4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(2022)nicht erfasst (WEF 7.2022). Während weiterhin Vorstellungen, welche Berufe für Frauen passend sind, die Arbeitsmöglichkeiten von Frauen einschränken oder ihnen Arbeitsmöglichkeiten verwehrt werden (UNFPA 28.3.2023), hat der Krieg auch ihre Rolle in der Arbeitswelt verändert, und ihnen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnet, die zuvor Männern vorbehalten waren (HART 2.8.2022): So wurden Frauen in einigen Haushalten zu denjenigen, die Lebensunterhalt für ihre Familien verdienen (UNFPA 28.3.2023), weil viele Männer getötet wurden oder sich aus Angst vor der Einberufung zur Armee, vor Verhaftung oder Inhaftierung versteckt hielten. So lag die Beteiligung von Frauen an der syrischen Erwerbsbevölkerung im Jahr 2018 in Damaskus, Lattakia und Tartus im Durchschnitt zwischen 40 und 50 Prozent, während in anderen Teilen des Landes der Anteil an erwerbstätigen Frauen zwischen 10 und 20 Prozent betrug und in den Provinzen Idlib, Raqqa und Quneitra sogar noch niedriger war. Insgesamt waren Schätzungen zufolge im Jahr 2018 11,6 Prozent der Frauen erwerbstätig, gegenüber 69,75 Prozent der Männer (NMFA 5.2020). Mittlerweile stieg im Jahr 2022 die Erwerbsquote auf insgesamt 16,8 Prozent der weiblichen Bevölkerung, sie ist aber noch immer niedriger als im Jahr 1990 (WB o.D.). Während der Anteil der erwerbstätigen Männer im Alter von 25 bis 54 Jahren im Jahr 2021 auf 95 Prozent stieg, wurde die Zahl der Erwerbstätigen vor allem durch Frauen, Jugendliche und ältere Leute vergrößert - d.h. Menschen mit relativ begrenzten Verdienstmöglichkeiten. Die Weltbank sieht die steigende Zahl an Vulnerablen am Arbeitsmarkt als einen Indikator für die Notlage der Betroffenen, die darauf angewiesen sind, jedwede Einkommensmöglichkeit unabhängig von den Bedingungen anzunehmen (WB 2023): Geschlechtsbasierte Gewalt hat zugenommen, auch in wirtschaftlicher Hinsicht einschließlich Ausbeutung bei der Arbeit wie auch Einschränkungen in der Bewegungsfreiheit. 'Finanzielle Gewalt' in der Terminologie von UNFPA hat zugenommen, darunter die Vorenthaltung finanzieller Mittel, Bildung, Arbeitsmöglichkeiten und von Gehältern. Wenn Frauen das Nachgehen einer Erwerbsarbeit erlaubt wird, kann es zum Beispiel vorkommen, dass ihr Einkommen von männlichen Familienangehörigen an sich genommen wird (UNFPA 28.3.2023). Umgekehrt gibt es nun Frauen, die mehr an den finanziellen Entscheidungen ihrer Familie beteiligt sind (CARE 3.2016). Neben der großen Kluft zwischen den Geschlechtern bei der Erwerbsbeteiligung existiert außerdem eine geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Sozialleistungen. Dem Besitz von Grund durch Frauen stehen gesellschaftliche Praktiken gegenüber, welche davon abschrecken (FH 9.3.2023). Seit einer Änderung des Personenstandsrechts im Jahr 2019 ist es möglich, dass eine Frau fordert, dass in ihrem Ehevertrag das Recht auf Arbeit enthalten ist (SLJ 3.10.2019). Frauen sind in verschiedenen öffentlichen und politischen Positionen tätig. Dies kann entweder aus freiem Willen geschehen oder aus der Notwendigkeit heraus, die Familie in Abwesenheit eines männlichen Versorgers zu unterstützen (NMFA 5.2022). Frauen und frauengeführte Haushalte haben allgemein besonders unter den Folgen des Konfliktes zu leiden, (AA 2.2.2024) wie auch Haushalte mit behinderten Personen. 