GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 09.05.2023 wurde ausgesprochen, dass Mag. (FH) XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
VG für den Zeitraum 16.03.2023 bis 12.04.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (im Folgenden: AMS) vom 09.05.2023 wurde ausgesprochen, dass Mag. (FH) römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin)
Paragraph 11, AlVG für den Zeitraum 16.03.2023 bis 12.04.2023 kein Arbeitslosengeld erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH freiwillig gekündigt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.05.2023 fristgerecht Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie am 13.02.2023 eine der Geschäftsführerinnen der Firma aufgesucht und mit ihr über eine einvernehmliche Auflösung mit 13.03.2023 sprechen habe wollen. Dies deshalb, weil es der Beschwerdeführerin aufgrund mehrerer Vorfälle mit dem dritten Geschäftsführer nicht gut gegangen sei. Die Geschäftsführerin, mit der die Beschwerdeführerin gesprochen habe, habe in den Vorschlag der Beschwerdeführerin betreffend die einvernehmliche Auflösung im Folgemonat eingewilligt. Die Geschäftsführerin sei jedenfalls nicht von einer sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses ausgegangen, weil sie der Beschwerdeführerin am 13.02.2023 noch Arbeitsaufträge erteilt habe. Wenige Stunden später habe die zweite Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin aufgesucht und habe die Situation völlig anders dargestellt, nämlich dahingehend, dass die Beschwerdeführerin entweder eine Auszeit nehmen oder einer sofortigen einvernehmlichen Auflösung zustimmen solle oder sie zu einem späteren Zeitpunkt kündigen könne. Zwischen den Aussagen der Geschäftsführerinnen habe eine derart große Diskrepanz bestanden, dass die Beschwerdeführerin sehr verwundert gewesen sei, dass sie schließlich unter Vermerk einer freiwilligen Dienstnehmerkündigung bei der ÖGK abgemeldet worden sei. Sie habe versucht, eine Richtigstellung durch den Dienstgeber zu erwirken. Die Firma habe sich jedoch geweigert. Selbst wenn es sich tatsächlich um eine Kündigung gehandelt haben sollte, so sei diese jedoch nicht unbegründet erfolgt. Die Beschwerdeführerin sei vom dritten Geschäftsführer mehrfach so angebrüllt worden, dass es ihr sehr schlecht gegangen sei. Dies stelle jedenfalls einen Grund für einen berechtigten vorzeitigen Austritt dar. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 31.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses die Sanktion nach § 11 AlVG nach sich ziehe. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt habe. Sie habe mit dem Dienstgeber eine einvernehmliche Lösung aushandeln wollen. Da sie auf die Vorschläge des Dienstgebers nicht eingestiegen sei, sei sie letztendlich mit 15.03.2023 mit Dienstnehmerkündigung abgemeldet worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, wonach sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses mehrfach angeschrien worden sei, würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen darstellen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 31.07.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die freiwillige Beendigung des Dienstverhältnisses die Sanktion nach Paragraph 11, AlVG nach sich ziehe. Es sei unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angestrebt habe. Sie habe mit dem Dienstgeber eine einvernehmliche Lösung aushandeln wollen. Da sie auf die Vorschläge des Dienstgebers nicht eingestiegen sei, sei sie letztendlich mit 15.03.2023 mit Dienstnehmerkündigung abgemeldet worden. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe, wonach sie im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses mehrfach angeschrien worden sei, würden keine Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen darstellen. Mit Schreiben vom 10.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbingen und führte weiters aus, dass es sich in ihrem Fall nicht um bloße Spannungen am Arbeitsplatz gehandelt habe, sondern habe sie die Arbeit psychisch immer stärker belastet, da sie vom dritten Geschäftsführer massiv angebrüllt worden sei. Nach einem dieser Vorkommnisse habe sie am Wochenende ein Summen im Ohr gehabt. Mehrfach mit großer Lautstärke hochaggressiv angebrüllt zu werden, könne nicht als gewöhnliche Spannung im Arbeitsumfeld begriffen werden. Vielmehr bestehe eine eindeutige Nähe zu den wichtigen Gründen des § 26 AngG. Die berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des § 11 Abs. 2 AlVG müssten den Gründen aus § 26 AngG gerade nicht gleichkommen, sondern nur in ihre Nähe reichen. Eine dahingehende arbeitsrechtliche Klage könne daher nicht notwendige Voraussetzung für eine Nachsichtgewährung nach § 11 AlVG sein. Die Beschwerdeführerin habe nicht freiwillig gekündigt, sondern sei begründeterweise psychisch massiv belastet gewesen und auf eine Weise behandelt worden, die ihre Gesundheit und Sittlichkeit beeinträchtigt habe.Mit Schreiben vom 10.08.