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{'item': 'W231 2257217-1'}

Obsah (13)§ 17Art. 133§§ 3§ 57§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 28§ 6§ 38§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW231 2257217-1 Spruch, W231 2257217-1/23Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin D

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts XXXX Zl. XXXX im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt.Das Verfahren wird

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Bezirksgerichts römisch 40 Zl. römisch 40 im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren ausgesetzt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der BF wurde durch die österreichische Botschaft Teheran ein Visum D, gültig von 23.08.2021 bis 22.12.2021 ausgestellt. Die BF reiste am 25.09.2021 legal per Flugzeug nach Österreich ein.römisch eins.
  2. Der BF wurde durch die österreichische Botschaft Teheran ein Visum D, gültig von 23.08.2021 bis 22.12.2021 ausgestellt. Die BF reiste am 25.09.2021 legal per Flugzeug nach Österreich ein. I.
  3. Am 27.09.2021 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die BF damit, dass sie mit Wissen der Mutter vom Freund ihrer Mutter ab dem Alter von 13 Jahren regelmäßig vergewaltigt worden sei. Sie sei von ihrer Mutter „verkauft“ worden. römisch eins.
  4. Am 27.09.2021 stellte die BF einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete die BF damit, dass sie mit Wissen der Mutter vom Freund ihrer Mutter ab dem Alter von 13 Jahren regelmäßig vergewaltigt worden sei. Sie sei von ihrer Mutter „verkauft“ worden. I.
  5. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihren Fluchtgründen gab die BF u.a. psychische Probleme an, weswegen sie in Behandlung sei und Medikamente nehmen müsse. Sie legte eine Überweisung zu einem FA für Psychiatrie vor. Sie führte auch ihre Fluchtgründe näher aus.römisch eins.
  6. Im Zuge der Einvernahme vor der belangten Behörde zu ihren Fluchtgründen gab die BF u.a. psychische Probleme an, weswegen sie in Behandlung sei und Medikamente nehmen müsse. Sie legte eine Überweisung zu einem FA für Psychiatrie vor. Sie führte auch ihre Fluchtgründe näher aus. I.
  7. Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Iran zulässig ist.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch eins.4. Nach Durchführung des dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz mit dem angefochtenen Bescheid

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005 erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Iran zulässig ist.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde.römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF Beschwerde. I.
  3. Für den 09.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die BF nicht erschien. Die BBU gab bekannt, die BF nicht erreichen zu können und legte die Vollmacht zurück.römisch eins.
  4. Für den 09.11.2022 wurde eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die BF nicht erschien. Die BBU gab bekannt, die BF nicht erreichen zu können und legte die Vollmacht zurück. I.
  5. Für den 16.01.2023 wurde erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die BBU gab am Tag der Verhandlung bekannt, dass die BF derart starke psychische Probleme habe, dass sie nicht zur Verhandlung in Wien erscheinen könne. Die BBU gab weiters bekannt, dass sie für die BF eine Erwachsenenvertretung anregen werde.römisch eins.
  6. Für den 16.01.2023 wurde erneut eine mündliche Verhandlung anberaumt. Die BBU gab am Tag der Verhandlung bekannt, dass die BF derart starke psychische Probleme habe, dass sie nicht zur Verhandlung in Wien erscheinen könne. Die BBU gab weiters bekannt, dass sie für die BF eine Erwachsenenvertretung anregen werde. I.
  7. Am 19.01.2023 informierte die BBU das Gericht über ein Schreiben an das Bezirksgericht XXXX bezüglich Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die BF. Aus Sicht der BBU bestünden erhebliche Zweifel an der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der BF. Es mache den Anschein, als könne die BF ihre Angelegenheiten in einem Verfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst erledigen.römisch eins.
  8. Am 19.01.2023 informierte die BBU das Gericht über ein Schreiben an das Bezirksgericht römisch 40 bezüglich Anregung einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung für die BF. Aus Sicht der BBU bestünden erhebliche Zweifel an der Geschäfts- und Handlungsfähigkeit der BF. Es mache den Anschein, als könne die BF ihre Angelegenheiten in einem Verfahren nicht ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst erledigen. I.
  9. Am 26.02.2024 gab die BBU über gerichtliche Aufforderung bekannt, dass noch keine Entscheidung im Verfahren über die gerichtliche Erwachsenenvertretung ergangen sei.römisch eins.
  10. Am 26.02.2024 gab die BBU über gerichtliche Aufforderung bekannt, dass noch keine Entscheidung im Verfahren über die gerichtliche Erwachsenenvertretung ergangen sei. I.
  11. Am 28.03.2024 informierte die belangte Behörde das Gericht, dass die BF beabsichtige, eine Ehe einzugehen.römisch eins.
  12. Am 28.03.2024 informierte die belangte Behörde das Gericht, dass die BF beabsichtige, eine Ehe einzugehen. I.
  13. Am 02.04.2024 gab das BG XXXX bekannt, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, die BF allerdings nicht kooperativ sei und somit das Verfahren verzögere. Aktuell werde ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt.römisch eins.
  14. Am 02.04.2024 gab das BG römisch 40 bekannt, dass das Verfahren in Bearbeitung sei, die BF allerdings nicht kooperativ sei und somit das Verfahren verzögere. Aktuell werde ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  15. Feststellungen:römisch zwei.
  16. Feststellungen: Die BF ist iranische Staatsangehörige und stellte am 27.09.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid zur Gänze negativ abgesprochen wurde. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Antragstellung auf internationalen Schutz traten erhebliche Zweifel hinsichtlich der Verhandlungs- und Handlungsfähigkeit der BF auf. Seit 19.01.2023 ist ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht XXXX zu Zl. XXXX anhängig. Aktuell wird ein psychiatrisches Gutachten zur BF eingeholt.Seit 19.01.2023 ist ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht römisch 40 zu Zl. römisch 40 anhängig. Aktuell wird ein psychiatrisches Gutachten zur BF eingeholt. II.
  17. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  18. Beweiswürdigung: Die Identität der BF ergibt sich aus den im verwaltungsbehördlichen Verfahren getätigten Angaben dazu sowie den vorgelegten Unterlagen. Dass ein pflegschaftsgerichtliches Verfahren beim Bezirksgericht seit 19.01.2023 anhängig ist, und aktuell ein Gutachten zum psychischen Gesundheitszustand der BF eingeholt wird, ergibt sich aus dem im Gerichtsakt einliegenden Schreiben der BBU (OZ 17) und einsprechender Rückfragen beim Pflegschaftsgericht zum Verfahrensstand (OZ 20, 21). II.
  19. Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
  20. Rechtliche Beurteilung:

