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{'item': 'W228 2277324-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 11§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 59§ 17§ 26§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW228 2277324-1 Spruch, W228 2277324-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 09.05.2023 wurde ausgesprochen, dass Mag. (FH) XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

§ 11Al

VG für den Zeitraum 16.03.2023 bis 12.04.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 09.05.2023 wurde ausgesprochen, dass Mag. (FH) römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)

Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 16.03.2023 bis 12.04.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie am 13.02.2023 eine der Geschäftsführerinnen der Firma aufgesucht und mit ihr über eine einvernehmliche Auflösung mit 13.03.2023 sprechen habe wollen. Dies deshalb, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Vorfälle mit dem dritten Geschäftsführer nicht gut gegangen sei. Die Geschäftsführerin, mit der die Beschwerdeführerin gesprochen habe, habe in den Vorschlag der Beschwerdeführerin betreffend die einvernehmliche Auflösung im Folgemonat eingewilligt. Die Geschäftsführerin sei jedenfalls nicht von einer sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses ausgegangen, weil sie der Beschwerdeführerin am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge erteilt habe. Wenige Stunden später habe die zweite Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin aufgesucht und habe die Situation völlig anders dargestellt, nämlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin entweder eine Auszeit nehmen oder einer sofortigen einvernehmlichen Auflösung zustimmen solle oder sie zu einem späteren Zeitpunkt kündigen könne. Zwischen den Aussagen der Geschäftsführerinnen habe eine derart große Diskrepanz bestanden, dass die Beschwerdeführerin sehr verwundert gewesen sei, dass sie schließlich unter Vermerk einer freiwilligen Dienstnehmerkündigung bei der ÖGK abgemeldet worden sei. Sie habe versucht, eine Richtigstellung durch den Dienstgeber zu erwirken. Die Firma habe sich jedoch geweigert. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine Kündigung gehandelt haben sollte, so sei diese jedoch nicht unbegründet erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei vom dritten Geschäftsführer mehrfach so angebrüllt worden, dass es ihr sehr schlecht gegangen sei. Dies stelle jedenfalls einen Grund für einen berechtigten vorzeitigen Austritt dar. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 31.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses die Sanktion nach § 11 AlVG nach sich ziehe. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt habe. Sie habe mit dem Dienstgeber eine einvernehmliche Lösung aushandeln wollen. Da sie auf die Vorschläge des Dienstgebers nicht eingestiegen sei, sei sie letztendlich mit 15.03.2023 mit Dienstnehmerkündigung abgemeldet worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, wonach sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses mehrfach angeschrien worden sei, würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen darstellen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 31.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses die Sanktion nach Paragraph 11, AlVG nach sich ziehe. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt habe. Sie habe mit dem Dienstgeber eine einvernehmliche Lösung aushandeln wollen. Da sie auf die Vorschläge des Dienstgebers nicht eingestiegen sei, sei sie letztendlich mit 15.03.2023 mit Dienstnehmerkündigung abgemeldet worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, wonach sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses mehrfach angeschrien worden sei, würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen darstellen. Mit Schreiben vom 10.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbingen und führte weiters aus, dass es sich in ihrem Fall nicht um bloße Spannungen am Arbeitsplatz gehandelt habe, sondern habe sie die Arbeit psychisch immer stärker belastet, da sie vom dritten Geschäftsführer massiv angebrüllt worden sei. Nach einem dieser Vorkommnisse habe sie am Wochenende ein Summen im Ohr gehabt. Mehrfach mit großer Lautstärke hochaggressiv angebrüllt zu werden, könne nicht als gewöhnliche Spannung im Arbeitsumfeld begriffen werden. Vielmehr bestehe eine eindeutige Nähe zu den wichtigen Gründen des § 26 AngG. Die berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG müssten den Gründen aus § 26 AngG gerade nicht gleichkommen, sondern nur in ihre Nähe reichen. Eine dahingehende arbeitsrechtliche Klage könne daher nicht notwendige Voraussetzung für eine Nachsichtgewährung nach § 11 AlVG sein. Die Beschwerdeführerin habe nicht freiwillig gekündigt, sondern sei begründeterweise psychisch massiv belastet gewesen und auf eine Weise behandelt worden, die ihre Gesundheit und Sittlichkeit beeinträchtigt habe.Mit Schreiben vom 10.