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{'item': 'W221 2280884-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW221 2280884-2 Spruch, W221 2280884-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Dan

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 08.05.2022 brachte der Antragsteller bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. In dieser führte er aus, er erhebe für sich selbst als Erstbeschwerdeführer sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am XXXX geborenen Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Landeshauptstadt XXXX als Beschwerdegegnerin, da diese die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) und in ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) verletzt habe. Mit Schreiben vom 08.05.2022 brachte der Antragsteller bei der Datenschutzbehörde eine Beschwerde ein. In dieser führte er aus, er erhebe für sich selbst als Erstbeschwerdeführer sowie in Ausübung elterlicher Verantwortung für seinen am römisch 40 geborenen Sohn als Zweitbeschwerdeführer eine Beschwerde gegen die Landeshauptstadt römisch 40 als Beschwerdegegnerin, da diese die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Berichtigung (Artikel 16, DSGVO) und in ihrem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18, DSGVO) verletzt habe. Mit Bescheid vom 30.01.2023, zugestellt am 31.01.2023, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt

  1. führte sie aus, dass mit Dekret des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom 30.01.2023, zugestellt am 31.01.2023, lehnte die belangte Behörde die Behandlung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers ab (Spruchpunkt 1.). Weiters wies sie die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers zurück (Spruchpunkt 2.). Zu Spruchpunkt
  2. führte sie aus, dass mit Dekret des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 rechtskräftig ausgesprochen worden sei, dass die Kindesmutter die alleinige Obsorgeberechtigung für den Zweitbeschwerdeführer trage und der Erstbeschwerdeführer als Kindesvater nicht mehr zu dessen Vertretung berechtigt sei. Da der Erstbeschwerdeführer nicht obsorgeberechtigt und damit für den Zweitbeschwerdeführer auch nicht vertretungsbefugt sei, sei die im Namen des Zweitbeschwerdeführers erhobene Beschwerde zurückzuweisen gewesen. Mit Schreiben vom 27.02.2023, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer in seinem Namen und auch im Namen seines Sohnes gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, die italienischen Behörden hätten nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um die „Falschbeurkundungen“ zum Erst- und Zweitbeschwerdeführer aufzuklären und zu berichtigen, ihre wechselseitigen Kontaktrechte durchzusetzen, das Sorgerecht des Erstbeschwerdeführers durchzusetzen und den betroffenen Zweitbeschwerdeführer zum Erstbeschwerdeführer nach Österreich zurückzuführen. Der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers sei auch nicht offensichtlich unbegründet und er vertrete seinen Sohn als Zweitbeschwerdeführer, der sich gegen Spruchpunkt
  3. des angefochtenen Bescheides beschwere. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023, W221 2280884-1, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  4. des angefochtenen Bescheides gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt (Spruchpunkt I.). Die im Namen des Sohnes erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt
  5. des angefochtenen Bescheids wurde mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023, W221 2280884-1, wurde das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  6. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2023, EU 2023/0004 (Ra 2023/04/0002) vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt (Spruchpunkt römisch eins.). Die im Namen des Sohnes erhobene Beschwerde gegen Spruchpunkt
  7. des angefochtenen Bescheids wurde mangels Vertretungsbefugnis zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen Spruchpunkt II. dieses Beschlusses stellte der Antragsteller im Namen seines Sohnes einen Antrag auf Wiederaufnahme.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Beschlusses stellte der Antragsteller im Namen seines Sohnes einen Antrag auf Wiederaufnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2023, W221 2280884-1, wurde dem Wiederaufnahmewerber am 15.12.2023 durch Hinterlegung zugestellt. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht eingebracht. Am 09.02.2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am 12.02.2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Gericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahren in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des BG XXXX vom XXXX , über die Feststellung der Vaterschaft des Wiederaufnahmewerbers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe.Am 09.02.2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 durch Hinterlegung zugestellt (persönlich abgeholt am 12.02.2024), in welchem den Parteien des dortigen Verfahrens mitgeteilt wurde, dass das Gericht derzeit davon ausgehe, dass auf Grund eines Verwaltungsverfahren in Italien zwar die Übermittlung von Eintragungen aus dem Geburtenbuch an die italienischen Behörden gerechtfertigt wäre, nicht aber die Übermittlung eines Gerichtsbeschlusses (im Konkreten: des Beschlusses des BG römisch 40 vom römisch 40 , über die Feststellung der Vaterschaft des Wiederaufnahmewerbers), und zwar auch dann nicht, wenn dieser als Grundlage für solche Eintragungen gedient habe. Am 29.02.2024 wurde dem Wiederaufnahmewerber vom Bundesverwaltungsgericht ein Parteiengehör im Verfahren W258 2224654-1 zugestellt, mit dem ihm die Stellungnahme der im dortigen Verfahren mitbeteiligten Partei samt E-Mail der italienischen Botschaft in Wien übermittelt wurde, in denen rechtlich ausgeführt wurde, warum aus der Sicht der mitbeteiligten Partei die Übermittlung des Gerichtsbeschlusses zulässig gewesen sei. Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem XXXX für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.Der Wiederaufnahmewerber ist seit dem römisch 40 für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt.
  9. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Zustellung ergeben sich aus dem im Akt W221 2280884-1 aufliegenden Rückschein. Die Feststellungen zu den Parteiengehören ergeben sich aus dem Vorbringen des Antragstellers, die im Einklang mit dem Akteninhalt zu W258 2224654-1 stehen. Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX und XXXX , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W221 2280884-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass dem Wiederaufnahmewerber inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W221 2280884-1 aufliegende Dekret des Jugendgerichts XXXX vom XXXX , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Art. 12 HKÜ abgewiesen wurde.Dass der Wiederaufnahmewerber für seinen minderjährigen Sohn nicht mehr obsorgeberechtigt ist, ergibt sich aus dem rechtskräftigen Dekret des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 und römisch 40 , das der Datenschutzbehörde in Beantwortung eines Amtshilfeersuchens zur Kenntnis gebracht wurde und der Entscheidung zu W221 2280884-1 zugrunde lag. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass dem Wiederaufnahmewerber inzwischen wieder das Sorgerecht übertragen worden sei. Diesbezüglich ist insbesondere auf das im Akt zu W221 2280884-1 aufliegende Dekret des Jugendgerichts römisch 40 vom römisch 40 , zu verweisen, mit dem der Antrag des Wiederaufnahmewerbers auf Rückführung seines minderjährigen Sohnes gemäß Artikel 12, HKÜ abgewiesen wurde. Der Wiederaufnahmewerber legt dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass § 167 Abs. 1 ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist. Der Wiederaufnahmewerber legt dazu auch keine neuen Dokumente vor, sondern beruft sich auf die allgemeinen Bestimmungen des ABGB, wobei er übersieht, dass Paragraph 167, Absatz eins, ABGB nur dann besagt, dass jeder Elternteil für sich allein berechtigt ist, das Kind zu vertreten, wenn beide Eltern mit der Obsorge betraut sind, was im vorliegenden Sachverhalt gerade nicht der Fall ist. Auch die vom Beschwerdeführer als „neues Beweismittel“ vorgelegten Parteiengehöre ändern daran nichts, denn selbst eine allenfalls rechtswidrige Datenübermittlung hat keinen Einfluss auf den rechtskräftigen Obsorgebeschluss des italienischen Gerichts. Darüber hinaus ist im Verfahren W258 2224654-1 noch nicht rechtskräftig entschieden worden, ob die Datenübermittlung überhaupt rechtswidrig war, sondern ist das Verfahren noch offen.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 32 VwGVG lautet:Paragraph 32, VwGVG lautet: „Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.

(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
  1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder
  2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
  3. […]
  4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)[…]
(4)[…]
(5)Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“ Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung dargelegt, kommt dem Antragsteller mangels Obsorge keine Vertretungsbefugnis hinsichtlich seines minderjährigen Sohnes zu. Es fehlte ihm daher an der Legitimation zur Erhebung eines Antrags auf Wiederaufnahme im Namen seines Sohnes, weshalb dieser Antrag zurückzuweisen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass es sich bei den zwei vom Antragsteller vorgelegten Parteiengehören auch nicht um neue Beweismittel handelt, die voraussichtlich eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeigeführt hätten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2280884.2.00

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