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{'item': 'W252 2244586-1'}

Obsah (12)§§ 127§§ 15§ 107§ 38a§ 7§ 6Art. 1§ 17§ 8§ 9§ 25aArt 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW252 2244586-1 Spruch, W252 2244586-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§§ 127, 129 Abs 1 Z 2 St

GB liegt zu Grunde, dass der BF im Zeitraum August 2019 bis Ende Dezember 2019 anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit der widerrechtlich erlangten Bankomatkarte einer näher genannten Frau zumindest drei Mal Bankomatbehebungen zu je EUR 400,00, sohin insgesamt EUR 1.200,00 zu Lasten ihres Kontos durchführte, sohin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (Bankomatkarte) einen Behältnis (Bankomat) öffnete.Dem Vergehen des Diebstahls durch Einbruch

Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 2, StGB liegt zu Grunde, dass der BF im Zeitraum August 2019 bis Ende Dezember 2019 anderen fremde bewegliche Sachen durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit der widerrechtlich erlangten Bankomatkarte einer näher genannten Frau zumindest drei Mal Bankomatbehebungen zu je EUR 400,00, sohin insgesamt EUR 1.200,00 zu Lasten ihres Kontos durchführte, sohin mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel (Bankomatkarte) einen Behältnis (Bankomat) öffnete. Am XXXX beging der BF das Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB. Hierbei begab sich der BF am Vormittag dieses Tages in die Wohnung des ihm bekannten Opfers, um dort seine Wäsche zu waschen. Das Opfer hatte vor an diesem Tag Freudinnen zu treffen und wollte aus diesem Grund noch duschen gehen. Dabei bat sie den BF im Wohnzimmer Platz zu nehmen. Seinen Vorschlag, mit ihr zusammen zu duschen, lehnte sie entschieden ab und ließ den BF im Wohnzimmer zurück, um alleine duschen zu gehen. Während sie bereits unter der Dusche stand, betrat der BF das Badezimmer, entkleidete sich und trat trotz der lauten Protestrufe des Opfers zu ihr unter die Dusche, wobei er dabei bereits masturbierte. In weiterer Folge erfasste er den Hinterkopf des Opfers und drückte diesen sowie ihren ganzen Körper bäuchlings gegen die Fliesenwand und fixierte sie dergestalt mit Körperkraft. Sie stand mit dem Rücken und bäuchlings an die Fliesenwand gedrückt zu ihm. In dieser Position und während er das Opfer mit Körperkraft wie beschrieben fixierte drängte er seinen Penis gegen den für ihn erkennbaren Willen des Opfers gegen deren Anus, versuchte sohin anal in sie einzudringen. Dabei kam es auch zu einer Berührung zwischen seinem Glied und dem Anus des Opfers. Letztere gestikulierte wild mit ihren Armen und rief lautstark, dass er von ihr ablassen und sie in Ruhe lassen soll. Dies tat der BF sodann auch, masturbierte jedoch in der Dusche weiter und ejakulierte letztlich auf ihren nackten Körper. Hiernach verließ er die Dusche, zog sich an, nahm seine Wäsche aus der Waschmaschine und verließ unverzüglich die Wohnung.Am römisch 40 beging der BF das Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB. Hierbei begab sich der BF am Vormittag dieses Tages in die Wohnung des ihm bekannten Opfers, um dort seine Wäsche zu waschen. Das Opfer hatte vor an diesem Tag Freudinnen zu treffen und wollte aus diesem Grund noch duschen gehen. Dabei bat sie den BF im Wohnzimmer Platz zu nehmen. Seinen Vorschlag, mit ihr zusammen zu duschen, lehnte sie entschieden ab und ließ den BF im Wohnzimmer zurück, um alleine duschen zu gehen. Während sie bereits unter der Dusche stand, betrat der BF das Badezimmer, entkleidete sich und trat trotz der lauten Protestrufe des Opfers zu ihr unter die Dusche, wobei er dabei bereits masturbierte. In weiterer Folge erfasste er den Hinterkopf des Opfers und drückte diesen sowie ihren ganzen Körper bäuchlings gegen die Fliesenwand und fixierte sie dergestalt mit Körperkraft. Sie stand mit dem Rücken und bäuchlings an die Fliesenwand gedrückt zu ihm. In dieser Position und während er das Opfer mit Körperkraft wie beschrieben fixierte drängte er seinen Penis gegen den für ihn erkennbaren Willen des Opfers gegen deren Anus, versuchte sohin anal in sie einzudringen. Dabei kam es auch zu einer Berührung zwischen seinem Glied und dem Anus des Opfers. Letztere gestikulierte wild mit ihren Armen und rief lautstark, dass er von ihr ablassen und sie in Ruhe lassen soll. Dies tat der BF sodann auch, masturbierte jedoch in der Dusche weiter und ejakulierte letztlich auf ihren nackten Körper. Hiernach verließ er die Dusche, zog sich an, nahm seine Wäsche aus der Waschmaschine und verließ unverzüglich die Wohnung. Als der BF die obigen Handlungen setzte, wobei er den Analverkehr mit dem Opfer anstrebte, und ihre für ihn erkennbaren physischen und verbalen Abwehrhandlungen schlicht ignorierte, diese vielmehr dadurch unterband, dass er – trotz ihrer lautstarken Protestrufe – ihren Hinterkopf sowie ihren ganzen Körper bäuchlings gegen die Wand drückte, sie sohin mit Köperkraft fixierte, und folglich versuchte, mit seinem Penis anal in sie einzudringen, sodass es auch zu einer Berührung zwischen seinem Geschlecht und dem Anus des Opfers kam, kam es ihm darauf an seinem Vorhaben – nämlich der Duldung des Analverkehrs, sohin einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung – entgegenstehenden von ihr durch körperliche versuchte und auch verbal artikulierte Gegenwehr ihm gegenüber unmissverständlich kundgemachten Willen mit Gewalt zu beugen, sie also zur Duldung des Analverkehrs zu zwingen, sowie nachfolgend auch zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper zu zwingen. Dies alles wusste der BF auch. Trotzdem handelte er, weil es seine Absicht war. Die Vergewaltigung blieb aus nicht vom BF zu vertretenden Umständen beim Versuch, nämlich lediglich deshalb, weil sich das Opfer dagegen körperlich sowie auch zur Mittagszeit in einer von mehreren Parteien bewohnten Wohnanlage lautstark verbal dagegen zur Wehr setzte, wodurch der BF zum Zeitpunkt seines Ablassens von seinem Tatopfer nicht mehr der Meinung, die Tat vollenden zu können. Das Opfer erstattete am Folgetag die Anzeige bei der Polizei. Das Opfer erlitt bei dem Vorfall keine physischen Verletzungen, war aber jedenfalls am Folgetag psychisch schwer angeschlagen, weinerlich und mit den Nerven am Ende. Bei einer Berührung durch die Polizeibeamten im Zuge der Tatrekonstruktion im Badezimmer erlitt das Opfer einen spontanen Krampfanfall mit heftigen Weinkrämpfen (AS 57, 61). Dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB liegt zu Grunde, dass der alkoholisierte BF am XXXX einem näher genannten Mann in einem Lokal einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt.Dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB liegt zu Grunde, dass der alkoholisierte BF am römisch 40 einem näher genannten Mann in einem Lokal einen gezielten Faustschlag ins Gesicht versetzte, wodurch dieser einen verschobenen Nasenbeinbruch, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt. Unmittelbar danach beging der BF das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, indem er einer näher genannten Frau beschimpfte und ebenfalls ins Gesicht schlug, wodurch diese eine Schwellung an der Nase sowie Schmerzen erlitt.Unmittelbar danach beging der BF das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, indem er einer näher genannten Frau beschimpfte und ebenfalls ins Gesicht schlug, wodurch diese eine Schwellung an der Nase sowie Schmerzen erlitt. Bei der darauffolgenden Festnahme beging der BF das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt mit Gewalt

