4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 02.10.2023 brachte der Beschwerdeführer direkt beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde
1 Z 3 B-VG ein. Er begehrte darin wie folgt:Mit Schreiben vom 02.10.2023 brachte der Beschwerdeführer direkt beim Bundesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde
Er begehrte darin wie folgt: „In Bezug der im Betreff bezeichneten Angelegenheiten wegen Unterlassung der Bearbeitung und Ermittlungen sowie Feststellungen der vom Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsverletzungen zudem klar um- und beschriebenen Sachverhaltsdarstellungen und eindeutiger Benennung der Beschwerdegegner zu folgenden Datenschutzbeschwerden: […]DSB – Beschwerde gegen XXXX , Anstaltsleiter XXXX , Anstaltsleiter – Stv. Fr. XXXX und Soz. Dienst Fr. XXXX – Eingabe vom 1. April 2023.“[…]DSB – Beschwerde gegen römisch 40 , Anstaltsleiter römisch 40 , Anstaltsleiter – Stv. Fr. römisch 40 und Soz. Dienst Fr. römisch 40 – Eingabe vom 1. April 2023.“ Mit Schreiben vom 21.02.2024, Zl. W252 2272830-1/5Z, wurde diese Beschwerde
AVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet.Mit Schreiben vom 21.02.2024, Zl. W252 2272830-1/5Z, wurde diese Beschwerde
Paragraph 6, AVG zuständigkeitshalber an die Datenschutzbehörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom 14.03.2024 legte die Datenschutzbehörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten vor und führte aus, dass am 01.04.2023 keine Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers eingelangt sei und die Datenschutzbehörde von dieser erst durch die Säumnisbeschwerde Kenntnis erlangt habe, weshalb eine neue Geschäftszahl protokolliert worden sei. Die Datenschutzbeschwerde sei nun auch bereits mit Bescheid vom 11.03.2024 erledigt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
7 leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen Verletzung der Unterrichtungspflicht
Paragraph 24, Absatz 7, leg. cit. und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.
Paragraph 27, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)
1 Z 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
1 AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet über Anträge von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
GVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist bei der Datenschutzbehörde im Jahr 2023 keine mit 01.04.2023 datierte Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers eingelangt. Da die Frist zur Erlassung einer Entscheidung über die Sache erst mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann, in dem ein Antrag auf Sachentscheidung gestellt wurde, hat im vorliegenden Fall mangels Stellung eines Antrages die Entscheidungsfrist der belangten Behörde noch gar nicht begonnen. Dem Beschwerdeführer fehlt es daher an einem Erledigungsanspruch, weshalb die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im April 2023 eine Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers bei der Datenschutzbehörde eingelangt sei, ändert das nichts, da die Datenschutzbehörde über die Datenschutzbeschwerde mit Bescheid vom 11.03.2024 entscheiden hat und dies dann als Nachholung des Bescheides innerhalb der in § 16 Abs. 1 VwGVG vorgesehenen Frist von drei Monaten anzusehen wäre, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen würde. Dem Beschwerdeführer kommt damit jedenfalls kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung zu.Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass im April 2023 eine Datenschutzbeschwerde des Beschwerdeführers bei der Datenschutzbehörde eingelangt sei, ändert das nichts, da die Datenschutzbehörde über die Datenschutzbeschwerde mit Bescheid vom 11.03.2024 entscheiden hat und dies dann als Nachholung des Bescheides innerhalb der in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vorgesehenen Frist von drei Monaten anzusehen wäre, die zu einer Einstellung des Verfahrens führen würde. Dem Beschwerdeführer kommt damit jedenfalls kein Recht auf eine inhaltliche Erledigung zu. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
GVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die mündliche Verhandlung entfallen, wenn die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W221.2288634.1.00
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