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbingen und führte weiters aus, dass es sich in ihrem Fall nicht um bloße Spannungen am Arbeitsplatz gehandelt habe, sondern habe sie die Arbeit psychisch immer stärker belastet, da sie vom dritten Geschäftsführer massiv angebrüllt worden sei. Nach einem dieser Vorkommnisse habe sie am Wochenende ein Summen im Ohr gehabt. Mehrfach mit großer Lautstärke hochaggressiv angebrüllt zu werden, könne nicht als gewöhnliche Spannung im Arbeitsumfeld begriffen werden. Vielmehr bestehe eine eindeutige Nähe zu den wichtigen Gründen des Paragraph 26, AngG. Die berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG müssten den Gründen aus Paragraph 26, AngG gerade nicht gleichkommen, sondern nur in ihre Nähe reichen. Eine dahingehende arbeitsrechtliche Klage könne daher nicht notwendige Voraussetzung für eine Nachsichtgewährung nach Paragraph 11, AlVG sein. Die Beschwerdeführerin habe nicht freiwillig gekündigt, sondern sei begründeterweise psychisch massiv belastet gewesen und auf eine Weise behandelt worden, die ihre Gesundheit und Sittlichkeit beeinträchtigt habe. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.10.2023 und am 19.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an denen die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung am 20.10.2023 wurden DI XXXX , XXXX sowie DI Dr. techn. XXXX als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung am 19.01.2024 wurde DI XXXX als Zeuge einvernommen. Am 20.10.2023 und am 19.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an denen die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung am 20.10.2023 wurden DI römisch 40 , römisch 40 sowie DI Dr. techn. römisch 40 als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung am 19.01.2024 wurde DI römisch 40 als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin stand zuletzt von 01.05.2022 bis 14.09.2022 im Bezug von Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin hat am 15.09.2022 bei der XXXX GmbH ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen.Die Beschwerdeführerin hat am 15.09.2022 bei der römisch 40 GmbH ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen. Am 13.02.2023 hat die Beschwerdeführerin eine der Geschäftsführerinnen der Firma, Frau DI XXXX , aufgesucht um mit ihr über die Auflösung des Dienstverhältnisses zu sprechen. Sie sagte Frau DI XXXX , dass sie das Dienstverhältnis aus privaten Gründen mit 15.03.2023 auflösen wolle. Im Zuge des Gesprächs hat die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Auflösung thematisiert. Frau DI XXXX hat jedoch keine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung erteilt. Am Ende des Gesprächs kam Herr DI XXXX , ein weiterer Geschäftsführer der Firma, in den Raum und somit zum Gespräch dazu. Frau DI XXXX hat Herrn DI XXXX mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gerade gekündigt hat.Am 13.02.2023 hat die Beschwerdeführerin eine der Geschäftsführerinnen der Firma, Frau DI römisch 40 , aufgesucht um mit ihr über die Auflösung des Dienstverhältnisses zu sprechen. Sie sagte Frau DI römisch 40 , dass sie das Dienstverhältnis aus privaten Gründen mit 15.03.2023 auflösen wolle. Im Zuge des Gesprächs hat die Beschwerdeführerin eine einvernehmliche Auflösung thematisiert. Frau DI römisch 40 hat jedoch keine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung erteilt. Am Ende des Gesprächs kam Herr DI römisch 40 , ein weiterer Geschäftsführer der Firma, in den Raum und somit zum Gespräch dazu. Frau DI römisch 40 hat Herrn DI römisch 40 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin gerade gekündigt hat. Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gespräch mit Frau DI XXXX am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge von Frau DI XXXX erhalten.Die Beschwerdeführerin hat nach dem Gespräch mit Frau DI römisch 40 am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge von Frau DI römisch 40 erhalten. Nachdem Frau DI XXXX den beiden weiteren Geschäftsführern der Firma, Frau XXXX und DI Dr. XXXX mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin gekündigt hat, hat Frau XXXX das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gesucht. Frau XXXX hat der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, eine Auszeit zu nehmen, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt hat. In weiterer Folge hat Frau XXXX der Beschwerdeführerin eine sofortige Beendigung in einvernehmlicher Form angeboten, was die Beschwerdeführerin ebenfalls abgelehnt hat, woraufhin Frau XXXX der Beschwerdeführerin gesagt hat, dass sie kündigen solle.Nachdem Frau DI römisch 40 den beiden weiteren Geschäftsführern der Firma, Frau römisch 40 und DI Dr. römisch 40 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin gekündigt hat, hat Frau römisch 40 das Gespräch mit der Beschwerdeführerin gesucht. Frau römisch 40 hat der Beschwerdeführerin vorgeschlagen, eine Auszeit zu nehmen, was die Beschwerdeführerin jedoch abgelehnt hat. In weiterer Folge hat Frau römisch 40 der Beschwerdeführerin eine sofortige Beendigung in einvernehmlicher Form angeboten, was die Beschwerdeführerin ebenfalls abgelehnt hat, woraufhin Frau römisch 40 der Beschwerdeführerin gesagt hat, dass sie kündigen solle. Das Dienstverhältnis wurde somit mit 15.03.2023 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin beendet. Die Kündigung erfolgte aus privaten Gründen der Beschwerdeführerin. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von Herrn DI Dr. XXXX nicht mehrfach lautstark und aggressiv angeschrien wurde und erfolgte die Kündigung durch die Beschwerdeführerin daher auch nicht aus diesem Grund.Das Dienstverhältnis wurde somit mit 15.03.2023 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin beendet. Die Kündigung erfolgte aus privaten Gründen der Beschwerdeführerin. Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin von Herrn DI Dr. römisch 40 nicht mehrfach lautstark und aggressiv angeschrien wurde und erfolgte die Kündigung durch die Beschwerdeführerin daher auch nicht aus diesem Grund.
  2. Beweiswürdigung: Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 15.09.2022 bei der XXXX GmbH ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen hat.Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 15.09.2022 bei der römisch 40 GmbH ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begonnen hat. Zu den Feststellungen betreffend das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Frau DI XXXX am 13.02.2023 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie mit Frau DI XXXX über eine einvernehmliche Auflösung mit 13.03.2023 gesprochen und Frau DI XXXX in den Vorschlag der Beschwerdeführerin betreffend die einvernehmliche Auflösung im Folgemonat eingewilligt habe. Frau DI XXXX bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Gesprächs das Thema einer einvernehmlichen Auflösung angesprochen habe, sie gab jedoch an, dass sie keine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung im Folgemonat erteilt habe.Zu den Feststellungen betreffend das Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und Frau DI römisch 40 am 13.02.2023 ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie mit Frau DI römisch 40 über eine einvernehmliche Auflösung mit 13.03.2023 gesprochen und Frau DI römisch 40 in den Vorschlag der Beschwerdeführerin betreffend die einvernehmliche Auflösung im Folgemonat eingewilligt habe. Frau DI römisch 40 bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.10.2023, dass die Beschwerdeführerin im Zuge des Gesprächs das Thema einer einvernehmlichen Auflösung angesprochen habe, sie gab jedoch an, dass sie keine Zustimmung zu einer einvernehmlichen Auflösung im Folgemonat erteilt habe. Die Feststellung, wonach Frau DI XXXX Herrn DI XXXX mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin gekündigt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Aussagen der Frau DI XXXX und des Herrn DI XXXX in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.Die Feststellung, wonach Frau DI römisch 40 Herrn DI römisch 40 mitgeteilt hat, dass die Beschwerdeführerin gekündigt hat, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden und daher glaubwürdigen Aussagen der Frau DI römisch 40 und des Herrn DI römisch 40 in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit Frau DI XXXX am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge von Frau DI XXXX erhalten hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn DI XXXX sowie der Frau DI XXXX in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Verfahren gleichlautend an, dass ihr am 13.02.2023 nach dem Gespräch mit Frau DI XXXX Arbeitsaufträge von jener erteilt worden seien. Frau DI XXXX gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, ob sie am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge an die Beschwerdeführerin erteilt habe, an: „Ich persönlich nicht, soweit ich mich erinnern kann.