RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW208 2283755-1 Spruch, W208 2283755-1/7E W208 2283756-1/6EW208 2283756-1/6E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgeric
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Disziplinarbeschuldigte (B) stand bis 31.03.2024 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter.
- Am 25.11.2022 erstattete die Anstaltsleiterin Strafanzeige (I/53) und am 13.01.2023 Disziplinaranzeige (I/105) gegen den B. Hintergrund waren, Vorwürfe hinsichtlich sexueller Belästigung gegenüber einer Mitarbeiterin des Pflegedienstes der Anstalt.
- Die Dienstbehörde (Für die Bundesministerin, die Generaldirektion im BMJ, Personalangelegenheiten und Strafvollzug) sprach am 19.01.2023 die vorläufige Suspendierung des B aus (I/5), die diesem am 23.01.2023 zugestellt wurde (I/515). Bereits am 20.01.2023 ergingen Ermittlungsaufträge der Bundesdisziplinarbehörde (BDB) an die Dienstbehörde (I/249). Erst am 08.02.2023 leitete die Dienstbehörde die vollständige Disziplinaranzeige mit allen Beilagen an die BDB weiter (I/327-493).
- Am 14.02.2023 sprach die BDB keine Suspendierung aus (I/581, fasst aber einen Einleitungsbeschluss mit folgendem Spruch (I/545): „[…] wegen des Verdachts, er habe gegenüber der zwischen 19.04.2022 und 15.01.2O23 in Justizanstalt Wien-Favoriten tätigen DGKP […] während deren gemeinsamer Dienstverrichtung durch unsittliche/anstößige, ihre Sexualsphäre berührende Äußerungen bzw. Berührungen (auch sexuell bzw. geschlechtlich) belästigt und dadurch in ihrer Würde verletzt, indem er - in der Woche zwischen
- und
- Mai 2022 in Gegenwart eines zweiten Justizwachebeamten (lnsp […]) nach ihrer BH Größe gefragt habe, - im oben angeführten Zeitraum zu ihr gesagt habe, dass sie immerhin nicht so fett und so alt sei wie die anderen an der Justizanstalt […] beschäftigen DGKPs (diplomierter Gesundheits- und Krankenpflegedienst) - im Juli 2022 sie ungewollt von hinten an ihrer Hüfte gegriffen, sie geschüttelt und ihr gegenüber geäußert habe: ,,na bei der mangelnden Körperspannung wird dein Freund beim Sex nicht kommen können! er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2, 43a BDG 1979 sowie §§ 8, 8a B-GlBG 1993 i.V.m. § 91 BDG 19979 begangen […]“er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und Absatz 2, 43 a, BDG 1979 sowie Paragraphen 8, 8 a, B-GlBG 1993 in Verbindung mit Paragraph 91, BDG 19979 begangen […]“
- Am 27.04.2023 teilte die Dienstbehörde der BDB mit, dass die Staatsanwaltschaft (StA) das Ermittlungsverfahren XXXX gegen den M, wegen § 218 Abs 1a StGB am 06.04.23 eingestellt habe (I/591). Die Einstellungsbegründung der StA vom 12.04.2023 langte am 15.05.2023 bei der BDB ein (Auszug):
- Am 27.04.2023 teilte die Dienstbehörde der BDB mit, dass die Staatsanwaltschaft (StA) das Ermittlungsverfahren römisch 40 gegen den M, wegen Paragraph 218, Absatz eins a, StGB am 06.04.23 eingestellt habe (I/591). Die Einstellungsbegründung der StA vom 12.04.2023 langte am 15.05.2023 bei der BDB ein (Auszug): „Selbst wenn man den Angaben von [K] folgte sind die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine sexuelle Belästigung (§ 218 Abs 1a StGB) nicht gegeben.