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{'item': 'W254 2265650-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum03.04.2024 GeschäftszahlW254 2265650-2 Spruch, W254 2265650-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der aus Syrien stammende Beschwerdeführer stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 26.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Entscheidung über diesen Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten erlassen hatte, brachte der Beschwerdeführer am 12.01.2023 eine Säumnisbeschwerde ein, die von der Behörde am 17.01.2023 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG mit dem Erkenntnis zur GZ W201 2265650-1/10E vom 12.06.2023 mit der Begründung ab, dass die Verzögerung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Säumnisbeschwerde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG mit dem Erkenntnis zur GZ W201 2265650-1/10E vom 12.06.2023 mit der Begründung ab, dass die Verzögerung des Verfahrens nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen sei und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision nicht zulässig sei.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ daraufhin am 07.09.2023 den im Spruch genannten Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkt III.).
  5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erließ daraufhin am 07.09.2023 den im Spruch genannten Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt wurde (Spruchpunkt römisch drei.).
  6. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 vor. Die Rechtssache wurde als GZ 2265650-2 der Gerichtsabteilung W194 zur Bearbeitung zugewiesen; mittels Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde ihr die Rechtssache wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung W254 am 02.01.2024 zur Bearbeitung neu zugewiesen.
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheids durch seinen zur Vertretung im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsberater Beschwerde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte diese samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 vor. Die Rechtssache wurde als GZ 2265650-2 der Gerichtsabteilung W194 zur Bearbeitung zugewiesen; mittels Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde ihr die Rechtssache wieder abgenommen und der Gerichtsabteilung W254 am 02.01.2024 zur Bearbeitung neu zugewiesen.
  8. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra 2023/19/0278 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ W201 2265650-1/10E, mit welchem die Säumnisbeschwerde abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Aufgrund der Auflassung der Gerichtsabteilung W201 wurde die Rechtssache zur GZ 2265650-1 nunmehr der Gerichtsabteilung W 254 neu zugewiesen und ist seit 01.03.2024 dort anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 26.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem über diesen nicht innerhalb der nachfolgenden sechs Monate entschieden wurde, brachte der Beschwerdeführer am 12.01.2023 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl schriftlich eine Säumnisbeschwerde ein, die in den Verwaltungsakt aufgenommen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Säumnisbeschwerde mit Erkenntnis GZ W201 2265650-1/10E vom 12.06.2023 ab. Nach Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit Bescheid vom 07.09.2023 ab und erkannte ihm unter einem den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Die Behörde veranlasste die postalische Übermittlung dieses Bescheids an den ausgewiesenen Rechtsanwalt des Beschwerdeführers mittels RSa-Sendung; ein dazu bevollmächtigter Vertreter der Rechtsanwaltskanzlei nahm diese Sendung am 13.09.2023 entgegen. Der Beschwerdeführer erhob (nur) gegen die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten am 11.10.2023 Beschwerde, in der er der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde inhaltlich entgegentrat. Er machte dabei nicht geltend, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung des Bescheids wegen Ablaufs der Frist zur Nachholung des Bescheids nicht zuständig gewesen sei. Diese Beschwerde legte die belangte Behörde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2023 vor. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.02.2024, Ra 2023/19/0278 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts GZ W201 2265650-1/10E, mit welchem die Säumnisbeschwerde abgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben.
  10. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten zu den GZen 2265650-1 und 2265650-2 bzw. den maßgeblichen Schriftsätzen. Die syrische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ist unstrittig und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen im angefochtenen Bescheid festgestellt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  12. § 16 VwGVG lautet:3.
  13. Paragraph 16, VwGVG lautet: „Nachholung des Bescheides § 16.

(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.Paragraph 16,
(1)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.
(2)Holt die Behörde den Bescheid nicht nach, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“ 3.1.
  1. Die Behörde hat im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vgl. § 62 Abs. 1 AVG) wird (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 16 VwGVG, K 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des § 16 Abs. 1 VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; insoweit auch VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 13). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001).3.1.
