Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 06.11.2023 im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge in das Polizeianhaltezentrum untergebracht. Am 10.11.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) in der Justizanstalt Eisenstadt zu der deshalb geplanten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einvernommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel
G nicht erteilt,
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen und
Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte I. bis III.),
Vm Abs 2 FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
Abs 4 wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt,
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob ausdrücklich gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) Beschwerde. Er beantragt unter anderem der Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Der BF erhob ausdrücklich gegen das Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.) Beschwerde. Er beantragt unter anderem der Beschwerde stattzugeben und das Einreiseverbot ersatzlos aufzuheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu verkürzen. Das BFA legte die Beschwerde sowie die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Feststellungen: Der BF ist ein am XXXX geborener serbische Staatsangehörige, spricht Serbisch und ein wenig Deutsch. Er hat einen Wohnsitz in Serbien, ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder, die auch im Herkunftsland leben. Der BF wohnt in Serbien bei seinen Eltern in einem Haus. Er hat seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsland, wo er zuletzt auch als KFZ-Mechaniker gearbeitet hat (BFA-Niederschrift am 10.11.2023).Der BF ist ein am römisch 40 geborener serbische Staatsangehörige, spricht Serbisch und ein wenig Deutsch. Er hat einen Wohnsitz in Serbien, ist ledig und hat zwei minderjährige Kinder, die auch im Herkunftsland leben. Der BF wohnt in Serbien bei seinen Eltern in einem Haus. Er hat seinen Lebensmittelpunkt im Herkunftsland, wo er zuletzt auch als KFZ-Mechaniker gearbeitet hat (BFA-Niederschrift am 10.11.2023). Der BF reiste am 06.11.2023 ohne Reisedokumente ins Bundesgebiet ein, um ein Kraftfahrzeug nach Serbien zu überstellen (BFA-Niederschrift am 06.11.2023, AS 39-40). Am selben Tag wurde der BF wegen des Verdachts der Veruntreuung, Urkundenfälschung, Betrug und Hehlerei festgenommen. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt – abgesehen von der Anhaltung im PAZ und in der Justizanstalt - eine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet gehabt (ZMR-Auszug). In Österreich hat der BF keine familiären oder sozialen Bindungen. Er besitzt keinen Aufenthaltstitel, war zu keinem Zeitpunkt – mit Ausnahme seiner Inhaftierungen meldeamtlich erfasst und ging nie einer der Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er ist hier weder sprachlich noch beruflich noch gesellschaftlich integriert. Der Lebensmittelpunkt des BF befindet sich in Serbien (ZMR-Auszug; Versicherungsdaten; IZR-Auszug). Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. Der BF wurde am 30.11.2023 nach Serbien abgeschoben (IZR-Auszug). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren jeweils auf den in den Klammerzitaten angegebenen Beweismitteln, wobei sich die angegebenen Aktenseiten (AS) auf die Nummerierung der Verwaltungsakten beziehen. Die Feststellungen beruhen vorwiegend auf den Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdengregister (IZR) sowie Strafregister und Sozialversicherungsdaten. Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus den Angaben zu in der behördlichen Einvernahme am 10.11.2023, sowie den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen die Beschwerde nicht entgegentritt. Kenntnisse der serbischen Sprache sind aufgrund seiner Herkunft nahliegend und ergeben sich auch aus der behördlichen Einvernahme am 10.11.2023, weil eine Verständigung mit dem vom BFA beigezogenen Dolmetscher für Serbisch problemlos möglich war. Die Feststellung, dass der BF seinen Lebensmittelpunkt in Serbien hat, wo er gemeinsam mit seiner Familie wohnt, geht aus den Angaben in der behördlichen Einvernahme am 10.11.2023 hervor. Die Feststellungen zur Einreise des BF in das Bundesgebiet sowie zu seiner Festnahme und Anhaltung ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Strafregister. Das Fehlen eines Wohnsitzes und einer Erwerbstätigkeit des BF im Bundesgebiet ergibt sich aus den Abfragen im ZMR und der Sozialversicherungsdaten. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration oder Anbindung des BF in Österreich oder in anderen Mitgliedstaaten, sodass von deren Fehlen auszugehen ist. Rechtliche Beurteilung: Da sich die Beschwerde weder gegen die Rückkehrentscheidung noch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, sondern ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV., war keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd § 18 Abs 5 BFA-VG nicht in Betracht kommt. Da sich die Beschwerde weder gegen die Rückkehrentscheidung noch gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richtet, sondern ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier., war keine Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu treffen, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung iSd Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht in Betracht kommt. Zu Spruchteil A): Der BF ist als Staatsangehörige Serbiens Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehörige § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Der BF ist als Staatsangehörige Serbiens Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehörige Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
