Obsah (11)
§ 40Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW216 2284142-1 Spruch, W216 2284142-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 40
, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 05.12.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) vom 25.06.2019 mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2019, Zl. XXXX , abgewiesen und der festgestellte Grad der Behinderung mit 30 v.H. bestätigt.
- Die Beschwerdeführerin stellte am 29.01.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge: belangte Behörde) vom 25.06.2019 mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgewiesen wurde. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 30 v.H. festgestellt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.09.2019, Zl. römisch 40 , abgewiesen und der festgestellte Grad der Behinderung mit 30 v.H. bestätigt.
- Am 13.02.2023 (einlangend) stellte die Beschwerdeführerin unter Vorlage medizinischer Unterlagen den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. 2.
- Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie einer Fachärztin für Augenheilkunde, beide basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin – am 12.05.2023 sowie am 11.08.2023 – eingeholt. Im Ergebnis wurde im Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. und im Gutachten der Fachärztin für Augenheilkunde vom 28.08.2023 ein Gesamtgrad der Behinderung von 0 v.H. festgestellt. Am 19.09.2023 folgte eine Zusammenfassung der Sachverständigengutachten (insgesamt 5 Leiden) und Gesamtbeurteilung durch den Arzt für Allgemeinmedizin mit dem Ergebnis eines Gesamtgrades der Behinderung in Höhe von 30 v.H. 2.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.09.2023
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden zeigte. Diesbezüglich verwies sie auf ein amtsärztliches Gutachten der MA15 sowie eine Begutachtung der PVA vom Februar 2023 (wonach eine Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt für voraussichtlich 12 Monate nicht gegeben sei), welche ihre Ansicht stützten würden. 2.2. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 20.09.2023
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, in der sie sich mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden zeigte. Diesbezüglich verwies sie auf ein amtsärztliches Gutachten der MA15 sowie eine Begutachtung der PVA vom Februar 2023 (wonach eine Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt für voraussichtlich 12 Monate nicht gegeben sei), welche ihre Ansicht stützten würden. 2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde der herangezogene Arzt für Allgemeinmedizin nochmals mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 13.10.2023 auf Basis der Aktenlage betraut. Aufgrund eines neu vorgelegten Befundes der Kopfschmerzambulanz wurde das Leiden 5 neu eingestuft (sodass insgesamt 6 Leiden erfasst wurden) und das Augenfachgutachten mitberücksichtigt. Im Ergebnis kam es jedoch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.10.2023
§ 45Abs.
3 AVG erteilten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme mehr. 2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde der herangezogene Arzt für Allgemeinmedizin nochmals mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 13.10.2023 auf Basis der Aktenlage betraut. Aufgrund eines neu vorgelegten Befundes der Kopfschmerzambulanz wurde das Leiden 5 neu eingestuft (sodass insgesamt 6 Leiden erfasst wurden) und das Augenfachgutachten mitberücksichtigt. Im Ergebnis kam es jedoch zu keiner Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung. Im Rahmen des von der belangten Behörde mit Schreiben vom 19.10.2023
Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs erstattete die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme mehr. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
§ 40, § 41 und § 45 BBG ab.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Als Beilage wurde das letzte Aktengutachten vom 13.10.2023 beigefügt. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.12.2023 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.02.2023 auf Ausstellung eines Behindertenpasses
Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG ab. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die ärztliche Begutachtung einen Grad der Behinderung von 30 v.H. ergeben habe, womit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.) nicht vorliegen würden. In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG. Als Beilage wurde das letzte Aktengutachten vom 13.10.2023 beigefügt.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen unter Verweis auf ein amtsärztliches Gutachten der MA15 und der PVA sowie aktuelle Befunde um eine neuerliche Überprüfung ihres Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses ersuchte.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 12.01.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Sie hat ihren Wohnsitz im Inland. Der verfahrensgegenständliche Antrag ist am 13.02.2023 bei der belangten Behörde eingelangt. 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 v.H. 1.2.
