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{'item': 'W246 2263225-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 68Artikel 15§ 7§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW246 2263225-2 Spruch, W246 2263225-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 14.07.2021 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei führte er an, dass sein Haus in Syrien bombardiert worden und es dort nicht sicher sei. Der Beschwerdeführer sei Lehrer und finde in Syrien keine Arbeit. 1.
  3. Am 07.04.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: die Behörde). Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er Syrien wegen des Krieges verlassen habe. Er habe nicht gewollt, dass seine Kinder zum Wehrdienst eingezogen würden, bei dem sie hätten töten müssen oder selbst getötet worden wären. Einer seiner Söhne sei verhaftet und zum Militär gebracht worden, er habe jedoch in der Folge von dort fliehen können. Der Beschwerdeführer habe sich nach ihm erkundigt und sei dann selbst fünf Tage lang festgehalten worden, wobei der Beschwerdeführer dann aufgrund seiner Beziehungen wieder freigelassen worden sei. Eine Woche später sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus Syrien ausgereist. Der Beschwerdeführer werde von den Behörden in Syrien gesucht, weil er seine Tätigkeit als Lehrer (aufgrund von Anschlägen / Bombardierungen auf die Schulen) aufgegeben habe. 1.
  4. Die Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.08.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm

§ 8Abs.

1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).1.3. Die Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 18.08.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid vom 18.08.2022 im Wege seiner Rechtsvertreterin Beschwerde, die vor dem Bundesverwaltungsgericht im Verfahren zur Zl. W198 2263225-1 protokolliert wurde. 1.
  2. Mit Schreiben vom 15.06.2023 legte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug des syrischen Innenministeriums vom 25.05.2023 in Kopie samt Übersetzung vor. 1.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.06.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und auch aus diesem Grund bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen befürchten müsse. 1.
  4. Mit Erkenntnis vom 05.07.2023, Zl. W198 2263225-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde vom 18.08.2022 erhobene Beschwerde

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab.1.7. Mit Erkenntnis vom 05.07.2023, Zl. W198 2263225-1/21E, wies das Bundesverwaltungsgericht die vom Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Behörde vom 18.08.2022 erhobene Beschwerde

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab.

  1. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 27.10.2023 einen weiteren (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 2.
  2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers in diesem Verfahren statt. Dabei gab er zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung an, dass er nun Beweise habe, die belegen würden, dass er „vom syrischen Regime verurteilt werde“. Er habe an Demonstrationen teilgenommen und werde aus diesem Grund verfolgt. 2.
  3. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde am 07.02.2024 legte der Beschwerdeführer den o.a. Strafregisterauszug des syrischen Innenministeriums vom 25.05.2023 im Original samt Übersetzung vor. Dazu gab er an, dass er seine im ersten Verfahren dargelegten Gründe aufrecht halte und der vorgelegte Strafregisterauszug seine Verfolgung beweise. Er habe bereits im ersten Verfahren eine Kopie dieses Strafregisterauszugs vorgelegt. Das Original, das er zum damaligen Zeitpunkt bereits gehabt habe, habe er im ersten Verfahren nicht vorgelegt, weil es das Bundesverwaltungsgericht nicht verlangt habe. In diesem Strafregisterauszug sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein Demonstrant sei und demonstriert sowie zu Demonstrationen angestiftet habe. Dies sei aber nicht richtig, zumal er ein einfacher Demonstrant gewesen sei (Teilnahme mit verhülltem Gesicht an sechs bis sieben Demonstrationen in Aleppo in den Jahren 2011 und 2012), wie jeder andere auch. Man werde also auch als einfacher Demonstrant verurteilt. 2.
  4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.02.2024 wies die Behörde diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück.2.3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.02.2024 wies die Behörde diesen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Dazu führte die Behörde unter Hinweis auf höchstgerichtliche Judikatur aus, dass hinsichtlich eines erneuten Antrags auf internationalen Schutz (eines Folgeantrags) keine entschiedene Sache vorliege, wenn neue Umstände vorliegen würden und diesen Relevanz zukommen würde. Keine neuen Umstände würden dann vorliegen, wenn sich weder die Rechtslage im Vergleich zur früheren Entscheidung geändert habe, noch neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen oder entstanden seien. Da im Fall des Beschwerdeführers weder in der maßgeblichen Sachlage, noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erschienen ließe, stehe die Rechtskraft des im ersten Verfahren erlassenen Bescheides vom 18.08.2022 einer inhaltlichen Prüfung des neuerlichen Antrags entgegen. 2.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seiner Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde. 2.
  2. Die Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde samt dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.03.2024, eingelangt am 21.03.2024, vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, führt den XXXX und wurde am XXXX in XXXX in der Nähe XXXX geboren.1.
  5. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Syrien, führt den römisch 40 und wurde am römisch 40 in römisch 40 in der Nähe römisch 40 geboren. 1.
  6. Zu den Verfahren des Beschwerdeführers in Österreich: 1.2.
  7. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 wurde schließlich mit Bescheid der Behörde vom 18.08.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig erkannte ihm die Behörde