§§ 15, 269 Abs 1 1. Fall St

GB, indem er versuchte sich aus dem Festhaltegriff der Beamten mit Kraft loszureißen und mit seinen Beinen in ihre Richtung trat, um den Vollzug seiner Festnahme und die Verbringung auf die Polizeiinspektion zu verhindern.Bei der darauffolgenden Festnahme beging der BF das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt mit Gewalt

Paragraphen 15, 269, Absatz eins, 1. Fall StGB, indem er versuchte sich aus dem Festhaltegriff der Beamten mit Kraft loszureißen und mit seinen Beinen in ihre Richtung trat, um den Vollzug seiner Festnahme und die Verbringung auf die Polizeiinspektion zu verhindern. Weiters beging der BF das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB, indem er eine Sache, der eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zukommt (kritische Infrastruktur), nämlich ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei beschädigte, indem er mit beiden Beinen gegen die hintere beifahrerseitige Seitenscheibe trat, wodurch diese zu Bruch ging und das Fahrzeug nicht mehr einsatzfähig war.Weiters beging der BF das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer 5, StGB, indem er eine Sache, der eine wesentliche Bedeutung für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zukommt (kritische Infrastruktur), nämlich ein Dienstkraftfahrzeug der Polizei beschädigte, indem er mit beiden Beinen gegen die hintere beifahrerseitige Seitenscheibe trat, wodurch diese zu Bruch ging und das Fahrzeug nicht mehr einsatzfähig war. Auf der Polizeiinspektion beging der BF das Vergehen der gefährlichen Drohung

§ 107Abs 1 St

GB, indem er einen dort diensttuenden Beamten gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er diesem gegenüber ankündigte, dass er ihn kaputt machen werde.Auf der Polizeiinspektion beging der BF das Vergehen der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB, indem er einen dort diensttuenden Beamten gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten, indem er diesem gegenüber ankündigte, dass er ihn kaputt machen werde. Des Weiteren versuchte der BF einen nähe genannten Polizeibeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, indem er gegenüber anderen Polizeibeamten wiederholt behauptete, dieser habe ihm einen Zahn ausgeschlagen, diesen sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist und beging dadurch das Vergehen der Verleumdung

§§ 15, 297 Abs 1 1. Fall St

GB.Des Weiteren versuchte der BF einen nähe genannten Polizeibeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung auszusetzen, indem er gegenüber anderen Polizeibeamten wiederholt behauptete, dieser habe ihm einen Zahn ausgeschlagen, diesen sohin einer von Amts wegen zu verfolgenden und mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigt, obwohl er wusste, dass diese Verdächtigung falsch ist und beging dadurch das Vergehen der Verleumdung

Paragraphen 15, 297, Absatz eins,

  1. Fall StGB. Zur Verantwortung des BF: Der BF zeigt sich hinsichtlich seiner Straftaten nicht einsichtig, übernimmt keine Verantwortung und bestreitet deren Begehung (OZ 8, S 6 ff; OZ 18, S 8 ff). Der BF beging einige seiner Straftaten (gefährliche Drohung, schwere Körperverletzung, Körperverletzung, gefährliche Drohung, schwere Sachbeschädigung, versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) unter Alkoholeinfluss. Sein Verhalten rechtfertigt er unter anderem damit, dass er viel Alkohol konsumierte. Der BF macht keinen Alkoholentzug und trinkt weiterhin täglich vier Bier oder einen Liter Wein. Der BF nahm im Zuge seiner Bewährungshilfe zumindest acht Termine bei einer Psychotherapeutin wahr (OZ 18, Beilagenkonvolut). Der BF beging seine Straftaten stets kurz nach Beendigung seiner Arbeitsverhältnisse.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zum Namen des BF ergeben sich aus den dahingehend übereinstimmenden und stringenten Angaben des BF im gesamten gegenständlichen Verfahren. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Namen und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich zur Identifizierung des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit, Muttersprache, Volksgruppenzugehörigkeit und Familienstand des BF gründen sich auf seinen diesbezüglich glaubhaften und gleichbleibenden Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S 4 f; OZ 18, S 7). Die Angaben zur Asylantragstellung, der Gewährung von Asyl, sowie die Aberkennung ist aus dem unbedenklichen Akteninhalt ersichtlich, dem insbesondere der Aberkennungsbescheid beiliegt, aus dem auch das Datum der Antragstellung und (damaligen) Asylgewährung klar hervorgehen (AS 479 ff). Dass der BF seit seiner Antragstellung in Österreich lebt, ergibt sich aus dem eingeholten ZMR Auszug, aus dem die Meldungen des BF nachvollziehbar hervorgehen (OZ 16). Die Beschäftigungen des BF ergeben sich aus dem vorgelegten, aktuellen Versicherungsdatenauszug (OZ 23). Die darin angeführten Versicherungszeiten liegen zum Hauptteil in den Wintermonaten und kein Arbeitsverhältnis dauerte über sechs Monate, was in Zusammenschau mit dem Wohnort des BF (Tirol) auf (Winter-)Saisonarbeit schließen lässt. Dass der BF aktuell arbeitslos ist, geht ebenso aus dem Versicherungsdatenauszug hervor, der als letzten Eintrag eine Beschäftigung vom 02.11.2023 bis 27.02.2024 bzw zugehörige Urlaubsabfindungen/-Entschädigungen aufweist. Bei einem aufrechten Arbeitsverhältnis wäre hier „laufend“ angegeben. Die übrigen Beschäftigungen des BF ergeben sich aus einer Zusammenschau des Versicherungsdatenauszugs und den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Seine Arbeit in der Küche passt mit einer Beschäftigung bei der XXXX zusammen, weshalb diese Angaben plausibel waren (vgl OZ 18, S 10; OZ 23). Die Feststellung, dass dem BF der Führerschein abgenommen wurde, brachte er selbst nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor (OZ 18, S 12). Dass der BF im Sommer keine längerfristigen Arbeitsverhältnisse eingehen konnte ist aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich. Bis auf eine Ausnahme (81 Tage), waren die Arbeitsverhältnisse des BF im Sommerhalbjahr stets unter zwei Wochen (vgl OZ 23).Die übrigen Beschäftigungen des BF ergeben sich aus einer Zusammenschau des Versicherungsdatenauszugs und den glaubhaften Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Seine Arbeit in der Küche passt mit einer Beschäftigung bei der römisch 40 zusammen, weshalb diese Angaben plausibel waren vergleiche OZ 18, S 10; OZ 23). Die Feststellung, dass dem BF der Führerschein abgenommen wurde, brachte er selbst nachvollziehbar in der mündlichen Verhandlung vor (OZ 18, S 12). Dass der BF im Sommer keine längerfristigen Arbeitsverhältnisse eingehen konnte ist aus dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich. Bis auf eine Ausnahme (81 Tage), waren die Arbeitsverhältnisse des BF im Sommerhalbjahr stets unter zwei Wochen vergleiche OZ 23). 2.
  4. Zu den Feststellungen zu den Straftaten des BF: Die Feststellungen zur Verurteilung des BF vom 12.02.2020 ergeben sich aus dem entsprechenden Urteil des LG XXXX , welches dem unbedenklichen Verwaltungsakt vollständig beiliegt. Aus der Urteilsbegründung gehen insbesondere auch die konkreten Tatumstände sowie Drohungen und Gebärden des BF sowie die Milderungs-/Erschwernisgründe eindeutig hervor. Dagegen erhobene Rechtsmittel des BF waren, wie sich ebenso aus dem Akt ergibt, nicht erfolgreich (siehe AS 193 ff, 203 ff).Die Feststellungen zur Verurteilung des BF vom 12.02.2020 ergeben sich aus dem entsprechenden Urteil des LG römisch 40 , welches dem unbedenklichen Verwaltungsakt vollständig beiliegt. Aus der Urteilsbegründung gehen insbesondere auch die konkreten Tatumstände sowie Drohungen und Gebärden des BF sowie die Milderungs-/Erschwernisgründe eindeutig hervor. Dagegen erhobene Rechtsmittel des BF waren, wie sich ebenso aus dem Akt ergibt, nicht erfolgreich (siehe AS 193 ff, 203 ff). Die Feststellungen zur Verurteilung des BF vom 03.08.2020 bzw 02.03.2021 ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des LG XXXX vom 02.03.2021, GZ XXXX . Dieses Urteil zitiert die relevanten Passagen aus dem bereits zuvor in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 03.08.2020, den Hergang der einzelnen Straftaten, sowie insbesondere auch den konkreten und detaillierten Tatablauf zum Verbrechen der Vergewaltigung. Aus der Urteilsbegründung geht unter anderem schlüssig und überzeugend argumentiert hervor, dass es nur aus nicht vom BF zu vertretenden Umständen beim Versuch blieb, schließlich wehrte sich das Opfer körperlich gegen die Handlungen des BF und setzte sich auch zur Mittagszeit lautstark verbal in einer bewohnten Wohnanlage zur Wehr. Das Gericht legte damit überzeugend dar, dass der BF bloß dadurch nicht mehr der Meinung war, die Tat vollenden zu können. Aufgrund der detaillierten Beschreibung des Tathergangs war auch zu erkennen und somit festzustellen, dass der BF selbst nach dem „ablassen“ von seinem Opfer weiter masturbierte, um sein Opfer zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper zu zwingen.Die Feststellungen zur Verurteilung des BF vom 03.08.2020 bzw 02.03.2021 ergeben sich insbesondere aus dem Urteil des LG römisch 40 vom 02.03.2021, GZ römisch 40 . Dieses Urteil zitiert die relevanten Passagen aus dem bereits zuvor in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 03.08.2020, den Hergang der einzelnen Straftaten, sowie insbesondere auch den konkreten und detaillierten Tatablauf zum Verbrechen der Vergewaltigung. Aus der Urteilsbegründung geht unter anderem schlüssig und überzeugend argumentiert hervor, dass es nur aus nicht vom BF zu vertretenden Umständen beim Versuch blieb, schließlich wehrte sich das Opfer körperlich gegen die Handlungen des BF und setzte sich auch zur Mittagszeit lautstark verbal in einer bewohnten Wohnanlage zur Wehr. Das Gericht legte damit überzeugend dar, dass der BF bloß dadurch nicht mehr der Meinung war, die Tat vollenden zu können. Aufgrund der detaillierten Beschreibung des Tathergangs war auch zu erkennen und somit festzustellen, dass der BF selbst nach dem „ablassen“ von seinem Opfer weiter masturbierte, um sein Opfer zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper zu zwingen. Dass die Verurteilungen des BF bereits rechtskräftig sind ist aus dem unbedenklichen Strafregisterauszug ersichtlich (OZ 16). Die Folgen der Tat für das Opfer ergeben sich aus der, dem Akt beiliegenden, Dokumentation

