RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW209 2282201-1 Spruch, W209 2282193-1/12E; W209 2282201-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid vom 17.05.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 16.06.2023 bis 28.06.2023 aus. Begründet wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 16.06.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.06.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet.1.
- Mit Bescheid vom 17.05.2023 sprach das Arbeitsmarktservice Wien Hietzinger Kai (im Folgenden: belangte Behörde, AMS) gemäß Paragraph 49, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum 16.06.2023 bis 28.06.2023 aus. Begründet wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 16.06.2023 nicht eingehalten und sich erst wieder am 29.06.2023 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet. 1.
- Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag widerrief die belangte Behörde gemäß § 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023 und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Notstandshilfe iHv EUR 503,
- Begründet wurde dies mit dem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum (§ 16 Abs. 1 lit. g AlVG); der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm in diesem Zeitraum keine Leistung gebührte.1.
- Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag widerrief die belangte Behörde gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG den Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023 und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt erhaltenen Notstandshilfe iHv EUR 503,
- Begründet wurde dies mit dem Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum (Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG); der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass ihm in diesem Zeitraum keine Leistung gebührte.
- Gegen diese beiden Bescheide erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, worin er im Wesentlichen ausführte, er habe seinen Auslandsaufenthalt rechtzeitig gemeldet. Nach seiner Rückkehr habe er am 16.06.2023 die Serviceline des AMS kontaktiert, um sich zurückzumelden, und habe die Auskunft erhalten, ihm werde ein neuer Termin zugeschickt. Er habe geglaubt, dass es sich bei der empfangenen Zahlung um die Notstandshilfe für den Zeitraum 16.06.2023 bis 30.06.2023 (statt tatsächlich für den Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023) gehandelt habe. 3.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2023 wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend das Kontrollmeldeversäumnis ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass der Beschwerdeführer im Zuge des angesprochenen Telefonats auf den Kontrolltermin am selben Tag hingewiesen worden sei. Ein Entschuldigungsgrund für das Nichterscheinen des Beschwerdeführers liege nicht vor. 3.
- Mit (gesonderter) Beschwerdevorentscheidung selben Datums wies die belangte Behörde die Beschwerde betreffend den Widerruf und die Rückforderung ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer als langjährigem Leistungsbezieher die Auszahlungsmodalitäten sowie die Regelungen bei Auslandsaufenthalten und Kontrollmeldeversäumnissen hätten vertraut sein müssen. Zudem sei der Beschwerdeführer über die Einstellung der Leistung zunächst wegen Auslandsaufenthalts und dann wegen Kontrollmeldeversäumnis informiert worden. Daher habe er erkennen müssen, dass ihm die ausbezahlte Leistung nicht gebührt habe.
- Mit Schreiben vom 06.10.2023 beantragte der Beschwerdeführer jeweils, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen, und erstatte mit Schriftsätzen jeweils vom 06.11.2023 ein ergänzendes Beschwerdevorbringen. Darin führte er zusammengefasst aus, er sei nach der Meldung seines Auslandsaufenthalts davon ausgegangen, dass der Kontrollmeldetermin storniert werde; er hätte den Termin auch eingehalten, hätte man ihn am Telefon darauf hingewiesen bzw. nicht einen neuen Termin in Aussicht gestellt. Für den Auslandsaufenthalt habe ein zwingender familiärer Grund vorgelegen.
