4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 AVG zurück. Begründend wird ausgeführt, dass im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nur eine „Spezielle Betriebswirtschaftslehre“ vorgesehen sei. Mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2013 sei bereits ein Anerkennungsbescheid über eine SBWL erlassen und damit sei dieser Teil des Studienplans bescheidmäßig absolviert worden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid vom 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11 lägen nicht vor. Daher sei der Antrag zurückzuweisen.7. Am 14.11.2023 wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend den Bescheid vom 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11
Paragraph 69, Absatz eins, AVG zurück. Begründend wird ausgeführt, dass im Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht nur eine „Spezielle Betriebswirtschaftslehre“ vorgesehen sei. Mit rechtskräftigem Bescheid aus dem Jahr 2013 sei bereits ein Anerkennungsbescheid über eine SBWL erlassen und damit sei dieser Teil des Studienplans bescheidmäßig absolviert worden. Die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid vom 14.01.2013, Zl. B/2341/04/11 lägen nicht vor. Daher sei der Antrag zurückzuweisen.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.1. Zur Rechtslage: Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen kann
4 Z 4 Universitätsgesetz 2002 durch Bescheid oder
Z 9 leg. cit durch die Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen. Anerkennungen von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen kann
Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 4, Universitätsgesetz 2002 durch Bescheid oder
Ziffer 9, leg. cit durch die Verordnung des für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organs erfolgen.
F 2024 gilt folgendes:
Paragraph 15, des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht in der Fassung 2024 gilt folgendes: „§ 15 Übergangsbestimmungen
der Verordnung über einen Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, Mitteilungsblatt Nr. 19 vom
F 2016 gilt folgendes:
Paragraph 10, des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht in der Fassung 2016 gilt folgendes: „§ 10 Spezialisierungen Nach Wahl der oder des Studierenden ist eine der in Anhang I im Umfang von 20 ECTS Anrechnungspunkten und 10 Semesterstunden zu absolvieren.“Nach Wahl der oder des Studierenden ist eine der in Anhang römisch eins im Umfang von 20 ECTS Anrechnungspunkten und 10 Semesterstunden zu absolvieren.“ Die Wiederholung einer positiv absolvierten Prüfung regelt § 77 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002: Die Wiederholung einer positiv absolvierten Prüfung regelt Paragraph 77, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002: „§ 77 Abs 1 UG Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten
1 Z 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.“„§ 77 Absatz eins, UG Die Studierenden sind berechtigt, positiv beurteilte Prüfungen bis zwölf Monate nach der Ablegung, jedoch längstens bis zum Abschluss des betreffenden Studienabschnittes oder bis zum Abschluss des betreffenden Studiums einmal zu wiederholen. Die positiv beurteilte Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig. Dies gilt auch für die im Curriculum von Lehramtsstudien gekennzeichneten Praktika im Rahmen der pädagogisch-praktischen Studien. An den Universitäten
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 16 bis 21 dürfen zwei positiv beurteilte Lehrveranstaltungsprüfungen aus dem zentralen künstlerischen Fach während der gesamten Studiendauer je einmal wiederholt werden.“
4 Z 7 Universitätsgesetz 2002 gilt die Anerkennung als Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 7, Universitätsgesetz 2002 gilt die Anerkennung als Prüfung als Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Anerkennung erfolgt.
1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
Paragraph 69, Absatz eins, AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde; 3. der Bescheid
Paragraph 38, AVG von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;
2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Paragraph 69, Absatz 2, AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Diese zweiwöchige „subjektive Frist“ (VwGH 31.5.1988, 88/11/0048) beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund - dh vom Sachverhalt – Kenntnis erlangt hat. Entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht seine rechtliche Wertung, dh nicht der Zeitpunkt, ab dem der Antragsteller erkannt hat, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt (vgl VwGH
der Verordnung über einen Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, Mitteilungsblatt Nr. 19 vom
der Verordnung über einen Studienplan für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht, Mitteilungsblatt Nr. 19 vom
Anerkennungsverordnung der Vizerektorin für Lehre und Studierende, Mitteilungsblatt vom 24.02.2016, 22. Stück, die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 09 vom Beschwerdeführer abgeschlossene Spezielle Betriebswirtschaftslehre als Spezielle Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16
anerkannt. Die belangte Behörde erließ den diesbezüglichen Bescheid am 14.01.2013, wobei der Beschwerdeführer am 29.01.2013 auf Rechtsmittel verzichtete und der Bescheid damit in Rechtskraft erwuchs. Im gegenständlichen Fall wurde
Paragraph 2, Anerkennungsverordnung der Vizerektorin für Lehre und Studierende, Mitteilungsblatt vom 24.02.2016, 22. Stück, die im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 09 vom Beschwerdeführer abgeschlossene Spezielle Betriebswirtschaftslehre als Spezielle Betriebswirtschaftslehre im Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16
Paragraph 3, leg.cit. anerkannt. Die belangte Behörde erließ den diesbezüglichen Bescheid am 14.01.2013, wobei der Beschwerdeführer am 29.01.2013 auf Rechtsmittel verzichtete und der Bescheid damit in Rechtskraft erwuchs. Durch die in Rechtskraft erwachsene Anerkennung, gilt die im Curriculum vorgesehene „Spezielle Betriebswirtschaftslehre“ vom Beschwerdeführer als angetreten und positiv absolviert.
des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 ist nur eine Spezialisierung vorgesehen. Die Wiederholung einer positiv beurteilten Prüfung ist nur im Rahmen des § 78 Abs. 1 UG möglich, wobei im vorliegenden Fall die einjährige Wiederholungsfrist bereits abgelaufen ist. Eine Wiederholung kommt daher nicht mehr in Betracht. Durch die in Rechtskraft erwachsene Anerkennung, gilt die im Curriculum vorgesehene „Spezielle Betriebswirtschaftslehre“ vom Beschwerdeführer als angetreten und positiv absolviert.
Paragraph 10, des Studienplans für das Bachelorstudium Wirtschaftsrecht 16 ist nur eine Spezialisierung vorgesehen. Die Wiederholung einer positiv beurteilten Prüfung ist nur im Rahmen des Paragraph 78, Absatz eins, UG möglich, wobei im vorliegenden Fall die einjährige Wiederholungsfrist bereits abgelaufen ist. Eine Wiederholung kommt daher nicht mehr in Betracht. Der Gesetzgeber wollte mit § 77 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 eine zeitliche Befristung für die Wiederholung positiv absolvierter Prüfungen einführen. Ist diese Frist abgelaufen, dann kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. Gleiches gilt
4 Z 7 Universitätsgesetz 2002 für die Anerkennung als Prüfung. Der Gesetzgeber wollte mit Paragraph 77, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002 eine zeitliche Befristung für die Wiederholung positiv absolvierter Prüfungen einführen. Ist diese Frist abgelaufen, dann kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. Gleiches gilt
Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer 7, Universitätsgesetz 2002 für die Anerkennung als Prüfung. Mit Antrag vom 04.11.2023 begehrte der Beschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Bescheid 14.01.2013, Zl. B/2341/04/
1 AVG aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen subjektiven Frist zurückweist. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag auf Wiederaufnahme
Paragraph 69, Absatz eins, AVG aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen subjektiven Frist zurückweist. 3.2.
GVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sowie VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03.2017, 24.719/12). Eine Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - unter Punkt 3.2. dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W128.2286643.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.