geliebt. R: Sie haben gesagt, ihr Bruder hat dann die Information weitergegeben, dass Sie mit Ihrer Freundin gesehen worden sind. Wem hat er diese Information weitergegeben? BF: Er hat es seinem Vater weitergesagt. Sein Vater hat meinen Vater angerufen und gesagt, dass er erlauben würde, dass sie heiraten können. Dies unter der Voraussetzung, dass ich Mitglied der Al Shabaab sein werde. Ihr Vater war auch ein Mitglied der Al Shabaab. Da mein Vater Angst hatte, hat er zugesagt. Nachdem ich nach Hause gekommen bin und mein Vater mir davon erzählt hat, habe ich verneint Mitglied der Al Shabaab zu sein. Am darauffolgendem Tag hat er meinen Vater angerufen und gesagt, dass er darauf gekommen ist, dass wir Mitglieder eines Minderheitsstammes sind. Er wolle das nicht. R: Wann hat denn dieser
  17. Anruf stattgefunden? BF: Das
  18. Telefonat war am XXXX und das
  19. Telefonat war am XXXX .BF: Das
  20. Telefonat war am römisch 40 und das
  21. Telefonat war am römisch 40 . R: Wann sind diese Telefonate erfolgt? BF: Jeweils am Vormittag. R: Wie haben Sie denn darauf reagiert, nachdem Ihr Vater den Telefonanruf bekommen hat, dass Sie Mitglied der Al Shabaab werden sollten? BF: Mein Vater hat Angst vor ihrem Vater gehabt. Die Al Shabaab war im Heimatdorf an der Macht. R wiederholt die Frage. BF: Ich war schockiert und ängstlich. Ich wollte nicht mit den Al Shabaab zusammenarbeiten, aber ich habe meine Freundin geliebt. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass der Vater Ihrer Freundin die Zusammenarbeit mit der Al Shabaab wahrmachen würde? BF: Ja, wir haben daran gedacht, dass ich den Ort so schnell wie möglich verlasse. R: Haben Sie an diesem Tag, nachdem Ihnen diese Botschaft übermittelt wurde, Ihr Heimatdorf verlassen? BF: Nein, am XXXX habe ich den Ort verlassen.BF: Nein, am römisch 40 habe ich den Ort verlassen. R: Wo haben Sie sich in der Zeit zwischen diesem Anruf und dem XXXX in diesem Ort konkret aufgehalten?R: Wo haben Sie sich in der Zeit zwischen diesem Anruf und dem römisch 40 in diesem Ort konkret aufgehalten? BF: Ich war zu Hause. Mein Vater hat dann das Geld gesucht. R: Haben Sie in dieser Zeit Vorkehrungen getroffen für den Fall, dass die Al Shabaab Ihre Zusammenarbeit mit Ihnen wahrmachen würde? BF: Nach diesem Anruf habe ich versucht so schnell wie möglich mein Heimatort zu verlassen. Aber dafür brauchte ich finanzielle Unterstützung. Ich bin bis zum XXXX zu Hause geblieben. Außerdem, als ihr Vater uns angerufen hat, war er nicht in der Stadt, sondern außerhalb unseres Dorfes.BF: Nach diesem Anruf habe ich versucht so schnell wie möglich mein Heimatort zu verlassen. Aber dafür brauchte ich finanzielle Unterstützung. Ich bin bis zum römisch 40 zu Hause geblieben. Außerdem, als ihr Vater uns angerufen hat, war er nicht in der Stadt, sondern außerhalb unseres Dorfes. R: Was haben Sie dann in dieser Zwischenzeit zu Hause gemacht? BF: Nichts. Ich bin zu Hause gewesen. R: Ist die Al Shabaab bzw. sind Mitglieder der Al Shabaab in diesem Zeitraum vom
  22. Telefonanruf bis zum Verlassen des Heimatortes am XXXX zu Ihnen nach Hause gekommen? Sind Sie aufgesucht worden?R: Ist die Al Shabaab bzw. sind Mitglieder der Al Shabaab in diesem Zeitraum vom
