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{'item': 'G304 2287608-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 70§ 18§ 302§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 52§ 61§ 66§ 67§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.04.2024 GeschäftszahlG304 2287608-1 Spruch, G304 2287608-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde gegen den BF ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung zur Gänze zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.
  2. Am 04.03.2024 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 29.02.2024 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
  3. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 11.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 4. Mit Teilerkenntnis des BVw

G vom 11.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides) als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien. 1.
  3. Er hielt sich ab 25.10.2018 in Österreich auf und war ab diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. 1.
  4. Dem BF wurde im Jahr 2019 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. 1.
  5. Er wurde in Österreich mit Urteil eines Straflandesgerichts von Juni 2022 wegen §§ 288 Abs. 1 und 4, 297 Abs. 1
  6. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rk strafrechtlich verurteilt. 1.
  7. Er wurde in Österreich mit Urteil eines Straflandesgerichts von Juni 2022 wegen Paragraphen 288, Absatz eins und 4, 297 Absatz eins,
  8. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rk strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung lag Folgendes zugrunde: Der BF hat am 08.07.2021 I./ bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor dem Referat für besondere Ermittlungen zur Sache falsch ausgesagt, indem er nach Wahrheitserinnerung sinngemäß aussagte, dass am 07.07.2021 im Zuge einer Amtshandlung ein im Urteil namentlich genannter Revierinspektor ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt hätte und dieser sowie drei weitere Polizeiinspektoren auf ihn eingetreten und ihn geschlagen hätten;römisch eins./ bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung vor dem Referat für besondere Ermittlungen zur Sache falsch ausgesagt, indem er nach Wahrheitserinnerung sinngemäß aussagte, dass am 07.07.2021 im Zuge einer Amtshandlung ein im Urteil namentlich genannter Revierinspektor ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt hätte und dieser sowie drei weitere Polizeiinspektoren auf ihn eingetreten und ihn geschlagen hätten; II./ den in Punkt I./ namentlich genannten Revierinspektor sowie die in Punkt I./ namentlich genannten Polizeiinspektoren durch die in Punkt I./ genannte wahrheitswidrige Aussage der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgender mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

§ 302Abs. 1 St

GB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (§ 5 Abs. 3 StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, zumal die Polizeibeamten lediglich angemessene Körperkraft im Zuge seiner Festnahme gem. §35 Z 3 VStG anwendeten. römisch zwei./ den in Punkt römisch eins./ namentlich genannten Revierinspektor sowie die in Punkt römisch eins./ namentlich genannten Polizeiinspektoren durch die in Punkt römisch eins./ genannte wahrheitswidrige Aussage der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgender mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt

Paragraph 302, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigungen falsch waren, zumal die Polizeibeamten lediglich angemessene Körperkraft im Zuge seiner Festnahme gem. §35 Ziffer 3, VStG anwendeten. Der BF ist von einem inländischen Straflandesgericht zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Verbrechens nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB ausgeschrieben. Der BF ist von einem inländischen Straflandesgericht zur Aufenthaltsermittlung wegen eines Verbrechens nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB ausgeschrieben. In Österreich laufen gegen den BF mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren. Er weist zudem zwei strafrechtliche Verurteilungen in Italien und von ihm noch zu verbüßende mehrjährige Haftstrafen in Rumänien auf. Der BF wurde in Österreich auch verwaltungsstrafrechtlich belangt. Über ihn wurden wegen mehreren Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung (StVO), nach dem Kraftfahrzeuggesetz (KFG) und nach dem Führerscheingesetz (FSG) Strafen verhängt. 1.

