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§ 18aArt. 133§ 8§ 18b§ 24Art. 6Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 669§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW145 2278887-1 Spruch, W145 2278887-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 18ai
Vm § 669 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , SVNR römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 14.07.2023, GZ: römisch 40 , wegen Ablehnung des Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX ab XXXX 2022 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a iVm § 669 Abs. 3 ASVG berechtigt ist.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau römisch 40 ab römisch 40 2022 zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, ASVG berechtigt ist. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 14.07.2023, AZ: XXXX , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von Frau XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 14.03.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes XXXX , geb. XXXX 2018, abgelehnt.
- Mit Bescheid vom 14.07.2023, AZ: römisch 40 , hat die Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden: „belangte Behörde“, „PVA“) den Antrag von Frau römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) vom 14.03.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes, ihres Sohnes römisch 40 , geb. römisch 40 2018, abgelehnt. Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin die nachstehend ausgeführten Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht (Hauptdiagnose: schwere Neurodermitis). Es sei nicht anzunehmen, dass es der Pflegeperson nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Krankheit nur schubweise 3 – 4 Mal im Jahr auftrete und daher keinen kontinuierlichen Pflegebedarf erfordere. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
§ 18a
ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen.Begründend wurde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Falle der Beschwerdeführerin die nachstehend ausgeführten Ablehnungs- bzw. Ausschließungsgründe vorlägen. Es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 vor. Aufgrund des fachärztlichen Begutachtungsergebnisses werde die Arbeitskraft durch die Pflege ihres Kindes nicht überwiegend beansprucht (Hauptdiagnose: schwere Neurodermitis). Es sei nicht anzunehmen, dass es der Pflegeperson nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Krankheit nur schubweise 3 – 4 Mal im Jahr auftrete und daher keinen kontinuierlichen Pflegebedarf erfordere. Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes sei eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Es sei somit die Berechtigung zur Selbstversicherung
Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben und der Antrag der Beschwerdeführerin daher abzulehnen.
- Mit Schreiben vom 01.08.2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde. Sie brachte vor, dass die seitens der belangten Behörde getroffene Feststellung, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe im Sinne des FLAG 1967 vor, unrichtig sei. Es werde sehr wohl die erhöhte Familienbeihilfe gewährt. Zum Beweis werde auf die beigelegten Mitteilungen des Finanzamtes über den Bezug der Familienbeihilfe verwiesen. Weiters führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass ihre Arbeitskraft – entgegen der Annahme der belangten Behörde – durch die Pflege ihres Kindes überwiegend beansprucht werde. Die Einschätzung der PVA, es sei nicht anzunehmen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Krankheit ihres Sohnes nur schubweise 3 – 4 Mal im Jahr auftrete und daher keinen kontinuierlichen Pflegebedarf erfordere, sei völlig verfehlt und lasse sich auch der vorliegenden fachärztlichen Bestätigung so nicht entnehmen. Vielmehr sei richtig, dass ihr Sohn seit seinem
- Lebensmonat an einem ausgeprägten Ekzem leide, von dem die Hände, das Gesicht sowie der gesamte Stamm betroffen seien, dies einhergehend mit der massiven Rötung des Ekzems. Während der – auch von der PVA erwähnten – quartalsweise auftretenden Schüben leide ihr Sohn an massivem Juckreiz. Die Hände, der Handrücken und die Finger beider Hände seien auch außerhalb der angeführten Schübe deutlich geschwollen und es komme dadurch permanent zu Einschränkungen beim Greifen von Gegenständen aufgrund einer nicht vollständig möglichen Flexion der Finger. Dies lasse sich eindeutig der fachärztlichen Bestätigung entnehmen. Auch außerhalb der Schübe gestalte sich die Hautpflege sehr zeitintensiv, indem mehrmals täglich rückfettende Externa und juckreizstillende Lotionen anzuwenden seien. Während der Schübe seien zusätzlich cortisonhaltige Cremes sowie topische Immunmodulatoren aufzutragen. Daraus abzuleiten, die Pflege außerhalb der Schübe sei spürbar weniger zeitintensiv, sei unrichtig und den fachärztlichen Ausführungen so auch nicht zu entnehmen. Darüber hinaus seien bei ihrem Sohn diverse Nahrungsmittelunverträglichkeiten festgestellt worden, welche es unmöglich machen würden, ihn am Kindergartenessen teilnehmen zu lassen. Hier sei sowohl während als auch außerhalb der etwa quartalsweisen Schübe die Zubereitung eines speziellen Diätessens durch die Beschwerdeführerin erforderlich, was ihren Pflegeaufwand zusätzlich enorm steigere. Zum Beweis liege die genannte fachärztliche Bestätigung vom 11.10.2022 bei. Die PVA stütze die bescheidmäßige Ablehnung ihres Antrages auf Selbstversicherung bei der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes auf unrichtige Ergebnisse eines offenbar mangelhaft durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Hätte die belangte Behörde ein korrektes, sämtliche Aspekte berücksichtigendes Ermittlungsverfahren durchgeführt, wäre diese jedenfalls zum Ergebnis gelangt, dem Antrag der Beschwerdeführerin stattzugeben und ihr die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Zeiten der Pflege ihres Sohnes zuzuerkennen. Das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ihrem Antrag vom 14.03.2023 auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Kindes stattgegeben werde, in eventu den Bescheid beheben und der belangten Behörde zur neuerlichen Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens und Neuerlassung des Bescheides zuweisen.