§ 8Abs.

1 leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs.

4 leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt III.).1.2.1. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 wurde schließlich mit Bescheid der Behörde vom 18.08.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig erkannte ihm die Behörde

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, leg.cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 05.07.2023, Zl. W198 2263225-1/21E,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet ab. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers (die Stadt Aleppo) unter der Kontrolle des syrischen Regimes befinden würde. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Beschwerdeführer, einem 56-jährigen gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei einer Rückkehr nach Syrien in seinen Herkunftsort aufgrund der Überschreitung der hierfür festgesetzten gesetzlichen Altersgrenze und seines Status als Einzelkind keine Gefahr der Einberufung zum Militärdienst durch das syrische Regime, aufgrund von widersprüchlichen Angaben in seinem dahingehenden Vorbringen keine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes hinsichtlich der Aufgabe seiner Tätigkeit als Lehrer sowie aufgrund der hierzu erfolgten massiven Steigerung und der Unschlüssigkeit seines dahingehenden Vorbringens auch keine Verfolgungsgefahr hinsichtlich der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime drohen würde. An dieser Annahme könne auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Strafregisterauszug nichts ändern: Die im Strafregisterauszug getätigten Ausführungen würden mit den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er politisch nicht aktiv gewesen sei, nicht zusammenpassen. Weiters erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der politischen Zugehörigkeit zu Oppositionsparteien verdächtigt werde, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge Mitglied der Baath-Partei, somit der Regierungspartei, gewesen sei. Der vorgelegte Strafregisterauszug sei einer Überprüfung hinsichtlich seiner Echtheit kaum zugänglich und lasse Zweifel hinsichtlich seiner Echtheit aufkommen.Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde mit in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 05.07.2023, Zl. W198 2263225-1/21E,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab. Dazu hielt das Bundesverwaltungsgericht zunächst fest, dass sich der Herkunftsort des Beschwerdeführers (die Stadt Aleppo) unter der Kontrolle des syrischen Regimes befinden würde. Weiters führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass dem Beschwerdeführer, einem 56-jährigen gesunden und arbeitsfähigen Mann, bei einer Rückkehr nach Syrien in seinen Herkunftsort aufgrund der Überschreitung der hierfür festgesetzten gesetzlichen Altersgrenze und seines Status als Einzelkind keine Gefahr der Einberufung zum Militärdienst durch das syrische Regime, aufgrund von widersprüchlichen Angaben in seinem dahingehenden Vorbringen keine Verfolgungsgefahr seitens des syrischen Regimes hinsichtlich der Aufgabe seiner Tätigkeit als Lehrer sowie aufgrund der hierzu erfolgten massiven Steigerung und der Unschlüssigkeit seines dahingehenden Vorbringens auch keine Verfolgungsgefahr hinsichtlich der behaupteten Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime drohen würde. An dieser Annahme könne auch der vom Beschwerdeführer vorgelegte Strafregisterauszug nichts ändern: Die im Strafregisterauszug getätigten Ausführungen würden mit den Angaben des Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er politisch nicht aktiv gewesen sei, nicht zusammenpassen. Weiters erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der politischen Zugehörigkeit zu Oppositionsparteien verdächtigt werde, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge Mitglied der Baath-Partei, somit der Regierungspartei, gewesen sei. Der vorgelegte Strafregisterauszug sei einer Überprüfung hinsichtlich seiner Echtheit kaum zugänglich und lasse Zweifel hinsichtlich seiner Echtheit aufkommen. 1.2.2. Die Behörde wies den gegenständlichen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.02.2024