- Ausmaß der Funktionseinschränkungen: „48-Jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung einer Freundin zur Untersuchung, Rechtshänderin, „48-Jährige AW in gutem AZ kommt in Begleitung einer Freundin zur Untersuchung, Rechtshänderin, , Ernährungszustand: gut gut , Größe: 155,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: 130/80 Größe: 155,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: 130/80 , Klinischer Status – Fachstatus: Haut: und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, kein Ikterus, keine periphere oder zentrale Zyanose Caput: HNAP frei, kein Meningismus, sichtbare Schleimhäute: unauffällig Zunge feucht, wird gerade hervorgestreckt, normal PR unauffällig, Rachen: bland, Gebiß: saniert, Hörvermögen ohne Hörgerät unauffällig Collum: Halsorgane unauffällig, keine Einflußstauung, keine Stenosegeräusche Thorax: symmetrisch, Mammae unauffällig, Achseldrüsen palpabel Cor: HT rhythmisch, mittellaut, normfrequent Puls: 72 / min Pulmo: sonorer KS, Vesikuläratmen, Basen atemverschieblich, keine Dyspnoe in Ruhe und beim Gang im Zimmer Abdomen: Bauchdecken über Thoraxniveau, Hepar nicht vergrößert, Lien nicht palpabel, keine pathologischen Resistenzen tastbar, indolent, blande NVH nach Lapraskopie, NL bds. frei Extremitäten: OE: Oberarmverminderung links Bandmaß rechts 38, links 32 cm, Unterarm rechts 31, links 28 cm Nacken und Schürzengriff möglich, in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich Faustschluß rechts etwas abgeschwächt Fingerspreizen links KG 4, eine Sensibilitätsstörung wird nicht angegeben Feinmotorik und Fingerfertigkeit ungestört. Der Puls der A. radialis links nicht palpabel, die Hände warm und gute Rekapillarisierung, keine Ulcerationen oder Zeichen einer Minderdurchblutung, Benützungszeichen seitengleich, UE: Tonus, Trophik und grobe Kraft altersentsprechend unauffällig. in den Gelenken altersentsprechend frei beweglich, Bandstabilität, keine Sensibilitätsausfälle, selbständige Hebung beider Beine von der Unterlage möglich, Grobe Kraft an beiden Beinen seitengleich normal. Fußpulse tastbar, verstärkte Venenzeichnung keine Ödeme PSR: seitengleich unauffällig, Nervenstämme: frei, Lasegue: neg. Wirbelsäule: In der Aufsicht gerade, weitgehend im Lot, in der Seitenansicht gering verstärkte Brustkyphose FBA: 5 cm, Aufrichten frei, kein Klopfschmerz, Schober: , Ott: unauffällig, altersentsprechend freie Beweglichkeit der WS, Kinn-Brustabstand: 1 cm, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, Hartspann der paravertebralen Muskulatur, , Gesamtmobilität – Gangbild: kommt mit Konfektionsschuhen zielsicher frei gehend weitgehend unauffällig, Zehenballen- und Fersengang sowie Einbeinstand beidseits möglich. Die tiefe Hocke wird ohne Anhalten zu 2/3 durchgeführt. Vermag sich selbständig aus- und wieder anzuziehen Status Psychicus: unter Berücksichtigung der Sprachbarriere und im Gespräch mit der Freundin: Kooperativ, angepaßtes Verhalten, euthym, Antrieb unauffällig“ Status Psychicus: unter Berücksichtigung der Sprachbarriere und im Gespräch mit der Freundin: Kooperativ, angepaßtes Verhalten, euthym, Antrieb unauffällig“ , 1.2.
- Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden Pos.Nr. GdB% 1 Systemische Vasculitis, Takayasu Arteriitis–Aortenbogen-Syndrom Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da rezidivierende Stenose der Arteria subclavia sinistra mit Schwäche des linken Armes nach mehreren Gefäßinterventionen zuletzt 2019 02.02.02 30 2 rezidivierende depressive Störung Heranziehung dieser Position mit 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da mit posttraumatischer Komponente durch regelmäßige Medikamenteneinnahme stabilisierbar unter Berücksichtigung der Angststörung und somatoformen Schmerzstörung 03.06.01 20 3 arterieller Bluthochdruck fixer Rahmensatz 05.01.01 10 4 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Lumbalsyndrom ohne maßgebliche Funktionseinschränkung oder radikuläre Ausfälle 02.01.01 10 5 Cephalea Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Besserung durch Botoxtherapie 04.11.01 10 6 geringer Astigmatismus beidseits, morphologisch prakt. unauffälliger Augenbefund beidseits Tabelle Kolonne 1 Zeile1 11.02.01 0 Gesamtgrad der Behinderung 30 Das Leiden 2 führt zu keiner weiteren Erhöhung, da keine maßgebliche wechselseitige Leidensbeeinflussung besteht. Ebenso wenig führen die Leiden 3-6 aufgrund zu geringer funktioneller Relevanz zu einer Erhöhung. Eine Adipositas ohne wesentliche funktionelle Einschränkungen am Stütz- und Bewegungsapparat sowie cardiopulmonal kompensiert erreicht keinen Grad der Behinderung. Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen, deren Ausmaßes und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2023, einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 28.08.2023 sowie der Zusammenfassung und Gesamtbeurteilung durch den Arzt für Allgemeinmedizin vom 19.09.2023 (in einer Zusammenschau mit den seitens der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten) und im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 13.10.2023 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
- Beweiswürdigung: Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im Inland hat, ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht erstellten Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die im Zuge des Beschwerdevorprüfungsverfahrens seitens der belangten Behörde eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin sowie einer Ärztin für Augenheilkunde sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der vorliegenden Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen von persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befunden, entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilungen eingeflossen und die Sachverständigen haben sich damit auseinandergesetzt, sodass letztlich in einer Gesamtbeurteilung hervorgekommen ist, dass bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt; dies auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgebrachter Gegenargumente. Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich der klinischen Befunde nicht im Widerspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise; es wird kein anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. So erfolgte im Lichte der heranzuziehenden Anlage zur Einschätzungsverordnung die Beurteilung von Leiden 1 ("Systemische Vasculitis, Takayasu Arteriitis-Aortenbogen-Syndrom") im Einklang mit der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 02.02.02 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen mittleren Grades) mit dem unteren Rahmensatz von 30 v.H., was damit begründet wurde, dass eine rezidivierende Stenose der Arteria subclavia sinistra mit Schwäche des linken Armes nach mehreren Gefäßinterventionen zuletzt 2019 verzeichnet wurde. Das erkennende Gericht folgt auch der Einschätzung von Leiden 2 ("rezidivierende depressive Störung"), das mit der Positionsnummer 03.06.01 eine Stufe über dem unteren Rahmensatz mit 20 v.H. angesetzt wurde. Laut der Einschätzungsverordnung wird dieser Rahmensatz dann angenommen, wenn die Funktionseinschränkung unter Medikation stabil ist und eine soziale Integration vorliegt, was bei der Beschwerdeführerin gegeben scheint, zumal ihr Leiden – unter Berücksichtigung der Angststörung und somatoformen Schmerzstörung – durch eine Medikamenteneinnahme stabilisierbar ist. Der medizinische Sachverständige fasste den Status Psychicus wie folgt zusammen: "unter Berücksichtigung der Sprachbarriere und im Gespräch mit der Freundin: Kooperativ, angepasstes Verhalten, euthym, Antrieb unauffällig." Die Beschwerdeführerin legte mit der Beschwerde zwar einen neuen fachärztlichen Befund der psychosozialen Dienste Wien vom 05.12.2023 vor, jedoch liegt ein solcher bereits vom 05.01.2023 mit denselben darin gestellten Diagnosen vor und wurde dieser auch schon bei der Erstellung des entsprechenden Sachverständigengutachtens mitberücksichtigt, sodass im Ergebnis keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes befundmäßig belegt ist. Die Einstufung des Leidens 3 unter der Positionsnummer 05.01.01 entspricht dem