- Einlangend am 03.10.2023 legte die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht vor und erstattete eine mit 02.10.2023 datierte Stellungnahme zum Vorbringen der Beschwerdeführerin. Bezugnehmend auf § 18a ASVG und auf VwGH- und BVwG-Rechtsprechung führte die PVA aus, dass laut den Daten der Zentralen Partnerverwaltung die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im maßgeblichen Prüfzeitraum immer an derselben Adresse mit dem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien. Der Familienbeihilfendatenbank zufolge habe für den Sohn der Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
§ 8Abs.
4 FLAG 1967 bestanden. Mit Bescheid vom 28.02.2023 sei der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld der Stufe 2 ab 01.11.2022 befristet bis 28.02.2025 anerkannt worden. Die anstaltsärztliche Beurteilung des Vorliegens der in § 18a ASVG genannten Kriterien sei aktenmäßig auf Basis des im Verfahren wegen Gewährung von Pflegegeld eingeholten fachärztlichen Gutachtens den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend erfolgt. Dem Anstaltsgutachten zufolge leide der Sohn an einer schweren Neurodermitis. Die Kindeseltern hätten im Rahmen der Anstaltsbegutachtung angegeben, dass ihr Sohn in einen normalen Kindergarten gehe, sofern er keinen Neurodermitis-Schub habe. Diese Schübe würden den Angaben der Kindeseltern zufolge 3 – 4 Mal im Jahr auftreten. Auf Basis dieses ärztlichen Gutachtens, der darin enthaltenen Anamnese und Gesamtbeurteilung sei die ärztliche Beurteilung durch den chefärztlichen Dienst dahingehend erfolgt, dass das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des § 18a ASVG nicht gegeben sei. Aufgrund des Pflegebedarfes sei – so die chefärztliche Stellungnahme – nicht anzunehmen, dass es der Pflegeperson nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Krankheit auch nicht kontinuierlich einen hohen Pflegebedarf erfordere, sondern schubweise (3 – 4 Mal im Jahr). Auch aus dem festgestellten Pflegebedarf lasse sich nicht automatisch eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ableiten, zumal der VwGH zwar ausgesprochen habe, dass von einer „überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich auszugehen sei (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Dies sei jedoch bloß zum Zwecke der Interpretation des Begriffs „erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft“ in § 18b ASVG ausgeführt worden. Ausdrücklich zur Klarstellung sei dazu aber im selben Erkenntnis festgehalten worden, dass die „Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG jedoch – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien“ abstellt (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Die diesbezügliche Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG stelle somit – im Gegensatz zu § 18b ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Im vorliegenden Fall sei der Bedarf nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Betreuung von ärztlicher Seite verneint worden. Bezugnehmend auf Paragraph 18 a, ASVG und auf VwGH- und BVwG-Rechtsprechung führte die PVA aus, dass laut den Daten der Zentralen Partnerverwaltung die Beschwerdeführerin und ihr Sohn im maßgeblichen Prüfzeitraum immer an derselben Adresse mit dem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen seien. Der Familienbeihilfendatenbank zufolge habe für den Sohn der Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 bestanden. Mit Bescheid vom 28.02.2023 sei der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld der Stufe 2 ab 01.11.2022 befristet bis 28.02.2025 anerkannt worden. Die anstaltsärztliche Beurteilung des Vorliegens der in Paragraph 18 a, ASVG genannten Kriterien sei aktenmäßig auf Basis des im Verfahren wegen Gewährung von Pflegegeld eingeholten fachärztlichen Gutachtens den Sohn der Beschwerdeführerin betreffend erfolgt. Dem Anstaltsgutachten zufolge leide der Sohn an einer schweren Neurodermitis. Die Kindeseltern hätten im Rahmen der Anstaltsbegutachtung angegeben, dass ihr Sohn in einen normalen Kindergarten gehe, sofern er keinen Neurodermitis-Schub habe. Diese Schübe würden den Angaben der Kindeseltern zufolge 3 – 4 Mal im Jahr auftreten. Auf Basis dieses ärztlichen Gutachtens, der darin enthaltenen Anamnese und Gesamtbeurteilung sei die ärztliche Beurteilung durch den chefärztlichen Dienst dahingehend erfolgt, dass das Erfordernis einer ständigen persönlichen Hilfe und besonderen Pflege im Sinne des Paragraph 18 a, ASVG nicht gegeben sei. Aufgrund des Pflegebedarfes sei – so die chefärztliche Stellungnahme – nicht anzunehmen, dass es der Pflegeperson nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Krankheit auch nicht kontinuierlich einen hohen Pflegebedarf erfordere, sondern schubweise (3 – 4 Mal im Jahr). Auch aus dem festgestellten Pflegebedarf lasse sich nicht automatisch eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ableiten, zumal der VwGH zwar ausgesprochen habe, dass von einer „überwiegenden Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich auszugehen