GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Bei der am 12.06.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 08.05.2023 als Buffetkraft beim Dienstgeber XXXX zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 11.05.2023 von der Firma XXXX telefonisch kontaktiert worden sei. Da im Stellenangebot gestanden sei „idealerweise Wohnort in der Nähe“, habe sie die Dame gefragt, ob sie nicht lieber jemanden aus der Nähe einstellen wolle, da sie derzeit kein Auto besitze. Die Dame habe gemeint, wenn die Beschwerdeführerin nicht arbeiten wolle, solle sie es gleich lassen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie es sich ja einmal ansehen könnte, woraufhin die Dame gemeint habe, dass es besser sei, es zu lassen und das Gespräch beendet habe. Die Beschwerdeführerin habe der Dame im Nachhinein noch zwei Nachrichten geschickt und gefragt, warum sie einfach aufgelegt habe. Es sei jedoch keine Rückmeldung mehr von der Firma gekommen.Bei der am 12.06.2023 vor dem Arbeitsmarktservice Mistelbach (im Folgenden: AMS) wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 08.05.2023 als Buffetkraft beim Dienstgeber römisch 40 zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) im Wesentlichen zu Protokoll, dass sie am 11.05.2023 von der Firma römisch 40 telefonisch kontaktiert worden sei. Da im Stellenangebot gestanden sei „idealerweise Wohnort in der Nähe“, habe sie die Dame gefragt, ob sie nicht lieber jemanden aus der Nähe einstellen wolle, da sie derzeit kein Auto besitze. Die Dame habe gemeint, wenn die Beschwerdeführerin nicht arbeiten wolle, solle sie es gleich lassen. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin gesagt, dass sie es sich ja einmal ansehen könnte, woraufhin die Dame gemeint habe, dass es besser sei, es zu lassen und das Gespräch beendet habe. Die Beschwerdeführerin habe der Dame im Nachhinein noch zwei Nachrichten geschickt und gefragt, warum sie einfach aufgelegt habe. Es sei jedoch keine Rückmeldung mehr von der Firma gekommen. Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum 06.06.2023 bis 17.07.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als Buffetkraft vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Mit Bescheid des AMS vom 21.06.2023 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum 06.06.2023 bis 17.07.2023 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Arbeitsaufnahme als Buffetkraft vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie nie gesagt habe, dass ihr der Weg zu weit sei bzw., dass ihre Kinderbetreuung nicht geregelt wäre. Die von Frau XXXX getätigten Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.06.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin führte sie aus, dass sie nie gesagt habe, dass ihr der Weg zu weit sei bzw., dass ihre Kinderbetreuung nicht geregelt wäre. Die von Frau römisch 40 getätigten Angaben würden nicht der Wahrheit entsprechen. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 04.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin gegenüber angegeben habe, dass ihr die Stelle zu weit sei, sie über kein Auto verfüge und keine Betreuung für ihre Kinder vorhanden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Angaben der Dienstgeberin nicht der Wahrheit entsprechen würden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre der Dienstgeberin gegenüber getätigten Angaben eine Vereitelungshandlung gesetzt.Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 04.09.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass laut Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin die Beschwerdeführerin der Dienstgeberin gegenüber angegeben habe, dass ihr die Stelle zu weit sei, sie über kein Auto verfüge und keine Betreuung für ihre Kinder vorhanden sei. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Angaben der Dienstgeberin nicht der Wahrheit entsprechen würden, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin habe durch ihre der Dienstgeberin gegenüber getätigten Angaben eine Vereitelungshandlung gesetzt. Mit Schreiben vom 07.09.2023 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 15.09.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 20.10.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie zwei Vertreterinnen der belangten Behörde teilnahmen. Am 02.11.2023 übermittelte das AMS eine Stellungnahme und Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Am 29.11.2023 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und Urkundenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.02.2024 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde XXXX als Zeugin einvernommen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 29.02.2024 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung wurde römisch 40 als Zeugin einvernommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde während ihres Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. 2. Beweiswürdigung: Die Betreuungsvereinbarung vom 02.05.2023 liegt im Akt ein. Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführerin das Stellenangebot am 08.05.2023 übermittelt wurde, zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages sowie die Feststellung zur Rechtsfolgenbelehrung ergeben sich aus der unbestrittenen Dokumentation des AMS. Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 11.05.2023 von Frau XXXX angerufen wurde.Es ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin am 11.05.2023 von Frau römisch 40 angerufen wurde. Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Frau XXXX , welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2024 als Zeugin einvernommen wurde und als solche einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Frau XXXX sagte in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass sie die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt habe, dass es sich bei der im Stellenangebot angeführten Angabe „idealerweise Wohnort in der Nähe“ nicht um eine Mussvoraussetzung handle. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 selbst an, dass sie zu Frau XXXX gesagt habe, dass sie nicht in der Nähe wohne und sie gefragt habe, ob sie nicht lieber Leute aus der Nähe einstellen wolle und deckt sich diese Aussage der Beschwerdeführerin mit den Angaben von Frau XXXX . Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 weiters an, dass Frau XXXX am Schluss des Telefonats schließlich gesagt habe: „Lassen wir es.“ Frau XXXX bestätigte dies, indem sie in der Verhandlung am 29.02.2024 angab, dass sie sich an ihre Worte „dann lassen wir das“ erinnern könne.Die Feststellungen zum Inhalt des Telefonats ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Frau römisch 40 , welche in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.02.2024 als Zeugin einvernommen wurde und als solche einen glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Frau römisch 40 sagte in der Verhandlung nachvollziehbar und glaubwürdig aus, dass sie die Beschwerdeführerin darüber aufgeklärt habe, dass es sich bei der im Stellenangebot angeführten Angabe „idealerweise Wohnort in der Nähe“ nicht um eine Mussvoraussetzung handle. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 selbst an, dass sie zu Frau römisch 40 gesagt habe, dass sie nicht in der Nähe wohne und sie gefragt habe, ob sie nicht lieber Leute aus der Nähe einstellen wolle und deckt sich diese Aussage der Beschwerdeführerin mit den Angaben von Frau römisch 40 . Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 weiters an, dass Frau römisch 40 am Schluss des Telefonats schließlich gesagt habe: „Lassen wir es.“ Frau römisch 40 bestätigte dies, indem sie in der Verhandlung am 29.02.2024 angab, dass sie sich an ihre Worte „dann lassen wir das“ erinnern könne. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin während des Telefonats schnippisch und genervt gewirkt hat, ergibt sich aus den Aussagen der Frau XXXX , welche in einer Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin an Frau XXXX gesendeten SMS glaubwürdig erscheinen. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin während des Telefonats schnippisch und genervt gewirkt hat, ergibt sich aus den Aussagen der Frau römisch 40 , welche in einer Zusammenschau mit den von der Beschwerdeführerin an Frau römisch 40 gesendeten SMS glaubwürdig erscheinen. Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin an Frau XXXX gesendeten SMS ergeben sich unzweifelhaft aus der im Zuge der Verhandlung am 20.10.2023 genommenen Einsicht in das Handy der Beschwerdeführerin und hat die Beschwerdeführerin weder den Inhalt noch den Versand dieser SMS bestritten.Die Feststellungen zu den von der Beschwerdeführerin an Frau römisch 40 gesendeten SMS ergeben sich unzweifelhaft aus der im Zuge der Verhandlung am 20.10.2023 genommenen Einsicht in das Handy der Beschwerdeführerin und hat die Beschwerdeführerin weder den Inhalt noch den Versand dieser SMS bestritten. Die Feststellungen zum Telefonat am 16.05.2023 ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Frau XXXX .Die Feststellungen zum Telefonat am 16.05.2023 ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben der Beschwerdeführerin sowie der Frau römisch 40 . Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keines der Telefonate mit Frau XXXX aufgenommen hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 20.10.2023, wo sie die Frage, ob sie Aufnahmen von Gesprächen gemacht habe, dezidiert verneint hat.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin keines der Telefonate mit Frau römisch 40 aufgenommen hat, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 20.10.2023, wo sie die Frage, ob sie Aufnahmen von Gesprächen gemacht habe, dezidiert verneint hat. Die Feststellung zur Zulassung der Fahrzeuge ergibt sich aus der Stellungnahme des AMS vom 02.11.2023, in welcher auf eine von der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach dem AMS erteilte Auskunft vom 20.10.2023 Bezug genommen wird. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin dennoch kein Auto zur Verfügung hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sämtliche Fahrzeuge der Familie auf sie zugelassen seien, weil sie bei der Versicherung in der Nullstufe sei. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 nachvollziehbar an, dass die beiden Mopeds ihren beiden Kindern gehören würden und es sich bei dem PKW um einen Pritschenwagen handle, welchen ihr Partner verwende um zur Arbeit zu fahren. Die Beschwerdeführerin gab weites glaubwürdig an, dass der BMW kaputt sei und ihr daher nicht zur Verfügung stehe um damit den Arbeitsplatz zu erreichen. Sie legte diesbezüglich auch ein Gutachten
