← Österreich

{'item': 'W177 2194341-2'}

Obsah (15)§ 68Art. 133§ 88§ 45§ 8§ 17§ 6§ 7§ 27§ 28Art. 130Art. 2§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW177 2194341-2 Spruch, W177 2194341-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 68Abs.

1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Vorverfahren: 1.1.
  3. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste spätestens im Oktober 2015 irregulär in Österreich ein. 1.1.
  4. Am 08.10.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, jedoch festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF gem. § 55 Abs. 2 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.04.2022 erteilt.1.1.
  5. Am 08.10.2015 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen, jedoch festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und dem BF gem. Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 28.04.2022 erteilt. 1.1.
  6. Der BF beantragte am 07.04.2022 bei der örtlich zuständigen Behörde einen Aufenthaltstitel, der ihm in weiterer Folge auch gewährt wurde. Der BF verfügt über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus, die bis 30.04.2024 gültig sei. 1.1.
  7. Am 14.02.2022 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG ein. Dieser wurde dahingehend begründet, dass er einen Aufenthaltstitel habe und die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Dieser Antrag sei am 02.07.2022 rechtskräftig abgewiesen worden.1.1.
  8. Am 14.02.2022 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein. Dieser wurde dahingehend begründet, dass er einen Aufenthaltstitel habe und die Ausstellung im Interesse der Republik Österreich sei. Dieser Antrag sei am 02.07.2022 rechtskräftig abgewiesen worden. 1.
  9. Gegenständliches Verfahren: 1.2.
  10. Am 03.05.2023 brachte der BF bei der belangten Behörde abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG ein. Dieser wurde dahingehend begründet, dass er gem. § 88 Abs. 1 Z 4 FPG ein Staatsangehöriger sei, der nicht in der Lage sei sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen.1.2.
  11. Am 03.05.2023 brachte der BF bei der belangten Behörde abermals einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG ein. Dieser wurde dahingehend begründet, dass er gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ein Staatsangehöriger sei, der nicht in der Lage sei sich ein für die Auswanderung erforderliches Reisedokument zu beschaffen. 1.2.
  12. Am 09.05.2023 erging seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag zurückzuweisen sein werde, weil gem. § 68 Abs. 1 AVG eine entschiedene Sache vorliegen würde. Trotz der beigefügten Unterlagen sei beim Vorbringen des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen im Vergleich zum Erstverfahren gegeben gewesen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.1.2.
  13. Am 09.05.2023 erging seitens der belangten Behörde eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme. Es wurde mitgeteilt, dass der Antrag zurückzuweisen sein werde, weil gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG eine entschiedene Sache vorliegen würde. Trotz der beigefügten Unterlagen sei beim Vorbringen des Beschwerdeführers kein neues Vorbringen im Vergleich zum Erstverfahren gegeben gewesen. Zur Abgabe einer Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. 1.2.
  14. Am 22.05.2023 erfolgte eine Stellungnahme des von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretenen BF. In dieser wurde ausgeführt, dass dem BF ein Fremdenpass auszustellen sei, weil das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Art. 2 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. Dies entspreche auch der aktuellen Judikatur des EGMR. Auch sei anzunehmen, dass der EGMR in naher Zukunft auch dahingehend entscheiden werde, dass eine Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses auch gegen Art. 8 EMRK verstoße. Daher werde die Beantragung des Fremdenpasses weiterhin aufrechterhalten und in eventu die Aussetzung des Verfahren, bis der VfGH die diesbezüglich anhängigen Verfahren abschließe.1.2.
  15. Am 22.05.2023 erfolgte eine Stellungnahme des von der Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH vertretenen BF. In dieser wurde ausgeführt, dass dem BF ein Fremdenpass auszustellen sei, weil das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Artikel 2, 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. Dies entspreche auch der aktuellen Judikatur des EGMR. Auch sei anzunehmen, dass der EGMR in naher Zukunft auch dahingehend entscheiden werde, dass eine Versagung der Ausstellung eines Fremdenpasses auch gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Daher werde die Beantragung des Fremdenpasses weiterhin aufrechterhalten und in eventu die Aussetzung des Verfahren, bis der VfGH die diesbezüglich anhängigen Verfahren abschließe. 1.2.
  16. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 03.05.2023

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mangels Antragslegitimation ebenfalls zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung berief sich die belangte Behörde darauf, dass der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisedokumentes

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen worden sei, weil der BF ein Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen hätte können. Im gegenständlichen Verfahren habe keine geänderte Sach- oder Rechtslage festgestellt werden können. Das Vorbringen in der Stellungnahme habe auch keine wesentliche Änderung der Rechtslage darstellen können. Gem. § 38 AVG bestünde kein Antragsrecht der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens, weshalb dieser diesbezügliche Antrag auf Aussetzung mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen wäre.1.2.4. Mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 03.05.2023

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens mangels Antragslegitimation ebenfalls zurückgewiesen. In der Bescheidbegründung berief sich die belangte Behörde darauf, dass der erste Antrag des BF auf Ausstellung eines Reisedokumentes

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen worden sei, weil der BF ein Interesse der Republik Österreich nicht nachweisen hätte können. Im gegenständlichen Verfahren habe keine geänderte Sach- oder Rechtslage festgestellt werden können. Das Vorbringen in der Stellungnahme habe auch keine wesentliche Änderung der Rechtslage darstellen können. Gem. Paragraph 38, AVG bestünde kein Antragsrecht der Parteien auf Aussetzung des Verfahrens, weshalb dieser diesbezügliche Antrag auf Aussetzung mangels Antragslegitimation zurückzuweisen gewesen wäre. 1.2.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben vom 03.08.2023 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim BVwG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger fehlerhafter Ermittlungsverfahren und Verfahrensfehler in vollem Umfang ein. In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass die Beweiswürdigung nicht den höchstgerichtlichen Kriterien entsprechen und gegenständlich keine entschiedene Sache vorläge. Das BFA habe es nämlich verkannt, dass der VfGH am 16.06.2023 eine Grundsatzentscheidung zu den Fremdenpässen getroffen habe, die die Rechtslage geändert hätte. Es würde aber auch ein geänderter Sachverhalt vorliegen, weil der BF nun eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus habe. Wie in der Stellungnahme bereits ausgeführt wurde, sei nun nicht mehr das Interesse der Republik Österreich zu begründen, weshalb auch keine entschiedene Sache vorliegen würde. Das mangelhafte Ermittlungsverfahren wurde dahingehend moniert, dass es die Behörde verkannt habe, dass mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus der BF nun den in § 88 Abs. 1 Z 2 FPG geforderten unbefristeten Aufenthalt habe und der die in § 88 Abs. 1 Z 3 FPG geforderten Voraussetzungen des „Daueraufenthaltes EU“ erfüllen würde. Daher würden die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses beim BF vorliegen und sei diesem ein solches Dokument auszustellen.Das mangelhafte Ermittlungsverfahren wurde dahingehend moniert, dass es die Behörde verkannt habe, dass mit der Rot-Weiß-Rot-Karte plus der BF nun den in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG geforderten unbefristeten Aufenthalt habe und der die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG geforderten Voraussetzungen des „Daueraufenthaltes EU“ erfüllen würde. Daher würden die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses beim BF vorliegen und sei diesem ein solches Dokument auszustellen. 1.2.
  2. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 11.09.2023 vor. Es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen. 1.2.
  3. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29.11.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W220 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen. 1.2.
  4. Mit Schriftsatz vom 13.09.2023 wurde seitens der Rechtsvertretung des BF eine Beschwerdeergänzung vorgenommen. In dieser wurde moniert, dass das BFA eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen habe, zumal private und berufliche Interessen des BF vorliegen würden. Private Gründe wären Familienbesuche im Iran, zumal seine Mutter an Krebs erkrankt sei und seine Schwester nach einem Unfall mental eingeschränkt sei. Berufliche Gründe wären es, dass der BF keine Montagen im Ausland erledigen könne, weshalb er dadurch ohne sachliche Rechtfertigung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde. Ebenso wurde ein Schreiben der afghanischen Botschaft vorgelegt, dass diese derzeit den Antrag des BF nicht bearbeiten und ihm zum jetzigen Zeitpunkt keinen Reisepass ausstellen könne.
  5. Feststellungen: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: ● Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 14.02.2022 und 02.05.2023, die Stellungnahme vom 22.05.2023, den angefochtenen Bescheid, die gegenständliche Beschwerde sowie die Beschwerdeergänzung vom 13.09.2023 Einsicht in den Bescheid des BFA im Vorverfahren vom 31.05.2022 3.
  6. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX und ist afghanischer Staatsangehöriger.3.
  7. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 und ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde eine bis 28.04.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In weiterer Folge wurde ihm vom Magistrat der Stadt XXXX ein Aufenthaltstitel in Form der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 29.04.2023, ausgestellt. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein befristeter Aufenthaltstitel ist bis 30.04.2024 gültig.Dem BF wurde eine bis 28.04.2022 befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. In weiterer Folge wurde ihm vom Magistrat der Stadt römisch 40 ein Aufenthaltstitel in Form der „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“, gültig bis 29.04.2023, ausgestellt. Der BF hält sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Sein befristeter Aufenthaltstitel ist bis 30.04.2024 gültig. Der BF stellte am 03.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG, der mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 abgewiesen wurde. Der BF stellte am 03.05.2023 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG, der mit Bescheid des BFA vom 04.07.2023 abgewiesen wurde. Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass

§ 88Abs.