sei vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Dies sei jedoch bloß zum Zwecke der Interpretation des Begriffs „erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft“ in Paragraph 18 b, ASVG ausgeführt worden. Ausdrücklich zur Klarstellung sei dazu aber im selben Erkenntnis festgehalten worden, dass die „Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG jedoch – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege, sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien“ abstellt vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084). Die diesbezügliche Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG stelle somit – im Gegensatz zu Paragraph 18 b, ASVG – nicht (primär) auf eine zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (hier: Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Im vorliegenden Fall sei der Bedarf nach ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Betreuung von ärztlicher Seite verneint worden. Da die Ausführungen zeigen würden, dass die Voraussetzungen des § 18a ASVG hinsichtlich des Kindes der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, entspreche die Entscheidung der belangten Behörde der Sach- und Rechtslage und es werde daher der Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt. Da die Ausführungen zeigen würden, dass die Voraussetzungen des Paragraph 18 a, ASVG hinsichtlich des Kindes der Beschwerdeführerin nicht gegeben seien, entspreche die Entscheidung der belangten Behörde der Sach- und Rechtslage und es werde daher der Antrag auf Abweisung der gegenständlichen Beschwerde gestellt.
- Die mit 02.10.2023 datierte Stellungnahme der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.10.2023 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin XXXX , SVNR XXXX , stellte am 14.03.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am XXXX 2018 geborenen behinderten Sohnes XXXX für den Zeitraum ab XXXX 2022 bis laufend. 1.
- Die Beschwerdeführerin römisch 40 , SVNR römisch 40 , stellte am 14.03.2023 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres am römisch 40 2018 geborenen behinderten Sohnes römisch 40 für den Zeitraum ab römisch 40 2022 bis laufend. 1.
- Seit XXXX 2018 besteht für den Sohn ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. 1.
- Seit römisch 40 2018 besteht für den Sohn ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe. 1.
- Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz im Inland und lebt mit ihrem Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. 1.
- Der im XXXX 2018 geborene Sohn der Beschwerdeführerin besucht einen Kindergarten und unterliegt derzeit noch nicht der allgemeinen Schulpflicht. 1.
- Der im römisch 40 2018 geborene Sohn der Beschwerdeführerin besucht einen Kindergarten und unterliegt derzeit noch nicht der allgemeinen Schulpflicht. 1.
- Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet seit seinem dritten Lebensmonat an schwerer Neurodermitis (ICD-10: L208; Hauptdiagnose). Der Handrücken und die Finger beider Hände sind geschwollen, wodurch es zu Einschränkungen beim Greifen von Gegenständen kommt. Aufgrund massiven Juckreizes ist der Schlaf unterbrochen. Der Sohn der Beschwerdeführerin leidet zudem an Nahrungsmittelunverträglichkeiten. Er benötigt Unterstützung bei der täglichen und erweiterten Körperpflege bei erheblicher Funktionseinschränkung, beim An- und Auskleiden bei Funktionseinschränkung sowie bei der Verrichtung der Notdurft. Windeln trägt der Sohn keine mehr. Medikamente müssen verabreicht werden. Ein deutlich vermehrter Zeitaufwand besteht aufgrund des zweimal täglich nötigen Eincremens und des täglichen Salzbades, welches bis zu einer Stunde dauert. Der Sohn der Beschwerdeführerin benötigt Mobilitätshilfe im weiteren Sinn für die Begleitung zu den Therapien. Der Pflegebedarf beträgt durchschnittlich 103 Stunden im Monat. 1.
- Mit Bescheid der PVA vom 28.02.2023 wurde der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld vom 01.11.2022 bis 28.02.2025 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt.
- Beweiswürdigung: Die Ausführungen zum Verfahrensgang und zu den Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des Antrages der Beschwerdeführerin auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege ihres behinderten Sohnes beruhen auf einer entsprechenden Einsichtnahme in den im Akt einliegenden Antrag. 2.
- Die Feststellungen zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe können auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts Österreich vom 24.05.2022 gestützt werden, demnach von XXXX 2018 bis April 2025 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde. Festzuhalten ist, dass die PVA in ihrer mit 02.10.2023 datierten Stellungnahme abweichend vom verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem seitens der PVA festgehalten wurde, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd § 8 Abs. 4 FLAG 1967 vor, ausführte, der Familienbeihilfendatenbank zufolge habe für den Sohn der Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
§ 8Abs.
