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{'item': 'W177 2275250-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW177 2275250-1 Spruch, W177 2275250-1/4EIM NAMEN DER REPUBLIK!W177 2275250-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX 1992, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI-RAHAMANZAI, Invalidenstraße 11 Top 2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 1992, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Hela AYNI-RAHAMANZAI, Invalidenstraße 11 Top 2, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der beantragte Fremdenpass ist gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu erteilen.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Der beantragte Fremdenpass ist gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erteilen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 2 FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich). Er sei im Besitz des Aufenthaltsrechts „Daueraufenthalt EU“ und begründete diesen dahingehend, dass die afghanische Botschaft die Dienstleistung zu Ausstellung eines Reisepasses aktuell nicht erbringen könne.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 12.08.2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich). Er sei im Besitz des Aufenthaltsrechts „Daueraufenthalt EU“ und begründete diesen dahingehend, dass die afghanische Botschaft die Dienstleistung zu Ausstellung eines Reisepasses aktuell nicht erbringen könne. I.
  3. Mit Schreiben vom 12.01.2023 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, jedoch nicht mehr subsidiär schutzberechtigt sei. Die Ausstellung des Passes sei in Hinblick auf seine Person jedenfalls nicht im Interesse der Republik. Da dieses Interesse jedoch nachgewiesen werden müsse, um einen Fremdenpass erlangen zu können, werde sein Antrag voraussichtlich abzuweisen sein.römisch eins.
  4. Mit Schreiben vom 12.01.2023 wurde dem BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels, jedoch nicht mehr subsidiär schutzberechtigt sei. Die Ausstellung des Passes sei in Hinblick auf seine Person jedenfalls nicht im Interesse der Republik. Da dieses Interesse jedoch nachgewiesen werden müsse, um einen Fremdenpass erlangen zu können, werde sein Antrag voraussichtlich abzuweisen sein. I.
  5. Am 25.01.2023 nahm der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, dazu Stellung und führte aus, dass die Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal die afghanische Botschaft aufgrund der politischen Situation nicht zur Ausstellung eines Reisepasses in der Lage sei und nicht einmal geklärt sei, ob diese überhaupt dazu befugt wäre. Nur mit einem Reisepass wäre es möglich, seine im Iran aufhältige Ehefrau besuchen zu können. Durch die Nichtausstellung werde er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art 8 EMRK beeinträchtigt. Der BF verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und sei nicht in der Lage, sich ein Dokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Daher erfülle er die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 Z 2 FPG. Abgesehen davon erfülle er durch den Beitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG.römisch eins.
  6. Am 25.01.2023 nahm der BF, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, dazu Stellung und führte aus, dass die Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal die afghanische Botschaft aufgrund der politischen Situation nicht zur Ausstellung eines Reisepasses in der Lage sei und nicht einmal geklärt sei, ob diese überhaupt dazu befugt wäre. Nur mit einem Reisepass wäre es möglich, seine im Iran aufhältige Ehefrau besuchen zu können. Durch die Nichtausstellung werde er in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK beeinträchtigt. Der BF verfüge über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht und sei nicht in der Lage, sich ein Dokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Daher erfülle er die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG. Abgesehen davon erfülle er durch den Beitz des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. I.
  7. Mit Bescheid vom 20.05.2023, der Rechtsvertretung des BF am 27.06.2023 zugestellt, wurde der Antrag des BF abgewiesen, weil er die Voraussetzungen des § 88 Abs. 1 FPG nicht erfülle. Der BF verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und gab an, dass ihm die afghanische Botschaft keinen Reisepass ausstellte, jedoch sei kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkennbar gewesen. Der BF habe den Antrag mit einem Familienbesuch im Ausland begründet, wodurch jedoch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung begründbar gewesen sei. Auch wären im Ermittlungsverfahren keine weiteren Hinweise gefunden worden, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF bestehe oder wären Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF durch außerordentliche Leistungen zum Wohle der Republik oder in einem besonderen Maß um die Republik verdient gemacht hätte.römisch eins.
  8. Mit Bescheid vom 20.05.2023, der Rechtsvertretung des BF am 27.06.2023 zugestellt, wurde der Antrag des BF abgewiesen, weil er die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfülle. Der BF verfüge zwar über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und gab an, dass ihm die afghanische Botschaft keinen Reisepass ausstellte, jedoch sei kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses erkennbar gewesen. Der BF habe den Antrag mit einem Familienbesuch im Ausland begründet, wodurch jedoch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung begründbar gewesen sei. Auch wären im Ermittlungsverfahren keine weiteren Hinweise gefunden worden, dass ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF bestehe oder wären Anhaltspunkte hervorgekommen, dass dem BF durch außerordentliche Leistungen zum Wohle der Republik oder in einem besonderen Maß um die Republik verdient gemacht hätte. Eine Anwendung des § 88 Abs. 2a FPG würde ebenfalls nicht in Frage kommen, weil dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.12.2019 von Amts wegen aberkannt worden sei.Eine Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG würde ebenfalls nicht in Frage kommen, weil dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten mit Bescheid des BFA vom 09.12.2019 von Amts wegen aberkannt worden sei. I.
  9. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 10.07.2023, in der er beantragte, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend stattzugeben, dass die Ausstellung eines Reisepasses erfolge, allenfalls möge das Verfahren an das BFA zurückverwiesen werden.römisch eins.
