RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW225 2221152-1 Spruch, W225 2221152-1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals: GIS Gebühren Info Service GmbH), vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GMBH, vom XXXX 2019, PNR: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch die List Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH (vormals: GIS Gebühren Info Service GmbH), vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GMBH, vom römisch 40 2019, PNR: römisch 40 : A) Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt abgewiesen. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit nach dem Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren wurde zurückgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückerstattung bezahlter Umsatzsteuer auf das ORF-Programmentgelt abgewiesen. Der Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der Steuerfreiheit nach dem Bundesgesetz betreffend die Einhebung von Rundfunkgebühren wurde zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid eine Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.12.2019, Zl. W194 2221152-1/6E, wurde die Beschwerde abgewiesen und die ordentliche Revision für zulässig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde in weiterer Folge wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.12.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W225 neu zugewiesen. Am 19.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Urteil des EuGH vom 26.10.2023 in der Rechtssache C-249/22 zum Parteiengehör übermittelt. Mit Schreiben vom 20.03.2024 wurde die Beschwerde zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Mit Schriftsatz vom 20.03.2024 wurde vom Beschwerdeführer der folgende Inhalt übermittelt: „Zurückziehung der Beschwerde Die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellten Vorlagefragen wurden mit Urteil vom 26.10.2023 in der Rechtssache C-249/22, BM beantwortet. Daraus geht im Wesentlichen hervor, dass die Vorschreibung von Umsatzsteuer auf das Programmentgelt nicht gegen Unionsrecht verstößt (siehe dazu auch VwGH 16.11.2023, Ro2020/15/0021). Der Beschwerdeführer zieht damit seine verfahrensgegenständliche Beschwerde zurück. XXXX
- Beweiswürdigung: römisch 40
- Beweiswürdigung: Die Feststellung unter Punkt II.
- ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.03.2024 (Gerichtsakt, OZ 21). Die Feststellung unter Punkt römisch zwei.
- ergibt sich aus dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 20.03.2024 (Gerichtsakt, OZ 21).
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkt A) § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG § 7 Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Larcher in Raschauer/Wessely [Hrsg], VwGVG Paragraph 7, Rz 13 [Stand 31.3.2018, rdb.at]). Das Bundesverwaltungsgericht hat daher mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen im Schriftsatz vom 20.03.2024, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen wurden in der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eindeutig beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht folgt mit der gegenständlichen Entscheidung dieser Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W225.2221152.1.00