4 FLAG 1967 bestanden. 2.2. Die Feststellungen zum Bezug erhöhter Familienbeihilfe können auf die Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe des Finanzamts Österreich vom 24.05.2022 gestützt werden, demnach von römisch 40 2018 bis April 2025 erhöhte Familienbeihilfe gewährt werde. Festzuhalten ist, dass die PVA in ihrer mit 02.10.2023 datierten Stellungnahme abweichend vom verfahrensgegenständlichen Bescheid, in dem seitens der PVA festgehalten wurde, es liege kein Bezug einer erhöhten Familienbeihilfe iSd Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 vor, ausführte, der Familienbeihilfendatenbank zufolge habe für den Sohn der Beschwerdeführerin ab Oktober 2018 ein Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 4, FLAG 1967 bestanden. 2.
- Die Feststellungen zum Wohnsitz der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes fußen auf den eingeholten ZMR-Auszügen. 2.
- Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt und in den Kindergarten geht, beruht auf dem seitens der PVA nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Antrag, S. 6; Beschwerde, S. 3), auf der fachärztlichen Bestätigung vom 11.10.2022 (S. 2) sowie auf dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 18.02.2023 (Pflegegeld-Gutachten, S. 1). 2.
- Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegt und in den Kindergarten geht, beruht auf dem seitens der PVA nicht in Abrede gestellten Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche Antrag, S. 6; Beschwerde, S. 3), auf der fachärztlichen Bestätigung vom 11.10.2022 (S. 2) sowie auf dem ärztlichen Gutachten zum Antrag auf Zuerkennung des Pflegegeldes vom 18.02.2023 (Pflegegeld-Gutachten, S. 1). 2.
- Die Feststellung, dass der Sohn der Beschwerdeführerin an schwerer Neurodermitis leidet, stützt sich auf das Pflegegeld-Gutachten vom 18.02.2023 (S. 1, S. 4), auf die vorgelegte fachärztliche Bestätigung vom 11.10.2022 sowie auf im Akt einliegende Fotos. Dass das angeführte Leiden seit dem dritten Lebensmonat besteht, beruht auf der fachärztlichen Bestätigung vom 11.10.2022, der zufolge der Sohn der Beschwerdeführerin seit seinem dritten Lebensmonat an einem ausgeprägten Ekzem leidet und die Diagnosen „Atopisches Ekzem/Neurodermitis“ sowie „Psoriasis“ gestellt wurden, wobei es sich am ehesten um eine Mischform beider Erkrankungen handeln dürfte. Die Feststellungen zum Pflegebedarf sowie dazu, dass der durchschnittliche Pflegebedarf 103 Stunden im Monat beträgt, fußen auf dem ärztlichen Gutachten vom 18.02.2023 (S. 4, S. 5-8). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das vorliegende, oben genannte Pflegegeld-Gutachten vom 18.02.2023, welches auch auf die vorgelegte fachärztliche Bestätigung vom 11.10.2022 Bezug nimmt, für schlüssig, nachvollziehbar und vollständig und wurde dieses auch von der belangten Behörde nicht beanstandet. Es wird der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid als auch in der Stellungnahme vom 02.10.2023 (S. 4) auf die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
§ 18bASVG vom 02.05.2023.
In dieser wird Folgendes ausgeführt:Die belangte Behörde stützt sich im angefochtenen Bescheid als auch in der Stellungnahme vom 02.10.2023 (S. 4) auf die chefärztliche Stellungnahme zum Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes
Paragraph 18 b, ASVG vom 02.05.