  23. Telefonanruf bis zum Verlassen des Heimatortes am römisch 40 zu Ihnen nach Hause gekommen? Sind Sie aufgesucht worden? BF: Nein. R: Inwiefern haben sich denn diese beiden Clans, der Clan von Ihnen und der Clan von Ihrer Freundin, voneinander unterschieden? BF: Wir sind ein Minderheitsstamm und von den größeren Stämmen diskriminiert. Meine Freundin gehört einem höheren Stamm an. Sie glaubt, dass diese Ortschaft ihrem Stamm gehört. R: Wieso hat dann Ihre Familie dort leben können, wenn dieser Ort ausschließlich dem Stamm der Freundin angehören würde? BF: Es gibt keinen Ort, wo mehrheitlich Gabooye leben und es gibt keinen Ort, der Gabooye gehört. Gabooye ist überall in Somalia. R: Hat Ihr Vater von dieser Liebesbekundung gewusst? BF: Nein. R: Seit wann hat Ihr Vater von dieser Liebesbekundung gewusst? BF: Als ihr Vater ihn angerufen hat. Es war das
  24. Mal, dass er davon gehört hat. R: Wie unterscheiden sich die Clans von Ihnen und von Ihrer Freundin, außer, dass Diskriminierungen stattfinden? BF: Wenn man wissen will, dass man Angehöriger der Gabooye ist, dann sind dies meistens Handwerker, z. B. Schmiede, Schuster, usw. Wenn jemand dich fragt, muss man seinen Stamm sagen. R wiederholt die Frage. BF: Man weiß es nur vom Beruf. R: Welchen Beruf hat der Vater Ihrer Freundin ausgeübt? BF: Er war nur Al Shabaab Mitglied. R: Hat er einen Zivilberuf ausgeübt? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie oft wurde Ihr Vater von dem Vater Ihrer Freundin angerufen? BF: 3 Mal hat er angerufen. R: Wann hat er das
  25. Mal angerufen? BF: Das war am XXXX und der
  26. Anruf war nach dem XXXX .BF: Das war am römisch 40 und der
  27. Anruf war nach dem römisch 40 . R: Wann? BF: Am XXXX hat er angerufen und wir haben zu diesem Zeitpunkt die Ortschaft bereits verlassen. BF: Am römisch 40 hat er angerufen und wir haben zu diesem Zeitpunkt die Ortschaft bereits verlassen. R: Was heißt „wir“ in diesem Zusammenhang? BF: Damit meine ich, „ich und meine Freundin“. R: Sind Ihre Eltern im Heimatdorf verblieben? BF: Ja, XXXX war meine Familie noch dort, aber am XXXX haben sie das Heimatdorf verlassen.BF: Ja, römisch 40 war meine Familie noch dort, aber am römisch 40 haben sie das Heimatdorf verlassen. R: Warum haben sie nicht gemeinsam das Heimatdorf verlassen? BF: Zuerst wollte mein Vater mich alleine wegschicken. Als ich meiner Freundin davon erzählt habe, sagte sie mir, dass sie alleine nicht dableiben würde, weil sie Angst habe, dass sie zwangsverheiratet werden würde. Dann ist sie mit mir mitgekommen. Nachdem ihr Vater seine Tochter nicht gesehen hat, hat er meinen Vater angerufen und die ganze Familie bedroht. Das war der Grund, warum meine Familie am nächsten Tag geflüchtet ist. R: Wurden Sie jemals bedroht bzw. angegriffen von den Mitgliedern der Familie Ihrer Freundin? BF: Ja. Ihre Brüder haben mich einmal angerufen und haben mich mit dem Tod bedroht. Aber zu diesem Zeitpunkt war ich schon in Mogadischu. R: Wurden Sie jemals angegriffen bzw. bedroht, nachdem der Bruder der Freundin Sie mit seiner Schwester gesehen hat? BF: Nein, angegriffen nicht, aber sie haben mich nur einmal bedroht. Zu diesem Zeitpunkt war ich schon in Mogadischu. R: Wie konnte denn Ihre Freundin mit Ihnen in Kontakt treten, nachdem der Vater der Freundin von ihnen beiden bereits Bescheid gewusst hat? BF: Wir haben uns im Haus des Freundes getroffen. Ich wollte ihr sagen, dass ich weggehen werde. Dann hat sie mir erzählt, dass sie nicht alleine dableiben wolle, weil sie mich lieben würde. Wenn sie dableiben würde, würde sie zwangsverheiratet werden. R: Wann haben Sie sich mit ihr getroffen? BF: Das war am Abend des XXXX .BF: Das war am Abend des römisch 40 . R: Wann? BF: Kurz vor 18 Uhr. R: Wie konnte Ihre Freundin das Haus verlassen, nachdem ihr Vater bereits von ihnen beiden Bescheid gewusst hat? BF: Wir haben uns im Haus des Freundes getroffen. Ich wollte ihr nur sagen, dass ich weggehen werde. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Ihre Freundin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie nicht hier bleiben wolle? BF: Ich habe daran nicht gedacht. R: Was ist dann geschehen, nachdem Ihre Freundin Ihnen mitgeteilt hat, dass sie nicht hier bleiben wolle? BF: Nachdem sie das gesagt hat, habe ich gemeint, wir gehen gemeinsam fort. Dann haben wir ausgemacht, wann und wo wir uns am nächsten Tag treffen würden. Sie ist nach Hause gegangen und ich bin auch nach Hause gegangen. Am nächsten Nachmittag haben wir uns getroffen. Wir sind gemeinsam mit einem Minibus nach XXXX gefahren.BF: Nachdem sie das gesagt hat, habe ich gemeint, wir gehen gemeinsam fort. Dann haben wir ausgemacht, wann und wo wir uns am nächsten Tag treffen würden. Sie ist nach Hause gegangen und ich bin auch nach Hause gegangen. Am nächsten Nachmittag haben wir uns getroffen. Wir sind gemeinsam mit einem Minibus nach römisch 40 gefahren. R: Wo haben sie sich denn da getroffen? BF: Wir haben uns an der Bushaltestelle getroffen. R: Von wem wurde denn das Gebiet dort eigentlich beherrscht? BF: Al Shabaab. R: Haben Sie mit Ihrer Freundin den Heimatort unbemerkt verlassen können? BF: Ja. R: Wie haben Sie das dann bewerkstelligt, wenn Sie mit einem Minibus nach XXXX gefahren sind?R: Wie haben Sie das dann bewerkstelligt, wenn Sie mit einem Minibus nach römisch 40 gefahren sind? BF: Dort, wo wir in diesen öffentlichen Bus eingestiegen sind, kannte uns niemand. In diesem Bus waren so viele Leute. Dieser Bus fährt nur diese Strecke. Wir sind ohne Probleme gefahren. R: Liegt die öffentliche Bushaltestelle noch im Gebiet, dass von der Al Shabaab beherrscht wird? BF: Ja. R: Ist Ihnen auf dem Weg nach XXXX wer gefolgt?R: Ist Ihnen auf dem Weg nach römisch 40 wer gefolgt? BF: Nein. R: Was haben Sie dann in XXXX gemacht?R: Was haben Sie dann in römisch 40 gemacht? BF: Wir sind dort in ein Transportauto eingestiegen. Der hat uns nach Mogadischu gebracht. R: Haben Sie den Chauffeur des Transportautos gekannt? BF: Nein. R: Konnten Sie darauf vertrauen, dass er nicht ein Mitglied der Al Shabaab bzw. ein Sympathisant der Al Shabaab ist? BF: Nein. R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf der Fahrt nach XXXX bzw. nach Mogadischu von den Al Shabaab aufgegriffen werden würden?R: Haben Sie Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf der Fahrt nach römisch 40 bzw. nach Mogadischu von den Al Shabaab aufgegriffen werden würden? BF: Wir haben daran nicht gedacht. R: Ist Ihnen jemand von der Fahrt von XXXX nach Mogadischu jemand gefolgt?R: Ist Ihnen jemand von der Fahrt von römisch 40 nach Mogadischu jemand gefolgt? BF: Nein. R: Wann wurde Ihr Vater das
  28. Mal vom Vater Ihrer Freundin angerufen? BF: Ich war in Mogadischu. R: Wo hat sich Ihr Vater in diesem Zeitpunkt aufgehalten, als er das
  29. Mal angerufen wurde? BF: Beim
  30. Mal, als ihr Vater meinen Vater angerufen hat, war ich auf dem Weg nach Mogadischu. Mein Vater war noch in unserem Heimatdorf. Als ihr Bruder mich angerufen hat, war ich schon in Mogadischu. R: Was war der genaue Inhalt des
  31. Anrufes an Ihren Vater? BF: Ich war nicht dort. Er hat meinen Vater angerufen. Mein Vater hat mir nur erzählt, dass er zu ihm gesagt, dass seine Tochter nicht bei ihm ist. „Wenn mein Sohn und seine Tochter zusammen sind, würde er die Familie bedrohen“. Mit Bedrohung meine ich, dass er meine Familie tötet. R: Ist Ihre Familie bzw. sind Ihre Familienangehörigen jemals von der Al Shabaab aufgesucht worden? BF: Nein. Am nächsten Tag hat meine Familie den Heimatort verlassen. R: Wieso hat der Bruder der Freundin Sie in Mogadischu anrufen können? BF: Er hat mich nicht