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück.1.2.2. Die Behörde wies den gegenständlichen (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 08.02.2024

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. 1.3. Die allgemeine Situation in Syrien hat sich in Bezug auf das im ersten Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial (s. das im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2023, Zl. W198 2263225-1/21E, angeführte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 29.12.2022, Version 8) nicht entscheidungswesentlich geändert. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 17.07.2023, Version 9, lautet auszugsweise wie folgt: Politische Lage Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018). Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.8.2016). Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.5.2022). Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 % des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime – unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.3.2023). Interne Akteure haben das Kernmerkmal eines Staates - sein Gewaltmonopol - infrage gestellt und ausgehöhlt. Externe Akteure, die Gebiete besetzen, wie die Türkei in den kurdischen Gebieten, oder sich in innere Angelegenheiten einmischen, wie Russland und Iran, sorgen für Unzufriedenheit bei den Bürgern vor Ort (BS 23.2.2022). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hisbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus. In anderen Gebieten ist die zivile Politik im Allgemeinen den lokal dominierenden bewaffneten Gruppen untergeordnet, darunter die militante islamistische Gruppe Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS), die Partei der Demokratischen Union (Partiya Yekîtiya Demokrat, PYD) und mit dem türkischen Militär verbündete Kräfte (FH 9.3.2023). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Im syrischen Bürgerkrieg, der nun in sein zwölftes Jahr geht, hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.1.2023). Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022 - März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vgl. AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vgl. AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vgl. IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum November 2022 - März 2023] nicht wesentlich verändert (AA 29.3.2023). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.3.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Der Machtanspruch des syrischen Regimes wurde in den Gebieten unter seiner Kontrolle nicht grundlegend angefochten, nicht zuletzt aufgrund der anhaltenden substanziellen militärischen Unterstützung Russlands bzw. Irans und Iran-naher Kräfte. Allerdings gelang es dem Regime nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol in diesen Gebieten durchzusetzen. Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht (AA 29.3.2023). Der von den Vereinten Nationen geleitete Friedensprozess, einschließlich des Verfassungsausschusses, hat 2022 keine Fortschritte gemacht (HRW 12.1.2023; vergleiche AA 29.3.2023). Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert (AA 29.3.2023). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.5.2023; vergleiche IPS 20.5.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell und sorgen dafür, dass diese nicht für ihre Taten verantwortlich gemacht werden (HRW 12.1.2023). Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vgl. SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vgl. Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023).Im Äußeren gewannen die Bemühungen des Regimes und seiner Verbündeten, insbesondere Russlands, zur Beendigung der internationalen Isolation [mit Stand März 2023] unabhängig von der im Raum stehenden Annäherung der Türkei trotz fehlender politischer und humanitärer Fortschritte weiter an Momentum. Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.3.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 6.6.2023; vergleiche SOHR 7.5.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon - (CMEC 16.5.2023; vergleiche Wilson 6.6.2023, SOHR 7.5.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.5.2023). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen, wenngleich sich die Bewahrung der EU-Einheit in dieser Sache zunehmend herausfordernd gestaltet (AA 29.3.2023). Sicherheitslage Die Gesamtzahl der Kriegstoten wird auf fast eine halbe Million geschätzt (USIP 14.3.2023). Die Zahl der zivilen Kriegstoten zwischen 1.3.2011 und 31.3.2021 beläuft sich laut UNO auf 306.887 Personen - dazu kommen noch viele zivile Tote durch den Verlust des Zugangs zu Gesundheitsversorgung, Lebensmittel, sauberem Wasser und anderem Grundbedarf (UNHCHR 28.6.2022). Überlappende bewaffnete Konflikte und komplexe Machtverhältnisse Der Konflikt in Syrien seit 2011 besteht aus einem Konvolut überlappender Krisen (ICG o.D.). Die Suche nach einer politischen Beilegung verlief im Sand (USIP 14.3.2023). Dazu kommt das bestehende Informationsdefizit. Obwohl der Syrien-Konflikt mit einer seit Jahren anhaltenden, extensiven Medienberichterstattung einen der am besten dokumentierten Konflikte aller Zeiten darstellt, bleiben dennoch eine Reihe grundlegender Fragen offen. Angesichts der Vielschichtigkeit des Konflikts ist es auch Personen, die in Syrien selbst vor Ort sind, oft nicht möglich, sich ein Gesamtbild über alle Aspekte zu verschaffen. Das Phänomen des Propagandakrieges besteht auf allen Seiten und wird von allen kriegsführenden Parteien und ihren Unterstützern gezielt und bewusst eingesetzt, sodass sich das Internet, soziale und sonstige Medien angesichts der Verzerrungen der Darstellungen nur bedingt zur Informationsbeschaffung eignen. Darüber hinaus sind offiziell verfügbare Quellen (Berichte, Analysen etc.) aufgrund der Entwicklungen vor Ort oft schnell überholt (ÖB Damaskus 1.10.2021). In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v.a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.3.2023). Die militärische Landkarte Syriens hat sich nicht substantiell verändert. Das Regime kontrolliert weiterhin rund 70 Prozent des syrischen Staatsgebiets, mit Ausnahme von Teilen des Nordwestens, des Nordens und des Nordostens (AA 29.3.2023). Die United Nations Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic (CoI) veröffentlichte eine Karte mit Stand Dezember 2022, in welcher die wichtigsten militärischen Akteure und ihre Einflussgebiete verzeichnet sind. Es gibt Gebiete, in denen mehr als Akteur präsent ist (UNCOI 1.2023) Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden. Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z. B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung) (STDOK 8.2017). Reservisten können laut Gesetz bis zum Alter von 42 Jahren mehrfach zum Militärdienst eingezogen werden. Die syrischen Behörden ziehen weiterhin Reservisten ein (NMFA 5.2022). Die Behörden berufen vornehmlich Männer bis 27 ein, während ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise nach oben angehoben, sodass auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen wurden bzw. Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen können (ÖB Damaskus 12.2022). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen Über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Das niederländische Außenministerium berichtet unter Berufung auf vertrauliche Quellen, dass Männer über 42 Jahre, die ihren Wehrdienst abgeleistet hatten, Gefahr laufen, verhaftet zu werden, um sie zum Reservedienst zu bewegen. Männer, auch solche über 42 Jahren, werden vor allem in Gebieten, die zuvor eine Zeit lang nicht unter der Kontrolle der Behörden standen, als Reservisteneingezogen. Dies soll eine Form der Vergeltung oder Bestrafung sein. Personen, die als Reservisten gesucht werden, versuchen, sich dem Militärdienst durch Bestechung zu entziehen oder falsche Bescheinigungen zu erhalten,