- In dieser wird Folgendes ausgeführt: „… a) Hauptdiagnose ICD-10: L208 schwere Neurodermitis Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt.Aufgrund des festgestellten Leidenszustandes ist eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt. Absprache auf Basis des aktuellen Pflegegeldgutachtens. Auf Grund des Pflegebedarfs ist nicht anzunehmen, dass es d. PP nicht möglich ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen- da die Krankheit auch nicht kontinuierlich einen hohen pflegeaufwand erfordert, sondern schubweise (3-4 mal im Jahr). …“ Vorweg ist festzuhalten, dass die in der chefärztlichen Stellungnahme angeführte Diagnose „ICD-10: L208“ in Übereinstimmung mit dem darin angeführten Gutachten vom 18.02.2023 (Pflegegeld-Gutachten) als auch mit der – nicht in der Stellungnahme erwähnten – fachärztlichen Bestätigung vom 11.10.2022 steht (vgl. auch ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
- Revision – BMSGPK-Version 2024+
- Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 10.01.2024). Der Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an schwerer Neurodermitis leidet, wird demnach in der chefärztlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt und ist unbestritten.Vorweg ist festzuhalten, dass die in der chefärztlichen Stellungnahme angeführte Diagnose „ICD-10: L208“ in Übereinstimmung mit dem darin angeführten Gutachten vom 18.02.2023 (Pflegegeld-Gutachten) als auch mit der – nicht in der Stellungnahme erwähnten – fachärztlichen Bestätigung vom 11.10.2022 steht vergleiche auch ICD-10 BMSGPK 2024 – Systematisches Verzeichnis, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme,
- Revision – BMSGPK-Version 2024+
- Jänner 2024, https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:64beeaa0-ec63-4864-a954-0ee1beb9e5c8/ICD-10%20BMSGPK%202024+%20-%20SYSTEMATISCHES%20VERZEICHNIS.pdf, abgerufen am 10.01.2024). Der Umstand, wonach der Sohn der Beschwerdeführerin an schwerer Neurodermitis leidet, wird demnach in der chefärztlichen Stellungnahme ausdrücklich bestätigt und ist unbestritten. Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme dargelegt wurde, es sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach § 18a ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt, ist zunächst anzumerken, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes liegt [siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2; VwGH 14.01.1993, 92/09/0201; 25.02.2004, 2003/12/0027; Hengstschläger/Leeb, AVG § 52 (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 6].Soweit in der chefärztlichen Stellungnahme dargelegt wurde, es sei aufgrund des festgestellten Leidenszustandes eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG wegen ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege des behinderten Kindes nicht gerechtfertigt, ist zunächst anzumerken, dass es sich hierbei um eine rechtliche Beurteilung handelt, die nicht in der Kompetenz des Chefarztes liegt [siehe auch BVwG 11.07.2022, W145 2252075-2; VwGH 14.01.1993, 92/09/0201; 25.02.2004, 2003/12/0027; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 52, (Stand 1.7.2005, rdb.at), Rz 6]. In der chefärztlichen Stellungnahme wird ausgeführt, dass diese auf Basis des Pflegegeld-Gutachtens vom 18.02.2023 verfasst worden sei. Angesichts dieser ausdrücklichen Bezugnahme auf das Pflegegeld-Gutachten ist es nicht nachvollziehbar, weshalb der chefärztlichen Stellungnahme zufolge aufgrund des Pflegebedarfs nicht anzunehmen sei, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, da die Krankheit auch nicht kontinuierlich einen hohen Pflegeaufwand erfordere, sondern schubweise (3 – 4 Mal im Jahr). Die chefärztliche Stellungnahme geht nicht auf die Ausführungen des Pflegegeld-Gutachtens vom 18.02.2023 ein, denen zufolge hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der täglichen und erweiterten Körperpflege bei erheblicher Funktionseinschränkung, beim An- und Auskleiden bei Funktionseinschränkung sowie bei der Verrichtung der Notdurft erforderlich sei, Medikamente verabreicht werden müssten, ein deutlich vermehrter Zeitaufwand aufgrund des zweimal täglich nötigen Eincremens und aufgrund des täglichen, etwa eine Stunde dauernden Salzbades bestehe, Mobilitätshilfe im weiteren Sinne für die Begleitung zu den Therapien benötigt werde und sich daraus ein Pflegebedarf von 103 Stunden pro Monat und Pflegestufe 2 ergebe (vgl. Pflegegeld-Gutachten, S. 4-8). Auch die fachärztliche Bestätigung vom 11.10.2022, auf welche in der chefärztlichen Stellungnahme nicht verwiesen wird, führt das unter anderem durch regelmäßige und mehrmals tägliche Anwendung verschiedener Externa bedingte Erfordernis eines (zeit-)intensiven Pflegeaufwands an. Die chefärztliche Stellungnahme geht nicht auf die Ausführungen des Pflegegeld-Gutachtens vom 18.02.2023 ein, denen zufolge hinsichtlich des Sohnes der Beschwerdeführerin Unterstützung bei der täglichen und erweiterten Körperpflege bei erheblicher Funktionseinschränkung, beim An- und Auskleiden bei Funktionseinschränkung sowie bei der Verrichtung der Notdurft erforderlich sei, Medikamente verabreicht werden müssten, ein deutlich vermehrter Zeitaufwand aufgrund des zweimal täglich nötigen Eincremens und aufgrund des täglichen, etwa eine Stunde dauernden Salzbades bestehe, Mobilitätshilfe im weiteren Sinne für die Begleitung zu den Therapien benötigt werde und sich daraus ein Pflegebedarf von 103 Stunden pro Monat und Pflegestufe 2 ergebe vergleiche Pflegegeld-Gutachten, S. 4-8). Auch die fachärztliche Bestätigung vom 11.10.2022, auf welche in der chefärztlichen Stellungnahme nicht verwiesen wird, führt das unter anderem durch regelmäßige und mehrmals tägliche Anwendung verschiedener Externa bedingte Erfordernis eines (zeit-)intensiven Pflegeaufwands an. Im Ergebnis würdigt die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende chefärztliche Stellungnahme insbesondere die Ausführungen im herangezogenen Pflegegeld-Gutachten in unzureichender Weise. Aufgrund der aufgezeigten Diskrepanzen ist die chefärztliche Stellungnahme nicht in ausreichendem Maße geeignet, als Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin überwiegend beansprucht wird oder nicht, zu dienen. 2.