1, Abs. 2 und Abs. 2a FPG ausgestellt werden kann.Der BF gehört keinem Personenkreis an, dem ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 2 a, FPG ausgestellt werden kann. Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

§ 45NAG vor.

Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.Der BF ist nicht staatenlos oder ungeklärter Staatsangehörigkeit, verfügt in Österreich über kein unbefristetes Aufenthaltsrecht und liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“

Paragraph 45, NAG vor. Er beantragte die Ausstellung eines Fremdenpasses nicht, um aus dem Bundesgebiet auszuwandern und legte keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 3. Beweiswürdigung: Das BVwG geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus: 3.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88

FPG mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022, Zahl XXXX , sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.3.2. Seit dem rechtskräftigen Abschluss des vorhergehenden Verfahrens betreffend die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, FPG mit Bescheid des BFA vom 31.05.2022, Zahl römisch 40 , sind keine maßgeblichen Änderungen des Sachverhaltes oder der im Fall anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf dem unstrittigen Akteninhalt und den im Akt einliegenden, aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister und Strafregister. Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 30.04.2024, verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, wird zwar im Antrag angeführt, jedoch kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der BF auswandern wolle. Ebenso legte er keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen müsse, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege.Dass der BF über den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, gültig bis 30.04.2024, verfügt, ergibt sich insbesondere auch aus einem aktuellen IZR-Auszug.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen war, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, es liegen bei ihm nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ vor, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Dass der BF den Fremdenpass für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet beantragte, wird zwar im Antrag angeführt, jedoch kam im Verfahren auch nicht hervor, dass der BF auswandern wolle. Ebenso legte er keine Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vorlegen müsse, der zufolge die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liege. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts sowie der im Verwaltungsakt einliegenden Bestätigung der afghanischen Botschaft. Das BVwG verkennt auch nicht die Änderung in der Judikatur durch die Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022, in der darauf hingewiesen wurden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Art. 2 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. Allerdings scheitert die Ausstellung des Fremdenpasses im gegenständlichen Fall bereits daran, dass der BF die sonst in § 88 Abs. 1 FPG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auch nicht das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu prüfen gewesen ist. Es ist daher keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.Das BVwG verkennt auch nicht die Änderung in der Judikatur durch die Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022, in der darauf hingewiesen wurden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Artikel 2, 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. Allerdings scheitert die Ausstellung des Fremdenpasses im gegenständlichen Fall bereits daran, dass der BF die sonst in Paragraph 88, Absatz eins, FPG angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt, weshalb auch nicht das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses zu prüfen gewesen ist. Es ist daher keine maßgebliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten. 4. Rechtliche Beurteilung: 4.1. Anzuwendendes Recht: Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 4.
  3. Rechtlich folgt daraus: 4.2.
  4. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 03.08.2023 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 15.09.2023 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A): 4.2.
  5. Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 68AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.4.2.2.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Bescheid des BFA, mit dem der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden ist.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung

den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (in der Folge VwGH) ist bei der Prüfung des Vorliegens der entschiedenen Sache vom Verwaltungsgericht von der rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit derselben nochmals zu überprüfen. Identität der Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Erst nach Erlassung der rechtskräftigen Erstentscheidung hervorkommende Umstände, die eine Unrichtigkeit dieser Entscheidung dartun, stellen keine Änderung des Sachverhalts dar, sondern können lediglich einen Grund zur Wiederaufnahme eines Verfahrens darstellen. Dieser tragende Grundsatz soll in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage) verhindern; die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die entschiedene Sache, also durch die Identität der Rechtssache, über die bereits mit einer formell rechtskräftigen Entscheidung abgesprochen wurde, mit der nunmehr vorliegenden (etwa der in einem neuen Antrag intendierten) bestimmt (VwGH 04.05.2022, Ra 2022/01/0006 m. w. N.). Wesentlich ist eine Änderung nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 25.10.2018, Ra 2018/07/0353 m. w. N.). Wenn die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Sache des Beschwerdeverfahrens die Frage der Rechtsmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 27.03.2019, Ra 2019/10/0020 m. w. N.). 4.2.3. Zu § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG wird festgehalten, wie folgt:4.2.3. Zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG wird festgehalten, wie folgt: Ziffer 1 des § 88 Abs. 1 FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie § 88 Abs. 2 FPG in Betracht, da es sich bei dem BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.Ziffer 1 des Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt gegenständlich ebenso wenig wie Paragraph 88, Absatz 2, FPG in Betracht, da es sich bei dem BF weder um eine staatenlose noch um eine Person ungeklärter Staatsangehörigkeit handelt. Nachweise dafür, dass der BF nicht mehr über die afghanische Staatsangehörigkeit verfügt, wurden nicht vorgelegt und haben sich auch sonst keine Hinweise dafür ergeben.