§ 38aSPG (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt).

Hierbei ist nachvollziehbar dokumentiert, dass das Opfer zwar keine körperlichen Verletzungen davontrug, psychisch aber schwer beeinträchtigt war (siehe AS 55 ff).Die Folgen der Tat für das Opfer ergeben sich aus der, dem Akt beiliegenden, Dokumentation

Paragraph 38 a, SPG (Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt). Hierbei ist nachvollziehbar dokumentiert, dass das Opfer zwar keine körperlichen Verletzungen davontrug, psychisch aber schwer beeinträchtigt war (siehe AS 55 ff). Zur Verantwortung des BF: Die mangelhafte Verantwortungsübernahme des BF ergibt sich bereits aus dem Urteil des LG XXXX vom 12.02.2020, wonach er immer wieder versuchte, sein Verhalten mangels Erinnerung durch Alkoholisierung abzuschwächen und ein – nicht erwiesenes Fehlverhalten des Opfers – in den Vordergrund stellte (siehe AS 207). Es war somit bereits damals erkennbar, dass der BF sein Fehlverhalten auf den Alkohol bzw sogar seine Opfer abzuschieben versuchte.Die mangelhafte Verantwortungsübernahme des BF ergibt sich bereits aus dem Urteil des LG römisch 40 vom 12.02.2020, wonach er immer wieder versuchte, sein Verhalten mangels Erinnerung durch Alkoholisierung abzuschwächen und ein – nicht erwiesenes Fehlverhalten des Opfers – in den Vordergrund stellte (siehe AS 207). Es war somit bereits damals erkennbar, dass der BF sein Fehlverhalten auf den Alkohol bzw sogar seine Opfer abzuschieben versuchte. Dieses Bild, des uneinsichtigen BF, setzte sich auch während seiner Haftzeit fort (siehe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2021, während der der BF noch in Haft war; OZ 8) und hat sich bis heute nicht gebessert (siehe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024, zu der der BF bereits aus der Haft entlassen war; OZ 18). Der BF erwähnte bei seinen zwar grundsätzlich vorgebrachten Fehlerbekundungen seine Opfer nicht, was ebenfalls auf eine mangelnde Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen lässt. Diese Ansicht wird dadurch bestätigt, dass der BF – auf seine Opfer bzw die konkreten Taten/Ausdrücke angesprochen – sofort anfängt die Taten abzustreiten („Das stimmt schon, das sind die Vergehen die mir angelastet wurden. Bei manchen bin ich eigentlich unschuldig.“; OZ 8, S 6). So gab er – wohl hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt – unter anderem an, dass eigentlich die Polizei auf ihn losgegangen sei und versucht habe ihn zu erwürgen (vgl OZ 8, S 6). Auf seine gefährliche Drohung „Ich ficke dich du Hure“ gegenüber einer Verkäuferin angesprochen entgegnete der BF „[…] so etwas sage ich nicht“. Auf die versuchte Vergewaltigung angesprochen gab der BF abermals dem Opfer die Schuld und führte aus „Ich habe diese Frau mit Herzen geliebt und sie hat mich ebenfalls mit Herzen geliebt. Sie hat mir 10.000 EUR gegeben, ihre Kreditkarten und den IBAN auch gegeben und ich kann so eine Frau nicht vergewaltigen. Das ist nur wegen diesem Betrag gewesen, sie will mich im Gefängnis sehen.“ (vgl das Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2021; OZ 8, S 7).Dieses Bild, des uneinsichtigen BF, setzte sich auch während seiner Haftzeit fort (siehe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.12.2021, während der der BF noch in Haft war; OZ 8) und hat sich bis heute nicht gebessert (siehe das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2024, zu der der BF bereits aus der Haft entlassen war; OZ 18). Der BF erwähnte bei seinen zwar grundsätzlich vorgebrachten Fehlerbekundungen seine Opfer nicht, was ebenfalls auf eine mangelnde Einsicht hinsichtlich seines Fehlverhaltens schließen lässt. Diese Ansicht wird dadurch bestätigt, dass der BF – auf seine Opfer bzw die konkreten Taten/Ausdrücke angesprochen – sofort anfängt die Taten abzustreiten („Das stimmt schon, das sind die Vergehen die mir angelastet wurden. Bei manchen bin ich eigentlich unschuldig.“; OZ 8, S 6). So gab er – wohl hinsichtlich des Widerstands gegen die Staatsgewalt – unter anderem an, dass eigentlich die Polizei auf ihn losgegangen sei und versucht habe ihn zu erwürgen vergleiche OZ 8, S 6). Auf seine gefährliche Drohung „Ich ficke dich du Hure“ gegenüber einer Verkäuferin angesprochen entgegnete der BF „[…] so etwas sage ich nicht“. Auf die versuchte Vergewaltigung angesprochen gab der BF abermals dem Opfer die Schuld und führte aus „Ich habe diese Frau mit Herzen geliebt und sie hat mich ebenfalls mit Herzen geliebt. Sie hat mir 10.000 EUR gegeben, ihre Kreditkarten und den IBAN auch gegeben und ich kann so eine Frau nicht vergewaltigen. Das ist nur wegen diesem Betrag gewesen, sie will mich im Gefängnis sehen.“ vergleiche das Verhandlungsprotokoll vom 13.12.2021; OZ 8, S 7). Auch nach dem verspürten Haftübel (bei der mündlichen Verhandlung 2024, war der BF bereits aus der Freiheitsstrafe entlassen) und der Absolvierung von mehreren Psychotherapieeinheiten, konnte der BF nach wie vor keine Einsicht zeigen. Bei den zahlreichen Fragen rund um seine Straftaten beteuerte der BF zwar mehrfach, dass er einen Fehler gemacht habe. Auf konkrete Nachfrage, was ihm denn leidtue, war aber klar erkennbar, dass es dem BF nur für sich selbst leid tut, da er sich durch sein straffälliges Verhalten die Chancen für seine Zukunft genommen hat („Es tut mir leid für viele Sachen. Ich wollte heiraten und eine Ausbildung machen. Ich kann das aber nicht mehr machen. Wie sagt man auf Deutsch, jetzt ist es zu spät.“; OZ 18, S 9). Dass sich die Einsicht/Verantwortungsübernahme des BF – entgegen seiner Angaben – nicht geändert hat, zeigt sich, darauf angesprochen, ob er seine Einstellung gegenüber Frauen geändert habe: Wie bereits vor dem Strafgericht vier Jahre zuvor, schiebt der BF weiterhin die Verantwortung auf den Alkohol („Ich war damals betrunken“). Die Bekundung des BF „Ich habe den Opfern nichts Gutes getan.“ kann an dieser Ansicht nichts ändern, da der BF unmittelbar darauf seine Straftaten bestreitet („Ich habe die Frau nicht vergewaltigt“; OZ 18, S 9). Es mag zwar sein, dass der BF mittlerweile keine Drogen mehr nimmt (er konsumiert nur mehr das nicht psychoaktive CBD; vgl OZ 18, S 11), aber er trinkt weiterhin viel Alkohol, wie er selbst glaubhaft in der mündlichen Verhandlung – inklusive Mengenangaben – vorbrachte. Dass er keine diesbezügiche Therapie macht, ergibt sich ebenso aus seiner glaubhaften diesbezüglichen Angabe (siehe OZ 18, S 12).Es mag zwar sein, dass der BF mittlerweile keine Drogen mehr nimmt (er konsumiert nur mehr das nicht psychoaktive CBD; vergleiche OZ 18, S 11), aber er trinkt weiterhin viel Alkohol, wie er selbst glaubhaft in der mündlichen Verhandlung – inklusive Mengenangaben – vorbrachte. Dass er keine diesbezügiche Therapie macht, ergibt sich ebenso aus seiner glaubhaften diesbezüglichen Angabe (siehe OZ 18, S 12). In einer Zusammenschau zeigt sich somit klar, dass der BF nach wie vor nicht dazu in der Lage ist Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Weder die verbüßte Haft, noch die Psychotherapie konnten bislang seine diesbezügliche Einstellung ändern bzw ein inneres Unrechtsbewusstsein beim BF hervorrufen. Der BF hat es ebenso nicht geschafft seinen Alkoholkonsum in den Griff zu bekommen, obwohl er selbst mehrfach angibt, dass dieser Grund/Auslöser für sein straffälliges Verhalten war, weshalb die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF zu Beginn der mündlichen Verhandlung

(2024)vorbrachte die Dolmetscherin manchmal nicht ganz so gut zu verstehen bzw, dass er sich nicht gut ausdrücken könne (OZ 18, S 3, 9). Ausschlaggebend für die Feststellung, dass der BF nicht einsichtig ist, war schließlich nicht sein Ausdrucksvermögen, sondern schlicht das Fehlen von Verantwortungsübernahme sowie das wiederholte Abstreiten seiner Taten. Insbesondere ergaben sich keine Hinweise darauf, dass die Übersetzungen der Dolmetscherin den Wesensgehalt seiner Aussagen verändert hätten, noch machte der BF bei der Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift geltend. Am Ende der mündlichen Verhandlung gaben sowohl der BF als auch die Dolmetscherin an, sich gegenseitig gut verstanden zu haben, woraus zu schließen ist, dass etwaige anfänglichen Verständigungsprobleme im Laufe der Verhandlung rasch beseitigt werden konnten (OZ 18, S 13). Dass der BF seine Straftaten stets kurz nach Beendigung seiner Arbeitsverhältnisse bzw während einer Arbeitslosigkeit beging, ergibt sich aus einem Vergleich der Zeitpunkte seiner Straftaten mit dem Versicherungsdatenauszug (OZ 23). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Aberkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1.

§ 7Abs 1 Asyl

G 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vorliegt;
  2. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vorliegt;
  3. einer der in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  4. einer der in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  5. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

§ 6Abs 1 Asyl

G 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn 1. und so lange er Schutz

Art. 1Abschnitt D GFK genießt; 1.

und so lange er Schutz

Artikel eins, Abschnitt D GFK genießt;

  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F GFK genannten Ausschlussgründe vorliegt;
  3. aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, oder
  4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.
  5. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht. 3.1.
  6. Der Verwaltungsgerichthof sprach in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, betreffend die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 (auszugsweise) aus: 3.1.
  7. Der Verwaltungsgerichthof sprach in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, betreffend die Aberkennung des Status eines Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (auszugsweise) aus: Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (§ 31 Abs. 2 StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen.Der Fremde muss wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB rechtskräftig verurteilt worden sein. Es muss sich bei der der Verurteilung zugrundeliegenden Straftat um eine solche handeln, die angesichts ihrer spezifischen Merkmale insofern eine außerordentliche Schwere aufweist, als sie zu den Straftaten gehört, die die Rechtsordnung der betreffenden Gesellschaft am stärksten beeinträchtigen. Dazu gehören beispielsweise Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Handel mit Suchtgiften und Suchtmitteln, bewaffneter Raub, die Verletzung des Rechtsgutes der sexuellen Integrität von Kindern und aus terroristischen Motiven begangene Straftaten. Bei der Beurteilung, ob jene Straftat, derentwegen ein Drittstaatsangehöriger rechtskräftig verurteilt wurde, einen solchen außerordentlichen Schweregrad aufweist, sind sämtliche besondere Umstände des Einzelfalls einzubeziehen, insbesondere die für diese Straftat angedrohte und verhängte Strafe, die Art der Straftat, die erschwerenden und mildernden Umstände, die Art und das Ausmaß der durch diese Straftat verursachten Schäden sowie das Verfahren zur Ahndung der Straftat – etwa ob hinsichtlich eines Delikts auch bei geringerer Strafdrohung die Durchführung des Hauptverfahrens des Strafverfahrens einem Geschworenengericht (Paragraph 31, Absatz 2, StPO) überantwortet ist – zu berücksichtigen. Da jene Straftat, für die der Fremde verurteilt wurde, für sich genommen den genannten Schweregrad aufweisen muss, ist es nicht statthaft, diesen Schweregrad durch die Kumulierung verschiedener Straftaten, von denen keine als solche eine besonders schwere Straftat darstellt, zu bejahen. 3.1.3.