derer sie bei inoffiziellen Streitkräften, wie etwa regierungsfreundlichen Milizen, dienen (NMFA 5.2022).

  1. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.1.
  2. und II.1.
  3. getroffenen Feststellungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. etwa die Protokolle der Erstbefragung vom 27.10.2023 und der Einvernahme vom 07.02.2024, den angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024 und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsichtnahme in den Beschwerdeakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W198 2263225-1 protokollierten Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 (vgl. das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Verfahren vom 05.07.2023). Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Situation in Syrien in Bezug auf das bereits im ersten Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial nichts entscheidungswesentlich geändert hat, beruht auf den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und unter Pkt. II.1.
  4. auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten zur maßgeblichen Situation in Syrien. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Länderberichtsmaterial vor, das im Wesentlichen ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würde. Die unter Pkt. römisch zwei.1.
  5. und römisch zwei.1.
  6. getroffenen Feststellungen folgen aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (s. etwa die Protokolle der Erstbefragung vom 27.10.2023 und der Einvernahme vom 07.02.2024, den angefochtenen Bescheid vom 08.02.2024 und die dagegen erhobene Beschwerde) und aus der Einsichtnahme in den Beschwerdeakt des vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zl. W198 2263225-1 protokollierten Verfahrens betreffend den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.07.2021 vergleiche das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Verfahren vom 05.07.2023). Die Feststellung, dass sich an der allgemeinen Situation in Syrien in Bezug auf das bereits im ersten Verfahren herangezogene Länderberichtsmaterial nichts entscheidungswesentlich geändert hat, beruht auf den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und unter Pkt. römisch zwei.1.
  7. auszugsweise wiedergegebenen Länderberichten zur maßgeblichen Situation in Syrien. Auch dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Länderberichtsmaterial vor, das im Wesentlichen ein anderes Bild der Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zeichnen würde.
  8. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 id