  1. Der BF ist drogenabhängig und nimmt Beruhigungsmittel. 1.
  2. Er war in Österreich in den Zeiträumen vom 22.11.2019 bis 26.11.2019, vom 09.12.2019 bis 13.12.2019, vom 15.01.2021 bis 15.04.2021 und vom 18.04.2022 bis 31.05.2022 erwerbstätig, und geht seither keiner legalen Beschäftigung nach. 1.
  3. Der BF hat im Bundesgebiet kein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er lebt von seiner Ehegattin getrennt, befindet sich in einem laufenden Scheidungsverfahren und weist seit Februar 2024 eine behördliche Meldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin auf, von welcher ihn seine Lebensgefährtin wieder abmelden wollte, als diese im Zuge der polizeilichen Festnahme des BF in ihrer Wohnung am 18.02.2024 von weiteren „Liebschaften“ bzw. „Beziehungen“ des BF erfahren hat. Eine innige Beziehung zwischen dem BF und seiner Lebensgefährtin konnte nicht festgestellt werden. 1.
  4. Der BF wurde am 18.02.2024 vor dem BFA einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Im Zuge dieser wurde dem BF mitgeteilt, dass über ihn die Schubhaft und gegen ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt werden wird. Am 19.02.2024 wurde seitens des BFA ein HRZ-Verfahren mit den rumänischen Behörden eingeleitet. Mit Mandatsbescheid vom 20.02.2024 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. 1.
  5. Der BF wurde am 21.03.2024 aus Österreich nach Rumänien abgeschoben.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Der Verfahrensgang beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
  8. Die in der Sprucheinleitung festgestellte Identität und rumänische Staatsangehörigkeit des BF beruht auf dem vorliegenden gültigen rumänischen Reisepass des BF. 2.
  9. Dass sich der BF seit Oktober 2018 im österreichischen Bundesgebiet aufhält, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass er seit Oktober 2018 in Österreich auch behördlich gemeldet ist, beruht auf einem dies bescheinigenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  10. Dass der BF von seiner Ehegattin getrennt lebt und sich in einem laufenden Scheidungsverfahren befindet, ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass er seit Februar 2024 eine behördliche Meldung an der Adresse seiner Lebensgefährtin aufweist, von welcher ihn seine Lebensgefährtin wieder abmelden wollte, als diese im Zuge der polizeilichen Festnahme des BF in ihrer Wohnung am 18.02.2024 von weiteren „Liebschaften“ bzw. „Beziehungen“ des BF erfahren hat, ging aus einer dem Verwaltungsakt einliegenden polizeilichen Tagesmeldung vom 19.02.2024 hervor. Dies wurde von der belangten Behörde mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 29.02.2024 festgehalten. Dass der BF im Bundesgebiet ein schützenswertes Privat- und Familienleben hat, konnte nicht festgestellt werden. 2.
  11. Dass dem BF im Jahr 2019 eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde, beruht auf einem dies bescheinigenden Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zur – jeweils nur kurzfristigen – Erwerbstätigkeit des BF beruhen auf einem Auszug aus dem AJ WEB-Auskunftsverfahren. 2.
  12. Dass der BF Beruhigungsmittel nimmt und drogenabhängig ist, ging glaubhaft aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.02.2024 hervor. 2.
  13. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF in Österreich beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich. Die laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen die Person des BF in Österreich ergaben sich aus Polizeiberichten bzw. Anklageerhebungen der Staatsanwaltschaften. Dass gegen den BF ein aufrechtes Waffenverbot besteht, ging aus dem vorliegenden Akteninhalt hervor. Dass der BF am 17.02.2024 seine Lebensgefährtin am Körper verletzt hat und danach geflohen ist, sodass gegen ihn ein Annäherungs- und Betretungsverbot erlassen werden musste, ergab sich aus einem Polizeibericht bzw. einer polizeilichen „Tagesdokumentation“ vom 19.02.2024 (AS 138). Wie mit Beschwerdevorlage-Schreiben der belangten Behörde vom 29.02.2024 festgehalten und aus dem vorliegenden Akteninhalt hervorgehend, bedroht der BF und stalkt er Frauen, sodass er zuletzt am 17.02.2024 von der Polizei weggewiesen werden musste. Dass sich der BF nicht an österreichische Gesetze hält, ging auch aus dem Verwaltungsakt einliegenden Verständigungen über verwaltungsrechtliche Vormerkungen bzw. Strafen wegen Verwaltungsübertretungen nach der StVO und nach dem KFG und FSG hervor. Eine Abfrage im europäischen Strafregister Informationssystem – ECRIS vom 19.02.2024 ergab, dass der BF in Italien wegen Diebstahls bereits zwei Mal rk strafrechtlich verurteilt worden ist. Aus einer Überprüfung der Personendaten des BF im Internet kam hervor, dass der BF in Rumänien insgesamt sechs Jahre und 766 Tage Freiheitsstrafe zu verbüßen hat. Im Zuge der polizeilichen „Tagesdokumentation“ vom 19.02.2024 wurde festgehalten, dass eine Recherche im Internet ergeben hat, dass der BF von der rumänischen Polizei gesucht wird und ihm in Rumänien aufgrund von Gewalttaten eine Haftstrafe von knapp acht Jahren droht (AS 138). 2.
  14. Dass am 19.02.2024 seitens des BFA ein HRZ-Verfahren mit den rumänischen Behörden eingeleitet wurde, und mit Mandatsbescheid vom 20.02.2024 über den BF die Schubhaft verhängt wurde, ergab sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. 2.
  15. Dass der BF am 21.03.2024 nach Rumänien abgeschoben wurde, beruht auf einem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  17. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Zu Spruchteil A): 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.
  5. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet in Abs. 1 und Abs. 2 wie folgt:3.1.
  6. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet in Absatz eins und Absatz 2, wie folgt: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere, 1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
(4)(…).“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet in Absatz 1 und 2 wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“ 3.2.
  10. Da sich der BF, ein Staatsangehöriger von Rumänien, vom 25.10.2018 bis zu seiner Abschiebung am 21.03.2024 etwas weniger als fünfeinhalb Jahre lang durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, wegen der vom BF aufgrund der der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2022 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vom 08.07.2021 ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 55 Abs. 3,