angerufen, sondern er hat die Nummer seiner Schwester angerufen. Ich bin aber an das Telefon gegangen. R: Was war der Inhalt dieses Gespräches? BF: Er sagte zu mir, dass er wisse, dass wir jetzt in Mogadischu sind. Er wisse auch genau, wo wir aufhältig seien. Er hat aber nicht gewusst, wo wir genau sind. Er wollte uns nur einschüchtern. R: Hat er jetzt gewusst, ob sie jetzt in Mogadischu sind oder nicht? BF: Nein. R: Warum hat Ihre Freundin nicht die SIM Karte ihres Handys entfernt? BF: Nein, sie hat das nicht gemacht. Ich weiß nicht, warum sie das nicht gemacht hat. Nach dem Anruf hat sie die SIM Karte entfernt. R: Ist Ihre Freundin auch bei Ihren Verwandten in Mogadischu verblieben? BF: Wir sind gemeinsam geflogen. R wiederholt die Frage. BF: Ja. R: Wie ist Ihre Freundin bei Ihren Verwandten aufgenommen worden? BF: Sie haben sie gut aufgenommen. R: Wie lange sind sie dann dort verblieben? BF: 4 oder 5 Tage waren wir dort. Danach sind wir in die Türkei geflogen. R: Ist es in diesem Zeitraum zu irgendwelchen Vorfällen in Mogadischu gekommen? BF: Nein, außer diesem Drohanruf des Bruders der Freundin. R: Wie sind Sie dann von Ihren Verwandten zum Flughafen gekommen? BF: Mit einem Tuk Tuk sind wir gefahren. Der Verwandte, ich und meine Freundin. R: Sind Sie dabei gesehen worden? BF: Nein. R: Wie haben Sie das bewerkstelligt, dass Sie in Mogadischu auf dem Weg zum Flughafen mit einem Tuk Tuk nicht gesehen werden? BF: Auf dem Weg zum Flughafen waren viele Leute, aber die haben uns nicht interessiert. R: Ist es auf dem Weg zum Flughafen zu irgendwelchen Vorfällen gekommen? BF: Nein. R: Haben Sie bzw. Ihr Verwandter Vorkehrungen getroffen, für den Fall, dass Sie auf dem Weg des Hauses bzw. Wohnung Ihres Verwandten von Mitgliedern der Al Shabaab angetroffen werden könnten? BF: Wir haben daran nicht gedacht. Außerdem ist dort nicht die Al Shabaab an der Macht. Die Regierung ist dort. R: Was heißt für Sie, „Außerdem ist dort nicht die Al Shabaab an der Macht“? BF: Während ich dort war, habe ich keine Probleme gehabt. Die Regierung ist dort. R: Wieso sind Sie in Mogadischu nicht länger verblieben? BF: Ich habe Angst vor der Familie meiner Freundin gehabt. R an RV: Haben Sie eine Frage an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage an den BF? RV: Haben Sie einen Beruf ausgeübt oder erlernt in Somalia?Regierungsvorlage, Haben Sie einen Beruf ausgeübt oder erlernt in Somalia? BF: Nein. R: Haben Sie Ihren Vater bei seinen Arbeiten unterstützt? BF: Ja, manchmal. R: Was haben Sie da gemacht? BF: Ich habe die Werkezeuge vorbereitet, insbesondere wenn es um den Leim geht oder Nadeln, Schnur, usw. R: Seit wann hat Ihr Vater den Beruf des Schusters ausgeübt? BF: Seit ich mich erinnern kann, hat er diese Tätigkeit ausgeübt. RV: Ich habe keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Ich habe keine Fragen mehr. R (auf Deutsch): Sprechen und verstehen Sie Deutsch? BF (auf Deutsch): Ein bisschen. R (auf Deutsch): Haben Sie schon einen Sprachkurs besucht? BF (auf Deutsch): A
  32. R wiederholt die Frage. BF (auf Deutsch): Besucht? R wiederholt die Frage auf Somali. BF: Ja. R (auf Deutsch): Haben Sie den Deutschkurs positiv abgeschlossen? BF (auf Deutsch): Ja, ich habe ein Prüfung passt. R wiederholt die Frage auf Somali. BF: Ja, A1 habe ich gemacht und bestanden. R (auf Deutsch): Gehen Sie in Österreich arbeiten? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Arbeiten Sie in Österreich freiwillig? BF (auf Deutsch): Ja. R (auf Deutsch): Was arbeiten Sie in Österreich freiwillig? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R wiederholt die Frage auf Somali. BF: Ehrenamtlich habe ich gearbeitet beim Verein XXXX .BF: Ehrenamtlich habe ich gearbeitet beim Verein römisch 40 . R (auf Deutsch): Wann haben Sie beim Verein XXXX gearbeitet?R (auf Deutsch): Wann haben Sie beim Verein römisch 40 gearbeitet? BF (auf Deutsch): XXXX .BF (auf Deutsch): römisch 40 . R wiederholt die Frage auf Somali. BF: Im Jahr XXXX . 2 Mal die Woche. Bis jetzt arbeite ich dort.BF: Im Jahr römisch 40 . 2 Mal die Woche. Bis jetzt arbeite ich dort. R (auf Deutsch): Haben Sie eine Freundin? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Haben Sie Kinder? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): Ich schreibe ein Kathaus. R wiederholt die Frage auf Somali. BF (auf Deutsch): Ich koche Essen. Ich Fußball spielen. Ich lese ein Buch in Deutsch. R (auf Deutsch): Wie heißt das Buch, dass Sie in Deutsch lesen? BF (auf Deutsch): Dieses Buch ist A1 Kurs. R (auf Deutsch): Lesen Sie ein Buch in deutscher Sprache? BF (auf Deutsch): Nein. R (auf Deutsch): Lesen Sie österreichische Tageszeitungen? BF (auf Deutsch): Intigration, nein. R wiederholt die Frage auf Somali. BF: Nein. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich, dem auch österreichische Staatsbürger angehören? BF: Ja. Mit denen spiele ich Fußball. R: Wie heißen Ihre beiden besten österreichischen Freunde mit Vor- und Familiennamen? BF: Ich kann mich nur an einen einzigen Namen erinnern und zwar XXXX .BF: Ich kann mich nur an einen einzigen Namen erinnern und zwar römisch 40 . R: Wie heißt der XXXX mit Familiennamen?R: Wie heißt der römisch 40 mit Familiennamen? BF: Das weiß ich nicht. R: Wo wohnt XXXX , an welcher Adresse?R: Wo wohnt römisch 40 , an welcher Adresse? BF: XXXX Straße in XXXX . BF: römisch 40 Straße in römisch 40 . R: Welche Hausnummer? BF: Kenne ich nicht. R (auf Deutsch): Haben Sie Verwandte in Österreich? BF (auf Deutsch): Nein. R: Haben Sie Verwandte in der Europäischen Union? BF: Nein. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation oder dergleichen? BF: Nein. R an RV: Haben Sie Fragen zur Integration?R an Regierungsvorlage, Haben Sie Fragen zur Integration? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. Vorgelegt werden ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom XXXX , welches als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird, ein Schreiben des XXXX vom XXXX welches als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird, eine Teilnahmebestätigung der XXXX Volkshochschulen, welches als Beilage ./C in Kopie zum Akt genommen wird, eine Teilnahmebestätigung der XXXX Volkshochschulen vom XXXX , welches als Beilage ./D in Kopie zum Akt genommen wird. Eine Kursbesuchsbestätigung der XXXX Volkshochschule vom XXXX , welches als Beilage ./E in Kopie zum Akt genommen wird, eine Bestätigung des Vereins XXXX vom XXXX , welches als Beilage ./F in Kopie zum Akt genommen wird und eine Bestätigung des Vereins „ XXXX “, welches als Beilage ./G in Kopie zum Akt genommen wird.Vorgelegt werden ein Zeugnis zur Integrationsprüfung vom römisch 40 , welches als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird, ein Schreiben des römisch 40 vom römisch 40 welches als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 Volkshochschulen, welches als Beilage ./C in Kopie zum Akt genommen wird, eine Teilnahmebestätigung der römisch 40 Volkshochschulen vom römisch 40 , welches als Beilage ./D in Kopie zum Akt genommen wird. Eine Kursbesuchsbestätigung der römisch 40 Volkshochschule vom römisch 40 , welches als Beilage ./E in Kopie zum Akt genommen wird, eine Bestätigung des Vereins römisch 40 vom römisch 40 , welches als Beilage ./F in Kopie zum Akt genommen wird und eine Bestätigung des Vereins „ römisch 40 “, welches als Beilage ./G in Kopie zum Akt genommen wird. R an RV: Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie eine Stellungnahme abgeben? RV verweist auf die eingebrachte Beschwerde vom XXXX und hält die Anträge weiterhin aufrecht.Regierungsvorlage verweist auf die eingebrachte Beschwerde vom römisch 40 und hält die Anträge weiterhin aufrecht. (…)“