§ 17Abs 1 St

GB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind

§ 17Abs. 2 St

GB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in § 17 StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52).3.1.3.

Paragraph 17, Absatz eins, StGB sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind. Alle anderen strafbaren Handlungen sind

Paragraph 17, Absatz 2, StGB Vergehen. Mit der Einteilung in Verbrechen und Vergehen hat der Gesetzgeber in Paragraph 17, StGB eine grundsätzliche Unterscheidung der Straftaten getroffen, durch die das besondere Gewicht der als Verbrechen geltenden Straftaten ihrer Art nach betont werden soll. Über die Bezeichnung dieser Straftaten hinaus – mit „Verbrechen“ wird schon rein sprachlich ein höherer Unwert konnotiert – bringt die Anknüpfung an ein Mindestmaß der Strafdrohung von mehr als dreijähriger oder lebenslanger Freiheitsstrafe sowie die Einschränkung auf Vorsatztaten zum Ausdruck, dass es sich um solche handelt, denen ein besonders hoher Unrechtsgehalt innewohnt vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 52). In Ra 2021/20/0246 sprach der Verwaltungsgerichtshof ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). In Ra 2021/20/0246 sprach der Verwaltungsgerichtshof ferner aus, dass es zur Bestimmung des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aufgrund der Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL nicht statthaft sei, im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen die verwirklichten Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ zu qualifizieren. Die vormalige Rechtsprechung könne daher nicht länger aufrechterhalten werden. Es müsse vielmehr jene Tat, für die der Fremde rechtskräftig wegen eines Verbrechens verurteilt worden sei, jenen Schweregrad aufweisen, der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs zu verlangen sei, um sie als „besonders schwer“ einzustufen (VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-402/22). 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Aberkennung im Spruch auf § 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 und führte aus, der Beschwerdeführer habe ein sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schweres Verbrechen begangen. Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des BF sei weiterhin davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und weiterhin vergleichbare Straftaten begeht (vgl AS 607 ff).3.1.
  2. Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Aberkennung im Spruch auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 und führte aus, der Beschwerdeführer habe ein sowohl objektiv als auch subjektiv besonders schweres Verbrechen begangen. Auf Grund der Persönlichkeitsstruktur des BF sei weiterhin davon auszugehen, dass der BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und weiterhin vergleichbare Straftaten begeht vergleiche AS 607 ff). 3.1.4.
  3. Zur Rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens: Wie ausgeführt ist eine Kumulierung verschiedener Straftaten nicht mehr zulässig. Insofern kommen als Verbrechen (nur) die versuchte Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB sowie die schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB in Frage. Die Verurteilung des BF wegen der Vergewaltigung und schweren Körperverletzung des LG XXXX vom 03.08.2020, GZ XXXX bzw Urteil des LG XXXX vom 02.03.2021, GZ XXXX sind – wie festgestellt – bereits in Rechtskraft erwachsen.Wie ausgeführt ist eine Kumulierung verschiedener Straftaten nicht mehr zulässig. Insofern kommen als Verbrechen (nur) die versuchte Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB sowie die schwere Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB in Frage. Die Verurteilung des BF wegen der Vergewaltigung und schweren Körperverletzung des LG römisch 40 vom 03.08.2020, GZ römisch 40 bzw Urteil des LG römisch 40 vom 02.03.2021, GZ römisch 40 sind – wie festgestellt – bereits in Rechtskraft erwachsen. 3.1.4.
  4. Zur Vergewaltigung: Die Vergewaltigung nach § 201 StGB wird vom VwGH in seiner Rechtsprechung explizit als Beispiel für besonders schwere Verbrechen aufzählt. Dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität bzw sexuellen Selbstbestimmung ist somit ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen, was sich auch am Strafrahmen (2 bis 10 Jahre) sowie der Mindeststrafe von zwei Jahren eindeutig erkennen lässt. Die „Art der Straftat“ als Sexualverbrechen weist somit eine außerordentliche Schwere auf und ist somit objektiv besonders schwerwiegend. Der BF führt in seiner Bescheidbeschwerde zutreffend aus, dass es bei der Vergewaltigung beim Versuch blieb (AS 669). Bei einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zeigt sich allerdings, dass bereits das LG XXXX dazu ausführte, dass es nur „aus nicht vom [BF] zu vertretenden Umständen beim Versuch“ blieb (siehe AS 297), weshalb dieser Umstand nur wenig ins Gewicht fällt. Darüber hinaus ließ der BF daraufhin nicht von seinem Opfer ab, sondern zwang sie nachfolgend auch zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper (vgl AS 297), was das besonders rücksichtslose und erniedrigende Vorgehen des BF gegenüber dem Opfer zeigt.Die Vergewaltigung nach Paragraph 201, StGB wird vom VwGH in seiner Rechtsprechung explizit als Beispiel für besonders schwere Verbrechen aufzählt. Dem geschützten Rechtsgut der sexuellen Integrität bzw sexuellen Selbstbestimmung ist somit ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen, was sich auch am Strafrahmen (2 bis 10 Jahre) sowie der Mindeststrafe von zwei Jahren eindeutig erkennen lässt. Die „Art der Straftat“ als Sexualverbrechen weist somit eine außerordentliche Schwere auf und ist somit objektiv besonders schwerwiegend. Der BF führt in seiner Bescheidbeschwerde zutreffend aus, dass es bei der Vergewaltigung beim Versuch blieb (AS 669). Bei einer Betrachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls zeigt sich allerdings, dass bereits das LG römisch 40 dazu ausführte, dass es nur „aus nicht vom [BF] zu vertretenden Umständen beim Versuch“ blieb (siehe AS 297), weshalb dieser Umstand nur wenig ins Gewicht fällt. Darüber hinaus ließ der BF daraufhin nicht von seinem Opfer ab, sondern zwang sie nachfolgend auch zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper vergleiche AS 297), was das besonders rücksichtslose und erniedrigende Vorgehen des BF gegenüber dem Opfer zeigt. Das Verfahren zur Ahndung der vom BF gesetzten Tat (Schöffengericht) ist nicht jenes Verfahren, welches für die schwersten Straftaten vorgesehen ist (Geschworenengericht). Zwar ist die Behandlung durch ein Geschworenengericht für die Qualifizierung als besonders schweres Verbrechen nicht zwingend notwendig, schließlich werden einige der vom VwGH aufgezählten Delikte so auch die Vergewaltigung nicht unbedingt von einem Geschworenengericht entschieden, dieser Umstand ist im Hinblick auf die Art des Verfahrens zu Ahndung der Straftat, in der hier zu treffenden Abwägung aber dennoch zu berücksichtigen. Da das Verfahren aber auch nicht von einem:einer Einzelrichter:in zu führen war, war dieser Aspekt nicht ausschlaggebend. Mildernd wertete das LG XXXX , dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (wobei, wie oben bereits ausgeführt, dies nicht auf vom BF zu vertretende Umstände zurückzuführen ist). Erschwerend wurde soweit im Hinblick