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens § 9 AVG lautet: Paragraph 9, AVG lautet: „Insoweit die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten in Frage kommt, ist sie von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.“

§ 38

AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 17Vw

GVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar.

Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Im gegenständlichen Fall stellt die Beantwortung der Frage, ob die BF im Hinblick auf ihre Antragstellung auf internationalen Schutz verhandlungs-, und handlungsfähig ist, eine wesentliche Beurteilungsgrundlage für die weitere Entscheidungsfindung dar. Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist

§ 9

AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach § 9 AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren […] zu führen (VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249).Die Frage der prozessualen Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) einer Partei ist

Paragraph 9, AVG - wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist - nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiell-rechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Hierfür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst. Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist nach Paragraph 9, AVG als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Die Behörde hat somit bei Zweifeln über die Handlungsfähigkeit des Betroffenen die Frage von Amts wegen zu prüfen und ein entsprechendes Ermittlungsverfahren […] zu führen (VwGH 24.03.2022, Ra 2021/18/0249). Mangelt es einem Adressaten einer Verfahrenshandlung (insbesondere auch eines Bescheides) in Bezug auf den Verfahrensgegenstand an der Prozessfähigkeit, so geht die Verfahrenshandlung insofern ins Leere, als sie diesem Adressaten gegenüber keinerlei Rechtswirkungen entfaltet. Die Behörde kann diesfalls Verfahrenshandlungen rechtswirksam nur gegenüber dem gesetzlichen Vertreter setzen (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; VwGH 12.09.2017, Ra 2017/16/0078). Im Beschwerdeverfahren zum Verfahren auf internationalen Schutz traten im Hinblick auf die BF aufgrund geäußerter Bedenken durch die BBU unter Zugrundelegung auch von Angaben der BF zu ihrem psychischen Zustand vor der belangten Behörde sowie aufgrund des Verhaltens der BF (unentschuldigtes Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung) Zweifel hinsichtlich ihrer Prozessfähigkeit auf, weshalb das hierfür zuständige Bezirksgericht von der BBU um Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung für die BF ersucht wurde. Dies bildet im bezirksgerichtlichen Verfahren die Hauptfrage, welche für gegenständliches Verfahren auf internationalen Schutz - als Nebenfrage - relevant ist. Das Vorhandensein der Prozessfähigkeit ist Voraussetzung für die Wirksamkeit jeder das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffenden Verfahrenshandlung. Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit der BF im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung bildet, ist das Gericht berechtigt, das anhängige Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren

§ 17Vw

GVG iVm § 38 AVG auszusetzen. Somit stellt die Frage der Prozessfähigkeit der BF im gegenständlichen Verfahren eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Da diese Vorfrage den Gegenstand des pflegschaftsgerichtlichen Verfahrens zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung einer Erwachsenenvertretung bildet, ist das Gericht berechtigt, das anhängige Verfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung im pflegschaftsgerichtlichen Verfahren

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG auszusetzen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W231.2257217.1.00

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