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 2 FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (§ 8 Abs. 1 NAG).

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG können Fremdenpässe für ausländische Staatsangehörige ausgestellt werden, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Der BF verfügt nicht über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, zumal der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ lediglich zur befristeten Niederlassung, zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt (Paragraph 8, Absatz eins, NAG). Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wäre, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) vorlägen. Diese wären neben einer fünfjährigen Niederlassung die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung. Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Der BF legte keinen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in § 12 Abs. 2 IntG gefordert, vor. Da der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des § 45 NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG nicht ausgestellt werden.Die Erfüllung des Moduls 2 der Integrationsvereinbarung liegt im konkreten Fall nicht vor. Der BF legte keinen Nachweis des ÖIF über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1, wie in Paragraph 12, Absatz 2, IntG gefordert, vor. Da der BF das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt, ist er auch nicht unter den Personenkreis des Paragraph 45, NAG zu subsumieren und kann ihm daher ein Fremdenpass

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht ausgestellt werden. Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach § 88 Abs. 1 Z 4 FPG vorgebracht, auch wenn der BF damit den zweiten Antrag begründete. Es ergaben sich auch im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte. Der BF brachte ausschließlich vor, dass er Österreich zum Verbrauch seines Urlaubes nicht verlassen könne und mit seinem Sportverein nicht an Trainings und Wettkämpfen im Ausland teilnehmen könne. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses.Auch wurde keine Auswanderungsabsicht des BF für die Erfüllung der Voraussetzung nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG vorgebracht, auch wenn der BF damit den zweiten Antrag begründete. Es ergaben sich auch im Laufe des Verfahrens keine Anhaltspunkte. Der BF brachte ausschließlich vor, dass er Österreich zum Verbrauch seines Urlaubes nicht verlassen könne und mit seinem Sportverein nicht an Trainings und Wettkämpfen im Ausland teilnehmen könne. Sohin mangelt es bereits an dieser Voraussetzung für die Erteilung eines Fremdenpasses. Ferner wurde eine

§ 88Abs.

1 Z 5 FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden.Ferner wurde eine

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG erforderliche Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder Landes liegt, vom BF im Laufe des Verfahrens nicht vorgebracht und konnten auch keine Leistungen im Sinne dieser Bestimmung erkannt werden. Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben.Die Prüfung, ob ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF besteht, sowie eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen des BF in der Beschwerde, konnte mangels Erfüllung der in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 FPG genannten Voraussetzungen unterbleiben. Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5, Abs. 2 oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach § 88 FPG ausgestellt werden.Da sich der BF für seinen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses somit auf keinen Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5,, Absatz 2, oder 2a FPG stützen kann, kann ihm kein Fremdenpass nach Paragraph 88, FPG ausgestellt werden. 4.2.

  1. Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann (vgl. RV 2144 BlgNR
  2. GP, S. 25).4.2.
  3. Die Bestimmung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Artikel 25, Absatz 2, Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann vergleiche Regierungsvorlage 2144 BlgNR
  4. GP, S. 25). Eine Ausstellung nach § 88 Abs. 2a FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Eine Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, weil dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zukommt. Weiters erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim BF weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nach § 88 Abs. 2 FPG nicht in Frage.Weiters erfüllt der BF nicht die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die Ausstellung eines Fremdenpasses. Es handelt sich beim BF weder um einen „Staatenlosen“ noch eine Person mit „ungeklärter Staatsangehörigkeit“. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, wobei die Staatsangehörigkeit des BF im gesamten Verfahren nie strittig war. Somit kommt die Ausstellung eines Fremdenpasses trotz rechtmäßigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet nach Paragraph 88, Absatz 2, FPG nicht in Frage. 4.2.
  5. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 31.05.2022, Zahl XXXX , vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zum Vorliegen der Voraussetzungen für Ausstellung eines Fremdenpasses untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden.4.2.
  6. Die Prüfung der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses war Gegenstand des vorangegangenen abgeschlossenen Rechtsganges. Im Rahmen des dem rechtskräftigen Bescheid des BFA vom 31.05.2022, Zahl römisch 40 , vorangegangenen Rechtsganges war das Vorbringen des BF zum Vorliegen der Voraussetzungen für Ausstellung eines Fremdenpasses untersucht und letztlich abschließend beurteilt worden. Der BF begründet seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Der BF brachte ausschließlich vor, dass er Österreich zum Verbrauch seines Urlaubes nicht verlassen könne und mit seinem Sportverein nicht an Trainings und Wettkämpfen im Ausland teilnehmen könne. Der BF tut damit aber nicht dar, inwiefern sich der Sachverhalt im Hinblick auf den von ihm

§ 88Abs.

