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{'item': 'W156 2271300-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW156 2271300-1 Spruch, W156 2271300-1/30E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer ersuchte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: ÖGK oder belangte Behörde) mit Schreiben vom 11.02.2020 um die Feststellung der Beitragspflicht aufgrund seiner Tätigkeit für die XXXX GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei).
  2. Der nunmehrige Beschwerdeführer ersuchte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge: ÖGK oder belangte Behörde) mit Schreiben vom 11.02.2020 um die Feststellung der Beitragspflicht aufgrund seiner Tätigkeit für die römisch 40 GmbH (in der Folge: mitbeteiligte Partei).
  3. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2022, zugestellt am 05.04.2023, Zl. XXXX , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstellte Niederösterreich, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei in der Zeit von 11.11.2018 bis 17.01.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
  4. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 04.10.2022, zugestellt am 05.04.2023, Zl. römisch 40 , stellte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstellte Niederösterreich, fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei in der Zeit von 11.11.2018 bis 17.01.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlegen sei. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt gewesen und keine selbständige Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Der festgestellte Zeitraum ergebe sich aus dem umfassend vorgelegten E-Mailverkehr mit Mitarbeitern der mitbeteiligten Partei. Unentgeltlichkeit sei nicht vereinbart gewesen. Im gegenständlichen Fall komme der Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe, Beschäftigungsgruppe 1, zum Tragen.
  5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass der Zeitraum des Dienstverhältnisses falsch festgestellt worden sei, da er von 11.11.2018 bis Ende November 2019 Vollzeit und bis zum 17.01.2020 Teilzeit beschäftigt gewesen sei. Im Hinblick auf die nach Jänner 2019 erbrachte Tätigkeit bestehe eine falsche Beweiswürdigung, da ausgeführte werde, für die im Akt einliegenden Berichte, Konzepte etc. sei zum Teil nur die Abgabe dokumentiert. Es entspreche den Denkgesetzen, dass niemand so sensible Aufgaben übernehme und abgebe, ohne einen Auftrag dafür zu haben. In einem solchen Fall würde ein Dienstgeber sofort bemängeln, dass kein Auftrag bestehe – dies sei im gegenständlichen Fall jedoch nicht passiert. Schließlich sei auch die Höhe der Entlohnung unrichtig festgestellt worden. Weiters bemängelte der Beschwerdeführer, dass von ihm angeführte Zeugen nicht gehört worden seien, sondern nur Zeugen von der Gegenseite. Er beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheids bezüglich der Dauer des Dienstverhältnisses, die Bewilligung von Verfahrenshilfe sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  6. Mit Schreiben vom 03.05.2023, einlangend mit 05.05.2023, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  7. Nach einem Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2023, W156 2271300-1/11Z, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.
  8. Nach einem Mängelbehebungsauftrag an den Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2023, W156 2271300-1/11Z, der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG abgewiesen.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 24.10.2023, 06.12.2023 und 27.02.2024 mündliche Verhandlungen in Anwesenheit des Beschwerdeführers, (teilweise) der mitbeteiligten Partei, der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei sowie einer Vertreterin der belangten Behörde durch. Es wurden insgesamt vier Zeugen befragt. In der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2024 wurde gemäß § 39 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG das Beweisverfahren geschlossen.In der Beschwerdeverhandlung am 27.02.2024 wurde gemäß Paragraph 39, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG das Beweisverfahren geschlossen. Über die trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngebliebene XXXX wurde mit Beschluss vom 01.03.2024 gemäß § 19 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine Zwangsstrafe verhängt.Über die trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt ferngebliebene römisch 40 wurde mit Beschluss vom 01.03.2024 gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG eine Zwangsstrafe verhängt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: 1.
  11. Die mitbeteiligte Partei, FN: 3 XXXX , hat ihren Sitz in XXXX . Die Geschäftsanteile sind zwischen der XXXX m.b.H. (40 %), der XXXX GmbH (40 %) und der XXXX GmbH (20 %) aufgeteilt. 1.
  12. Die mitbeteiligte Partei, FN: 3 römisch 40 , hat ihren Sitz in römisch 40 . Die Geschäftsanteile sind zwischen der römisch 40 m.b.H. (40 %), der römisch 40 GmbH (40 %) und der römisch 40 GmbH (20 %) aufgeteilt. Von 16.03.2015 bis 06.04.2019 war XXXX (in der Folge: GD) handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei. Seit 02.04.2019 ist XXXX deren Geschäftsführer. GD verwendete als Geschäftsführer die E-Mailadresse gd@ XXXX .com. Von 16.03.2015 bis 06.04.2019 war römisch 40 (in der Folge: GD) handelsrechtlicher Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei. Seit 02.04.2019 ist römisch 40 deren Geschäftsführer. GD verwendete als Geschäftsführer die E-Mailadresse gd@ römisch 40 .com. GD betrieb ab 24.09.2019 die XXXX GmbH, FN XXXX , mit Sitz in XXXX , somit am Betriebssitz der XXXX GmbH. Gegenstand der GmbH war Hotel- und Restaurantgewerbe, die Ausübung von Bautätigkeiten, des Baugewerbes, die Bauprojekt-entwicklung und Bauträgertätigkeit.GD betrieb ab 24.09.2019 die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 , mit Sitz in römisch 40 , somit am Betriebssitz der römisch 40 GmbH. Gegenstand der GmbH war Hotel- und Restaurantgewerbe, die Ausübung von Bautätigkeiten, des Baugewerbes, die Bauprojekt-entwicklung und Bauträgertätigkeit. 1.