  33. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurden dem BF im Wege seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt und eine Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  34. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurden dem BF im Wege seiner Vertretung aktuelle Länderinformationen der Staatendokumentation zu Somalia (Version 6) übermittelt und eine Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  35. In einer schriftlichen Stellungnahme vom XXXX wurde geltend gemacht, dass das vorgebrachte Fluchtvorbringen betreffend Verfolgung durch Al Shabaab bzw. die Familie der Freundin des BF, welche einem Mehrheitsclan angehöre, im aktuellen Länderinformationsblatt zu Somalia weiterhin Deckung finde, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sei weiterhin katastrophal. Während der Gu-Regenzeit hätten Überschwemmungen schweren Schaden in Somalia angerichtet und es hätten viele betroffene Personen in andere Regionen fliehen müssen. Das Wetterphänomen El Nino habe für weitere Überschwemmungen und eine weitere Verschärfung der humanitären Situation gesorgt. 2023 seien noch mehr Personen auf humanitäre Hilfe angewiesen als
  36. Jedenfalls könne nicht von einer nachhaltigen und spürbaren Verbesserung der Situation ingesamt gesprochen werden. Die aktuellen IPC-Mangelernährungskarten zu Somalia würden zeigen, dass die Herkunftsregion des BF unter die IPC-Phase 4 falle. Der BF würde sohin in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und Mogadischu stelle keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, insbesondere deshalb, weil der BF als Angehöriger eines Minderheitenclans keinen Zugang zu den von UNHCR in ihren Schutzerwägungen vorausgesetzten Ressourcen habe.
  37. In einer schriftlichen Stellungnahme vom römisch 40 wurde geltend gemacht, dass das vorgebrachte Fluchtvorbringen betreffend Verfolgung durch Al Shabaab bzw. die Familie der Freundin des BF, welche einem Mehrheitsclan angehöre, im aktuellen Länderinformationsblatt zu Somalia weiterhin Deckung finde, weshalb dem BF der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Somalia sei weiterhin katastrophal. Während der Gu-Regenzeit hätten Überschwemmungen schweren Schaden in Somalia angerichtet und es hätten viele betroffene Personen in andere Regionen fliehen müssen. Das Wetterphänomen El Nino habe für weitere Überschwemmungen und eine weitere Verschärfung der humanitären Situation gesorgt. 2023 seien noch mehr Personen auf humanitäre Hilfe angewiesen als
  38. Jedenfalls könne nicht von einer nachhaltigen und spürbaren Verbesserung der Situation ingesamt gesprochen werden. Die aktuellen IPC-Mangelernährungskarten zu Somalia würden zeigen, dass die Herkunftsregion des BF unter die IPC-Phase 4 falle. Der BF würde sohin in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten und Mogadischu stelle keine innerstaatliche Fluchtalternative dar, insbesondere deshalb, weil der BF als Angehöriger eines Minderheitenclans keinen Zugang zu den von UNHCR in ihren Schutzerwägungen vorausgesetzten Ressourcen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  39. Feststellungen: 1.