“ Etwas später gab sie hingegen auf die Frage, ob sie sich daran erinnern könne, dass sie die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch am 13.02.2023 aufgefordert habe, die Ablage von einem bestimmten Projekt zu machen, an: „Ich kann mich nicht erinnern. Es wäre aber durchaus möglich.“ Herr DI XXXX gab in der Verhandlung am 19.01.2024 auf die Frage, ob er mitbekommen habe, ob am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge an die Beschwerdeführerin erteilt worden seien, an, dass er davon ausgehe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht freigestellt gewesen sei und sie daher auch ihrer Arbeit nachzugehen hatte.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch mit Frau DI römisch 40 am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge von Frau DI römisch 40 erhalten hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in Zusammenschau mit den Angaben des Herrn DI römisch 40 sowie der Frau DI römisch 40 in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin gab im gesamten Verfahren gleichlautend an, dass ihr am 13.02.2023 nach dem Gespräch mit Frau DI römisch 40 Arbeitsaufträge von jener erteilt worden seien. Frau DI römisch 40 gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, ob sie am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge an die Beschwerdeführerin erteilt habe, an: „Ich persönlich nicht, soweit ich mich erinnern kann.“ Etwas später gab sie hingegen auf die Frage, ob sie sich daran erinnern könne, dass sie die Beschwerdeführerin nach dem Gespräch am 13.02.2023 aufgefordert habe, die Ablage von einem bestimmten Projekt zu machen, an: „Ich kann mich nicht erinnern. Es wäre aber durchaus möglich.“ Herr DI römisch 40 gab in der Verhandlung am 19.01.2024 auf die Frage, ob er mitbekommen habe, ob am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge an die Beschwerdeführerin erteilt worden seien, an, dass er davon ausgehe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht freigestellt gewesen sei und sie daher auch ihrer Arbeit nachzugehen hatte. Die Feststellungen zu dem ebenfalls am 13.02.2023 stattgefundenen Gespräch zwischen Frau XXXX und der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und Frau XXXX . Beide führten aus, dass Frau XXXX der Beschwerdeführerin mehrere Möglichketen vorgeschlagen habe, nämlich entweder eine Auszeit oder eine sofortige einvernehmliche Auflösung oder eine Dienstnehmerkündigung zu einem späteren Zeitpunkt. Die von Frau XXXX in der Verhandlung am 20.10.2023 genannten Gründe, aus denen sie der Beschwerdeführerin eine Auszeit angeboten hat, klingen für den Senat logisch und nachvollziehbar. Dass im Gespräch mit Frau XXXX eine einvernehmliche Auflösung zum 15.03.2023 im Raum stand, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.Die Feststellungen zu dem ebenfalls am 13.02.2023 stattgefundenen Gespräch zwischen Frau römisch 40 und der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und Frau römisch 40 . Beide führten aus, dass Frau römisch 40 der Beschwerdeführerin mehrere Möglichketen vorgeschlagen habe, nämlich entweder eine Auszeit oder eine sofortige einvernehmliche Auflösung oder eine Dienstnehmerkündigung zu einem späteren Zeitpunkt. Die von Frau römisch 40 in der Verhandlung am 20.10.2023 genannten Gründe, aus denen sie der Beschwerdeführerin eine Auszeit angeboten hat, klingen für den Senat logisch und nachvollziehbar. Dass im Gespräch mit Frau römisch 40 eine einvernehmliche Auflösung zum 15.03.2023 im Raum stand, wurde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dass das Dienstverhältnis mit 15.03.2023 durch Kündigung durch die Beschwerdeführerin beendet wurde, ergibt sich daraus, dass aus einer Gesamtschau der Beweisergebnisse eine einvernehmliche Auflösung mit 15.03.2023 nicht erkennbar ist. Abgesehen davon würde – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird – im gegenständlichen Fall die Feststellung einer einvernehmlichen Auflösung zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Die Beschwerdeführerin konnte ihr Vorbringen, wonach sie das Dienstverhältnis deswegen auflösen habe wollen, weil sie von Herrn DI Dr. XXXX mehrfach hochaggressiv mit großer Lautstärke angebrüllt worden sei, in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen. So blieb sie dieses Vorbringen betreffend einerseits teilweise vage und unsubstantiiert und stehen ihre diesbezüglichen Angaben überdies im Widerspruch zu den Angaben sämtlicher in den Verhandlungen einvernommener Zeugen. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, wie oft sie angeschrien worden sei, an, dass sie das nicht mehr wisse. Sie könne auch nicht mehr verorten, wann dies zum ersten Mal passiert sei. Auf die Frage, wie lange das mit dem Schreien ungefähr gegangen sei, gab sie an: „Ich kann es nicht besser einschätzen, als ich es bisher schon getan habe.“ Es erscheint jedoch für den Senat nicht lebensnah, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Erlebnissen, die ihren Angaben nach so massiv belastend gewesen seien und es sich daher um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben muss, keine genaueren Angaben tätigen kann.Die Beschwerdeführerin konnte ihr Vorbringen, wonach sie das Dienstverhältnis deswegen auflösen habe wollen, weil sie von Herrn DI Dr. römisch 40 mehrfach hochaggressiv mit großer Lautstärke angebrüllt worden sei, in den Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft machen. So blieb sie dieses Vorbringen betreffend einerseits teilweise vage und unsubstantiiert und stehen ihre diesbezüglichen Angaben überdies im Widerspruch zu den Angaben sämtlicher in den Verhandlungen einvernommener Zeugen. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, wie oft sie angeschrien worden sei, an, dass sie das nicht mehr wisse. Sie könne auch nicht mehr verorten, wann dies zum ersten Mal passiert sei. Auf die Frage, wie lange das mit dem Schreien ungefähr gegangen sei, gab sie an: „Ich kann es nicht besser einschätzen, als ich es bisher schon getan habe.“ Es erscheint jedoch für den Senat nicht lebensnah, dass die Beschwerdeführerin zu diesen Erlebnissen, die ihren Angaben nach so massiv belastend gewesen seien und es sich daher um einschneidende Erlebnisse gehandelt haben muss, keine genaueren Angaben tätigen kann. Frau DI XXXX gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, ob sie Herrn DI Dr. XXXX gegenüber Mitarbeitern aufbrausend, cholerisch oder lautstark erlebt habe, an, dass das eigentlich nicht seine Art sei und dass sie keine solchen Wahrnehmungen habe. Sie wisse auch nichts von Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn DI Dr. XXXX und der Beschwerdeführerin. Frau XXXX gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, ob sie Herrn DI Dr. XXXX gegenüber Mitarbeitern aufbrausend, cholerisch oder lautstark erlebt habe, an: „Nein, im Gegenteil, er ist immer sehr ruhig. Vor 30 Jahren, zu Beginn des Büros war er so, aber jetzt nicht mehr.“ Auch sie wisse nichts von Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn DI Dr. XXXX und der Beschwerdeführerin und könne sie sich nicht vorstellen, dass Herr DI Dr. XXXX die Beschwerdeführerin wiederholt laut angeschrien habe, da sie immer im Büro gewesen sei und es sich um ein Großrumbüro handle, wo jeder alles höre. Auf nochmalige Nachfrage, ob sie tatsächlich immer die ganze Zeit im Büro gewesen sei, gab Frau XXXX schließlich an, dass dies so nicht ganz stimme, da sie auch Auswärtstermine oder private Termine gehabt habe. Selbst wenn Frau XXXX hin und wieder nicht im Büro war, so erscheint es denn noch nachvollziehbar, dass sie das angebliche Anbrüllen der Beschwerdeführerin durch Herrn DI Dr. XXXX zu keinem Zeitpunkt mitbekommen hätte oder sie von anderen Mitarbeitern davon erfahren hätte, gab die Beschwerdeführerin doch an, dass dies häufig vorgekommen sei. Herr DI XXXX verneinte in der Verhandlung am 20.10.2023 ebenfalls die Frage, ob er Herrn DI Dr. XXXX gegenüber Mitarbeitern aufbrausend, cholerisch oder lautstark erlebt habe. Er gab an, dass jedes Gespräch im gesamten Großraumbüro hörbar sei, dass Herr DI Dr. XXXX eine lautere Stimme habe und immer gut wahrzunehmen sei; er könne jedoch ausschließen, dass Untergriffigkeiten oder Beschimpfungen stattgefunden hätten, dies habe er in den 27 Jahren, in denen er Herrn DI Dr. XXXX kenne, kein einziges Mal erlebt. Auch wenn den eigenen Aussagen des Herrn DI Dr. XXXX zu diesem Thema keine so hohe Beweiskraft zukommt, ist dennoch festzuhalten, dass seine Aussagen in der Verhandlung am 20.10.2023, wonach er gegenüber der