Obsah (13)
Art. 133§ 88§ 41a§ 8§ 17§ 2§ 45§ 13Art. 3Art. 2§ 24§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW177 2184477-2 Spruch, W177 2184477-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. . , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger XXXX , stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gem. § 10 Abs. 1 Z 3 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach XXXX zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gem. § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) und gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFG-VG komme der Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt VII.) Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).römisch eins.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger römisch 40 , stellte am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 19.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach römisch 40 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs.) und gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFG-VG komme der Beschwerde gegen diese Entscheidung keine aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt römisch sieben.) Gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2018 gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2020, GZ XXXX , die Entscheidung getroffen wurde, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen werden (Spruchpunkt I.). Die Spruchpunkte III. bis VI. und VIII. wurden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat XXXX gem. § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde gem. §§ 54, 55 Abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt III.).Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, der mit Beschluss des BVwG vom 31.01.2018 gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2020, GZ römisch 40 , die Entscheidung getroffen wurde, dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen werden (Spruchpunkt römisch eins.). Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. und römisch acht. wurden behoben und die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat römisch 40 gem. Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gem. Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). I.
- Am 04.07.2022 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, nach § 88 Abs. 2a FPG. Dem Antrag wurde der aktuelle Meldezettel und das Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2020 beigefügt. Begründet wurde der Antrag dahingehend, dass in seinem Heimatland mittlerweile die Taliban an der Macht wären und diese würden keine Reisepässe ausstellen.römisch eins.
- Am 04.07.2022 stellte der Beschwerdeführer unter Verwendung eines entsprechenden Formulars einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte, nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Dem Antrag wurde der aktuelle Meldezettel und das Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2020 beigefügt. Begründet wurde der Antrag dahingehend, dass in seinem Heimatland mittlerweile die Taliban an der Macht wären und diese würden keine Reisepässe ausstellen. I.
- Am 16.06.2023 erging seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund der beigefügten Unterlagen abzuweisen sein werde, weil der Beschwerdeführer nicht subsidiär schutzberechtigt sei. Auch ansonsten würde der Beschwerdeführer die in § 88 Abs. 1 und Abs. 2a FPG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllen. Es werde daher beabsichtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
- Am 16.06.2023 erging seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag aufgrund der beigefügten Unterlagen abzuweisen sein werde, weil der Beschwerdeführer nicht subsidiär schutzberechtigt sei. Auch ansonsten würde der Beschwerdeführer die in Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2 a, FPG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllen. Es werde daher beabsichtigt, den verfahrensgegenständlichen Antrag abzuweisen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.
- In einer am 04.07.2023 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Bei der Ausstellung dieses Aufenthaltstitels durch die MA35 wurde von der Vorlage eines afghanischen Reisepasses abgesehen, zumal er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft beigefügt hätte. Er sei zwar nicht subsidiär schutzberechtigt, aber rechtmäßig niedergelassen. Er sei aber in seiner Reisefreiheit eingeschränkt, weil ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Abgesehen davon würde bei ihm die Gründe vorliegen, damit er subsidiären Schutz erhalte.römisch eins.