  11. Halbsatz, NAG spätestens seit dem Tatzeitpunkt im Juli 2021 ein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt und unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Art. 16 FreizügigkeitsRL nicht vorliegt, kam weder der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 5 FPG, noch der zwischen dem erhöhten und dem einfachen Gefährdungsmaßstab liegende bei einem erworbenen Daueraufenthaltsrecht zur Anwendung kommende Gefährdungsmaßstab nach § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG, sondern der einfache Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 S. 2 FPG zur Anwendung.3.2.
  12. Da sich der BF, ein Staatsangehöriger von Rumänien, vom 25.10.2018 bis zu seiner Abschiebung am 21.03.2024 etwas weniger als fünfeinhalb Jahre lang durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhielt, wegen der vom BF aufgrund der der strafrechtlichen Verurteilung von Juni 2022 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen vom 08.07.2021 ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv Paragraph 55, Absatz 3, 2, Halbsatz, NAG spätestens seit dem Tatzeitpunkt im Juli 2021 ein zumindest fünfjähriger kontinuierlicher und rechtmäßiger Aufenthalt und unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Artikel 16, FreizügigkeitsRL nicht vorliegt, kam weder der erhöhte Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 5 FPG, noch der zwischen dem erhöhten und dem einfachen Gefährdungsmaßstab liegende bei einem erworbenen Daueraufenthaltsrecht zur Anwendung kommende Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG, sondern der einfache Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG zur Anwendung. Zu prüfen war daher, ob das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2022/21/0213, mwN). Im gegenständlichen Fall wurde der BF im Juni 2022 in Österreich rk strafrechtlich verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 08.07.2021 als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung eine falsche Beweisaussage getätigt bzw. falsch ausgesagt, dass er von Polizisten Faustschläge ins Gesicht bekommen hätte und von diesen getreten und geschlagen worden wäre, wodurch er die Polizisten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, wobei er wusste, dass die Verdächtigungen falsch waren, zumal die Polizeibeamten lediglich angemessene Körperkraft im Zuge seiner Festnahme anwendeten. Der BF, der von seiner Ehefrau getrennt und in Scheidung lebt, hat Frauen bedroht und gestalkt, weswegen er am 17.02.2024 von der Polizei von einer Frau weggewiesen werden musste. Als die Lebensgefährtin, bei welcher er am 12.02.2024 Unterkunft genommen hatte, im Zuge der polizeilichen Amtshandlung am 18.02.2024 von weiteren „Liebschaften“ bzw. „Beziehungen“ des BF erfahren hat, wollte diese ihn von ihrer Wohnadresse wieder abmelden. Es gibt in Österreich mehrere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den BF sowie ein gegen ihn bestehendes Waffenverbot. Der BF hat zudem in Österreich auch Verwaltungsübertretungen – nach der StVO und nach dem KFG und FSG – begangen und wurde deswegen verwaltungsstrafrechtlich belangt bzw. bestraft. Er ist alkoholisiert und ohne gültigen Führerschein Auto gefahren und hat dadurch sich selbst sowie andere gefährdet. Dieses Verhalten des BF zeigt seine Unwilligkeit, sich in Österreich an Gesetze und Vorschriften zu halten. Der BF weist nicht nur in Österreich eine rk strafrechtliche Verurteilung auf, sondern wurde auch in Italien – insgesamt zwei Mal – rk strafrechtlich verurteilt, und hat zudem in Rumänien eine Haftstrafe von knapp acht Jahren zu verbüßen, wobei wegen den diesen Strafen bzw. Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten von der rumänischen Polizei nach dem BF gesucht wird. Weder seine beiden rk Verurteilungen aus Italien, noch die über ihn in Rumänien verhängten Strafen konnten den BF abhalten, in Österreich erneut Straftaten zu begehen. Von einer positiven Zukunftsprognose konnte daher nicht ausgegangen werden. Wie aus seiner Neigung zu kriminellen Machenschaften und Gesetzesübertretungen bzw. Gesetzesverstößen erkennbar, geht von ihm eine tatsächliche, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 67 Abs. 1 S. 2 FPG aus.Wie aus seiner Neigung zu kriminellen Machenschaften und Gesetzesübertretungen bzw. Gesetzesverstößen erkennbar, geht von ihm eine tatsächliche, erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv Paragraph 67, Absatz eins, S. 2 FPG aus. Das vom BFA gegen den BF erlassene durchsetzbare Aufenthaltsverbot besteht daher dem Grunde nach zu Recht.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse, Bedacht zu nehmen (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075). Der BF war bis zu seiner Abschiebung am 21.03.2024 zwar rund fünf Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, hat in Österreich jedoch keine berücksichtigungswürdigen Bindungen, weder in privater noch in beruflicher Hinsicht, zumal der BF in Österreich keine berücksichtigungswürdige Beziehung hat, sondern Frauen bedroht und gestalkt hat, sodass er deswegen am 17.02.2024 von der Polizei weggewiesen werden musste, seine Lebensgefährtin, bei welcher er ab 12.02.2024 mit Wohnsitz gemeldet war, den BF wieder von ihrer Wohnadresse abmelden wollte, als diese bei der polizeilichen Festnahme des BF in ihrer Wohnung am 18.02.2024 von weiteren „Beziehungen“ des BF zu Frauen erfahren hat, und der BF im Bundesgebiet nur kurzfristigen Beschäftigungen in den Zeiträumen vom 22.11.2019 bis 26.11.2019, vom 09.12.2019 bis 13.12.2019, vom 15.01.2021 bis 15.04.2021 und vom 18.04.2022 bis 31.05.2022 nachgegangen ist und danach keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hat. Unter Berücksichtigung der fehlenden berücksichtigungswürdigen Anknüpfungspunkte bzw. Bindungen des BF in Österreich wird somit ein Aufenthaltsverbot in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer von fünf Jahren für gerechtfertigt gehalten. Das von der belangten Behörde gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot besteht daher dem Grunde nach zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird daher als unbegründet abgewiesen. 3.3. Zu Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