geringen Krankheitswert dieser Gesundheitsschädigung der Beschwerdeführerin. Der angenommene Grad der Behinderung von 10 vH entspricht dem fixen Rahmensatz. Die degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (Leiden 4) wurden nach geltender Einschätzungsverordnung unter der Position 02.01.01 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule geringen Grades) berücksichtigt. Das erkennende Gericht folgt der Heranziehung dieser Position mit dem unteren Rahmensatz von 10 v.H., da die in der Einschätzungsverordnung enthaltene Umschreibung: "Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage), mäßige radiologische Veränderungen, im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben, keine Dauertherapie erforderlich" auf den Leidenszustand der Beschwerdeführerin zutrifft; es besteht bei ihr ein Lumbalsyndrom ohne maßgebliche Funktionseinschränkung oder radikuläre Ausfälle. Vielmehr ließ sich in der durchgeführten klinischen Untersuchung eine altersentsprechend freie Beweglichkeit der Wirkbelsäule objektivieren. Beim Leiden 5 ("Cephalea") hat der medizinische Sachverständige richtigerweise den unteren Rahmensatz von 10 v.H. der Position 04.11.01 (Chronisches Schmerzsyndrom, Leichte Verlaufsform) der Anlage der Einschätzungsverordnung gewählt, da eine Besserung des Leidens durch eine Botoxtherapie gegeben ist. Eine Sehstörung konnte nicht festgestellt werden, da die Beschwerdeführerin im Lichte der Befundlage eine normale Sehleistung aufweist. Diesbezüglich wurde richtigerweise die Positionsnummer 11.02.01 bei Leiden 6 ("geringer Astigmatisumus beidseits") herangezogen, wobei
der in der Anlage zur Einschätzungsverordnung enthaltenen Tabelle unter Kolonne 1, Zeile 1 kein Behinderungsgrad vorgesehen ist. Die Einwendungen bzw. das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin waren nicht geeignet, eine Änderung des Ermittlungsergebnisses herbeizuführen. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde der herangezogene Arzt für Allgemeinmedizin nochmals mit einer gutachterlichen Stellungnahme vom 13.10.2023 auf Basis der Aktenlage betraut. Aufgrund eines neu vorgelegten Befundes der Kopfschmerzambulanz wurde das Leiden 5 neu eingestuft (sodass insgesamt 6 Leiden erfasst wurden) und das Augenfachgutachten mitberücksichtigt. Ebenso wurde ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin beim Antrag und bei der Untersuchung vorgebrachten Leiden unter Beachtung der von ihr vorgelegten Befunde zur Kenntnis genommen und insbesondere auch das Aortenbogen-Syndrom, die Depression mit Angststörung und Hypertonie einer Einschätzung nach der geltenden EVO unterzogen wurden. Der befasste Sachverständige nahm ausreichend Stellung zu den Einwendungen und erläuterten nachvollziehbar, warum eine höhere Einschätzung der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen nicht gerechtfertigt ist. Dem Beschwerdevorbringen wurde insofern entsprochen, als die durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweise und die vorgelegten Beweismittel einer Überprüfung unterzogen wurden. Das Beschwerdevorbringen und die vorliegenden Beweismittel waren jedoch nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe 30 v.H. vorliegt, zu entkräften. Die seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Bundesverwaltungsgericht legt daher diese Sachverständigengutachten seiner Entscheidung zugrunde. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: „BEHINDERTENPASS § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.“ „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn „§ 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. (…)“ „§ 42.
(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (…)“ „§ 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. (…)“ §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war. Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200).Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023; 20.05.2015, 2013/11/0200). Gegenständlich wurde seitens der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 12.05.2023, einer Fachärztin für Augenheilkunde vom 28.08.2023 sowie eine Zusammenfassung und Gesamtbeurteilung durch den Arzt für Allgemeinmedizin vom 19.09.2023 (in einer Zusammenschau mit den seitens der belangten Behörde zuvor eingeholten Sachverständigengutachten) und ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 13.10.2023 eingeholt. Die Sachverständigengutachten entsprechen den von der Judikatur (sowie von der Einschätzungsverordnung) aufgestellten Anforderungen. Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als eine Überprüfung des durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises erfolgte, woraus jedoch keine Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. Da ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher der von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigenbeweis geprüft. Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurde dieser als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W216.2284142.1.00