- Am 01.12.2023 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerden unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In der begleitenden Stellungnahme zur Vorlage wies die belangte Behörde insbesondere darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine Nachsicht vom Ruhen bis dato nicht beantragt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schreiben vom 05.05.2023 wurde dem Beschwerdeführer unter Belehrung über die Rechtsfolgen ein Kontrollmeldetermin am 16.06.2023 um 11:45 Uhr vorgeschrieben. Am 01.06.2023 meldete der Beschwerdeführer einen Auslandsaufenthalt ab 01.06.2023, woraufhin die belangte Behörde seinen Leistungsbezug mit 02.06.2023 einstellte. Der Kontrollmeldetermin am 16.06.2023 wurde nicht storniert. Der Beschwerdeführer kehrte am 15.06.2023 von seinem Auslandsaufenthalt zurück. Am Vormittag des 16.06.2023 meldete der Beschwerdeführer seine Rückkehr telefonisch bei der Serviceline des AMS. Die Gesprächspartnerin des Beschwerdeführers wies ihn auf den Termin am selben Tag hin, wobei sie das Wort „Neukontakt“ für Termin benutzte. Dem Beschwerdeführer war dieser Terminus zwar nicht bekannt, doch erkundigte er sich nicht weiter danach, wie dies gemeint war, und äußerte gegenüber seiner Gesprächspartnerin auch keine Verständnisschwierigkeiten. Der Beschwerdeführer erschien nicht zum Kontrollmeldetermin am 16.06.
- Am 29.06.2023 sprach der Beschwerdeführer wieder bei der belangten Behörde persönlich vor. Im Zuge dessen wurde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift betreffend die Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins am 16.06.2023 aufgenommen. Der Beschwerdeführer gab dort an, ihm sei mitgeteilt worden, dass ihm ein neuer Termin zugeschickt werde und er deshalb gedacht habe, dass er am 16.06.2023 nicht mehr kommen müsse. Am 03.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde irrtümlich die Notstandshilfe (auch) für den Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023 iHv EUR 503,72 (14 Tagessätze à EUR 35,98) ausgezahlt. Dem Beschwerdeführer fiel nicht auf, dass es sich um einen Irrtum der Behörde gehandelt haben könnte, sondern ging davon aus, dass ihm diese Zahlung zustünde. Eine Entscheidung über eine Nachsicht vom Ruhen im Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023 wurde von der belangten Behörde bis dato nicht erlassen.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 ergänzend durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin XXXX , welche mit dem Beschwerdeführer das Telefonat am 16.06.2023 führte.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unstrittig aus den vorgelegten Verwaltungsakten sowie der im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 ergänzend durchgeführten Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugin römisch 40 , welche mit dem Beschwerdeführer das Telefonat am 16.06.2023 führte. Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 01.08.2023 vor, ihm sei im Zuge seines Anrufs bei der Serviceline am 16.06.2023 gesagt worden, ihm werde ein neuer Termin geschickt. Auf den Termin noch am selben Tag sei er nicht hingewiesen worden, sonst hätte er diesen eingehalten. Er sei immer davon ausgegangen, dass offene Termine anlässlich der Abmeldung (wegen Auslandsaufenthalts) storniert würden und er bei der Zurückmeldung einen neuen Termin erhielte. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden sowohl der Beschwerdeführer als auch seine damalige Gesprächspartnerin als Zeugin zum Ablauf des Telefonats am 16.06.2023 eingehend befragt. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, er habe nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub bei der Serviceline des AMS angerufen. Zwar habe er gewusst, dass er einen Termin an diesem Tag gehabt habe, doch habe er bisher nach jedem Auslandsaufenthalt einen neuen Termin erhalten und sei ihm auch im Telefonat bestätigt worden, dass er einen neuen Termin bekommen würde. Erst zwei Wochen später habe er anlässlich seiner Nachfrage bezüglich eines neuen Termins vom Kontrollmeldeversäumnis erfahren (Protokollseite [PS] 4). Die Zeugin erläuterte zunächst ihren im Akt befindlichen Gesprächsvermerk – „10:01 SEL WIEN: WM Ausl., Kd auf NK heute hingewiesen, Mp info.