16 Prozent der von Frauen geleiteten Haushalte sowie 12 Prozent von Haushalten mit Menschen mit Behinderung sind überhaupt nicht in der Lage, ihren Lebensbedarf zu decken (UNFPA 28.3.2023). Öffentliche Räume wie besonders Kontrollpunkte, aber auch Märkte, Schulen oder Straßen stellen potenzielle Risiken dar, wo Frauen und Mädchen sexueller Gewalt ausgesetzt sind (UNFPA 28.3.2023). In Fällen, in denen der Zugang zu Bildung eingeschränkt ist, kompensieren Frauen den Verlust von Bildung, indem sie ihre Kinder zu Hause unterrichten. In Fällen, in denen der Zugang zu Infrastrukturgütern wie Wasser oder Strom eingeschränkt ist, legen die Frauen lange Wege zurück, um Wasser oder Diesel für den Betrieb ihrer eigenen Generatoren zu beschaffen. Darüber hinaus erhöht der Mangel an Grundnahrungsmitteln und anderen Gütern die Arbeitsbelastung der Frauen zu Hause, weil die Aufgaben arbeitsintensiver geworden sind (z.B. backen Frauen zu Hause Brot, wenn es keine Bäckereien mehr gibt) (CARE 3.2016). Alleinstehende Frauen: Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vgl. für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018).Alleinstehende Frauen sind in Syrien aufgrund des Konflikts einem besonderen Risiko von Gewalt oder Belästigung ausgesetzt. Das Ausmaß des Risikos hängt vom sozialen Status und der Stellung der Frau oder ihrer Familie ab. Die gesellschaftliche Akzeptanz alleinstehender Frauen ist jedoch nicht mit europäischen Standards zu vergleichen (STDOK 8.2017). Armut, Vertreibung, das Führen eines Haushalts oder ein junges Alter ohne elterliche Aufsicht bringen Frauen und Mädchen in eine Position geringerer Macht und erhöhen daher das Risiko der sexuellen Ausbeutung. Mädchen, Witwen und Geschiedene werden als besonders gefährdet eingestuft. Auch Überlebende sexueller Gewalt sind besonders vulnerabel (UNFPA 10.3.2019, vergleiche für aktuelle Beispiele UNFPA 28.3.2023). Vor 2011 war es für Frauen unter bestimmten Umständen möglich, allein zu leben, z. B. für Frauen mit Arbeit in städtischen Gebieten. Seit dem Beginn des Konflikts ist es fast undenkbar geworden, als Frau allein zu leben, weil eine Frau ohne Familie keinen sozialen Schutz hat. In den meisten Fällen würde eine Frau nach einer Scheidung zu ihrer Familie zurückkehren. Der Zugang alleinstehender Frauen zu Dokumenten hängt von ihrem Bildungsgrad, ihrer individuellen Situation und ihren bisherigen Erfahrungen ab. Für ältere Frauen, die immer zu Hause waren, ist es beispielsweise schwierig, Zugang zu Dokumenten zu erhalten, wenn sie nicht von jemandem begleitet werden, der mehr Erfahrung mit Behördengängen hat (STDOK 8.2017). Die Wahrnehmung alleinstehender Frauen durch die Gesellschaft variiert von Gebiet zu Gebiet, in Damaskus-Stadt gibt es mehr gesellschaftliche Akzeptanz als in konservativeren Gebieten (SD 30.7.2018). Da die syrische Gesellschaft als konservativ beschrieben wird, gibt es strenge Normen und Werte in Bezug auf Frauen, obwohl es durchaus auch säkulare Einzelpersonen und Familien gibt. Es gibt zwar keine offizielle Kleiderordnung, bestimmte gesellschaftliche Erwartungen bestehen aber dennoch. In den Großstädten wie Damaskus oder Aleppo und in der Küstenregion haben Frauen mehr Freiheiten, sich modern zu kleiden. Trotzdem kann die eigene Familie einer Frau in dieser Hinsicht ein hinderlicher Faktor sein (NMFA 5.2022). In Haushalten mit weiblichem Haushaltsvorstand besteht ein höheres Risiko, sexueller Gewalt ausgesetzt zu sein, insbesondere für die Mädchen in diesen Familien. Witwen und geschiedene Frauen sind in der Gesellschaft mit einem sozialen Stigma konfrontiert (NMFA 5.2020). Frauen und medizinische Versorgung: Angesichts der drastisch gekürzten öffentlichen Dienste sind syrische Frauen gezwungen, zusätzliche Aufgaben in ihren Familien und Gemeinden zu übernehmen und haben