  13. Die mitbeteiligte Partei schaltete Ende 2018 mehrere Annoncen für die Position als Manager für den Fall der Öffnung des XXXX . Der Beschwerdeführer wurde auf diese aufmerksam und bewarb sich. Mit dem BF wurde am 11.11.2018 ein Gespräch geführt und der BF wurde ab dem 27.11.2018 eingestellt und ein Probemonat vereinbart. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer seine Qualifikation anhand einer Iststandanalyse in den Bereichen F&B, Einkauf und Service sowie Analyse und Berichtswesen unter Beweis stellen solle. Eine Befristung der Beschäftigung wurde nicht vereinbart.1.
  14. Die mitbeteiligte Partei schaltete Ende 2018 mehrere Annoncen für die Position als Manager für den Fall der Öffnung des römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde auf diese aufmerksam und bewarb sich. Mit dem BF wurde am 11.11.2018 ein Gespräch geführt und der BF wurde ab dem 27.11.2018 eingestellt und ein Probemonat vereinbart. Seitens der mitbeteiligten Partei wurde festgelegt, dass der Beschwerdeführer seine Qualifikation anhand einer Iststandanalyse in den Bereichen F&B, Einkauf und Service sowie Analyse und Berichtswesen unter Beweis stellen solle. Eine Befristung der Beschäftigung wurde nicht vereinbart. Im Rahmen eines Gesprächs am 17.01.2019 wurde die Beendigung der Beschäftigung des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei ausgesprochen. Schriftliche Vereinbarung wurde weder über den Beginn noch über das Ende der Beschäftigung abgeschlossen. Eine Meldung zur Pflichtversicherung für den Beschwerdeführer wurde von der mitbeteiligten Partei nicht erstattet. Gegenständlich ist der Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe anwendbar. 1.
  15. Die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers waren, Verbesserungsmöglichkeiten in den Bereichen Hotelservice und Menü zu ermitteln, weiters die Optimierung der Einkaufsaktivitäten von Lebens- und Hilfsmitteln sowie die Bilanzierung und Berichterstattung. Um sich einen Überblick über das Unternehmen verschaffen zu können, erhielt er Einsicht in Unterlagen und führte Gespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. 1.3.
  16. Der Beschwerdeführer hatte die Arbeitsanweisungen des GD zu erfüllen und etwa Termine und Besprechungen persönlich wahrnehmen. Der Beschwerdeführer nutzte für seine Tätigkeit einen Besprechungsraum im Sporthotel als Büro. 1.3.
  17. Ein Vertretungsrecht des Beschwerdeführers wurde nicht vereinbart und ließ er sich während seiner Tätigkeit auch nicht vertreten. Er nahm während seiner Beschäftigung auch keinen Urlaub in Anspruch. 1.3.
  18. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei die E-Mailadresse cs@ XXXX .com zur Verfügung gestellt. Diese E-Mailadresse verwendete der Beschwerdeführer auch zur Kommunikation nach außen, etwa mit (potentiellen) Geschäftspartnern der mitbeteiligten Partei. Wie bereits festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in diverse Unterlagen des Hotels gewährt. Er konnte Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel nutzen.1.3.
  19. Dem Beschwerdeführer wurde für die Dauer seiner Tätigkeit für die mitbeteiligte Partei die E-Mailadresse cs@ römisch 40 .com zur Verfügung gestellt. Diese E-Mailadresse verwendete der Beschwerdeführer auch zur Kommunikation nach außen, etwa mit (potentiellen) Geschäftspartnern der mitbeteiligten Partei. Wie bereits festgehalten, wurde dem Beschwerdeführer Einsicht in diverse Unterlagen des Hotels gewährt. Er konnte Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel nutzen. 1.3.
  20. Zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei wurde nicht die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit des Beschwerdeführers vereinbart. 1.
  21. Der Bescheid der ÖGK vom 04.10.2022 wurde zunächst nur an den nicht für das verwaltungsrechtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelt. Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.02.2023, W156 2264416-1/18E, mangels anfechtungstauglichen Bescheid als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin wurde der Bescheid vom 04.10.2022 per RSb-Brief an den Beschwerdeführer versandt und nach einem Zustellversuch am 04.04.2023 ab 05.04.2023 zur Abholung in der Postgeschäftsstelle hinterlegt. Die Beschwerde langte am 19.04.2023 bei der ÖGK ein.
  22. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlungen, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei befragt wurden. Überdies wurden der nunmehrige Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei XXXX , die Mitarbeiterin der Buchhaltung XXXX sowie zwei Personen, mit denen der Beschwerdeführer betreffend Gastronomiejobs in Kontakt war, als Zeugen befragt.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, der Beschwerde sowie der mündlichen Beschwerdeverhandlungen, in welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch die Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei befragt wurden. Überdies wurden der nunmehrige Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei römisch 40 , die Mitarbeiterin der Buchhaltung römisch 40 sowie zwei Personen, mit denen der Beschwerdeführer betreffend Gastronomiejobs in Kontakt war, als Zeugen befragt. 2.