“ – und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich nach dem Auslandsaufenthalt wiedergemeldet, sie habe ihn auf den Termin („Neukontakt“) am selben Tag hingewiesen und über die Meldepflicht informiert. Es werde bei jedem Telefonat standardmäßig auf persönlich wahrzunehmende Termin hingewiesen und könne sie einen Irrtum ihrerseits mit Sicherheit ausschließen, da beim Öffnen des Datensatzes auch immer ein Kalender mit den anstehenden Terminen der betreffenden Person angezeigt würde. Die Zeugin legte nachvollziehbar ihre Vorgehensweise bei der Durchführung und Dokumentation von Telefonaten dar. Obschon die Zeugin zum Telefonat mit dem Beschwerdeführer keine persönlichen Eindrücke mehr zu schildern vermochte, konnte für das erkennende Gericht angesichts der glaubwürdigen Angaben zu ihren Arbeitsabläufen ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer von der Zeugin ein neuer Termin zugesagt bzw. die Stornierung des bestehenden Termins am 16.06.2023 mitgeteilt geworden und der Gesprächsvermerk dahingehend unvollständig wäre. Allerdings entstand beim erkennenden Gericht der Eindruck, dass die Wortwahl der Zeugin im Telefonat zu einem Verständnisproblem beim Beschwerdeführer geführt haben könnte: Über Nachfrage erläuterte die Zeugin nämlich, dass sie stets das Wort „Neukontakt“ als Synonym für „Termin“ verwende – und zwar nicht bloß im behördeninternen Austausch bzw. für ihre Dokumentation, sondern auch in den Kundengesprächen selbst, so auch gegenüber dem Beschwerdeführer (PS 7). Der Begriff „Neukontakt“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch nicht üblich und kann insbesondere von Personen wie dem Beschwerdeführer, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, nicht erwartet werden, mit dessen Bedeutung vertraut zu sein. Die Zeugin gab jedoch bestimmt und nachvollziehbar an, dass sie im Falle von Anhaltspunkten für sprachliche Defizite auf die Möglichkeit des neuerlichen Anrufes mit Dolmetsch hingewiesen und auch diesen Umstand allenfalls dokumentiert hätte (PS 7). Auch vom Beschwerdeführer wurde nicht behauptet, dass er im Telefonat Verständnisschwierigkeiten geäußert oder sich nach der Bedeutung der Auskunft am Telefon noch einmal erkundigt hätte. In Anbetracht des Umstands, dass eine ausdrückliche Stornierung des Termins nach den glaubwürdigen Angaben der Zeugin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht erfolgte, konnte der Beschwerdeführer bei dem ihm nicht vertrauen Begriff „Neukontakt“ beim Hinweis auf den Termin am 16.06.2023 jedoch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass damit ein „neuer“ Termin gemeint war, sondern hätte damit Anlass für eine explizite Nachfrage gehabt. Insofern der Beschwerdeführer ausführt, dass er bisher bei Auslandsaufenthalten „immer nachher einen neuen Termin bekommen habe“ (PS 4), mag es sich um bloße Mutmaßungen des Beschwerdeführers über die Vorgehensweise des AMS gehandelt haben; dass der Beschwerdeführer darüber hinaus konkrete Anhaltspunkte für eine Stornierung des Termins gehabt hätte, hat sich im Rahmen des Beweisverfahrens nicht ergeben. Was die Anweisung der Leistung am 03.07.2023 betrifft, brachte der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag, ergänzt durch sein Schreiben vom 06.11.2023, im Wesentlichen vor, er sei aufgrund der seinerseits korrekt erfolgten Meldung seines Auslandsaufenthalts davon ausgegangen, dass die Auszahlung der Leistung zu Recht erfolgt sei. Dies war in Anbetracht der Umstände auch glaubwürdig: Der Zeitraum des Auslandsaufenthalts, für den die Leistung irrtümlich ausgezahlt wurde, ist lediglich um einen Tag länger als jener Zeitraum, während dessen aufgrund des Kontrollmeldeversäumnisses die Leistung eingestellt war. Das entspricht einem betragsmäßigen Unterschied von lediglich EUR 35,
- Zudem erfolgte die Auszahlung binnen weniger Tage nach der Aufnahme der Niederschrift, im Zuge derer der Beschwerdeführer eingewandt hatte, dass ihm ein neuer Kontrollmeldetermin zugesagt worden wäre. Wie der Beschwerdeführer zurecht ausführte, hatte er seinen Auslandsaufenthalt der belangten Behörde rechtzeitig – und zwar schon zu Monatsbeginn im Juni – gemeldet. Sohin war für das erkennende Gericht durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer hinter der Auszahlung nicht die irrtümliche Auszahlung der Leistung für den Zeitraum des (gemeldeten) Auslandsaufenthalts vermutete, da es sich genauso gut um die Auszahlung der betragsmäßig annähernd gleich hohen Leistung für den Zeitraum nach dem Kontrollmeldeversäumnis – nach (mutmaßlich erfolgreichen) Einwendungen gegen die Einstellung – gehandelt haben konnte. Im gegenständlichen Fall ist auch plausibel, dass der Beschwerdeführer keinen Anlass zur betragsmäßigen Kontrolle der Leistungshöhe sah.