  2. Die Behörde hat im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Möglichkeit, den Bescheid binnen drei Monaten ab Einbringung der Säumnisbeschwerde nachzuholen. Diese Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Entscheidung der Behörde binnen drei Monaten erlassen (d.h. mündlich verkündet oder zugestellt, vergleiche Paragraph 62, Absatz eins, AVG) wird vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 16, VwGVG, K 3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht infolge einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde nach Vorlage derselben oder ungenütztem Ablauf der Nachfrist des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG die Zuständigkeit, über die betriebene Verwaltungsangelegenheit zu entscheiden, auf das Verwaltungsgericht über. Gleichzeitig erlischt die Zuständigkeit der Behörde spätestens mit Ablauf der dreimonatigen Nachfrist, die mit dem Einbringungszeitpunkt der zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde zu laufen begonnen hat (VwGH 03.02.2022, Fr 2021/08/0005 mwN; 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; insoweit auch VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, Rz 13). Der Zuständigkeitsübergang tritt unabhängig von einer allfälligen nachträglichen Bescheiderlassung alleine aufgrund des ungenützten Verstreichens der dreimonatigen Nachholfrist nach Einbringung einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde ein (VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001). 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seine – zulässige und berechtigte – Säumnisbeschwerde am 12.01.2023 richtigerweise (vgl. VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher mit Ablauf des 12.04.2023.3.1.
  4. Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer seine – zulässige und berechtigte – Säumnisbeschwerde am 12.01.2023 richtigerweise vergleiche VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075) beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein. Die dreimonatige Frist zur Nachholung (im Sinne von Erlassung und damit Zustellung) des Bescheids endete daher mit Ablauf des 12.04.
  5. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.09.2023 erging durch Zustellung am 13.09.
  6. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist zur Nachholung des Bescheids bereits abgelaufen. Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], § 16 VwGVG, K 5).Ein nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassener Bescheid der belangten Behörde ist vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangen Behörde – auch wenn (wie im vorliegenden Fall) die Unzuständigkeit vom Beschwerdeführer nicht erkannt und in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde – vom Amts wegen zu beheben vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001; 28.01.2016, Ra 2015/07/0140; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 [2017], Paragraph 16, VwGVG, K 5). Dabei spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision betreffend die Abweisung der Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im -1 Verfahren noch nicht ergangen war. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Rechtssache nämlich in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Entscheidung befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Die Rechtslage ist so zu betrachten, als sei die aufgehobene Entscheidung nie erlassen worden (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1407 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH). Somit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erloschen und auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Dabei spielt für die rechtliche Beurteilung keine Rolle, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Revision betreffend die Abweisung der Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht im -1 Verfahren noch nicht ergangen war. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes tritt die Rechtssache nämlich in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung der Entscheidung befunden hat (Paragraph 42, Absatz 3, VwGG). Die Rechtslage ist so zu betrachten, als sei die aufgehobene Entscheidung nie erlassen worden vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 1407 mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des VwGH). Somit ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erloschen und auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Zum Entscheidungszeitpunkt des -2 Verfahrens ist daher aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2023/19/0278 vom 22.02.2024 betreffend die Abweisung der Säumnisbeschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht und des Ablaufs der dreimonatigen Frist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht mehr zuständige Behörde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
  7. Ergänzend gibt das Bundesverwaltungsgericht zu erkennen, dass nunmehr im Verfahren zur GZ 2265650-1 über die Säumnisbeschwerde innerhalb der Entscheidungsfrist ab Erlassung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, Ra 2023/19/0278 zu entscheiden sein wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass der angefochtene Bescheid nach Ablauf der Nachfrist von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde und deshalb aufzuheben ist, geht aus sämtlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes klar hervor (und ist insoweit gleichlautend sowohl dem Erkenntnis vom 19.09.2017, Ro 2017/20/0001, als auch dem Beschluss vom 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, zu entnehmen). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:W254.2265650.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.