- Die Feststellungen zum Inhalt des Bescheides der belangten Behörde vom 28.02.2023, mit dem der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld vom 01.11.2022 bis 28.02.2025 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt wurde, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in den Bescheid. 2.7.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Art. 6Abs.
1 EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen (vgl. EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Z. 37 ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).2.7.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann eine mündliche Verhandlung in Verfahren
Artikel 6
, Absatz eins, EMRK unterbleiben, wenn besondere beziehungsweise außergewöhnliche Umstände dies rechtfertigen vergleiche EGMR 05.09.2002, Speil/Österreich, Appl. 42057/98, VwGH 17.09.2009, 2008/07/0015). Derartige außergewöhnliche Umstände hat der EGMR etwa bei Entscheidungen über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche, die ausschließlich rechtliche oder in hohem Maße technische Fragen aufwerfen, als gegeben erachtet. Hier kann das Gericht unter Berücksichtigung der Anforderungen an die Verfahrensökonomie und Effektivität von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn der Fall auf Grundlage der Akten und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien als angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Fall Döry, Appl. 28.394/95, Ziffer 37, ff.; EGMR 8.2.2005, Fall Miller Appl. 55.853/00).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist).
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend die Pensionsversicherungsanstalt. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. 3.
- Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 zur Anwendung, 3.
- Vorliegend gelangen folgende maßgebende Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zur Anwendung, in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022:in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 217/2022: „Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes § 18a.
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.Paragraph 18 a,
(1)Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, können sich, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält. Eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes kann jeweils nur für eine Person bestehen.
(2)Die Selbstversicherung ist ausgeschlossen
- für die Zeit, in der ein bescheidmäßig zuerkannter Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Geldleistung aus einer eigenen gesetzlichen Pensionsversicherung besteht;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 Z 3 oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit einer Ausnahme von der Vollversicherung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, oder des Bezuges eines Ruhegenusses auf Grund eines der dort genannten Dienstverhältnisse;
- für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach § 227 Abs. 1 Z 3 bis 6 oder nach § 227a;
- für die Zeit des Vorliegens einer Teilpflichtversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a bis c oder g bzw. einer Ersatzzeit nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 oder nach Paragraph 227 a,;
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Abs. 1 bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach § 18b vorliegt.
- für die Zeit, in der eine Selbstversicherung nach Absatz eins, bereits auf Grund eines anderen Pflegefalles besteht oder eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, vorliegt.
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
(3)Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, wird jedenfalls dann angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf.
(4)Die Selbstversicherung ist in dem Zweig der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zulässig, in dem der (die) Versicherungsberechtigte zuletzt Versicherungszeiten erworben hat. Werden keine Versicherungszeiten in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz nachgewiesen oder richtet sich deren Zuordnung nach der ersten nachfolgenden Versicherungszeit, so ist die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten zulässig.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Abs. 1) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(5)Die Selbstversicherung beginnt mit dem Zeitpunkt, den der (die) Versicherte wählt, frühestens mit dem Monatsersten, ab dem die erhöhte Familienbeihilfe (Absatz eins,) gewährt wird, spätestens jedoch mit dem Monatsersten, der auf die Antragstellung folgt.
(6)Die Selbstversicherung endet mit dem Ende des Kalendermonates,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Abs. 1) weggefallen ist,
- in dem die erhöhte Familienbeihilfe oder eine sonstige Voraussetzung (Absatz eins,) weggefallen ist,
- in dem der (die) Versicherte seinen (ihren) Austritt erklärt hat. Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Abs. 5) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Abs. 1 gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.Ab dem erstmaligen Beginn der Selbstversicherung (Absatz 5,) gelten die Voraussetzungen bis zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres als erfüllt; in weiterer Folge hat der Versicherungsträger jeweils jährlich einmal festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Selbstversicherung nach Absatz eins, gegeben sind. Der Versicherte ist verpflichtet, den Wegfall der erhöhten Familienbeihilfe dem Träger der Pensionsversicherung binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 lit. a gleich.“
(7)Das Ende der Selbstversicherung steht hinsichtlich der Berechtigung zur Weiterversicherung in der Pensionsversicherung dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gleich.“ und in der Fassung BGBl. I Nr. 125/2017:und in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 125/2017: „Schlussbestimmungen zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2013 (78. Novelle)„Schlussbestimmungen zu Artikel 5, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, (78. Novelle) § 669.
(1)–
(2)[…]Paragraph 669,
(1)–
(2)[…]
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 18 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
(3)Die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, kann auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. Paragraph 18, Absatz 2, ist sinngemäß anzuwenden.