Berichten zufolge eine führende Rolle im informellen humanitären Bereich übernommen. Frauen kümmern sich um Verletzte, Behinderte, ältere Menschen und Menschen mit anderen medizinischen Problemen, wenn es keine Gesundheits- und Rehabilitationsdienste mehr gibt. Die Frauen erbringen die medizinische Versorgung entweder in ihren Häusern oder arbeiten als Freiwillige in improvisierten, geheimen Gesundheitszentren [Anm.: in den Oppositionsgebieten] (CARE 3.2016). Gewalt überall im Land macht den Zugang zu Gesundheitsversorgung einschließlich reproduktiver Medizin teuer und gefährlich (USDOS 20.3.2023). So schränkt die HTS (Hay'at Tahrir ash-Sham) die Bewegungsfreiheit von Frauen und Mädchen ein und unterwirft sie Beschränkungen auch in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung (SNHR 25.11.2019). Syrischen AktivistInnen zufolge verweigerten die Regierung und bewaffnete Extremisten manchmal schwangeren Frauen das Passieren von Checkpoints und zwangen sie, unter oft gefährlichen und unhygienischen Bedingungen und ohne adäquate medizinische Betreuung ihre Kinder auf die Welt zu bringen. Angriffe des Regimes und Russlands führen dazu, dass Gesundheitseinrichtungen oft im Geheimen operieren oder in einigen Fällen die Arbeit im Land einstellen. Konfliktbedingt ist der Sektor reproduktiver Gesundheit schwer belastet, und die Zahl der Frauen, welche während der Schwangerschaft oder der Geburt sterben, steigt weiterhin. Gemäß UNFPA (United Nations Population Fund) benötigen 7,3 Millionen Frauen und Mädchen Gesundheitsleistungen im Bereich reproduktiver und sexualmedizinischer Medizin wie auch Unterstützung in Fällen geschlechtsbasierter Gewalt, denn physische und sexuelle Gewalt wie auch Kinderheiraten sind im Steigen begriffen (USDOS 20.3.2023). Mit der Ausnahme, dass eine Fortführung der Schwangerschaft das Leben der Mutter gefährdet, sind Abtreibungen in Syrien nach wie vor illegal (UNFPA 12.2021). Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) (Anm.: für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).Die Risiken von Kinderheiraten sind für Mädchen beträchtlich: Dazu gehören das erhöhte Risiko sexuell übertragbarer Infektionen, die enormen Gesundheitsrisiken für Mädchen durch frühe Schwangerschaften, das Risiko des Schulabbruchs und zusätzlicher Freiheits- und Bewegungseinschränkungen, das Risiko häuslicher Gewalt (physisch, verbal oder sexuell) und das Risiko, von Freunden und Familie isoliert zu werden. Kinderheiraten und die damit verbundenen Risiken können sich negativ, auch auf die psychische Gesundheit der Mädchen auswirken und zu emotionalen Problemen und Depressionen führen (UNFPA 11.2017) Anmerkung, für aktuelle Beispiele für die Gründe von Kinderheiraten siehe UNFPA 28.3.2023).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der BF: Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit sowie Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf den diesbezüglich glaubhaften und während des Verfahrens gleichgebliebenen Angaben der BF. Die Feststellung bzgl. der Kontrolle der Heimatregion der BF basiert auf einer Nachschau unter https://syria.liveuamap.com/, Stand 28.03.
- Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der BF, zu ihrer Ausreise und zu ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit gründen auf den glaubhaften Angaben der BF in der Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Dass die BF in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das österreichische Strafregister. Aufgrund des gegenständlichen Bescheides konnte der subsidiäre Schutz der BF festgestellt werden. 2.
- Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen der BF: Das Vorbringen der BF lautete auf das Wesentliche zusammengefasst, in ihrer Schule vor Kindern einen Vortrag über Religions- und Meinungsfreiheit gehalten und danach von Eltern muslimischer Kinder beschuldigt worden zu sein, die Kinder gegen die islamische Religion aufzuhetzen und sie dazu zu bringen, die Religion zu wechseln. Eine Woche später seien Sicherheitskräfte zu ihrem Haus gekommen; die BF sei zu diesem Zeitpunkt nicht anwesend gewesen. Der anwesenden Schwester sei mitgeteilt worden, dass sich die BF wegen einer gegen sie eingebrachten Beschwerde an die Sicherheitsbehörde wenden solle. Die BF sei daraufhin aus Angst vor dem Verhör bei der Sicherheitsbehörde nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern bei Verwandten und Bekannten in Damaskus geblieben und von dort aus Syrien ausgereist. Bei einer Rückkehr in ihr Heimatdorf fürchte sie die Konsequenzen einerseits dafür, nicht zur Einvernahme bei der Sicherheitsbehörde gegangen zu sein, andererseits auch für den im Raum stehenden Vorwurf der Aufhetzung gegen den Islam. Eingangs ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zur konfessionellen Zusammensetzung ihrer Schule in der mündlichen Verhandlung stringent und plausibel war, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Weiters war aufgrund des diesbezüglich im gesamten Verfahren gleichbleibenden, schlüssigen und mit lebensnahen Details angereicherten Vorbringens der BF (vgl. insbesondere Seite 7 f. des Verhandlungsprotokolls) – auch vor dem Hintergrund der Länderberichtssituation zur Situation von Christen in Syrien – festzustellen, dass das Zusammensein von muslimischen und christlichen Kindern an der Schule zu interreligiösen Spannungen innerhalb der Schule geführt hat.Eingangs ist festzuhalten, dass das Vorbringen der BF zur konfessionellen Zusammensetzung ihrer Schule in der mündlichen Verhandlung stringent und plausibel war, sodass eine entsprechende Feststellung zu treffen war. Weiters war aufgrund des diesbezüglich im gesamten Verfahren gleichbleibenden, schlüssigen und mit lebensnahen Details angereicherten Vorbringens der BF vergleiche insbesondere Seite 7 f. des Verhandlungsprotokolls) – auch vor dem Hintergrund der Länderberichtssituation zur Situation von Christen in Syrien – festzustellen, dass das Zusammensein von muslimischen und christlichen Kindern an der Schule zu interreligiösen Spannungen innerhalb der Schule geführt hat. Nicht glaubhaft machen konnte die BF jedoch die Intensität des Problems, nämlich dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit an ihrer Schule, insbesondere aufgrund eines von ihr gehaltenen Vortrages über Religions- und Meinungsfreiheit, physische und oder psychische Gewalt durch die syrischen Behörden drohte. Dazu sticht zunächst ins Auge, dass die BF in der mündlichen Verhandlung insgesamt ein sehr detailreiches Vorbringen (so zum Beispiel zu ihrer Tätigkeit in der Schule oder der Organisation ihrer Ausreise) erstattete, während gerade ihre Ausführungen zum Kern ihres Vorbringens, nämlich dem Besuch der Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause, auffallend vage blieben. So konnte sie dazu auch auf Nachfrage nur ausführen, dass die Sicherheitskräfte ihrer Schwester mitgeteilt hätten, "dass es eine Beschwerde gegen mich gibt und dass ich mich an die Sicherheitsbehörde in Damaskus zwecks Einvernahme wenden soll" (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch der Grund des Aufsuchens stützt sich auf reine Mutmaßungen ("RI: Was genau wollten die Sicherheitsbehörden von Ihnen? BF: Ich weiß es nicht. Aber es war für uns klar, dass es mit der Beschwerde, die es gegen mich in der Schule gegeben hat, zu tun hat"; [Seite 9 des Verhandlungsprotokolls]). Weitgehend unkonkret blieben auch die lediglich vage mutmaßenden Ausführungen der BF zu den möglichen Konsequenzen einer Einvernahme (vgl. etwa Seite 10 des Verhandlungsprotokolls oder Seite 5 f. des Einvernahmeprotokolls beim BFA).Dazu sticht zunächst ins Auge, dass die BF in der mündlichen Verhandlung insgesamt ein sehr detailreiches Vorbringen (so zum Beispiel zu ihrer Tätigkeit in der Schule oder der Organisation ihrer Ausreise) erstattete, während gerade ihre Ausführungen zum Kern ihres Vorbringens, nämlich dem Besuch der Sicherheitskräfte bei ihr zu Hause, auffallend vage blieben. So konnte sie dazu auch auf Nachfrage nur ausführen, dass die Sicherheitskräfte ihrer Schwester mitgeteilt hätten, "dass es eine Beschwerde gegen mich gibt und dass ich mich an die Sicherheitsbehörde in Damaskus zwecks Einvernahme wenden soll" vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Auch der Grund des Aufsuchens stützt sich auf reine Mutmaßungen ("RI: Was genau wollten die Sicherheitsbehörden von Ihnen? BF: Ich weiß es nicht. Aber es war für uns klar, dass es mit der Beschwerde, die es gegen mich in der Schule gegeben hat, zu tun hat"; [Seite 9 des Verhandlungsprotokolls]). Weitgehend unkonkret blieben auch die lediglich vage mutmaßenden