1 Z 4 FPG beantragten Fremdenpass hierdurch maßgeblich geändert hätte.Der BF begründet seine neuerliche Antragstellung im Wesentlichen damit, dass er Der BF brachte ausschließlich vor, dass er Österreich zum Verbrauch seines Urlaubes nicht verlassen könne und mit seinem Sportverein nicht an Trainings und Wettkämpfen im Ausland teilnehmen könne. Der BF tut damit aber nicht dar, inwiefern sich der Sachverhalt im Hinblick auf den von ihm

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG beantragten Fremdenpass hierdurch maßgeblich geändert hätte. Wenn in der Beschwerdeergänzung moniert wurde, dass das BFA eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen habe, zumal private und berufliche Interessen des BF vorliegen würden - private Gründe wären Familienbesuche im Iran, zumal seine Mutter an Krebs erkrankt sei und seine Schwester nach einem Unfall mental eingeschränkt sei; Berufliche Gründe wären es, dass der BF keine Montagen im Ausland erledigen könne, weshalb er dadurch ohne sachliche Rechtfertigung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde -, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht vorliegen würden, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist.Wenn in der Beschwerdeergänzung moniert wurde, dass das BFA eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen habe, zumal private und berufliche Interessen des BF vorliegen würden - private Gründe wären Familienbesuche im Iran, zumal seine Mutter an Krebs erkrankt sei und seine Schwester nach einem Unfall mental eingeschränkt sei; Berufliche Gründe wären es, dass der BF keine Montagen im Ausland erledigen könne, weshalb er dadurch ohne sachliche Rechtfertigung in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkt werde -, ist auszuführen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht vorliegen würden, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Art. 2 Abs. 2

  1. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38).Der BF erfüllt jedoch, wie oben ausführlich dargestellt, die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt und die Erteilung eines Fremdenpasses von Vornherein – ohne Beurteilung der Frage, ob dies im Interesse der Republik gelegen ist – nicht zulässig ist. Demnach liegt kein Sachverhalt vor, der ihm ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt, auf den Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK Anwendung findet. Dass sich die Möglichkeit zur Erlangung eines Fremdenpasses auf bestimmte Tatbestände beschränkt, erweise sich der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme der Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet (Rz 38). Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Auch beim Vorbringen in der Beschwerdeergänzung betreffend die Reisen zu den Angehörigen in den Iran oder zu Dienstreisen ins Ausland handelt es sich um keine Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.Das BVwG kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat erst kürzlich festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B. gegen Litauen, Rz 59; Stellungnahme des BKA-Verfassungsdienstes an den Verfassungsgerichtshof zu dessen Verfahren zur Zahl E 3489/2022-3). Auch beim Vorbringen in der Beschwerdeergänzung betreffend die Reisen zu den Angehörigen in den Iran oder zu Dienstreisen ins Ausland handelt es sich um keine Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung geführt hätten. Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2
  5. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B. gegen Litauen, 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist also zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. Zusatzprotokoll zur EMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79f). Es ist daher weder eine wesentliche Sachverhaltsänderung noch eine wesentliche Änderung der Rechtslage ersichtlich, weshalb die Zurückweisung durch die belangte Behörde daher zu Recht erfolgte. Auch erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens mangels Antragslegitimation zu Recht. Der BF könne eine solche lediglich anregen. Abgesehen davon haben die mittlerweile ergangenen Entscheidungen des EGMR und des VfGH auch keinen Einfluss auf dieses Verfahren gehabt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. 4.
  3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (in der Folge GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Dem BVw

G liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Art. 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat bzw. einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Dass Folgeanträge im Asylverfahren – unter Beachtung der Artikel 3 und 8 EMRK – wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sind, wenn sich der Sachverhalt seit der letzten Antragstellung im Herkunftsstaat nicht verändert hat bzw. einem neuen Vorbringen kein glaubhafter Kern innewohnt, entspricht der Rechtslage und steht im Einklang mit der Judikatur der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2194341.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.