Vm Anhang II der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vgl § 2 Abs 4 Z 6 FPG) unter den Voraussetzungen des Art 5 Abs 1 lit a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind
, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806,) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort
, SDÜ (Schengener Durchführungsübereinkommen; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ frei bewegen. Der BF reiste ohne Dokumente nach Österreich ein und war sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig, weil er die Einreisevoraussetzung des Art 5 Abs 1 SDÜ nicht erfüllte und somit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach § 31 Abs 1 FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF reiste ohne Dokumente nach Österreich ein und war sein Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt nicht rechtmäßig, weil er die Einreisevoraussetzung des Artikel 5, Absatz eins, SDÜ nicht erfüllte und somit die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt. Die übrigen Fälle des rechtmäßigen Aufenthalts nach Paragraph 31, Absatz eins, FPG (Aufenthaltsberechtigung nach dem NAG, Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates, asylrechtliches Aufenthaltsrecht, arbeitsrechtliche Bewilligung) kommen nicht in Betracht, weil keiner dieser Tatbestände erfüllt ist. Der BF hielt sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids. Die Beschwerde richtet sich gegen den Ausspruch eines Einreiseverbots laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:
FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an die Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Abs 3 FPG kann unter anderem bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden (§ 53 Abs 3 Z 1 zweiter Fall FPG).
Paragraph 53, FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an die Drittstaatsangehörige, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands), Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn diese die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann unter anderem bei einer gerichtlichen Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, zweiter Fall FPG). Ein Einreiseverbot ist dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zu Lasten des oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10 ff; vgl. auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Ein Einreiseverbot ist dann mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10 ff; vergleiche auch VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs 1 und Abs 2 FPG bejaht. Aufgrund der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden kann. Hier hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, FPG bejaht. Aufgrund der nicht rechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte der BF ab diesem Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, weshalb ein bis zu fünfjähriges Einreiseverbot gegen ihn erlassen werden kann. Der Behörde ist auch dahin beizupflichten, dass der Aufenthalt des BF eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, die ein Einreiseverbot erforderlich macht, zumal er sich nach seiner Einreise auch wegen des Verdachts mehrerer begangener Delikte schuldig machte. Obwohl er im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten ist, ist ob der Tatsache, dass der BF ohne Dokumente einreiste, davon auszugehen, der BF seine Einreise für die Begehung von weiteren Straftaten ausnützen wollte und deshalb von einer Wiederholungsgefahr auszugehen ist. Angesichts seiner Missachtung zu der österreichischen Rechtsordnung ist ein dreijähriges Einreiseverbot verhältnismäßig. Das verhängte Einreiseverbot greift auch nicht in das Privat- und Familienleben des BF ein, zumal sein Lebensmittelpunkt in Serbien liegt. Zum Entfall einer Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt
Abs 7 BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal der BF kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattete. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine Beschwerdeverhandlung, von der keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist, zumal der BF kein ergänzendes Tatsachenvorbringen erstattete. Zu Spruchteil B): Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG im vorliegenden Einzelfall keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (vgl. VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). Die Revision ist nicht zu zulassen, weil das BVwG im vorliegenden Einzelfall keine qualifizierte Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorzunehmende Interessenabwägung und die Erstellung einer Gefährdungsprognose können jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden vergleiche VwGH 10.07.2019, Ra 2019/19/0186). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2286749.1.00
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