- Rechtliche Beurteilung: § 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt daher Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Zu A) I. Zur Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe wegen des Kontrollmeldeversäumnisses am 16.06.2023römisch eins. Zur Beschwerde gegen die Einstellung der Notstandshilfe wegen des Kontrollmeldeversäumnisses am 16.06.2023 Gemäß der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des § 49 Abs. 2 AlVG verliert eine arbeitslose Person, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.Gemäß der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG verliert eine arbeitslose Person, die trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Gemäß § 38 AlVG gilt dies sinngemäß auch für den Bezug von Notstandshilfe.Gemäß Paragraph 38, AlVG gilt dies sinngemäß auch für den Bezug von Notstandshilfe. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Anspruchsverlust als Sanktion einer Kontrollterminversäumnis hängt von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung ab, die wiederum die Möglichkeit einer Kenntnisnahme von dieser Vorschreibung sowie von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch die arbeitslose Person verlangt (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136). Den Feststellungen folgend wurde der Kontrollmeldetermin wirksam mit Schreiben vom 05.05.2023 samt Belehrung über die Rechtsfolgen vorgeschrieben. Der Beschwerdeführer hat diesen Termin nicht wahrgenommen, sondern wurde erst am 29.06.2023 wieder bei der belangten Behörde vorstellig. Die Frage, ob „triftige Gründe“ im Sinn des § 49 Abs. 2 AlVG vorliegen, ist bezogen auf den Einzelfall zu beurteilen (vgl. VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0083). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung der arbeitslosen Person oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche (vgl. etwa VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002,2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die arbeitslose Person tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die arbeitslose Person unzumutbar machte (vgl. Julcher in Pfeil (Hg.), Der AlV-Komm § 49 AlVG Rz 12).Die Frage, ob „triftige Gründe“ im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vorliegen, ist bezogen auf den Einzelfall zu beurteilen vergleiche VwGH 17.05.2018, Ra 2018/08/0083). Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung der arbeitslosen Person oder eines Kindes, wichtige persönliche Gründe, Arbeitssuche vergleiche etwa VwGH 02.07.2008, 2007/08/0247; 09.08.2002,2002/08/0039). Durch die Verwendung des Begriffes „triftig“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der die arbeitslose Person tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für die arbeitslose Person unzumutbar machte vergleiche Julcher in Pfeil (Hg.), Der AlV-Komm Paragraph 49, AlVG Rz 12). Ein derart „triftiger Grund“, welcher ihn an der tatsächlichen Wahrnehmung des Kontrollmeldetermins gehindert oder dessen Wahrnehmung unzumutbar gemacht hätte, liegt gegenständlich nicht vor: Wie in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt, befand sich der Beschwerdeführer nach seinem Auslandsaufenthalt zeitgerecht wieder im Inland und war tatsächlich nicht an der Wahrnehmung des ihm bekannten Termins gehindert. Er verfügte über keine konkreten Anhaltspunkte, um von einer Stornierung des vorgeschriebenen Termins am 16.06.2023 auszugehen. Die vorgebrachten Mutmaßungen des Beschwerdeführers über eine jedenfalls vorgenommene Terminstornierung bei Meldungen von Auslandsaufenthalten finden keine Grundlage in den seitens der belangten Behörde getätigten Äußerungen bzw. Handlungen. Zwar ist der von der belangten Behörde bzw. jedenfalls der konkreten Mitarbeiterin der Serviceline verwendete Terminus „Neukontakt“ durchaus dazu geeignet, unverständlich oder irreführend zu sein, doch hätte der Beschwerdeführer sich angesichts des ihm fremden Ausdrucks und in Kenntnis des bestehenden Kontrollmeldetermins durch Nachfrage leicht vergewissern können und müssen, wie die Auskunft seitens der AMS-Mitarbeiterin gemeint war. Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat. Nur weil der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen war, dass er den gegenständlichen Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse, liegt – trotz der durchaus nicht als leicht verständlich anzusehenden Wortwahl in der Serviceline – kein triftiger Grund im Sinne des § 49 Abs. 2 AlVG vor, da es sich um einen in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umstand handelt.Aus dem dargestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer den Kontrollmeldetermin selbst verschuldet nicht eingehalten hat. Nur weil der Beschwerdeführer irrtümlich davon ausgegangen war, dass er den gegenständlichen Kontrollmeldetermin nicht einhalten müsse, liegt – trotz der durchaus nicht als leicht verständlich anzusehenden Wortwahl in der Serviceline – kein triftiger Grund im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, AlVG vor, da es sich um einen in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegenen Umstand handelt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen eines triftigen Grunds eine arbeitslose Person nicht einfach in Erwartung der Zusendung eines neuen Termins zuwarten kann, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden (vgl. VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230).Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst bei Vorliegen eines triftigen Grunds eine arbeitslose Person nicht einfach in Erwartung der Zusendung eines neuen Termins zuwarten kann, ohne sich bei der regionalen Geschäftsstelle zu melden vergleiche VwGH 19.09.2007, 2006/08/0272; VwGH 23.09.2014, 2013/08/0230). Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2023 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2023 betreffend den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 16.06.2023 bis 28.06.2023 wegen Nichteinhaltung eines Kontrollmeldetermins war daher als unbegründet abzuweisen. II. Zur Beschwerde gegen den Widerruf und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltsrömisch zwei. Zur Beschwerde gegen den Widerruf und die Verpflichtung zur Rückzahlung der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts Gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind. Das Ruhen ist gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG nach Maßgabe des Abs. 3 leg. cit. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – darunter fallen insbesondere zwingende familiäre Gründe für den Auslandsaufenthalt – auf Antrag der arbeitslosen Person nachzusehen.Das Ruhen ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG nach Maßgabe des Absatz 3, leg. cit. bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände – darunter fallen insbesondere zwingende familiäre Gründe für den Auslandsaufenthalt – auf Antrag der arbeitslosen Person nachzusehen. Gemäß § 24 Abs. 2 AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn sie sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Diese Frist verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ist die Zuerkennung von Arbeitslosengeld zu widerrufen, wenn sie sich nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Diese Frist verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung die das Arbeitslosengeld empfangende Person zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung die das Arbeitslosengeld empfangende Person zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sie den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn sie erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 38 AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 38, AlVG sind diese Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer hat zwar einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen gemäß § 16 Abs. 3 AlVG bereits gestellt (s. Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.10.2023), eine Entscheidung der belangten Behörde ist diesbezüglich jedoch noch nicht erfolgt.Der Beschwerdeführer hat zwar einen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AlVG bereits gestellt (s. Schreiben des Beschwerdeführers vom 06.10.2023), eine Entscheidung der belangten Behörde ist diesbezüglich jedoch noch nicht erfolgt. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist sohin lediglich der Widerruf bzw. die Rückforderung betreffend der für den Zeitraum des Auslandsaufenthalts ausbezahlten Leistung. Insoweit der Beschwerdeführer also vorbringt, dass der Auslandsaufenthalt einem (zwingenden) familiären Grund, nämlich dem Besuch seiner Eltern nach vier Jahren, gedient habe, ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage im Zuge des Antrags auf Erteilung der Nachsicht vom Ruhen zunächst von der belangten Behörde zu klären und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist diesbezüglich im Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Den Feststellungen folgend befand der Beschwerdeführer sich im Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023 – der Abreisetag wird nicht eingerechnet – im Ausland. Dennoch wurde ihm von der belangten Behörde irrtümlich die Leistung für diesen Zeitraum ausbezahlt. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ruhte aufgrund des Auslandsaufenthalts gemäß § 16 Abs. 1 lit. g AlVG im genannten Zeitraum. Der Widerruf der Zuerkennung für den Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023 durch die belangte Behörde erfolgte daher zurecht.Der Anspruch des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe ruhte aufgrund des Auslandsaufenthalts gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG im genannten Zeitraum. Der Widerruf der Zuerkennung für den Zeitraum 02.06.2023 bis 15.06.2023 durch die belangte Behörde erfolgte daher zurecht. Nicht gefolgt werden kann jedoch den Erwägungen der belangten Behörde betreffend die Rückforderung der unberechtigt empfangenen Leistung für diesen Zeitraum, gestützt auf den Tatbestand des Erkennenmüssens. Der hier einzig in Frage kommende und von der Behörde herangezogene dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn die leistungsbeziehende Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn diese die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht.Der hier einzig in Frage kommende und von der Behörde herangezogene dritte Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG liegt dann vor, wenn die leistungsbeziehende Person erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Dieser Tatbestand ist nicht erst dann erfüllt, wenn diese die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennenmüssen“) Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob die leistungsbeziehende Person unter Heranziehung eines ihr nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte (vgl. z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260).Aus einer Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG folgt, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren (bedingten) Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, während für die Anwendung des dritten Tatbestandes („Erkennenmüssen“) Fahrlässigkeit genügt (VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung zum dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG der Sache nach darauf abgestellt, ob die leistungsbeziehende Person unter Heranziehung eines ihr nach den konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht (oder nicht in dieser Höhe) gebührte vergleiche z.B. VwGH 16.03.2011, 2009/08/0260). Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur, wer nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Der leistungsbeziehenden Person muss der Umstand, dass sie den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat – ohne dass sie zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen – nach ihren diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (VwGH 07.04.2016, Ra 2016/08/0037). Wie bereits in den Feststellungen und der zugehörigen Beweiswürdigung ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls gerade nicht vorwerfbar, dass er die seitens der belangten Behörde irrtümlich erfolgte und daher für ihn ungerechtfertigte Leistung als solche nicht erkannt hat: Aufgrund des Zeitpunkts und der Höhe der Zahlung konnte er annehmen, dass es sich um die Leistung nicht für die erste Junihälfte, d.h. den Zeitraum des Auslandsaufenthalts, sondern für die zweite Monatshälfte, d.h. den Zeitraum zwischen Kontrollmeldeversäumnis und Wiedervorstellung, handelte. Als juristischer Laie musste ihm nicht bewusst sein, dass seine im Rahmen der Niederschrift am 29.06.2023 geäußerten Einwendungen betreffend das Kontrollmeldeversäumnis nicht erfolgversprechend sein konnten. Da der Tatbestand des Erkennenmüssens nicht erfüllt ist und darüber hinaus auch kein anderer in Frage kommt, erfolgte die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes im vorliegenden Fall nicht zu Recht. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2023 betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Spruchteil betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ersatzlos behoben wird.Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.07.2023 betreffend Widerruf und Rückforderung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass der Spruchteil betreffend die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ersatzlos behoben wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W209.2282201.1.00