(4)–
(8)[…]“ Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.4.
§ 669Abs.
3 erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18a ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. 3.4.
Paragraph 669, Absatz 3, erster Satz ASVG kann die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 a, ASVG auf Antrag von Personen, die irgendwann in der Zeit seit dem 1. Jänner 1988 die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllt haben, nachträglich beansprucht werden, und zwar für alle oder einzelne Monate, längstens jedoch für 120 Monate, in denen die genannten Voraussetzungen vorlagen. § 669 Abs. 3 ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
§ 669Abs. 3 ASVG nicht an (vgl. Vw
GH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051).Paragraph 669, Absatz 3, ASVG in der genannten Fassung stellt darauf ab, dass die betreffenden Personen die zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung geltenden Voraussetzungen für diese Selbstversicherung erfüllen müssen. Auf die im zu erwerbenden Zeitraum der betreffenden Selbstversicherung früher in Geltung gestandenen Voraussetzungen für eine Selbstversicherung kommt es
Paragraph 669, Absatz 3, ASVG nicht an vergleiche VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0051). Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 14.03.2023 eingebracht, weshalb § 18a ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 217/2022 (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) anzuwenden ist.Die Beschwerdeführerin hat den verfahrensgegenständlichen Antrag am 14.03.2023 eingebracht, weshalb Paragraph 18 a, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 217 aus 2022, (in Kraft von 01.01.2023 bis 31.12.2023) anzuwenden ist.
§ 18aAbs.
1 erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Paragraph 18 a, Absatz eins, erster Satz ASVG können sich Personen, die ein behindertes Kind, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, gewährt wird, unter überwiegender Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während dieses Zeitraumes ihren Wohnsitz im Inland haben, längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
§ 18aAbs.
3 ASVG wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 angenommen, wenn und so lange das behinderte KindGemäß Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG wird jedenfalls dann eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Absatz eins, angenommen, wenn und so lange das behinderte Kind
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (§ 2 des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht (Paragraph 2, des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,) noch nicht erreicht hat und ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- während der Dauer der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit (Paragraph 15, des Schulpflichtgesetzes 1985) entweder von der allgemeinen Schulpflicht befreit ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf,
- nach Vollendung der allgemeinen Schulpflicht und vor Vollendung des
- Lebensjahres dauernd bettlägrig ist oder ständiger persönlicher Hilfe und besonderer Pflege bedarf. Wie beweiswürdigend ausgeführt und festgestellt lebte und lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem im XXXX 2018 geborenen, behinderten Sohn, für den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. wird und der das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat, in einem gemeinsamen, im Inland gelegenen Haushalt. Wie beweiswürdigend ausgeführt und festgestellt lebte und lebt die Beschwerdeführerin mit ihrem im römisch 40 2018 geborenen, behinderten Sohn, für den im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erhöhte Familienbeihilfe bezogen wurde bzw. wird und der das Alter für den Beginn der allgemeinen Schulpflicht noch nicht erreicht hat, in einem gemeinsamen, im Inland gelegenen Haushalt. Verfahrensrelevant ist nunmehr die Frage, ob die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum überwiegend beansprucht war bzw. ist. Die Legaldefinition des § 18a Abs. 3 ASVG stellt – anders als jene des § 18b ASVG – nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen [vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, RZ 9.3.; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG,
- Aufl.
(2023), § 18a, Rz 4a]. Die Legaldefinition des Paragraph 18 a, Absatz 3, ASVG stellt – anders als jene des Paragraph 18 b, ASVG – nicht primär auf die zeitliche Inanspruchnahme durch die Pflege (Anzahl der Pflegestunden), sondern auf speziell für behinderte Kinder zugeschnittene andere Kriterien ab. Eine überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft ist bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 21 Stunden wöchentlich bzw. ab 90 Stunden monatlich (entspricht mehr als der halben Normalarbeitszeit) anzunehmen [vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084, RZ 9.3.; Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG, 14. Aufl.