  40. Zur Person des BF Der ledige BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört der berufsständischen Gruppe der Madhibaan an und bekennt sich zum Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der BF stammt aus XXXX im Distrikt Bulo Burto in der Region Hiraan. Dort lebte er mit seinen Eltern und seinen acht Geschwistern in einer Mietwohnung. Die Familie gehört der Mittelschicht an und der Lebensunterhalt der Familie wurde von der Erwerbstätigkeit des Vaters des BF als Schuster und die Haltung von Ziegen bestritten. Der BF besuchte acht Jahre lang die Schule in Somalia, erlernte keinen Beruf und unterstützte seinen Vater manchmal bei dessen Arbeiten. Der BF stammt aus römisch 40 im Distrikt Bulo Burto in der Region Hiraan. Dort lebte er mit seinen Eltern und seinen acht Geschwistern in einer Mietwohnung. Die Familie gehört der Mittelschicht an und der Lebensunterhalt der Familie wurde von der Erwerbstätigkeit des Vaters des BF als Schuster und die Haltung von Ziegen bestritten. Der BF besuchte acht Jahre lang die Schule in Somalia, erlernte keinen Beruf und unterstützte seinen Vater manchmal bei dessen Arbeiten. Es ist nicht glaubhaft, dass die Eltern und Geschwister des BF nach XXXX an der äthiopischen Grenze verzogen wären und dass der ältere Bruder des BF außerhalb Somalias leben würde. Ein Cousin des Vaters des BF lebt in Großbritannien. Der BF könnte finanzielle Unterstützung von diesem im Falle einer Rückkehr erhalten. Ein weitschichtiger Verwandter des BF, bei welchem der BF vor seiner Ausreise aus Somalia gewohnt hat, lebt gemeinsam mit seiner Frau und seinem minderjährigen Sohn in Mogadischu. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF zumindest anfänglich bei diesem Verwandten in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. Der BF steht in Kontakt mit seinen Eltern und mit dem in Großbritannien lebenden Cousin des Vaters des BF. Es ist nicht glaubhaft, dass die Eltern und Geschwister des BF nach römisch 40 an der äthiopischen Grenze verzogen wären und dass der ältere Bruder des BF außerhalb Somalias leben würde. Ein Cousin des Vaters des BF lebt in Großbritannien. Der BF könnte finanzielle Unterstützung von diesem im Falle einer Rückkehr erhalten. Ein weitschichtiger Verwandter des BF, bei welchem der BF vor seiner Ausreise aus Somalia gewohnt hat, lebt gemeinsam mit seiner Frau und seinem minderjährigen Sohn in Mogadischu. Im Falle einer Rückkehr könnte der BF zumindest anfänglich bei diesem Verwandten in Mogadischu Unterkunft nehmen und Unterstützung erhalten. Der BF steht in Kontakt mit seinen Eltern und mit dem in Großbritannien lebenden Cousin des Vaters des BF. 1.
  41. Zum Verfahrensgang Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs.

§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die Abschiebung nach Somalia wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). 1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im Bundesgebiet oder in der EU auf und es sind auch sonst keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht in Österreich keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach. Der BF besuchte einen Basisbildungskurs sowie einen Deutschkurs für das Niveau A1 bei den XXXX Volkshochschulen und bestand am XXXX eine Integrationsprüfung für das Sprachniveau A1. Er arbeitet seit XXXX freiwillig beim „ XXXX “ und ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Seit XXXX nimmt er an der XXXX teil. Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und geht in Österreich kei

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