auf die Vergewaltigung gesondert betrachtet relevant der rasche Rückfall nach Verurteilung in I. Instanz bzw die Tatbegehung während offenem Rechtsmittelverfahren berücksichtigt. Mildernd wertete das LG römisch 40 , dass es teilweise beim Versuch geblieben ist (wobei, wie oben bereits ausgeführt, dies nicht auf vom BF zu vertretende Umstände zurückzuführen ist). Erschwerend wurde soweit im Hinblick auf die Vergewaltigung gesondert betrachtet relevant der rasche Rückfall nach Verurteilung in römisch eins. Instanz bzw die Tatbegehung während offenem Rechtsmittelverfahren berücksichtigt. Das vom Strafgericht erschwerend gewertete Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen spricht im vorliegenden Fall eher (wenn auch nur in geringem Maße) für den BF, da es die für alle acht abgeurteilten Straftaten tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren, im Hinblick auf die Vergewaltigung, im Einzelfall (etwas) relativiert. Hervorzuheben ist hierbei allerdings, dass die Strafe zur Gänze unbedingt zu verhängen war, was den Tatunwert gerade bei einer Vergewaltigung abermals unterstreicht (siehe auch den mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 eingeführten § 43 Abs 3 StGB). Die Freiheitsstrafe von vier Jahren ist somit beträchtlich und unterstreicht die besondere Schwere.Das vom Strafgericht erschwerend gewertete Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit mehreren Vergehen spricht im vorliegenden Fall eher (wenn auch nur in geringem Maße) für den BF, da es die für alle acht abgeurteilten Straftaten tatsächlich verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren, im Hinblick auf die Vergewaltigung, im Einzelfall (etwas) relativiert. Hervorzuheben ist hierbei allerdings, dass die Strafe zur Gänze unbedingt zu verhängen war, was den Tatunwert gerade bei einer Vergewaltigung abermals unterstreicht (siehe auch den mit dem Gewaltschutzgesetz 2019 eingeführten Paragraph 43, Absatz 3, StGB). Die Freiheitsstrafe von vier Jahren ist somit beträchtlich und unterstreicht die besondere Schwere. Wie festgestellt, erlitt das Opfer durch die Tat eine schwere Beeinträchtigung ihrer geistigen Gesundheit und Unversehrtheit (psychisch schwer angeschlagen, spontane Krampfanfälle, heftige Weinkrämpfe). Dass (bloße) Ausbleiben von äußerlich sichtbaren Verletzungen bzw nachteiligen Veränderungen des Körpers bzw physischen Schäden war daher bei der Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der verursachten Schäden nicht ausschlaggebend (vgl zum Begriff der Körperverletzung nach §1325 ABGB bei psychischen Beeinträchtigungen RIS-Justiz RS 0030792).Wie festgestellt, erlitt das Opfer durch die Tat eine schwere Beeinträchtigung ihrer geistigen Gesundheit und Unversehrtheit (psychisch schwer angeschlagen, spontane Krampfanfälle, heftige Weinkrämpfe). Dass (bloße) Ausbleiben von äußerlich sichtbaren Verletzungen bzw nachteiligen Veränderungen des Körpers bzw physischen Schäden war daher bei der Berücksichtigung der Art und des Ausmaßes der verursachten Schäden nicht ausschlaggebend vergleiche zum Begriff der Körperverletzung nach §1325 ABGB bei psychischen Beeinträchtigungen RIS-Justiz RS 0030792). Wie bereits ausgeführt zählt der VwGH die Vergewaltigung als Beispiel besonders schwerer Verbrechen auf (vgl VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). In einer Gesamtbetrachtung gibt es allerdings auch Gründe, die gegen die Einordnung der Straftat des BF als „besonders schwer“ sprechen (siehe Versuch, Schöffengericht, verhängte Strafe). Bei einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls überwiegen gegenständlich jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren. So blieb zwar gegenständlich beim Versuch, allerdings nicht aus vom BF zu vertretenden Umständen. Darüber hinaus war der BF besonders rücksichtslos gegenüber seinem Opfer und zwang sie nachfolgend auch zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper (vgl AS 297). Auch die übrigen Umstände des Einzelfalls, wie die Hartnäckigkeit des BF (das Opfer lehnte den Vorschlag des BF gemeinsam zu duschen entschieden ab, was dieser ignorierte, AS 295; Fixierung des Opfers mit körperlicher Gewalt an der Fliesenwand, AS 295; ignorieren der erkennbaren physischen und verbalen Abwehrhandlungen, AS 295; „Trotzdem handelte er, weil es seine Absicht war.“, AS 297), die psychischen Schäden für das Opfer, der rasche Rückfall nach Verurteilung in I. Instanz bzw die Tatbegehung während offenem Rechtsmittelverfahren und die bis heute (trotz verspürtem Haftübel und Psychotherapie) mangelnde Verantwortungsübernahme des BF bekräftigen die Sichtweise, dass das Verbrechen des BF von „außerordentlicher Schwere“ iSd Rechtsprechung ist.Wie bereits ausgeführt zählt der VwGH die Vergewaltigung als Beispiel besonders schwerer Verbrechen auf vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). In einer Gesamtbetrachtung gibt es allerdings auch Gründe, die gegen die Einordnung der Straftat des BF als „besonders schwer“ sprechen (siehe Versuch, Schöffengericht, verhängte Strafe). Bei einer Betrachtung der Umstände des Einzelfalls überwiegen gegenständlich jene Aspekte, die das Verbrechen als besonders schweres qualifizieren. So blieb zwar gegenständlich beim Versuch, allerdings nicht aus vom BF zu vertretenden Umständen. Darüber hinaus war der BF besonders rücksichtslos gegenüber seinem Opfer und zwang sie nachfolgend auch zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper vergleiche AS 297). Auch die übrigen Umstände des Einzelfalls, wie die Hartnäckigkeit des BF (das Opfer lehnte den Vorschlag des BF gemeinsam zu duschen entschieden ab, was dieser ignorierte, AS 295; Fixierung des Opfers mit körperlicher Gewalt an der Fliesenwand, AS 295; ignorieren der erkennbaren physischen und verbalen Abwehrhandlungen, AS 295; „Trotzdem handelte er, weil es seine Absicht war.“, AS 297), die psychischen Schäden für das Opfer, der rasche Rückfall nach Verurteilung in römisch eins. Instanz bzw die Tatbegehung während offenem Rechtsmittelverfahren und die bis heute (trotz verspürtem Haftübel und Psychotherapie) mangelnde Verantwortungsübernahme des BF bekräftigen die Sichtweise, dass das Verbrechen des BF von „außerordentlicher Schwere“ iSd Rechtsprechung ist. Die belangte Behörde ging daher zutreffend von einem objektiv als auch subjektiv besonders schweres Verbrechen aus. 3.1.4.