  23. Die Feststellungen zur mitbeteiligten Partei sowie der diesbezüglichen Firmenkonstruktion ergeben sich aus den historischen Firmenbuchauszügen vom 27.02.2024 sowie aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, welche nicht bestritten wurden. Die Feststellungen zu den Geschäftsführern sowie den Zeiträumen, in denen diese tätig waren, beruhen ebenfalls aus dem historischen Firmenbuchauszug der mitbeteiligten Partei. Dass GD als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei die E-Mailadresse gd@ XXXX .com verwendete, ist aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mailkorrespondenzen ersichtlich (vgl. z.B. OZ 4 S. 43, OZ 23 Beilage 7). Die Feststellungen zur von GD ab September 2019 betriebenen GmbH am Sitz der XXXX GmbH beruhen auf dem GISA-Auszug vom 27.02.2024 sowie dem von der ÖGK eingeholten Gewerbe-Report vom 07.06.2020.Dass GD als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei die E-Mailadresse gd@ römisch 40 .com verwendete, ist aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten E-Mailkorrespondenzen ersichtlich vergleiche z.B. OZ 4 S. 43, OZ 23 Beilage 7). Die Feststellungen zur von GD ab September 2019 betriebenen GmbH am Sitz der römisch 40 GmbH beruhen auf dem GISA-Auszug vom 27.02.2024 sowie dem von der ÖGK eingeholten Gewerbe-Report vom 07.06.
  24. 2.
  25. Die Feststellungen zur Anbahnung und Zustandekommen des Beschwerdeführers beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, welche im Wesentlichen mit dem Aktenvermerk der XXXX vom 30.01.2020 übereinstimmen und von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten wurden (vgl. BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.). Zudem liegt das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers im Akt ein. Der Beginn der Beschäftigung am 27.11.2018 ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und ist ebenso im Wesentlichen unstrittig, da seitens der mitbeteiligten Partei der genaue Beginn nicht mehr nachvollzogen werden kann, der 27.11.2018 aber auch nicht bestritten wurde (vgl. BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.).2.
  26. Die Feststellungen zur Anbahnung und Zustandekommen des Beschwerdeführers beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, welche im Wesentlichen mit dem Aktenvermerk der römisch 40 vom 30.01.2020 übereinstimmen und von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten wurden vergleiche BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.). Zudem liegt das Bewerbungsschreiben des Beschwerdeführers im Akt ein. Der Beginn der Beschäftigung am 27.11.2018 ergibt sich aus dem Vorbringen des BF und ist ebenso im Wesentlichen unstrittig, da seitens der mitbeteiligten Partei der genaue Beginn nicht mehr nachvollzogen werden kann, der 27.11.2018 aber auch nicht bestritten wurde vergleiche BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.). Dass keine schriftlichen Vereinbarungen geschlossen wurden, wird von den Beteiligten übereinstimmend vorgebracht und wurden darüber hinaus auch keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt. Dass der Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung gemeldet bzw. abgemeldet wurde, ist unstrittig. Die Feststellungen zum Ende der Beschäftigung ergeben sich insbesondere aus dem Aktenvermerk der XXXX vom 30.01.2020, in welchem festgehalten wird, dass dem GD die Weisung erteilt worden sei, jegliche Kooperation mit dem Beschwerdeführer zu beenden. Diese Weisung sei am 16.01.2019 umgesetzt worden. Damit übereinstimmend gibt der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei in der Beschwerdeverhandlung an, dass es am 17.01.2019 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer über die Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben habe (vgl. BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.). Dieses Datum gibt auch der nunmehrige Geschäftsführer XXXX an (vgl. BVwG 06.12.2023 VH S. 7).Die Feststellungen zum Ende der Beschäftigung ergeben sich insbesondere aus dem Aktenvermerk der römisch 40 vom 30.01.2020, in welchem festgehalten wird, dass dem GD die Weisung erteilt worden sei, jegliche Kooperation mit dem Beschwerdeführer zu beenden. Diese Weisung sei am 16.01.2019 umgesetzt worden. Damit übereinstimmend gibt der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei in der Beschwerdeverhandlung an, dass es am 17.01.2019 ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer über die Beendigung des Dienstverhältnisses gegeben habe vergleiche BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.). Dieses Datum gibt auch der nunmehrige Geschäftsführer römisch 40 an vergleiche BVwG 06.12.2023 VH S. 7). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei über den 17.01.2019 hinaus bei der P Hotelmanagement GmbH beschäftigt gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass GD, von welchem der Beschwerdeführer direkt Arbeitsanweisungen erhalten hat, ab 06.04.2019 als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei im Firmenbuch gelöscht war, seit dem 02.04.2019 hat XXXX diese Funktion inne. XXXX wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragt und gibt dabei nicht an, den Beschwerdeführer über den 17.01.2019 hinaus beschäftigt zu haben. Ein weiteres Indiz für die Kündigung des Dienstverhältnisses mit 17.01.2019 ist, dass der Beschwerdeführer die E-Mailadresse cs@ XXXX .com nach diesem Tag nicht mehr verwendete. Dies ergibt sich aus den zahlreichen E-Mails, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ÖGK sowie im Beschwerdeverfahren vorlegte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe die Firmenmailadresse deshalb nicht mehr in Gebrauch gehabt, da er eine andere verwendet habe, vermag nicht zu überzeugen. Wenn auch der Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2018 und Jänner 2019 E-Mails vorlegt, die von und an seine private E-Mailadresse adressiert waren, so hat er in diesem Zeitraum auch die Firmenmailadresse verwendet. Dass er spätestens ab Februar 2019 keine Mails unter der Mailadresse cs@ XXXX .com mehr vorlegen konnte, sprich sehr wohl dafür, dass er auch keinen Zugang zu diesem Account mehr hatte. Aus dem vorgelegten E-Mailverkehr ist zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 16.01.2019 an die IT wandte, dass die cs@ XXXX .com nicht funktioniere (vgl. OZ 23 Beilage 8 S. 21).Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei über den 17.01.2019 hinaus bei der P Hotelmanagement GmbH beschäftigt gewesen, ist zunächst festzuhalten, dass GD, von welchem der Beschwerdeführer direkt Arbeitsanweisungen erhalten hat, ab 06.04.2019 als Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei im Firmenbuch gelöscht war, seit dem 02.04.2019 hat römisch 40 diese Funktion inne. römisch 40 wurde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung als Zeuge befragt und gibt dabei nicht an, den Beschwerdeführer über den 17.01.2019 hinaus beschäftigt zu haben. Ein weiteres Indiz für die Kündigung des Dienstverhältnisses mit 17.01.2019 ist, dass der Beschwerdeführer die E-Mailadresse cs@ römisch 40 .com nach diesem Tag nicht mehr verwendete. Dies ergibt sich aus den zahlreichen E-Mails, die der Beschwerdeführer im Verfahren vor der ÖGK sowie im Beschwerdeverfahren vorlegte. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er habe die Firmenmailadresse deshalb nicht mehr in Gebrauch gehabt, da er eine andere verwendet habe, vermag nicht zu überzeugen. Wenn auch der Beschwerdeführer für die Monate Dezember 2018 und Jänner 2019 E-Mails vorlegt, die von und an seine private E-Mailadresse adressiert waren, so hat er in diesem Zeitraum auch die Firmenmailadresse verwendet. Dass er spätestens ab Februar 2019 keine Mails unter der Mailadresse cs@ römisch 40 .com mehr vorlegen konnte, sprich sehr wohl dafür, dass er auch keinen Zugang zu diesem Account mehr hatte. Aus dem vorgelegten E-Mailverkehr ist zudem ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer am 16.01.2019 an die IT wandte, dass die cs@ römisch 40 .com nicht funktioniere vergleiche OZ 23 Beilage 8 S. 21). Wann der Zugang des GD auf dem E-Mailaccount gd@ XXXX .com gesperrt wurde, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden (vgl. BVwG VH 06.12.2023 S. 10 und 12). Es wurden jedoch vom Beschwerdeführer selbst auch keine E-Mails vorgelegt, die nach dem 17.01.2019 von gd@ XXXX .com an ihn als Antwort auf seine Mails verschickt wurden, was ebenso auf die Beendigung des Dienstverhältnisses schließen lässt.Wann der Zugang des GD auf dem E-Mailaccount gd@ römisch 40 .com gesperrt wurde, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden vergleiche BVwG VH 06.12.2023 S. 10 und 12). Es wurden jedoch vom Beschwerdeführer selbst auch keine E-Mails vorgelegt, die nach dem 17.01.2019 von gd@ römisch 40 .com an ihn als Antwort auf seine Mails verschickt wurden, was ebenso auf die Beendigung des Dienstverhältnisses schließen lässt. Soweit der Beschwerdeführer zu späteren Zeitpunkten im Jahr 2019 von seinem Privataccount noch E-Mails an die Adresse gd@ XXXX .com versendet, ist festzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts nicht nachvollzogen werden kann, ob er daraufhin Rückmeldungen auf diese Mails erhalten hat. Soweit der Beschwerdeführer zu späteren Zeitpunkten im Jahr 2019 von seinem Privataccount noch E-Mails an die Adresse gd@ römisch 40 .com versendet, ist festzuhalten, dass seitens des erkennenden Gerichts nicht nachvollzogen werden kann, ob er daraufhin Rückmeldungen auf diese Mails erhalten hat. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, vom Account gd@ XXXX .com sei am 12.05.2021 ein E-Mail an die ÖGK versandt worden (vgl. BVwG 06.12.2023 S. 11), ist darauf zu verweisen, dass dieses von der Adresse gd. XXXX @gmail.com (vgl. OZ 20 S. 90), somit von einer der offiziellen E-Mailadresse nachgebildeten E-Mailadresse. Es kann somit dahingestellt bleiben, von wem dieses E-Mail verfasst wurde, da es von keinem offiziellen Account der mitbeteiligten Partei versandt wurde. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass GD auch nach dem 01.04.2019 noch Zugang zur Mailadresse gd@ XXXX .com gehabt haben müsse und daher als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, vom Account gd@ römisch 40 .com sei am 12.05.2021 ein E-Mail an die ÖGK versandt worden vergleiche BVwG 06.12.2023 S. 11), ist darauf zu verweisen, dass dieses von der Adresse gd. römisch 40 @gmail.com vergleiche OZ 20 S. 90), somit von einer der offiziellen E-Mailadresse nachgebildeten E-Mailadresse. Es kann somit dahingestellt bleiben, von wem dieses E-Mail verfasst wurde, da es von keinem offiziellen Account der mitbeteiligten Partei versandt wurde. Vor diesem Hintergrund geht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere, dass GD auch nach dem 01.04.2019 noch Zugang zur Mailadresse gd@ römisch 40 .com gehabt haben müsse und daher als faktischer Geschäftsführer anzusehen sei. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe GD weiterhin im Sporthotel gesehen, und etwa auch der nunmehrige Geschäftsführer bestätigt, dass im Sommer 2019 ein Termin zwischen dem Beschwerdeführer und GD stattgefunden habe (vgl. BVwG VH 06.12.2023 S. 6 ff.), ist dies damit erklärbar, dass GD jedenfalls ab September 2019 seine GmbH mit Firmensitz an der Adresse des Sporthotels betrieb und wohl aus diesem Grund auch vor Ort anwesend war. Auf eine über den 06.04.2019 hinausgehende Geschäftsführertätigkeit des GD oder anderweitige Beschäftigung für die mitbeteiligte Partei kann daraus jedoch nicht geschlossen werden – zumal dies auch dem Firmenbuchauszug sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen widerspricht (vgl. BVwG VH 06.12.2023 S. 6, BVwG VH 27.02.2024 S. 8). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe GD weiterhin im Sporthotel gesehen, und etwa auch der nunmehrige Geschäftsführer bestätigt, dass im Sommer 2019 ein Termin zwischen dem Beschwerdeführer und GD stattgefunden habe vergleiche BVwG VH 06.12.2023 S. 6 ff.), ist dies damit erklärbar, dass GD jedenfalls ab September 2019 seine GmbH mit Firmensitz an der Adresse des Sporthotels betrieb und wohl aus diesem Grund auch vor Ort anwesend war. Auf eine über den 06.04.2019 hinausgehende Geschäftsführertätigkeit des GD oder anderweitige Beschäftigung für die mitbeteiligte Partei kann daraus jedoch nicht geschlossen werden – zumal dies auch dem Firmenbuchauszug sowie den Angaben der einvernommenen Zeugen widerspricht vergleiche BVwG VH 06.12.2023 S. 6, BVwG VH 27.02.2024 S. 8). Insgesamt ist aufgrund der Angaben der mitbeteiligten Partei und des nunmehrigen Geschäftsführers (vgl. BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f., BVwG 06.12.2023 VH S. 7) in Übereinstimmung mit dem Aktenvermerk vom 30.01.2020 davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 17.01.2019 vom damaligen Geschäftsführer GD gekündigt wurde. Insgesamt ist aufgrund der Angaben der mitbeteiligten Partei und des nunmehrigen Geschäftsführers vergleiche BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f., BVwG 06.12.2023 VH S. 7) in Übereinstimmung mit dem Aktenvermerk vom 30.01.2020 davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 17.01.2019 vom damaligen Geschäftsführer GD gekündigt wurde. Dafür sprechen auch die Angaben der Zeugin XXXX , die vorbringt, dass sie mit dem Beschwerdeführer bis zum17.01.2029 zu tun hatte und ihn nach 17.01.2019 nicht mehr gesehen hat. Dafür sprechen auch die Angaben der Zeugin römisch 40 , die vorbringt, dass sie mit dem Beschwerdeführer bis zum17.01.2029 zu tun hatte und ihn nach 17.01.2019 nicht mehr gesehen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, länger für die mitbeteiligte Partei tätig gewesen zu sein, kann aufgrund der obigen Ausführungen nicht als glaubhaft angesehen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst angibt, keinerlei Entgelt erhalten zu haben und erst mit Jänner 2020 eine als Honorarnote bezeichnete Forderung stellte. Insbesondere kann der Beschwerdeführer für dieses Vorbringen keine überzeugenden Belege vorlegen und entspricht es nicht der Lebenserfahrung, über einen Zeitraum von fast einem Jahr unentgeltlich Leistungen erbracht zu haben. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer nach dem 17.01.2019 bzw. nach Ende der Kündigungsfrist allenfalls noch Aufträge und Anweisungen von GD erhalten hat, da diese jedenfalls nicht mehr im Zusammenhang mit der Beschäftigung mit der mitbeteiligten Partei standen. Die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags ergibt sich aus dem gegenständlichen Bescheid. 2.
  27. Zu den Feststellungen zu der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei ist festzuhalten, dass diese insbesondere auf dem Bescheid der ÖGK vom 04.10.2022 beruhen und weder vom Beschwerdeführer noch von der mitbeteiligten Partei substantiiert bestritten wurden. Der grundsätzliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG als echter Dienstnehmer wurde von der mitbeteiligten Partei auf konkrete Nachfrage nicht entgegengetreten (vgl. BVwG VH 24.10.2023 S. 4).2.
  28. Zu den Feststellungen zu der konkreten Ausgestaltung der Beschäftigung des Beschwerdeführers für die mitbeteiligte Partei ist festzuhalten, dass diese insbesondere auf dem Bescheid der ÖGK vom 04.10.2022 beruhen und weder vom Beschwerdeführer noch von der mitbeteiligten Partei substantiiert bestritten wurden. Der grundsätzliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG als echter Dienstnehmer wurde von der mitbeteiligten Partei auf konkrete Nachfrage nicht entgegengetreten vergleiche BVwG VH 24.10.2023 S. 4). Die Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf seinen Angaben im Verfahren und den damit übereinstimmenden Ausführungen im Aktenvermerk vom 31.01.
  29. Zudem wurden die geschilderten Tätigkeiten seitens der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten (vgl. BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.; BVwG VH 06.12.2023 S. 3 ff.). Die belangte Behörde befragte am 01.06.2022 die Mitarbeiterin der Buchhaltung der mitbeteiligten Partei XXXX als Zeugin und nennt diese im Wesentlichen ebenso die festgestellten Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Aus dieser Niederschrift ist ersichtlich, dass die Zeugin sehr eng mit dem damaligen Geschäftsführer GD zusammenarbeitete, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie einen umfangreichen Einblick in die Tätigkeit des Beschwerdeführers hatte.Die Feststellungen zum Inhalt der Tätigkeit des Beschwerdeführers beruhen ebenso auf seinen Angaben im Verfahren und den damit übereinstimmenden Ausführungen im Aktenvermerk vom 31.01.