F BGBl. I Nr. 197/2023, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2023,, (in der Folge: BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 221/2022, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Beschwerdesache durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,, (in der Folge: AsylG 2005) eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, ist in der vorliegenden Beschwerdesache durch einen Einzelrichter zu entscheiden. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 88/2023, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 59 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 59, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der – zulässigen – Beschwerde: 3.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg.cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 leg.cit. findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (s. z.B. VwGH 14.09.2000, 2000/21/0087; 07.06.2000, 99/01/0321). „Entschiedene Sache“ iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN).„Entschiedene Sache“ iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der Vorentscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche etwa VwGH 26.02.2015, Ra 2014/07/0055; 13.11.2013, 2011/08/0165; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides bzw. -erkenntnisses entgegen (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 leg.cit. in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014). Sache eines Beschwerdeverfahrens iSd § 28 Abs. 2 VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

§ 68Abs.

1 AVG zurückgewiesen hat, es also auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist.Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, leg.cit. in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K10; vergleiche auch VfSlg. 19.882 aus 2014,). Sache eines Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ist somit zunächst die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu Recht

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat, es also auf Grundlage des von ihm zu berücksichtigenden Sachverhaltes zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zum rechtskräftig entschiedenen vorangegangenen Verfahren auf internationalen Schutz keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrags

§ 68AVG unzulässig wird.

Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach § 68 leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K17).Gelangt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass die Behörde nicht von entschiedener Sache hätte ausgehen dürfen, sondern aufgrund des Vorliegens neuer Sachverhaltselemente eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz hätte durchführen müssen, hat es den zurückweisenden Bescheid auf Grundlage des für zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren anzuwendenden Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG zu beheben, wodurch das Verfahren vor der Behörde zugelassen ist und eine neuerliche Zurückweisung des Antrags

Paragraph 68, AVG unzulässig wird. Hingegen ist dem Bundesverwaltungsgericht ein inhaltlicher Abspruch über den zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz in einem Beschwerdeverfahren über einen zurückweisenden Bescheid nach Paragraph 68, leg.cit. verwehrt, weil diesfalls die Sache des Beschwerdeverfahrens überschritten würde vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, BFA-VG, K17). Bei einer Überprüfung einer

§ 68Abs.

1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vgl. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrags hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleichbleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft aufgrund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwGH 23.05.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens vergleiche VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (s. z.B. VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich (vgl. VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach Paragraph 68, AVG ist von der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich vergleiche VwGH 24.06.2014, Ra 2014/19/0018, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (s. etwa Vw