  5. Zur Gemeingefährlichkeit des BF: Bei der Beurteilung, ob der Fremde wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des § 17 StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Art. 14 Abs. 4 lit. b StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen (vgl in diesem Sinne VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Bei der Beurteilung, ob der Fremde wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet, ist zu prüfen, ob der betreffende Fremde eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält. Dabei kann – unter Beachtung der weiteren Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 (wie etwa, dass zwingend eine Verurteilung wegen eines Verbrechens im Sinn des Paragraph 17, StGB vorliegen muss) sowie der sonstigen Vorgaben des Artikel 14, Absatz 4, Litera b, StatusRL – auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum identen, in Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG enthaltenen Maßstab zurückgegriffen werden. Im Rahmen der Gefährdungsprognose ist auf Grund konkreter Feststellungen zu den maßgeblichen Umständen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftat und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Für eine nachvollziehbare Gefährdungsprognose ist es nicht ausreichend, wenn lediglich das Gericht, die Urteilsdaten, die maßgeblichen Strafbestimmungen und die verhängte Strafe angeführt werden. Je nach Lage des Einzelfalls wird es mitunter auch nicht ausreichend sein, die im Urteilstenor des Strafgerichts zum Ausdruck kommenden Tathandlungen wiederzugeben, sondern sich als notwendig darstellen, darüberhinausgehende Feststellungen zu treffen, um die Gefährdungsprognose in einer dem Gesetz entsprechenden Weise vornehmen zu können. Dass der betreffende Drittstaatsangehörige wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde, ist aber von besonderer Bedeutung. Dies kann nach den Umständen der Begehung dieser Straftat dazu beitragen, das Bestehen einer tatsächlichen und erheblichen Gefahr für ein Grundinteresse der Allgemeinheit zu belegen. Aus Vorstrafen des Fremden darf nicht automatisch geschlossen werden, dass das geforderte Maß der Gefahr vorliegt. Je später nach der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat eine Entscheidung über das Vorliegen des Ausschlussgrundes getroffen wird, desto mehr sind bei der Prüfung, ob eine tatsächliche und erhebliche Gefahr zu demjenigen Zeitpunkt besteht, zu dem die Entscheidung getroffen wird, die Entwicklungen nach der Begehung einer solchen Straftat zu berücksichtigen vergleiche in diesem Sinne VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Gegenständlich lässt die bereits oben ausgeführte Art und Schwere des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung auf ein besonders negatives Persönlichkeitsbild des BF schließen. Generell fiel der BF – insbesondere auch gegenüber Frauen – mit gefährlichen Drohungen, wie „Ich ficke dich du Hure“, bzw einer versuchten Vergewaltigung negativ auf und wurde deswegen auch rechtskräftig verurteilt. Im Einzelfall war auch die für das Opfer besonders erniedrigende Art der Tatbegehung zu berücksichtigen, wonach der BF nicht von seinem Opfer abließ, sondern sie nachfolgend auch zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zwang, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper (vgl AS 297). Auch sonst war die Tat des BF besonders verwerflich, da er – wie oben ausgeführt – die zahlreichen (sich steigernden) Abwehrhandlungen des Opfers stets ignorierte und dabei Gewalt ausübte.Gegenständlich lässt die bereits oben ausgeführte Art und Schwere des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung auf ein besonders negatives Persönlichkeitsbild des BF schließen. Generell fiel der BF – insbesondere auch gegenüber Frauen – mit gefährlichen Drohungen, wie „Ich ficke dich du Hure“, bzw einer versuchten Vergewaltigung negativ auf und wurde deswegen auch rechtskräftig verurteilt. Im Einzelfall war auch die für das Opfer besonders erniedrigende Art der Tatbegehung zu berücksichtigen, wonach der BF nicht von seinem Opfer abließ, sondern sie nachfolgend auch zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung zwang, nämlich dem Ejakulieren auf ihren nackten Körper vergleiche AS 297). Auch sonst war die Tat des BF besonders verwerflich, da er – wie oben ausgeführt – die zahlreichen (sich steigernden) Abwehrhandlungen des Opfers stets ignorierte und dabei Gewalt ausübte. Hinsichtlich der sonstigen Umstände ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich bereits neun Straftaten, davon zwei Verbrechen, begangen hat (vgl OZ 16). Zwar befindet sich der BF bereits seit über neun Jahren in Österreich, allerdings verbrachte er davon zwei Jahre und acht Monate im Gefängnis. Zugutezuhalten ist dem BF, dass er sich seit seiner bedingten Entlassung (Probezeit fünf Jahre), seit einem Jahr und vier Monaten wohlverhalten hat und fallweise als Saisonarbeiter beschäftigt war (in Summe weist ein Jahr und neun Monate an Versicherungszeiten auf; vgl OZ 23), allerdings geht er aktuell keiner Beschäftigung nach.Hinsichtlich der sonstigen Umstände ist zu berücksichtigen, dass der BF in Österreich bereits neun Straftaten, davon zwei Verbrechen, begangen hat vergleiche OZ 16). Zwar befindet sich der BF bereits seit über neun Jahren in Österreich, allerdings verbrachte er davon zwei Jahre und acht Monate im Gefängnis. Zugutezuhalten ist dem BF, dass er sich seit seiner bedingten Entlassung (Probezeit fünf Jahre), seit einem Jahr und vier Monaten wohlverhalten hat und fallweise als Saisonarbeiter beschäftigt war (in Summe weist ein Jahr und neun Monate an Versicherungszeiten auf; vergleiche OZ 23), allerdings geht er aktuell keiner Beschäftigung nach. Von besonderer Bedeutung für die Gefährdungsprognose ist, dass der BF den Großteil seiner Straftaten unter Alkoholeinfluss beging, allerdings immer noch einen hohen Alkoholkonsum aufweist und keine diesbezügliche Therapie macht. Er zeigt keine Einsicht hinsichtlich seiner Straftaten und die von ihm besuchte Psychotherapie zeigte bislang noch keine diesbezüglich relevanten Ergebnisse (der BF streitet seine Straftaten – auch die Vergewaltigung – nach wie vor ab; siehe ua OZ 18, S 9). Bereits diese Aspekte lassen auf kein positives Persönlichkeitsbild des BF schließen. Da der BF keiner Beschäftigung mehr nachgeht, zu Sexual- und Gewaltverbrechen sowie der Beschädigung von kritischer Infrastruktur bereit ist und weiterhin dieselben schädlichen Verhaltensmuster aufweist, ist davon auszugehen, dass er eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft darstellt. Insbesondere das vom BF begangene besonders schwere Verbrechen der versuchten Vergewaltigung berührt ein Grundinteresse der österreichischen Gesellschaft, was zuletzt im Gewaltschutzgesetz 2019 zum Ausdruck gebracht wurde, welches zahlreiche Normen zur Vergewaltigung verschärfte (ua Erhöhung der Mindeststrafe, Ausschluss der bedingten Strafnachsicht). Der Umstand, dass sich der BF seit einem Jahr und vier Monaten wohlverhalten hat, kann an dieser Ansicht nichts ändern, da der BF bereits in der Vergangenheit gezeigt hat rasch in alte Muster zurückzufallen. Vor dem Hintergrund der Verurteilung wegen neun Straftaten ist dieser Zeitraum jedenfalls nicht lange genug, um von einer nachhaltigen positiven Zukunftsprognose für den BF auszugehen. Darüber hinaus fällt auf, dass der BF stets kurz nach Beendigung seiner Arbeitsverhältnisse straffällig wurde. So endete das Arbeitsverhältnis des BF bei XXXX am 06.09.2019 und am 21.09.2019 beging er eine gefährliche Drohung. Der Diebstahl durch Einbruch fällt ebenso (teilweise) in diesen Zeitraum der Arbeitslosigkeit des BF. Am 18.02.2020 endete ein weiteres Arbeitsverhältnis des BF bei XXXX und am darauf folgenden Tag beging er das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung. Wenige Tage danach beging er ein weiteres Verbrechen (schwere Körperverletzung) sowie fünf Vergehen (siehe die Feststellungen zu den Straftaten des BF; sowie den Versicherungsdatenauszug, OZ 23). Da der BF nun abermals arbeitslos ist, seine Aussichten auf eine Beschäftigung aufgrund des Endes der Wintersaison sowie der Abnahme seines Führerscheins (dies sei seine Sommerbeschäftigung gewesen) gering sind und der bisherige Wohlverhaltenszeitraum für eine positive Prognose zu kurz ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bald