RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlG304 2282806-1 Spruch, G304 2282806-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, Zahl XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch hba Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2023, Zahl römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts vom 28.02.2023, wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (§ 202 Abs 1 StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts (GZ: XXXX ) zu einer fünfzehnmonatigen Zusatzstrafe, davon zehn Monate bedingt, verurteilt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde zuletzt mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts vom 28.02.2023, wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung (Paragraph 202, Absatz eins, StGB) unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts (GZ: römisch 40 ) zu einer fünfzehnmonatigen Zusatzstrafe, davon zehn Monate bedingt, verurteilt. Am 13.04.2023 wurde er vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot vernommen. Mit dem oben angeführten Bescheid erließ das BFA gemäß § § 52 Abs 4 Z 4 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt III.) und hielt fest, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.)Mit dem oben angeführten Bescheid erließ das BFA gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein fünfjähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.) und hielt fest, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.) Dagegen richtet sich die fristgerecht vom BF erhobene Beschwerde. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 15.12.2023 einlangten. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in Österreich zu Welt. Er ist serbischer Staatsangehörige und hat im Bundesgebiet die allgemeine Schulpflicht mit Ende des Schuljahres 2019/2020 beendet. Er spricht Serbisch und beherrscht die deutsche Sprache. Der BF konnte sich bereits Erfahrungen als Küchenhilfe in einem Brauhaus sowie als Praktikant bei verschiedenen Unternehmen aneignen.Der BF kam am römisch 40 in Österreich zu Welt. Er ist serbischer Staatsangehörige und hat im Bundesgebiet die allgemeine Schulpflicht mit Ende des Schuljahres 2019 aus 2020, beendet. Er spricht Serbisch und beherrscht die deutsche Sprache. Der BF konnte sich bereits Erfahrungen als Küchenhilfe in einem Brauhaus sowie als Praktikant bei verschiedenen Unternehmen aneignen. Der BF ist ledig, kinderlos und ist seit 05.04.2005 durchgehend mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In Österreich leben seine beiden Geschwister, Großeltern, Onkel und Tanten sowie seine Eltern, mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt und von denen er auch finanziell unterstützt wird. Im Herkunftsland leben keine Familienangehörige bzw. Bezugspersonen des BF. Im Sozialversicherungsdatenauszug scheinen seit Juni 2021 Anstellungen als Angestellter, als Arbeiter und als geringfügig Beschäftigter Arbeiter auf. Sein längstes Arbeitsverhältnis dauerte einen Monat als geringfügig Beschäftigter. Im Jahr 2021 und 2022 bezog der BF zwischenzeitlich auch Arbeitslosengeld. Der BF war bis 03.03.2022 im Besitz eines Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“, welcher aufgrund seiner Straffälligkeiten mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft beendet wurde. Am 07.04.2022 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung seines Aufenthaltes. Im Bundesgebiet weist der BF folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: 1) Urteil des XXXX vom 18.02.2020, rk 22.02.2020, XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit 30.08.2019) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, im Falle der Nichteinbringung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Jugendstraftat)1) Urteil des römisch 40 vom 18.02.2020, rk 22.02.2020, römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Tatzeit 30.08.2019) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je EUR 4,- verurteilt, im Falle der Nichteinbringung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (Jugendstraftat) 2) Urteil des LG XXXX vom 26.08.2020, rk 01.09.2020, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1
- Fall StGB (Tatzeit 15.12.2019) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt (unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG vom 18.02.2020), Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat)2) Urteil des LG römisch 40 vom 26.08.2020, rk 01.09.2020, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,
- Fall StGB (Tatzeit 15.12.2019) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten bedingt verurteilt (unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG vom 18.02.2020), Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) 3) Urteil des LG XXXX vom 01.03.2021, GZ XXXX , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (Tatzeit: 04.06.2020) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat)3) Urteil des LG römisch 40 vom 01.03.2021, GZ römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 04.06.2020) zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten bedingt verurteilt, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe (Jugendstraftat) 4) Zuletzt: Urteil des LG XXXX vom 28.02.2023, XXXX , wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 201 Abs 1 StGB (Tatzeit: 07.08.2022) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG vom 18.02.2020), davon zehn Monate bedingt nachgesehen, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat)4) Zuletzt: Urteil des LG römisch 40 vom 28.02.2023, römisch 40 , wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (Tatzeit: 07.08.2022) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt (unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG vom 18.02.2020), davon zehn Monate bedingt nachgesehen, Probezeit 3 Jahre (Jugendstraftat) Mit Urteil des Landesgerichts vom 28.02.2023 wurde der BF schuldig befunden, er habe im August 2022 eine Frau mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung, nämlich das Betasten und Massieren ihrer Brüste, genötigt, indem er sie am Handgelenk erfasste, zu sich zog, obwohl diese von ihm weggehen wollte und zuvor ausdrücklich jeglichen sexuellen Kontakt zu ihm abgelehnt hätte, wobei der BF ihr von oben in den Ausschnitt des Kleides gegriffen habe. Als erschwerend wertete das Landesgericht das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, seine einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung bei offener Probezeit, als mildernd die Enthemmung durch Alkohol. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Identität des BF und sein Geburtsort ergeben sich konsistent aus dem Akteninhalt, seiner in Kopie vorliegenden Geburtsurkunde und den öffentlichen Registern (Strafregister, Fremdenregister, Zentrales Melderegister [ZMR]). Serbische Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel und wurden vom BF zuletzt bei der Einvernahme vor dem BFA unter Beweis gestellt. Die Feststellung über seinen Pflichtschulabschluss ergibt sich aus den Schulzeugnissen im Verwaltungsakt; die Erwerbstätigkeit des BF ergibt sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme sowie aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Seine Deutschkenntnisse können auch aufgrund der vorwiegend auf Deutsch durchgeführten behördlichen Einvernahme beim BFA festgestellt werden. Die durchgehende Hauptwohnsitzmeldung ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellungen hinsichtlich seiner familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet und die Feststellung, dass der BF in Serbien keine Bezugspersonen hat, ergeben sich aus den Angaben des BF in der behördlichen Einvernahme. Dass der BF bis 03.03.2022 über den „Daueraufenthalt-EU“ verfügt hat, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Fremdenregister. Daraus ist auch ersichtlich, dass der BF am 07.04.2022 einen Verlängerungsantrag gestellt hat. Die Feststellungen zu der von ihm zuletzt begangenen Straftat, den Verurteilungen, den verhängten Sanktionen und den jeweiligen Strafzumessungsgründen basieren auf dem Urteil sowie auf dem Strafregister im Verwaltungsakt. Es gibt auch keine Anhaltspunkte für strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Der Strafvollzug ergibt sich aus den Wohnsitzmeldungen des BF in der Justizanstalt und aus der Vollzugsinformation. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich aufgrund seines Verlängerungsantrages auf Aufenthalt vom 07.04.2022 nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich aufgrund seines Verlängerungsantrages auf Aufenthalt vom 07.04.2022 nach dem NAG rechtmäßig in Österreich auf. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids: Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF setzt aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 52 Abs 4 FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Z 1) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4). Fallbezogen kommt hier gemäß § 11 Abs 2 Z 1 iVm Abs 4 Z 1 NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF setzt aufgrund seines rechtmäßigen Aufenthalts gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG voraus, dass nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,). Fallbezogen kommt hier gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG in Betracht, dass der (weitere) Aufenthalt des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solche Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des BF berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde gestützt auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198). Die Bestimmung § 9 Abs. 4 BFA-VG normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG, die auch auf Unionsbürger anzuwenden waren, im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht (vgl. VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, Rn. 19, mwN).Die Bestimmung Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierte bis zu ihrer Aufhebung durch das FrÄG 2018, dass gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen eine Rückkehrentscheidung (überhaupt) nicht erlassen werden dürfe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG, die auch auf Unionsbürger anzuwenden waren, im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG insofern weiterhin beachtlich, als in diesen Fällen nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen ein fallbezogener Spielraum für die Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen besteht vergleiche VwGH 23.6.2022, Ro 2021/21/0014, Rn. 19, mwN). Um vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, somit im gegenständlichen Fall ein Einreiseverbot zu rechtfertigen, müsste angesichts dessen, dass der BF in Österreich geboren, von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz des langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist.Um vor dem Hintergrund der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden), die im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiterhin beachtlich sind, somit im gegenständlichen Fall ein Einreiseverbot zu rechtfertigen, müsste angesichts dessen, dass der BF in Österreich geboren, von klein auf aufgewachsen und langjährig rechtmäßig niedergelassen ist, eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz des langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist. Eine derart massive Gefährdung aufgrund besonders gravierender Straftaten, ist hier gegeben. Der weitere Aufenthalt des BF gefährdet die öffentliche Ordnung und Sicherheit in einem Ausmaß, zumal er in den letzten vier Jahren fünf Mal strafgerichtlich verurteilt wurde und wegen der überaus raschen Rückfälle und der völligen Wirkungslosigkeit sämtlicher strafrechtlicher Sanktionen und der fehlenden Einsicht in die Unrechtmäßigkeit seiner Handlungen eine erhebliche Wiederholungsgefahr besteht. Die in der Beschwerde ins Treffen geführte Reue des BF führt nicht zum Wegfall der von ihm ausgehenden massiven Gefährdung, weil der BF nach seiner rk Verurteilung im März 2021 wegen schwerem sexuellem Missbrauch von Unmündigen, wieder im Februar 2023 wegen geschlechtlicher Nötigung – dieses Mal – sogar zu einer teilbedingten Haftstrafe verurteilt wurde, wonach der BF für fünf Monate als Jugendlicher eine Haftstrafe verbüßen musste. Die vom BF ausgehende massive Gefährdung wird dadurch unterstrichen, dass der BF sein fehlendes Schuld- und Unrechtsbewusstsein durch begangener Körperverletzung und schwerem Diebstahl zum Ausdruck gebracht hat. Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat-und Familienleben des BF ein. Beider nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil er in Österreich geboren, aufgewachsen und jahrelang sich rechtmäßig aufgehalten hat. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses begründeten Privat-und Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Eine Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Familie ist trotz der Bedeutung verlässlicher Kontakte und sicherer Bindungen zu seinen Eltern gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen.Die Rückkehrentscheidung greift in das Privat-und Familienleben des BF ein. Beider nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung ist zu berücksichtigen, dass er ein erhebliches Interesse an einem Verbleib in Österreich hat, weil er in Österreich geboren, aufgewachsen und jahrelang sich rechtmäßig aufgehalten hat. Seinem Interesse an einer Fortsetzung dieses begründeten Privat-und Familienlebens steht aber das große öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften und insbesondere an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegenüber. Eine Trennung des BF von seiner in Österreich lebenden Familie ist trotz der Bedeutung verlässlicher Kontakte und sicherer Bindungen zu seinen Eltern gerechtfertigt, weil dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund seiner massiven Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen. Der BF war im Besitz des Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Der BF wurde zwei Mal wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung einer Jugendlichen rechtskräftig verurteilt, weshalb eine erhebliche Wiederholungsgefahr befürchten lässt und eine Aufenthaltsbeendigung trotz seines langen Inlandsaufenthalts verhältnismäßig ist. Der BF verfügt zwar über Deutschkenntnisse (schon aufgrund seines langen Aufenthalts und seiner zahlreichen im Inland lebenden Verwandten) und zweifellos auch über gewisse soziale Bindungen. Er konnte sich im österreichischen Arbeitsmarkt aber nie wirklich integrieren, zumal auch sein längstes Arbeitsverhältnis nur einen Monat dauerte. Der BF hat aber nach wie vor Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, zumal er durch mehrere Besuche mit seinem Großvater mit den Gepflogenheiten vertraut ist. Da er gesund und erwerbsfähig ist, über Berufserfahrung – insbesondere im Gastgewerbe – verfügt, ist davon auszugehen, dass es ihm auch in Serbien möglich sein wird, sich durch eigene Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Es wird ihm daher möglich sein, sich ohne größere Probleme in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates zu integrieren und dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Bei der Interessensabwägung wirken sich die strafgerichtlichen Verurteilungen signifikant zum Nachteil des BF aus, zumal er seit 2020 fünf Mal verurteilt wurde. Im Ergebnis führt dies zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Das BFA ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zu Verwirklichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Art 8 EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt.Bei der Interessensabwägung wirken sich die strafgerichtlichen Verurteilungen signifikant zum Nachteil des BF aus, zumal er seit 2020 fünf Mal verurteilt wurde. Im Ergebnis führt dies zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung. Die Verstöße des BF gegen die österreichische Rechtsordnung bewirken eine so gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass seine privaten und familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich zurücktreten müssen. Das BFA ging daher zu Recht von einer maßgeblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, die eine Rückkehrentscheidung erforderlich macht, zumal diese Maßnahme zu Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele, namentlich der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie des Schutzes der öffentlichen Ordnung und der Rechte und Freiheiten anderer, geboten ist. Durch die Rückkehrentscheidung wird Artikel 8, EMRK somit im Ergebnis nicht verletzt. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Da keine dieser Voraussetzungen hier zutrifft, ist die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des gesunden und arbeitsfähigen BF keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Gemäß § 53 Abs 3 FPG kann unter anderem bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden (§ 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG).Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann unter anderem bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 3 Z 1 FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer fünfzehnmonatigen, davon 10 Monate bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe kann ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden. Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG bejaht. Aufgrund der Verurteilung des BF zu einer fünfzehnmonatigen, davon 10 Monate bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe kann ein bis zu zehnjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden. Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich wiederholt Straftaten gegen die sexuelle Integrität und sexuelle Selbstbestimmung schuldig machte. Obwohl er diese Straftaten als Jugendlicher beging, besteht ob der massiven Straffälligkeit eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Angesichts seiner Missachtung zu der österreichischen Rechtsordnung ist ein fünfjähriges Einreiseverbot trotz des Vorbringens in der Beschwerde, wonach seine Familie in Österreich lebe, verhältnismäßig; diese Beziehung kann seine Familie auch mit Besuchen in Serbien sowie über Kommunikationsmittel wie Telefon und Internet aufrechterhalten. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine Beschwerdeverhandlung kann gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2282806.1.00