  30. Zudem wurden die geschilderten Tätigkeiten seitens der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung nicht bestritten vergleiche BVwG VH 24.10.2023 S. 4 f.; BVwG VH 06.12.2023 S. 3 ff.). Die belangte Behörde befragte am 01.06.2022 die Mitarbeiterin der Buchhaltung der mitbeteiligten Partei römisch 40 als Zeugin und nennt diese im Wesentlichen ebenso die festgestellten Tätigkeiten des Beschwerdeführers. Aus dieser Niederschrift ist ersichtlich, dass die Zeugin sehr eng mit dem damaligen Geschäftsführer GD zusammenarbeitete, weshalb auch davon auszugehen ist, dass sie einen umfangreichen Einblick in die Tätigkeit des Beschwerdeführers hatte. Aus diesen Angaben ergibt sich insgesamt auch, dass der Beschwerdeführer Einsicht in Betriebsunterlagen nehmen konnte und er mit den Mitarbeitern Gespräche führte. 2.3.
  31. Dass der Beschwerdeführer Anweisungen des GD erhielt, ergibt sich aus dessen Angaben sowie den Angaben der XXXX im Rahmen der Einvernahme der ÖGK am 01.06.
  32. Dass der Beschwerdeführer persönlich im Hotel anwesend war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich die Unterlagen zur Einsicht sowie die Mitarbeiter vor Ort befunden haben. Die Feststellungen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beruhen auf der Einvernahme der ÖGK mit XXXX vom 01.06.2022 und den Angaben des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei in der Beschwerdeverhandlung (vgl. BVwG VH 24.10.2023 S. 5).2.3.
  33. Dass der Beschwerdeführer Anweisungen des GD erhielt, ergibt sich aus dessen Angaben sowie den Angaben der römisch 40 im Rahmen der Einvernahme der ÖGK am 01.06.
  34. Dass der Beschwerdeführer persönlich im Hotel anwesend war, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sich die Unterlagen zur Einsicht sowie die Mitarbeiter vor Ort befunden haben. Die Feststellungen zum Arbeitsplatz des Beschwerdeführers beruhen auf der Einvernahme der ÖGK mit römisch 40 vom 01.06.2022 und den Angaben des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei in der Beschwerdeverhandlung vergleiche BVwG VH 24.10.2023 S. 5). 2.3.
  35. Dass ein Vertretungsrecht des Beschwerdeführers vereinbart worden wäre, ist nicht hervorgekommen. Ebenso ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer Urlaub in Anspruch genommen hätte. 2.3.
  36. Die Feststellungen zur E-Mailadresse, die dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt wurde, ergeben sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr. Dies gibt auch XXXX im Rahmen der Einvernahme der ÖGK am 01.06.2022 an. Dass der Beschwerdeführer im Hotel übernachten konnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen und wurde von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten.2.3.
  37. Die Feststellungen zur E-Mailadresse, die dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt wurde, ergeben sich aus dem vorgelegten E-Mailverkehr. Dies gibt auch römisch 40 im Rahmen der Einvernahme der ÖGK am 01.06.2022 an. Dass der Beschwerdeführer im Hotel übernachten konnte, ergibt sich aus seinem Vorbringen und wurde von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten. 2.3.
  38. Dass Unentgeltlichkeit für die Tätigkeit des Beschwerdeführers vereinbart worden sei, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Zum ursprünglichen Vorbringen der mitbeteiligten Partei, es sei keine Entlohnung, sondern nur der Ersatz der Unkosten vereinbart worden, ist festzuhalten, dass eine mehrmonatige unentgeltliche Tätigkeit nicht der Lebenserfahrung entspricht und dieses Vorbringen von der mitbeteiligten Partei überdies auch nicht aufrechterhalten wurde. 2.
  39. Die Feststellungen zur zunächst fehlerhaften Zustellung des Bescheids sowie der nunmehrigen Zustellung am 05.04.2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind überdies unstrittig. Der Rückschein liegt überdies im Akt ein.
  40. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  41. Rechtliche Grundlagen Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 idgF, lauten auszugsweise wie folgt:Die relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, idgF, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 4.

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:„§ 4.
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; […]
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder […]1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder […] § 35
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […]Paragraph 35,
(1)Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. […] § 49.
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […]“Paragraph 49,
(1)Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält. […]“ 3.