4 KFG vor, in welchem eine Vielzahl an schweren Mängeln ersichtlich ist.Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin dennoch kein Auto zur Verfügung hatte, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sämtliche Fahrzeuge der Familie auf sie zugelassen seien, weil sie bei der Versicherung in der Nullstufe sei. Die Beschwerdeführerin gab in der Verhandlung am 20.10.2023 nachvollziehbar an, dass die beiden Mopeds ihren beiden Kindern gehören würden und es sich bei dem PKW um einen Pritschenwagen handle, welchen ihr Partner verwende um zur Arbeit zu fahren. Die Beschwerdeführerin gab weites glaubwürdig an, dass der BMW kaputt sei und ihr daher nicht zur Verfügung stehe um damit den Arbeitsplatz zu erreichen. Sie legte diesbezüglich auch ein Gutachten
Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG vor, in welchem eine Vielzahl an schweren Mängeln ersichtlich ist. Die Feststellungen zur Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus einer Recherche auf anachb.vor.at. Zur Fahrtzeit ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 30.10.2023 ergibt, dass das AMS mit Frau XXXX telefonisch Rücksprache zu den konkreten Arbeitszeiten gehalten hat. Laut Aktenvermerk hat Frau XXXX angegeben, dass die verfahrensgegenständliche Stelle – wie sich auch aus dem Stellenangebot ergibt – für 20 oder 40 Stunden abgeschlossen worden wäre und der Dienstgeber sowohl bezüglich der Wochenstunden als auch bezüglich der Arbeitszeiten sehr flexibel sei. Die im Stellenangebot angeführte Rahmenarbeitszeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sei meistens auf zwei Schichten aufgeteilt, nämlich 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr und wäre es der Beschwerdeführerin, sofern ab 20:00 Uhr keine öffentliche Verkehrsanbindung zur Verfügung gestanden wäre, möglich gewesen, eine andere Schicht zu übernehmen.Die Feststellungen zur Fahrtzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ergeben sich aus einer Recherche auf anachb.vor.at. Zur Fahrtzeit ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 30.10.2023 ergibt, dass das AMS mit Frau römisch 40 telefonisch Rücksprache zu den konkreten Arbeitszeiten gehalten hat. Laut Aktenvermerk hat Frau römisch 40 angegeben, dass die verfahrensgegenständliche Stelle – wie sich auch aus dem Stellenangebot ergibt – für 20 oder 40 Stunden abgeschlossen worden wäre und der Dienstgeber sowohl bezüglich der Wochenstunden als auch bezüglich der Arbeitszeiten sehr flexibel sei. Die im Stellenangebot angeführte Rahmenarbeitszeit von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr sei meistens auf zwei Schichten aufgeteilt, nämlich 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr bzw. 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr und wäre es der Beschwerdeführerin, sofern ab 20:00 Uhr keine öffentliche Verkehrsanbindung zur Verfügung gestanden wäre, möglich gewesen, eine andere Schicht zu übernehmen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mistelbach.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS Mistelbach. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005) Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. vergleiche VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. vergleiche VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042) Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
VG informiert.Die Beschwerdeführerin wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen
Paragraph 10, AlVG informiert. Die Beschäftigung als Buffetkraft war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
VG entsprochen hat.Die Beschäftigung als Buffetkraft war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen hat. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