- In einer am 04.07.2023 eingebrachten Stellungnahme führte der Beschwerdeführer aus, dass er über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfüge. Bei der Ausstellung dieses Aufenthaltstitels durch die MA35 wurde von der Vorlage eines afghanischen Reisepasses abgesehen, zumal er eine Bestätigung der afghanischen Botschaft beigefügt hätte. Er sei zwar nicht subsidiär schutzberechtigt, aber rechtmäßig niedergelassen. Er sei aber in seiner Reisefreiheit eingeschränkt, weil ihm kein Reisepass ausgestellt werde. Abgesehen davon würde bei ihm die Gründe vorliegen, damit er subsidiären Schutz erhalte. Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergebe sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lasse, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen.Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergebe sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lasse, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Das BVwG verkenne auch nicht die Änderung in der Judikatur durch die Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022, in der darauf hingewiesen wurden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Art. 2 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe.Das BVwG verkenne auch nicht die Änderung in der Judikatur durch die Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022, in der darauf hingewiesen wurden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Artikel 2, 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. Es wurde auch eine Bestätigung beigefügt, dass der Beschwerdeführer am 21.11.2022 beim Konsulat der afghanischen Botschaft eine Tazikra beantragt habe. Da aufgrund technischer Probleme derzeit keine Identifizierung stattfinden würde, könne keine Tazkira ausgestellt werden. I.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.12.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 und Abs. 2a FPG mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer zwar einen befristeten Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus habe, dieser aber nicht ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle. Auch würden die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vorliegen. Sonstige Voraussetzungen für die Ausstellung des Fremdenpasses wären ebenfalls nicht gegeben. Der BF sei zweifellos afghanischer Staatsangehöriger. Der Aufenthaltstitel sei ein Identitätsdokument und in einer Interessenabwägung wäre es auch nachvollziehbar, dass die öffentlichen Interessen des § 88 FPG das gewährleistete Freizügigkeitsrecht zeitlich einschränken dürfen.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 20.12.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 2 a, FPG mit der Begründung abgewiesen, dass dem Beschwerdeführer zwar einen befristeten Aufenthaltstitel in Form einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus habe, dieser aber nicht ein unbefristetes Aufenthaltsrecht darstelle. Auch würden die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ vorliegen. Sonstige Voraussetzungen für die Ausstellung des Fremdenpasses wären ebenfalls nicht gegeben. Der BF sei zweifellos afghanischer Staatsangehöriger. Der Aufenthaltstitel sei ein Identitätsdokument und in einer Interessenabwägung wäre es auch nachvollziehbar, dass die öffentlichen Interessen des Paragraph 88, FPG das gewährleistete Freizügigkeitsrecht zeitlich einschränken dürfen. Da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sei, treffe auf ihn auch nicht die Fallkonstellation des § 88 Abs. 2 oder Abs. 2a FPG zu.Da der Beschwerdeführer weder staatenlos noch subsidiär schutzberechtigt sei, treffe auf ihn auch nicht die Fallkonstellation des Paragraph 88, Absatz 2, oder Absatz 2 a, FPG zu. 1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.01.2024 Beschwerde. In dieser brachte er vor, dass er seinem Antrag stattzugeben sei, zumal man § 88 Abs. 1 Z 2 FPG so auslegen müsse, dass er ein „unbefristetes Aufenthaltsrecht“ habe und er nicht zum „unbefristeten Aufenthalt“ berechtigt sein müsse, damit ihm ein Fremdenpass ausgestellt werden könne. Auch halte er sich seit 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG erfülle. Auch sei die höchstgerichtliche Judikatur nun auf dem Standpunkt, dass das Interesse der Republik hinter das Freizügigkeitsrecht des Einzelnen gestellt werden müsse. Auch wäre der BF de facto subsidiär schutzberechtigt. Der EGMR habe auch festgehalten, dass in Einzelfällen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, einen Konventionspass auszustellen und bloß Ziele der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hier entgegenstehen dürften.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.01.2024 Beschwerde. In dieser brachte er vor, dass er seinem Antrag stattzugeben sei, zumal man Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG so auslegen müsse, dass er ein „unbefristetes Aufenthaltsrecht“ habe und er nicht zum „unbefristeten Aufenthalt“ berechtigt sein müsse, damit ihm ein Fremdenpass ausgestellt werden könne. Auch halte er sich seit 2015 rechtmäßig im Bundesgebiet auf, weshalb er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfülle. Auch sei die höchstgerichtliche Judikatur nun auf dem Standpunkt, dass das Interesse der Republik hinter das Freizügigkeitsrecht des Einzelnen gestellt werden müsse. Auch wäre der BF de facto subsidiär schutzberechtigt. Der EGMR habe auch festgehalten, dass in Einzelfällen die Verpflichtung der Mitgliedstaaten bestehe, einen Konventionspass auszustellen und bloß Ziele der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung hier entgegenstehen dürften. Daher erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG, weshalb beantragt werde, dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass zu erteilen. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Daher erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, weshalb beantragt werde, dem Beschwerdeführer einen Fremdenpass zu erteilen. Ebenso wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt. I.
- Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 30.01.2024, eigenlangt beim BVwG am 07.02.2024, vor.römisch eins.
- Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 30.01.2024, eigenlangt beim BVwG am 07.02.2024, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1 Feststellungen:römisch zwei.1 Feststellungen: Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben. Dieser basiert auf die Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 04.07.2022, die Stellungnahme vom 04.07.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt wird zu den Feststellungen erhoben. Dieser basiert auf die Einsichtnahme in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 04.07.2022, die Stellungnahme vom 04.07.2023, den angefochtenen Bescheid sowie die gegenständliche Beschwerde. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen basieren auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und Eintragungen im IZR. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der BF den beantragten Fremdenpass für private Zwecke benötigt, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens entnehmen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.römisch zwei.3.