Beschwerdeführerin nie aufbrausend, cholerisch oder lautstark gewesen sei, was in einem Großraumbüro, wo alle mithören können, auch widersinnig wäre und es keine Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gegeben habe, mit den Aussagen sämtlicher anderer Zeugen übereinstimmen.Frau DI römisch 40 gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, ob sie Herrn DI Dr. römisch 40 gegenüber Mitarbeitern aufbrausend, cholerisch oder lautstark erlebt habe, an, dass das eigentlich nicht seine Art sei und dass sie keine solchen Wahrnehmungen habe. Sie wisse auch nichts von Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn DI Dr. römisch 40 und der Beschwerdeführerin. Frau römisch 40 gab in der Verhandlung am 20.10.2023 auf die Frage, ob sie Herrn DI Dr. römisch 40 gegenüber Mitarbeitern aufbrausend, cholerisch oder lautstark erlebt habe, an: „Nein, im Gegenteil, er ist immer sehr ruhig. Vor 30 Jahren, zu Beginn des Büros war er so, aber jetzt nicht mehr.“ Auch sie wisse nichts von Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn DI Dr. römisch 40 und der Beschwerdeführerin und könne sie sich nicht vorstellen, dass Herr DI Dr. römisch 40 die Beschwerdeführerin wiederholt laut angeschrien habe, da sie immer im Büro gewesen sei und es sich um ein Großrumbüro handle, wo jeder alles höre. Auf nochmalige Nachfrage, ob sie tatsächlich immer die ganze Zeit im Büro gewesen sei, gab Frau römisch 40 schließlich an, dass dies so nicht ganz stimme, da sie auch Auswärtstermine oder private Termine gehabt habe. Selbst wenn Frau römisch 40 hin und wieder nicht im Büro war, so erscheint es denn noch nachvollziehbar, dass sie das angebliche Anbrüllen der Beschwerdeführerin durch Herrn DI Dr. römisch 40 zu keinem Zeitpunkt mitbekommen hätte oder sie von anderen Mitarbeitern davon erfahren hätte, gab die Beschwerdeführerin doch an, dass dies häufig vorgekommen sei. Herr DI römisch 40 verneinte in der Verhandlung am 20.10.2023 ebenfalls die Frage, ob er Herrn DI Dr. römisch 40 gegenüber Mitarbeitern aufbrausend, cholerisch oder lautstark erlebt habe. Er gab an, dass jedes Gespräch im gesamten Großraumbüro hörbar sei, dass Herr DI Dr. römisch 40 eine lautere Stimme habe und immer gut wahrzunehmen sei; er könne jedoch ausschließen, dass Untergriffigkeiten oder Beschimpfungen stattgefunden hätten, dies habe er in den 27 Jahren, in denen er Herrn DI Dr. römisch 40 kenne, kein einziges Mal erlebt. Auch wenn den eigenen Aussagen des Herrn DI Dr. römisch 40 zu diesem Thema keine so hohe Beweiskraft zukommt, ist dennoch festzuhalten, dass seine Aussagen in der Verhandlung am 20.10.2023, wonach er gegenüber der Beschwerdeführerin nie aufbrausend, cholerisch oder lautstark gewesen sei, was in einem Großraumbüro, wo alle mithören können, auch widersinnig wäre und es keine Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und der Beschwerdeführerin gegeben habe, mit den Aussagen sämtlicher anderer Zeugen übereinstimmen. In einer Gesamtschau kann daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Dienstverhältnis deswegen auflösen habe wollen, weil sie von Herrn DI Dr. XXXX mehrfach hochaggressiv mit großer Lautstärke angebrüllt worden sei, nicht gefolgt werden, und ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kündigung aus privaten Gründen, welche bei der Beschwerdeführerin vorlagen, erfolgte, so wie sie dies auch dem Dienstgeber gegenüber kommuniziert hat.In einer Gesamtschau kann daher dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie das Dienstverhältnis deswegen auflösen habe wollen, weil sie von Herrn DI Dr. römisch 40 mehrfach hochaggressiv mit großer Lautstärke angebrüllt worden sei, nicht gefolgt werden, und ist vielmehr davon auszugehen, dass die Kündigung aus privaten Gründen, welche bei der Beschwerdeführerin vorlagen, erfolgte, so wie sie dies auch dem Dienstgeber gegenüber kommuniziert hat.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH durch Kündigung beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH durch Kündigung beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen sollte, wonach es sich ihrer Ansicht nach um eine einvernehmliche Auflösung gehandelt habe, würde dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal, wenn die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig – wie im gegenständlichen Fall – von der nun arbeitslosen Person ausgegangen ist, der zweite Tatbestand für eine Sperre nach § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt ist (vgl. Pfeil (Hrsg.), AlV-Komm, 97. Lfg, § 11, RZ 11).Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen sollte, wonach es sich ihrer Ansicht nach um eine einvernehmliche Auflösung gehandelt habe, würde dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal, wenn die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig – wie im gegenständlichen Fall – von der nun arbeitslosen Person ausgegangen ist, der zweite Tatbestand für eine Sperre nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt ist vergleiche Pfeil (Hrsg.), AlV-Komm, 97. Lfg, Paragraph 11,, RZ 11). Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:

§ 11Abs. 2 Al

VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).

Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR

  1. Gesetzgebungsperiode sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des Paragraph 11, durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des Paragraph 11, erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des Paragraph 11, AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096). Im gegenständlichen Fall konnte – wie ausgeführt – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von Herrn DI Dr. XXXX mehrfach lautstark und aggressiv angeschrien wurde und sie aus diesem Grund das Dienstverhältnis gelöst habe, nicht gefolgt werden.Im gegenständlichen Fall konnte – wie ausgeführt – dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie von Herrn DI Dr. römisch 40 mehrfach lautstark und aggressiv angeschrien wurde und sie aus diesem Grund das Dienstverhältnis gelöst habe, nicht gefolgt werden. Selbst wenn man diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen sollte, ist wie folgt festzuhalten: Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwas iS d § 26 AngG) zumindest nahekommen (vgl. Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  2. Lfg, § 11 RZ 297).Soweit als triftiger Grund für die Auflösung eines Dienstverhältnisses das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände in Betracht kommen, wird es sich um Vorfälle handeln müssen, die einem wichtigen Grund (etwas iS d Paragraph 26, AngG) zumindest nahekommen vergleiche Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
  3. Lfg, Paragraph 11, RZ 297). Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist

§ 26Z 4 Ang

G insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist

, Paragraph 26, Ziffer 4, AngG insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Arbeitsverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungs- oder Austrittsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären (vgl. 4 Ob 170/55). Dabei handelt es sich um eine Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungs- bzw. Austrittsrechts im konkreten Fall führt. Reagiert ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich auf das Vorliegen eines Austrittsgrunds, so kann dies darauf beruhen, dass er die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar ansieht oder auf die Ausübung des Austrittsrechts im konkreten Fall verzichtet (vgl. OGH 9 Ob A 112/05v).Die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Arbeitsverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungs- oder Austrittsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären vergleiche 4 Ob 170/55). Dabei handelt es sich um eine Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungs- bzw. Austrittsrechts im konkreten Fall führt. Reagiert ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich auf das Vorliegen eines Austrittsgrunds, so kann dies darauf beruhen, dass er die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar ansieht oder auf die Ausübung des Austrittsrechts im konkreten Fall verzichtet vergleiche OGH 9 Ob A 112/05v). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Dienstverhältnis nicht sofort beendet, sondern wollte sie nach dem Gespräch mit Frau DI XXXX am 13.02.2023 noch einen weiteren Monat in der Firma verbleiben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar angesehen hat.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Dienstverhältnis nicht sofort beendet, sondern wollte sie nach dem Gespräch mit Frau DI römisch 40 am 13.02.2023 noch einen weiteren Monat in der Firma verbleiben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar angesehen hat. Es sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 11 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 11, AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2277324.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.