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{'item': 'W180 2254394-2'}

Obsah (10)§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 88Art. 130§ 35§ 5§ 31§ 94

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW180 2254394-2 Spruch, W180 2254394-2/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.10.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Bescheid vom 23.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 8Abs. 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. 2. Mit Bescheid vom 23.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. 3. Am 01.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. Begründend gab er an, er benötige einen Fremdenpass zum Reisen und aufgrund seines subsidiären Schutzes.3. Am 01.04.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Begründend gab er an, er benötige einen Fremdenpass zum Reisen und aufgrund seines subsidiären Schutzes. 4. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.08.2022 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG ein.4. Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.08.2022 brachte der BF eine Säumnisbeschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG ein.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines syrischen Reisepasses sei. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Besitz eines syrischen Reisepasses sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses zu bewilligen, in eventu die Zurückverweisung, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei es faktisch nicht möglich bzw. nicht zumutbar, die Ausstellung eines syrischen Reisepasses bei der syrischen Botschaft zu beantragen, da er, wie in der Beschwerde in seinem Asylverfahren ausgeführt, von der syrischen Regierung bedroht und verfolgt werde. Der Beschwerdeführer würde auch sein Asylverfahren gefährden, wenn er sich zur Ausfolgung eines Reisepasses an die syrische Botschaft wenden würde.
  2. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2024, Zl. W180 2254394-1, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am 01.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

§ 88Abs.

2a FPG. Am 01.04.2022 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

2a FPG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.08.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG ab. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2024, Zl. W180 2254394-1, wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl elektronisch am 29.03.2024

§ 35Abs. 5 Zustell

G zugestellt und erwuchs mit diesem Datum in Rechtskraft; die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte durch Zustellung an seine im Verfahren Zl. W180 2254394-1 bestellte Rechtsvertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 02.04.2024.Das Erkenntnis wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl elektronisch am 29.03.2024

Paragraph 35, Absatz 5, ZustellG zugestellt und erwuchs mit diesem Datum in Rechtskraft; die Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgte durch Zustellung an seine im Verfahren Zl. W180 2254394-1 bestellte Rechtsvertretung im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 02.04.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Gerichtsakt sowie aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes und dem Gerichtsakt zur Zl. W180 2254394-
  2. Rechtliche Beurteilung 3.
  3. Zu A) Einstellung des Verfahrens 3.1.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG. §§ 88 und 94 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten:Paragraphen 88 und 94 Fremdenpolizeigesetz (FPG) lauten: Ausstellung von Fremdenpässen „§ 88.

(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.„§ 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für,
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;,
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;,
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;,
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder,
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend.“ Konventionsreisepässe (FPG) „§ 94.
(1)Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2)Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(3)Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4)Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. § 31 Abs. 1 VwGVG (vgl. zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Aufl. [2018], § 28 VwGVG Anm 5 und § 31 VwGVG Anm 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl. [2017], § 28 VwGVG Anm K 3 und § 31 VwGVG Anm K 2).3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich aber auch, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Handelt es sich doch bei der Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung i.S.d. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG vergleiche zur Bejahung der Notwendigkeit der Fällung eines Beschlusses über die Verfahrenseinstellung Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren,

  1. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 5 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung 5, sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl. [2017], Paragraph 28, VwGVG Anmerkung K 3 und Paragraph 31, VwGVG Anmerkung K 2). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  3. Aufl. [2018], § 28 VwGVG, Anm. 5). In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder „des Untergangs“ des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  4. Aufl. [2018], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen (vgl. dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN).Bei einer Bescheidbeschwerde besteht das Rechtsschutzinteresse im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer keinen objektiven Nutzen hat, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen vergleiche dazu VwGH 23.09.2019, Ra 2019/03/0106; 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022, jeweils mwN). Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann (vgl. nochmals VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022).Daraus folgt, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides hat; das Verwaltungsgericht ist ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen kann vergleiche nochmals VwGH 31.01.2018, Ra 2018/10/0022). Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens (vgl. in diesem Sinne zur Revision VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).Der Gesetzgeber versteht das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht. Liegt diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Beschwerde nicht vor, ist diese unzulässig, fällt die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Beschwerde weg, so führt dies zu einer Einstellung des Verfahrens vergleiche in diesem Sinne zur Revision VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.1.3.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.3.1.3.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 94Abs.

1 FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, Konventionsreisepässe auf Antrag auszustellen. 3.1.

  1. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb er Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses hat und damit ist sein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses weggefallen. Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027).3.1.
  2. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weshalb er Anspruch auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses hat und damit ist sein Interesse an der Ausstellung eines Fremdenpasses weggefallen. Da die Prozessvoraussetzung des Rechtsschutzinteresses erst nach Einbringung der Beschwerde weggefallen ist, ist das Verfahren als gegenstandlos einzustellen vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). 3.
  3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W180.2254394.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.