- Die gegen den angefochtenen Bescheid erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist jedoch nicht begründet. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Der fallbezogen maßgebliche § 88 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet auszugsweise wie folgt:3.
- Der fallbezogen maßgebliche Paragraph 88, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG) lautet auszugsweise wie folgt: „
- Hauptstück Österreichische Dokumente für Fremde
- Abschnitt Fremdenpässe und Konventionsreisepässe Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind; ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind; ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. …“ 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der im Besitz eines bis 08.10.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Am 08.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Magistratsabteilung erstmals eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 08.10.2026 ausgestellt. Zuvor war der BF ab 05.10.2020 im Besitz des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für Personen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu (§ 88 Abs. 2a FPG).Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen afghanischen Staatsbürger, der im Besitz eines bis 08.10.2026 gültigen Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ ist. Am 08.10.2023 wurde dem Beschwerdeführer seitens der zuständigen Magistratsabteilung erstmals eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mit Gültigkeit bis 08.10.2026 ausgestellt. Zuvor war der BF ab 05.10.2020 im Besitz des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“. Im konkreten Fall beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses für Personen, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukomme und die nicht in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu (Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG). Vorab ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt.Vorab ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllt. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR
- GP, S. 25).Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR
- GP, S. 25). Im gegenständlichen Fall fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des § 88 Abs. 2a FPG, weil er zu keinem Zeitpunkt subsidiär Schutzberechtigter in Österreich war. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus.Im gegenständlichen Fall fällt der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG, weil er zu keinem Zeitpunkt subsidiär Schutzberechtigter in Österreich war. Die Ausstellung eines Fremdenpasses nach dieser Gesetzesbestimmung scheidet sohin schon aus diesem Grund aus. Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Terrorgruppierung der Taliban, welche die Regierungsgewalt innehabe und keine Dokumente ausstelle, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates bei der afghanischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. zu erhalten, nicht mit Staatenlosigkeit gleichzusetzen ist und auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 1 Z 1 FPG oder § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage kommt.Hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Terrorgruppierung der Taliban, welche die Regierungsgewalt innehabe und keine Dokumente ausstelle, ist festzuhalten, dass allein der Umstand, dass es dem Beschwerdeführer derzeit nicht möglich ist, einen Reisepass seines Herkunftsstaates bei der afghanischen Botschaft in Wien zu beantragen bzw. zu erhalten, nicht mit Staatenlosigkeit gleichzusetzen ist und auch nicht zum Verlust der Staatsangehörigkeit führt. Der Beschwerdeführer ist nicht staatenlos, sodass eine Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG oder Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage kommt. Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG:Ebenso wenig erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG: Der Beschwerdeführer ist - wie bereits erwähnt- nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsbürger (§ 88 Abs. 1 Z 1 FPG, § 88 Abs. 2 FPG).Der Beschwerdeführer ist - wie bereits erwähnt- nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, sondern afghanischer Staatsbürger (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, Paragraph 88, Absatz 2, FPG). Er verfügt auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 2 FPG), zumal er derzeit aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
9 NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und lediglich zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (§ 8 Abs. 1 Z 2 NAG).Er verfügt auch nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG), zumal er derzeit aufgrund eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und lediglich zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG). Die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 Z 2 FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
§ 41aAbs.
9 NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt
§ 8Abs.
1 Z 2 NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG. Dass die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2020 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
§ § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach § 54 Abs. 1 AsylG
Abs. 2 für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden.Die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG kommt insofern nicht infrage, als der BF über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt. Der ihm zuletzt
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilte Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot-Karte Plus berechtigt
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG. Dass die Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis des BVwG vom 02.10.2020 auf Dauer für unzulässig erklärt und ihm eine „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG erteilt wurde, ist nicht mit einer unbefristeten Aufenthaltsberechtigung gleichzusetzen, zumal Aufenthaltstitel nach Paragraph 54, Absatz eins, AsylG
Absatz 2, für die Dauer von zwölf Monaten ausgestellt werden. Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd § 45 NAG (§ 88 Abs. 1 Z 3 FPG) liegt ebenfalls nicht vor. zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach § 45 Abs. 1 NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ iSd Paragraph 45, NAG (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG) liegt ebenfalls nicht vor. zumal ein solcher Aufenthaltstitel nach Paragraph 45, Absatz eins, NAG nur Drittstaatsangehörigen erteilt werden kann, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben.