Ausführungen der BF zu den möglichen Konsequenzen einer Einvernahme vergleiche etwa Seite 10 des Verhandlungsprotokolls oder Seite 5 f. des Einvernahmeprotokolls beim BFA). Weiters ist das Vorbringen der BF in einigen Elementen so wenig plausibel, dass es in seiner Gesamtheit an Glaubhaftigkeit verliert: So ist es nicht nachvollziehbar, dass im Falle des tatsächlichen Bestehens der geschilderten Bedrohungssituation sich die Behörden nicht noch ein weiteres Mal an die Familie gewandt haben (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vielmehr wäre anzunehmen, dass bei einer unmittelbaren Bedrohung der BF Nachforschungen zu deren Aufenthaltsort getätigt worden wären. Weiters ist das Vorbringen der BF in einigen Elementen so wenig plausibel, dass es in seiner Gesamtheit an Glaubhaftigkeit verliert: So ist es nicht nachvollziehbar, dass im Falle des tatsächlichen Bestehens der geschilderten Bedrohungssituation sich die Behörden nicht noch ein weiteres Mal an die Familie gewandt haben vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Vielmehr wäre anzunehmen, dass bei einer unmittelbaren Bedrohung der BF Nachforschungen zu deren Aufenthaltsort getätigt worden wären. Auch die Ausreisesituation (vgl. dazu Seite 5 f. des Verhandlungsprotokolls) spricht klar gegen eine unmittelbare Bedrohung: Die BF gibt dazu an, dass sie von einem Schlepper zur französischen Botschaft im Libanon gebracht worden sei, um sich dort ein Visum ausstellen zu lassen; anschließend sei sie wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe erneut ein bis zwei Monate in Damaskus verbracht, bevor sie endgültig über den Libanon ausgereist sei. Ein solches Verhalten erscheint aber geradezu lebensfremd, nähme man an, dass sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich so zugetragen hätten. Viel naheliegender wäre, dass die BF sich nicht noch einmal in die von ihr behauptete Gefahr begäbe, sondern außer Landes bliebe.Auch die Ausreisesituation vergleiche dazu Seite 5 f. des Verhandlungsprotokolls) spricht klar gegen eine unmittelbare Bedrohung: Die BF gibt dazu an, dass sie von einem Schlepper zur französischen Botschaft im Libanon gebracht worden sei, um sich dort ein Visum ausstellen zu lassen; anschließend sei sie wieder nach Syrien zurückgekehrt und habe erneut ein bis zwei Monate in Damaskus verbracht, bevor sie endgültig über den Libanon ausgereist sei. Ein solches Verhalten erscheint aber geradezu lebensfremd, nähme man an, dass sich die behaupteten Vorfälle tatsächlich so zugetragen hätten. Viel naheliegender wäre, dass die BF sich nicht noch einmal in die von ihr behauptete Gefahr begäbe, sondern außer Landes bliebe. In einer Gesamtschau ist daher – auch vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Länderberichtssituation, wonach Christen tendenziell als regierungsnahe wahrgenommen werden und im Allgemeinen in Gebieten, die unter Regierungskontrolle stehen, keine Hindernisse für religiöse Minderheiten, insbesondere nicht für Christen, bestehen – das Vorbringen der BF, dass ihr aufgrund ihrer Tätigkeit an ihrer Schule, insbesondere aufgrund eines von ihr gehaltenen Vortrages über Religions- und Meinungsfreiheit, physische und oder psychische Gewalt durch die syrischen Behörden drohte, als nicht glaubhaft zu beurteilen. 2.
- Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat der BF: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen (insbesondere "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien"). Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Die BF ist den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu A) Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.1.
- Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist). 3.1.
- Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen (zulässigen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie 2011/95/EU verweist). Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in der konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350, mwN). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.
- Zur Anwendung der rechtlichen Voraussetzungen auf den konkreten Fall: Die belangte Behörde begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass die BF eine persönliche Bedrohung oder Verfolgung in Syrien nicht glaubhaft habe machen können. Mit dieser Beurteilung ist die belangte Behörde im Ergebnis im Recht: Im Umstand, dass im Heimatland der BF eine prekäre Sicherheitslage bzw. Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.Im Umstand, dass im Heimatland der BF eine prekäre Sicherheitslage bzw. Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 19.08.2022, Ra 2022/20/0043, mwN). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Die BF hat eine über die nicht asylrelevanten Kriegswirren hinaus drohende Verfolgung in Syrien weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen. Es ist der BF folglich insgesamt nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der GFK genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W244.2279207.1.00