VG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. Überschreitungen der zumutbaren täglichen Wegzeit von zwei Stunden bei einer Vollzeitbeschäftigung sind zulässig, was sich bereits aus dem Ausdruck "jedenfalls" aus der gesetzlichen Bestimmung ableiten lässt. Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann „wesentlich“ über der in § 9 Abs. 2 AlVG genannten Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ - und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056).Bei einer Vollzeitbeschäftigung liegt eine Wegzeit erst dann „wesentlich“ über der in , Paragraph 9, Absatz 2, AlVG genannten Grenze von „jedenfalls zwei Stunden“ - und sie ist daher erst dann „nur unter besonderen Umständen“ zumutbar -, wenn diese Grenze um etwa 50 % überschritten wird (VwGH 22.2.2012, 2009/08/0028). Ab einer Wegzeit von drei Stunden täglich bedürfte es einer näheren Prüfung, ob derartige besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer die festgestellten Wegzeiten ausnahmsweise zumutbar sind (VwGH 16.3.2011, 2007/08/0056). Die Heimatregion der Beschwerdeführerin im Weinviertel gilt als Pendlerregionen und es kann der Beschwerdeführerin daher zugemutet werden, einen über zweistündigen Weg in Kauf zu nehmen. Dies auch im Hinblick darauf, dass ein Auspendeln beinahe zwingend sein wird, wenn eine Integration in den Arbeitsmarkt angestrebt wird. Wie festgestellt, beträgt die Gesamtfahrzeit pro Tag zweieinhalb bis zweidreiviertel Stunden und liegt daher noch unter drei Stunden. Selbst wenn man die Überschreitung als wesentlich ansieht, ist diese Überschreitung aufgrund der Tatsache, dass es sich um eine Pendlerregion handelt, zumutbar. Im Fall der Beschwerdeführerin ist daher die gegebene Wegzeit zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin aus einer Pendlerregion stammt und daher längere Arbeitswege in Kauf nehmen muss. Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG.Die zugewiesene Beschäftigung entsprach daher den Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG. Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefonat mit der Dienstgeberin am 11.05.2023, nachdem sie von Frau XXXX darüber aufgeklärt worden ist, dass es sich bei der im Stellenangebot angeführten Angabe „idealerweise Wohnort in der Nähe“ nicht um eine Mussvoraussetzung handelt, Frau XXXX dennoch mitgeteilt, dass sie nicht in der Nähe wohne und sie gefragt, ob sie nicht lieber Leute aus der Nähe einstellen wolle. Durch ihre Angaben im Zuge des Telefonats am 11.05.2023 hat sie eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat.Den Feststellungen folgend hat die Beschwerdeführerin im Telefonat mit der Dienstgeberin am 11.05.2023, nachdem sie von Frau römisch 40 darüber aufgeklärt worden ist, dass es sich bei der im Stellenangebot angeführten Angabe „idealerweise Wohnort in der Nähe“ nicht um eine Mussvoraussetzung handelt, Frau römisch 40 dennoch mitgeteilt, dass sie nicht in der Nähe wohne und sie gefragt, ob sie nicht lieber Leute aus der Nähe einstellen wolle. Durch ihre Angaben im Zuge des Telefonats am 11.05.2023 hat sie eine Vereitelungshandlung iSd Paragraph 10, AlVG gesetzt. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin somit kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Dieser ist letztendlich daran wahrzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der 14 SMS, welche sie nach dem ersten Telefonat am 11.05.2023 im Zeitraum 11.05.2023 bis 17.05.2023 an Frau XXXX schickte, sich damit abgefunden hat, den Job nicht zu bekommen, weil nach den Inhalten dieser SMS eine Einstellung der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr in Frage kommt. Bei Betrachtung sowohl schon der Anzahl als auch der Inhalte der SMS ist auch subjektiv Vorsatz gegeben, zumal seitens der Beschwerdeführerin jegliches Vertrauensverhältnis unter anderem dadurch untergraben wurde, indem sie beispielsweise behauptete, das Gespräch aufgenommen zu haben, obwohl sie dies gar nicht getan hatte.Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben. Dieser ist letztendlich daran wahrzunehmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der 14 SMS, welche sie nach dem ersten Telefonat am 11.05.2023 im Zeitraum 11.05.2023 bis 17.05.2023 an Frau römisch 40 schickte, sich damit abgefunden hat, den Job nicht zu bekommen, weil nach den Inhalten dieser SMS eine Einstellung der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr in Frage kommt. Bei Betrachtung sowohl schon der Anzahl als auch der Inhalte der SMS ist auch subjektiv Vorsatz gegeben, zumal seitens der Beschwerdeführerin jegliches Vertrauensverhältnis unter anderem dadurch untergraben wurde, indem sie beispielsweise behauptete, das Gespräch aufgenommen zu haben, obwohl sie dies gar nicht getan hatte. Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG.Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann vergleiche dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtgründen im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AIVG. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Umstand, dass anhand der ständigen Rechtsprechung zur Vereitelung Einzelfallfragen insbesondere zum Thema Zumutbarkeit der Beschäftigung, Vereitelungshandlung und Vorsatz in Bezug auf klare gesetzliche Bestimmungen zu klären waren. Es handelt sich um eine Frage der Beweiswürdigung im Einzelfall. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W228.2278057.1.00
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