1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mangels Antragslegitimation ebenfalls zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung berief sich die belangte Behörde darauf, dass der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisedokumentes
1 FPG abgewiesen worden sei, weil der BF ein Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen hätte können. Im gegenständlichen Verfahren habe keine geänderte Sach- oder Rechtslage festgestellt werden können. Das Vorbringen in der Stellungnahme habe auch keine wesentliche Änderung der Rechtslage darstellen können. Gem. § 38 AVG bestünde kein Antragsrecht der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens, weshalb dieser diesbezügliche Antrag auf Aussetzung mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen wäre.1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 03.05.2023
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mangels Antragslegitimation ebenfalls zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung berief sich die belangte Behörde darauf, dass der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisedokumentes
Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen worden sei, weil der BF ein Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen hätte können. Im gegenständlichen Verfahren habe keine geänderte Sach- oder Rechtslage festgestellt werden können. Das Vorbringen in der Stellungnahme habe auch keine wesentliche Änderung der Rechtslage darstellen können. Gem. Paragraph 38, AVG bestünde kein Antragsrecht der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens, weshalb dieser diesbezügliche Antrag auf Aussetzung mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen wäre. 1.2.
1 FPG, der mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 abgewiesen wurde. Der BF stellte am 03.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 abgewiesen wurde. Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass
1, Abs. 2 und Abs. 2a FPG ausgestellt werden kann.Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG ausgestellt werden kann. Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“
Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 3. Beweiswürdigung: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 3.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses
FPG mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022, Zahl XXXX , sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.3.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, FPG mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022, Zahl römisch 40 , sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und den im Akt einliegenden, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und Strafregister. Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 30.04.2024, verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug.
1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, wird zwar im Antrag angeführt, jedoch kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der BF auswandern wolle. Ebenso legte er keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen müsse, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege.Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 30.04.2024, verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, wird zwar im Antrag angeführt, jedoch kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der BF auswandern wolle. Ebenso legte er keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen müsse, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft. Das BVwG verkennt auch nicht die Änderung in der Judikatur durch die Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022, in der darauf hingewiesen wurden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Art. 2 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. Allerdings scheitert die Ausstellung des Fremdenpasses im gegenständlichen Fall bereits daran, dass der BF die sonst in § 88 Abs. 1 FPG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auch nicht das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu prüfen gewesen ist. Es ist daher keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.Das BVwG verkennt auch nicht die Änderung in der Judikatur durch die Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022, in der darauf hingewiesen wurden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Artikel 2, 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. Allerdings scheitert die Ausstellung des Fremdenpasses im gegenständlichen Fall bereits daran, dass der BF die sonst in Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auch nicht das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu prüfen gewesen ist. Es ist daher keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 m. w. N.). Wesentlich ist eine Änderung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353 m. w. N.). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020 m. w. N.). 4.2.3. Zu § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG wird festgehalten, wie folgt:4.2.3. Zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG wird festgehalten, wie folgt: Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie § 88 Abs. 2 FPG in Betracht, da es sich bei dem BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Ziffer 1 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht, da es sich bei dem BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.
1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses
1 Z 3 FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Der BF legte keinen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in § 12 Abs. 2 IntG gefordert, vor. Da der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass
1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden.Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Der BF legte keinen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in Paragraph 12, Absatz 2, IntG gefordert, vor. Da der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des Paragraph 45, NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht ausgestellt werden. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht, auch wenn der BF damit den zweiten Antrag begründete. Es ergaben sich auch im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte. Der BF brachte ausschließlich vor, dass er Österreich zum Verbrauch seines Urlaubes nicht verlassen könne und mit seinem Sportverein nicht an Trainings und Wettkämpfen im Ausland teilnehmen könne. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht, auch wenn der BF damit den zweiten Antrag begründete. Es ergaben sich auch im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte. Der BF brachte ausschließlich vor, dass er Österreich zum Verbrauch seines Urlaubes nicht verlassen könne und mit seinem Sportverein nicht an Trainings und Wettkämpfen im Ausland teilnehmen könne. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses. Ferner wurde eine
1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Ferner wurde eine
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben. Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden.Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausgestellt werden. 4.2.
1 Z 4 FPG beantragten Fremdenpass hierdurch maßgeblich geändert hätte.Der BF begründet seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Der BF brachte ausschließlich vor, dass er Österreich zum Verbrauch seines Urlaubes nicht verlassen könne und mit seinem Sportverein nicht an Trainings und Wettkämpfen im Ausland teilnehmen könne. Der BF tut damit aber nicht dar, inwiefern sich der Sachverhalt im Hinblick auf den von ihm
Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG beantragten Fremdenpass hierdurch maßgeblich geändert hätte. Wenn in der Beschwerdeergänzung moniert wurde, dass das BFA eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen habe, zumal private und berufliche Interessen des BF vorliegen würden - private Gründe wären Familienbesuche im Iran, zumal seine Mutter an Krebs erkrankt sei und seine Schwester nach einem Unfall mental eingeschränkt sei; Berufliche Gründe wären es, dass der BF keine Montagen im Ausland erledigen könne, weshalb er dadurch ohne sachliche Rechtfertigung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde -, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht vorliegen würden, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.Wenn in der Beschwerdeergänzung moniert wurde, dass das BFA eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen habe, zumal private und berufliche Interessen des BF vorliegen würden - private Gründe wären Familienbesuche im Iran, zumal seine Mutter an Krebs erkrankt sei und seine Schwester nach einem Unfall mental eingeschränkt sei; Berufliche Gründe wären es, dass der BF keine Montagen im Ausland erledigen könne, weshalb er dadurch ohne sachliche Rechtfertigung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde -, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht vorliegen würden, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren
1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2
Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,
1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2
2
ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):
GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat bzw. einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Artikel 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat bzw. einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2194341.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.