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wiederholte sie zunächst ihr Beschwerdevorbingen und führte weiters aus, dass es sich in ihrem Fall nicht um bloße Spannungen am Arbeitsplatz gehandelt habe, sondern habe sie die Arbeit psychisch immer stärker belastet, da sie vom dritten Geschäftsführer massiv angebrüllt worden sei. Nach einem dieser Vorkommnisse habe sie am Wochenende ein Summen im Ohr gehabt. Mehrfach mit großer Lautstärke hochaggressiv angebrüllt zu werden, könne nicht als gewöhnliche Spannung im Arbeitsumfeld begriffen werden. Vielmehr bestehe eine eindeutige Nähe zu den wichtigen Gründen des Paragraph 26, AngG. Die berücksichtigungswürdigen Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG müssten den Gründen aus Paragraph 26, AngG gerade nicht gleichkommen, sondern nur in ihre Nähe reichen. Eine dahingehende arbeitsrechtliche Klage könne daher nicht notwendige Voraussetzung für eine Nachsichtgewährung nach Paragraph 11, AlVG sein. Die Beschwerdeführerin habe nicht freiwillig gekündigt, sondern sei begründeterweise psychisch massiv belastet gewesen und auf eine Weise behandelt worden, die ihre Gesundheit und Sittlichkeit beeinträchtigt habe. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 30.08.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 20.10.2023 und am 19.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an denen die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung am 20.10.2023 wurden DI XXXX , XXXX sowie DI Dr. techn. XXXX als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung am 19.01.2024 wurde DI XXXX als Zeuge einvernommen. Am 20.10.2023 und am 19.01.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an denen die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung am 20.10.2023 wurden DI römisch 40 , römisch 40 sowie DI Dr. techn. römisch 40 als Zeugen einvernommen. In der Verhandlung am 19.01.2024 wurde DI römisch 40 als Zeuge einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Wiener Neustadt. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) §§ 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während § 10 AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt § 11 in Ergänzung dazu, dass die in § 10 AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. § 10 Abs. 1 und § 11 AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht (vgl. VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.).Die mangelnde Arbeitswilligkeit wird in den (systematisch miteinander zusammenhängenden) Paragraphen 9 bis 11 AlVG näher geregelt. Während Paragraph 10, AlVG jene Fälle regelt, in denen Arbeitslosigkeit bereits eingetreten ist, der Arbeitslose jedoch an der Beendigung dieses Zustandes nicht hinreichend mitwirkt, bestimmt Paragraph 11, in Ergänzung dazu, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehene Sanktion des Verlustes des Anspruches auf Arbeitslosengeld auch denjenigen treffen soll, der den Zustand der Arbeitslosigkeit infolge Auflösung seines Dienstverhältnisses herbeiführt. Diese Bestimmungen sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, nämlich den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so wieder in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, AlVG sanktionieren daher das Verhalten desjenigen, der entweder einen solchen Zustand des Unterhalts- und Vermittlungsbedarfes schuldhaft herbeigeführt hat oder zwar ohne Verschulden in einen solchen Zustand geraten ist, seine Beendigung jedoch zu vereiteln sucht vergleiche VwGH 04.04.2002, 99/08/0092, mwN.). Die Sperrfrist nach § 11 AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm § 11 AlVG Rz 1).Die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG setzt zunächst lediglich voraus, dass das Dienstverhältnis aus Verschulden des Arbeitslosen geendet hat oder von diesem freiwillig gelöst wurde, dass ihm also der Eintritt der Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlVG-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 1). Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 4 - 5).Der erste Anwendungsfall für die Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses in Folge eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslosen Person. Bei zuvor als Dienstnehmer beschäftigten Personen ist ein solches Verschulden grundsätzlich anzunehmen, wenn diese einen wichtigen Grund gesetzt haben, der den jeweiligen Dienstgeber zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Da das Gesetz nicht auf eine Beendigung durch Entlassung abstellt, kann auch eine vom Dienstgeber an deren Stelle ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Dienstnehmer ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 4 - 5). Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach § 11 ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Abs. 2 zurückgegriffen werden (vgl. Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm § 11 AlVG Rz 9).Der zweite Anwendungsfall für eine Sperre nach Paragraph 11, ist noch weiter und unpräziser gefasst. Streng genommen könnte jede Beendigung, die auf eine Willenserklärung des Dienstnehmers zurückgeht, als freiwillige Lösung verstanden werden. Da nach dem Zweck dieser Bestimmung jedoch nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten und braucht nicht erst auf das Korrektiv der Nachsicht nach Absatz 2, zurückgegriffen werden vergleiche Pfeil in Pfeil (Hrsg), Der AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 9). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH durch Kündigung beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihr Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH durch Kündigung beendet. Es tritt daher grundsätzlich die im Gesetz vorgeschriebene Sperrfrist von vier Wochen ein. Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen sollte, wonach es sich ihrer Ansicht nach um eine einvernehmliche Auflösung gehandelt habe, würde dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal, wenn die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig – wie im gegenständlichen Fall – von der nun arbeitslosen Person ausgegangen ist, der zweite Tatbestand für eine Sperre nach § 11 Abs. 1 AlVG erfüllt ist (vgl. Pfeil (Hrsg.), AlV-Komm, 97. Lfg, § 11, RZ 11).Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin folgen sollte, wonach es sich ihrer Ansicht nach um eine einvernehmliche Auflösung gehandelt habe, würde dies zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen, zumal, wenn die Initiative für die einvernehmliche Auflösung eindeutig – wie im gegenständlichen Fall – von der nun arbeitslosen Person ausgegangen ist, der zweite Tatbestand für eine Sperre nach Paragraph 11, Absatz eins, AlVG erfüllt ist vergleiche Pfeil (Hrsg.), AlV-Komm, 97. Lfg, Paragraph 11,, RZ 11). Zum Vorliegen von Nachsichtsgründen:
VG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle BGBl I Nr. 142/2000 fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in § 11 erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR 21. GP) sollen bei einer freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses allenfalls vorliegende Nachsichtsgründe, die die Auflösung eines Dienstverhältnisses rechtfertigen können, künftig nur mehr im Wege eines Nachsichtsverfahrens nach Anhörung des Regionalbeirats geprüft werden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Änderung des § 11 durch die Novelle BGBl. I Nr. 77/2004 die Prüfung von im Einzelfall vorliegenden subjektiven Faktoren der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung in den Bereich der Nachsichtsgewährung verlegen wollte. Weder dem Gesetz noch den Materialien ist aber zu entnehmen, dass dabei der Maßstab für deren Beachtlichkeit geändert werden soll. Die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen" im Sinne des § 11 erster Satz AlVG aF sind daher nunmehr auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe" im Sinnes des § 11 erster Satz AlVG nF heranzuziehen. Insbesondere sind für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen im Sinne des § 11 erster Satz AlVG nF Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom Arbeitsmarktservice vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen. Jedenfalls hat die bei Anwendung des § 11 AlVG vorzunehmende Zumutbarkeitsprüfung die gänzlich anders geartete Situation des in Beschäftigung Stehenden (zum Unterschied zu dem bereits arbeitslos Gewordenen) zu berücksichtigen (VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0096).
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG ist der Ausschluss vom Leistungsbezug in berücksichtigungswürdigen Fällen ganz oder teilweise nachzusehen. Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, fiel die Formulierung „ohne triftigen Grund" in Paragraph 11, erster Satz AlVG weg. Nach dem Bericht des Budgetausschusses (369 BlgNR
G insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen.Als ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, ist
, Paragraph 26, Ziffer 4, AngG insbesondere anzusehen, wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen. Die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Arbeitsverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungs- oder Austrittsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären (vgl. 4 Ob 170/55). Dabei handelt es sich um eine Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungs- bzw. Austrittsrechts im konkreten Fall führt. Reagiert ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich auf das Vorliegen eines Austrittsgrunds, so kann dies darauf beruhen, dass er die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar ansieht oder auf die Ausübung des Austrittsrechts im konkreten Fall verzichtet (vgl. OGH 9 Ob A 112/05v).Die Gründe für die vorzeitige Lösung eines Arbeitsverhältnisses sind bei sonstiger Verwirkung des Entlassungs- oder Austrittsrechts unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen. Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seinen vorzeitigen Austritt nach Bekanntwerden des Austrittsgrundes unverzüglich zu erklären vergleiche 4 Ob 170/55). Dabei handelt es sich um eine Aufgriffsobliegenheit, deren Verletzung zum Untergang des Entlassungs- bzw. Austrittsrechts im konkreten Fall führt. Reagiert ein Arbeitnehmer nicht unverzüglich auf das Vorliegen eines Austrittsgrunds, so kann dies darauf beruhen, dass er die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar ansieht oder auf die Ausübung des Austrittsrechts im konkreten Fall verzichtet vergleiche OGH 9 Ob A 112/05v). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Dienstverhältnis nicht sofort beendet, sondern wollte sie nach dem Gespräch mit Frau DI XXXX am 13.02.2023 noch einen weiteren Monat in der Firma verbleiben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar angesehen hat.Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall das Dienstverhältnis nicht sofort beendet, sondern wollte sie nach dem Gespräch mit Frau DI römisch 40 am 13.02.2023 noch einen weiteren Monat in der Firma verbleiben, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sie die weitere Beschäftigung nicht als unzumutbar angesehen hat. Es sind sohin keine Gründe für eine Nachsichtgewährung hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu § 11 AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 11, AlVG Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Nachsichtgewährung in berücksichtigungswürdigen Fällen in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2277324.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.