  1. Auf die gegenständliche Beschwerde bezogen bedeutet dies: Wie bereits ausgeführt, wurde die grundsätzliche Einbeziehung des Beschwerdeführers in die Pflichtversicherung nach dem ASVG als echter Dienstnehmer von der mitbeteiligten Partei nicht bestritten. Strittig ist im Wesentlichen lediglich das Ende des Dienstverhältnisses und damit das Ende der Einbeziehung in die Pflichtversicherung. Beschäftigung gegen Entgelt Nur eine Beschäftigung gegen Entgelt löst die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 ASVG aus. Es ist nicht entscheidend, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde (vgl. Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 4 ASVG Rz 127 f. (Stand 1.7.2020, rdb.at).Nur eine Beschäftigung gegen Entgelt löst die Versicherungspflicht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG aus. Es ist nicht entscheidend, ob ein Entgelt tatsächlich ausbezahlt wurde vergleiche Mosler in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 4, ASVG Rz 127 f. (Stand 1.7.2020, rdb.at). Gegenständlich lag eine Tätigkeit gegen Entgelt vor, wobei die konkrete Höhe nicht vereinbart wurde und dies auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, da es nur um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer grundsätzlich der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlag. Die Höhe der Beitragsgrundlage wird von der belangten Behörde in einem weiteren Verfahren zu klären sein, weshalb auf das Beschwerdevorbringen bezüglich der Höhe der Entlohnung nicht näher einzugehen ist. Arbeitszeit und Arbeitsort Die Bindung des Beschwerdeführers an Arbeitsort und Arbeitszeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer vor Ort Einsicht in Unterlagen nahm und auch Gespräche mit Mitarbeitern führte. Gerade die Gespräche mit den Mitarbeitern waren von deren Arbeitszeiten und Arbeitsort abhängig, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer diese selbst nicht frei wählen konnte. Hinsichtlich Arbeitszeit und –ort lag daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit vor (vgl. VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322).Die Bindung des Beschwerdeführers an Arbeitsort und Arbeitszeit ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer vor Ort Einsicht in Unterlagen nahm und auch Gespräche mit Mitarbeitern führte. Gerade die Gespräche mit den Mitarbeitern waren von deren Arbeitszeiten und Arbeitsort abhängig, woraus geschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer diese selbst nicht frei wählen konnte. Hinsichtlich Arbeitszeit und –ort lag daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit vor vergleiche VwGH 11.12.2013, 2011/08/0322). Persönliche Arbeitspflicht Es bedarf keiner ausdrücklichen Vereinbarung der persönlichen Arbeitspflicht, wenn diese nach den Umständen der Beschäftigung zu vermuten ist und weder eine generelle Vertretungsbefugnis vereinbart noch nach dem tatsächlichen Beschäftigungsbild praktiziert wurde (VwGH 2004/08/0066 vom 21.12.2005). Dass sich der Beschwerdeführer generell vertreten lassen konnte, ist, wie bereits festgehalten, nicht hervorgekommen. Vor dem Hintergrund der kurzen Beschäftigungsdauer ist auch nachvollziehbar, dass eine Vertretung nicht stattfand. Überdies führte der Beschwerdeführer Arbeitsaufträge des GD durch. Er sollte mit seiner Tätigkeit seine Eignung als Manager für ein Hotel unter Beweis stellen. Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht hätte dem Zweck der Tätigkeit widersprochen, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass ein solches vorlag. Weisungsbindung und Kontrollunterworfenheit In einer Gesamtschau ist von einer Einbindung des Beschwerdeführers in die Betriebsorganisation der P Hotelmanagement GmbH und einer Bindung des Beschwerdeführers an vorgegebene Arbeitsabläufe auszugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Firmenmailadresse benutzen und einen Besprechungsraum als Büroräumlichkeit verwenden und auch von den Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel Gebrauch machen konnte, spricht ebenso für eine gewisse Einbindung in den Betrieb. Der Beschwerdeführer trat auch nach außen hin unter der E-Mailadresse cs@ XXXX .com in Erscheinung, weshalb für die Empfänger erkennbar war, dass der Beschwerdeführer für die mitbeteiligte Partei auftrat. Zudem unterlag der Beschwerdeführer den Arbeitsanweisungen des Geschäftsführers GD und ist auch von einer Kontrolle bzw. Überprüfung seiner Tätigkeit auszugehen, zumal er durch sein Tätigwerden seine Eignung als künftiger Manager zeigen sollte.In einer Gesamtschau ist von einer Einbindung des Beschwerdeführers in die Betriebsorganisation der P Hotelmanagement GmbH und einer Bindung des Beschwerdeführers an vorgegebene Arbeitsabläufe auszugehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Firmenmailadresse benutzen und einen Besprechungsraum als Büroräumlichkeit verwenden und auch von den Übernachtungsmöglichkeiten im Hotel Gebrauch machen konnte, spricht ebenso für eine gewisse Einbindung in den Betrieb. Der Beschwerdeführer trat auch nach außen hin unter der E-Mailadresse cs@ römisch 40 .com in Erscheinung, weshalb für die Empfänger erkennbar war, dass der Beschwerdeführer für die mitbeteiligte Partei auftrat. Zudem unterlag der Beschwerdeführer den Arbeitsanweisungen des Geschäftsführers GD und ist auch von einer Kontrolle bzw. Überprüfung seiner Tätigkeit auszugehen, zumal er durch sein Tätigwerden seine Eignung als künftiger Manager zeigen sollte. Unternehmerisches Risiko Der Beschwerdeführer verfügte über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation, konnte bei der Ausführung der Tätigkeit keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen oder bot in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer erfolgreich an (vgl. VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247). Das unternehmerische Risiko lag im gegenständlichen Fall ausschließlich bei der mitbeteiligten Partei.Der Beschwerdeführer verfügte über keine maßgebliche eigene betriebliche Organisation, konnte bei der Ausführung der Tätigkeit keine eigenen unternehmerischen Entscheidungen treffen oder bot in der Art eines selbständig am Markt auftretenden Unternehmers seine Tätigkeiten in maßgeblicher Weise auch noch für andere Auftragnehmer erfolgreich an vergleiche VwGH 25.06.2013, 2012/08/0247). Das unternehmerische Risiko lag im gegenständlichen Fall ausschließlich bei der mitbeteiligten Partei. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden (vgl. VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188).Die wirtschaftliche Abhängigkeit ergibt sich nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bereits aus der persönlichen Abhängigkeit. Mit ihr ist ein Fehlen der (eigenen) Verfügungsmacht über die wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel verbunden vergleiche VwGH 12.01.2016, Ra 2015/08/0188). Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die mitbeteiligte Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu arbeiten hatte. Aufgrund der festgestellten Tätigkeit unterlag er daher während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der Versicherungspflicht nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. AlVG.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt für die mitbeteiligte Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit zu arbeiten hatte. Aufgrund der festgestellten Tätigkeit unterlag er daher während des verfahrensgegenständlichen Zeitraums der Versicherungspflicht nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und Paragraph eins, Absatz eins, lit. AlVG. Zur Dauer der Beschäftigung Mit dem angefochtenen Bescheid wurde als Beginn des Dienstverhältnisses der 11.11.2018 festgestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, ist allerdings der 27.11.2018 als frühester Beginn des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen. Da keine Befristung des Dienstverhältnisses vereinbart wurde, ging dieses nach Ablauf des Probemonats in ein unbefristetes Dienstverhältnis über. Hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, von einer Kündigung durch den Dienstgeber am 17.01.2019 auszugehen. Im Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe wird bezüglich Auflösung des Dienstverhältnisses auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) mit der Maßgabe verwiesen, dass das Dienstverhältnis jeweils zum
  2. oder Letzten des Kalendermonats aufgekündigt werden kann (§ 20 Abs. 3 AngG). Gegenständlich lag gemäß § 20 Abs. 2 AngG eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende am 31.03.2019 vor. Die Kündigungsfrist wurde mit dem Ausspruch der Kündigung am 17.01.2019 auch eingehalten. Das Dienstverhältnis endete somit am 31.03.2019.Hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses ist, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, von einer Kündigung durch den Dienstgeber am 17.01.2019 auszugehen. Im Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe wird bezüglich Auflösung des Dienstverhältnisses auf die Bestimmungen des Angestelltengesetzes (AngG) mit der Maßgabe verwiesen, dass das Dienstverhältnis jeweils zum
  3. oder Letzten des Kalendermonats aufgekündigt werden kann (Paragraph 20, Absatz 3, AngG). Gegenständlich lag gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG eine sechswöchige Kündigungsfrist zum Quartalsende am 31.03.2019 vor. Die Kündigungsfrist wurde mit dem Ausspruch der Kündigung am 17.01.2019 auch eingehalten. Das Dienstverhältnis endete somit am 31.03.
  4. Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach § 10 UrlG durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127 mwN.).Die Pflichtversicherung wird um den Zeitraum des Urlaubsanspruchs verlängert, der nach Paragraph 10, UrlG durch die Urlaubsersatzleistung abgegolten wird vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/08/0127 mwN.). Dem Beschwerdeführer gebührte aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß § 17 AngG iVm § 10 UrlG eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß des noch nicht verbrauchten offenen (aliquoten) Urlaubs. Gemäß § 17 AngG iVm § 2 Abs. 1 und 2 UrlG hatte der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung aliquoten Anspruch auf Urlaub, da das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate andauerte. Das Urlaubsausmaß gemäß § 2 Abs. 1 UrlG beträgt im gegenständlichen Fall 30 Werktage. Das Dienstverhältnis dauerte von 27.11.2018 bis 31.03.2019, somit 124 Tage. Dies ergibt daher einen Urlaubsanspruch von 10,2 (= 30 : 365 x 141). Hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht kann auf 11 Werktage aufgerundet werden. Der Beschwerdeführer hat keine Urlaubstage verbraucht. Ausgehend vom Montag, 01.04.2019, endete die Pflichtversicherung aufgrund der Urlaubsersatzleistung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG daher am 11.04.2019.Dem Beschwerdeführer gebührte aufgrund der Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 17, AngG in Verbindung mit Paragraph 10, UrlG eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß des noch nicht verbrauchten offenen (aliquoten) Urlaubs. Gemäß Paragraph 17, AngG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins und 2 UrlG hatte der Beschwerdeführer während seiner Beschäftigung aliquoten Anspruch auf Urlaub, da das Arbeitsverhältnis nicht länger als sechs Monate andauerte. Das Urlaubsausmaß gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UrlG beträgt im gegenständlichen Fall 30 Werktage. Das Dienstverhältnis dauerte von 27.11.2018 bis 31.03.2019, somit 124 Tage. Dies ergibt daher einen Urlaubsanspruch von 10,2 (= 30 : 365 x 141). Hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht kann auf 11 Werktage aufgerundet werden. Der Beschwerdeführer hat keine Urlaubstage verbraucht. Ausgehend vom Montag, 01.04.2019, endete die Pflichtversicherung aufgrund der Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ASVG daher am 11.04.
  5. Im Ergebnis lag daher eine Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG im Zeitraum vom 27.11.2018 bis 11.04.2019 vor. Der Spruch des angefochtenen Bescheids war somit entsprechend zu berichtigen.Im Ergebnis lag daher eine Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherung als Dienstnehmer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG im Zeitraum vom 27.11.2018 bis 11.04.2019 vor. Der Spruch des angefochtenen Bescheids war somit entsprechend zu berichtigen. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, über den festgestellten Zeitraum hinaus noch Tätigkeiten im Auftrag des GD erbracht zu haben, so ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass eine allfällige Dienstgebereigenschaft des GD nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W156.2271300.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.