wieder strafbare Handlungen begeht.Darüber hinaus fällt auf, dass der BF stets kurz nach Beendigung seiner Arbeitsverhältnisse straffällig wurde. So endete das Arbeitsverhältnis des BF bei römisch 40 am 06.09.2019 und am 21.09.2019 beging er eine gefährliche Drohung. Der Diebstahl durch Einbruch fällt ebenso (teilweise) in diesen Zeitraum der Arbeitslosigkeit des BF. Am 18.02.2020 endete ein weiteres Arbeitsverhältnis des BF bei römisch 40 und am darauf folgenden Tag beging er das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung. Wenige Tage danach beging er ein weiteres Verbrechen (schwere Körperverletzung) sowie fünf Vergehen (siehe die Feststellungen zu den Straftaten des BF; sowie den Versicherungsdatenauszug, OZ 23). Da der BF nun abermals arbeitslos ist, seine Aussichten auf eine Beschäftigung aufgrund des Endes der Wintersaison sowie der Abnahme seines Führerscheins (dies sei seine Sommerbeschäftigung gewesen) gering sind und der bisherige Wohlverhaltenszeitraum für eine positive Prognose zu kurz ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der BF bald wieder strafbare Handlungen begeht. In einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF (zuletzt rascher Rückfall nach Verurteilung in I. Instanz bzw die Tatbegehung während offenem Rechtsmittelverfahren) und der wiederholten Begehung von Straftaten und Alkoholeinfluss, kann keine positive Zukunftsprognose für den BF getroffen werden. Der BF hat seine schädlichen Verhaltensweisen, die unter anderem Auslöser für seine Handlungen waren (hoher Alkoholkonsum), nicht geändert und trinkt weiterhin täglich vier Bier oder einen Liter Wein. Er war bereits bisher in hohem Maße – insbesondere unter Alkoholeinfluss – Gewaltbereit und zeigt auch keine Achtung vor der österreichischen Rechtsordnung (Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie schwere Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur). Aufgrund seines Persönlichkeitsbildes geht daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom BF aus.In einer Gesamtbetrachtung des Verhaltens des BF (zuletzt rascher Rückfall nach Verurteilung in römisch eins. Instanz bzw die Tatbegehung während offenem Rechtsmittelverfahren) und der wiederholten Begehung von Straftaten und Alkoholeinfluss, kann keine positive Zukunftsprognose für den BF getroffen werden. Der BF hat seine schädlichen Verhaltensweisen, die unter anderem Auslöser für seine Handlungen waren (hoher Alkoholkonsum), nicht geändert und trinkt weiterhin täglich vier Bier oder einen Liter Wein. Er war bereits bisher in hohem Maße – insbesondere unter Alkoholeinfluss – Gewaltbereit und zeigt auch keine Achtung vor der österreichischen Rechtsordnung (Versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt sowie schwere Sachbeschädigung an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur). Aufgrund seines Persönlichkeitsbildes geht daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr vom BF aus. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass der BF eine Gefahr für die Gemeinschaft bzw die Allgemeinheit darstellt. 3.1.4.
  6. Zur Verhältnismäßigkeit der Aberkennung: Laut der Rechtsprechung des VwGH ist prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in § 50 Abs. 1 oder Abs. 2 FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in § 3 und § 8 AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen (vgl VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Laut der Rechtsprechung des VwGH ist prüfen, ob die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Bezug auf die vom Fremden ausgehende Gefahr als verhältnismäßig anzusehen ist. Bei der Abwägung ist einerseits auf die Gefahr, die der Fremde für die Gemeinschaft darstellt, und andererseits auf die Auswirkungen des Verlusts jener Rechte, die mit dem Status des Asylberechtigten einhergehen, Bedacht zu nehmen. Es ist auch zu prüfen, ob der mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten verfolgte Zweck auch durch den Fremden weniger beeinträchtigende Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, den Schutz der Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Fremde aufhält, in wirksamer Weise herzustellen, erreicht werden kann. Dabei ist auch auf sonstige diesen Zweck verfolgende und gegenüber dem Fremden von Gerichten oder Behörden angeordnete Maßnahmen Bedacht zu nehmen. Die Folgen, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Herkunftsland zu gewärtigen hätte, und im Besonderen der Umstand, dass eine Abschiebung in das Herkunftsland aus den in Paragraph 50, Absatz eins, oder Absatz 2, FrPolG 2005 genannten Gründen (auf die auch in Paragraph 3 und Paragraph 8, AsylG 2005 abgestellt wird) nicht zulässig ist, sind bei der Prüfung, ob sich die Versagung oder die Aberkennung des Status des Asylberechtigten als verhältnismäßig darstellt, nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246). Der BF verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Die Umstände, die dem BF bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat drohen würden sind nicht zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der BF die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert. Darüber hinaus wird der Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt dadurch abgeschwächt, dass sich der BF (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd § 4 Abs 1 Z 1 letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der BF bislang weitreichende Auslandsreisen, für die er einen Konventionsreisepass benötigen würde, unternommen hat bzw solche plant, kam im gesamten Verfahren nicht hervor (vgl insbesondere den ZMR Auszug des BF wonach er seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich gemeldet war).Der BF verliert durch die Aberkennung des Status des Asylberechtigten insbesondere seinen Zugang zum Arbeitsmarkt sowie die Möglichkeit einen Konventionsreisepass zu beantragen. Die Umstände, die dem BF bei einer Rückkehr in seinem Heimatstaat drohen würden sind nicht zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund, dass der BF ein besonders schweres Verbrechen begangen hat und gemeingefährlich ist, ist es jedenfalls verhältnismäßig, wenn der BF die mit dem Status eines Asylberechtigten einhergehenden Rechte verliert. Darüber hinaus wird der Verlust des Zugangs zum Arbeitsmarkt dadurch abgeschwächt, dass sich der BF (als ehemaliger Asylberechtigter) weiterhin um eine Beschäftigungsbewilligung iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall AuslBG bemühen kann. Dass der BF bislang weitreichende Auslandsreisen, für die er einen Konventionsreisepass benötigen würde, unternommen hat bzw solche plant, kam im gesamten Verfahren nicht hervor vergleiche insbesondere den ZMR Auszug des BF wonach er seit seiner Asylantragstellung durchgehend in Österreich gemeldet war). Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht erkennbar, dass durch im Vergleich zur Aberkennung weniger beeinträchtigende Maßnahmen das Ziel des Schutzes der Allgemeinheit auf gleiche Weise erreicht werden könnte, wobei solche Maßnahmen für die erkennende Richterin nicht ersichtlich sind. Der Zweck des Schutzes der Allgemeinheit kann anders, auch aufgrund der fehlenden Verantwortungsübernahme des BF, nicht erreicht werden. Die Aberkennung ist daher verhältnismäßig. 3.1.
  7. Ergebnis: Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§§ 6Abs 1 Z 4 i