§ 18Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Teilerkenntnis des BVw

G vom 11.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

5 BFA-VG nicht zuerkannt. Mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 11.03.2024 wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. Aufgrund des damit durchsetzbar gewordenen Aufenthaltsverbotes wurde der BF am 21.03.2024 aus Österreich nach Rumänien abgeschoben. Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde der BF

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde der BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt.

§ 70Abs.

3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Im gegenständlichen Fall war die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für erforderlich zu halten, hat der BF doch mit seinen im Juli 2021 begangenen strafbaren Handlungen, mit dem Vergehen der falschen Beweisaussage und dem Verbrechen der Verleumdung, seine Bereitschaft und Fähigkeit zu derartigen Straftaten und mit seiner strafrechtlichen Rückfälligkeit in Österreich nach rk strafrechtlichen Verurteilungen in Italien und Rumänien eine hohe kriminelle Neigung bzw. Neigung zu strafrechtlicher Rückfälligkeit unter Beweis gestellt, weshalb im Hinblick darauf allfällige, im gegenständlichen Fall jedoch nicht erkennbar gewesene, berücksichtigungswürdige private Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht auf jeden Fall in den Hintergrund zu treten hatten. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die sofortige Durchsetzung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen den BF für notwendig zu halten, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war somit wegen der vom BF im österreichischen Bundesgebiet ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit die sofortige Durchsetzung des durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes gegen den BF für notwendig zu halten, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2024:G304.2287608.1.01

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