„Selbst wenn man den Angaben von [K] folgte sind die strafrechtlichen Voraussetzungen für eine sexuelle Belästigung (Paragraph 218, Absatz eins a, StGB) nicht gegeben. Die Berührungen an Schultern und Oberarmen sind nicht tatbildlich, ebensowenig die geschilderten Berührungen an der Hüfte. Vom Schutzbereich des § 218 Abs 1a SIGB umfasst sind intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle (siehe Gesetzestext). Den Gesetzesmaterialien zufolge sind insbesondere Berührungen am Gesäß und am Oberschenkel tatbildlich, wobei eine Einschränkung auf den oberen Oberschenkelbereich geboten ist, weil nur dieser Bereich den der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen so nahe liegt, dass er vom Schutzbereich umfasst sein soll. Die Hüfte ist in Anwendung dieser Argumentationslinie nicht von S 218 Abs 1a StGB gedeckt. Auch die von […] geschilderten verbalen Aussagen sind nicht tatbildlich iSd § 218 StGB.“Die Berührungen an Schultern und Oberarmen sind nicht tatbildlich, ebensowenig die geschilderten Berührungen an der Hüfte. Vom Schutzbereich des Paragraph 218, Absatz eins a, SIGB umfasst sind intensive Berührungen einer der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstelle (siehe Gesetzestext). Den Gesetzesmaterialien zufolge sind insbesondere Berührungen am Gesäß und am Oberschenkel tatbildlich, wobei eine Einschränkung auf den oberen Oberschenkelbereich geboten ist, weil nur dieser Bereich den der Geschlechtssphäre zuzuordnenden Körperstellen so nahe liegt, dass er vom Schutzbereich umfasst sein soll. Die Hüfte ist in Anwendung dieser Argumentationslinie nicht von S 218 Absatz eins a, StGB gedeckt. Auch die von […] geschilderten verbalen Aussagen sind nicht tatbildlich iSd Paragraph 218, StGB.“
- Am 23.10.2023, 06.11.2023, 08.11.2023, 15.11.2023 fanden mündliche Verhandlungen vor der BDB statt, bei der eine Reihe von Zeuginnen und Zeugen einvernommen wurden und die am letzten Tag mit dem beschwerdegegenständlichen Disziplinarerkenntnis (DiszE) endete (schriftliche Ausfertigung datiert mit 16.11.2023, dem Rechtsvertreter des BF am 21.11.2023 und dem DiszA am 20.11.2023 zugestellt):
- Der Disziplinaranwalt (DiszA) brachte mit Schriftsatz vom 18.12.2023 innerhalb offener Frist Beschwerde ein Er beantragte mit näherer Begründung die ENTLASSUNG. Mit Schriftsatz vom 19.12.2023 brachte der B gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen den Schuldspruch und die Höhe der Strafe. Er beantragte einen FREISPRUCH in eventu eine tat- und schuldangemessene Strafe.
- Mit Schreiben vom 02.01.2024 (eingelangt beim BVwG am 04.01.2024) wurden die Beschwerden und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt. Die Beschwerde des DiszA wurde unter der GZ W208 2283756-1 jene des B unter der GZ W208 2283755-1 beim BVwG registriert.
- Mit Schreiben vom 02.01.2024 wurde die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt am 04.01.2024).
- Mit Ladungen vom 28.02.2018 wurde eine mündliche Verhandlung am 03.04.2024 am BVwG anberaumt.
- Am 04.03.2024 übermittelte die BDB dem BVwG ein Schreiben der Dienstbehörde vom 29.02.2023, wonach der B am 06.01.2024 mit Ablauf des 31.03.2024 seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärt.
- Mit Schreiben vom 04.03.2024 wurde die oa Senatsverhandlung vom BVwG abberaumt.
- Am 28.03.2024 informierte die Dienstbehörde, dass der B keinen Widerruf getätigt hat und sein Dienstverhältnis am 31.03.2024 enden wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des B zum Bund, endete durch Austritt am 31.03.
- Der Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt römisch eins dargestellten Verfahrensgang und wird durch entsprechende Urkunden im Akt belegt. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des B zum Bund, endete durch Austritt am 31.03.