  10. Dagegen richtet sich die Beschwerde des BF vom 10.07.2023, in der er beantragte, der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend stattzugeben, dass die Ausstellung eines Reisepasses erfolge, allenfalls möge das Verfahren an das BFA zurückverwiesen werden. Begründend führte der BF aus, er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge und ihm die afghanische Botschaft keinen Reisepass ausstellte. In der Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022 sei darauf hingewiesen worden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Art. 2 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe.Begründend führte der BF aus, er über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfüge und ihm die afghanische Botschaft keinen Reisepass ausstellte. In der Entscheidung VfGH 16.06.2023, E3489/2022 sei darauf hingewiesen worden, dass das Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses auch dann erfüllt sei, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses zu einer Verletzung des durch Artikel 2, 4.ZPEMRK gewährten Rechtes auf Ausreisefreiheit führe. I.
  11. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 11.07.2023 vor.römisch eins.
  12. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt am 11.07.2023 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA betreffend den BF erhoben. II.
  13. Feststellungen:römisch zwei.
  14. Feststellungen: Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .
  15. Er ist afghanischer Staatsangehöriger.Der BF führt als Verfahrensidentität den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 .
  16. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Dem BF wurde am 26.06.2012 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 09.12.2019 von Amts wegen aberkannt. Am 26.07.2019 wurde dem der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, gültig bis zum 26.07.2024, ausgestellt. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. Der BF benötigt den beantragten Fremdenpass für private Zwecke. II.
  17. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  18. Beweiswürdigung Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF und seiner Aufenthaltstitel werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts. Dass der BF den beantragten Fremdenpass für private Zwecke benötigt, lässt sich seinen eigenen Angaben im Zuge des gegenständlichen Verfahrens entnehmen. III.
  19. Rechtliche Beurteilungrömisch drei.
  20. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des § 88 FPG lauten wie folgt: Die maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 88, FPG lauten wie folgt: „

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt. (…)“ Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger und nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Dem BF ist daher gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist.Der BF ist ein afghanischer Staatsangehöriger und nicht in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen. Zudem verfügt der BF über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Dem BF ist daher gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG ein Fremdenpass auszustellen, sofern dies im Hinblick auf seine Person im Interesse der Republik gelegen ist. Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasse vor (vgl. VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), allerdings hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR erst kürzlich festgehalten, dass die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art 2
  7. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (VfGH 16.06.2023, E 3489/2022, Rn 71).Zwar liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wunsch, zukünftig bloß Reisen durchführen zu wollen, grundsätzlich kein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasse vor vergleiche VwGH 03.05.2005, 2005/18/0070), allerdings hat der Verfassungsgerichtshof unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR erst kürzlich festgehalten, dass die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ auch dann erfüllt ist, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2,
  8. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit und damit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährleistung dieses Konventionsrechts bedeuten würde (VfGH 16.06.2023, E 3489 aus 2022,, Rn 71). In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Z 60). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Art. 2
  9. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Z 79, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Art. 2
  10. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Z 96).In seinem Urteil vom 14.06.2022, 38.121/20, L. B., hat der EGMR nämlich betont, dass das Recht, ein Land zu verlassen, ohne Ausstellung irgendeiner Art von Reisedokument nicht praktisch und effektiv gewährleistet wäre (Ziffer 60,). Jede Maßnahme, durch die einer Person der Gebrauch eines Dokumentes versagt wird, das ihr – wenn sie es gewünscht hätte – das Verlassen eines Landes erlaubt hätte, stellt einen Eingriff in das durch Artikel 2,
  11. ZPEMRK gewährleistete Recht dar (Ziffer 79,, mwN). Schließlich hat der EGMR im genannten Urteil eine Verletzung von Artikel 2,
  12. ZPEMRK festgestellt, weil die nationalen Behörden die Ausstellung eines Fremdenpasses verweigert hatten, ohne eine Abwägung im Einzelfall vorgenommen und sichergestellt zu haben, dass eine solche Maßnahme im konkreten Einzelfall gerechtfertigt und verhältnismäßig war (Ziffer 96,). Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2
  13. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen, er sohin auch nicht zu seiner im Iran aufhältigen Ehefrau reisen könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahre 2012 also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist und er zwischenzeitig von 2012 bis 2019 als subsidiär Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt gewesen. Seit nahezu fünf Jahre ist er im Besitz des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  14. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund.Gegenständlich würde die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2,
  15. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen, da nicht davon auszugehen ist, dass die afghanischen Vertretungsbehörden in absehbarer Zeit wieder Reisepässe ausstellen, womit auch nicht absehbar ist, dass der BF in näherer Zukunft sein Recht auf Ausreisefreiheit wahrnehmen, er sohin auch nicht zu seiner im Iran aufhältigen Ehefrau reisen könnte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass der BF bereits seit dem Jahre 2012 also bereits viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig ist und er zwischenzeitig von 2012 bis 2019 als subsidiär Schutzberechtigter aufenthaltsberechtigt gewesen. Seit nahezu fünf Jahre ist er im Besitz des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“. Im Hinblick auf all diese Umstände tritt aber das Erfordernis eines restriktiven Maßstabes bei der der Ausstellung eines Fremdenpasses, da Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet zu reisen und damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  16. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288), in den Hintergrund. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Art. 2
  17. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des § 88 Abs. 1 FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist.Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass eine Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein durch Artikel 2,
  18. ZPEMRK gewährleistetes Recht auf Ausreisefreiheit darstellen würde, weshalb in seinem Fall die Voraussetzung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist“ im Sinne der obzitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ebenfalls erfüllt ist. Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. § 88 Abs. 1 Z 2 FPG zu erteilen ist.Im Ergebnis war daher der Beschwerde stattzugeben, der angefochtene Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass der beantragte Fremdenpass gem. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu erteilen ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß § 24 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Gemäß Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen geklärt ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungs- bzw. Verfassungsgerichtshofes stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W177.2275250.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.