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{'item': 'W231 2190973-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW231 2190973-2 Spruch, W231 2190973-2/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art 2

und Art 3 EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage und angespannter Versorgungslage in ganz Afghanistan besteht. Das wurde bereits rechtskräftig im Erkenntnis vom 10.05.2022, Zl. W231 2190973-2/15E, ausführlich begründet und festgestellt. Dem BF wurde allerdings wegen Verwirklichung des Ausschlussgrundes des § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 subsidiärer Schutz nicht zuerkannt.römisch zwei.1.3. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte gestaltet sich die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so, dass bei einer Abschiebung die

Artikel 2

und Artikel 3, EMRK aufgrund volatiler Sicherheitslage und angespannter Versorgungslage in ganz Afghanistan besteht. Das wurde bereits rechtskräftig im Erkenntnis vom 10.05.2022, Zl. W231 2190973-2/15E, ausführlich begründet und festgestellt. Dem BF wurde allerdings wegen Verwirklichung des Ausschlussgrundes des Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 subsidiärer Schutz nicht zuerkannt. II.1.

  1. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, zu Zl. 153 Hv 31/2017a wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142, 143 Abs. 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF ist seither nicht mehr straffällig geworden.römisch zwei.1.
  2. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich nicht unbescholten: Er wurde vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, zu Zl. 153 Hv 31/2017a wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt (Jugendstraftat), wobei ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 13 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der BF ist seither nicht mehr straffällig geworden. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: II.2.
  5. Zu den Feststellungen zur Person des BF:römisch zwei.2.
  6. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Angaben dazu. Mit E-Mail vom 28.11.2023 legte der BF eine von der Afghanischen Botschaft ausgestellte Geburtsurkunde vor, auf dem als Geburtsdatum der XXXX genannt wird; dieses Datum wird daher als Alias-Datum aufgenommen. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten.Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten Angaben dazu. Mit E-Mail vom 28.11.2023 legte der BF eine von der Afghanischen Botschaft ausgestellte Geburtsurkunde vor, auf dem als Geburtsdatum der römisch 40 genannt wird; dieses Datum wird daher als Alias-Datum aufgenommen. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat folgen aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im gesamten Asylverfahren. Dass die Kernfamilie des BF im Iran lebt und er über Angehörige in Österreich verfügt, wurde bereits rechtskräftig im Teilerkenntnis vom 10.05.2022, Zl W231 2190973-2/15E, festgestellt. Zu Beginn des Asylverfahrens in Österreich war der BF ledig. Dass er mittlerweile seine langjährige Freundin geheiratet hat, wurde auch bereits rechtskräftig im Teilerkenntnis vom 10.05.2022, Zl. W231 2190973-2/15E, festgestellt. Der Umstand, dass der BF nunmehr Vater eines Sohnes ist, ergibt sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. In der Beschwerdeverhandlung brachte er auch glaubhaft vor, seit 01.03.2023 einer Tätigkeit als Lagermitarbeiter nachzugehen. II.2.
  7. In den Erkenntnissen des BVwG vom 04.05.2018, Zl. W230 2190973-1/19E, und vom 10.05.2022, Zl. W231 2190973-2/15E, wurde mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF nicht glaubhaft sind. Die gegen das Erkenntnis vom 10.05.2022 erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2022, Ra 2022/19/0139-10, als unzulässig zurückgewiesen. Beide Erkenntnisse des BVwG sind insoweit rechtskräftig. Eine persönliche Verfolgung des BF in Afghanistan besteht nicht.römisch zwei.2.
  8. In den Erkenntnissen des BVwG vom 04.05.2018, Zl. W230 2190973-1/19E, und vom 10.05.2022, Zl. W231 2190973-2/15E, wurde mit ausführlicher Begründung festgestellt, dass die Verfolgungsbehauptungen des BF nicht glaubhaft sind. Die gegen das Erkenntnis vom 10.05.2022 erhobene außerordentliche Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 17.10.2022, Ra 2022/19/0139-10, als unzulässig zurückgewiesen. Beide Erkenntnisse des BVwG sind insoweit rechtskräftig. Eine persönliche Verfolgung des BF in Afghanistan besteht nicht. Weiters wurde ausführlich dargelegt, und daran hat sich für den BF fallbezogen auch nichts geändert, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so gestaltet, dass für ihn als Rückkehrer die