- Beweiswürdigung: Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor. Die Austrittserklärung wurde von der Dienstbehörde vorgelegt und ist eine Zurückziehung der Austrittserklärung nach dem 28.02.2024 – ohne Zustimmung der Dienstbehörde – nicht mehr möglich. Der B hat keine Zurückziehungserklärung eingebracht. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis hat unstrittig mit 31.03.2024 geendet.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 135a Abs 3 BDG liegen die Voraussetzungen für eine Senatsentscheidung nicht (mehr) vor. Es ist keine Entscheidung des BVwG erforderlich, sondern hat der Gesetzgebers bereits entschieden (vgl unten § 118 Abs 2 BDG).Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), wonach das BVwG durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 135 a, Absatz 3, BDG liegen die Voraussetzungen für eine Senatsentscheidung nicht (mehr) vor. Es ist keine Entscheidung des BVwG erforderlich, sondern hat der Gesetzgebers bereits entschieden vergleiche unten Paragraph 118, Absatz 2, BDG). Gemäß § 31 VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen. Gemäß Paragraph 31, VwGVG ist, sofern nicht eine Erkenntnis zu fällen ist, ein Beschluss zu fassen. Gemäß § 24 VwGVG konnte der Beschluss ohne mündliche Verhandlung gefasst werden, da durch die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG das Verfahren als eingestellt gilt.Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte der Beschluss ohne mündliche Verhandlung gefasst werden, da durch die Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach dem BDG das Verfahren als eingestellt gilt. Zu A) Die hinsichtlich des ggstl. Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), BGBl. 333/1979 idgF lauten (Auszug – Hervorhebungen durch das BVwG): Die hinsichtlich des ggstl. Disziplinarverfahrens anzuwendende Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
- Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979), Bundesgesetzblatt 333 aus 1979, idgF lauten (Auszug – Hervorhebungen durch das BVwG): „§ 21.
(1)Der Beamte kann schriftlich seinen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.
(2)Die Austrittserklärung wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, in dem sie abgegeben wurde. Hat der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt der Wirksamkeit bestimmt, so wird die Austrittserklärung ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, in dem sie abgegeben wurde.
(3)Der Beamte kann die Erklärung nach Abs. 1 bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(3)Der Beamte kann die Erklärung nach Absatz eins bis spätestens einen Monat vor ihrem Wirksamwerden widerrufen. Ein späterer Widerruf wird nur wirksam, wenn die Dienstbehörde ausdrücklich zugestimmt hat.
(4)[…] § 118.
(1)… Paragraph 118,
(1)…
(2)Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
(3)Die Dienstbehörde ist von der Einstellung des Disziplinarverfahrens unverzüglich zu verständigen.“ Daraus ergibt sich für den vorliegenden Beschwerdefall das Folgende: Aufgrund der Austrittserklärung des B wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der gemäß § 21 Abs 2 BDG zum 31.03.2024 beendet. Aufgrund der Austrittserklärung des B wurde das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis der gemäß Paragraph 21, Absatz 2, BDG zum 31.03.2024 beendet. Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status einer Beamtin im aktiven Dienst oder im Ruhestand (§ 133 BDG) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden (vgl VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Der Disziplinaranwaltschaft kommen von vornherein keine subjektiven-öffentlichen Rechte zu, sie hat lediglich bestimmte vom Gesetzgeber eingeräumte Parteienrechte im Verfahren (VwGH 29.10.1980, 1087/80). Das Disziplinarrecht beruht auf einer persönlichen Bindung in einem konkreten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Status einer Beamtin im aktiven Dienst oder im Ruhestand (Paragraph 133, BDG) ist notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Disziplinarverfahrens. Ist der Beamtenstatus nicht mehr gegeben, dann können durch den angefochtenen Bescheid […] subjektiv-öffentliche Rechte nicht beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 21.02.1991, 90/09/0176). Der Disziplinaranwaltschaft kommen von vornherein keine subjektiven-öffentlichen Rechte zu, sie hat lediglich bestimmte vom Gesetzgeber eingeräumte Parteienrechte im Verfahren (VwGH 29.10.1980, 1087/80). Nach der Rsp ist aus diesen Bestimmungen jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach § 118 Abs 2 BDG das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt. Somit kann der angefochtene Bescheid durch das BVwG auch nicht mehr behoben oder abgeändert werden. Der Beschwerde kommt vor diesem Hintergrund nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist sie daher als unzulässig zurückzuweisen.Nach der Rsp ist aus diesen Bestimmungen jedoch nicht abzuleiten, dass bereits ergangene, noch nicht rechtskräftige Entscheidungen im Disziplinarverfahren ersatzlos zu beheben wären. Vielmehr gilt nach Paragraph 118, Absatz 2, BDG das Disziplinarverfahren kraft Gesetzes, also ohne weiteren Rechtsakt, als eingestellt. Somit kann der angefochtene Bescheid durch das BVwG auch nicht mehr behoben oder abgeändert werden. Der Beschwerde kommt vor diesem Hintergrund nur mehr theoretische Bedeutung zu und ist sie daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist vollkommen klar.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist vollkommen klar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W208.2283755.1.00