GH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684).Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die – falls feststellbar – zu einem anderen Ergebnis als im ersten Verfahren führen kann, wobei die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (s. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; 17.09.2008, 2008/23/0684). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein „Fortbestehen und Weiterwirken“ behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit einem solchen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.2.
  2. Der Beschwerdeführer begründete seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 zunächst v.a. damit, dass er seine Tätigkeit als Lehrer in Syrien aufgegeben habe und aus diesem Grund Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Regimes befürchten müsse. Die Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.08.2022 als unbegründet ab. Im – nach gegen diesen Bescheid seitens des Beschwerdeführers erhobener Beschwerde – vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug des syrischen Innenministeriums vom 25.05.2023 in Kopie samt Übersetzung vor und führte in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2023 aus, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und auch aus diesem Grund bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen befürchten müsse. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid der Behörde vom 18.08.2022 erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 05.07.2023 als unbegründet ab (s. dazu näher oben unter Pkt. I.
  3. und II.1.2.1.).3.2.
  4. Der Beschwerdeführer begründete seinen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 zunächst v.a. damit, dass er seine Tätigkeit als Lehrer in Syrien aufgegeben habe und aus diesem Grund Verfolgungshandlungen seitens des syrischen Regimes befürchten müsse. Die Behörde wies diesen Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 18.08.2022 als unbegründet ab. Im – nach gegen diesen Bescheid seitens des Beschwerdeführers erhobener Beschwerde – vor dem Bundesverwaltungsgericht geführten Beschwerdeverfahren legte der Beschwerdeführer einen Strafregisterauszug des syrischen Innenministeriums vom 25.05.2023 in Kopie samt Übersetzung vor und führte in der mündlichen Verhandlung am 30.06.2023 aus, dass er in Syrien an Demonstrationen teilgenommen habe und auch aus diesem Grund bei einer Rückkehr Verfolgungshandlungen befürchten müsse. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen den Bescheid der Behörde vom 18.08.2022 erhobene Beschwerde mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 05.07.2023 als unbegründet ab (s. dazu näher oben unter Pkt. römisch eins.
  5. und römisch zwei.1.2.1.). Zur Begründung seines – nunmehr zu beurteilenden – (zweiten) Antrags auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 stützte sich der Beschwerdeführer auf jene Fluchtgründe, über die bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden war, und legte dazu den bereits im ersten Verfahren in Kopie vorgelegten Strafregisterauszug nunmehr im Original vor (vgl. dazu näher oben unter Pkt. I.2.).Zur Begründung seines – nunmehr zu beurteilenden – (zweiten) Antrags auf internationalen Schutz vom 27.10.2023 stützte sich der Beschwerdeführer auf jene Fluchtgründe, über die bereits im ersten Verfahren rechtskräftig entschieden worden war, und legte dazu den bereits im ersten Verfahren in Kopie vorgelegten Strafregisterauszug nunmehr im Original vor vergleiche dazu näher oben unter Pkt. römisch eins.2.). 3.2.
  6. Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt iSd unter Pkt. II.3.
  7. dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ (vgl. z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenem Fluchtgrund, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 geltend gemacht hat, als er auf Basis dessen nunmehr den bereits im ersten Verfahren vorgelegten (und vom Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren gewürdigten – s. Pkt. II.1.2.1.) Strafregisterauszug in Vorlage brachte. An dieser Annahme vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dieser Strafregisterauszug vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren lediglich in Kopie und im zweiten gegenständlichen Verfahren nunmehr im Original vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd § 68 Abs. 1 AVG vor.3.2.
  8. Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (zweiten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt iSd unter Pkt. römisch zwei.3.
  9. dargelegten Judikatur ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend. Der Beschwerdeführer behauptet mit seinem Vorbringen in diesem Verfahren insofern das „Fortbestehen und Weiterwirken“ vergleiche z.B. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480) von jenem Fluchtgrund, den er bereits im Zuge seines ersten Antrags auf internationalen Schutz vom 14.07.2021 geltend gemacht hat, als er auf Basis dessen nunmehr den bereits im ersten Verfahren vorgelegten (und vom Bundesverwaltungsgericht bereits im ersten Verfahren gewürdigten – s. Pkt. römisch zwei.1.2.1.) Strafregisterauszug in Vorlage brachte. An dieser Annahme vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass dieser Strafregisterauszug vom Beschwerdeführer im ersten Verfahren lediglich in Kopie und im zweiten gegenständlichen Verfahren nunmehr im Original vorgelegt wurde. Der Beschwerdeführer beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz vergleiche VwGH 07.06.2000, 99/01/0321). Im Ergebnis liegt daher dahingehend kein neuer Sachverhalt iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor. 3.2.
  10. Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar im Hinblick sowohl auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, als auch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist –, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Anliegens nicht von vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden ist. Die Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache erfolgte durch die Behörde daher zu Recht. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 3.
  11. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Im vorliegenden Verfahren findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache

§ 68AVG durch die Behörde zurückgewiesen wurde.

Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des § 21 Abs. 7 BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren die zu dieser Bestimmung sowie zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangene Rechtsprechung maßgeblich.Im vorliegenden Verfahren findet sich eine Rechtsgrundlage für den Entfall der mündlichen Verhandlung in Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, weil der Antrag des Beschwerdeführers zu Recht wegen Vorliegens entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG durch die Behörde zurückgewiesen wurde. Bei dieser Ermessensbestimmung („Verhandlung kann entfallen“) ist die im Asylverfahren einschlägige lex specialis des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG zu beachten, die den Entfall einer mündlichen Verhandlung unter die Voraussetzung stellt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Damit ist auch im vorliegenden Verfahren die zu dieser Bestimmung sowie zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangene Rechtsprechung maßgeblich. Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Verfahren unterbleiben, weil aus dem Inhalt der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Die Behörde kam ihrer Ermittlungspflicht durch Befragung des Beschwerdeführers zu seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nach und setzte sich mit dem erstatteten Vorbringen auseinander. Es hat sich auch in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu erörtern. Es konnte daher von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W246.2263225.2.00

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