(2023), Paragraph 18 a,, Rz 4a]. Der VwGH-Rechtsprechung zufolge ist (im Wege entsprechender Sachverständigengutachten) zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes, dessen ständige Betreuung erforderlich ist und bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt und gefährdet wäre (vgl. VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261; 17.12.1991, 89/08/0353).Der VwGH-Rechtsprechung zufolge ist (im Wege entsprechender Sachverständigengutachten) zu klären, ob (und in welchem Umfang) unter Berücksichtigung des Alters und der spezifischen Behinderung des Kindes, dessen ständige Betreuung erforderlich ist und bei Unterbleiben dieser Betreuung die Entwicklung des Kindes im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt und gefährdet wäre vergleiche VwGH 16.11.2005, 2003/08/0261; 17.12.1991, 89/08/0353). Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen (vgl. VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mit Verweis auf 17.12.1991, 89/08/0353).Von einem Erfordernis ständiger Hilfe und Wartung muss dann gesprochen werden, wenn der Grad der Behinderung ein solches Ausmaß erreicht hat, dass das Kind auf Grund seiner Behinderung zwar nicht körperlich hinfällig ist, aber aus anderen Gründen (insbesondere auch auf Grund einer geistigen Behinderung) rund um die Uhr einer intensiven persönlichen Betreuung bedarf, ohne die es gänzlich außer Stande wäre, seinen Tagesablauf zu bewältigen vergleiche VwGH 21.09.1999, 99/08/0053 mit Verweis auf 17.12.1991, 89/08/0353). Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann (vgl. VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985).Der in den einzelnen Sozialhilfegesetzen verwendete Begriff der "ständigen Hilfe und Wartung" ist einheitlich auszulegen, weil schon das Unterbleiben einzelner lebenswichtiger Verrichtungen den Hilfebedürftigen in seiner menschlichen Existenz bedrohen kann vergleiche VwGH 17.12.1991, 89/08/0353 mit Verweis auf 20.11.1985, 83/11/0141 VwSlg 11952 A/1985). Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des § 18a Abs. 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd § 5 EinstV (BGBl II 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18a ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 10; VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142].Der Begriff „ständig“ findet sich in der ursprünglichen wie in der aktuellen Fassung aller drei Varianten des Paragraph 18 a, Absatz 3 und kann wohl – wegen der sachlichen Nähe zum Pflegegeld – nur iSd Paragraph 5, EinstV (BGBl römisch zwei 1999/37) verstanden werden, wonach ständiger Pflegebedarf vorliegt, wenn dieser täglich oder zumindest mehrmals wöchentlich regelmäßig gegeben ist [vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 a, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.at), Rz 10; VwGH 17.10.2023, Ra 2021/08/0142]. Wie in den Feststellungen festgehalten leidet der Sohn der Beschwerdeführerin seit seinem dritten Lebensmonat an schwerer Neurodermitis, welche unter anderem dazu führt bzw. sich derart äußert, dass die Handrücken und die Finger beider Hände geschwollen sind, wodurch es zu Einschränkungen beim Greifen von Gegenständen kommt, dass aufgrund massiven Juckreizes sein Schlaf unterbrochen ist und dass er Nahrungsmittelunverträglichkeiten hat. Die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin war und ist durch die Pflege ihres an schwerer Neurodermitis leidenden Sohnes seit dem Auftreten der Krankheit, jedenfalls ab dem im Antrag genannten Datum (dem vierten Geburtstag des Sohnes), überwiegend beansprucht, weil ein erhöhter Betreuungsaufwand bestand bzw. besteht. Dem der Entscheidung zugrunde liegenden Pflegegeld-Gutachten vom 18.02.2023 nach benötigt der Sohn der Beschwerdeführerin seither Unterstützung bei der täglichen und erweiterten Körperpflege bei erheblicher Funktionseinschränkung, beim An- und Auskleiden bei Funktionseinschränkung sowie bei der Verrichtung der Notdurft als auch bei der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn für die Begleitung zu den Therapien, es müssen ihm Medikamente verabreicht werden und es besteht ein deutlich vermehrter Zeitaufwand aufgrund des zweimal täglich nötigen Eincremens und des täglichen Salzbades. Bei Unterbleiben dieser Betreuung wäre die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt und gefährdet. Ohne die Betreuung wäre der Sohn gänzlich außer Stande, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Mit Bescheid der PVA vom 28.02.2023 wurde der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld vom 01.11.2022 bis 28.02.2025 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt. Der im Pflegegeld-Gutachten vom 18.02.2023 festgestellte Pflegebedarf beträgt durchschnittlich 103 Stunden im Monat und liegt somit über 90 Stunden pro Monat. Aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach § 18a ASVG vor.Bei Unterbleiben dieser Betreuung wäre die Entwicklung des Sohnes der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu einem ähnlich behinderten Kind, dem diese Zuwendung zuteilwird, benachteiligt und gefährdet. Ohne die Betreuung wäre der Sohn gänzlich außer Stande, seinen Tagesablauf zu bewältigen. Mit Bescheid der PVA vom 28.02.2023 wurde der Anspruch des Sohnes der Beschwerdeführerin auf Pflegegeld vom 01.11.2022 bis 28.02.2025 in der Höhe der Stufe 2 anerkannt. Der im Pflegegeld-Gutachten vom 18.02.2023 festgestellte Pflegebedarf beträgt durchschnittlich 103 Stunden im Monat und liegt somit über 90 Stunden pro Monat. Aus diesen Gründen liegen die Voraussetzungen der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines behinderten Kindes nach Paragraph 18 a, ASVG vor. Der Beschwerde war demnach stattzugeben und der bekämpfte Bescheid zu beheben. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W145.2278887.1.00