§ 2Abs.
2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
§ 2Abs.
3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
§ 45Abs.
2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.
Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist
Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit d).Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (VwGH 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen
internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12)
§ 2Abs.
3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,)
Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt-EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Auf die Fünfjahresfrist des § 45 Abs. 1 NAG ist
Abs. 2 die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 07.10.2021 eine Niederlassungsbewilligung
§ 41aAbs. 9 NAG erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVw
G vom 07.10.2020 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 01.07.2015
§ 13Abs. 1 Asyl
G rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,
Art. 3Abs.
2 lit d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
§ 13Asyl
G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
§ 8Abs.
1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Auf die Fünfjahresfrist des Paragraph 45, Absatz eins, NAG ist
Absatz 2, die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ zur Gänze anzurechnen. Da dem BF erstmals am 07.10.2021 eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt wurde, ist er selbst unter Anrechnung der ihm mit Erkenntnis des BVwG vom 07.10.2020 zuerkannten „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt. Es wird zwar nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 01.07.2015
Paragraph 13, Absatz eins, AsylG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori die Intention hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Da die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,
Artikel 3
, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt
Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte fünfjahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Weder liegen Anzeichen für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (§ 88 Abs. 1 Z 4 FPG) vor noch liegt eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass sie Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (§ 88 Abs. 1 Z 5 FPG) vor.Weder liegen Anzeichen für eine Auswanderung aus dem Bundesgebiet (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG) vor noch liegt eine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass sie Ausstellung eines Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG) vor. Weitere Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im § 88 Abs. 1 FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen, und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des § 88 Abs. 1 FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279).Weitere Grundvoraussetzung für die Verwirklichung der im Paragraph 88, Absatz eins, FPG umschriebenen Tatbestände ist, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses "im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik" gelegen sein muss. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber nämlich die Möglichkeit, grenzüberschreitend zu reisen, und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den potentiellen Gastländern. Diese an sich nur gegenüber eigenen Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert daher einen restriktiven Maßstab (zB. VwGH 29.01.2008, 2007/18/0601; 15.09.2010, 2010/18/0279; 19.05.2011, 2009/21/0288; 22.01.2014, 2013/21/0043, jeweils mwN). Dass dem Beschwerdeführer durch die Nichtausstellung eines Fremdenpasses die Möglichkeit einer Reise in das Ausland genommen werde, stellt gerade keinen Grund dar, der ein öffentliches Interesse im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG dartun könnte (VwGH 15.09.2010, 2010/18/0279). Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme am 04.07.2023 und in der Beschwerde einen Eingriff in das durch Art. 2 4. ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht auf Ausreisefreiheit, geltend machte, ist festzuhalten, Vollständigkeitshalber ist zu beachten, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem keinen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).Sofern der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme am 04.07.2023 und in der Beschwerde einen Eingriff in das durch Artikel 2, 4. ZPEMRK gewährleistete Freizügigkeitsrecht, insbesondere das Recht auf Ausreisefreiheit, geltend machte, ist festzuhalten, Vollständigkeitshalber ist zu beachten, dass die Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG zudem keinen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit darstellt, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokoll Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit
(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Art. 2Abs.
2
- ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht
Artikel 2, Absatz 2, 4.
ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
- ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
- Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren
§ 88Abs.
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
- ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
- ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 88Abs.
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
- ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Absehen von einer Beschwerdeverhandlung
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
§ 21Abs.
7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im gegenständlichen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht keinerlei neue Beweismittel beigeschafft und sich für seine Feststellungen auf jene der angefochtenen Bescheide gestützt. Die Beschwerde ist der Richtigkeit dieser Feststellungen und der zutreffenden Beweiswürdigung der Behörde nicht substanziiert entgegengetreten (VwGH vom 20.12.2016, Ra 2016/01/0102) und hat keine neuen Tatsachen vorgebracht. Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Das Bundesverwaltungsgericht konnte daher im vorliegenden Fall von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen; es war nach den oben dargestellten Kriterien nicht verpflichtet, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2184477.2.00