römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt III.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.) und erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.02.2024 sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aus, dass dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen wird (Spruchpunkt römisch zwei.), stellte die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien fest (Spruchpunkt römisch drei.), sah von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise ab (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe (§ 18 Abs 2 Z 1 u 3 BFA-VG). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der Öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei und Fluchtgefahr bestehe (Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, u 3 BFA-VG). Der BF erhob Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte (unter anderem) die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Die strafrechtliche Verurteilung alleine reiche nicht aus, um die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Vom BF gehe offensichtlich keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Der Beschwerdeakt langte am 02.04.2024 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien, der zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Schengenraum einreiste. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und hat dort die Schulbildung absolviert und ein Studium begonnen, welches er nicht abgeschlossen hat.Der BF ist ein am römisch 40 geborener Staatsangehöriger von Serbien, der zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in den Schengenraum einreiste. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist in einem erwerbsfähigen Alter. Der BF ist in Serbien aufgewachsen und hat dort die Schulbildung absolviert und ein Studium begonnen, welches er nicht abgeschlossen hat. Folgende rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen des BF sind in Österreich evident: - Urteil LG vom 06.07.2016, §§ 15, 127, 146, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt- Urteil LG vom 06.07.2016, Paragraphen 15, 127, 146,, Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt - Urteil BG vom 07.11.2017, § 125- Urteil BG vom 07.11.2017, Paragraph 125 - Urteil LG vom 07.05.2021, §§ 146, 147
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Zusätzlich wurde gegen den BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Bereits mit Bescheid des BFA vom 23.09.2021 wurde dem BF, der damals noch den Familiennamen „ römisch 40 “ führte, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Zusätzlich wurde gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Teilerkenntnis des BVwG W240 2247585-1/4Z wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis W240 2247585-1/19E wurde der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis W240 2247585-1/19E wurde der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.
der Aktenlage ist der BF verheiratet und hat keine Sorgepflichten. Im Bundesgebiet wohnt und arbeitet die Ehefrau des BF, eine Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina. Die Eltern und weitere nahe Angehörige des BF wohnen in Serbien. Eine polizeiliche Meldung des BF an der Wohnadresse seiner Ehefrau in XXXX Wien ist seit dem Jahr 2016 nicht mehr bestehend.Eine polizeiliche Meldung des BF an der Wohnadresse seiner Ehefrau in römisch 40 Wien ist seit dem Jahr 2016 nicht mehr bestehend. Beruflich ist der BF in Österreich nicht verankert, es bestehen ein paar freundschaftliche Beziehungen.
Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich unter anderem auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Aufgrund der in § 18 Abs. 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.Aufgrund der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag des BF, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Abs 2 Z 1 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Aus folgenden Gründen ist die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter Berücksichtigung folgender Gründe im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geboten: Erstmals wurde der BF im Jahr 2016 strafrechtlich verurteilt. Die letzte seiner insgesamt 5 strafrechtlichen Verurteilungen erfolgte am 12.02.2024, wobei dem BF hier erstmals eine unbedingte Freiheitsstrafe auferlegt wurde. Aus der Historie seiner Verurteilungen ist ableitbar, dass der BF wiederkehrend gegen die österreichische Rechtsordnung verstößt und – obwohl gegen ihn schon einmal ein Einreiseverbot verhängt wurde – kein Gesinnungswandel erkennbar ist. Durch wie wiederkehrende Begehung strafrechtlicher Delikte gegen fremdes Eigentum und gegen die körperliche Unversehrtheit geht vom BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, die seine sofortige Ausreise erforderlich machen.
G der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, zumal der BF die Trennung von seiner Ehegattin durch die Verbüßung der über ihn mit Strafrechtsurteil verhängten Haftstrafe aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit selbst zu verantworten hat, und daher aufgrund wiederholt begangenen Straftaten seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten war.Im gegenständlichen Fall war nicht anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF nach Serbien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten würde, hatten doch bei einer Abwägung die privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen in den Hintergrund zu treten, zumal der BF die Trennung von seiner Ehegattin durch die Verbüßung der über ihn mit Strafrechtsurteil verhängten Haftstrafe aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit selbst zu verantworten hat, und daher aufgrund wiederholt begangenen Straftaten seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für unbedingt erforderlich zu halten war. Es ist ihm daher zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten. Angehörige in Österreich sind nicht vorhanden, die Kontakthaltung zu seiner Ehefrau und Freunden ist dem BF auch durch Telekommunikationsmittel oder durch Besuche an seinem künftigen Aufenthaltsort möglich. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen, Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt
Eine mündliche Verhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. 4. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2247585.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.