Vm 7 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 liegen daher vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. war daher abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraphen 6, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit 7 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 liegen daher vor. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt

  1. war daher abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides – Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1.

§ 8Abs 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.2.1.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. Nach § 8 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 3a Asyl

G 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9

Abs 2 vorliegt.

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten aber auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt.

§ 9Abs 2 Z 3 Asyl

G 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ua dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ua dann zu erfolgen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Wie bereits unter Punkt II.3.1.4.

  1. ausführlich und unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls dargestellt, wurde der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens (Vergewaltigung) rechtskräftig verurteilt. Es liegt somit jedenfalls eine (bloß) „schwere Straftat“ im Sinne der Rechtsprechung vor (vgl zur „schweren Straftat“ iSd Art 17 Abs 1 lit. b Status-Richtlinie VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.4.
  2. ausführlich und unter Bezugnahme auf die Umstände des Einzelfalls dargestellt, wurde der BF wegen eines besonders schweren Verbrechens (Vergewaltigung) rechtskräftig verurteilt. Es liegt somit jedenfalls eine (bloß) „schwere Straftat“ im Sinne der Rechtsprechung vor vergleiche zur „schweren Straftat“ iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera b, Status-Richtlinie VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295). Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen. 3.
  3. Zu Spruchpunkt III., IV. und VII. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs 3a zweiter Satz und § 9 Abs 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-663/21).Nach der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene – den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende – Anordnung, die vorsieht, dass die

diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen. Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246; mit Verweis auf EuGH 06.07.2023, C-663/21). Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV. und VII. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben.Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben. 3.4. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W252.2244586.1.00

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