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und Art 3 EMRK in ganz Afghanistan besteht.Weiters wurde ausführlich dargelegt, und daran hat sich für den BF fallbezogen auch nichts geändert, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte die aktuelle Lage in Afghanistan im Entscheidungszeitpunkt so gestaltet, dass für ihn als Rückkehrer die

Artikel 2und Artikel 3, EMRK in ganz Afghanistan besteht. II.2.3. Im Erkenntnis des BVw

G Zl. W231 2190973-2/15E wurde ebenfalls rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF mit Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, Zl. 153 Hv 31/17a, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142m 143 Abs. 1

  1. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde und dadurch einen Ausschlussgrund nach § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war. römisch zwei.2.
  2. Im Erkenntnis des BVwG Zl. W231 2190973-2/15E wurde ebenfalls rechtskräftig ausgesprochen, dass der BF mit Erkenntnis des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.07.2017, rechtskräftig am 11.07.2017, Zl. 153 Hv 31/17a, wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142 m, 143 Absatz eins,
  3. Fall StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt wurde und dadurch einen Ausschlussgrund nach Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 gesetzt hat, weshalb sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen war.
  4. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  5. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.
  6. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat, sofern ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungs-RL festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Art. 5 RückführungsRL, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Nunmehr hat der EuGH in seinem Urteil vom 06.07.2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungs-RL festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48). Artikel 5, RückführungsRL, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21). Mit Urteil des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21, und folgend VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, wurde insgesamt klargestellt, dass es dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland (konkret: Afghanistan) nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement) auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist. Im Erkenntnis des BVwG, Zl. W231 2190973-2/15E wurde ausführlich und rechtskräftig dargelegt, und daran hat sich bis dato für den BF auch nichts geändert, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte die Lage in Afghanistan so gestaltet, dass die

Art 2und Art 3 EMRK in ganz Afghanistan besteht.

Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan ist sohin nicht zulässig.Im Erkenntnis des BVwG, Zl. W231 2190973-2/15E wurde ausführlich und rechtskräftig dargelegt, und daran hat sich bis dato für den BF auch nichts geändert, dass sich vor dem Hintergrund der verfügbaren Länderberichte die Lage in Afghanistan so gestaltet, dass die

Artikel 2und Artikel 3, EMRK in ganz Afghanistan besteht.

Eine Abschiebung des BF nach Afghanistan ist sohin nicht zulässig. Es ist daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall die Erlassung einer Rückkehr-entscheidung nicht zulässig ist. Alle Gerichte der Mitgliedstaaten haben nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit das Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und für die volle Wirksamkeit der unionsrechtlichen Normen Sorge zu tragen, indem sie erforderlichenfalls – wenn eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - jede entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lassen (VfGH 27.11.2019, E2047/2019 ua; E3530/2019 ua; E2893/2019 ua; VwGH 20.06.2023, Ra 2021/03/0098). Da gem. § 8 Abs. 3a

  1. Satz AsylG 2005 und § 9 Abs. 2
  2. Satz AsylG 2005 für den konkreten Fall nach dem eindeutigen Wortlaut („Diesfalls ist“, „In diesen Fällen ist“) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, und eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts nicht in Betracht kommt (vgl. EuGH vom 25.11.2015, C-441/14), sind die in Rede stehenden Bestimmungen im konkreten Fall unangewendet zu lassen. Auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 festgestellt, dass der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist.Da gem. Paragraph 8, Absatz 3 a,
  3. Satz AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2,
  4. Satz AsylG 2005 für den konkreten Fall nach dem eindeutigen Wortlaut („Diesfalls ist“, „In diesen Fällen ist“) die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgesehen ist, und eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts nicht in Betracht kommt vergleiche EuGH vom 25.11.2015, C-441/14), sind die in Rede stehenden Bestimmungen im konkreten Fall unangewendet zu lassen. Auch der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 festgestellt, dass der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich ist. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-663/21 vom 06.07.2023 in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Entscheidung des VwGH vom 25.07.2023 zu Ra 2021/20/0246-21 ist es in der vorliegenden Konstellation nicht statthaft, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes IV. verlieren auch die Spruchpunkte V. und VI. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209).Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ist daher zu beheben. Aufgrund der Behebung des Spruchpunktes römisch vier. verlieren auch die Spruchpunkte römisch fünf. und römisch sechs. ihre gesetzliche Grundlage, weshalb diese ebenfalls ersatzlos zu beheben sind vergleiche VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0291; VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0209). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2190973.2.00

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